RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.01.2017 GeschäftszahlVGW-171/008/15115/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Kumm
§ 49nAbs.
4 BO 1994 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Kummernecker als Vorsitzenden sowie durch den Richter Mag. Kasper als Beisitzer und die Richterin Mag. Burda als Berichterin sowie den Laienrichter Mag. Kubschitz und die Laienrichterin Frau Sigmund über die Beschwerde der Frau R. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 4.11.2015, Zl. MA 2/635442, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 115 o, Absatz eins, DO 1994 und Paragraph 49 n, Absatz 4, BO 1994 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Angefochtener Verwaltungsakt Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, hat an die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet: „Ihr Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages, h.a. eingelangt am 13.5.2015, wird gemäß § 115o Abs.
§ 49nAbs.
4 BO 1994, jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 28/2015, als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages, h.a. eingelangt am 13.5.2015, wird gemäß Paragraph 115 o, Absatz eins, DO 1994 und Paragraph 49 n, Absatz 4, BO 1994, jeweils in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründend wurde darauf verwiesen, dass mit dem Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2015, LGBl. für Wien Nr. 28/2015, die Bestimmungen über die bisherige Vordienstzeitenanrechnung und den Vorrückungsstichtag außer Kraft getreten seien (Neuregelegung des § 14 DO 1994 und des § 11 BO 1994, Entfall des § 115l DO 1994 und des § 49g BO 1994). Das Außerkrafttreten sei mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden, dass diese Bestimmungen – in der letzten Fassung und in allen früheren Fassungen – nicht mehr in laufenden und künftigen Verfahren angewendet werden dürften (§ 115o Abs.
§ 49nAbs.
4 BO 1994). Eine Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin sei daher mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig.Begründend wurde darauf verwiesen, dass mit dem Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2015, LGBl. für Wien Nr. 28 aus 2015,, die Bestimmungen über die bisherige Vordienstzeitenanrechnung und den Vorrückungsstichtag außer Kraft getreten seien (Neuregelegung des Paragraph 14, DO 1994 und des Paragraph 11, BO 1994, Entfall des Paragraph 115 l, DO 1994 und des Paragraph 49 g, BO 1994). Das Außerkrafttreten sei mit der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung verbunden, dass diese Bestimmungen – in der letzten Fassung und in allen früheren Fassungen – nicht mehr in laufenden und künftigen Verfahren angewendet werden dürften (Paragraph 115 o, Absatz eins, DO 1994 und Paragraph 49 n, Absatz 4, BO 1994). Eine Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin sei daher mangels Rechtsgrundlage nicht zulässig. Beschwerdevorbringen In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde argumentierte die Rechtsmittelwerberin, sie habe im Wege der Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages die Anrechnung von Vordienstzeiten, welche sie vor der Vollendung des
- Lebensjahres absolviert habe, beantragt, ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum und das Ausmaß dieser Anrechnung verlängere, sowie die rückwirkende Nachzahlung des aufgrund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts. Ein derartiger Anspruch ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen Schmitzer, Rechtssache C-530/13 und Starjakob, Rechtssache C-417/13, die als auf den Fall Hütter nachfolgende Erkenntnisse ausgesprochen hätten, dass jene Bestimmungen im nationalen Dienstrecht, die Dienstnehmer in der Anrechnung von Vordienstzeiten aufgrund des Alters diskriminierten, worunter jedenfalls Regelungen zu verstehen seien, die die Anrechnung von vor der Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Vordienstzeiten ausschließen, unangewendet zu bleiben hätten. Die Verwaltungsbehörde habe den von ihr geltend gemachten, unmittelbar auf Unionsrecht basierenden Antrag rechtswidriger Weise als unzulässig zurückgewiesen und dabei auch kein Parteiengehör eingeräumt. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid im Sinne des Beschwerdevorbringens abzuändern, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Die Verwaltungsbehörde habe den von ihr geltend gemachten, unmittelbar auf Unionsrecht basierenden Antrag rechtswidriger Weise als unzulässig zurückgewiesen und dabei auch kein Parteiengehör eingeräumt. