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{'item': 'VGW-111/V/067/35001/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.12.2016 GeschäftszahlVGW-111/V/067/35001/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau B. F., Wien, M.-straße 26/2, (als Rechtsfolgerin im Eigentum des Herrn Q. F.) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28.10.2014, Zahl MA37/39273/2012/0004, mit welchem gemäß § 70 der Bauordnung für Wien in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Bewilligung erteilt wurdeDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde der Frau B. F., Wien, M.-straße 26/2, (als Rechtsfolgerin im Eigentum des Herrn Q. F.) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28.10.2014, Zahl MA37/39273/2012/0004, mit welchem gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Bewilligung erteilt wurde den BESCHLUSS gefasst:

  1. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG 1.
  5. Die Bauwerberin (die L. Gesellschaft m.b.H infolge Bauwerberwechsels im Dezember 2014 nunmehr die Ld. GmbH) beantragte am 04.10.2012 den Zubau eines Hofgebäudes auf der projektgegenständlichen Liegenschaft Wien, E.-gasse 6 (EZ ...3 KG ...). Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28.10.2014, GZ MA 37/39273/2012/0004, wurde hinsichtlich der Liegenschaft Wien, E.-gasse 6, ident mit M.-straße 28 (EZ ...3 KG ...), gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 3 Hauptgeschossen, einem Kellergeschoss und einem Dachgeschoss, enthaltend eine Wohnung mit zwei Erkern, erteilt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28.10.2014, GZ MA 37/39273/2012/0004, wurde hinsichtlich der Liegenschaft Wien, E.-gasse 6, ident mit M.-straße 28 (EZ ...3 KG ...), gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO für Wien) in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 3 Hauptgeschossen, einem Kellergeschoss und einem Dachgeschoss, enthaltend eine Wohnung mit zwei Erkern, erteilt. Gegen diesen Bescheid wurden seitens der grundbücherlichen Miteigentümern, unter anderem auch von Herrn Q. F., der Liegenschaft Wien, M.-straße 26 (EZ ...4 KG ...), mit Schriftsatz vom 27.11.2014 (Nachbar-) Beschwerde erhoben. Aus Anlass der erhobenen Beschwerde beantragte das Verwaltungsgericht Wien am 19.06.2015 gemäß Art. 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes (Plandokument ...), Beschluss des Gemeinderates am
  6. Mai 2006, Pr. Zl. 2122/2006-GSV, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26 vom
  7. Juni 2006, im näher bezeichneten Umfang gesetzwidrig war. Der Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, V 98/201524 u.a., abgewiesen.Aus Anlass der erhobenen Beschwerde beantragte das Verwaltungsgericht Wien am 19.06.2015 gemäß Artikel 139, des Bundes-Verfassungsgesetzes der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes (Plandokument ...), Beschluss des Gemeinderates am
  8. Mai 2006, Pr. Zl. 2122/2006-GSV, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 26 vom
  9. Juni 2006, im näher bezeichneten Umfang gesetzwidrig war. Der Antrag wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, V 98/201524 u.a., abgewiesen. Nach erneuter Einsichtnahme in das Grundbuch durch das Verwaltungsgericht Wien am 23.11.2016 kam hervor, dass Frau B. F. aufgrund des Schenkungsvertrages vom 02.12.2015 Eigentümerin der vormals dem Herrn Q. F. gehörenden Wohnung (W 2) der Liegenschaft EZ ...4 der KG ... mit der Liegenschaftsadresse M.-straße 6 geworden ist. Das Verwaltungsgericht Wien forderte Frau B. F. mit Schreiben vom 23.11.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 28.11.2016, auf, binnen einer Woche ab Zustellung dem Verwaltungsgericht Wien zu erklären, ob sie das Beschwerdeverfahren weiterführe, anderfalls das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos eingestellt wird. Frau B. F. gab eine Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien nicht ab. 1.
  10. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einhellige Rechtsauffassung, dass es automatisch zu einem Parteiwechsel kommt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, welches zu einem dinglichen Bescheid führt. Die dingliche Wirkung der Rechtsfolgen eines Bescheides umfasst auch anhängige Verwaltungsverfahren: Tritt während eines Verfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache ein, ist das Verfahren mit dem Eigentümer fortzusetzen (vgl. etwa VwGH vom 21.06.1993, Zl 92/04/0144).1.
