GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: „Sie haben es am 8.11.2015 von 10:30 Uhr bis 11:15 Uhr in dem von Ihnen gemieteten Kellerlokal in Wien, L.-straße, unterlassen, den in diesem Kellerlokal durch lautes Singen und Geschrei erzeugten ungebührlicherweise erregten störenden Lärm abzustellen, obwohl Ihnen dies möglich gewesen wäre.“ II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG für den Beschwerdeführer die Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG für den Beschwerdeführer die Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 8.6.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 9.6.2016, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 08.11.2015, von 10:30 bis 11:15 Uhr in Wien, L.-straße, Kellerlokal durch lautes Singen und Geschrei aus dem Kellerlokal ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, da der Lärm, der verursacht wurde, störend und wegen seiner Intensität geeignet war, das Wohlbefinden normal empfindlicher Menschen zu stören und gegen ein Verhalten verstieß, wie es im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden muss und somit haben Sie jene Rücksicht vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann.“ Hierdurch habe der Beschwerdeführer § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG verletzt und sei über ihn
1 WLSG eine Geldstrafe von 100 € zu verhängen. Begründend wurde hierzu wie folgt ausgeführt:Hierdurch habe der Beschwerdeführer Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG verletzt und sei über ihn
Paragraph eins, Absatz eins, WLSG eine Geldstrafe von 100 € zu verhängen. Begründend wurde hierzu wie folgt ausgeführt: „Umseitiges Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige, die aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung erstattet wurde. Sie bestreiten das Vorliegen der Übertretung mit der Begründung keinen Lärm erregt zu haben bzw sei der Tatvorwurf aus der Luft gegriffen. Der Meldungsleger steht unter Diensteid und es waren seine Angaben schlüssig und deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Ihrem Vorbringen war deshalb nicht Glauben zu schenken, weshalb im konkreten Fall die Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers entbehrlich war. Sie haben sich sohin rechtswidrig und schuldhaft verhalten und die im Spruch angeführten Delikte begangen. Bei der Strafbemessung kamen keine Milderungs- und Erschwerungsgründe hervor und wurden auch nicht behauptet. Da Sie es trotz Aufforderung unterlassen haben Ihre allseitigen Verhältnisse anher bekannt zu geben, konnten keine ungünstigeren als durchschnittliche angenommen werden. Die verhängte Strafe erscheint sohin tat- und schuldangemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs 2 VStG.“Bei der Strafbemessung kamen keine Milderungs- und Erschwerungsgründe hervor und wurden auch nicht behauptet. Da Sie es trotz Aufforderung unterlassen haben Ihre allseitigen Verhältnisse anher bekannt zu geben, konnten keine ungünstigeren als durchschnittliche angenommen werden. Die verhängte Strafe erscheint sohin tat- und schuldangemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ In der form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 6.7.2016 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass die im Straferkenntnis und in der Anzeige angeführte ungebührliche Lärmerregung nicht gegeben war und lediglich vom Prediger eine Messe zelebriert worden sei. In der Kirche des Beschwerdeführers sei es üblich, die Predigt mit Musik, Gesang und Trommeln zu unterstützen. Daher begehrte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie in eventu eine schuldangemessene Herabsetzung der Strafe. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das schließlich in das nunmehr angefochtene Straferkenntnis mündende Strafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige durch Frau F. P. eingeleitet. Aufgrund dieser Anzeige vom 12.11.2015 wurde die Strafverfügung vom 27.1.2016 erlassen, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhob und ausführte, dass kein ungebührlicher störender Lärm erzeugt worden sei. Nach behördlicher Aufforderung brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vor, dass die ihm angelastete Lärmbelästigung völlig aus der Luft gegriffen sei, und man in dem Lokal lediglich einen Gottesdienst abgehalten habe. In weiterer Folge wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und dagegen die bereits zitierte Beschwerde eingebracht. