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{'item': 'VGW-151/023/14343/2016'}

Obsah (15)§ 64§ 28§ 25a§ 24§ 52§ 75§ 19§ 8§ 62§ 11§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.12.2016 GeschäftszahlVGW-151/023/14343/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 64Abs.

3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl. 100/2005), § 8 Z 7 lit. b NAG - Durchführungsverordnung (BGBl. II 451/2005) und § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau H. Ha., geb.: 1994, STA: Ukraine, Wien, Z., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Einwanderung für den ... Bezirk, vom 19.10.2016, Zahl MA35-.../3092808-03, mit welchem der Antrag vom 17.08.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender"

Paragraph 64, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,), Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG - Durchführungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 451 aus 2005,) und Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom

  1. Oktober 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ ab und führte begründend im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin laut aktuellem Sammelzeugnis im Studienjahr Oktober 2015 bis September 2016 Prüfungen abgelegt habe, welche mit insgesamt zehn ECTS-Punkten positiv beurteilt worden seien. Da somit der Nachweis eines Studienerfolges im gesetzlich vorgesehenen Umfang nicht erbracht worden sei, sei das gegenständliche Ansuchen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels abzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Einschreiterin auszugsweise Nachstehendes aus: „Ich habe bereits in meinem Verlängerungsantrag angeführt, dass ich den Studienzweig wechseln möchte und mich bemühen werde, die erforderliche Zulassung zum Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaft zu erhalten. Diesbezüglich habe ich beim Sachbearbeiter persönlich vorgesprochen, darüber wurde mir keine Bestätigung ausgestellt, weswegen ich nicht nachvollziehen kann, dass im Bescheid der MA 35 keine Reaktion darauf angeführt wird. Ergänzend möchte ich anführen, dass in Bezug meiner Zulassung zu der neuen Studienrichtung, welche aufgrund offensichtlicher Nichtwahrnehmung der Online Übermittlung seitens des Zulassungsreferates der UNI W. eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist. Der Bescheid ist daher meiner Meinung nach rechtswidrig, da meine Vorsprache bei der MA 35 absolut negiert wurde. Aus diesem Grund wird der Bescheid vom 19.10.2016 seinem gesamten Umfang nach angefochten.“ Auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  2. Dezember 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. In ihrer Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführerin Nachstehendes vor: „Ich lebe seit dem August 2015 in Österreich. Mein derzeitiges Vermögen beläuft sich wie im Kontoauszug ersichtlich auf 3066,81 Euro. Wenn ich zu diesen Kontoauszügen befragt werde, gebe ich an, dass diese maximal Überweisungen von 1000,- Euro enthalten, dies sind Gelder meiner Eltern. Ich habe im September und Oktober 2016 gearbeitet. Auch habe ich geringfügig zwischen März und Ende Juni gearbeitet. Nach Vorhalt meines Sozialversicherungsdatenauszuges bleibe ich bei meinen diesbezüglich Ausführungen. Schulden habe ich keine. Ich habe kürzlich meine Wohnung gewechselt und lebe seit ungefähr 3 Tagen dort. Für diese Wohnung bezahle ich monatlich 200,- Euro. Wir bezahlen für die Wohnung 450 Euro monatlich. Es handelt sich um eine Warmmiete. Es handelt sich dabei um eine Einzimmerwohnung, wir leben dort zu zweit. Ich habe im letzten Studienjahr insgesamt Prüfungen für insgesamt 10 ECTS Punkte gemacht. Wenn ich dazu befragt werde, warum ich lediglich 10 ECTS Punkte geschafft habe, so gebe ich an, dass ich mich für ein neues Studium beworben habe und daher Prüfungen für das alte Studium nicht mehr gemacht habe. Ich möchte jetzt internationale Betriebswirtschaft studieren. Ich habe den Antrag für die Zulassung zu diesem Studium irgendwann im Sommer eingebracht. Nunmehr wurde ich nach Ablehnung meines damaligen Antrages wegen eines Formmangels dennoch zugelassen. Ich habe mehrfach versucht weitere Prüfungen zu machen, es aber leider bislang nicht geschafft. Dies vor allem auch wegen mangelnder Kenntnisse der englischen Sprache. Weitere Gründe dafür kann ich nicht angeben. Ich habe keine Familienangehörigen in Österreich. Meine gesamte Verwandtschaft lebt in der Ukraine. Meine Mutter arbeitet im nichteuropäischen Ausland. Ich habe in Österreich einen größeren Freundeskreis, ich bin hier sozial vernetzt. Ich habe in Deutschland vorher ein Au-Pair-Jahr gemacht, danach ein weiteres Jahr dort ein Sprachstudium absolviert.“ Mit Eingabe vom
  3. Dezember 2016 legte die Beschwerdeführerin Kontoauszüge betreffend den Zeitraum zwischen
