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{'item': 'VGW-001/027/14810/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlVGW-001/027/14810/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.11.2016 über die Beschwerde der Frau K. N. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.11.2015, Zl. MBA ... - S 15208/15, wegen Übertretung des Wiener Jugendschutzgesetzes, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.

  1. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:römisch eins.
  2. Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es als Unternehmerin bei unbefugter bei Ausübung des Gewerbes "Gastgewerbe in der Betriebsart Espresso" im Standort Wien, A.-gasse, am 31.3.2015 um 09:35 Uhr wie von Organen der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den ... Bezirk aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung festgestellt wurde Ihre Pflicht gemäß den Bestimmungen des Wr. Jugendschutzgesetzes sowie der Gewerbeordnung insofern nicht eingehalten, als ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die durch dieses Gesetz erlassene Anordnung über bestehende Beschränkungen für Betriebe und Veranstaltungen, konkret ein "Aushang des Wiener Jugendschutzgesetzes " - betreffend das Ausschankverbot an Jugendliche und die Ausweispflicht - in der Betriebsstätte am genannten Standort fehlte. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 11 Abs. 1, Z.1 Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - WrJSchG 2002) i.d.g.F. in Verbindung mit§ 114 und § 368 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 BGBl. Nr. 194/1994, idgF.Paragraph 11, Absatz eins,, Ziffer eins, Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - WrJSchG 2002) i.d.g.F. in Verbindung mit§ 114 und Paragraph 368, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 60,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden § 368 GewO 1994 i.d.g.F.Geldstrafe von € 60,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden Paragraph 368, GewO 1994 i.d.g.F. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,
  3. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
  4. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin bestreitet, für die angelastete Verwaltungsübertretung verantwortlich zu sein.
  5. Das Verfahren stützt sich auf eine Anzeige des Magistrates der Stadt Wien (Marktamt - MA 59). Darin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Gastgewerbe am betreffenden Standort unbefugt ausübe. Dies sei vom Neffen der Beschwerdeführerin und der dort anwesenden Kellnerin bestätigt worden.
  6. In der Angelegenheit fand am 8.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin sowie die Meldungslegerin und der bei der Kontrolle angetroffene Neffe als Zeugen einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung vor, das Espresso in der A.-gasse gehöre Frau N. J., sie sei die Frau ihres verstorbenen Bruders. Sie habe zwar die Konzession für das Espresso gehabt, als sie aber gesehen habe, dass das Unternehmen nicht funktioniere, habe sie ihre Gewerbeberechtigung für dieses Lokal zurückgelegt. Das sei am 28.01.2015 beim MBA für den ... Bezirk gewesen. Die Anmeldung für dieses Gewerbe am Standort A.-gasse sei am 04.03.2014 erfolgt. Die Zurücklegung erfolgte im Jänner
  7. Dazu legte sie eine Verständigung vom 28.01.2015 vor, aus der hervorgeht, dass die Gewerbeberechtigung mit diesem Tag im Gewerberegister gelöscht wurde. Die Meldungslegerin konnte sich bei ihrer Einvernahme noch an die Kontrolle vom 31.03.2015 erinnern. Anwesend sei der Neffe der Beschwerdeführerin gewesen sowie die zur Verhandlung erschienene Kellnerin. Sie habe die Beschwerdeführerin als Unternehmerin geführt, weil sie im System eingetragen war. Da auf der äußeren Geschäftsbezeichnung noch die Beschwerdeführerin als Unternehmerin oder als Konzessionärin gekennzeichnet war und weil die Personen vor Ort gesagt haben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin das Espresso betreibe, sei sie von deren Verantwortlichkeit ausgegangen. Der bei der Kontrolle anwesende S. P. sagte bei seiner Einvernahme aus, er sei gar nicht der Neffe der Beschwerdeführerin, das habe er bei der Kontrolle nur deshalb gesagt, weil die Kellnerin so aufgeregt gewesen sei. Die Chefin sei damals Frau J. N. gewesen, er sei dort nur Gast gewesen. Wenn er der Meldungslegerin gegenüber gesagt habe, dass Frau N. die Konzessionärin sei, dann habe er damit Frau J. N. gemeint und nicht die Beschwerdeführerin. Er habe gewusst, dass diese die Konzession zurückgelegt habe.
  8. Es wurde erwogen: Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Übertretungen der Bestimmungen des Wr. Jugendschutzgesetzes sowie der Gewerbeordnung nicht begangen hat, da sie nachweisen konnte, dass sie die Gewerbeberechtigung für dieses Lokal bereits am 28.01.2015 zurückgelegt hatte. Das Gastgewerbe wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle daher nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von deren Schwägerin, Frau J. N., betrieben. Dieses Vorbringen wurde vom Zeugen P. in der Verhandlung glaubwürdig bestätigt. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. II. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. römisch zwei. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.027.14810.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.