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes am 11.8.2016 (einlangend) dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Am 25.11.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm. Darüber hinaus wurden Herr Insp. R. Pe., Herr RvI S. O. und Frau F. P. als Zeugen einvernommen. Die belangte Behörde verzichtete bereits bei der Vorlage der Beschwerde auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab vor dem erkennenden Gericht zu Protokoll, dass er Mitglied des kirchlichen Vereins „Om.“ sei und für diesen Verein unterschreiben und offiziell auftreten dürfe. Er sei damals neben dem Obmann als Vertreter des Vereins aufgetreten. Bei „Om.“ handle es sich um eine christliche Gemeinschaft, die als religiöser Verein im Vereinsregister registriert sei. Der Verein habe jeden Mittwoch von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr und jeden Sonntag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Messen sowie jeden Samstag zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr eine Chorprobe ohne Instrumente veranstaltet. Auch am 8.11.2015 habe man von 9.00 Uhr bis 10.30 Uhr im gegenständlichen Kellerlokal, bei dem es sich zum Tatzeitpunkt um das Vereinslokal gehandelt hat, die Bibel gelesen. Der Pastor stehe auf einer erhöhten Bühne in dem etwa 100 m² großen Kellerlokal. Das Kellerlokal werde durch eine Holztür nach außen abgeschlossen und es gebe etwa drei Glasfenster, die man zwecks Schalldämmung im Juli 2015 mit Dämmwolle und Styropor ausgestattet habe. Es seien daher am 8.11.2015 Lärmschutzmaßnahmen vorhanden gewesen. Die Eingangstüre in das Kellerlokal sei nicht verändert worden. Seit Dezember 2015 habe man – aufgrund der ständigen Anzeigen wegen Lärmerregung – das Lokal in der L.-straße aufgegeben. In dem Lokal hätten sich vor der Bühne Sesselreihen und unter der Bühne ein Platz für Instrumente (Schlagzeug und Klavier) befunden. Man habe damals weder Trommeln noch eine Musikanlage genutzt. Die Musikinstrumente seien fix im Kellerlokal zur Verwendung abgestellt gewesen und bei den Messen von drei Musikern bedient worden. Der Pastor habe durch das Mikrofon gesprochen und Gospelmusik gesungen. Nach den Erklärungen der Bibel seien Gospelsongs gesungen (z.B. „Oh happy day“) worden, wofür man drei Sängerinnen gehabt habe, die vor der Bühne vorgesungen hätten. Das Publikum habe mitgesungen. Der Raum fasse etwa 25 Personen und seien damals etwa 20 Personen anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass er im August 2015 bei der MA 36 vorstellig geworden sei und eine Lärmmessung angefragt habe, da er – aufgrund von Erfahrungen mit anderen religiösen Veranstaltungen dieser Art - bereits im August 2015 auf Beschwerden vorbereitet gewesen sei. Im November 2015 sei schließlich jemand von der MA 36 gekommen. Der Vermieter des beschwerdegegenständlichen Kellerlokals habe ihm aber sein Einverständnis zur Abhaltung von Gospelmessen gegeben. Bei ihm habe sich nur eine Person über den Lärm beschwert, nämlich der Lebensgefährte der bei der Verhandlung anwesenden Zeugin P.. Abgesehen von Frau P. und ihrem Lebensgefährten habe sich niemand über den bei der Gospelmesse erzeugten Lärm beschwert. Am 8.11.2015 sei die Polizei insgesamt dreimal gekommen. Beim ersten Besuch der Polizei habe man mit der Messe noch nicht einmal begonnen. Es seien damals etwa 18 bis 20 Personen im Kellerlokal gewesen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass – aufgrund des Verkehrslärms vor dem Lokal – für die Messen, konkret für die Predigt und den Gesang, ein Mikrofon benötigt worden sei. Man habe auch Boxen, aber keinen Verstärker benützt. Er selbst sitze während der Messe hinten und fungiere als „Türsteher“, wenn jemand (etwa die Polizei) kommt. Er sei also der Ansprechpartner. Am 8.11.2015 seien viele Polizisten ins Kellerlokal gekommen. Die Messe sei danach jedoch fortgesetzt worden, genauso laut. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er verstehe, dass Nachbarn am Sonntag ausschlafen möchten. Es wäre möglich gewesen, die Messen leiser abzuhalten, z.B. durch Wegschalten der Mikrofone. Man habe die Mikrofone jedoch aufgrund des Lärms der Straßenbahn und der Schnellbahn verwendet. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er auf den Lärmpegel Einfluss hätte nehmen können. Jedoch sei die Schnellbahn so laut gewesen, dass der Ablauf der Messe in diesem Fall massiv gestört worden wäre. Der Zeuge Herr RvI S. O. gab nach Wahrheitserinnerung zu Protokoll, dass er sich an den Einsatz am 8.11.2015 um ca. 11:00 Uhr erinnere. Er sei damals als Streifenpolizist tätig gewesen und zum ersten Mal bei einem Einsatz im gegenständlichen Kellerlokal gewesen. Es seien mehrere Funkwägen am Tatort gewesen, woraus der Zeuge schloss, dass die Lokalität amtsbekannt gewesen sein muss. Er sei mit einem Kollegen, Insp. Pe., in das Kellerlokal hinuntergegangen und habe dort den Beschwerdeführer angetroffen, welcher sich als Verantwortlicher herauskristallisiert habe. Im Kellerlokal habe eine Gruppe von Menschen (mehr als 10, weniger als 50) eine Veranstaltung abgehalten. Es sei sehr laut gewesen und man habe den Gesang bereits vor dem Betreten des Kellerlokals wahrnehmen können. Man habe den Beschwerdeführer aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Lärm auf ein erträgliches Maß reduziert und die Boxen leiser gedreht werden. Anschließend habe man die Wohnung der Aufforderin, Frau P., welche sich genau über dem Kellerlokal befindet, aufgesucht. Frau P. habe angegeben, dass sie den Lärm durch die Decke höre, weil das Kellerlokal unter ihrer Wohnung liege. Sie sei verzweifelt und sehr gestresst gewesen. Der Zeuge gab an, dass er den Lärm in der Wohnung der Frau P. wahrnehmen konnte. Offenbar seien die Mikrofone und Boxen wieder verwendet worden. Der Zeuge gab zu Protokoll, dass er einen derartigen Lärm, wie er ihn beim damaligen Einsatz wahrgenommen habe, als Bewohner nicht aushalten würde. Die Lärmbelästigung sei vor allem durch die Boxen und das Mikrofon, also den „technischen Support“ verursacht worden. Man habe den Lärm durch die technischen Hilfsmittel fast 1:1 aus dem Kellerlokal gehört. Zum Umgebungslärm gab der Zeuge RvI O. an, dass der Verkehr vor der Lokalität seit dem Jahr 2014 komplett zurückgegangen sei. Er habe während des Einsatzes im Kellerlokal von außen keinen störenden Lärm wahrgenommen, weder durch die S-Bahn noch durch die Straßenbahn. Er sei sich diesbezüglich absolut sicher. Herr Insp. R. Pe. gab zeugenschaftlich befragt zu Protokoll, dass er die Anzeige verfasst habe. Es habe bereits vor dem 8.11.2015 Einsätze im gegenständlichen Kellerlokal gegeben, in der Regel wegen Lärmerregung. Bereits beim Aussteigen aus dem Streifenwagen habe er den Lärm, nämlich lauten Gesang, laute Rufe und Geschrei, aus dem Kellerlokal deutlich wahrnehmen können. Man habe zwischen dem Geschrei immer wieder die Worte des Pfarrers durch das Mikrofon hören können. Es sei ein Sonntag gewesen und er habe gewusst, dass es eine Messveranstaltung war. Er sei bereits öfter im gegenständlichen Kellerlokal gewesen und kenne den Beschwerdeführer daher bereits als Verantwortlichen. Der Zeuge gab weiters an, dass der Pfarrer durch ein Mikrofon gesprochen und es Boxen gegeben habe. Die Kirchengemeinde habe gesungen. An Instrumente und Musiker könne er sich nicht mehr erinnern. Der Beschwerdeführer sei ruhig und freundlich, aber nicht einsichtig gewesen. Man habe eine Anzeige in Aussicht gestellt, wenn der Lärm nicht eingestellt wird. Im Endeffekt habe – glaublich der Pfarrer – das Mikrofon abgestellt. Die Lärmerregung sei trotzdem wegen des Gesangs vorhanden gewesen. Er könne nicht mehr genau sagen, wie viele Personen dort waren, schätze diese Zahl aber auf etwa 40 Personen. Er habe mit seinem Kollegen die Aufforderin Frau P. in ihrer Wohnung aufgesucht. Im Schlafzimmer der Frau P. habe man den Gesangslärm durch die Decke deutlich wahrnehmen können. Soweit er sich erinnere, wäre ein normales Schlafen bei diesem Lärmpegel damals sicher nicht möglich und der Einsatz daher berechtigt gewesen. Die Decke habe den Lärm zwar etwas gedämpft, dieser sei aber trotzdem massiv gewesen. Er könne sich nicht an einzelne Lieder oder Texte erinnern. In Erinnerung sei ihm jedoch, dass man das Klatschen der Gemeinde und Veränderungen der Tonlage beim Gesang gehört habe. Der Zeuge gab auf Befragen des Beschwerdeführers an, dass er glaube, dass das Mikrofon nach dem Einsatz abgestellt wurde. Jedenfalls sei der Lärmpegel, wie bereits geschildert, im Schlafzimmer der Zeugin ein sehr hoher gewesen. Der Zeuge gab zum Umgebungslärm an, dass er die gegenständliche Örtlichkeit sehr gut kenne und im November 2015 bereits zwei Jahre im Streifendienst in diesem Gebiet tätig gewesen sei. Am Sonntagvormittag sei die Verkehrssituation in der dortigen Umgebung sehr
