Vm § 134a Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) als unzulässig zurückgewiesen worden waren, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga. Ebner, LL.M., über die Beschwerde der Frau Dr. D. G. und des Herrn Dipl.-Ing. L. S. vom 03.11.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64 vom 02.10.2015, Zl. MA 64-761260/2015, mit dem die Einwendungen der Nachbarn Frau Dr. D. G. und Herr Dipl.-Ing. L. S. im vereinfachten Baubewilligungsverfahren betreffend den Neubau eines Apartmenthauses – Beherbergungsstätte in Wien, S.-straße ONr. ..., auf der Liegenschaft EZ ... der Kat. Gem. ... (Bauwerberin und mitbeteiligte Partei: Sc. GmbH)
Paragraph 70 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, der Bauordnung für Wien (BO) als unzulässig zurückgewiesen worden waren, zu Recht erkannt: I.römisch eins.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 02.10.2015, Zl. MA 64-761260/2015, wurde über die Einwendungen der Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer Dr. D. G. und Dipl.-Ing. L. S. betreffend den Neubau eines Apartmenthauses-Beherbergungsstätte in Wien, S.-straße ONr. ..., auf der Liegenschaft EZ ... der Kat. Gem. ... (Bauwerberin und mitbeteiligte Partei: Sc. GmbH) wie folgt entschieden: „Die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen 1.) das Bauvorhaben halte die Bebauungsbestimmungen nicht ein und 2.) die Abfuhr von Witterungswasser sei im Bereich der frei bewitterten mechanischen Parksysteme im Projekt nicht enthalten, werden als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründend führte die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung wie folgt aus: „Im gegenständlichen Bauverfahren betreffend den Neubau eines Apartmenthauses-Beherbergungsstätte in Wien, S.-straße ONr. ..., wurde der Behörde am 17.06.2015 die Erklärung eines Ziviltechnikers im Sinne des § 70a Abs. 1 BO vorgelegt; es findet somit auf das Vorhaben das vereinfachte Baubewilligungsverfahren Anwendung.„Im gegenständlichen Bauverfahren betreffend den Neubau eines Apartmenthauses-Beherbergungsstätte in Wien, S.-straße ONr. ..., wurde der Behörde am 17.06.2015 die Erklärung eines Ziviltechnikers im Sinne des Paragraph 70 a, Absatz eins, BO vorgelegt; es findet somit auf das Vorhaben das vereinfachte Baubewilligungsverfahren Anwendung. Die Prüfung der vollständig vorgelegten Unterlagen nach § 70a Abs. 1 und 3 BO ergab, dass kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Bauführung vorliegt.Die Prüfung der vollständig vorgelegten Unterlagen nach Paragraph 70 a, Absatz eins und 3 BO ergab, dass kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Bauführung vorliegt. Baubeginn war nach Aktenlage der 01.09.
1 BO findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren Anwendung, wenn den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen
BO die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen wird, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind.
Paragraph 70 a, Absatz eins, BO findet das vereinfachte Baubewilligungsverfahren Anwendung, wenn den Bauplänen und erforderlichen Unterlagen
Paragraph 63, BO die im Rahmen seiner Befugnis abgegebene Bestätigung eines Ziviltechnikers, der vom Bauwerber und vom Planverfasser verschieden ist und zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis steht, angeschlossen wird, dass sie unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind.
8 BO können Nachbarn (§ 134 Abs. 3 BO) ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (§ 124 Abs. 2 BO) Einwendungen im Sinne des § 134a BO vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4 BO) ist ausgeschlossen.
Paragraph 70 a, Absatz 8, BO können Nachbarn (Paragraph 134, Absatz 3, BO) ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Paragraph 124, Absatz 2, BO) Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 4, BO) ist ausgeschlossen.
3 BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben.
Paragraph 134, Absatz 3, BO sind die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben.
1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
8 BO anzuwenden ist. Andere Bestimmungen der Bauordnung für Wien begründen in der Regel keine subjektiv-öffentlichen Rechte und können daher auch nicht geltend gemacht werden. Wird ihre angebliche Verletzung dennoch vorgebracht, ist die betreffende Einwendung unzulässig und daher zurückzuweisen.Die Bestimmungen, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, ergeben sich im Wesentlichen aus Paragraph 134 a, Absatz eins, BO, der auch im Verfahren
Paragraph 70 a, Absatz 8, BO anzuwenden ist. Andere Bestimmungen der Bauordnung für Wien begründen in der Regel keine subjektiv-öffentlichen Rechte und können daher auch nicht geltend gemacht werden. Wird ihre angebliche Verletzung dennoch vorgebracht, ist die betreffende Einwendung unzulässig und daher zurückzuweisen. Zu 1.): Die Nachbarn führen aus, dass die vorgesehene Errichtung von straßenseitigen Balkonen einem Ausnahmegenehmigungsverfahren nach § 69 BO zugeführt werden müsste. Die Schaffung von insgesamt 15 Balkonen (1,5 m über die straßenseitige Baulinie über die öffentliche Verkehrsfläche hinausragend) mit einer gesamten Nutzfläche von über 60 m² stelle daher eine zu den Bebauungsbestimmungen widerrechtliche Bauführung durch rechtswidrige Überschreitung der Baulinien zur Verkehrsfläche und rechtswidrige Überschreitung der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit dar.Die Nachbarn führen aus, dass die vorgesehene Errichtung von straßenseitigen Balkonen einem Ausnahmegenehmigungsverfahren nach Paragraph 69, BO zugeführt werden müsste. Die Schaffung von insgesamt 15 Balkonen (1,5 m über die straßenseitige Baulinie über die öffentliche Verkehrsfläche hinausragend) mit einer gesamten Nutzfläche von über 60 m² stelle daher eine zu den Bebauungsbestimmungen widerrechtliche Bauführung durch rechtswidrige Überschreitung der Baulinien zur Verkehrsfläche und rechtswidrige Überschreitung der flächenmäßigen Ausnutzbarkeit dar. Durch die Verletzung von Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Bestimmungen dem Schutz der Nachbarn dienen. Dies bedeutet, dass jeder Nachbar die Nachbarrechte nur insoweit geltend machen kann, als er selbst durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre, nicht aber wenn nur andere Nachbarn davon betroffen wären. So kann ein Nachbar nur die Überschreitung der seiner Liegenschaft zugekehrten Baufluchtlinie geltend machen (VwGH 26.06.1990, 90/05/0034). Frau Dr. G. und Herr Dipl.-Ing. S. sind Eigentümer der Liegenschaften Sch.-straße ... und ..., die mit der gegenständlichen Liegenschaft die hintere Grundgrenze teilen. Durch die eventuelle Überschreitung der Baulinie zur S.-straße durch Balkone sind sie somit nicht betroffen, weshalb ihr Vorbringen keine zulässige Einwendung im Sinne des § 134a BO darstellt.Frau Dr. G. und Herr Dipl.-Ing. S. sind Eigentümer der Liegenschaften Sch.-straße ... und ..., die mit der gegenständlichen Liegenschaft die hintere Grundgrenze teilen. Durch die eventuelle Überschreitung der Baulinie zur S.-straße durch Balkone sind sie somit nicht betroffen, weshalb ihr Vorbringen keine zulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 134 a, BO darstellt. Zu 2.): Fragen der Ableitung oder Versickerung von Regenwässern stellen nach der Judikatur des VwGH kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (VwGH 20.12.2005, 2003/05/0124). Das diesbezügliche Vorbringen der Nachbarn stellt daher ebenfalls keine zulässige Einwendung im Sinne des § 134a BO dar.Fragen der Ableitung oder Versickerung von Regenwässern stellen nach der Judikatur des VwGH kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar (VwGH 20.12.2005, 2003/05/0124). Das diesbezügliche Vorbringen der Nachbarn stellt daher ebenfalls keine zulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 134 a, BO dar. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. […..]“ Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde dem Vertreter der Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn Dipl.-Ing. P. Su., am 7.10.2015 zugestellt. Der Bauwerberin und nunmehrigen mitbeteiligten Partei wurde der Bescheid der belangten Behörde am 8.10.2015 durch Hinterlegung beim Postamt ... Wien zugestellt. In der am 03.11.2015 (Datum der Postaufgabe) und sohin rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte Herr Dipl.-Ing. P. Su. unter Berufung auf die erteilte Vollmacht von Frau Dr. D. G. und Herrn Dipl.-Ing. L. S. Nachfolgendes vor: „[…..] Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid AZ MA64-761260/2015 vom 02.10.2015 des Magistrats der Stadt Wien, MA 64, Lerchenfelderstraße 4, 1080 Wien und es wird in offener Frist von vier Wochen ab Eingang am 07.10.2015 der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien wolle der vorliegenden Beschwerde Folge geben, die Einwendungen der Nachbarn berücksichtigen und die Bauführung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 70a BO für Wien untersagen.gestellt, das Verwaltungsgericht Wien wolle der vorliegenden Beschwerde Folge geben, die Einwendungen der Nachbarn berücksichtigen und die Bauführung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Paragraph 70 a, BO für Wien untersagen. Der Spruch des oa. Bescheides Die von den Nachbarn erhobenen Einwendungen 1.) das Bauvorhaben halte die Bebauungsbestimmungen nicht ein und 2.) die Abfuhr von Witterungswasser sei im Bereich des frei bewitterten mechanischen Parksystems im Projekt nicht enthalten, werden als unzulässig zurückgewiesen. lassen den Schluss zu, dass innerhalb der MA 64 nicht eine erforderliche Prüfung der gesetzlichen und tatsächlichen Umstände vorgenommen wurde. Offensichtlich wurde im oa. Bescheid in einem „Schnellverfahren“ der Versuch unternommen, auf die deutlichen Hinweise auf Rechtswidrigkeiten im Zuge einer Bauführung gar nicht einzugehen. Vorgebracht wurde, wie in den oa. Einwendungen vom 18.09.2015 enthalten, welche gleichzeitig zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden, klar und deutlich, dass das Bauvorhaben die Bebauungsbestimmungen nicht einhält. Nicht in einem Bereich von „wenigen Zentimetern“ an einer „unbedeutenden Stelle“ sondern ganz generell an zahlreichen Stellen im Bereich der gesamten ca. 19m breiten und ca. 18m hohen Straßenfront in einem Ausmaß von ca. 1,5 m. Die Nachbarn machen hier nicht nur die nachbarlichen Rechte iSd § 134a Abs. 1 BO für Wien geltend sondern auch ihr schutzwürdiges Recht auf ein „ordentliches Verwaltungsverfahren“ sowie ihr Recht auf „Gleichbedeutung der gesetzlichen Bestimmungen für alle“ geltend.Die Nachbarn machen hier nicht nur die nachbarlichen Rechte iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, BO für Wien geltend sondern auch ihr schutzwürdiges Recht auf ein „ordentliches Verwaltungsverfahren“ sowie ihr Recht auf „Gleichbedeutung der gesetzlichen Bestimmungen für alle“ geltend. Der Inhalt des oa. Bescheides der MA 64 steht klar und deutlich im Widerspruch zum verwaltungsmäßig definierten Aufgabenbereich der bescheidausstellenden MA 64 als „Abteilung für rechtliche Bauangelegenheiten“. Zum Spruchpunkt 1 (Überschreitung von Fluchtlinien): Zweifelsohne stellt die Definition von Fluchtlinien im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine Bestimmung sowohl hinsichtlich einer „linienförmigen“ Begrenzung der Bebaubarkeit (§ 134a Abs. 1 lit. d BO für Wien) als auch einer damit verbundenen flächenmäßigen Einschränkung der Bebaubarkeit (§ 134a Abs. 1 lit. c BO für Wien) dar. An beiden Sachverhalten hat der Gesetzgeber ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht definiert.Zweifelsohne stellt die Definition von Fluchtlinien im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine Bestimmung sowohl hinsichtlich einer „linienförmigen“ Begrenzung der Bebaubarkeit (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera d, BO für Wien) als auch einer damit verbundenen flächenmäßigen Einschränkung der Bebaubarkeit (Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, BO für Wien) dar. An beiden Sachverhalten hat der Gesetzgeber ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht definiert. Dieses Nachbarrecht wird in der Folge allerdings „mit System und offensichtlicher Intensität“ durch die Behörde immer weiter eingeschränkt mit der Begründung, „der gesetzlich definierte Schutz des Nachbarn“ – als Voraussetzung für Einwendungen – sei nicht betroffen. Allerdings wird immer wieder verabsäumt, diesen vom Gesetzgeber allgemein definierten Schutz des Nachbarn einer genaueren Definition zu unterziehen – was letztendlich zu nicht nachvollziehbaren und „willkürlichen“ Ablehnungen von Einwendungen führt, wie im vorliegenden Fall. Der Gesetzgeber hat in § 134a BO den Schutz des Nachbarn als generelle Voraussetzung für das Erheben von Einwendungen im Verwaltungsverfahren angeführt, jedoch keinerlei Aussagen darüber getroffen, wie dieser „Schutz des Nachbarn“ zu interpretieren sei. Eine allgemein anwendbare Judikatur hat sich nicht entwickelt, da immer nur in individuellen Einzelfällen „Recht gesprochen“ worden ist. Der Schutz des Nachbarn wird seitens der Verwaltungsbehörde auf rein geometrische Sachverhalte reduziert, da dies offensichtlich ein relativ einfach verständlicher Umstand ist. Der Schutz des Nachbarn wird daher nicht in technischer, nicht in subjektiver oder nicht in rechtlicher Hinsicht interpretiert, sondern lediglich nach dem Gesichtspunkt „auf welcher Seite der beeinspruchten Bauführung befindet sich der Nachbar“. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung des Schutzes der Nachbarn beabsichtigt, so hätte er eine entsprechende Formulierung gewählt, wie z.B. „dem Nachbarn zugewandt“ oder ähnliches. Dies ist jedoch nicht der Fall.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 134 a, BO den Schutz des Nachbarn als generelle Voraussetzung für das Erheben von Einwendungen im Verwaltungsverfahren angeführt, jedoch keinerlei Aussagen darüber getroffen, wie dieser „Schutz des Nachbarn“ zu interpretieren sei. Eine allgemein anwendbare Judikatur hat sich nicht entwickelt, da immer nur in individuellen Einzelfällen „Recht gesprochen“ worden ist. Der Schutz des Nachbarn wird seitens der Verwaltungsbehörde auf rein geometrische Sachverhalte reduziert, da dies offensichtlich ein relativ einfach verständlicher Umstand ist. Der Schutz des Nachbarn wird daher nicht in technischer, nicht in subjektiver oder nicht in rechtlicher Hinsicht interpretiert, sondern lediglich nach dem Gesichtspunkt „auf welcher Seite der beeinspruchten Bauführung befindet sich der Nachbar“. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Einschränkung des Schutzes der Nachbarn beabsichtigt, so hätte er eine entsprechende Formulierung gewählt, wie z.B. „dem Nachbarn zugewandt“ oder ähnliches. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es ist der Schutz des Nachbarn daher als ein umfassender, sowohl in technischer, rein subjektiver als auch rechtlicher Hinsicht zu interpretieren. Der Nachbar hat nicht nur den Anspruch gegenüber der Verwaltungsbehörde auf eine nur ihm zugewandte gesetzeskonforme Ausführung eines Bauvorhabens, sondern ist generell berechtigt, alle Rechtswidrigkeiten im Verwaltungsverfahren aufzuzeigen. Die Verwaltungsbehörde hat in der Folge zu ermitteln, ob Rechtswidrigkeiten vorliegen oder nicht und entsprechend zu handeln. In der Praxis versucht die Verwaltungsbehörde diesen oft „rechtlich mühsamen“ Verfahrensschritt „einzusparen“, indem von Vornherein der Schutz des Nachbarn in Abrede gestellt wird mit dem Effekt, dass sich die Verwaltungsbehörde mit den Einwendungen gar nicht mehr zu befassen hat. Es wird ein Großteil der Ermittlungsenergie dazu aufgewendet, Begründungen für die Abrede des Schutzes der Nachbarn zu suchen, anstatt zu ermitteln, ob das Bauvorhaben gesetzeskonform ist oder nicht. Dass dabei grob gesetzwidrige Bauführungen unbeanstandet das Bewilligungsverfahren durchlaufen, ist ein rechtlich völlig unhaltbarer „Nebeneffekt“ – jedoch im Sinne einer „Verwaltungsvereinfachung“ offensichtlich bewusst in Kauf genommen. Es sei dagegen auf folgende Judikatur des VwGH verwiesen: VwGH 2006/05/0147 vom 12.10.2007 Das vorliegende Bauprojekt überschreitet die (durch Fluchtlinien) festgelegte Trakttiefe von 12m. Diese im Bebauungsplan enthaltene Anordnung ist eine Bestimmung im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. d Wr BauO über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Bauplätzen, die
O ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2001/05/0275).Das vorliegende Bauprojekt überschreitet die (durch Fluchtlinien) festgelegte Trakttiefe von 12m. Diese im Bebauungsplan enthaltene Anordnung ist eine Bestimmung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera d, Wr BauO über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit von Bauplätzen, die
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht begründet vergleiche das hg. Erkenntnis vom
O aber solche, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, weshalb die Beschwerdeführer gegen das bewilligte Bauvorhaben zulässigerweise Einwendungen erheben.Die im Bebauungsplan definierte Gebäudetiefe (siehe den im Paragraph 69, Absatz eins, Litera e und Paragraph 81, Absatz eins und 2 Wr BauO genannten Begriff) bezogen entweder auf das gesamte zu errichtende Gebäude oder Teile desselben zu verstehen und dient wie die im Paragraph 76, Wr BauO enthaltenen Regelungen zur Ausnützbarkeit der Bauplätze auch der Wahrung des Interesses der Nachbarn (Hinweis E vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0085; VwSlg 14671 aus 1997,). Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen sind
Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera c, Wr BauO aber solche, die subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen, weshalb die Beschwerdeführer gegen das bewilligte Bauvorhaben zulässigerweise Einwendungen erheben. Der Nachbar ist jedenfalls in seinem schutzwürdigen Recht auf ein ordentliches Verfahren und eine rechtskonforme Anwendung der Baugesetze und Bebauungsbestimmungen als beeinträchtigt anzusehen. Der Einwand der rechtswidrigen Bauführung hinsichtlich der Bebauungsbestimmungen sowie der Antrag auf Versagung der Bauführung im Umfang dieser Rechtswidrigkeiten (siehe Einwendungen vom 18.09.2015) werden daher aufrecht erhalten. Zum Spruchpunkt 2 (undefinierte Witterungswasserabfuhr – Kontamination?): Als nachbarlicher Einwand wurde nicht eine bestimmte Form der Witterungswasserabfuhr beanstandet, sondern das völlige Fehlen einer entsprechenden Planangabe, wie die Abfuhr von betriebsbedingt durch Hydrauliköl kontaminierten Witterungswasser erfolgen soll. Dies wurde jedoch von der bescheidausstellenden Behörde nicht erkannt. Dazu sei auf folgende Judikatur verwiesen: VwGH 2005/05/0365 vom 20.02.2007 Es besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser (vgl. das hg. Erkenntnis vom
3 AVG zu nachfolgender Verbesserung aufgefordert:Vom erkennenden Gericht wurde der Einschreiter Herr Dipl.-Ing. P. Su. mit Verbesserungsauftrag vom 15.04.2016
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu nachfolgender Verbesserung aufgefordert: „[…..] , „[…..] In Ihrem als Vertreter der Nachbarn Frau Dr. D. G. und Herrn Dipl.-Ing. L. S. erhobenen, im Namen der angeführten Nachbarn unterfertigten und am 05.11.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten und als „Beschwerde“ gegen den Bescheid der MA 64 vom 02.10.2015, Zl. MA 64-761260/2015, bezeichneten Anbringen berufen Sie sich in demselben auf die von den beiden genannten Nachbarn erteilte Vollmacht.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
1 Ziviltechnikergesetz (ZTG) sind Ziviltechniker unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz (ZTG) sind Ziviltechniker unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die Verwaltungsgerichte, sohin auch das Verwaltungsgericht Wien, als Gerichte eingerichtet.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die Verwaltungsgerichte, sohin auch das Verwaltungsgericht Wien, als Gerichte eingerichtet.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen folgt nach Rechtsansicht der gefertigten Richterin, dass die Berufung eines Ziviltechnikers auf die ihm erteilte Vollmacht in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ausreichend ist, weil es sich bei den Verwaltungsgerichten
In verfassungskonformer im Sinne des Gleichheitssatzes vorgenommener Anwendung der nunmehr bestehenden Rechtslage ergibt sich weiters, dass ein Ziviltechniker
1 AVG seine Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht schriftlich nachzuweisen hat.Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen folgt nach Rechtsansicht der gefertigten Richterin, dass die Berufung eines Ziviltechnikers auf die ihm erteilte Vollmacht in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ausreichend ist, weil es sich bei den Verwaltungsgerichten
In verfassungskonformer im Sinne des Gleichheitssatzes vorgenommener Anwendung der nunmehr bestehenden Rechtslage ergibt sich weiters, dass ein Ziviltechniker
Paragraph 10, Absatz eins, AVG seine Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht schriftlich nachzuweisen hat. Ihr als Vertreter der Nachbarn Frau Dr. D. G. und Herrn Dipl.-Ing. L. S. erhobenes und am 05.11.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtes als „Beschwerde“ gegen den Bescheid der MA 64 vom 02.10.2015, Zl. MA 64-761260/2015, bezeichnetes Anbringen leidet daher
3 AVG an einem Formmangel.Ihr als Vertreter der Nachbarn Frau Dr. D. G. und Herrn Dipl.-Ing. L. S. erhobenes und am 05.11.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtes als „Beschwerde“ gegen den Bescheid der MA 64 vom 02.10.2015, Zl. MA 64-761260/2015, bezeichnetes Anbringen leidet daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG an einem Formmangel. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Aufforderung zur Nachbringung einer Vollmacht nicht an den Vertretenen, sondern an den Einschreiter zu richten (VwGH 05.07.1996, 96/02/0293). Einschreiter ist, wer das Anbringen stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde oder dem Gericht gegenüber tätig wird (VwGH 09.09.1981, 81/03/0065; 20.02.1990, 89/05/0226 ua). Es ergeht daher
