VO, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Obransky über die Beschwerde des Herrn K. M., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt vom 13.04.2016, Zahl: VStV/915301364224/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 52, Litera a, Zif. 10a StVO, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „1. Sie haben am 13.08.2015, von 04:31 Uhr bis 04:32 Uhr in Wien, 22., A 22, Kaisermühlentunnel Km 1,450 bis Km 3,750, Richtung Stockerau als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 73 km/h überschritten (Section Control). Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. a Zif. 10 a StVOParagraph 52, Litera a, Zif. 10 a StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 400,00 4 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440,00“ Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte nicht bestreite, die zulässige Höchstgeschwindigkeit im angeführten Ausmaß überschritten zu haben, er vertrete allerdings die Ansicht, dass es sich um eine Einsatzfahrt gehandelt habe und deshalb die Geschwindigkeitsüberschreitung gerechtfertigt gewesen sei. Die Behörde teile jedoch die Ansicht der Logistikabteilung, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Einsatzfahrt im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO gehandelt habe, zumal Blaulicht und Folgetonhorn nur bei Gefahr im Verzug verwendet werden dürften. Es habe sich um keinen „dringenden Transport einer Frau mit ihrem Kind von einem Krankenhaus in eine Asylunterkunft“ gehandelt, demnach sei der Beschuldigte nicht im Sinne des § 26 Abs. 2 StVO von der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entbunden gewesen.Die Behörde teile jedoch die Ansicht der Logistikabteilung, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine Einsatzfahrt im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, StVO gehandelt habe, zumal Blaulicht und Folgetonhorn nur bei Gefahr im Verzug verwendet werden dürften. Es habe sich um keinen „dringenden Transport einer Frau mit ihrem Kind von einem Krankenhaus in eine Asylunterkunft“ gehandelt, demnach sei der Beschuldigte nicht im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, StVO von der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entbunden gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich nachstehende Beschwerde, welche der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers mit dessen Vollmacht einbrachte: „Die Behörde hat ihrer Entscheidung einzig und allein den Inhalt einer Anzeige zu Grunde gelegt. Um weitere Feststellungen hat sich die Behörde überhaupt nicht bemüht und angebotene Beweismittel nicht aufgenommen. So setzte sie sich nicht minder Thematik des damals herrschenden Dienstbetriebes, auf Grund der Vielzahl von Amtshandlungen mit knappen Personalstand und jeweils engem Zeitfenster, auseinander und missachtet daher den fundamentalen Grundsatz im Strafrecht, wonach für ein deliktisches Verhalten nur jene Person bestraft werden darf, der die erforderliche Schuld sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht eindeutig nachgewiesen wurde. Die Tatsachenfeststellung der Behörde ist daher nicht nur mangelhaft, sondern schlichtweg falsch. Unrichtige Beweiswürdigung: Zunächst ist festzuhalten, dass die Behörde eindeutig ein ausschließlich zu meinen Lasten gehendes Verwaltungsstrafverfahren abgeführt hat. Dies ergibt sich allein bereits aus der Tatsache, dass sie genau genommen überhaupt kein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren abgeführt hat, hat sie doch nicht einmal den Versuch von Erhebungen, also ein Ermittlungsverfahren, unternommen. Wie ich bereits in meiner Stellungnahme vom 23.3.2016 festgehalten habe, waren im damaligen Zeitraum über mehrere Monate sehr viele Asyl- und Schutzsuchende in Wien, siehe auch die damalige Medienberichterstattung, die zu transportieren waren. Aufgrund dessen wurden die Mitarbeiter im Kraftfahrdienst wiederholt angewiesen und darauf hingewiesen. die Anfahrten zum Transport in raschester und kürzester Form, also in Form von Einsatzfahrten, durchzuführen. Dies habe ich pflichtgemäß daher auch in zahlreichen anderen Fällen so gehalten, indem ich das Blaulicht verwendete, welches ich meistens rechts auf dem Armaturenbrett stehen hatte. Somit verwundert es umso mehr, dass die Behörde nun die Meinung vertritt, dass es sich um keine Einsatzfahrt gehandelt haben soll. Diese Meinung ist wohl nur auf die Tatsache zurückzuführen, dass sich die Behörde im zweifelsfrei mangelhaft gebliebenen Verfahren nicht einmal im Ansatz die Mühe gemacht hat, entsprechende Erhebungen zu führen, indem sie es unterlassen hat, den Dienst führende Beamte, wie z.B. die jeweiligen Chargen, zu befragen. Ebenso hat es die Behörde unterlassen, den von mir genannten Zeugen, Herrn Insp. H., zu befragen, welcher hätte bestätigen können, dass er mich erneut dringend angefordert hatte, nachdem das Kind entgegen der früheren Information, doch nicht im Donauspital aufgenommen wurde. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Es ist die logische Konsequenz der Vorgehensweise der Behörde, aus Anlass des praktisch fehlenden Ermittlungsverfahrens, dass sie zu einer derartigen Beurteilung kommt, hat sie es doch unterlassen die materielle Wahrheit zu erforschen. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit .es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Es ist daher rechtswidrig, wenn sie sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne jegliche Ermittlungen und Begründung hinwegsetzt (VwGH 11.6.1968, 0189/68 et al.)
dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz-der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) ist die Behörde verpflichtet den Sachverhalt von Amts wegen und unter Berücksichtigung der der Entlastung des Beschuldigten dienenden in gleicher Weise wie der belastenden Umstände klarzustellen.Es ist die logische Konsequenz der Vorgehensweise der Behörde, aus Anlass des praktisch fehlenden Ermittlungsverfahrens, dass sie zu einer derartigen Beurteilung kommt, hat sie es doch unterlassen die materielle Wahrheit zu erforschen. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit .es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Es ist daher rechtswidrig, wenn sie sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne jegliche Ermittlungen und Begründung hinwegsetzt (VwGH 11.6.1968, 0189/68 et al.)
dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz-der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) ist die Behörde verpflichtet den Sachverhalt von Amts wegen und unter Berücksichtigung der der Entlastung des Beschuldigten dienenden in gleicher Weise wie der belastenden Umstände klarzustellen. Die Beurteilung der Behörde, dass es sich um keine Einsatzfahrt gehandelt hat, ist schlichtweg falsch. Daran vermag auch die auszugsweise Anführung des Gesetzestextes nichts zu ändern. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Behörde gar nicht in Zweifel stellt, dass ich Einsatzsignale verwendet habe. Damit allein ist bereits in rechtlicher Hinsicht der Charakter einer Einsatzfahrt gegeben und wohl auch von der Behörde bestätigt. Der primäre Zweck von Einsatzsignalen ist ein rasches Vorankommen, weshalb daher ausschließlich auf die Außenwirkung von Einsatzsignalen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern abzustellen ist. Die von der Behörde indirekt angesprochene Frage der Wertung, ob die Verwendung der Signale gerechtfertigt war, ändert jedenfalls nichts an der Außenwirkung der Signale gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Vielmehr ist es eindeutig so, dass allein durch die Verwendung von Einsatzsignalen, wie im gegenständlichen Fall, eine Einsatzfahrt vorgelegen hat. Für die Frage, ob eine gerechtfertigte Verwendung der Einsatzsignale vorlag. bietet jedenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Überschreitung der durch Verbotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit, keinesfalls einen Raum und auch keine gesetzliche Deckung durch die Straßenverkehrsordnung. Ebenso stellt die von der Behörde erwähnte „abstrakte" Gefährdung kein Argument dar, ist. doch der Lenker bzw. die Lenkerin eines Fahrzeuges mit Einsatzsignalen gerade durch diese Signale zusätzlich geschützt und ebenso alle anderen Verkehrsteilnehmer. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Begriff „abstrakte Gefährdung“ wohl nur als leere Worthülse, und damit als Scheinbegründung, angesehen werden kann und muss, sagt er doch schlichtweg nichts aus. Überdies ist am Rande zu erwähnen, dass zum damaligen Zeitpunkt der übrige. Verkehr sehr schwach war (früher Morgen) und daher nicht von einer abstrakten- Gefährdung, schon gar nicht von einer konkreten Gefährdung gesprochen werden kann.“ Nach der Aktenlage steht fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Rahmen der inkriminierten Fahrt mit einem zivilen Streifenkraftwagen durch die Verwendung des Blaulichtes diesen Streifenkraftwagen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern als Einsatzfahrzeug gekennzeichnet hat, Tatzeit war der 13.8.2015 von 04:31 Uhr bis 04:32 Uhr (Tatort: Wien 22, A22, Kaisermühlentunnel, km 1,450 bis km 3,750, Richtung Stockerau). In seiner Stellungnahme vom 11.2.2016 gab der nunmehrige Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem Folgendes an: „Betreff: Stellungnahme. Bezug: VstV/1.364.224/2015 Die Fahrt mit dem Zivilstkw., BP ... ( Deckkennzeichen: W-... ), wurde zum angeführten Zeitpunkt im Rahmen meines Dienstes, wegen eines Asyltransportes als Einsatzfahrt, gem. § 26 a. StVO ( siehe Froschliste v. 12.8.2015, v. T/8 angefordert) von mir durchgeführt. Das Blaulicht wurde von mir im Fahrzeuginneren, auf dem Armaturenbrett, verwendet.Die Fahrt mit dem Zivilstkw., BP ... ( Deckkennzeichen: W-... ), wurde zum angeführten Zeitpunkt im Rahmen meines Dienstes, wegen eines Asyltransportes als Einsatzfahrt, gem. Paragraph 26, a. StVO ( siehe Froschliste v. 12.8.2015, v. T/8 angefordert) von mir durchgeführt. Das Blaulicht wurde von mir im Fahrzeuginneren, auf dem Armaturenbrett, verwendet. Die Einsatzfahrt war zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes erforderlich. Name: M. K., GebDatum: ... 