igt und die Straßenbahn fahre in längeren Intervallen. Beim Einsatz im Kellerlokal sei so gut wie kein Umgebungslärm vorhanden gewesen. Seiner Ansicht nach wäre die Abhaltung der Messe auch ohne Boxen und Mikrofon möglich gewesen. Die Zeugin Frau F. P. gab im Zuge ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass sie sich an den 8.11.2015 erinnern könne. Es sei ein Sonntag wie jeder andere gewesen. Jeden Sonntag ab dem 8.7.2015 habe im Kellerlokal unter ihrer Wohnung zwischen 08.00 Uhr und 09.00 Uhr die Messe begonnen und zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr geendet. Am 8.11.2015 sei sie alleine zu Hause gewesen und habe die Polizei gerufen, weil sie den Lärm nicht mehr ausgehalten habe. Die Lärmerregungen hätten am 8.7.2015 begonnen und ab dem 14.8.2015 habe sie regelmäßig die Polizei alarmiert. Soweit sie wisse, seien auch die übrigen Mieter sukzessive ausgezogen. Die Zeugin stellte dem erkennenden Gericht ihre Aufzeichnungen über die Vorfälle im Zusammenhang mit den im gegenständlichen Kellerlokal abgehaltenen Gospelmessen zur Verfügung. Sie merkte jedoch an, dass zum 8.11.2015 keine Aufzeichnungen vorhanden seien und sie daher aus ihrer Erinnerung berichte. Am 8.11.2015 sei sie wach geworden, weil sie das Mikrofon eingeschaltet gehört habe. Sie habe laute Stimmen und Gesang wahrgenommen und habe es auch aufgrund des Lärms wahrnehmbare Vibrationen gegeben. Aufgrund der langen Vorgeschichte sei sie nervlich am Ende gewesen und habe ihr der Schlaf schon lange gefehlt. Neben den Stimmen seien jedoch vor allem die technischen Hilfsmittel, also Boxen und Mikrofon, das Hauptproblem gewesen. Die Polizei habe ihr bestätigt, dass der Lärm zu laut gewesen sei. Ihre Fenster seien damals geschlossen gewesen. Fünf Minuten, nachdem die Polizei weg war, sei es so laut wie vorher gewesen. Zum Umgebungsgeräuschpegel befragt gab die Zeugin an, dass dieser lauter gewesen sei als in der Wohnung, in der sie aufgewachsen ist. Die Fenster ihrer Wohnung seien in die W.-gasse, eine Sackgasse, gegangen und würden in diese Gasse nur Leute zum Umdrehen und Einparken hineinfahren. Die S-Bahn habe man nicht gehört, allenfalls Güterzüge. Auch die Straßenbahn in der L.-straße sei nicht störend gewesen und man habe im Sommer bei offenem Fenster schlafen können. Auf Befragen des Beschwerdeführervertreters gab die Zeugin an, dass sie schweren Herzens im Juni 2016 ausgezogen sei. Auch nach dem Auszug des Vereins habe sie sich traumatisiert gefühlt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wies in seinen Schlussausführungen darauf hin, dass es in einem Land wie Österreich üblich sei, dass christliche Gemeinschaften an einem Sonntagvormittag Messen abhalten. Die Religionsfreiheit könne nicht unter dem Vorwand einer Lärmbelästigung eingeschränkt werden. Auffällig sei, dass die Zeugin als einzige Anzeige erstattet hat. Offensichtlich sei auch ihr Wohnungswechsel nicht im Verhalten der Religionsgemeinschaft begründet gewesen, da der Außenlärm mindestens so hoch gewesen sei wie der „Lärm“ des Gottesdienstes. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Vereinsregisterauszug des Vereins „Om.“, den Mietvertrag für das gegenständliche Kellerlokal in Wien, L.-straße sowie eine Lärmpegelmessung für den 8.11.2015 vorzulegen. Mit Eingabe vom 7.12.2016 kam der Beschwerdeführer diesem Auftrag nach und legte den Vereinsregisterauszug und den Mietvertrag für das gegenständliche Kellerlokal vom 24.6.2015 vor. Zugleich wurde bekannt gegeben, dass die aufgetragene Lärmpegelmessung nicht vorgelegt werden könne. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass es allgemein bekannt und ortsüblich sei, dass eine christliche Gemeinschaft an einem Sonntagvormittag einen Gottesdienst abhält. Es könne – wie etwa beim Läuten der Kirchenglocken – nicht von ungebührlichem Lärm gesprochen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin aufgrund der aus dem Gottesdienst resultierenden Geräusche nervlich am Ende gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe die zu erwartende Rücksichtnahme geübt, indem Lärmdämmungsmaßnahmen unternommen wurden. Letztlich habe der christliche Verein aufgrund der Anzeigen unter Aufwand hoher Kosten das Lokal gewechselt und erübrige sich daher eine Bestrafung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Z. 2 WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Zunächst ist auf die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers einzugehen. § 1 Abs. 1 Z. 2 WLSG stellt insoweit ein Kommisivdelikt per omissionem dar, als auch derjenige wegen Verwirklichung der bezeichneten Verwaltungsübertretung bestraft werden kann, der – obwohl ihm anderes möglich gewesen wäre – es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (VwGH 20.2.1984, 83/10/0268; VwGH 26.9.1990, 89/10/0224; VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149). Es handelt daher einerseits derjenige tatbestandsmäßig, der selbst in ungebührlicher Art und Weise störenden Lärm verursacht, andererseits aber auch derjenige, der es unterlässt, den in seiner Wohnung von anderen ungebührlich erzeugten störenden Lärm zu unterbinden.Zunächst ist auf die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers einzugehen. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG stellt insoweit ein Kommisivdelikt per omissionem dar, als auch derjenige wegen Verwirklichung der bezeichneten Verwaltungsübertretung bestraft werden kann, der – obwohl ihm anderes möglich gewesen wäre – es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen (VwGH 20.2.1984, 83/10/0268; VwGH 26.9.1990, 89/10/0224; VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149). Es handelt daher einerseits derjenige tatbestandsmäßig, der selbst in ungebührlicher Art und Weise störenden Lärm verursacht, andererseits aber auch derjenige, der es unterlässt, den in seiner Wohnung von anderen ungebührlich erzeugten störenden Lärm zu unterbinden. Offenkundig kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, selbst ungebührlicher Weise störenden Lärm erzeugt zu haben, zumal er selbst weder gesungen noch geschrien hat. Daher galt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in sonstiger Weise für die im gegenständlichen Kellerlokal bei der von ihm zumindest mitveranstalteten Gospelmesse erzeugten Geräusche einstehen muss. Das Kellerlokal wurde vom Beschwerdeführer im eigenen Namen gemietet und stand somit in seiner Verfügungsgewalt. Die Messe und der daraus resultierende Lärm haben in voller Kenntnis und im Wollen des Beschwerdeführers stattgefunden. Es wäre dem Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – auch möglich gewesen, die Lärmerregung zu unterbinden oder zumindest auf ein zumutbares Ausmaß zu reduzieren, weshalb dem Beschwerdeführer eine Begehung durch Unterlassung vorzuwerfen ist. Da dem Beschwerdeführer
dem Wortlaut des angefochtenen Straferkenntnisses die aktive Begehung des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG angelastet wurde, war eine entsprechende Spruchkorrektur notwendig und auch möglich (vgl. hiezu VwGH 20.2.1984, 83/10/0268). Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057). Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben daher dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0200). Im konkreten Fall bestand keineswegs die Gefahr einer Doppelbestrafung. Auch hat der Beschwerdeführer gewusst, was ihm konkret vorgeworfen wird und sich diesbezüglich verteidigt. Die Korrektur der Tatanlastung war daher spruchgemäß durchzuführen.Da dem Beschwerdeführer
