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{'item': ['VGW-221/079/9561/2016', 'VGW-221/079/9562/2016', 'VGW-221/V/079/11492/2016', 'VGW-221/V/079/9563/2016']}

Obsah (9)§ 28Art. 133§§ 31§ 85§ 13§ 256§ 24§ 8§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.01.2017 GeschäftszahlVGW-221/079/9561/2016; VGW-221/079/9562/2016; VGW-221/V/079/11492/2016; VGW-221/V/079/9563/2016 TextA.) IM N

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zu Recht:jeweils wegen Nichtentfernung einer von der Gewerbeausübung ausgeschlossenen Person mit maßgebendem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb aus der Gesellschaft (Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994)

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht: I. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig.

B.) BESCHLUSS I. Die von Herrn R. B., Wien, N.-gasse, vertreten durch RA, in eigener Person gegen die unter Spruchteil A. bezeichneten Bescheide erhobenen Beschwerden werden

§§ 31und 17 Vw

GVG in Verbindung mit § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die von Herrn R. B., Wien, N.-gasse, vertreten durch RA, in eigener Person gegen die unter Spruchteil A. bezeichneten Bescheide erhobenen Beschwerden werden

Paragraphen 31 und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e, zu Punkt A.I: Mit den angefochtenen Bescheiden wurden der Erstbeschwerdeführerin die im Spruchkopf genannten Gewerbeberechtigungen mit der Begründung entzogen, dass diese einer behördlichen Anordnung vom 10.5.2016, Herrn R. B. als handelsrechtlichen Geschäftsführer, sohin Person mit maßgebendem Einfluss auf ihren Geschäftsbetrieb, wegen des auf ihn zutreffenden Gewerbeausschlussgrundes der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung (§ 13 Abs. 1 GewO 1994) binnen zwei Monaten aus der Gesellschaft zu entfernen, nicht nachgekommen sei.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden der Erstbeschwerdeführerin die im Spruchkopf genannten Gewerbeberechtigungen mit der Begründung entzogen, dass diese einer behördlichen Anordnung vom 10.5.2016, Herrn R. B. als handelsrechtlichen Geschäftsführer, sohin Person mit maßgebendem Einfluss auf ihren Geschäftsbetrieb, wegen des auf ihn zutreffenden Gewerbeausschlussgrundes der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung (Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994) binnen zwei Monaten aus der Gesellschaft zu entfernen, nicht nachgekommen sei. Herr R. B. ist laut historischem Firmenbuch im Juli/August 2014, sohin nach Begründung der beiden Gewerbeberechtigungen am 7.3.2014 in die genannte Funktion eingetreten und fungiert nunmehr als Abwickler/Liquidator. Die gegen die Entziehungsbescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden führen, soweit sie der Erstbeschwerdeführerin zuzurechnen sind, im Ergebnis aus folgendem Grund zum Erfolg: Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem - mangels abweichender Regelung - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist.

§ 85Z 2 Gew

O 1994 endigt die Gewerbeberechtigung (von Gesetzes wegen) unter anderem mit Eintritt des Ausschlussgrundes

§ 13Abs.

3.

Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung (von Gesetzes wegen) unter anderem mit Eintritt des Ausschlussgrundes

Paragraph 13, Absatz 3,

§ 13Abs. 3 Gew

O 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn

  1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
  2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

§ 256Abs.

4 der Insolvenzordnung ist die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahren nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.