  4. Juli 2016 und
  5. Dezember 2016, eine Wohnrechtsvereinbarung mit Herrn F. vom
  6. Dezember 2016 sowie einen Grundbuchsauszug betreffend die Wohnung in Wien, Z., vor. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Die am
  7. Mai 1994 geborene Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und brachte mit Eingabe vom
  8. August 2016 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beim Landeshauptmann von Wien ein. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Jahre 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte mit Eingabe vom
  9. September 2015 einen Erstantrag zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Diesem Ansuchen wurde durch die Erteilung einer bis zum
  10. September 2016 befristeten korrespondierenden Aufenthaltsbewilligung entsprochen. Nach Einbringung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom
  11. September 2016 zur Kenntnis gebracht, dass sie bislang im laufenden Studienjahr lediglich positive Prüfungen bewertet mit 10 ECTS-Punkten abgelegt habe und daher den erforderlichen Studienerfolg zur Verlängerung des gegenständlichen Aufenthaltstitels nicht erbracht habe. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Universität W. vom
  12. August 2015 zum Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation Deutsch Englisch“ unter der Bedingung der positiven Ablegung einer Ergänzungsprüfung Deutsch zugelassen. Die Beschwerdeführerin ist seit
  13. Oktober 2015 als ordentliche Hörerin für dieses Studium an der Universität W. inskribiert. Sie hat im Studienjahr 2015/2016 durch die Ablegung einer Prüfung am
  14. Dezember 2015 einen Studienerfolg von 10 ECTS-Punkten erreicht. Zwei weitere Prüfungen wurden in diesem Zeitraum mit „Nicht genügend“ bewertet. Mit Eingabe vom
  15. Mai 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zum Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaft, wobei diesem Antrag mit Beschwerdevorentscheidung der Universität W. vom
  16. November 2016 stattgegeben wurde. Aktuell ist die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin für die Studienrichtungen „Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation Deutsch Englisch“ sowie „Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaft“ gemeldet.Die Beschwerdeführerin ist seit
  17. Oktober 2015 als ordentliche Hörerin für dieses Studium an der Universität W. inskribiert. Sie hat im Studienjahr 2015 aus 2016, durch die Ablegung einer Prüfung am
  18. Dezember 2015 einen Studienerfolg von 10 ECTS-Punkten erreicht. Zwei weitere Prüfungen wurden in diesem Zeitraum mit „Nicht genügend“ bewertet. Mit Eingabe vom
  19. Mai 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zum Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaft, wobei diesem Antrag mit Beschwerdevorentscheidung der Universität W. vom
  20. November 2016 stattgegeben wurde. Aktuell ist die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin für die Studienrichtungen „Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation Deutsch Englisch“ sowie „Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaft“ gemeldet. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Konto bei der R., welches per
  21. Dezember 2016 ein Guthaben in der Höhe von EUR 3.066,81 ausweist. Am
  22. Dezember 2016 wurde diesem Konto mittels Bareinzahlung ein Betrag von EUR 3.000,-- gutgeschrieben, regelmäßige und nachvollziehbare Eingänge mit Ausnahme weiterer Barerläge und Gehaltszahlungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit weist das Konto nicht auf. Aus welcher Quelle der zuletzt einbezahlte Betrag stammt, konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin war ihren Angaben zufolge im Zeitraum zwischen März und Juni 2016 geringfügig beschäftigt, Aktuell ist sie bei Herrn M. Ro. als geringfügig beschäftigte Angestellte unselbständig erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Wohnrechtsvereinbarung mit Herrn F. betreffend eine Wohnung in Wien, Z., wobei ein monatlicher Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 150,-- vereinbart ist. Diese Wohnrechtsvereinbarung ist bis
  23. März 2017 befristet. In Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf, auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde gegen diese bislang nicht festgesetzt. Die Beschwerdeführerin verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und war problemlos in der Lage, die durchgeführte mündliche Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu bestreiten. In Österreich hat sie keine Angehörigen, der Großteil ihrer Familie lebt in der Ukraine, ihre Mutter arbeitet zudem außerhalb ihres Heimatlandes. Sie ist in Österreich durch Pflege mehrerer Freundschaften sozial vernetzt und hat einen Lebensgefährten, mit dem sie zusammenlebt. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 24Abs.

