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{'item': 'VGW-241/041/RP07/14679/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.12.2016 GeschäftszahlVGW-241/041/RP07/14679/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Heiss über die Beschwerde des Herrn Mag. S. R. vom 10.10.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe vom 03.10.2016, Zl. MA 50-WBH-52343/16, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß WWFSG 1989, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 225,70 zuerkannt wird. Hinsichtlich Oktober 2016 wird die Beschwerde als unbegründet abgwiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016 Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich Euro 225,70 zuerkannt wird. Hinsichtlich Oktober 2016 wird die Beschwerde als unbegründet abgwiesen. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der Antrag vom 15.9.2016 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Der Antrag vom 15.9.2016 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“ Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 60 Abs. 3 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt werde, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergäbe. Aufgrund des gemäß § 2 Z. 15 WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.809,78 monatlich, betrage der gemäß § 2 Abs. 1 der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 555,47 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 461,44 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre der Antrag abzuweisen.Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß Paragraph 60, Absatz 3, WWFSG 1989 Wohnbeihilfe in jener Höhe gewährt werde, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und anrechenbarem Wohnungsaufwand ergäbe. Aufgrund des gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, WWFSG 1989 festgestellten Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.809,78 monatlich, betrage der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der zitierten Verordnung ermittelte zumutbare Wohnungsaufwand Euro 555,47 monatlich. Da der anrechenbare Wohnungsaufwand für die Wohnung nur Euro 461,44 betrage und somit unter der Zumutbarkeitsgrenze liege, wäre der Antrag abzuweisen. Im vorliegenden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor: „Das festgestellte Haushaltseinkommen ist aus meiner Sicht zu hoch bemessen, da sich mein (zu erwartendes) Jahreseinkommen von Euro 12000,00 auf die Summe aller selbständiger und unselbständiger Einkünfte, also inklusive der AMS-Bezüge, wie es mir auch vom Finanzamt vorgegeben wird, bezieht. Meine Partnerin hat wie dokumentiert über den Versicherungsschutz hinaus momentan keinen Anspruch auf AMS-Bezug. Unter Einbeziehung der Alimenteleistung ergibt sich also im Schnitt für 2016 ein monatliches Einkommen von ca. Euro 1100,-- und keineswegs Euro 1809,78 wie im Bescheid berechnet. Ich bitte diesen Umstand zu berücksichtigen.“ Das Verwaltungsgericht Wien teilte dem Bf in seiner Ladung zur Beschwerdeverhandlung, anberaumt für den 19.12.2016 mit, welche Unterlagen zur Berechnung des Haushaltseinkommens noch erforderlich sind. Mit E-Mail Eingabe vom 14.12.2016 konnte der Großteil des ungeklärten Sachverhaltes erläutert werden. Folgendes wurde bekannt gegeben: Der Bf brachte als freier Dienstnehmer im Oktober 2016 Euro 1165,50, im November Euro 1456,29 und im Dezember 2016 Euro 1000,00 ins Verdienen. Die Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung im Oktober 2016 für den Bf und seine Lebensgefährtin bei der st. Gmbh belief sich für jeden auf Euro 200,

  1. Miet- bzw. Pachteinnahmen schlagen mit Euro 415,87 netto pro Monat zu buche. Für die Tochter K. werden Alimente in Höhe von monatlich Euro 100,00 bezahlt. Ergänzend brachte der Bf mit E-Mail vom 17.12.2016 vor, dass Frau U. im November 2016 vom AMS Euro 97,30 überwiesen bekommen hat. Da noch zu klären war, welche Entnahmen der Bf aus seiner selbständigen Tätigkeit getätigt hat bzw. hatte und ob Frau U. im Dezember eine Überweisung durch das AMS erhalten hat, fand die Beschwerdeverhandlung am 19.12.2016 statt. Da der Bf nicht erschienen war, konnte der Sachverhalt nicht endgültig geklärt werden und wurde nach der Verhandlung mit dem Bf erneut telefonischer Kontakt aufgenommen. Die belangte Behörde hat von einer Teilnahme an der Verhandlung abgesehen. Der Bf teilte mit, dass er seit Oktober 2016 zwei Gewerberechte besitzt. Das freie Handelsgewerbe (Direktvertrieb) und Energetik. Daraus tätigte er keine Entnahmen in den letzten drei Monaten. Die LG des Bf ist Schauspielerin und als selbständige Erwerbstätige beim AMS gemeldet und auch versichert. Derzeit ist sie von 10/2016 bis 12/2016 mit Dreharbeiten beschäftigt. Die Auszahlung dafür bekommt sie im Jänner
  2. Bis dato hat sie für Dezember 2016 keine Einkünfte vom AMS erhalten. Die LG des Bf ist Schauspielerin und als selbständige Erwerbstätige beim AMS gemeldet und auch versichert. Derzeit ist sie von 10 aus 2016, bis 12 aus 2016, mit Dreharbeiten beschäftigt. Die Auszahlung dafür bekommt sie im Jänner
