RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.01.2017 GeschäftszahlVGW-131/019/15850/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn H. S., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 09.11.2016, Zl. E/16200/VA/16, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch: „Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – hat Ihnen mit Bescheid vom 05.10.2016 Zahl E/16200/VA/16 die Lenkberechtigung Zahl ... erteilt am 17.12.2003 von der BPD Wien für die Klasse(
- n)B gemäß § 24 Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für die Zeit von 20 (zwanzig) Monaten entzogen.„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – hat Ihnen mit Bescheid vom 05.10.2016 Zahl E/16200/VA/16 die Lenkberechtigung Zahl ... erteilt am 17.12.2003 von der BPD Wien für die Klasse(
- n)B gemäß Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 für die Zeit von 20 (zwanzig) Monaten entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angeordnet, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben und Sie bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen haben.Weiters wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angeordnet, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben und Sie bis zum Ablauf der Entziehungszeit ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vorzulegen haben. Der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Vorstellung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entziehungszeit mit 07.10.2016 begann und am 07.06.2018 endet. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG aberkannt.“ In der ausdrücklich insoweit gegen die Entziehungsdauer, als sie den Zeitraum von acht Monaten überschreitet gerichteten Beschwerde, wird vorgebracht, die Entziehung der Lenkberechtigung für den Zeitraum von 20 Monaten sei exzessiv und führe zu einer schweren wirtschaftlichen Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Unternehmens und durch den Entzug der Lenkberechtigung gezwungen, sich entweder durch Mitarbeiter zu den Baustellen führen zu lassen oder mit einem Taxi zu fahren. Beides sei mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Er sei seit dem 20.8.2016 abstinent und sich der Fehler der Vergangenheit bewusst. Er sei fest entschlossen, diese nicht zu wiederholen. Auch erkläre er sich bereit, sich regelmäßigen ärztlichen Kontrollen zu unterziehen. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, es wurde sodann erwogen: Unbestritten blieben die in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides verwerteten Fakten betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sowie ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Diese wurden daher zur Vermeidung von Wiederholungen der gegenständlichen Entscheidung als erwiesener Sachverhalt zu Grunde gelegt. Dies trifft auch für die im Vormerkungsregister vermerkten sonstigen Verwaltungsübertretungen zu. Die Entscheidung erging auf Basis folgender gesetzlicher Bestimmungen: § 3 Abs. 1 Z 2 FSG lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG lautet: “Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: 1. … … …, 2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …”2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), …” § 7 Abs. 1 Z 1 FSG lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG lautet: “Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen“Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder …” § 24 Abs. 1 FSG lautet (auszugsweise):Paragraph 24, Absatz eins, FSG lautet (auszugsweise): “Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit “Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder … … … Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ § 24 Abs. 3 FSG lautet (auszugsweise):Paragraph 24, Absatz 3, FSG lautet (auszugsweise): “
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen: “
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: … … …
- wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
- wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
- Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … … …Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. … … …”Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. … … …Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. … … …” § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz FSG lautet:Paragraph 25, Absatz eins, erster und zweiter Satz FSG lautet: “Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …” § 26 Abs. 2 Z. 6 FSG lautet:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 6, FSG lautet: “
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges … … …
- ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, …”
- ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, …” Nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichtes kann mit der Mindestentzugsdauer dann vorgegangen werden, wenn keine für den Ausspruch einer längeren Entzugsdauer maßgeblichen Gründe vorhanden sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch laut Aktenlage insofern mehrfach negativ in Erscheinung getreten, als er nicht nur die verwerteten Teilnahmen am Straßenverkehr als Lenker eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, verwirklicht hat, er hat vielmehr in geradezu auffälliger Häufung auch darüber hinaus gegen geltende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und der StVO verstoßen, sodass von einer tiefgreifenden Ambivalenz diesbezüglichen Anordnungen gegenüber zwingend auszugehen war. Diese mehrfache Wiederholung der genannten Delikte hat die belangte Behörde im Rahmen der Wertung zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt und diesen Umständen im Rahmen der für die Festsetzung der Entziehungsdauer erforderlichen Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit entscheidende Bedeutung beigemessen. Dem – allerdings unbescheinigten – Vorbringen, der Beschwerdeführer seit nunmehr seit einer gewissen Zeit abstinent, konnte lediglich insofern Bedeutung beigemessen werden, als dadurch die festgesetzte Entzugsdauer durch Einhaltung einer länger andauernden Alkoholkarenz in ihrer Sinnhaftigkeit unterstützt wird. Die geltend gemachten privaten und beruflichen Umstände haben der dahingehend ständig einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben Es war daher der Beschwerde spruchgemäß der Erfolg zu versagen und mit Bestätigung des angefochtenen Bescheides vorzugehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.019.15850.2016