3 AVG an Sie der Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche von den genannten Nachbarn unterfertigte an Sie erteilte Vollmacht anher vorzulegen, der die Bevollmächtigung zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei entnommen werden kann.Es ergeht daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG an Sie der Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche von den genannten Nachbarn unterfertigte an Sie erteilte Vollmacht anher vorzulegen, der die Bevollmächtigung zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei entnommen werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der fruchtlose Ablauf der eingeräumten Verbesserungsfrist die Wirkung hat, dass Ihr als Vertreter der Nachbarn Frau Dr. D. G. und Herrn Dipl.-Ing. L. S. erhobenes und am 05.11.2015 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangtes als „Beschwerde“ gegen den Bescheid der MA 64 vom 02.10.2015, Zl. MA 64-761260/2015, bezeichnetes Anbringen zurückgewiesen wird. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.“ Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Einschreiter Dipl.-Ing. P. Su. am 27.04.2016 zugestellt und wurde in der Folge vom Einschreiter mit 02.05.2016 (Datum der Postaufgabe) und sohin rechtzeitig dem Verbesserungsauftrag entsprochen. Die belangte Behörde legte Ihrerseits die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1. Zur Zulässigkeit des Einschreitens des Beschwerdeführervertreters: Die gegenständliche Beschwerde wurde vom Einschreiter Herrn Dipl.-Ing. P. Su. im Namen der Nachbarn Frau Dr. D. G. und Herrn Dipl.-Ing. L. S. „unter Berufung auf die erteilte Vollmacht“ erhoben.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, „juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften“ vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
1 Ziviltechnikergesetz (ZTG) sind Ziviltechniker unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziviltechnikergesetz (ZTG) sind Ziviltechniker unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die Verwaltungsgerichte, sohin auch das Verwaltungsgericht Wien, als Gerichte eingerichtet.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sind die Verwaltungsgerichte, sohin auch das Verwaltungsgericht Wien, als Gerichte eingerichtet.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen folgt nach der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts, dass die Berufung eines Ziviltechnikers (oder einer ZiviltechnikerGmbH) auf die erteilte Vollmacht in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ausreichend ist, weil es sich bei den Verwaltungsgerichten
Behörden, wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Bauoberbehörde für Wien oder der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, handelt. In verfassungskonformer im Sinne des Gleichheitssatzes vorgenommener Anwendung der nunmehr bestehenden Rechtslage folgt daraus, dass ein Ziviltechniker (oder eine ZiviltechnikerGmbH)
1 AVG seine/ ihre Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht schriftlich nachzuweisen hat.Aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen folgt nach der Rechtsansicht des erkennenden Gerichts, dass die Berufung eines Ziviltechnikers (oder einer ZiviltechnikerGmbH) auf die erteilte Vollmacht in einem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr ausreichend ist, weil es sich bei den Verwaltungsgerichten
Behörden, wie vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Bauoberbehörde für Wien oder der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, handelt. In verfassungskonformer im Sinne des Gleichheitssatzes vorgenommener Anwendung der nunmehr bestehenden Rechtslage folgt daraus, dass ein Ziviltechniker (oder eine ZiviltechnikerGmbH)
Paragraph 10, Absatz eins, AVG seine/ ihre Bevollmächtigung zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht schriftlich nachzuweisen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Aufforderung zur Nachbringung einer Vollmacht nicht an den Vertretenen, sondern an den Einschreiter zu richten (VwGH 05.07.1996, 96/02/0293). Einschreiter ist, wer das Anbringen stellt, sei es für sich oder für einen anderen, wer also der Behörde oder dem Gericht gegenüber tätig wird (VwGH 09.09.1981, 81/03/0065, 20.02.1990, 89/05/0226 ua). Das Gericht hatte sohin
3 AVG dem Einschreiter den Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages eine schriftliche, vom Beschwerdeführer unterfertigte, an den Einschreiter erteilte Vollmacht vorzulegen, der die Bevollmächtigung zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei entnommen werden kann.Das Gericht hatte sohin
Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Einschreiter den Auftrag erteilt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrages eine schriftliche, vom Beschwerdeführer unterfertigte, an den Einschreiter erteilte Vollmacht vorzulegen, der die Bevollmächtigung zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei entnommen werden kann. Der Einschreiter ist diesem Auftrag fristgerecht nachgekommen, sodass die Vertretung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durch Herrn Dipl.-Ing. P. Su. für zulässig erachtet wird. 2. In der Sache selbst:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
3 BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen.
Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134 a, BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO gegen die geplante Bauführung erheben. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltenden Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüber liegen.
1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
Paragraph 134 a, Absatz eins, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
BO die Bewilligung für den Neubau einer Apartmenthaus-Beherbergungsstätte in Wien, S.-straße ..., EZ ... der Kat. Gem. .... Nach dem im Verwaltungsakt einliegenden Grundbuchsauszug ist die mitbeteiligte Partei Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ... der Kat. Gem. ....Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beantragte die Bauwerberin und hier mitbeteiligte Partei, Sc. GmbH, mit Bauansuchen
Paragraph 70 a, BO die Bewilligung für den Neubau einer Apartmenthaus-Beherbergungsstätte in Wien, S.-straße ..., EZ ... der Kat. Gem. .... Nach dem im Verwaltungsakt einliegenden Grundbuchsauszug ist die mitbeteiligte Partei Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ... der Kat. Gem. .... Die Beschwerdeführerin Dr. D. G. ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Wien, Sch.-straße ..., EZ ... der Kat. Gem. .... Der Beschwerdeführer Dipl.-Ing. L. S. ist Alleineigentümer der Liegenschaft Wien, Sch.-straße ..., EZ ... der Kat. Gem. .... Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers haben eine gemeinsame Grundgrenze mit der von der Bauführung berührten Liegenschaft der mitbeteiligten Partei. Sohin sind sie nach Aktenlage (im Verwaltungsakt einliegende Grundbuchsauszüge und Lageplan samt Anrainerverzeichnis in den Einreichplänen) unstrittig Nachbarn im Sinne des § 134 Abs. 3 BO.Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers haben eine gemeinsame Grundgrenze mit der von der Bauführung berührten Liegenschaft der mitbeteiligten Partei. Sohin sind sie nach Aktenlage (im Verwaltungsakt einliegende Grundbuchsauszüge und Lageplan samt Anrainerverzeichnis in den Einreichplänen) unstrittig Nachbarn im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, BO. Aus dem Verwaltungsakt geht weiters hervor, dass die mitbeteiligte Partei den Baubeginn
der von ihr gelegten Baubeginnsanzeige mit 01.09.2015 angegeben hat. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung ebenfalls den Baubeginn mit 01.09.2015 angenommen (vgl. Bescheid der MA 64 vom 02.10.2015, S. 2).Aus dem Verwaltungsakt geht weiters hervor, dass die mitbeteiligte Partei den Baubeginn
der von ihr gelegten Baubeginnsanzeige mit 01.09.2015 angegeben hat. Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung ebenfalls den Baubeginn mit 01.09.2015 angenommen vergleiche Bescheid der MA 64 vom 02.10.2015, S. 2). Mit Schreiben vom 18.09.2015, eingelangt bei der belangten Behörde im E-Mailweg am 18.09.2015, wurden von der Nachbarin Frau Dr. D. G. und dem Nachbarn Herrn Dipl.-Ing. L. S. Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben.
