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{'item': 'VGW-031/070/2083/2016'}

Obsah (20)Art. 133§ 382bArt. 2§ 64Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 38§ 24§ 27§ 28§ 34§ 1§ 5§ 10§ 19§ 45§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlVGW-031/070/2083/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. K

Art. 133Abs. 4 i

Vm. § 25a VwGG nicht zulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) durch den Beschwerdeführer nicht zulässig. Im Übrigen ist gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 25 a, Vw

GG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 03.02.2016 erachtete die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... als erwiesen, der Beschwerdeführer habe entgegen des mit einstweiliger Verfügung des BG Innere Stadt Wien vom 23.12.2014, GZ 1 C 24/14 m, verhängten Kontaktverbots

§ 382b

EO am 01.04.2015 kurz vor 14 Uhr in Wien 20., U-Bahnstation Dresdner Straße auf seine Frau gewartet und Kontakt zu ihr hergestellt.römisch eins.1. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 03.02.2016 erachtete die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... als erwiesen, der Beschwerdeführer habe entgegen des mit einstweiliger Verfügung des BG Innere Stadt Wien vom 23.12.2014, GZ 1 C 24/14 m, verhängten Kontaktverbots

Paragraph 382 b, EO am 01.04.2015 kurz vor 14 Uhr in Wien 20., U-Bahnstation Dresdner Straße auf seine Frau gewartet und Kontakt zu ihr hergestellt. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Art. 2 § 1 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 152/2013.Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013,. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

Art. 2§ 1 Abs.

1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und sechs Stunden verhängt, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde

§ 64VSt

G in Höhe von EUR 14,00 vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher EUR 154,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

Artikel 2

, Paragraph eins, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 140,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und sechs Stunden verhängt, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Verwaltungsbehörde

Paragraph 64, VStG in Höhe von EUR 14,00 vorgeschrieben. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) betrage daher EUR 154,

  1. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzugs zu ersetzen. I.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 05.02.2016 zugestellt, richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 08.02.2016.römisch eins.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis, dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 05.02.2016 zugestellt, richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom 08.02.
  4. In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe zum Tatzeitpunkt nicht auf seine Frau gewartet, sondern sie zufällig getroffen. Sie hätten ca. zwei Minuten miteinander gesprochen und seien friedlich wieder auseinander gegangen. I.
  5. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 10.02.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. § 44 Abs. 5 VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht jedoch auf die Teilnahme an einer solchen für den Fall der Durchführung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 23.02.2016 anhängig.römisch eins.
  6. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 10.02.2016 vor. Gleichzeitig verzichtete die Verwaltungsbehörde in diesem Schreiben gem. Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht jedoch auf die Teilnahme an einer solchen für den Fall der Durchführung. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 23.02.2016 anhängig. I.
  7. Diesem Verwaltungsstrafverfahren lag eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 27.05.2015 wegen Verdachts einer Verwaltungsübertretung wegen Missachtens einer Einstweiligen Verfügung nach Art. 2 § 1 Abs. 1 SPG zugrunde. Demnach erfolgte die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund der Angaben von V. M..römisch eins.
  8. Diesem Verwaltungsstrafverfahren lag eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 27.05.2015 wegen Verdachts einer Verwaltungsübertretung wegen Missachtens einer Einstweiligen Verfügung nach Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, SPG zugrunde. Demnach erfolgte die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts aufgrund der Angaben von römisch fünf. M.. Der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermittelte - dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende - Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 23.12.2014 habe das BG Innere Stadt Wien im Verfahren zu ... eine Einstweilige Verfügung

§ 382b

EO erlassen, womit dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme und das Zusammentreffen mit seiner Frau V. M. sowie das Aufhalten beim Kindergarten der gemeinsamen Tochter D. M. untersagt worden seien. Dieser Anordnung habe der Beschwerdeführer zuwidergehandelt, indem er seine Frau nach deren Deutschkurs am 01.04.2015 kurz vor 14 Uhr bei der U-Bahnstation Dresdner Straße abgepasst und Kontakt zu ihr hergestellt habe. Seine Frau habe daraufhin vorgegeben, die Polizei zu verständigen.Am 23.12.2014 habe das BG Innere Stadt Wien im Verfahren zu ... eine Einstweilige Verfügung