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid im Sinne des Beschwerdevorbringens abzuändern, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Beschwerdeverfahren Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und Einsicht in die von der Behörde angeforderten Unterlagen zur besoldungsrechtlichen Genese der Beschwerdeführerin sowie Einsicht in das zur selben Rechtsfrage ergangene Leiterkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2016, Zl. Ro 2016/12/0009 (das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Mai 2016, VGW-171/V/008/5867/2016-1, gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG im Hinblick auf das beim VwGH zur Zl. Ro 2016/12/009 anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt worden). Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und Einsicht in die von der Behörde angeforderten Unterlagen zur besoldungsrechtlichen Genese der Beschwerdeführerin sowie Einsicht in das zur selben Rechtsfrage ergangene Leiterkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2016, Zl. Ro 2016/12/0009 (das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Mai 2016, VGW-171/V/008/5867/2016-1, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG im Hinblick auf das beim VwGH zur Zl. , Ro 2016/12/009 anhängige Revisionsverfahren ausgesetzt worden). Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die 1963 geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Ihr Vorrückungsstichtag wurde bei ihrer Einstellung mit 31.7.1993 festgesetzt. Mit Wirksamkeit vom 1.3.1997 wurde die Beschwerdeführerin in das besoldungsrechtliche Schema IIK/K4/14 überstellt. Ihr Vorrückungsstichtag lautete zuletzt 31.7.
- Nunmehr stellte die Beschwerdeführerin den Antrag vom 13.4.2015 hinsichtlich der Anrechnung von Vordienstzeiten mit folgendem Wortlaut: „Unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom
- November 2014, Rechtssache C-530/13 (Schmitzer), und vom
- Jänner 2015, Rechtssache C-417/13 (Starjakob), beantrage ich 1) die bescheidmäßige Feststellung (Neuberechnung) meines historischen Vorrückungsstichtages in der Weise, dass meine in der Beilage angeführten Vordienstzeiten, welche ich vor dem
- Lebensjahr absolviert habe, anzurechnen sind, ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung verlängert, sowie 2) die rückwirkende Nachzahlung des mir auf Grund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts. Der EuGH hat im Urteil Starjakob ausgesprochen, dass - solange kein System zur Beseitigung der Diskriminierung wegen des Alters in einer mit der Richtlinie 2000/78 in Einklang stehenden Art und Weise eingeführt worden ist - den vom früheren System benachteiligten Bediensteten sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung der vor der Vollendung des
- Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten als auch hinsichtlich der Vorrückung in der Gehaltstabelle dieselben Vorteile zu gewähren sind, wie sie den von diesem System begünstigten Bediensteten zuteil geworden sind. Dieselben Vorteile bedeutet, dass die diskriminierende Bestimmung des § 11 Abs. 1 dritter Satz der Besoldungsordnung 1994, wonach sich der Vorrückungszeitraum um das Ausmaß meiner in der Beilage angeführten Vordienstzeiten verlängert, bei der Feststellung meines historischen Vorrückungsstichtages nicht anzuwenden ist.“Dieselben Vorteile bedeutet, dass die diskriminierende Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, dritter Satz der Besoldungsordnung 1994, wonach sich der Vorrückungszeitraum um das Ausmaß meiner in der Beilage angeführten Vordienstzeiten verlängert, bei der Feststellung meines historischen Vorrückungsstichtages nicht anzuwenden ist.“ In Erledigung dieses Antrags erging der in diesem Verfahren bekämpfte verfahrensrechtliche Bescheid. Rechtliche Beurteilung Zunächst ist zu den durch die Dienstrechts-Novelle 2015 (LGBl für Wien Nr 28/2015) im Dienstrecht der Wiener Gemeindebediensteten eingetretenen Änderungen auf folgende Ausführungen in jenem, dem Verwaltungsakt angeschlossenen Vorlageschreiben der Magistratsabteilung 2, Personalservice, zu verweisen:Zunächst ist zu den durch die Dienstrechts-Novelle 2015 (LGBl für Wien Nr 28 aus 2015,) im Dienstrecht der Wiener Gemeindebediensteten eingetretenen Änderungen auf folgende Ausführungen in jenem, dem Verwaltungsakt angeschlossenen Vorlageschreiben der Magistratsabteilung 2, Personalservice, zu verweisen: „Am