  11. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einhellige Rechtsauffassung, dass es automatisch zu einem Parteiwechsel kommt, wenn es sich um ein Verfahren handelt, welches zu einem dinglichen Bescheid führt. Die dingliche Wirkung der Rechtsfolgen eines Bescheides umfasst auch anhängige Verwaltungsverfahren: Tritt während eines Verfahrens ein Eigentümerwechsel in Bezug auf die die dingliche Wirkung auslösende Sache ein, ist das Verfahren mit dem Eigentümer fortzusetzen vergleiche etwa VwGH vom 21.06.1993, Zl 92/04/0144). Auch die Baubewilligung ist als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, grundsätzlich nicht mit der Person des Bauwerbers, sondern mit dem Bauplatz verbunden und hat insoferne dinglichen Charakter. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks oder Bauwerkes in ein laufendes baurechtliches Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden, wobei es für den Übergang der Parteistellung einer entsprechenden Prozesserklärung bedarf (vgl. etwa VwGH 23.01.2007, Zl 2003/06/0039 mit weiteren Nachweisen). Auch ein Wechsel im Eigentum an einer Nachbarliegenschaft während des Verfahrens bewirkt, dass der neue Eigentümer in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers eintritt (vgl etwa Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 552 unter Hinweis auf VwGH vom 17.01.1989, Zl 88/05/0259).Auch die Baubewilligung ist als rechtliche Befugnis, das darin genehmigte Bauprojekt auszuführen, grundsätzlich nicht mit der Person des Bauwerbers, sondern mit dem Bauplatz verbunden und hat insoferne dinglichen Charakter. Im Hinblick darauf hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei sachbezogenen baurechtlichen Verfahren der Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstücks oder Bauwerkes in ein laufendes baurechtliches Verfahren mit den gleichen Rechten und Pflichten eintritt, wie sie seinem Rechtsvorgänger zustanden, wobei es für den Übergang der Parteistellung einer entsprechenden Prozesserklärung bedarf vergleiche etwa VwGH 23.01.2007, Zl 2003/06/0039 mit weiteren Nachweisen). Auch ein Wechsel im Eigentum an einer Nachbarliegenschaft während des Verfahrens bewirkt, dass der neue Eigentümer in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers eintritt vergleiche etwa Kirchmayer, Wiener Baurecht4, 552 unter Hinweis auf VwGH vom 17.01.1989, Zl 88/05/0259). Im Hinblick auf den im Schenkungsvertrag begründeten Eigentumsübergang an den Miteigentumsanteilen der Nachbarliegenschaft der projektgegenständlichen Liegenschaft hat der vormalige Eigentümer, Herr Q. F., seine Parteistellung im Beschwerdeverfahren verloren. Die neue Eigentümerin, Frau B. F., ist aufgrund der Rechtsnachfolge im Eigentum in das laufende, von Herrn Herrn F. initiierte, Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 28.10.2014, Zahl MA37/39273/2012/0004, eingetreten. Sie hat jedoch trotz der ihr gebotenen Möglichkeit nicht erklärt, das Beschwerdeverfahren weiter führen zu wollen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Art. 131 Abs. 2 B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes für maßgebend erklärt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auch im Falle einer Amtsbeschwerde (Artikel 131, Absatz 2, B-VG aF) bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Diese Rechtsprechung hat er auch für eine Revision nach Artikel 133, Absatz 6, B-VG gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes für maßgebend erklärt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen können auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Demzufolge war die Beschwerde (soweit sie anfänglich von Herr Q. F. erhoben wurde) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen (vgl. etwa auch VwGH vom 29.09.2015, Ro 2014/05/0056).Demzufolge war die Beschwerde (soweit sie anfänglich von Herr Q. F. erhoben wurde) als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren insoweit einzustellen vergleiche etwa auch VwGH vom 29.09.2015, Ro 2014/05/0056).
  12. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).
  13. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.V.067.35001.2014

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