1964 Dienstadresse: Wien, S.-platz Führerscheindaten: Nr.: ... LPD-Wien f. d. Gr. A,B,C,D,E,F.“ Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.3.2016 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Übertretung erstmals zur Last gelegt, er rechtfertigte sich daraufhin mit Stellungnahme vom 23.3.2013 schriftlich wie folgt: „Es entspricht den Tatsachen, dass ich am 13.8.2015 als Angehöriger der Logistikabteilung - Kraftfahrwesen, im Fahrdienst stand. Zu meinem Aufgabenbereich gehörte damals, neben anderen Tätigkeiten, der Transport von Asylanten. Da es sich damals um jenen Zeitraum handelte, in welchem sehr viele der in Wien angekommenen Asylanten bzw. Schutzsuchenden zu transportieren waren, wurden alle Mitarbeiter wiederholt darauf hingewiesen, die jeweiligen Zufahrten zum Anforderungsort in raschester und kürzester Form (somit Einsatzfahrten) abzuwickeln. Dies allein bereits aus dem Umstand heraus, da die Transporte nahezu ununterbrochen stattfanden und zumindest häufig Personalengen (sowohl in der Logistikabteilung - Kraftfahrwesen, als auch in den jeweiligen Bezirksabteilung) gegeben waren. Für die Einsatzfahrten verwendete ich das Blaulicht, welches ich rechts auf das Armaturenbrett stellte. Aus diesen Gründen wurde durch mich auch der gegenständliche Fahrtauftrag, (Zufahrt) einsatzmäßig und entsprechend den obigen Ausführungen, durchgeführt. In der Sache selbst ist durch mich folgendes auszuführen: Zu einem mir nicht näher bekannten Zeitpunkt wurden durch Bezirkkräfte auf der Schüttelstraße ggü. ONr. 75 (Grünfläche zum Donaukanal) mehrere Personen mit Kindern angehalten. Durch diese Bezirkskräfte wurde die AGM verständigt. In weiterer Folge wurde auch die Logistikabteilung - Kraftfahrwesen zum Zweck des Weitertransportes angefordert. Es wurden zwei Fahrzeuge (VW Bus T5) entsandt. Ich bin mit dem von mir gelenkten Kraftfahrzeug gegen 03.00 Uhr eingetroffen. Eine der in meinem Fahrzeug befindlichen Personen teilte mir in schlechtem Englisch mit, dass ein Kind krank sei. Daraufhin wurden von mir die Bezirkskräfte über diesen Umstand verständigt und von diesen der Rettungsdienst angefordert. Als ich um 3.20 Uhr die Fahrt nach Wien 11., Zinnergasse (Erstaufnahme für Familien) antrat, war der Rettungsdienst bereits eingetroffen. Um 03.40 Uhr (kein Einsatz, da Kinder im Fahrzeug) traf ich am Zielort ein. Nach ca. 5 Minuten war für mich der Auftrag erledigt und fuhr ich zur Rossauerkaserne zurück. Dort um 04.00 Uhr angekommen, wurde ich am Handy von einem neuem Auftrag in Kenntnis gesetzt, nämlich, das Donauspital anzufahren. Diese Fahrt wurde daher wieder mit Einsatzsignalen durchgeführt. Um 04.20 traf ich im Donauspital ein. Im Donauspital nahm ich telefonisch mit dem Kollegen, der mich angefordert hatte, Kontakt auf, welcher mir mitteilte, dass das Kind aufgenommen wird und der Einsatz daher widerrufen sei. Ich trat daher gegen 04.25 die Rückfahrt zur Rossauerkaserne an. Während der Rückfahrt nahm der Kollege neuerlich telefonisch Kontakt mit mir auf, wobei er mir mitteilte, dass das Kind nun doch nicht aufgenommen werde und Mutter und Kind daher doch abzuholen wären. Ich nahm daher neuerlich die Zufahrt zum Donauspital unter Verwendung von Einsatzsignalen auf. Da ich in Fahrtrichtung Floridsdorfer Brücke unterwegs war, beabsichtigte ich bei der Floridsforfer Brücke umzukehren. Als ich mich ungefähr in Höhe Brigittenauer Brücke befand, rief der Kollege erneut an und teilte mit dass das Kind jetzt, entgegen der vorherigen Information aufgenommen worden sei. Ich schaltete daher die Einsatzsignale aus und fuhr im Normalbetrieb in die Kaserne zurück. Der Fahrtauftrag wurde von mir um 