- August 2015 ist die nach dem Vorbild der Bundesbesoldungsreform 2015 gestaltete Wiener Dienstrechtsnovelle 2015 mit den dazugehörigen Übergangsbestimmungen in Kraft getreten. Die Dienstrechts-Novelle 2015 besteht aus einem umfangreichen Regelwerk, durch welches das Besoldungsrecht der Stadt Wien in Anlehnung an das Besoldungsrecht des Bundes in wesentlichen Bereichen von Grund auf neu gestaltet wurde. Die Komplexität der Reform ist vor allem der Absicht des Gesetzgebers geschuldet, ein auch im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes (Rechtssachen C-530/14, Schmitzer und C-417/13, Starjakob) unionsrechtskonformes neues Besoldungssystem zu schaffen und gleichzeitig für die Bestandsbediensteten das bereits erreichte Besoldungsniveau sowie die bislang vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Erwerbsperspektiven zu wahren. Wesentliche Eckpunkte der Dienstrechts-Novelle 2015 sind - neben der Neuregelung der Vordienstzeitenanrechnung, der Einstufung und der Vorrückung - die vollständige Entfernung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen aus dem Dienstrecht der Stadt Wien und die Überleitung der bestehenden Bediensteten in das neue Besoldungssystem. Die am
- Juli 2015 im Dienststand befindlichen Bediensteten werden mit
- August 2015 in das neue System übergeleitet, wobei ihr Besoldungsdienstdienstalter anhand des zuletzt bezogenen tatsächlichen Gehalts pauschal festgesetzt wird. Zugleich soll mit einem System aus Wahrungszulagen und vorgezogenen Vorrückungen sichergestellt werden, dass ihr bisheriger und prognostischer Verdienst gewahrt wird (Besitzstandswahrung). Die früheren Bestimmungen zum (historischen) Vorrückungsstichtag sowie zur Einstufung und Vorrückung dürfen gemäß § 115o Abs.
§ 49nAbs.
4 BO 1994 in allen laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden. Dem Wortlaut der Bestimmung folgend wollte der Gesetzgeber unbestreitbar auch „laufende Verfahren“ regeln, d.h. auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstrechts-Novelle 2015 bereits anhängige Verfahren. Dazu war der Gesetzgeber unionsrechtlich auch verpflichtet, wie sich aus dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Unland, C-20/13, ergibt. Dort hat der Europäische Gerichtshof z.B. ausdrücklich zur Ausgestaltung von Überleitungs- und Übergangsbestimmungen festgehalten, dass „... die Modalitäten einer solchen Überleitung als mit der sich aus Art. 16 Buchst, a der Richtlinie 2000/78 ergebenden Verpflichtung des Mitgliedstaats vereinbar angesehen werden [müssen], die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden“ (Rz. 48).“Die früheren Bestimmungen zum (historischen) Vorrückungsstichtag sowie zur Einstufung und Vorrückung dürfen gemäß Paragraph 115 o, Absatz eins, DO 1994 und Paragraph 49 n, Absatz 4, BO 1994 in allen laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr angewendet werden. Dem Wortlaut der Bestimmung folgend wollte der Gesetzgeber unbestreitbar auch „laufende Verfahren“ regeln, d.h. auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstrechts-Novelle 2015 bereits anhängige Verfahren. Dazu war der Gesetzgeber unionsrechtlich auch verpflichtet, wie sich aus dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Unland, C-20/13, ergibt. Dort hat der Europäische Gerichtshof z.B. ausdrücklich zur Ausgestaltung von Überleitungs- und Übergangsbestimmungen festgehalten, dass „... die Modalitäten einer solchen Überleitung als mit der sich aus Artikel 16, Buchst, a der Richtlinie 2000/78 ergebenden Verpflichtung des Mitgliedstaats vereinbar angesehen werden [müssen], die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden“ (Rz. 48).“ Aus der bereits dargestellten Genese des besoldungsrechtlichen Status der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass aus Anlass ihres Diensteintritts entsprechend der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der Bestimmungen über die Anrechnung von Vordienstzeiten keine derartigen, vor der Vollendung des
- Lebensjahres liegenden Zeiträume angerechnet wurden. Soweit die Behörde den Standpunkt vertritt, die vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 geltende Rechtslage sei auf den hier geltend gemachten Anspruch nicht mehr anzuwenden, ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Zur Rückwirkung von Gesetzen führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.11.2007, 2004/12/0164, in Verbindung mit dem Erkenntnis vom 06.06.1991, 91/09/0077, Folgendes aus: "Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich weiterhin dem vorher geltenden Gesetz. [...] Für Dauersachverhalte gelten grundsätzlich die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes erst ab seinem Inkrafttreten. Das hier normierte Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die ‚Verlässlichkeit des Gesetzes' bezeichnet worden ist. Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um der rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, dass die Eingriffe für den Staatsbürger messbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen. Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Staatsbürger Rechtssicherheit ua auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, dass die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.""Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich weiterhin dem vorher geltenden Gesetz. [...] Für Dauersachverhalte gelten grundsätzlich die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes erst ab seinem Inkrafttreten. Das hier normierte Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die ‚Verlässlichkeit des Gesetzes' bezeichnet worden ist. Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um der rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, dass die Eingriffe für den Staatsbürger messbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen. Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Staatsbürger Rechtssicherheit ua auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, dass die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat jede Behörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass „auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften (und des Unionsrechts) ergibt, dass eine vor der Erlassung des Bescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes) an (Verwaltungsgerichtshof, 28.11.1983, Slg. Nr. 11237/A). Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, 898/75, VwSlg. 9315 A/1977). Wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften (und des Unionsrechts) ergibt, dass eine vor der Erlassung des Bescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes) an (Verwaltungsgerichtshof, 28.11.1983, Slg. Nr. 11237/A). Dieser Rechtsprechung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen ist, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, z.B. in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm bzw. nicht mehr geltenden Rechtslage), gilt die Zweifelsregel, dass das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 07.03.2000, 99/05/0223, mwN, sowie aus jüngerer Zeit VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177; 27.11.2012, 2011/10/0115).Dieser Rechtsprechung liegt die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Frage, welches Recht von der Behörde anzuwenden ist, eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen ist, die den zeitlichen Anwendungsbereich zum Gegenstand haben. Eine solche Regelung kann explizit, z.B. in einer Übergangsbestimmung, erfolgen. Sie kann sich aber auch aus dem Regelungsgegenstand der Norm, um deren Anwendung es geht, implizit ergeben, etwa wenn auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen bestimmten Zeitraum abgestellt wird. Ergibt sich hieraus keine Lösung (im Sinne der Anwendung einer im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht mehr in Geltung stehenden Rechtsnorm bzw. nicht mehr geltenden Rechtslage), gilt die Zweifelsregel, dass das im Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Recht anzuwenden ist vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 07.03.2000, 99/05/0223, mwN, sowie aus jüngerer Zeit VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177; 27.11.2012, 2011/10/0115). Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsgerichte gemäß § 28 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, auf die Verwaltungsgerichte übertragbar.Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund, dass die Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 28, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, auf die Verwaltungsgerichte übertragbar. Da auch im Beschwerdefall einerseits darüber abzusprechen ist, was in einem bestimmten Zeitraum, dh vor einem bestimmten Stichtag rechtens war, ist zufolge der dargelegten Rechtsprechung die für diese Zeiträume jeweils geltende Rechtslage anzuwenden. Für eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung der von der belangten Behörde getroffenen Art bleibt trotz des in der bekämpften Entscheidung enthaltenen Verweises auf § 115o DO 1994 kein Raum.Da auch im Beschwerdefall einerseits darüber abzusprechen ist, was in einem bestimmten Zeitraum, dh vor einem bestimmten Stichtag rechtens war, ist zufolge der dargelegten Rechtsprechung die für diese Zeiträume jeweils geltende Rechtslage anzuwenden. Für eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung der von der belangten Behörde getroffenen Art bleibt trotz des in der bekämpften Entscheidung enthaltenen Verweises auf Paragraph 115 o, DO 1994 kein Raum. Die von der Behörde zur Begründung der Unzulässigkeit einer materiell-rechtlichen Entscheidung herangezogene Bestimmung lautet wie folgt: Übergangsbestimmungen zur
- Novelle zur Dienstordnung 1994 § 115o.