dem Wortlaut des angefochtenen Straferkenntnisses die aktive Begehung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG angelastet wurde, war eine entsprechende Spruchkorrektur notwendig und auch möglich vergleiche hiezu VwGH 20.2.1984, 83/10/0268). Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057). Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben daher dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsinteressen des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0200). Im konkreten Fall bestand keineswegs die Gefahr einer Doppelbestrafung. Auch hat der Beschwerdeführer gewusst, was ihm konkret vorgeworfen wird und sich diesbezüglich verteidigt. Die Korrektur der Tatanlastung war daher spruchgemäß durchzuführen. Unter "störendem Lärm" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (VwGH 21.12.1987, 87/10/0136-0139; VwGH 26.9.1990, 90/10/0057; 26.9.1990, 89/10/0224). Jedoch ist nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde (VwGH 29.1.2009, 2006/09/0202). Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH 29.3.1993, 90/10/0153; VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074, mwN). Der bezeichnete Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (VwGH 26.9.1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als „ungebührlicherweise störender Lärm“ in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149; VwGH 29.1.2009, 2006/09/0202).Unter "störendem Lärm" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen (VwGH 21.12.1987, 87/10/0136-0139; VwGH 26.9.1990, 90/10/0057; 26.9.1990, 89/10/0224). Jedoch ist nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde (VwGH 29.1.2009, 2006/09/0202). Lärm ist dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH 29.3.1993, 90/10/0153; VwGH 19.10.2005, 2003/09/0074, mwN). Der bezeichnete Tatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden (VwGH 26.9.1990, Zl. 90/10/0057). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als „ungebührlicherweise störender Lärm“ in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149; VwGH 29.1.2009, 2006/09/0202). Im konkreten Fall wurde – wie bereits ausgeführt – als erwiesen festgestellt, dass die durch die Messe verursachten Geräusche, insbesondere aufgrund der Verwendung technischer Hilfsmittel, jedenfalls geeignet waren, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, denn auch Musik kann bei einer entsprechend hohen Intensität der Schallerzeugung das psychische Empfinden der Störung hervorrufen (vgl. VwGH 20.2.1984, 83/10/0268). Gegenständlich hat daher störender Lärm im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG vorgelegen.Im konkreten Fall wurde – wie bereits ausgeführt – als erwiesen festgestellt, dass die durch die Messe verursachten Geräusche, insbesondere aufgrund der Verwendung technischer Hilfsmittel, jedenfalls geeignet waren, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, denn auch Musik kann bei einer entsprechend hohen Intensität der Schallerzeugung das psychische Empfinden der Störung hervorrufen vergleiche VwGH 20.2.1984, 83/10/0268). Gegenständlich hat daher störender Lärm im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG vorgelegen. Auch wurde der störende Lärm ungebührlicher Weise erregt, da es – auch wenn eine Messe gefeiert wurde – jedenfalls möglich und geboten gewesen wäre, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen und die Messe leiser abzuhalten. Man mag dem Beschwerdeführer zu Gute halten, dass er sich um Schalldämmungsmaßnahmen bemüht hat, dies ist aber jedenfalls dadurch zu relativieren, dass dem Beschwerdeführer – nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen im Vorfeld zur gegenständlichen Anzeige erfolgten Beschwerden – bewusst sein musste, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend waren. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass die erforderliche Rücksicht geübt wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Religionsfreiheit beruft, ist ihm zu entgegnen, dass Art. 14 StGG, Art. 9 EMRK und Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain unter Gesetzesvorbehalt stehen und Eingriffe aus Gründen der öffentlichen Ordnung, soweit sie verhältnismäßig sind, gerechtfertigt sind (vgl. Grabenwarter in Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Kommentar zum Österreichischen Bundesverfassungsrecht, Teil II Grundrechte, Art 9 EMRK Rz36ff). Im konkreten Fall sichert die übertretene Norm des WLSG das Funktionieren des Zusammenlebens der