GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben als Inhaber des eingetragenen Unternehmens „S. B. e.U.“, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes (GISA-Zl: ...) mit Standort der Gewerbeberechtigung in U., ... zu verantworten, dass Sie als Inhaber der für den Verkauf von gebrauchten KFZ-Reifen bestimmten Betriebseinrichtung in Wien, H.-gasse (Verkaufsplatz am ... Gelände) a, 10.07.2016 um 10:05 Uhr die Verkaufsstelle nicht geschlossen gehalten haben, obwohl dieser Tag ein Sonntag ist und für diese Verkaufstätigkeiten keine bestimmten Offenhaltezeiten durch Verordnung
I Nr. 48/2003 in der geltenden Fassung festgelegt worden sind.“„Sie haben als Inhaber des eingetragenen Unternehmens „S. B. e.U.“, berechtigt zur Ausübung des Handelsgewerbes (GISA-Zl: ...) mit Standort der Gewerbeberechtigung in U., ... zu verantworten, dass Sie als Inhaber der für den Verkauf von gebrauchten KFZ-Reifen bestimmten Betriebseinrichtung in Wien, H.-gasse (Verkaufsplatz am ... Gelände) a, 10.07.2016 um 10:05 Uhr die Verkaufsstelle nicht geschlossen gehalten haben, obwohl dieser Tag ein Sonntag ist und für diese Verkaufstätigkeiten keine bestimmten Offenhaltezeiten durch Verordnung
Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 des Öffnungszeitengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, in der geltenden Fassung festgelegt worden sind.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 11 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. I Nr. 48/2003 igdF, verletzt, weswegen über ihn
O 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 11, des Öffnungszeitengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, igdF, verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 368, GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt wurde. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er nie eine Verkaufsstelle im Rahmen seines Gewerbebetriebes in Wien, H.-straße, betrieben habe, daher könne er auch nicht am 10.07.2016, um 10:05 Uhr, an besagtem Ort den § 11 des Öffnungszeitengesetzes verletzt haben. Er sei auf dem Flohmarkt als Privatperson anwesend gewesen und keinesfalls in der Absicht, sein Handelsgewerbe auszuüben. Er habe dort auch nicht Produkte seines Handelssortiments, sondern lediglich Flohmarktware zum Verkauf angeboten.In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er nie eine Verkaufsstelle im Rahmen seines Gewerbebetriebes in Wien, H.-straße, betrieben habe, daher könne er auch nicht am 10.07.2016, um 10:05 Uhr, an besagtem Ort den Paragraph 11, des Öffnungszeitengesetzes verletzt haben. Er sei auf dem Flohmarkt als Privatperson anwesend gewesen und keinesfalls in der Absicht, sein Handelsgewerbe auszuüben. Er habe dort auch nicht Produkte seines Handelssortiments, sondern lediglich Flohmarktware zum Verkauf angeboten. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der Magistratsabteilung 59 – Direktion – Gruppe Märkte, Wirtschaft vom 13.07.2016 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am 10.07.2016, 10:05 Uhr, in Wien, H.-gasse, auf einem ihm vom Veranstalter zugewiesenen Verkaufsplatz am Flohmarkt auf dem ... Gelände, ca 36 Stück „14-17 Zoll Reifen“ zu 5 Euro bis 10 Euro das Stück angeboten habe. Im Standort, auf einem umzäunten Fußballplatzgelände (Privatgrund), würde jeden Sonntag vom Verein „Sc.“ als Veranstalter, der auch über die Gewerbeberechtigung „Organisation und Durchführung von Veranstaltungen“ (GISA-Zahl: ...) verfüge, eine flohmarktähnliche Verkaufsveranstaltung abgehalten werden, bei der Interessenten gegen eine Tagesgebühr von 20 Euro ein Verkaufsplatz zugewiesen werde. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Der mit „Geltungsbereich“ überschriebene § 1 Öffnungszeitengesetz 2003 lautet:Der mit „Geltungsbereich“ überschriebene Paragraph eins, Öffnungszeitengesetz 2003 lautet: „§ 1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 von deren Bestimmungen ausgenommen ist.“
Z 5 Öffnungszeitengesetz 2003 ist der Marktverkehr von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
Paragraph 2, Ziffer 5, Öffnungszeitengesetz 2003 ist der Marktverkehr von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen.
Öffnungszeitengesetz 2003 ist derjenige, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
Paragraph 11, Öffnungszeitengesetz 2003 ist derjenige, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen.
O 1994 (idF BGBl. I Nr. 42/2008) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote und Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
Paragraph 368, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den Paragraphen 366, 367 und 367 a genannte Gebote und Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält. Der mit „Märkte“ überschriebene § 286 GewO 1994 (idF BGBl. I Nr. 42/2008) lautet:Der mit „Märkte“ überschriebene Paragraph 286, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,) lautet: „§ 286.