(1)§ 14 ist in der vor dem Inkrafttreten der
- Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die durch die
- Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallenen §§ 115f und 115l sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.Paragraph 115 o,
(1)Paragraph 14, ist in der vor dem Inkrafttreten der
- Novelle zur Dienstordnung 1994 geltenden Fassung sowie in allen früheren Fassungen in laufenden und in künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die durch die
- Novelle zur Dienstordnung 1994 entfallenen Paragraphen 115 f und 115 l sind in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden. Dieser Bestimmung kommt als Ergebnis einer am Rechtsstaatsprinzip des Art 14 B-VG orientierten Auslegung nicht die ihr von der Behörde unterstellte Bedeutung in dem Sinne zu, dass damit jegliches Verfahren zur Rechtmäßigkeitsprüfung bezüglich in der Vergangenheit liegender Zeiträume der Besoldung unterbunden wäre. Sie ist vielmehr so auszulegen, dass für (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform im Aufnahmestadium befindliche) Beamte, deren Vorrückungsstichtag unter Heranziehung von § 14 DO 1994 alter Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstrechts-Novelle 2015 noch nicht bestimmt ist, eine solche (nur mehr nach dem nunmehr aufgehobenen System mögliche) Festsetzung auch nicht mehr zu erfolgen hat, sondern diese Beamten bereits dem neuen Besoldungssystem unterliegen. Umso mehr gilt dies für künftige Verfahren zur Festsetzung des besoldungsrechtlichen Status des Beamten, somit für neu in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien eintretende Beamte. Dieser Bestimmung kommt als Ergebnis einer am Rechtsstaatsprinzip des Artikel 14, B-VG orientierten Auslegung nicht die ihr von der Behörde unterstellte Bedeutung in dem Sinne zu, dass damit jegliches Verfahren zur Rechtmäßigkeitsprüfung bezüglich in der Vergangenheit liegender Zeiträume der Besoldung unterbunden wäre. Sie ist vielmehr so auszulegen, dass für (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform im Aufnahmestadium befindliche) Beamte, deren Vorrückungsstichtag unter Heranziehung von Paragraph 14, DO 1994 alter Fassung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstrechts-Novelle 2015 noch nicht bestimmt ist, eine solche (nur mehr nach dem nunmehr aufgehobenen System mögliche) Festsetzung auch nicht mehr zu erfolgen hat, sondern diese Beamten bereits dem neuen Besoldungssystem unterliegen. Umso mehr gilt dies für künftige Verfahren zur Festsetzung des besoldungsrechtlichen Status des Beamten, somit für neu in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien eintretende Beamte. Keinesfalls kann diese Bestimmung bewirken, dass der vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 liegende Vollzug des Besoldungsrechts einer ex-post Überprüfung auf Rechtmäßigkeit entzogen ist. Lässt nämlich – wie im gegebenen Fall – der Wortlaut der Bestimmung zwei verschiedene Auslegungen zu, dh einerseits eine den Ausschluss der Justitiabilität von vor der Dienstrechtsnovelle 2015 liegenden Besoldungszeiträumen tragende Auslegung, sowie andererseits eine die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ermöglichende Interpretation, so ist letzterer deshalb der Vorzug zu geben, weil nur sie mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht. Auch der Umstand, dass nach den Erläuterungen der Landesgesetzgeber § 115o DO 1994 sinngemäß als eine Art „Schlussstrichgesetzgebung“ verstanden wissen wollte, kann nicht in der Weise durchschlagen, dass im Fall von zwei unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten - unter Hinweis, dass so dem Willen des Gesetzgebers eher Genüge getan wird - jener der Vorzug zukommt, die dem B-VG widerspricht.Keinesfalls kann diese Bestimmung bewirken, dass der vor dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2015 liegende Vollzug des Besoldungsrechts einer ex-post Überprüfung auf Rechtmäßigkeit entzogen ist. Lässt nämlich – wie im gegebenen Fall – der Wortlaut der Bestimmung zwei verschiedene Auslegungen zu, dh einerseits eine den Ausschluss der Justitiabilität von vor der Dienstrechtsnovelle 2015 liegenden Besoldungszeiträumen tragende Auslegung, sowie andererseits eine