  3. Bis dato hat sie für Dezember 2016 keine Einkünfte vom AMS erhalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, der ergänzenden Eingaben des Bf und der telefonischen Klärung des endgültigen Sachverhaltes nach der Beschwerdeverhandlung, wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Bf stellte am 15.09.2016 einen Verlängerungsantrag zur Gewährung von Wohnbeihilfe. Den Sozialversicherungsdaten zufolge ist zu entnehmen, dass er seit 03.10.2016 laufend gewerblich selbständig Erwerbstätiger ist, von 1.10.2016 bis 21.10.2016 bei der st. gmbh geringfügig beschäftigt und von 1.10.2016 bis 16.12.2016 als freier Dienstnehmer bei o. tätig war. Frau V. U. hingegen bezog von 1.10.2016 bis zumindest 30.10.2016 Bezüge vom AMS. Sie war ebenfalls von 1.10.2016 bis 21.10.2016 bei der st. gmbh geringfügig beschäftigt und wird beim AMS als selbständige Erwerbstätige geführt und auch versichert, weil sie als Schauspielerin tätig ist und in den letzten drei Monaten daraus kein Einkommen lukrierte. Frau römisch fünf. U. hingegen bezog von 1.10.2016 bis zumindest 30.10.2016 Bezüge vom AMS. Sie war ebenfalls von 1.10.2016 bis 21.10.2016 bei der st. gmbh geringfügig beschäftigt und wird beim AMS als selbständige Erwerbstätige geführt und auch versichert, weil sie als Schauspielerin tätig ist und in den letzten drei Monaten daraus kein Einkommen lukrierte. Für die Tochter K. werden monatlich 100,00 Euro Alimente bezogen. Im angefochtenen Bescheid ist ein festgestelltes Haushaltseinkommen von Euro 1809,78 monatlich ausgewiesen. Einem anrechenbaren Wohnungsaufwand von Euro 461,44 steht ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 555,47 gegenüber. Grundlage für die Berechnung des anrechenbaren Haushaltseinkommens waren die Alimente und AMS Bezüge des Bf in Höhe von täglich Euro 30,40 und seiner LG in Höhe von Euro 9,
  4. Darüber hinaus wurde ein Jahresbetrag von 11.500,00 Euro beim Einkommen des Bf hinzu gerechnet. Die Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. a. leg.cit. wurde berücksichtigt. Im angefochtenen Bescheid ist ein festgestelltes Haushaltseinkommen von Euro 1809,78 monatlich ausgewiesen. Einem anrechenbaren Wohnungsaufwand von Euro 461,44 steht ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 555,47 gegenüber. Grundlage für die Berechnung des anrechenbaren Haushaltseinkommens waren die Alimente und AMS Bezüge des Bf in Höhe von täglich Euro 30,40 und seiner LG in Höhe von Euro 9,
  5. Darüber hinaus wurde ein Jahresbetrag von 11.500,00 Euro beim Einkommen des Bf hinzu gerechnet. Die Begünstigung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Litera a, leg.cit. wurde berücksichtigt. Das erkennende Gericht geht für den Monat Oktober 2016 von einem anrechenbaren Haushaltseinkommen von Euro 1898,62 aus. Einnahmen aus Tätigkeit als freier Dienstnehmer in Höhe von Euro 1165,
  6. Aus geringfügiger Beschäftigung wurden Euro 200,00 verdient. Die Mieteinnahmen schlagen mit Euro 415,87 monatlich zu buche. Die Lebensgefährtin des Bf bezog AMS Leistungen von Euro 291,90 und Euro 200,00 aus ihrer geringfügigen Beschäftigung. Die Alimente für die Tochter sind mit Euro 100,00 angerechnet worden. Es errechnet sich nach Abzug der Begünstigung gemäß § 20 Abs. 3 lit. a iVm § 61a Abs. 2 WWFSG 1989 ein monatliches anrechenbares Haushaltseinkommen von Euro 1898,62 und ergibt sich daraus rechnerisch kein zumutbarer Wohnungsaufwand mehr, da dieses Einkommen über der
  7. Einkommensstufe liegt. Das erkennende Gericht geht für den Monat Oktober 2016 von einem anrechenbaren Haushaltseinkommen von Euro 1898,62 aus. Einnahmen aus Tätigkeit als freier Dienstnehmer in Höhe von Euro 1165,
  8. Aus geringfügiger Beschäftigung wurden Euro 200,00 verdient. Die Mieteinnahmen schlagen mit Euro 415,87 monatlich zu buche. Die Lebensgefährtin des Bf bezog AMS Leistungen von Euro 291,90 und Euro 200,00 aus ihrer geringfügigen Beschäftigung. Die Alimente für die Tochter sind mit Euro 100,00 angerechnet worden. Es errechnet sich nach Abzug der Begünstigung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 61 a, Absatz 2, WWFSG 1989 ein monatliches anrechenbares Haushaltseinkommen von Euro 1898,62 und ergibt sich daraus rechnerisch kein zumutbarer Wohnungsaufwand mehr, da dieses Einkommen über der
  9. Einkommensstufe liegt. Daher war der Beschwerde hinsichtlich Oktober 2016 keine Folge zu geben, diese als unbegründet abzuweisen und im Ergebnis der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1
  10. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1
  11. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Als Einkommen gilt gemäß Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß Paragraph 29, Ziffer eins,
  12. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins,
  13. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. Das erkennende Gericht hat für die Monate November und Dezember 2016 ein durchschnittliches Haushaltseinkommen von Euro 3585,33 ermittelt. Dazu zählen die beiden Einnahmen aus der Tätigkeit als freier Dienstnehmer bei o., die monatlichen Mieteinnahmen von Euro 415,87, die monatlichen Alimente für die Tochter und Euro 97,30 vom Arbeitsmarktservice, angewiesen an die Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers. Nach Abzug der Begünstigung errechnet sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen von Euro 1434,
  14. Aufgrund diesem anrechenbaren Haushaltseinkommen errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 235,74 und ergibt sich unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 461,44 (Bl. 10 des Behördenaktes) eine Wohnbeihilfe von Euro 225,70, welche die für den im Spruch genannten Zeitraum zu gewährende Wohnbeihilfe darstellt. Aus dem Vorbringen des Bf geht eindeutig unmissverständlich hervor, dass sich die Haushaltseinkünfte im Jänner 2017 ändern werden und er daher im Falle einer Gewährung, nur bis 31.12.2016 Wohnbeihilfe beziehen möchte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.241.041.RP07.14679.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.