GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Beschwerdeführerin hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 378,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat daher
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 378,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 21.10.2015, Zl. MA 64 – S 41169/15, wurde die Beschwerdeführerin schuldigt erkannt, sie habe insofern nicht gesorgt, dass das Gebäude in Wien, K.-straße, EZ ... der Katastralgemeinde ..., nicht in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechenden Zustand erhalten wurde, als Sie es unterließ, den im Ausmaß von ca. 7 lfm schadhaften Verputz am Gesimse im linken Innenhof fachgerecht und bauordnungsgemäß instandsetzen zu lassen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin
Vm § 129 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 idgF eine Geldstrafe von € 1.890,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 1 Tag und 6 Stunden verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, idgF eine Geldstrafe von € 1.890,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 1 Tag und 6 Stunden verhängt. Gegen dieses Straferkenntnisses erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte dazu im Wesentlich aus, dass eine derartige Reparatur in der Höhe äußerst umständlich und die entsprechende Gewerke zur Beauftragung mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen nicht einfach sei. Die Maßnahmen sind mittlerweile erfüllt. Auf Grund der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungen geht das Gericht vom Vorliegen folgenden Sachverhalts aus Die Beschwerdeführerin ist auf Grund Kaufvertrags vom 6.9.2007 sowie vom 18.12.2007 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ..., Katastralgemeinde ..., in der N. Wien, K.-straße und hat es daher in dieser ihrer Eigenschaft als Alleineigentümerin unter anderem auf Grund der Bauordnung für Wien zu verantworten, dass in der Zeit vom 1.12.2014 bis zum 12.8.2015, insofern nicht dafür gesorgt wurde, dass das Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechenden Zustand erhalten wurde, da der im Ausmaß von ca. 7 Laufmetern schadhafte Verputz am Gesimse im lenken Innenhof nicht fachgerecht und bauordnungsgemäß wiederhergestellt worden ist. Zu diesem Beweisergebnis gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund folgender Überlegungen In keinem Stande des Verfahrens wurde der inkriminierte Sachverhalt bestritten. Bestritten wurde lediglich das verschulden unter Hinweis dass eine derartige Reparatur in der Höhe äußerst umständlich und die entsprechende Gewerke zur Beauftragung mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen nicht einfach sei. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen wie folgt:
der Bauordnung für Wien in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden sowie jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behoben und ein vorschriftswidriger Bau unverzüglich entfernt wird.
Paragraph 129, der Bauordnung für Wien in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden sowie jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behoben und ein vorschriftswidriger Bau unverzüglich entfernt wird. Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; der Täter kann zufolge § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies kann bei einer Übertretung des § 129 Bauordnung nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer oder Miteigentümer glaubhaft macht, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; der Täter kann zufolge Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies kann bei einer Übertretung des Paragraph 129, Bauordnung nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer oder Miteigentümer glaubhaft macht, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Welche Maßnahmen der Eigentümer ergreift, um den bauordnungsgemäßen Zustand so rasch wie möglich herzustellen, muss grundsätzlich ihm überlassen bleiben, sofern nur diese Maßnahmen geeignet sind, zu dem gewünschten Erfolg zu führen (Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1963, Zl. 658/62, 10.10.1995, Zl. 95/05/0225, 20.6.1995, Zl. 95/05/0132, 12.9.1989, Zl. 89/05/0104, 15.2.1994, Zl. 92/05/0074, 21.2.1989, Zl. 88/05/0244, u.a.). Nun hat sich die Beschwerdeführerin damit verantwortet, dass eine derartige Reparatur in der Höhe äußerst umständlich und die entsprechende Gewerke zur Beauftragung mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen nicht einfach sei. Obiger Würdigung der beantragten und durchgeführten Beweise zufolge, ist es jedoch der Rechtsmittelwerberin nicht gelungen diese Behauptung glaubhaft zu machen. Das Verschulden der Rechtsmittelwerberin ist erwiesen, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zur Strafhöhe ist auszuführen wie folgt:
Paragraph 135,
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.,
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigt in hohem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung eines mengelfreihen Zustandes von Gebäuden und ist daher der Unrechtsgehalt der Tat als hoch einzustufen, zumal es gegenständlich um einen solchen Mangel handelt von dem durch herabstürzende Gesimseteile ein hohe Gefährdung der Bewohner des Gebäudes ausgeht. Auf das Verschulden der Rechtsmittelwerberin, das nicht als geringfügig angesehen werden kann, wurde bereits eingegangen. Eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erschien schon auf Grund des Unrechtsgehaltes der Tat nicht vertretbar; dies auch bei Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin zum Tatzeitpunkt. Angesichts des Umstandes, dass das verhängte Strafausmaß lediglich 9 % der Höchststrafe beträgt, erscheint dieses - insbesondere in Hinblick auf die günstigen Vermögensverhältnisse (Alleineigentum am verfahrensgegenständlichen Haus in guter Lage) durchaus angemessen und auch keinesfalls zu hoch. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zur Begründung herangezogenen zahlreich vorhandenen Rechtsprechung des VwGH zu den rechtlich relevanten Themen nicht abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.030.12542.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.