GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verbale Tatanlastung wie folgt zu lauten hat:römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verbale Tatanlastung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben am 22.12.2015 um 09.34 Uhr in 1140 Wien, Mauerbachstraße 18, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war und somit verwendet wurde, obwohl auf diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da die Gültigkeit der Plakette Nr. ... mit der Lochung 10/2012 abgelaufen war.“„Sie haben am 22.12.2015 um 09.34 Uhr in 1140 Wien, Mauerbachstraße 18, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt war und somit verwendet wurde, obwohl auf diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da die Gültigkeit der Plakette Nr. ... mit der Lochung 10 aus 2012, abgelaufen war.“ II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 22,40 Euro, zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 22,40 Euro, zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „
Ersatzfreiheitsstrafe von € 112,00 0 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 11,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 123,20“. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, sich das Straferkenntnis auf die Anzeige eines Parkraumüberwachungsorganes stütze. Erschwerend wertete die Verwaltungsbehörde „fünf Bestrafungen wegen Verwendung eines Kraftfahrzeuges ohne vorschriftswidrige Begutachtungsplakette“. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, dass sein Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit ohne gültige Begutachtungsplakette abgestellt gewesen sei. Das Fahrzeug sei jedoch einige Zeit vollkommen unverändert an diesem Platz gestanden, da es ihm nicht möglich gewesen sei, die für das Pickerl notwendige Reparatur zeitgerecht durchführen zu lassen. Er habe dafür auch mehrere Strafen bezahlt und sei ihm seitens der Behörde bestätigt worden, dass keine weiteren Bestrafungen mehr fällig wären, da es sich hier um ein sogenanntes Dauerdelikt handle.
höchstgerichtlicher Judikatur liege beim Abstellen eines Fahrzeuges ein Begehungsdelikt vor, welches solange nicht abgeschlossen sei, als der Vorgang andauere. Erst durch die Inbetriebnahme des Fahrzeuges werde der Vorgang abgeschlossen. Im Straferkenntnis habe man ihm nicht die Verwendung des Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche angelastet, sondern, dass er nicht dafür Sorge getragen hätte, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette vorhanden sei. § 36 KFG stelle aber eindeutig auf die Verwendung ab. Da ein Dauerdelikt gegeben sei, könne eine mehrfache Bestrafung nicht erfolgen, weil nicht mehrere Tatvorsätze vorliegen würden. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit. Zumindest beantrage er die Herabsetzung der Strafe, weil er nur ein geringes Einkommen von etwa 1.000,-- Euro habe und durch das abgestellte Fahrzeug weder der Verkehr behindert, noch irgendjemand gefährdet oder beeinträchtigt worden sei.In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, dass sein Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit ohne gültige Begutachtungsplakette abgestellt gewesen sei. Das Fahrzeug sei jedoch einige Zeit vollkommen unverändert an diesem Platz gestanden, da es ihm nicht möglich gewesen sei, die für das Pickerl notwendige Reparatur zeitgerecht durchführen zu lassen. Er habe dafür auch mehrere Strafen bezahlt und sei ihm seitens der Behörde bestätigt worden, dass keine weiteren Bestrafungen mehr fällig wären, da es sich hier um ein sogenanntes Dauerdelikt handle.