die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ermöglichende Interpretation, so ist letzterer deshalb der Vorzug zu geben, weil nur sie mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang steht. Auch der Umstand, dass nach den Erläuterungen der Landesgesetzgeber Paragraph 115 o, DO 1994 sinngemäß als eine Art „Schlussstrichgesetzgebung“ verstanden wissen wollte, kann nicht in der Weise durchschlagen, dass im Fall von zwei unterschiedlichen Auslegungsmöglichkeiten - unter Hinweis, dass so dem Willen des Gesetzgebers eher Genüge getan wird - jener der Vorzug zukommt, die dem B-VG widerspricht. Folgt man der Auslegung der Behörde, könnten etwa auch kurz vor Inkrafttreten der Besoldungsreform in Rechtskraft erwachsene, aufgrund eines Irrtums der Behörde fehlerhafte, Bedienstete benachteiligende Bescheide zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages von der Dienstbehörde nicht mehr zugunsten dieser Bediensteten abgeändert werden. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht die dem Gesetzgeber zukommenden Möglichkeiten, den Umstieg auf ein unionsrechtskonformes Besoldungssystem so zu gestalten, dass für Bedienstete materiell-rechtlich kein besoldungsrechtlicher Anspruch besteht, der auf vor der Reform liegende Zeiträume gestützt werden könnte. Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob gleichzeitig mit einer solchen Reform – über den Umweg des Ausschlusses jeglicher Anwendung aufgehobener materiell-rechtlicher Bestimmungen – die verfahrensrechtliche Grundlage für eine nachträgliche Rechtmäßigkeitsprüfung von Zeiträumen des „alten“ Besoldungssystem entzogen werden soll. Auch der Umstand, dass das bis zum Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2015 zur Verfügung stehende Rechtsinstrument eines rechtsgestaltenden, Vorrückungsstichtage festsetzenden Bescheides gem. § 14 DO 1994 alter Fassung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, hindert eine materiell-rechtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht, steht doch selbst für den Fall der Unzulässigkeit eines konstitutiven Bescheides nach der zu § 56 AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH das Rechtsinstrument des Feststellungsbescheides zur Verfügung.Auch der Umstand, dass das bis zum Inkrafttreten der Dienstrechtsnovelle 2015 zur Verfügung stehende Rechtsinstrument eines rechtsgestaltenden, Vorrückungsstichtage festsetzenden Bescheides gem. Paragraph 14, DO 1994 alter Fassung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, hindert eine materiell-rechtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nicht, steht doch selbst für den Fall der Unzulässigkeit eines konstitutiven Bescheides nach der zu Paragraph 56, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH das Rechtsinstrument des Feststellungsbescheides zur Verfügung. Bemerkt wird, dass infolge des rein verfahrensrechtlichen Charakters des bekämpften Bescheides und der daraus folgenden Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung auf die rechtsrichtige Anwendung des Verfahrensrechtes keine Aussage zu allfälligen materiell-rechtlichen Unterschieden in der Beurteilung des Begehrens danach zu treffen war, ob Antragsteller, deren besoldungsrechtliche Stellung sich vor Wirksamkeit der Dienstrechtsnovelle 2015 durch den historischen Vorrückungsstichtag definierte, ins neue Besoldungssystem übergeleitet wurden oder diese (infolge fehlender Relevanz des historischen Vorrückungsstichtages) im bisherigen Besoldungssystem verblieben. Die hier vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Wien wurde in einem gleichgelagerten Fall mit Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2016/12/0009, als rechtsrichtig beurteilt und die ordentliche Revision der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Der VwGH führte dazu in den RZen 27ff des zitierten Erkenntnisses wie folgt aus: „….Zur vorliegenden Revisionssache ist zunächst festzuhalten, dass - wie das Verwaltungsgericht Wien zutreffend erkannt hat - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra 2015/22/0115, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003, und vom
- Juni 2015, Ra 2015/22/0040, sowie den Beschluss vom