8 BO können Nachbarn (§ 134 Abs. 3 BO) ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (§ 17 AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (§ 124 Abs. 2 BO) Einwendungen im Sinne des § 134a BO vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 4 BO) ist ausgeschlossen.
Paragraph 70 a, Absatz 8, BO können Nachbarn (Paragraph 134, Absatz 3, BO) ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) nehmen und bis längstens drei Monate nach dem Baubeginn (Paragraph 124, Absatz 2, BO) Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, BO vorbringen und damit beantragen, dass die Baubewilligung versagt wird. Vom Zeitpunkt der Erhebung solcher Einwendungen an sind die Nachbarn Parteien. Eine spätere Erlangung der Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 4, BO) ist ausgeschlossen. Rechtlich folgt daraus, dass ausgehend von einem Baubeginn am 01.09.2015 – entgegenstehende Beweisergebnisse zum festgestellten Baubeginn sind nicht hervorgekommen – die Einwendungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers rechtzeitig im Sinne der obzitierten Gesetzesstelle sind. Zunächst rügen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde, dass „der Inhalt des oa. Bescheides der MA 64 klar und deutlich im Widerspruch zum verwaltungsmäßig definierten Aufgabenbereich der bescheidausstellenden MA 64 als Abteilung für rechtliche Bauangelegenheiten“ stehe. Soweit hier eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides eingewendet wird, ist der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer nachfolgendes zu entgegnen:
F, hat der Bürgermeister insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen.
Paragraph 91, Absatz 4, Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien 1968/28 idgF, hat der Bürgermeister insbesondere unter Bedachtnahme auf die gesetzlich festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Amtsbetriebes mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat zu erlassen; hiebei sind die Aufgaben des Stadtrechnungshofes entsprechend zu berücksichtigen.
der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde maßgeblichen Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) in der Fassung ABl. 2015/28 vom 09.07.2015 gehört zu den von der belangten Behörde unter anderen zu besorgenden Geschäften die „Entscheidung über Einwendungen von Nachbarinnen und Nachbarn nach Eintritt der Zulässigkeit des Baubeginns im Verfahren
der Bauordnung für Wien“.
der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde maßgeblichen Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien (GEM) in der Fassung Amtsblatt 2015/28 vom 09.07.2015 gehört zu den von der belangten Behörde unter anderen zu besorgenden Geschäften die „Entscheidung über Einwendungen von Nachbarinnen und Nachbarn nach Eintritt der Zulässigkeit des Baubeginns im Verfahren
Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien“. Nach der Aktenlage unstrittig erfolgte die Entscheidung der belangten Behörde über fristgerechte Einwendungen von Nachbarn nach Eintritt der Zulässigkeit des Baubeginns vom 01.09.2015 in einem
BO eingereichten Baubewilligungsverfahren.Nach der Aktenlage unstrittig erfolgte die Entscheidung der belangten Behörde über fristgerechte Einwendungen von Nachbarn nach Eintritt der Zulässigkeit des Baubeginns vom 01.09.2015 in einem
Paragraph 70 a, BO eingereichten Baubewilligungsverfahren. Sohin ist für das erkennende Gericht evident, dass
den angeführten Rechtsgrundlagen und aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die belangte Behörde formell zur Entscheidung über die Einwendungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zuständig war und das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzeigt und sohin ins Leere geht. Aber auch inhaltlich ist das konkrete Beschwerdevorbringen zu den beiden Spruchpunkten des Bescheides der belangten Behörde verfehlt: Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer entwickeln in ihrem Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt 1) ein Panorama zum Schutz des Nachbarn im Bauverfahren nach der Bauordnung für Wien, das ein Verständnis von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten erkennen lässt, das keinesfalls mit der eingangs dargestellten ständigen und in sich konsistenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Wesen und Umfang der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 134a Abs. 1 BO in Einklang und Übereinstimmung steht. Zwar ist durchaus zutreffend, dass Nachbarrechte in den einzelnen Bauordnungen der Länder eher einschränkend geregelt sind (vgl. dazu die ausführliche Darstellung in Hauer „Der Nachbar im Baurecht“) und dieser Umstand in rechtspolitischer Hinsicht durchaus diskussionswürdig ist und im Schrifttum (vgl. dazu wieder Hauer „Der Nachbar im Baurecht“) auch diskutiert wird, jedoch ist schlicht falsch, wenn die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ausführen, dass eine allgemein anwendbare Judikatur (wie der Schutz des Nachbarn nach der Bauordnung für Wien zu verstehen sei) sich nicht entwickelt habe.Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer entwickeln in ihrem Beschwerdevorbringen zu Spruchpunkt 1) ein Panorama zum Schutz des Nachbarn im Bauverfahren nach der Bauordnung für Wien, das ein Verständnis von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten erkennen lässt, das keinesfalls mit der eingangs dargestellten ständigen und in sich konsistenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Wesen und Umfang der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO in Einklang und Übereinstimmung steht. Zwar ist durchaus zutreffend, dass Nachbarrechte in den einzelnen Bauordnungen der Länder eher einschränkend geregelt sind vergleiche dazu die ausführliche Darstellung in Hauer „Der Nachbar im Baurecht“) und dieser Umstand in rechtspolitischer Hinsicht durchaus diskussionswürdig ist und im Schrifttum vergleiche dazu wieder Hauer „Der Nachbar im Baurecht“) auch diskutiert wird, jedoch ist schlicht falsch, wenn die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde ausführen, dass eine allgemein anwendbare Judikatur (wie der Schutz des Nachbarn nach der Bauordnung für Wien zu verstehen sei) sich nicht entwickelt habe. Wie im hg. Erkenntnis bereits eingangs dargestellt (vgl. insbesondere S. 17, 18 dieses Erkenntnisses) besteht eine über die Jahrzehnte systematisch gewachsene einheitliche und in diesem Sinne ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aus der keineswegs nur Einzelfallentscheidungen abzulesen sind. Vielmehr stellt die zu § 134a Abs. 1 BO ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein System von Rechtssätzen dar, das, wenn auch nicht völlig abgeschlossen, weil öffentlich-rechtliches Baurecht als und wie jede lebende sich weiter entwickelnde Rechtsmaterie ein solches (ab)geschlossenes System von Rechtssätzen vollendet nicht entstehen lässt – denkmöglich könnten nur bei einer „toten“ - im Sinne von nicht mehr geltend - Rechtsmaterie alle denkbaren und entscheidbaren Rechtssätze, jedenfalls alle entschiedenen Rechtssätze, in einem vollendet abgeschlossenen System von Rechtssätzen gesammelt werden – dennoch jene allgemeine Interpretation des Schutzes des Nachbarn im Sinne der rechtlich einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien zulässt.Wie im hg. Erkenntnis bereits eingangs dargestellt vergleiche insbesondere S. 17, 18 dieses Erkenntnisses) besteht eine über die Jahrzehnte systematisch gewachsene einheitliche und in diesem Sinne ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aus der keineswegs nur Einzelfallentscheidungen abzulesen sind. Vielmehr stellt die zu Paragraph 134 a, Absatz eins, BO ergangene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein System von Rechtssätzen dar, das, wenn auch nicht völlig abgeschlossen, weil öffentlich-rechtliches Baurecht als und wie jede lebende sich weiter entwickelnde Rechtsmaterie ein solches (ab)geschlossenes System von Rechtssätzen vollendet nicht entstehen lässt – denkmöglich könnten nur bei einer „toten“ - im Sinne von nicht mehr geltend - Rechtsmaterie alle denkbaren und entscheidbaren Rechtssätze, jedenfalls alle entschiedenen