Menschen, weshalb die gegenständliche gesetzliche Bestimmung im Interesse der öffentlichen Ordnung liegt. Auch ist der gegenständliche Eingriff verhältnismäßig, zumal dem Beschwerdeführer nicht die Abhaltung der Messe schlechthin verweigert wird, sondern er lediglich verpflichtet ist, Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen und die Lautstärke, etwa durch Abstandnahme von der Verwendung eines Mikrofons, zu reduzieren. Dass diese Rücksichtnahme möglich gewesen wäre und der Umgebungslärm keineswegs so hoch war, dass die Messe ohne Hinzunahme eines Mikrofons nicht durchgeführt hätte werden können, ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Religionsfreiheit beruft, ist ihm zu entgegnen, dass Artikel 14, StGG, Artikel 9, EMRK und Artikel 63, Absatz 2, StV St. Germain unter Gesetzesvorbehalt stehen und Eingriffe aus Gründen der öffentlichen Ordnung, soweit sie verhältnismäßig sind, gerechtfertigt sind vergleiche Grabenwarter in Korinek/Holoubek et al (Hrsg), Kommentar zum Österreichischen Bundesverfassungsrecht, Teil römisch zwei Grundrechte, Artikel 9, EMRK Rz36ff). Im konkreten Fall sichert die übertretene Norm des WLSG das Funktionieren des Zusammenlebens der Menschen, weshalb die gegenständliche gesetzliche Bestimmung im Interesse der öffentlichen Ordnung liegt. Auch ist der gegenständliche Eingriff verhältnismäßig, zumal dem Beschwerdeführer nicht die Abhaltung der Messe schlechthin verweigert wird, sondern er lediglich verpflichtet ist, Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen und die Lautstärke, etwa durch Abstandnahme von der Verwendung eines Mikrofons, zu reduzieren. Dass diese Rücksichtnahme möglich gewesen wäre und der Umgebungslärm keineswegs so hoch war, dass die Messe ohne Hinzunahme eines Mikrofons nicht durchgeführt hätte werden können, ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit in concreto unzweifelhaft den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung. Nachdem es sich bei § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG um ein Erfolgsdelikt und kein Ungehorsamsdelikt handelt, ist dem Beschuldigten nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern nach § 5 Abs. 1 erster Satz VStG auch das Verschulden nachzuweisen (vgl. VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149). Hinsichtlich des Verschuldens ist mangels anderweitiger Angaben in § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG bereits Fahrlässigkeit ausreichend (§ 5 Abs. 1 VStG). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er im konkreten Fall verpflichtet gewesen wäre, sofern die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes möglich und zumutbar ist. Nachdem es sich bei Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG um ein Erfolgsdelikt und kein Ungehorsamsdelikt handelt, ist dem Beschuldigten nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG auch das Verschulden nachzuweisen vergleiche VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149). Hinsichtlich des Verschuldens ist mangels anderweitiger Angaben in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG bereits Fahrlässigkeit ausreichend (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er im konkreten Fall verpflichtet gewesen wäre, sofern die Einhaltung dieses Sorgfaltsmaßstabes möglich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführer wusste um die gegenständliche Lärmproblematik und wäre daher jedenfalls verpflichtet, die Erzeugung ungebührlichen Lärms, mag er diesen auch nicht selbst verursacht haben, zu vermeiden. Es sind keine Gründe ersichtlich, aus denen hervorgeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die gebotene Sorgfalt einzuhalten. Die von ihm getroffenen Schalldämmungsmaßnahmen haben – wie dem Beschwerdeführer bewusst sein musste – nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Auch auf eine Absprache mit dem Vermieter kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, zumal im Mietvertrag vom 24.6.2015 ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Mieter die übrigen Bewohner nicht in deren Nutzung ihrer Mietgegenstände stören darf. Auch geht aus der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Hausordnung hervor, dass Mieter innerhalb der Mieträume darauf zu achten haben, dass die übrigen Hausbewohner durch Geräusche nicht gestört werden. Daher kann der Beschwerdeführer keinesfalls mit einem Hinweis auf die Vereinbarung mit dem Vermieter sein fehlendes Verschulden dartun. Der Beschwerdeführer erfüllt somit den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat selbst schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Vermeidung ungebührlicherweise erregten störenden Lärmes, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht unerheblich war. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Beschwerdeverfahren weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermahnung
G waren daher nicht erfüllt.Auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Beschwerdeverfahren weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG waren daher nicht erfüllt. Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Getreu den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen, wonach er monatlich netto 2.000 € verdient und Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder und eine Ehegattin hat, war von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis 700 € reichenden Strafrahmen ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint im Falle des Beschwerdeführers dringend geboten, um ihn künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe sprechen neben spezialpräventiven auch generalpräventive Überlegungen. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
G ist bei Verhängung einer Geldstrafe stets zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Straferkenntnis zwar grundsätzlich mit Rechtswidrigkeit belastet, diese führt aber nicht zu einer Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten. Der Beschwerdeführer wird durch diese Rechtswidrigkeit günstiger gestellt, als dies bei einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise der belangten Behörde der Fall gewesen wäre. Aus § 16 Abs. 1 VStG ergibt sich nämlich, dass die Nachholung des Ausspruchs der Ersatzfreiheitstrafe in einem späteren Bescheid unzulässig ist (vgl. VwGH 27.4.1995, 95/11/0018). Somit begründet dieser (objektive) Rechtsverstoß keine subjektive Rechtsverletzung.Im angefochtenen Straferkenntnis wurde keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
Paragraph 16, VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe stets zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Da dies nicht geschehen ist, ist das Straferkenntnis zwar grundsätzlich mit Rechtswidrigkeit belastet, diese führt aber nicht zu einer Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten. Der Beschwerdeführer wird durch diese Rechtswidrigkeit günstiger gestellt, als dies bei einer dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise der belangten Behörde der Fall gewesen wäre. Aus Paragraph 16, Absatz eins, VStG ergibt sich nämlich, dass die Nachholung des Ausspruchs der Ersatzfreiheitstrafe in einem späteren Bescheid unzulässig ist vergleiche VwGH 27.4.1995, 95/11/0018). Somit begründet dieser (objektive) Rechtsverstoß keine subjektive Rechtsverletzung. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Revisionsausspruch Die ordentliche Revision durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. hiezu VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/ 0177).Die ordentliche Revision durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche hiezu VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/ 0177). Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG)
GG absolut unzulässig, zumal wegen Übertretung des § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG lediglich eine Geldstrafe von bis zu 700 € und keine (primäre; vgl. VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 100 € verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, B-VG)
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig, zumal wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG lediglich eine Geldstrafe von bis zu 700 € und keine (primäre; vergleiche VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von 100 € verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.026.10146.2016
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