- September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Das Verwaltungsgericht hat hier daher zu Recht über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abgesprochen und diesbezüglich eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des bekämpften Bescheids getroffen (siehe das Erkenntnis vom
- April 2015, 2013/08/0136, und zu den Rechtsfolgen der Behebung § 28 Abs. 5 VwGVG). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zu Grunde liegenden Anträge hätte hingegen den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten.„….Zur vorliegenden Revisionssache ist zunächst festzuhalten, dass - wie das Verwaltungsgericht Wien zutreffend erkannt hat - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dann, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche , den Beschluss vom
- Oktober 2015, Ra 2015/22/0115, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom
- Dezember 2014, Ra 2014/07/0002, 0003, und vom
- Juni 2015, Ra 2015/22/0040, sowie den Beschluss vom
- September 2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Das Verwaltungsgericht hat hier daher zu Recht über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung abgesprochen und diesbezüglich eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des bekämpften Bescheids getroffen (siehe das Erkenntnis vom
- April 2015, 2013/08/0136, und zu den Rechtsfolgen der Behebung Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zu Grunde liegenden Anträge hätte hingegen den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten. 28 Der Verwaltungsgerichtshof hat die bundesgesetzliche Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und deren Entwicklung im Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2015/12/0025, dargestellt und in diesem Erkenntnis ausführlich zur Auslegung der durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 bewirkten Novellierungen Stellung genommen.28 Der Verwaltungsgerichtshof hat die bundesgesetzliche Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und deren Entwicklung im Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2015/12/0025, dargestellt und in diesem Erkenntnis ausführlich zur Auslegung der durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, bewirkten Novellierungen Stellung genommen. 29 Es ist der revisionswerbenden Partei nicht entgegenzutreten, und lässt sich - wie dargestellt - auch den Materialien entnehmen, dass es dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, dass die hier zu beurteilende Rechtslage nach der Dienstordnung 1994 und der Besoldungsordnung 1994 in den hier entscheidungswesentlichen Punkten der bundesgesetzlichen Rechtslage nach der Besoldungsreform 2015 und der Dienstrechts-Novelle 2015 entspricht. 30 Die vorliegende Rechtssache gleicht somit im Hinblick auf die miteinander übereinstimmenden Regelungen und dieselben zu lösenden Rechtsfragen in den entscheidungswesentlichen Aspekten jener, die dem Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2015/12/0025, zu Grunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird.30 Die vorliegende Rechtssache gleicht somit im Hinblick auf die miteinander übereinstimmenden Regelungen und dieselben zu lösenden Rechtsfragen in den entscheidungswesentlichen Aspekten jener, die dem Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2015/12/0025, zu Grunde lag, sodass gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dessen Begründung verwiesen wird. 31 Auch in dem, der genannten Entscheidung folgenden Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2016/12/0002, wurde in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage ausgesprochen, dass zur Geltendmachung von Zeiten, die bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren weiterhin zulässig und tauglich sind, die der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dienen. Dies ist bei einem Verfahren über einen Antrag nach § 113 Abs. 10 GehG der Fall, hängt die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehalts doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am
- Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Die Zurückweisung des dahingehenden Antrags konnte somit nicht auf § 175 Abs. 79 Z 3 zweiter Halbsatz GehG gestützt werden.31 Auch in dem, der genannten Entscheidung folgenden Erkenntnis vom