Rechtssätze, in einem vollendet abgeschlossenen System von Rechtssätzen gesammelt werden – dennoch jene allgemeine Interpretation des Schutzes des Nachbarn im Sinne der rechtlich einschlägigen Bestimmungen der Bauordnung für Wien zulässt. Soweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an dieser Stelle argumentieren, dass der Schutz des Nachbarn nicht in technischer, nicht in subjektiver oder nicht in rechtlicher Hinsicht interpretiert werde, ist ihnen nochmals die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die in § 134a Abs. 1 BO genannten Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt werden und dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auch die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 28.04.2015, Zl. 2012/05/0108, mwN), in Erinnerung zu rufen.Soweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an dieser Stelle argumentieren, dass der Schutz des Nachbarn nicht in technischer, nicht in subjektiver oder nicht in rechtlicher Hinsicht interpretiert werde, ist ihnen nochmals die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die in Paragraph 134 a, Absatz eins, BO genannten Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung "sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) "Schutze dienen" eingeschränkt werden und dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift auch die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 28.04.2015, Zl. 2012/05/0108, mwN), in Erinnerung zu rufen. Dass in dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtliche Interpretation des rechtlichen Gehalts des § 134a Abs. 1 BO liegt, ist für das erkennende Gericht evident und werden auch die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer dies nicht ernsthaft in Abrede stellen können.Dass in dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtliche Interpretation des rechtlichen Gehalts des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO liegt, ist für das erkennende Gericht evident und werden auch die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer dies nicht ernsthaft in Abrede stellen können. Nun steht nach dem Akteninhalt zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sich in ihren zu Spruchpunkt 1) erhobenen Einwendungen ausdrücklich gegen die vorgesehene Errichtung von straßenseitigen Balkonen (Schaffung von insgesamt 15 Balkonen, die 1,5 m über die Baulinie über die öffentliche Verkehrsfläche hinausragen) gewendet haben. Dieses Vorbringen haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten und geht auch aus der Beschwerde nachvollziehbar hervor, dass es sich beim Gegenstand dieses Beschwerdepunktes um die Straßenfront handelt. Nach dem Akteninhalt steht aber weiters zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer mit der von der Bauführung berührten Liegenschaft der mitbeteiligten Partei die hintere Grundgrenze gemeinsam haben. Wenn daher die belangte Behörde in ihrer nunmehr angefochtenen Entscheidung ausgehend vom zweifelsfrei feststehenden Sachverhalt und vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes in rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer keine zulässige Einwendung im Sinne des § 134a Abs. 1 BO erhoben haben, dann begegnet diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keinen rechtlichen Bedenken des erkennenden Gerichts, weil nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, selbst wenn ein objektiver Verstoß gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift konkret vorliegen würde, die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers als Nachbarn nicht vorliegt, weil nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht eingegriffen wird und auch gar nicht eingegriffen werden kann. Diese rechtliche Beurteilung des erkennenden Gerichts folgt aus dem festgestellten Sachverhalt und der zitierten einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.04.2015, Zl. 2012/05/0108, mwN). Im Übrigen hat die belangte Behörde diesen grundsätzlichen Zusammenhang zutreffend in ihrem Bescheid unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt.Wenn daher die belangte Behörde in ihrer nunmehr angefochtenen Entscheidung ausgehend vom zweifelsfrei feststehenden Sachverhalt und vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes in rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer keine zulässige Einwendung im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO erhoben haben, dann begegnet diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde keinen rechtlichen Bedenken des erkennenden Gerichts, weil nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung, selbst wenn ein objektiver Verstoß gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift konkret vorliegen würde, die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers als Nachbarn nicht vorliegt, weil nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht eingegriffen wird und auch gar nicht eingegriffen werden kann. Diese rechtliche Beurteilung des erkennenden Gerichts folgt aus dem festgestellten Sachverhalt und der zitierten einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.04.2015, Zl. 2012/05/0108, mwN). Im Übrigen hat die belangte Behörde diesen grundsätzlichen Zusammenhang zutreffend in ihrem Bescheid unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt. Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung führen die Argumente der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde und bedarf es auch keines weiteren Eingehens auf ihr zu Spruchpunkt 1) erstattetes Vorbringen, zumal die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer im Sinne ihres Vorbringens zitierten Belegstellen höchstgerichtlicher Judikatur erkennbar andere abweichende Sachverhalte betreffen. Soweit sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein ordentliches Verfahren als beeinträchtigt ansehen, so sind sie darauf zu verweisen, dass – und auch hier folgt das erkennende Gericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Verfahrensmängel nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn der Nachbar aufgrund der Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften in der Verfolgung seiner Nachbarrechte verletzt sein könnte (vgl. VwGH 23.06.2015, Zl. 2012/05/0197, mwN). Da die Verfahrensrechte einer Partei somit nicht weiter gehen als deren materielle Rechte, ist auf die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil wie bereits ausführlich dargelegt, eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers durch die Balkone an der Straßenfront des zu errichtenden Neubaues nicht vorliegt und durch die Situierung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei auch nicht vorliegen kann.Soweit sich die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein ordentliches Verfahren als beeinträchtigt ansehen, so sind sie darauf zu verweisen, dass – und auch hier folgt das erkennende Gericht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Verfahrensmängel nur dann zu einer Rechtsverletzung des Nachbarn führen, wenn der Nachbar aufgrund der Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften in der Verfolgung seiner Nachbarrechte verletzt sein könnte vergleiche VwGH 23.06.2015, Zl. 2012/05/0197, mwN). Da die Verfahrensrechte einer Partei somit nicht weiter gehen als deren materielle Rechte, ist auf die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil wie bereits ausführlich dargelegt, eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers durch die Balkone an der Straßenfront des zu errichtenden Neubaues nicht vorliegt und durch die Situierung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei auch nicht vorliegen kann. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das erkennende Gericht die in den Einwendungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vom 18.09.2015 zu Spruchpunkt 1) gegebene Begründung und die darin dargelegte Ableitung, aus welchen Gründen der Anbau von straßenseitigen Balkonen einer Ausnahmegenehmigung
BO bedürfe, für nicht überzeugend hält:Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das erkennende Gericht die in den Einwendungen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers vom 18.09.2015 zu Spruchpunkt 1) gegebene Begründung und die darin dargelegte Ableitung, aus welchen Gründen der Anbau von straßenseitigen Balkonen einer Ausnahmegenehmigung
