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{'item': 'VGW-141/023/15991/2016'}

Obsah (8)§ 24§ 28§ 25a§ 58§ 1§ 4§ 12§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.01.2017 GeschäftszahlVGW-141/023/15991/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 24

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.11.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 10.826,44 rückgefordert wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau E. S., Wien, G., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 14.11.2016, Zahl MA 40 - Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen - SH/2016/00978746-001, mit welchem

Paragraph 24, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung die für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.11.2014 aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 10.826,44 rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. November 2016, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Stabsstelle Sozialrechtlicher Support - Referat Soziale Leistungen - SH/2016/00978746-001 verpflichtet, Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 10.826,44 zu ersetzen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin verfüge über Vermögen in Form eines Kontoguthabens in der Höhe von insgesamt EUR 15.015,23, weswegen für aufgewendete Kosten für Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum
  2. Jänner 2014 bis
  3. November 2014 Kostenersatz in ausgewiesener Höhe zu leisten sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Rechtsmittelwerberin durch ihren mit Beschluss des Bezirksgerichtes ... vom
  4. Februar 2011 zur Zahl ... bestellten Sachwalter auszugsweise Nachstehendes aus: „
  5. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin laufend pflegebedürftig ist. Derzeit wird die Beschwerdeführerin zu Hause betreut. Feststeht weiters, dass die Beschwerdeführerin immer wieder spezielle Heilbehelfe etc. benötigt und aus diesem Grund dafür vorgesehene Rücklagen vom Sachwalter gebildet wurden. Bei dem von der Erstbehörde ins Treffen geführte Sparguthaben handelt es sich um eine solche Rücklage, welche im Bedarfsfall herangezogen wird. Derzeit ist angedacht, dass aufgrund der Pflege und Betreuung zu Hause ein Spezialbett angeschafft werden muss. Derartige Heilbehelfe sind kostenintensiv und werden idR nur zu einem geringen Teil übernommen. Aus diesem Grund wurde aufgrund des sparsamen Lebensstils der Beschwerdeführer eine Rücklage angeschafft um derartige Besorgungen zu tätigen.
  6. Zudem ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ersatzpflicht nicht gegeben sind.

§ 24

Abs 2 WMG sind ersatzpflichtig alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

Paragraph 24, Absatz 2, WMG sind ersatzpflichtig alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind. 3. Die Erstbehörde ist dem Ursprung des Guthabens in keinster Weise nachgegangen sondern ist ohne jegliche Ermittlungen davon ausgegangen, dass es sich hier um Ersparnisse handelt, die nicht aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stammen.

§ 58Abs.

2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind zufolge § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind zufolge Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dieser Begründungspflicht ist die erstinstanzliche Behörde in keinster Weise nachgekommen. Von einer gesetzmäßigen Begründung im Sinne der obigen Ausführungen sowie im Sinne des Gesetzes kann demnach nicht die Rede sein. Eine solche Vorgehensweise erweist sich jedenfalls als rechtswidrig und verletzt die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten.“ Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder durch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – deren Sachwalter ist Rechtsanwalt - noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1948 geborene Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum zwischen

  1. Jänner 2014 und
  2. November 2014 Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 11.462,
  3. Diese Leistung wurde ihr rückwirkend auf Grund einer Richtwertänderung mit Bescheid vom
  4. Jänner 2015 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... SH/2015/075359-001 nach Einstellung der zuvor mit Bescheid vom
  5. April zuerkannten Leistung zuerkannt. Der eingangs erwähnte Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden die so gewährten Mittel vollumfänglich der Beschwerdeführerin zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin verfügt mit Stichtag
  6. November 2016 über ein Guthaben auf dem Konto bei der D., IBAN ..., in der Höhe von EUR 15.015,
  7. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Kontostand der Beschwerdeführerin per
  8. November 2016 ergeben sich aus dem von dieser im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Kontoauszug. Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

§ 1Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 24Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Ersatz zu leisten.

Paragraph 24, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung Ersatz zu leisten.

§ 24Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind ersatzpflichtig alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind ersatzpflichtig alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

§ 24Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

Paragraph 24, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist über die Verpflichtung zum Kostenersatz mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

§ 24Abs.

5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Ersatz im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

Paragraph 24, Absatz 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist Ersatz im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

§ 24Abs.

6 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verjährt der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

Paragraph 24, Absatz 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verjährt der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

§ 12Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, als verwertbar:

Paragraph 12, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gelten, soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte

§ 12Abs.

3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt als nicht verwertbar verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag).

Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gilt als nicht verwertbar verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag). Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind dann zu ersetzen, wenn eine anspruchsberechtigte oder Hilfe suchende oder empfangene Person zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, wobei jene Kosten zu ersetzen sind, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Über den Vermögensfreibetrag hinausgehende Werte von Wertpapieren, Lebensversicherung und Ähnlichem stellen verwertbares Vermögen im Sinne des § 24 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dar. Grundsätzlich sind Barguthaben auf Girokonten dem verwertbaren Vermögen ebenso zuzurechnen wie beispielsweise Guthaben auf Sparkonten, Sparbüchern und anderen Veranlagungsformen. Über den Vermögensfreibetrag hinausgehende Werte von Wertpapieren, Lebensversicherung und Ähnlichem stellen verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dar. Grundsätzlich sind Barguthaben auf Girokonten dem verwertbaren Vermögen ebenso zuzurechnen wie beispielsweise Guthaben auf Sparkonten, Sparbüchern und anderen Veranlagungsformen. Feststeht, dass die Beschwerdeführerin wie dargestellt per

  1. November 2016 über ein Bankguthaben in der Höhe von EUR 15.015,23 verfügt. Dieses ist als verwertbares Vermögen im Sinne des § 24 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und erfolgte die durch die Behörde festgesetzte Rückforderung daher dem Grunde nach zu Recht.Feststeht, dass die Beschwerdeführerin wie dargestellt per
  2. November 2016 über ein Bankguthaben in der Höhe von EUR 15.015,23 verfügt. Dieses ist als verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren und erfolgte die durch die Behörde festgesetzte Rückforderung daher dem Grunde nach zu Recht. Soweit die Rechtsmittelwerberin sinngemäß einwendet, die Behörde habe es unterlassen, die Herkunft der auf dem gegenständlichen Konto befindlichen Mittel zu überprüfen, da das Gesetz den Kostenersatz nur für solche Vermögenswerte zulasse, welche nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin übersieht, dass § 24 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes grundsätzlich den Kostenersatz entweder für verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes oder für Einkommen, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, vorsieht. Das Verständnis dieser Norm in dem Sinne, als Kostenersatz auch für nur jenes Vermögen nach § 12 Abs. 2 WMG, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, festgesetzt werden darf, scheitert schon daran, dass in diesem Falle Kostenersatz dann lediglich für jene Fälle festgesetzt werden könnte, in welchen das erworbene Vermögen etwa im Schenkungs- oder Erbwege der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zugekommen ist. Diese Sichtweise stünde jedoch etwa mit § 1 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in eklatantem Widerspruch, welcher ausdrücklich die Subsidiarität des Anspruches auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung normiert und festlegt, dass solche Mittel nur dann zu gewähren sind, wenn der Mindestbedarf nicht u.a. durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter durch die Hilfe suchende Person gedeckt werden kann. Auch steht fest, dass eine derartige Interpretation des § 24 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes diese Norm weitgehend leerlaufen lassen würde, kommt es in der überwiegenden Anzahl der Fälle doch vor, dass Vermögenswerte aus eigener Erwerbstätigkeit angespart wurden – man denke lediglich an über Jahre angesparte Wertpapierguthaben oder Versicherungsverträge oder etwa Liegenschaften – was dem Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die ausdrücklich normierte Subsidiarität der Leistungen aus der Mindestsicherung nicht zugesonnen werden kann. Auch darf nicht übersehen werden, dass derartige Vermögenswerte in vielen Fällen auch teilweise aus eigener Erwerbstätigkeit herrühren, andererseits jedoch zusätzlich etwa durch Prämien, Zinsen, Dividenden oder ererbtes Vermögen über lange Zeiträume angespart werden und der Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigte, dass die Behörde in solchen Fällen etwa abzuschätzen hätte, welcher Teil dieser Vermögenswerte nun aus eigener Erwerbstätigkeit stammt und welcher Teil einem allfälligen Kostenersatz zu unterwerfen wäre, was in vielen Fällen nur durch aufwändige Sachverständigengutachten möglich wäre. Dies wiederum würde die Anwendung des § 24 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nahezu verunmöglichen. Es erscheint daher einhergehend mit der ohnehin zum selben Ergebnis führenden Wortinterpretation dieser Norm, das Gesetz spricht neben dem Vermögen ausdrücklich nur vom Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt – wäre auch das Vermögen gemeint, hätte der Gesetzgeber dies durch die Verwendung des Plurals zum Ausdruck gebracht –, als rechtskonform, Ermittlungen zur Herkunft des Vermögens wie von der Beschwerdeführerin intendiert zu unterlassen und das vorliegende Vermögen in Form