GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Beschwerdeführer hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 162,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 162,- Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das bekämpfte Straferkenntnis vom 2.10.2015, Zl. MA 64 – S 29971/15, lautet wie folgt: „Sie haben als Eigentümer des Gebäudes auf der Liegenschaft in Wien, S.-gasse ..3, Gst.Nr. ..., EZ ... der Katastralgemeinde ..., für welche Bauführung die konsumierte Baubewilligung mit Bescheid vom
1 BO für Wien.
Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 81,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 891,
der Bauordnung für Wien in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden sowie jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behoben und ein vorschriftswidriger Bau unverzüglich entfernt wird.
Paragraph 129, der Bauordnung für Wien in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden sowie jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behoben und ein vorschriftswidriger Bau unverzüglich entfernt wird. Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; der Täter kann zufolge § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies kann bei einer Übertretung des § 129 Bauordnung nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer oder Miteigentümer glaubhaft macht, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; der Täter kann zufolge Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies kann bei einer Übertretung des Paragraph 129, Bauordnung nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer oder Miteigentümer glaubhaft macht, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Welche Maßnahmen der Eigentümer ergreift, um den bauordnungsgemäßen Zustand so rasch wie möglich herzustellen, muss grundsätzlich ihm überlassen bleiben, sofern nur diese Maßnahmen geeignet sind, zu dem gewünschten Erfolg zu führen (Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1963, Zl. 658/62, 10.10.1995, Zl. 95/05/0225, 20.6.1995, Zl. 95/05/0132, 12.9.1989, Zl. 89/05/0104, 15.2.1994, Zl. 92/05/0074, 21.2.1989, Zl. 88/05/0244, u.a.). Nun hat sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass auf Grund der vorgesehenen weiteren Baumaßnahmen im Gehsteigbereich die umgehende Fertigstellung des Gehsteiges - um nicht den eben sanierten Gehsteig von der Fernwärme wieder aufgraben zu lassen – bis zur in Angriffnahme der weiteren Sanierungsmaßnahmen am Naschbargrundstück hintangestellt wurde, Notstand als Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Übertretenden unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter im unwiderstehlichen Zwang befindet, begangen wird, nicht aber dann, wenn damit nur die wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (VwGH 31.1.1966, 1046/64).Notstand als Schuldausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 6, VStG ist nur dann gegeben, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer dem Übertretenden unmittelbar drohenden Gefahr, die so groß ist, dass sich der Täter im unwiderstehlichen Zwang befindet, begangen wird, nicht aber dann, wenn damit nur die wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (VwGH 31.1.1966, 1046/64). Genau dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall. Der Rechtsmittelwerber hat im Zuge seiner Beschwerde eingestanden zum Tatzeitpunkt Kenntnis von der Notwendigkeit der Gehsteigsanierung gehabt zu haben. Damit hat sich der Rechtsmittelwerber aber in ein Sanierungsprojekt eingelassen, dessen dringliche mit Bauaufträgen dokumentierten Arbeiten umgehend zu starten waren, obwohl er aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht vor Inangriffnahme eines geplanten Umbaus dazu bereit war. Denn auf der subjektiven Seite kann der Fahrlässigkeitsvorwurf auch von Tathandlungen zeitlich vorgelagert - ihrerseits zwar keinen Risikozusammenhang herstellender, aber ebenfalls objektiv sorgfaltswidriger - Einlassungsfahrlässigkeit getragen werden (IndRME 1985, 603, JUS 1985, H10, 15). Sohin ist auch schon aufgrund dieser Überlegungen vom Verschulden des Rechtsmittelwerbers auszugehen. All diese Überlegungen sind nicht geeignet, um das Verschulden des Rechtsmittelwerbers gering erscheinen zu lassen; im Gegenteil, sie rücken das Tatverhalten in die Nähe des vorsätzlich wissentlichen Handelns und ist schon aus diesem Grunde nicht an eine Rechtfertigung des Rechtsmittelwerbers zu denken. Das Verschulden des Rechtsmittelwerbers ist sohin erwiesen, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, weshalb das Straferkenntnis dem Grunde nach zu bestätigen war. Zur Strafhöhe ist auszuführen wie folgt:
Paragraph 135,
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.,
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigt in hohem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der Erhaltung der ungehinderten Begehbarkeit von Gehsteigen und ist daher der Unrechtsgehalt der Tat als hoch einzustufen, zumal das Verletzungsrisiko für Passanten bei nicht fertiggestellten Gehsteigen ein hohes ist. Auf das Verschulden des Rechtsmittelwerbers, das nicht als geringfügig angesehen werden kann, wurde bereits eingegangen. Eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erschien schon auf Grund dieses Unrechtsgehalts der Tat nicht vertretbar; dies auch bei Berücksichtigung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers zum Tatzeitpunkt Angesichts des Umstandes, dass das verhängte Strafausmaß lediglich 4 % der Höchststrafe beträgt, erscheint dieses - insbesondere auch in Hinblick auf ungünstige Einkommensverhältnisse durchaus angemessen und auch keinesfalls zu hoch. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zur Begründung herangezogenen zahlreich vorhandenen Rechtsprechung des VwGH zu den rechtlich relevanten Themen nicht abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.030.12543.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.