RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlVGW-021/014/7659/2016 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn S. G. vom 5.5.2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 27.4.2016, Zahl VStV/915300274207/2015, wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3.1.2017, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn S. G. vom 5.5.2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 27.4.2016, Zahl VStV/915300274207/2015, wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3.1.2017, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 27.4.2016 schuldig, er habe am 12.12.2014 um 16.00 Uhr in Wien 22., Am Hubertusdamm 6, Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl er sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit verhalten habe. Er habe den Fahrgast als dumm bezeichnet und diesen während der Fahrt auch als Schlampe beschimpft. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verhängte die belangte Behörde gemäß § 38 Abs. 1 WLBO iVm § 15 Abs. 5 Z 1 GelverkG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 70,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10,00 Euro vor.Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 27.4.2016 schuldig, er habe am 12.12.2014 um 16.00 Uhr in Wien 22., Am Hubertusdamm 6, Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl er sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit verhalten habe. Er habe den Fahrgast als dumm bezeichnet und diesen während der Fahrt auch als Schlampe beschimpft. Wegen Verletzung des Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WLBO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 70,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10,00 Euro vor. Gegen das Straferkenntnis richtete sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten vom 5.5.2016. Wie bereits im Verfahren vor der belangten Behörde führt der Beschwerdeführer darin aus, dass er zu jener Zeit nicht Lenker des gegenständlichen Taxikraftfahrzeuges gewesen sei. Der Lenker sei - wie bereits der belangten Behörde bekannt gegeben - Herr E. B. gewesen. Am 3.1.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich der die Aufforderin M. P. die Angaben des Beschuldigten bestätigte, als sie als Zeugin aussagte, dass nicht der Beschwerdeführer der damalige Taxilenker gewesen sei, sondern die Person, die außerhalb des Verhandlungsraumes auf die Einvernahme warte, womit sie sich auf den Zeugen E. B. bezogen hat. Das Beweisverfahren hat somit hinreichend ergeben, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung nicht von diesem begangen wurde. Es war daher das Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen. Das Beweisverfahren hat somit hinreichend ergeben, dass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung nicht von diesem begangen wurde. Es war daher das Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Eine Revision des Beschuldigten wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde.Eine Revision des Beschuldigten wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. Die ordentliche Revision (der belangten Behörde) gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision (der belangten Behörde) gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.014.7659.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.