Paragraph 69, BO bedürfe, für nicht überzeugend hält: Zwar ist ausgehend von der von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer aufgestellten zutreffenden Prämisse, dass 1997 Balkone oberhalb der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zulässig waren, der Schluss, dass Balkone deswegen auch in die Bebauungsbestimmungen des PD 6947 vom Oktober 1997 nicht aufgenommen werden mussten, zutreffend. Jedoch ist die weitere Schlussfolgerung, dass die durch die Novelle LGBl. 25/2009 in die Bauordnung in § 83 Abs. 2 lit. g BO aufgenommene Möglichkeit der Errichtung von Balkonen über der öffentlichen Verkehrsfläche der Inhalt der Bebauungsbestimmungen des PD 6947 nicht geändert werde und die Errichtung von Balkonen daher trotz der Novelle LGBl. 25/2009 nicht zulässig sei, methodisch nicht überzeugend, da die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ihrer Interpretation der erwähnten Rechtsvorschriften einen inhaltlich nicht verfassungskonformen Zusammenhalt zugrundelegen, indem sie abweichend vom Grundsatz der Baufreiheit davon ausgehen, dass nicht ausdrücklich Verbotenes dennoch nicht erlaubt sei.Jedoch ist die weitere Schlussfolgerung, dass die durch die Novelle Landesgesetzblatt 25 aus 2009, in die Bauordnung in Paragraph 83, Absatz 2, Litera g, BO aufgenommene Möglichkeit der Errichtung von Balkonen über der öffentlichen Verkehrsfläche der Inhalt der Bebauungsbestimmungen des PD 6947 nicht geändert werde und die Errichtung von Balkonen daher trotz der Novelle Landesgesetzblatt 25 aus 2009, nicht zulässig sei, methodisch nicht überzeugend, da die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ihrer Interpretation der erwähnten Rechtsvorschriften einen inhaltlich nicht verfassungskonformen Zusammenhalt zugrundelegen, indem sie abweichend vom Grundsatz der Baufreiheit davon ausgehen, dass nicht ausdrücklich Verbotenes dennoch nicht erlaubt sei. Denn ausgehend vom Wortlaut von Punkt 3.1.1. des in Rede stehenden Plandokuments PD 6947, das ausdrücklich die Errichtung von Erkern und Loggien an den Baulinien untersagt, wird durch die durch die Novelle LGBl. 25/2009 in die Bauordnung in § 83 Abs. 2 lit. g BO aufgenommene Möglichkeit der Errichtung von Balkonen über der öffentlichen Verkehrsfläche das geltende Plandokument insofern sehr wohl abgeändert, dass ab der Geltung der Novelle LGBl. 25/2009 diese Errichtung zulässig ist. Denn ausgehend vom Wortlaut von Punkt 3.1.1. des in Rede stehenden Plandokuments PD 6947, das ausdrücklich die Errichtung von Erkern und Loggien an den Baulinien untersagt, wird durch die durch die Novelle Landesgesetzblatt 25 aus 2009, in die Bauordnung in Paragraph 83, Absatz 2, Litera g, BO aufgenommene Möglichkeit der Errichtung von Balkonen über der öffentlichen Verkehrsfläche das geltende Plandokument insofern sehr wohl abgeändert, dass ab der Geltung der Novelle Landesgesetzblatt 25 aus 2009, diese Errichtung zulässig ist. Denn hätte der Verordnungsgeber der Bebauungsbestimmungen ausgehend von dem Umstand, dass die Errichtung von Balkonen über der öffentlichen Verkehrsfläche im Jahr der Verordnung des PD 6947
2 lit. g BO seit der Novelle LGBl. 25/2009 jedenfalls zulässig ist.Dass dies nicht geschehen ist, kann in verfassungskonformer Anwendung des Grundsatzes der Baufreiheit – auch von den Prämissen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers ausgehend - nur dahingehend interpretiert werden, dass die Errichtung von Balkonen über der öffentlichen Verkehrsfläche
Paragraph 83, Absatz 2, Litera g, BO seit der Novelle Landesgesetzblatt 25 aus 2009, jedenfalls zulässig ist. In ihren Einwendungen vom 18.09.2015 sowie in ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer weiters vorgebracht, dass sie durch die Abfuhr von Witterungswasser aus dem Bereich der mechanischen Parksysteme in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigt sein könnten. Die belangte Behörde hat auch diesen Einwand unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. Mit ihren Beschwerdeausführungen zu Spruchpunkt 2) des Bescheides der belangten Behörde zeigen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer jedoch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde auf, denn zum einen führen sie selbst unter Zitierung von entsprechenden Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser nicht besteht. Zum andern übersehen sie jedoch die weitere zu diesem Thema ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung,
der Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes ebenso wie Fragen der Versickerung des Regenwassers beziehungsweise der Ableitung von Niederschlagswässern grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (vgl. VwGH 23.06.2015, Zl. 2012/05/0197). Das vorgebrachte (und nur potentiell befürchtete) „notfallartige Abpumpen“ von Witterungswässern kann daher auch nicht als Immission im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. e BO angesehen werden, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben (vgl. VwGH 23.06.2015, Zl. 2012/05/0197, mwN) und die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer dargestellte Beeinträchtigung („notfallartiges Abpumpen“ von eingedrungenem Regenwasser) keinesfalls als Immission aus einer widmungsgemäßen Benützung der baulichen Anlage des Parksystems angesehen werden kann.Mit ihren Beschwerdeausführungen zu Spruchpunkt 2) des Bescheides der belangten Behörde zeigen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer jedoch keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde auf, denn zum einen führen sie selbst unter Zitierung von entsprechenden Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Versickerung von Regenwasser nicht besteht. Zum andern übersehen sie jedoch die weitere zu diesem Thema ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung,
der Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes ebenso wie Fragen der Versickerung des Regenwassers beziehungsweise der Ableitung von Niederschlagswässern grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen vergleiche VwGH 23.06.2015, Zl. 2012/05/0197). Das vorgebrachte (und nur potentiell befürchtete) „notfallartige Abpumpen“ von Witterungswässern kann daher auch nicht als Immission im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO angesehen werden, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben vergleiche VwGH 23.06.2015, Zl. 2012/05/0197, mwN) und die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer dargestellte Beeinträchtigung („notfallartiges Abpumpen“ von eingedrungenem Regenwasser) keinesfalls als Immission aus einer widmungsgemäßen Benützung der baulichen Anlage des Parksystems angesehen werden kann. In Wahrheit machen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer hier eine zivilrechtliche Einwendung betreffend allfälliger Unterlassungsansprüche geltend, die jedoch im Bauverfahren unbeachtlich ist und, soweit sich die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer dargestellte potentielle Beeinträchtigung tatsächlich verwirklicht, als Unterlassungsanspruch vor dem Zivilgerichten durchzusetzen sein wird. Dass der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Bauausführung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage hat, wurde bereits früher im hg. Erkenntnis erwähnt. Der Verwaltungsgerichtshof selbst hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0272, ausgesprochen, dass hinsichtlich der Bauausführung
BO keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bestehen.In Wahrheit machen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer hier eine zivilrechtliche Einwendung betreffend allfälliger Unterlassungsansprüche geltend, die jedoch im Bauverfahren unbeachtlich ist und, soweit sich die von der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer dargestellte potentielle Beeinträchtigung tatsächlich verwirklicht, als Unterlassungsanspruch vor dem Zivilgerichten durchzusetzen sein wird. Dass der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Bauausführung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage hat, wurde bereits früher im hg. Erkenntnis erwähnt. Der Verwaltungsgerichtshof selbst hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2006, Zl. 2005/05/0272, ausgesprochen, dass hinsichtlich der Bauausführung