höchstgerichtlicher Judikatur liege beim Abstellen eines Fahrzeuges ein Begehungsdelikt vor, welches solange nicht abgeschlossen sei, als der Vorgang andauere. Erst durch die Inbetriebnahme des Fahrzeuges werde der Vorgang abgeschlossen. Im Straferkenntnis habe man ihm nicht die Verwendung des Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche angelastet, sondern, dass er nicht dafür Sorge getragen hätte, dass am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette vorhanden sei. Paragraph 36, KFG stelle aber eindeutig auf die Verwendung ab. Da ein Dauerdelikt gegeben sei, könne eine mehrfache Bestrafung nicht erfolgen, weil nicht mehrere Tatvorsätze vorliegen würden. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit. Zumindest beantrage er die Herabsetzung der Strafe, weil er nur ein geringes Einkommen von etwa 1.000,-- Euro habe und durch das abgestellte Fahrzeug weder der Verkehr behindert, noch irgendjemand gefährdet oder beeinträchtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zum Verfahrensgang: Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige vom 18.2.2016 zugrunde, wonach das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug der Marke Fiat mit dem Kennzeichen W-... am 22.12.2015 um 09.34 Uhr in Wien 14., Mauerbachstraße 18, auf einer Gemeindestraße im Ortsgebiet abgestellt war und demnach verwendet wurde, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen war, da die Plakette Nr. ... die Lochung 10/2012 aufgewiesen hat und demnach abgelaufen war.Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige vom 18.2.2016 zugrunde, wonach das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug der Marke Fiat mit dem Kennzeichen W-... am 22.12.2015 um 09.34 Uhr in Wien 14., Mauerbachstraße 18, auf einer Gemeindestraße im Ortsgebiet abgestellt war und demnach verwendet wurde, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen war, da die Plakette Nr. ... die Lochung 10 aus 2012, aufgewiesen hat und demnach abgelaufen war. In der Folge wurde eine Anonymverfügung gegenüber dem Zulassungsbesitzer und nunmehrigen Beschwerdeführer erlassen, in welchem die Verwendung des KfZ ohne gültige Begutachtungsplakette vorgeworfen wurde. Die in der Folge erlassene Strafverfügung vom 5.4.2016 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig mit Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde vom 7.4.2016 beeinsprucht. Dabei gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, „schon mehrere Strafen wegen desselben Delikts eingezahlt“ zu haben. Es handle sich um ein Dauerdelikt und habe er das Fahrzeug mittlerweile entfernen lassen. In der Folge das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis erlassen, gegen welches sich die vorliegende Beschwerde richtet. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den von der Verwaltungsbehörde übermittelten Verwaltungsstrafakt. Folgender Sachverhalt steht demnach fest: Dem Akteninhalt nach weist der Beschwerdeführer insgesamt fünf rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des § 36 lit. e KFG auf, wobei die Anfänge der jeweiligen Tilgungsfristen 23.5.2013, 13.11.2014, 5.2.2015, 11.10.2015 und 5.11.2015 lauten.Dem Akteninhalt nach weist der Beschwerdeführer insgesamt fünf rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des Paragraph 36, Litera e, KFG auf, wobei die Anfänge der jeweiligen Tilgungsfristen 23.5.2013, 13.11.2014, 5.2.2015, 11.10.2015 und 5.11.2015 lauten. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... zur Tatzeit am 22.12.2015 um 09.34 Uhr in Wien 14, Mauerbachstraße 18, ohne gültige Begutachtungsplakette geparkt und demnach verwendet hat, da die Lochung der Plakette auf 10/2012 lautete. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... zur Tatzeit am 22.12.2015 um 09.34 Uhr in Wien 14, Mauerbachstraße 18, ohne gültige Begutachtungsplakette geparkt und demnach verwendet hat, da die Lochung der Plakette auf 10 aus 2012, lautete. Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und die darin enthaltene Anzeige eines Parkraumüberwachungsorganes in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst. Bei der Mauerbachstraße handelt es sich unbestrittener Maße um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Rechtlich folgt daraus:
1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a,) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.
5 KFG 1967 hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen, wenn das
Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, und das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg - soweit dies beurteilt werden konnte - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der
Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem
Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug
Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.
Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen, wenn das
Absatz eins, vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, und das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg - soweit dies beurteilt werden konnte - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der
Absatz 3, für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem
Absatz 4, ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug
Absatz 3, noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist. Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, dass sein Fahrzeug zur Tatzeit am 22.12.2015 um 09.34 Uhr in Wien 14, Mauerbachstraße 18, ohne gültige Begutachtungsplakette abgestellt war. Da die Lochung der Plakette auf 10/2012 (!) lautete, hätte
der viermonatigen Toleranzfrist spätestens bis Ende Februar 2013 die Plakette erneuert werden müssen. Zur Tatzeit am 22.12.2015 war die gegenständliche Begutachtungsplakette somit schon zwei Jahre und neun Monate abgelaufen. Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, dass sein Fahrzeug zur Tatzeit am 22.12.2015 um 09.34 Uhr in Wien 14, Mauerbachstraße 18, ohne gültige Begutachtungsplakette abgestellt war. Da die Lochung der Plakette auf 10 aus 2012, (!) lautete, hätte
der viermonatigen Toleranzfrist spätestens bis Ende Februar 2013 die Plakette erneuert werden müssen. Zur Tatzeit am 22.12.2015 war die gegenständliche Begutachtungsplakette somit schon zwei Jahre und neun Monate abgelaufen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, man habe ihm nicht die „Verwendung“ des Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche vorgeworfen:
1 KFG 1967 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Nach dem Einleitungssatz des § 36 KFG (in der Stammfassung BGBl. Nr. 267/1967) wird schlechthin auf das "Verwenden" von Kraftfahrzeugen und von näher im Gesetz umschriebenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichen Verkehr abgestellt.Nach dem Einleitungssatz des Paragraph 36, KFG (in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,) wird schlechthin auf das "Verwenden" von Kraftfahrzeugen und von näher im Gesetz umschriebenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichen Verkehr abgestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Vorbringen, es sei ihm nicht möglich gewesen, „die für das Pickerl notwendige Reparatur zeitgerecht durchführen zu lassen“ hat der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht dartun können, hätte der Beschwerdeführer doch jahrelang (!) Zeit gehabt, die erforderliche Reparatur oder eine Entfernung des Pkw zu veranlassen. Dass es ihm seit Oktober 2012 (Ablaufdatum der Plakette) nicht möglich gewesen sein sollte, eine Werkstätte aufzusuchen bzw. das Geld für eine Reparatur aufzutreiben bzw. das Kfz entfernen zu lassen, ist völlig realitätsfremd.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinem Vorbringen, es sei ihm nicht möglich gewesen, „die für das Pickerl notwendige Reparatur zeitgerecht durchführen zu lassen“ hat der Beschwerdeführer mangelndes Verschulden nicht dartun können, hätte der Beschwerdeführer doch jahrelang (!) Zeit gehabt, die erforderliche Reparatur oder eine Entfernung des Pkw zu veranlassen. Dass es ihm seit Oktober 2012 (Ablaufdatum der Plakette) nicht möglich gewesen sein sollte, eine Werkstätte aufzusuchen bzw. das Geld für eine Reparatur aufzutreiben bzw. das Kfz entfernen zu lassen, ist völlig realitätsfremd. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung:
1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende und auch durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Möglichkeit der Überprüfung der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen und der damit verbundenen Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer. Deshalb muss auch der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich angesehen werden, da die auf dem Tatfahrzeug befindliche Begutachtungsplakette zum Tatzeitpunkt schon länger als drei Jahre abgelaufen gewesen war und daraus geschlossen werden muss, dass das Tatfahrzeug möglicherweise einen aufwendigen und gravierenden Mangel (oder sogar mehrere Mängel) aufweist, zu deren Behebung sich der Beschwerdeführer bis jetzt nicht entschließen konnte. Da das Fahrzeug die ganze Zeit auf den Beschwerdeführer aufrecht angemeldet (und daher offenbar an sich noch fahrfähig) war, hätte dieses jederzeit im öffentlichen Verkehr benutzt werden können und hätte dieses aufgrund des nicht vorhandenen Nachweises seiner Verkehrs- und Betriebssicherheit mitunter eine große Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie schon oben erwähnt, hätte der Beschwerdeführer mehrere Jahre Zeit gehabt, für eine Behebung der Mängel und die Ausstellung einer neuen Begutachtungsplakette zu sorgen oder das Kfz von einer Straße mit öffentlichem Verkehr entfernen zu lassen. Bei der Strafbemessung waren dem Akteninhalt nach fünf einschlägige Verwaltungsvormerkungen als erschwerend zu werten. Mildernd war nichts zu werten. Bei der Strafbemessung wurden die angegebenen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten berücksichtigt. Aus den angeführten Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe (in der Höhe von bloß 112,-- Euro), welche gerade einmal nur rund 2% (!) des gesetzlich möglichen Strafsatzes beträgt, durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion einer Verwaltungsstrafe und den (bis zu 5.000,-- Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht. Nicht zu übersehen ist, dass schon die bisher verhängten Geldstrafen nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer zu einem anderen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten zu bewegen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die dort genannten Gesetzesstellen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatbildanlastung des spezifischen Deliktes (§ 36e KFG) und zur Bestrafung eines Dauerdeliktes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatbildanlastung des spezifischen Deliktes (Paragraph 36 e, KFG) und zur Bestrafung eines Dauerdeliktes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.008.10741.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.