1 erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt.

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt.

§ 64Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist

§ 64Abs.

3 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist

Paragraph 64, Absatz 3, NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

§ 52

Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.

§ 75Abs.

6 Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Nach § 19 Abs. 3 NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.Nach Paragraph 19, Absatz 3, NAG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), legt in § 7 Abs. 1 fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – anzuschließen sind.Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), legt in Paragraph 7, Absatz eins, fest, welche Urkunden und Nachweise dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – anzuschließen sind.

§ 8

Z 7 NAG-DV sind zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

Paragraph 8, Ziffer 7, NAG-DV sind zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;
  2. b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG.b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG.

§ 11Abs.

1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  3. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs.

2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 11Abs.

5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 292Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 282,06.

Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 282,06.

§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ ist somit nach § 64 Abs. 3 NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat.Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ ist somit nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat.

§ 52Universitäts

G 2002 beginnt das Studienjahr am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Da

§ 24Abs.

1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Ist allerdings im laufenden Verlängerungsverfahren aufgrund dessen Dauer das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges iSd § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UniversitätsG heranzuziehende) Studienjahr bereits verstrichen, ist die Erbringung (seitens des Fremden) bzw. die Einforderung (seitens der Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig (vgl. VwGH, 26. Februar 2013, Zl. 2010/22/0127). Sohin erscheint die Heranziehung des zuletzt vergangenen Studienjahres insbesondere dann geboten, wenn zwar die Gültigkeit des ehedem erteilten Aufenthaltstitels noch vor Ablauf des letzten Studienjahres endete, die behördliche Entscheidung jedoch nach Ablauf dieses Studienjahres ergeht.

Paragraph 52, UniversitätsG 2002 beginnt das Studienjahr am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Da

Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das "vorangegangene Studienjahr" im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Ist allerdings im laufenden Verlängerungsverfahren aufgrund dessen Dauer das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG heranzuziehende) Studienjahr bereits verstrichen, ist die Erbringung (seitens des Fremden) bzw. die Einforderung (seitens der Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig vergleiche VwGH,

  1. Februar 2013, Zl. 2010/22/0127). Sohin erscheint die Heranziehung des zuletzt vergangenen Studienjahres insbesondere dann geboten, wenn zwar die Gültigkeit des ehedem erteilten Aufenthaltstitels noch vor Ablauf des letzten Studienjahres endete, die behördliche Entscheidung jedoch nach Ablauf dieses Studienjahres ergeht. Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, der bis zum
  2. September 2016 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das Studienjahr 2014/2015, in welchem mangels Entfaltung eines Studiums noch kein Studienerfolg erbracht hätte werden können. Da bereits auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens das erste Studienjahr der Beschwerdeführerin vollumfänglich verstrichen ist, war es jedoch zulässig, einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr 2015/2016 zu verlangen. Während dieses Studienjahres konnte die Beschwerdeführerin erfolgreich abgelegte Prüfungen lediglich im Ausmaß von zehn ECTS-Punkten nachweisen. Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, der bis zum
  3. September 2016 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das Studienjahr 2014 aus 2015,, in welchem mangels Entfaltung eines Studiums noch kein Studienerfolg erbracht hätte werden können. Da bereits auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens das erste Studienjahr der Beschwerdeführerin vollumfänglich verstrichen ist, war es jedoch zulässig, einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr 2015 aus 2016, zu verlangen. Während dieses Studienjahres konnte die Beschwerdeführerin erfolgreich abgelegte Prüfungen lediglich im Ausmaß von zehn ECTS-Punkten nachweisen. Somit hat die Beschwerdeführerin den Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs.