Paragraph 134 a, BO keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte bestehen. Sohin bestehen für das erkennende Gericht keine Bedenken an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, die zutreffend und rechtsrichtig zur Zurückweisung auch dieser Einwendung als unzulässig geführt hat. Schließlich erheben die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde unter dem Titel „Ergänzung von Einwendungen“ weitere „Einwendungen“ bzw. Beschwerdepunkte, aus welchen sie sich in ihren nachbarlichen Rechten verletzt sehen und „erhebliche Fehler im Ermittlungsverfahren“ eingewendet werden. Nun ist zwar zutreffend, dass diese „Ergänzungen von Einwendungen“ innerhalb der 3-Monatsfrist des § 70a Abs. 8 BO erhoben wurden und somit fristgerecht erfolgt sind. Diese ergänzend vorgebrachten Einwendungen, soweit sie hier in der Beschwerde als weitere (ergänzende) Beschwerdepunkte vorgebracht worden sind, sind jedoch inhaltlich nicht berechtigt.Nun ist zwar zutreffend, dass diese „Ergänzungen von Einwendungen“ innerhalb der 3-Monatsfrist des Paragraph 70 a, Absatz 8, BO erhoben wurden und somit fristgerecht erfolgt sind. Diese ergänzend vorgebrachten Einwendungen, soweit sie hier in der Beschwerde als weitere (ergänzende) Beschwerdepunkte vorgebracht worden sind, sind jedoch inhaltlich nicht berechtigt. Soweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sich gegen die gegenständlich von der Baubehörde angewendete Verfahrensart des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens
BO wenden, verkennen sie, dass zur Frage, ob zu Recht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde, die Nachbarn kein Mitspracherecht haben (vgl. VwGH 29.01.2013, Zl. 2010/05/0116 mit Hinweis auf VwGH 03.05.2011, Zl. 2009/05/0154).Soweit die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sich gegen die gegenständlich von der Baubehörde angewendete Verfahrensart des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens
Paragraph 70 a, BO wenden, verkennen sie, dass zur Frage, ob zu Recht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren durchgeführt wurde, die Nachbarn kein Mitspracherecht haben vergleiche VwGH 29.01.2013, Zl. 2010/05/0116 mit Hinweis auf VwGH 03.05.2011, Zl. 2009/05/0154). Ebensowenig besteht ein der Baubehörde eingeräumtes Ermessen im Sinne einer „Wahl“ zwischen vereinfachtem und ordentlichem Bauverfahren und ist ein solches aus den diesbezüglichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht abzuleiten. Bei Vorlage der Bestätigung des Ziviltechnikers ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen (vgl. VwGH 27.02.2013, Zl. 2010/05/0080).Ebensowenig besteht ein der Baubehörde eingeräumtes Ermessen im Sinne einer „Wahl“ zwischen vereinfachtem und ordentlichem Bauverfahren und ist ein solches aus den diesbezüglichen Bestimmungen der Bauordnung für Wien nicht abzuleiten. Bei Vorlage der Bestätigung des Ziviltechnikers ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen vergleiche VwGH 27.02.2013, Zl. 2010/05/0080). Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht klar ersichtlich hervor, dass die mitbeteiligte Partei ihr Bauansuchen vom 17.06.2015 als ein solches „
BO“ bezeichnet hat und dem Ansuchen eine Bestätigung eines Ziviltechnikers nach § 70a BO (Dipl.-Ing. A. Gl. vom 02.06.2015) angeschlossen war. Demgemäß hatte die Baubehörde das Bauverfahren
BO zu führen.Aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes geht klar ersichtlich hervor, dass die mitbeteiligte Partei ihr Bauansuchen vom 17.06.2015 als ein solches „
Paragraph 70 a, BO“ bezeichnet hat und dem Ansuchen eine Bestätigung eines Ziviltechnikers nach Paragraph 70 a, BO (Dipl.-Ing. A. Gl. vom 02.06.2015) angeschlossen war. Demgemäß hatte die Baubehörde das Bauverfahren
Paragraph 70 a, BO zu führen. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 70a BO zum Ausdruck gebracht, dass das Vorbringen, dass zu Unrecht ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei, ins Leere geht, sofern die Rechte des Nachbarn
GH 30.04.2013, Zl. 2012/05/0077, mit Hinweis auf VwGH 03.05.2011, Zl. 2009/05/0154). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 70 a, BO zum Ausdruck gebracht, dass das Vorbringen, dass zu Unrecht ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden sei, ins Leere geht, sofern die Rechte des Nachbarn
Paragraph 134 a, Absatz eins, BO nicht gerade dadurch verletzt sind vergleiche VwGH 30.04.2013, Zl. 2012/05/0077, mit Hinweis auf VwGH 03.05.2011, Zl. 2009/05/0154). Gerade diese vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Verletzung von Nachbarrechten durch die Anwendung des vereinfachten Baubewilligungsverfahrens liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor und wird durch die ergänzenden Einwendungen auch nicht aufgezeigt, denn auch diese wenden sich erkennbar gegen die straßenseitig zur Errichtung gelangenden Balkone. Ausgehend von den zitierten Bestimmungen des § 83 Abs. 2 lit. g BO und § 83 Abs. 3 BO [die im Schriftsatz zitierten §§ 82 Abs. 2 lit. g und 82 Abs. 3 BO gründen offensichtlich auf einem Tipp- oder Diktatfehler des Beschwerdeführervertreters] zeigen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung auf, wie sie damit auch keinen Verfahrensmangel dartun können, denn selbst wenn die Baubehörde in ihrem Ermessen frei gewesen wäre, das gegenständliche Bauverfahren
BO zu führen oder dieses wie die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer verlangen
BO weitergeführt hätte, wäre das Ergebnis ebenso die Zurückweisung der Einwendung
Spruchpunkt 1) gewesen, da auch in einem ordentlichen Bauverfahren aufgrund der Situierung der zu errichtenden Balkone schon der Lage nach in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht eingegriffen werden kann. Ausgehend von den zitierten Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 2, Litera g, BO und Paragraph 83, Absatz 3, BO [die im Schriftsatz zitierten Paragraphen 82, Absatz 2, Litera g und 82 Absatz 3, BO gründen offensichtlich auf einem Tipp- oder Diktatfehler des Beschwerdeführervertreters] zeigen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen keine inhaltliche Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung auf, wie sie damit auch keinen Verfahrensmangel dartun können, denn selbst wenn die Baubehörde in ihrem Ermessen frei gewesen wäre, das gegenständliche Bauverfahren
Paragraph 70, BO zu führen oder dieses wie die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer verlangen
Paragraph 70, BO weitergeführt hätte, wäre das Ergebnis ebenso die Zurückweisung der Einwendung
Spruchpunkt 1) gewesen, da auch in einem ordentlichen Bauverfahren aufgrund der Situierung der zu errichtenden Balkone schon der Lage nach in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers nicht eingegriffen werden kann. Durch ein ordentliches Bauverfahren
BO wäre daher für die nachbarrechtliche Position der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers im Hinblick auf ihre Beschwerdepunkte überhaupt nichts gewonnen, weswegen die ergänzenden Einwendungen der beiden Genannten inhaltlich unbegründet sind, tatsächlich ins Leere gehen und es eines weiteren Eingehens auf die dortigen Ausführungen auch nicht mehr bedarf.Durch ein ordentliches Bauverfahren
Paragraph 70, BO wäre daher für die nachbarrechtliche Position der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers im Hinblick auf ihre Beschwerdepunkte überhaupt nichts gewonnen, weswegen die ergänzenden Einwendungen der beiden Genannten inhaltlich unbegründet sind, tatsächlich ins Leere gehen und es eines weiteren Eingehens auf die dortigen Ausführungen auch nicht mehr bedarf. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer haben schließlich auch eine mündliche Verhandlung beantragt.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
GVG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.026.12749.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.