- September 2016, Ro 2016/12/0002, wurde in diesem Zusammenhang zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage ausgesprochen, dass zur Geltendmachung von Zeiten, die bei der faktischen Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach Altrecht zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, auch nach Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren weiterhin zulässig und tauglich sind, die der Überprüfung der Gestion der Verwaltung bei der Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden Gehalts nach dem Altrecht dienen. Dies ist bei einem Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG der Fall, hängt die konkrete Bemessung des dem Überleitungsbetrag zu Grunde liegenden nach Altrecht gebührenden Gehalts doch von der besoldungsrechtlichen Stellung ab, die der Beamte am
- Jänner 2004 im Altrecht erlangt hatte. Die Zurückweisung des dahingehenden Antrags konnte somit nicht auf Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, zweiter Halbsatz GehG gestützt werden. 32 Nichts Anderes gilt für die hier zu entscheidende Rechtsfrage der (inhaltlichen) Behandlung eines Antrags nach § 115l DO 1994 auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags. Auch in diesem Fall kommt aus den in den in Rz 30 und 31 genannten Erkenntnissen dargestellten Gründen eine auf § 115o Abs.
§ 49nAbs.
4 BO 1994 gestützte Zurückweisung des Antrags nicht in Betracht.32 Nichts Anderes gilt für die hier zu entscheidende Rechtsfrage der (inhaltlichen) Behandlung eines Antrags nach Paragraph 115 l, DO 1994 auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags. Auch in diesem Fall kommt aus den in den in Rz 30 und 31 genannten Erkenntnissen dargestellten Gründen eine auf Paragraph 115 o, Absatz eins, DO 1994 und Paragraph 49 n, Absatz 4, BO 1994 gestützte Zurückweisung des Antrags nicht in Betracht. 33 Auf ein in der Revision als künftig beabsichtigt angekündigtes Nachvollziehen der vom Bundesgesetzgeber bereits in der
- Dienstrechts-Novelle vorgenommenen Gesetzgebung, braucht an dieser Stelle mangels Umsetzung nicht eingegangen zu werden (siehe jedoch zum Argument der damit erfolgten "authentischen Interpretation" das zitierte Erkenntnis Ro 2015/12/0025, Rz 59). 34 Auch der in der Revision enthaltene argumentative Hinweis auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom
- November 2015, 8 ObA 70/15z, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen, übersieht die revisionswerbende Partei dabei doch, dass dieses Urteil in einem besonderen Feststellungsverfahren über die 144 Dienstnehmer betreffende Klage eines Betriebsrats zu einer nicht vergleichbaren Rechtslage nach dem Bundesbahngesetz ergangen ist, in dem überdies während des Berufungsverfahrens eine zu berücksichtigende Rechtslagenänderung eintrat. 35 Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht den dienstbehördlichen Bescheid, mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags gemäß § 115o Abs.
§ 49Abs. 4 BO 1994 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aufgehoben. Die Revision war somit gemäß § 42 Abs. 1 Vw
GG als unbegründet abzuweisen.“35 Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht den dienstbehördlichen Bescheid, mit dem der Antrag der Mitbeteiligten auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 115 o, Absatz eins, DO 1994 und Paragraph 49, Absatz 4, BO 1994 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aufgehoben. Die Revision war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.“ Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte bei diesem Ergebnis eine Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte bei diesem Ergebnis eine Verhandlung entfallen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025; VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere wurde die hier gegenständliche Rechtsfrage mit Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2016/12/0009, in abschließender Weise gelöst. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; VwGH 9.9.2016, Ro 2015/12/0025; VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere wurde die hier gegenständliche Rechtsfrage mit Erkenntnis des VwGH vom
- Oktober 2016, Ro 2016/12/0009, in abschließender Weise gelöst. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.008.15115.2015