6 Universitätsgesetz 2002 im zuletzt abgelaufenen Studienjahr 2015/2016 nicht erbracht, weshalb im gegenständlichen Verfahren die besonderen Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende

§ 64Abs.

3 NAG nicht vorliegen. Somit hat die Beschwerdeführerin den Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 im zuletzt abgelaufenen Studienjahr 2015 aus 2016, nicht erbracht, weshalb im gegenständlichen Verfahren die besonderen Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende

Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht vorliegen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung darlegte, der Grund für die nicht erfolgte Erbringung eines entsprechenden Studienerfolges sei einerseits ein beabsichtigter Studienwechsel und insbesondere Schwierigkeiten beim Erlernen der englischen Sprache gewesen, so ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende an den Nachweis eines bestimmten Studienerfolges gebunden ist (vgl. VwGH,

  1. Juli 2008, Zl. 2008/18/0477). Zwar sieht § 64 Abs. 3 NAG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auch im Falle des Fehlens eines Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ zu verlängern, allerdings erscheint die Einwendung von Schwierigkeiten beim Erlernen der einer zur Absolvierung des Studiums notwendigen Sprache als nicht geeignet, um den Tatbestand des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich aus, dass Sprachschwierigkeiten des Fremden oder Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache – für das Erlernen einer anderen zur Absolvierung des inskribierten Studiums notwendigen Sprache kann nur Gleiches gelten - keine Gründe für eine positive Ermessensausübung im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG darstellen (vgl. VwGH,
  2. Juni 2008, Zl. 2007/18/0323, VwGH,
  3. März 2009, Zl. 2008/21/0118). Insoweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung darlegte, der Grund für die nicht erfolgte Erbringung eines entsprechenden Studienerfolges sei einerseits ein beabsichtigter Studienwechsel und insbesondere Schwierigkeiten beim Erlernen der englischen Sprache gewesen, so ist auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende an den Nachweis eines bestimmten Studienerfolges gebunden ist vergleiche VwGH,
  4. Juli 2008, Zl. 2008/18/0477). Zwar sieht Paragraph 64, Absatz 3, NAG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auch im Falle des Fehlens eines Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ zu verlängern, allerdings erscheint die Einwendung von Schwierigkeiten beim Erlernen der einer zur Absolvierung des Studiums notwendigen Sprache als nicht geeignet, um den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof auch ausdrücklich aus, dass Sprachschwierigkeiten des Fremden oder Schwierigkeiten beim Erlernen der deutschen Sprache – für das Erlernen einer anderen zur Absolvierung des inskribierten Studiums notwendigen Sprache kann nur Gleiches gelten - keine Gründe für eine positive Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG darstellen vergleiche VwGH,
  5. Juni 2008, Zl. 2007/18/0323, VwGH,
  6. März 2009, Zl. 2008/21/0118). Analog ist auch die Rechtslage betreffend die Darlegungen der Beschwerdeführerin, sie habe einen Studienwechsel geplant und aus diesem Grunde keine Prüfungen mehr abgelegt, zu beurteilen. Wie bereits dargelegt ist die Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels ohne Erbringung eines entsprechenden Studienerfolges nur aus ganz bestimmten, durch das Gesetz eng umrissenen Gründen zulässig, wobei diese unvorhersehbar, unabwendbar und der Einflusssphäre des Studierenden entzogen sein müssen. Der offenbar spätestens im Mai 2016 gefällte Entschluss der Beschwerdeführerin, ihr Studium nicht mehr fortzusetzen und ein anderes absolvieren zu wollen, erfüllt die oben dargestellten Kriterien nicht ansatzweise und konnte daher der beabsichtigte Studienwechsel als Grund zum Dispens vom Nachweis eines ausreichenden Studienerfolges nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel konnte weiters die Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH,