05.00 Uhr in der Kaserne abgeschlossen. Die Ausführungen der Logistikabteilung - Kraftfahrwesen vom 1.3.2016, wonach die Übertretung bereits auf der Rückfahrt erfolgt sei, gehen daher an der Realität vorbei, da es sich de facto um eine neuerliche Zufahrt handelte, wenn auch zunächst (in der Natur der Sache liegend - Autobahn) in der anderen Richtung. Richtig ist die Tatsache, dass die neuerliche Zufahrt in der internen Einsatzliste von mir nicht eingetragen wurde, dies vermutlich aus dem Grund, da ich bereits über 11 (elf) Stunden im Dienst war und die Eintragung aus Müdigkeitsgründen übersehen bzw. vergessen habe. Als Beweis für mein Vorbringen führe ich Herrn Insp. H. S.-gasse T Dienstzugeteilt der PI ... an.“ Der Beschwerde war bereits aus folgenden rechtlichen Überlegungen Folge zu geben, für die Klärung dieser Rechtsfrage war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien entbehrlich:
VO ist „Einsatzfahrzeug“ ein Fahrzeug, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen(§ 22) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale.
Paragraph 2, („Begriffsbestimmungen“) Absatz eins, Ziffer 25, StVO ist „Einsatzfahrzeug“ ein Fahrzeug, das aufgrund kraftfahrrechtlicher Vorschriften als Warnzeichen, (Paragraph 22,) blaues Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne führt, für die Dauer der Verwendung eines dieser Signale. § 26 („Einsatzfahrzeuge“) lautet:Paragraph 26, („Einsatzfahrzeuge“) lautet:
VO strafbar. Der Missbrauch von Einsatzwarnzeichen ist
Paragraph 26, Absatz eins, StVO strafbar. Bereits im Jahr 1988 (OGH 20.12.1988, 2Ob157/88) hat jedoch der Oberste Gerichtshof entschieden, dass es für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeuges erforderlich ist, dass blaues Licht oder Folgetonhorn tatsächlich verwendet werden; es genügt die Verwendung eines dieser Signale. Wann diese Signale erlaubterweise abgegeben werden, regelt § 26 Abs. 1 StVO; Jedoch ist ein Fahrzeug auch dann ein Einsatzfahrzeug, wenn diese Signale widerrechtlich verwendet werden. Darauf wurde sinngemäß und ausdrücklich auch in der Beschwerde hingewiesen. Bereits im Jahr 1988 (OGH 20.12.1988, 2Ob157/88) hat jedoch der Oberste Gerichtshof entschieden, dass es für die Qualifikation eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeuges erforderlich ist, dass blaues Licht oder Folgetonhorn tatsächlich verwendet werden; es genügt die Verwendung eines dieser Signale. Wann diese Signale erlaubterweise abgegeben werden, regelt Paragraph 26, Absatz eins, StVO; Jedoch ist ein Fahrzeug auch dann ein Einsatzfahrzeug, wenn diese Signale widerrechtlich verwendet werden. Darauf wurde sinngemäß und ausdrücklich auch in der Beschwerde hingewiesen. Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort gelenkte zivile Streifenkraftwagen aufgrund der Verwendung von Blaulicht selbst dann, wenn die Besatzung dieses Streifenkraftwagens und insbesondere dessen Lenker, der Beschwerdeführer, irrtümlich davon ausgegangen ist, dass besondere Gründe für eine Einsatzfahrt vorliegen bzw. vorgelegen seien, nicht wegen der Übertretung einzelner straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, sondern allenfalls wegen des Missbrauches von Einsatzwarnzeichen
VO zu bestrafen gewesen wäre.Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort gelenkte zivile Streifenkraftwagen aufgrund der Verwendung von Blaulicht selbst dann, wenn die Besatzung dieses Streifenkraftwagens und insbesondere dessen Lenker, der Beschwerdeführer, irrtümlich davon ausgegangen ist, dass besondere Gründe für eine Einsatzfahrt vorliegen bzw. vorgelegen seien, nicht wegen der Übertretung einzelner straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, sondern allenfalls wegen des Missbrauches von Einsatzwarnzeichen
Paragraph 26, Absatz eins, StVO zu bestrafen gewesen wäre. Dies wurde jedoch dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt, woraus folgt, dass der Beschwerdeführer letztlich wegen einer anderen als der von ihm möglicherweise begangenen Übertretung bestraft worden ist. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.007.6919.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.