eines Guthabens auf einem Bankkonto jedenfalls dem Kostenersatz zu unterwerfen.Soweit die Rechtsmittelwerberin sinngemäß einwendet, die Behörde habe es unterlassen, die Herkunft der auf dem gegenständlichen Konto befindlichen Mittel zu überprüfen, da das Gesetz den Kostenersatz nur für solche Vermögenswerte zulasse, welche nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin übersieht, dass Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes grundsätzlich den Kostenersatz entweder für verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, dieses Gesetzes oder für Einkommen, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, vorsieht. Das Verständnis dieser Norm in dem Sinne, als Kostenersatz auch für nur jenes Vermögen nach Paragraph 12, Absatz 2, WMG, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, festgesetzt werden darf, scheitert schon daran, dass in diesem Falle Kostenersatz dann lediglich für jene Fälle festgesetzt werden könnte, in welchen das erworbene Vermögen etwa im Schenkungs- oder Erbwege der Hilfe suchenden oder empfangenden Person zugekommen ist. Diese Sichtweise stünde jedoch etwa mit Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in eklatantem Widerspruch, welcher ausdrücklich die Subsidiarität des Anspruches auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung normiert und festlegt, dass solche Mittel nur dann zu gewähren sind, wenn der Mindestbedarf nicht u.a. durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter durch die Hilfe suchende Person gedeckt werden kann. Auch steht fest, dass eine derartige Interpretation des Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes diese Norm weitgehend leerlaufen lassen würde, kommt es in der überwiegenden Anzahl der Fälle doch vor, dass Vermögenswerte aus eigener Erwerbstätigkeit angespart wurden – man denke lediglich an über Jahre angesparte Wertpapierguthaben oder Versicherungsverträge oder etwa Liegenschaften – was dem Gesetzgeber insbesondere im Hinblick auf die ausdrücklich normierte Subsidiarität der Leistungen aus der Mindestsicherung nicht zugesonnen werden kann. Auch darf nicht übersehen werden, dass derartige Vermögenswerte in vielen Fällen auch teilweise aus eigener Erwerbstätigkeit herrühren, andererseits jedoch zusätzlich etwa durch Prämien, Zinsen, Dividenden oder ererbtes Vermögen über lange Zeiträume angespart werden und der Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigte, dass die Behörde in solchen Fällen etwa abzuschätzen hätte, welcher Teil dieser Vermögenswerte nun aus eigener Erwerbstätigkeit stammt und welcher Teil einem allfälligen Kostenersatz zu unterwerfen wäre, was in vielen Fällen nur durch aufwändige Sachverständigengutachten möglich wäre. Dies wiederum würde die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nahezu verunmöglichen. Es erscheint daher einhergehend mit der ohnehin zum selben Ergebnis führenden Wortinterpretation dieser Norm, das Gesetz spricht neben dem Vermögen ausdrücklich nur vom Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt – wäre auch das Vermögen gemeint, hätte der Gesetzgeber dies durch die Verwendung des Plurals zum Ausdruck gebracht –, als rechtskonform, Ermittlungen zur Herkunft des Vermögens wie von der Beschwerdeführerin intendiert zu unterlassen und das vorliegende Vermögen in Form eines Guthabens auf einem Bankkonto jedenfalls dem Kostenersatz zu unterwerfen. Soweit die Beschwerdeführerin weiters darlegt, sie habe das gegenständliche Guthaben zum Zwecke dringender Anschaffungen, welche auf Grund ihres Pflegebedarfs notwendig seien, angespart, ist festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz der Sicherung eines Mindeststandards im Sinne des § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes dient und die Bemessung streng nach den Regelungen dieses Gesetzes vorzunehmen ist. Auch ist festzuhalten, dass die Zuerkennung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wie bereits angesprochen subsidiärer Natur ist und sich der Hilfesuchende jegliches Vermögen von hier nicht weiter relevanten Ausnahmen abgesehen anrechnen lassen muss. § 12 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass u.a. „sonstige Vermögenswerte“ als verwertbares Vermögen anzusehen sind, wozu wie ebenso bereits dargestellt auch Guthaben auf Bankkonten gezählt werden müssen. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin, sie bedürfe dieser Mittel zur notwendigen Anschaffung etwa eines Spezialbettes – wofür durch die anwaltlich vertretene Einschreiterin im Übrigen keinerlei Bescheinigungsmittel beigebracht wurden - geht schon deshalb ins Leere, weil das Wiener Mindestsicherungsgesetz betreffend allfällige Kostenersatzansprüche des Rechtsträgers im Mindestsicherungsverfahren keine Ausnahmen etwa entsprechend einer „Zweckwidmung“ angesparter Beträge trifft, sondern die Anwendung dieser Norm lediglich vom Vorhandensein entsprechender Vermögenswerte abhängig macht. Auch sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin - einen entsprechenden Bedarf vorausgesetzt - Anspruch auf Pflegegeld hat, welches

§ 11Abs.

