GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 400,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Die C. GmbH haftet für die über Herrn S. E. verhängte Geldstrafe von 2.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 600,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die C. GmbH haftet für die über Herrn S. E. verhängte Geldstrafe von 2.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 600,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs.1 VStG) der C. GmbH mit Sitz in Wien, K.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: "Organisation von öffentlichen Veranstaltungen" im Standort Wien, K.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 9.9.2015 nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den öffentlichen Räumen nicht geraucht wurde, als von 21:30 bis 23:00 Uhr mehrere Personen im Lokal, unter anderem an der Bar vor den Augen des Barpersonals geraucht haben, obwohl die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes
insbesondere dafür Sorge zu tragen haben, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der C. GmbH mit Sitz in Wien, K.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes: "Organisation von öffentlichen Veranstaltungen" im Standort Wien, K.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 9.9.2015 nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den öffentlichen Räumen nicht geraucht wurde, als von 21:30 bis 23:00 Uhr mehrere Personen im Lokal, unter anderem an der Bar vor den Augen des Barpersonals geraucht haben, obwohl die Inhaber von Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13, insbesondere dafür Sorge zu tragen haben, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes nicht geraucht wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.4 des Tabakgesetztes BGBl.Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13 c Abs.1 Z.2 und Abs.2 Z.3Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetztes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 2.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen
Fgemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetztes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn S. E. verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die C. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn S. E. verhängte Geldstrafe von € 2.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung. Er brachte dazu vor, die Aussage des Anzeigenlegers sei nicht glaubwürdig, das Unternehmen erhalte von diesem schon seit längerem „fragwürdige Nachrichten per E-Mail“. Dieser sei, nachdem er im Mai 2013 das Unternehmen auf einen Rechtschreibfehler in einem Pressetext aufmerksam gemacht habe, auf die Gästeliste gesetzt worden. Auf weitere Nachrichten, die dasselbe Ziel gehabt hätten, habe man nicht mehr reagiert. Dieser Gast habe dann begonnen, das Lokal wegen der Raucher- und der Nichtraucherzone zu belehren und habe dieses in „skurrilen Verkleidungen“ immer wieder besucht und habe Mails geschrieben. Deshalb seien aus seiner Sicht die Angaben des Zeugen nicht glaubwürdig. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien führte der Vertreter des Beschwerdeführers aus, die Gesellschaft sei ein Eventveranstalter. Der Club im ... Bezirk sei eine Clubbinglounge, nunmehr befinde sich dort auch eine Betriebsanlage für das Gastronomiegewerbe. Die Veranstaltungen wurden schon deshalb, weil fast immer mehr als 150 Gäste anwesend sind, bei der zuständigen Behörde als Clubbing angemeldet. Am Veranstaltungsort gebe es einen Hauptraum, in dem etwa 300 Gäste Platz finden, in einem abgetrennten Bereich sei für etwa 150 Personen Platz. Dieser werde als Raucherbereich geführt. Die Angestellten achteten darauf, dass im Hauptraum nicht geraucht wird und verwiesen rauchende Personen in den Raucherbereich. Es komme vor, dass Personen ungeachtet des ausgeschilderten Rauchverbotes rauchen. Die Mitarbeiter seien angewiesen, darauf zu achten und die Gäste in den Raucherbereich zu bitten. Am fortgeschrittenen Abend wäre es naturgemäß immer schwieriger, das Rauchen zu kontrollieren. Der Zeuge, der den Vorfall zur Anzeige gebracht hat, brachte vor, er sei einige Male im hier in Rede stehenden Club gewesen. Am Vorfallstag habe er sich dort relativ früh am Abend aufgehalten. Er sei Nichtraucher und relativ empfindlich darauf, wenn in seiner Umgebung geraucht werde. An diesem Abend habe er mehrere rauchende Gäste mit Zigaretten in der Hand gesehen. Dazu befragt, brachte der Zeuge vor, sich nicht daran erinnern zu können, dass es Aschenbecher