  7. Februar 2014, Zl. 2013/22/0177). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Dezember 2016 einerseits vorhandene Mittel in der Höhe von zumindest EUR 4.387,77 zum Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich für die Dauer des zu erteilenden Aufenthaltstitels hätte nachweisen müssen, was ihr jedoch nicht gelang. Auch erscheint die tatsächliche Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin über die geltend gemachten Mittel als zumindest zweifelhaft, da kurz vor der vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumten mündlichen Verhandlung dem Konto ein Betrag in der Höhe von EUR 3.000,-- durch Eigenerlag gutgeschrieben wurde, wobei die Herkunft dieser Mittel nicht annähernd als geklärt erscheint. Auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren fiel ein analoges Vorgehen durch die Beschwerdeführerin auf – das dort nachgewiesene Guthaben wurde unmittelbar nach Vorlage vor der Behörde wieder vom Konto abgebucht - und liegt somit der Verdacht nahe, dass sich die Einschreiterin die besagten Mittel kurzfristig zum Nachweis ausreichender Mittel im Verfahren zur Bewilligung des begehrten Aufenthaltstitels beschaffte. Weiterführende diesbezügliche Erhebungen konnten jedoch mangels Relevanz auf Grund des ohnehin nicht erbrachten ausreichenden Studienerfolges unterbleiben.Mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel konnte weiters die Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG entfallen vergleiche dazu etwa VwGH,
  8. Februar 2014, Zl. 2013/22/0177). Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit Dezember 2016 einerseits vorhandene Mittel in der Höhe von zumindest EUR 4.387,77 zum Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich für die Dauer des zu erteilenden Aufenthaltstitels hätte nachweisen müssen, was ihr jedoch nicht gelang. Auch erscheint die tatsächliche Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin über die geltend gemachten Mittel als zumindest zweifelhaft, da kurz vor der vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumten mündlichen Verhandlung dem Konto ein Betrag in der Höhe von EUR 3.000,-- durch Eigenerlag gutgeschrieben wurde, wobei die Herkunft dieser Mittel nicht annähernd als geklärt erscheint. Auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren fiel ein analoges Vorgehen durch die Beschwerdeführerin auf – das dort nachgewiesene Guthaben wurde unmittelbar nach Vorlage vor der Behörde wieder vom Konto abgebucht - und liegt somit der Verdacht nahe, dass sich die Einschreiterin die besagten Mittel kurzfristig zum Nachweis ausreichender Mittel im Verfahren zur Bewilligung des begehrten Aufenthaltstitels beschaffte. Weiterführende diesbezügliche Erhebungen konnten jedoch mangels Relevanz auf Grund des ohnehin nicht erbrachten ausreichenden Studienerfolges unterbleiben. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht ausreichend geglückt ist. Zwar legte sie eine Wohnrechtsvereinbarung betreffend eine Wohnung in Wien, Z. vor, diese Wohnrechtsvereinbarung ist jedoch mit
  9. März 2017 befristet und konnte sohin ein derartiger Rechtsanspruch nicht für den gesamten Gültigkeitszeitraum des zu verlängernden Aufenthaltstitels bescheinigt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch der Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht ausreichend geglückt ist. Zwar legte sie eine Wohnrechtsvereinbarung betreffend eine Wohnung in Wien, Z. vor, diese Wohnrechtsvereinbarung ist jedoch mit
  10. März 2017 befristet und konnte sohin ein derartiger Rechtsanspruch nicht für den gesamten Gültigkeitszeitraum des zu verlängernden Aufenthaltstitels bescheinigt werden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob bei Ablauf des Aufenthaltstitels während des ersten Studienjahres bei bis nach dem Ablauf dieses Jahres dauernden Verlängerungsverfahren auf das nunmehr abgelaufene Studienjahr zur Beurteilung der Erbringung des Studienerfolges zurückgegriffen werden kann. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob bei Ablauf des Aufenthaltstitels während des ersten Studienjahres bei bis nach dem Ablauf dieses Jahres dauernden Verlängerungsverfahren auf das nunmehr abgelaufene Studienjahr zur Beurteilung der Erbringung des Studienerfolges zurückgegriffen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.023.14343.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.