1 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch nicht der Anrechnung unterliegt. Nebenbei ist im gegebenen Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin natürlich frei steht, im Falle der Notwendigkeit der Anschaffung entsprechender Behelfe um eine Förderung im Sinne des § 39 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzusuchen.Soweit die Beschwerdeführerin weiters darlegt, sie habe das gegenständliche Guthaben zum Zwecke dringender Anschaffungen, welche auf Grund ihres Pflegebedarfs notwendig seien, angespart, ist festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz der Sicherung eines Mindeststandards im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes dient und die Bemessung streng nach den Regelungen dieses Gesetzes vorzunehmen ist. Auch ist festzuhalten, dass die Zuerkennung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wie bereits angesprochen subsidiärer Natur ist und sich der Hilfesuchende jegliches Vermögen von hier nicht weiter relevanten Ausnahmen abgesehen anrechnen lassen muss. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass u.a. „sonstige Vermögenswerte“ als verwertbares Vermögen anzusehen sind, wozu wie ebenso bereits dargestellt auch Guthaben auf Bankkonten gezählt werden müssen. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin, sie bedürfe dieser Mittel zur notwendigen Anschaffung etwa eines Spezialbettes – wofür durch die anwaltlich vertretene Einschreiterin im Übrigen keinerlei Bescheinigungsmittel beigebracht wurden - geht schon deshalb ins Leere, weil das Wiener Mindestsicherungsgesetz betreffend allfällige Kostenersatzansprüche des Rechtsträgers im Mindestsicherungsverfahren keine Ausnahmen etwa entsprechend einer „Zweckwidmung“ angesparter Beträge trifft, sondern die Anwendung dieser Norm lediglich vom Vorhandensein entsprechender Vermögenswerte abhängig macht. Auch sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin - einen entsprechenden Bedarf vorausgesetzt - Anspruch auf Pflegegeld hat, welches

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch nicht der Anrechnung unterliegt. Nebenbei ist im gegebenen Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin natürlich frei steht, im Falle der Notwendigkeit der Anschaffung entsprechender Behelfe um eine Förderung im Sinne des Paragraph 39, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes anzusuchen. Soweit die Beschwerdeführerin abschließend beantragt, beantragte Beweise aufzunehmen und diese dem Parteiengehör zuzuführen, ist festzuhalten, dass im gesamten Rechtsmittel keinerlei Beweise beantragt oder gar angeboten wurden und daher von einem derartigen Vorgehen Abstand genommen wurde. Sollte sich die Beschwerdeführerin jedoch mit diesem Antrag gegen unterbliebene Ermittlungen und Feststellungen betreffend die Herkunft des angesprochenen Kontoguthabens wenden, so wurde die mangelnde Relevanz dessen und damit die Unerheblichkeit allfälliger diesbezüglicher Ermittlungen bereits umfassend aufgezeigt. Zur festgestellten Höhe des Kostenersatzes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wie dargelegt über ein Kontoguthaben in der Höhe von EUR 15.015,23 verfügt. Von diesem Vermögen ist der Vermögensfreibetrag

§ 12Abs.

3 Z 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in der Höhe von EUR 4.188,79 in Abzug zu bringen, womit ein Restbetrag von EUR 10.826,44 verbleibt. Bei diesem Restbetrag handelt es sich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, weswegen die Beschwerdeführerin zum Ersatz der aufgewendeten Kosten in dieser Höhe verpflichtet ist.Zur festgestellten Höhe des Kostenersatzes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wie dargelegt über ein Kontoguthaben in der Höhe von EUR 15.015,23 verfügt. Von diesem Vermögen ist der Vermögensfreibetrag

Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in der Höhe von EUR 4.188,79 in Abzug zu bringen, womit ein Restbetrag von EUR 10.826,44 verbleibt. Bei diesem Restbetrag handelt es sich um verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, weswegen die Beschwerdeführerin zum Ersatz der aufgewendeten Kosten in dieser Höhe verpflichtet ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.023.15991.2016

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