GVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro auf 500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Abs 4 erster Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF“.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro auf 500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF“. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
G mit 50 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 50 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben es als Inhaber des Gastgewerbelokales in Wien, A.-gasse, zu verantworten, dass in diesem Betrieb, der über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken geeignete Räumlichkeit verfügt, am 18. Jänner 2016 insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als nicht dafür Sorge getragen wurde, - dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum des Betriebes vom Rauchverbot umfasst war, da in dem Gastraum, der die größere Grundfläche, die Schank und den Eingangsbereich des Lokales aufwies, geraucht werden durfte und geraucht wurde und - dass nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen waren, in denen das Rauchen gestattet war, da im Raucherbereich 31 und im Nichtraucherbereich 17 Verabreichungsplätze eingerichtet waren.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 13a Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn
Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Vorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 24909/11 bekommen, weil damals nicht von jedem Platz aus erkenntlich gewesen sei, ob dies der Raucherraum oder der Nichtraucherraum sei (es habe zu wenige Raucher- bzw Nichtraucherpickerln gegeben). Damals sei aber nicht beanstandet worden, dass der „falsche“ Raum zum Nichtraucherraum umfunktioniert worden sei, und habe er daher angenommen, dass die Behörde seine Lösung mit Raucherraum und Nichtraucherraum akzeptiere. Am 21.11.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, in der in den beigeschafften Betriebsanlagenakt Einsicht genommen wurde und der Beschwerdeführer seine Beschwerde nach Erörterung der Rechts- und Sachlage auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Beschwerdeführer führte aus, dass seit Anfang 2016 der im Betriebsanlagenplan mit „Extrazimmer“ bezeichnete Gastraum nunmehr als Raucherraum eingerichtet sei, der vordere „Schankraum“ sei nun der Nichtraucherraum. Er erachte die in der Höhe von 1.000 Euro verhängte Geldstrafe als überhöht, da die als strafsatzerhöhend gewertete Vorstrafe lediglich die Nichtanbringung von ausreichenden Piktogrammen betroffen habe. Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O 1994 und2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe
O 1994.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.
Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als Inhaber des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem als Hauptraum anzusehenden Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes trotz des in diesem Raum bestehenden Rauchverbotes nicht geraucht wird, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung war im gegenständlichen Fall kein Umstand als mildernd zu werten; Erschwerungsgründe sind ebenfalls keine hervorgekommen. Im Hinblick darauf, dass die von der belangten Behörde bei ihrer Strafbemessung zu Recht als strafsatzerhöhend herangezogene verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 24909/11 zwischenzeitig getilgt ist und daher im vorliegenden Fall wieder der erste Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz zur Anwendung kommt, die belangte Behörde hingegen den zweiten bis 10.000 Euro reichenden Strafsatz bei ihrer Strafbemessung herangezogen hat, war die in der Höhe von 1.000 Euro verhängte Geldstrafe daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall aber auch, dass sich der Beschwerdeführer schuldeinsichtig gezeigt hat, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat, und weiters, dass nunmehr (seit Anfang 2016) der Hauptraum vom Rauchverbot umfasst ist.Im Hinblick darauf, dass die von der belangten Behörde bei ihrer Strafbemessung zu Recht als strafsatzerhöhend herangezogene verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe zur Zahl: MBA ... – S 24909/11 zwischenzeitig getilgt ist und daher im vorliegenden Fall wieder der erste Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Anwendung kommt, die belangte Behörde hingegen den zweiten bis 10.000 Euro reichenden Strafsatz bei ihrer Strafbemessung herangezogen hat, war die in der Höhe von 1.000 Euro verhängte Geldstrafe daher auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Zu berücksichtigen war im vorliegenden Fall aber auch, dass sich der Beschwerdeführer schuldeinsichtig gezeigt hat, was er durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat, und weiters, dass nunmehr (seit Anfang 2016) der Hauptraum vom Rauchverbot umfasst ist. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden bis 2.000 Euro reichenden ersten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 500 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen und als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse als durchaus angemessen.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden bis 2.000 Euro reichenden ersten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 500 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen und als durchschnittlich zu wertenden wirtschaftlichen Verhältnisse als durchaus angemessen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.3324.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.