Da das Öffnungszeitengesetz 2003 keine Legaldefinition des Marktverkehres enthält, sind die für „Märkte“ anzuwendenden Bestimmungen der GewO 1994 zur Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes heranzuziehen.Von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetz 2003 ist
Paragraph 2, Ziffer 5, leg cit der Marktverkehr ausgenommen. Da das Öffnungszeitengesetz 2003 keine Legaldefinition des Marktverkehres enthält, sind die für „Märkte“ anzuwendenden Bestimmungen der GewO 1994 zur Auslegung dieses Ausnahmetatbestandes heranzuziehen. Märkte im Sinne des § 286 Abs 1 GewO 1994 sind allgemein zugängliche Veranstaltungen, die wirtschaftlichen Zwecken, nämlich dem Feilbieten und dem Verkauf von Waren dienen. Als Gelegenheitsmarkt im Sinne des Abs 2 leg cit ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird.Märkte im Sinne des Paragraph 286, Absatz eins, GewO 1994 sind allgemein zugängliche Veranstaltungen, die wirtschaftlichen Zwecken, nämlich dem Feilbieten und dem Verkauf von Waren dienen. Als Gelegenheitsmarkt im Sinne des Absatz 2, leg cit ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein Flohmarkt, der keine karitativen Zwecke verfolgt, gilt ex lege als Markt oder Gelegenheitsmarkt, sofern die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 des § 286 GewO 1994 vorliegen.Ein Flohmarkt, der keine karitativen Zwecke verfolgt, gilt ex lege als Markt oder Gelegenheitsmarkt, sofern die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 des Paragraph 286, GewO 1994 vorliegen. Unter „Flohmarkt“ versteht man nach herkömmlichem Sprachgebrauch einen „Markt, auf dem Trödel und gebrauchte Gegenstände verkauft werden“ (so DUDEN - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache³ [1999], Stichwort „Flohmarkt“). Als „Trödelmarkt“ gilt ein wöchentlicher Flohmarkt. Solche Flohmärkte werden nicht nur zu „wohltätigen Zwecken“, sondern auch insoweit veranstaltet, als damit ein herkömmlicher Gewinn für Privatpersonen erzielt werden soll. Für diese Fälle ist Abs 6 vorgesehen. Diese Regelung bedeutet bzw hat zur Folge, dass Flohmärkte, soweit sie insbesondere nicht den Kriterien der Ausnahmeregelung des Abs 4 entsprechen, als Gelegenheitsmärkte zu qualifizieren sind und folglich nur mit einer entsprechenden Bewilligung der Gemeinde abgehalten werden dürfen. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, sind die Organisatoren
O 1994 zu bestrafen (Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO, 3. Auflage, § 286 RZ 21).Unter „Flohmarkt“ versteht man nach herkömmlichem Sprachgebrauch einen „Markt, auf dem Trödel und gebrauchte Gegenstände verkauft werden“ (so DUDEN - Das große Wörterbuch der deutschen Sprache³ [1999], Stichwort „Flohmarkt“). Als „Trödelmarkt“ gilt ein wöchentlicher Flohmarkt. Solche Flohmärkte werden nicht nur zu „wohltätigen Zwecken“, sondern auch insoweit veranstaltet, als damit ein herkömmlicher Gewinn für Privatpersonen erzielt werden soll. Für diese Fälle ist Absatz 6, vorgesehen. Diese Regelung bedeutet bzw hat zur Folge, dass Flohmärkte, soweit sie insbesondere nicht den Kriterien der Ausnahmeregelung des Absatz 4, entsprechen, als Gelegenheitsmärkte zu qualifizieren sind und folglich nur mit einer entsprechenden Bewilligung der Gemeinde abgehalten werden dürfen. Liegt eine solche Bewilligung nicht vor, sind die Organisatoren
Paragraph 368, GewO 1994 zu bestrafen (Grabler/Stolzlechner/Wendl Kommentar zur GewO, 3. Auflage, Paragraph 286, RZ 21). Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer am Sonntag, den 10.07.2016, um 10:05 Uhr, in Wien, H.-gasse, auf einem ihm vom Veranstalter zugewiesenen Verkaufsplatz am Flohmarkt auf dem ... Gelände ca 36 Stück „14-17 Zoll Reifen“ zu 5 Euro bis 10 Euro das Stück zum Verkauf angeboten hat. Da es sich bei der im Standort auf einem umzäunten Fußballplatzgelände vom Verein „Sc.“ als Veranstalter jeden Sonntag abgehaltenen flohmarktähnlichen Verkaufsveranstaltung, bei der Interessenten gegen eine Tagesgebühr von 20 Euro ein Verkaufsplatz zugewiesen wird, um einen Gelegenheitsmarkt im Sinne des § 286 GewO 1994 handelt, der aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 2 Z 5 Öffnungszeitengesetz 2003 vom Geltungsbereich des Öffnungszeitengesetzes 2003 nicht erfasst ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da es sich bei der im Standort auf einem umzäunten Fußballplatzgelände vom Verein „Sc.“ als Veranstalter jeden Sonntag abgehaltenen flohmarktähnlichen Verkaufsveranstaltung, bei der Interessenten gegen eine Tagesgebühr von 20 Euro ein Verkaufsplatz zugewiesen wird, um einen Gelegenheitsmarkt im Sinne des Paragraph 286, GewO 1994 handelt, der aufgrund der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Ziffer 5, Öffnungszeitengesetz 2003 vom Geltungsbereich des Öffnungszeitengesetzes 2003 nicht erfasst ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.11942.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.