Paragraph 256, Absatz 4, der Insolvenzordnung ist die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Insolvenzverfahren nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren. Laut aktuell in der Insolvenzdatei ausgewiesenem Beschluss vom 16.9.2016 hat das Handelsgericht Wien zur dg. Zahl ... ein Konkursverfahren über das Vermögen der Erstbeschwerdeführerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet; die Rechtskraft wurde am 7.10.2016 beschlossen und am 10.10.2016 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Die beiden gegenständlichen Gewerbeberechtigungen sind daher mit 7.10.2016 von Gesetzes wegen erloschen; die jeweilige Endigung wurde von der belangten Behörde auch im österreichischen Gewerbeinformationssystem (GISA) eingetragen. Da die Berechtigungen somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr aufrecht sind, ist ihre Entziehung (egal aus welchem Grund) rechtlich nicht mehr möglich. Die angefochtenen Bescheide waren daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 dritter Fall Vw

GVG entfallen.Die beiden gegenständlichen Gewerbeberechtigungen sind daher mit 7.10.2016 von Gesetzes wegen erloschen; die jeweilige Endigung wurde von der belangten Behörde auch im österreichischen Gewerbeinformationssystem (GISA) eingetragen. Da die Berechtigungen somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr aufrecht sind, ist ihre Entziehung (egal aus welchem Grund) rechtlich nicht mehr möglich. Die angefochtenen Bescheide waren daher schon aus diesem Grund aufzuheben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Fall VwGVG entfallen. zu Punkt B.I:

§ 8

AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Zweitbeschwerdeführer, R. B., war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zwar deren selbständig zur Außenvertretung befugtes Organ, jedoch nicht Gewerbeinhaber bzw. Gewerbetreibender im Sinn der GewO

  1. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich, wie auch aus der ständigen einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abzuleiten ist, um ein behördliches Einparteiverfahren, in welchem nur der registrierte Gewerbeinhaber – im vorliegenden Fall also die Erstbeschwerdeführerin – Parteirechte genießt. Vertretungsbefugte Organe bzw. Gesellschafter juristischer Personen oder eingetragener Personengesellschaften haben in diesen Verfahren nur wirtschaftliche, jedoch keine rechtlichen Interessen, mögen sie auch für eine Maßnahme nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 ursächlich gewesen sein.Der Zweitbeschwerdeführer, R. B., war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zwar deren selbständig zur Außenvertretung befugtes Organ, jedoch nicht Gewerbeinhaber bzw. Gewerbetreibender im Sinn der GewO
  2. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich, wie auch aus der ständigen einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abzuleiten ist, um ein behördliches Einparteiverfahren, in welchem nur der registrierte Gewerbeinhaber – im vorliegenden Fall also die Erstbeschwerdeführerin – Parteirechte genießt. Vertretungsbefugte Organe bzw. Gesellschafter juristischer Personen oder eingetragener Personengesellschaften haben in diesen Verfahren nur wirtschaftliche, jedoch keine rechtlichen Interessen, mögen sie auch für eine Maßnahme nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ursächlich gewesen sein. Da Herr R. B. als natürliche Person durch die beiden Entziehungsbescheide somit von vornherein nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden konnte, war er in den gegenständlichen Verfahren nicht Partei und daher auch nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt. Die von ihm in eigener Person erhobenen Beschwerden waren daher als unzulässig zurückzuweisen. zu den Punkten A.II und B.II:

§ 25a Abs. 1 Vw

GG war jeweils die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da die einschlägige Rechtslage in beiden Fällen keine Auslegungsfragen offen lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde – sofern sich aus besonderen Regelungen oder dem Verfahrensgegenstand nicht anderes ergibt – nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Auch die Parteistellung im Gewerbeentziehungsverfahren ist unmissverständlich geklärt. Konkrete höchstgerichtliche Entscheidungen, mit welchen die Entscheidungen in Widerspruch stehen könnten, kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG war jeweils die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen, da die einschlägige Rechtslage in beiden Fällen keine Auslegungsfragen offen lässt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde – sofern sich aus besonderen Regelungen oder dem Verfahrensgegenstand nicht anderes ergibt – nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Auch die Parteistellung im Gewerbeentziehungsverfahren ist unmissverständlich geklärt. Konkrete höchstgerichtliche Entscheidungen, mit welchen die Entscheidungen in Widerspruch stehen könnten, kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.079.9561.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.