gegeben habe. Er wisse auch nicht, was die rauchenden Gäste mit den Zigarettenresten gemacht haben. Das Barpersonal habe auf im Barbereich rauchende Gäste nicht reagiert. Er habe selbst mit drei Angestellten gesprochen und widersprüchliche Antworten dazu erhalten, ob und wo geraucht werden darf. Der Tenor sei in etwa gewesen, dass der Bereich des Lokals, in dem er sich aufgehalten hat, eigentlich ein Nichtraucherbereich ist, das Rauchen aber geduldet wird. Der Zeuge, dessen Einvernahme durch den Beschwerdeführer beantragt wurde, führte aus, er sei seit zwei Jahren für das Unternehmen tätig und in der Veranstaltungsstätte fast immer vor Ort. Er sei sowohl für die Kellner als auch die von einer Fremdfirma gestellten Securitys die Ansprechperson. Wenn das Lokal gut besucht sei, weise er selbst den Security, der Rundgänge durch das Lokal macht, extra darauf hin, im Hauptraum rauchende Gäste in die Raucherlounge zu verweisen. Auch andere Securitys seien angewiesen, rauchende Gäste in den Loungebereich zu verweisen. Befragt, was passiere, wenn sich mehrere Personen im Hauptraum unterhalten und eine davon raucht, die anderen aber nicht in die Lounge wechseln wollen, brachte der Zeuge vor, es werde diesfalls auf das Rauchverbot hingewiesen und werde der Security darauf warten, dass die Zigarette ausgedämpft wird. Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Herr S. E. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die das Gewerbe „Organisation von öffentlichen Veranstaltungen“ in Wien, K.-gasse ausübt. Diese Örtlichkeit wird als Veranstaltungsstätte für Clubbings verwendet. Die Veranstaltungsstätte umfasst einen Hauptraum, in dem etwa 300 Personen Platz finden und einen abgetrennten Bereich mit Platz für etwa 150 Personen. Am 09.09.2015 wurde auch im Hauptraum von mehreren Gästen geraucht, wobei das Rauchen vom Personal geduldet wurde. Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Funktion des Geschäftsführers und der Konfigurierung der Veranstaltungsstätte konnten aufgrund des unbestrittenen Akteninhaltes und der Angaben aller Verfahrensparteien getroffen werden. Zu der letztlich entscheidungsrelevanten Frage, ob im hier angelasteten Zeitraum in der Veranstaltungsstätte das Rauchen auch im Hauptraum geduldet wurde, war den Sachverhaltsfeststellungen die glaubwürdige Aussage des Lokalgastes, der die Missachtung des Rauchverbotes in einer Sachverhaltsdarstellung an die Behörde mitgeteilt hat, zugrunde zu legen. Dieser Zeuge hat den Sachverhalt sowohl in seiner Sachverhaltsdarstellung vom 26.09.2015 als auch in seiner Zeugenaussage schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Der Zeuge vermittelte auch in keiner Weise den Eindruck, dass er dem Beschwerdeführer oder dem Unternehmen schaden wollte. Er hat auf Befragen auch dargelegt, dass er sich nicht daran erinnern kann, Aschenbecher im Lokal wahrgenommen zu haben, und erweckte er bei seiner gesamten Aussage den Eindruck, dass er an einer korrekten Wiedergabe seiner damaligen Wahrnehmungen bemüht und in keiner Weise bestrebt war, die Betreiber des Lokals zu Unrecht zu belasten. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Mailverkehr zwischen diesem Zeugen und dem Unternehmen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert behauptete Voreingenommenheit des Zeugen gegen das Lokal. Dieser hat offensichtlich bereits bevor er erstmals Anzeige wegen Verletzung des Nichtraucherschutzes erstattet hat, die Lokalbetreiber auf Mängel in diesem Zusammenhang hingewiesen. Warum daraus oder aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einmal oder auch öfters ersucht hat, auf die Gästeliste des Lokals genommen zu werden, ein Indiz für dessen Unglaubwürdigkeit abzuleiten sein soll, war für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar. Die Verantwortung des Beschwerdeführers selbst, insbesondere aber auch die Angaben des im Lokal tätigen Zeugen, wirkten dagegen konstruiert und waren in weiten Teilen auch in besonderer Weise lebensfremd. Sowohl die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers als auch die Zeugenaussagen laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass die Einführung eines konsequenten Nichtraucherschutzes in der Veranstaltungsstätte schon deshalb unmöglich ist, weil die Gäste nicht bereit sind, in den als Nichtraucherraum geführten Lokalteil auf das Rauchen zu verzichten. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Ungeachtet der teilweise heftigen gesellschaftspolitischen Kontroversen über die Regelungen des Nichtraucherschutzes, insbesondere in mit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation vergleichbaren Gastronomiebetrieben, ist es offenkundiger sozialer Konsens, dass an öffentlichen Orten, die vom Inhaber als Nichtraucherbereich geführt werden, auch nicht geraucht wird. Das gilt für öffentliche Orte, wie U-Bahnstationen, Bahnhofsgebäude, Flughäfen, öffentliche Verkehrsmittel, Geschäftslokale aber auch Gastronomiebetriebe und Veranstaltungsstätten aller Art, unabhängig davon, ob das Rauchverbot vom Inhaber aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder aus eigener Intention festgelegt wird. Die Behauptung, dass ausgerechnet die Gäste des hier in Rede stehenden Clubbingbetreibers nicht bereit sind, sich an einen allgemeinen sozialen Konsens zu halten und es trotz Schulung von Kellnern und Securitypersonal unmöglich ist, die Gäste trotz eines vom Lokalbetreiber intendierten Rauchverbotes vom Rauchen abzuhalten, ist nicht nachvollziehbar. Es war daher auch mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass am Vorfallstag das Rauchen in der gesamten Veranstaltungsstätte geduldet wurde und von mehreren Gästen auch tatsächlich geraucht wurde. Rechtliche Würdigung: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes BGBl. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008 lauten wie folgt: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, lauten wie folgt: „§ 13.
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass in der Veranstaltungsstätte zahlreiche Gäste rauchten und dies nicht unterbunden wurde, den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass in mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten nicht geraucht wird, erfordert, dass den Gästen durch entsprechende Maßnahmen klar gemacht wird, dass das Rauchen im Betrieb tatsächlich nicht geduldet wird und Personen, die nicht bereit sind, sich an das Rauchverbot zu halten, als Gäste des Gastronomiebetriebes nicht weiter willkommen sind. Auch ein stillschweigendes Dulden des Rauchens durch die Verantwortlichen und das Personal verstößt gegen die aus den zitierten Nichtraucherbestimmungen resultierenden Verpflichtungen des Inhabers der Veranstaltungsstätte. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde dadurch, dass am Vorfallstag im Lokal geraucht und dies durch die Angestellten geduldet wurde, der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Anhaltspunkte dafür, warum es bei der Organisation der Veranstaltung nicht möglich sein sollte, dafür zu sorgen, dass durch das Personal den Gästen signalisiert wird, dass das Rauchen tatsächlich nicht geduldet wird und Gäste, die derart grundsätzlichen Anordnungen zu folgen nicht gewillt sind, nicht weiter willkommen sind, ergeben sich aus dem Beweisverfahren nicht. Der Beschwerdeführer hat sohin die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war. Zur Strafbemessung: Als Strafsanktionsnorm ist § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes anzusehen. Als Strafsanktionsnorm ist Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes anzusehen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. An der Einhaltung des Nichtraucherschutzes in Gastronomiebetrieben oder wie hier in gutbesuchten Veranstaltungsstätten besteht schon im Hinblick auf die Schädlichkeit auch des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse, das dadurch, dass hier letztlich in der gesamten Veranstaltungsstätte das Rauchen geduldet wurde, in erheblichem Maße verletzt wurde. Das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der nur mit einem Fünftel des gesetzlichen Strafsatzes bemessenen, milden Geldstrafe im Hinblick auf den doch erheblichen objektiven Unrechtsgehalt der Tat nicht in Betracht. Angesichts der Größe des Betriebes und des Publikumsandranges bei den Veranstaltungen und der damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen sprachen auch spezialpräventive Überlegungen gegen eine Strafherabsetzung. Eine doch spürbare Strafe erscheint erforderlich, um die Verantwortlichen zu veranlassen, ungeachtet allfälliger wirtschaftlicher Interessen, auch Gäste anzusprechen, die uneingeschränkt rauchen wollen, die Nichtraucherschutzbestimmungen umzusetzen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen. Da die Entscheidung nicht im Widerspruch zur umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Nichtraucherschutz steht und der Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu kommt, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.3070.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.