Paragraph 382 b, EO erlassen, womit dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme und das Zusammentreffen mit seiner Frau römisch fünf. M. sowie das Aufhalten beim Kindergarten der gemeinsamen Tochter D. M. untersagt worden seien. Dieser Anordnung habe der Beschwerdeführer zuwidergehandelt, indem er seine Frau nach deren Deutschkurs am 01.04.2015 kurz vor 14 Uhr bei der U-Bahnstation Dresdner Straße abgepasst und Kontakt zu ihr hergestellt habe. Seine Frau habe daraufhin vorgegeben, die Polizei zu verständigen. I.4.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt dieser Anzeige zur Kenntnis gebracht und ihm dazu gem. § 40 Abs. 1 VStG Gelegenheit zu einer Rechtsfertigung binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.4.
  2. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt dieser Anzeige zur Kenntnis gebracht und ihm dazu gem. Paragraph 40, Absatz eins, VStG Gelegenheit zu einer Rechtsfertigung binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer Rechtfertigung zu diesen gegen ihn erhobenen Vorwürfen ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch. Daraufhin erließ die Verwaltungsbehörde das gegenständliche nunmehr angefochtene Straferkenntnis. I.
  3. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 20.05.2016 und am 26.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen informierten Vertreter.römisch eins.
  4. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien am 20.05.2016 und am 26.08.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen informierten Vertreter. V. M. erstattete am 13.06.2015 eine schriftliche Stellungnahme.römisch fünf. M. erstattete am 13.06.2015 eine schriftliche Stellungnahme. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.
  5. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
  6. Folgender für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt wird festgestellt: V. M. war vor ihrem (Noch)Ehemann, dem Beschwerdeführer, ins Frauenhaus geflüchtet und hatte beim zuständigen BG Innere Stadt Wien die Verhängung eines Kontaktverbots erwirkt, da sie sich durch ihren Mann massiv bedroht fühlte. Mit Beschluss des BG Innere Stadt vom 23.12.2014, Zl. ..., dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.01.2015, wurde dem Beschwerdeführer gem. § 382e Abs. 1 EO aufgetragen, Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner damaligen Ehefrau V. M. für die Dauer von vier Monaten zu vermeiden. Diese Einstweilige Verfügung wurde nach einer neuerlichen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers in der Nähe des Kindergartens der gemeinsamen Tochter am 23.02.2015 antraggemäß bis zum 31.12.2015 verlängert und gleichzeitig auf die gemeinsame Tochter im Umfang von persönlichen Treffen erweitert.römisch fünf. M. war vor ihrem (Noch)Ehemann, dem Beschwerdeführer, ins Frauenhaus geflüchtet und hatte beim zuständigen BG Innere Stadt Wien die Verhängung eines Kontaktverbots erwirkt, da sie sich durch ihren Mann massiv bedroht fühlte. Mit Beschluss des BG Innere Stadt vom 23.12.2014, Zl. ..., dem Beschwerdeführer zugestellt am 09.01.2015, wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 382 e, Absatz eins, EO aufgetragen, Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit seiner damaligen Ehefrau römisch fünf. M. für die Dauer von vier Monaten zu vermeiden. Diese Einstweilige Verfügung wurde nach einer neuerlichen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers in der Nähe des Kindergartens der gemeinsamen Tochter am 23.02.2015 antraggemäß bis zum 31.12.2015 verlängert und gleichzeitig auf die gemeinsame Tochter im Umfang von persönlichen Treffen erweitert. Der Beschwerdeführer verstieß gegen diese Einstweilige Verfügung bereits am 27.02.2015, indem er sich in der Nähe des Kindergartens der gemeinsamen Tochter aufhielt und diese sowie ihre Mutter „abpasste“ und in ein Gespräch verwickelte, im Zuge dessen er auch gegen die Mutter handgreiflich wurde. Zuvor und danach kontaktierte er sie auch im Februar und März 2015 mehrfach via Telefon und „whatsapp“, meist mehrfach am Tag, und bedrohte sie dabei mitunter auch schriftlich. Diesbezüglich erfolgten auch entsprechende Anzeigen bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (rechtskräftige Bestrafungen diesbzgl. sind nicht aktenkundig), sowie Mitteilung an das BG Innere Stadt. Er passte seine Frau verfahrensgegenständlich auch am Nachmittag des 01.04.2015 kurz vor 14.00 Uhr nach deren Deutschkurs bei der U-Bahnstation Dresdner Straße ab und suchte sofort das Gespräch mit ihr. Das Gespräch verlief vom Ton her zwar ruhig, der Beschwerdeführer sprach jedoch Drohungen gegen seine Frau und deren Familie aus. Erst als seine Frau vorgab, die Polizei zu rufen, ließ er sie in Ruhe. Auch in der Folge kontaktierte er sie per SMS und hielt sich immer wieder in der Nähe der damaligen Wohnung seiner Frau und der gemeinsamen Tochter D. auf. II.
  7. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch ergänzende eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien, insbesondere durch die schriftliche Stellungnahme von V. M. vom 13.06.2016, die am 20.05.2016 und am 26.08.2016 durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung, durch Einsicht in den Akt ... des BG Innere Stadt Wien und aktuelle Anfragen in öffentlichen Registern.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen sowie durch ergänzende eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien, insbesondere durch die schriftliche Stellungnahme von römisch fünf. M. vom 13.06.2016, die am 20.05.2016 und am 26.08.2016 durchgeführte mündliche Beschwerdeverhandlung, durch Einsicht in den Akt ... des BG Innere Stadt Wien und aktuelle Anfragen in öffentlichen Registern. In Zusammenschau mit dem Inhalt des beigeschafften Akts des BG Innere Stadt erscheinen die schriftlichen Schilderungen zum Verlauf der jeweiligen Kontaktaufnahmen von V. M. insgesamt glaubhafter. Die Angaben des Beschwerdeführers machen dagegen den Eindruck bloßer Schutzbehauptungen. Insbesondere dass es sich bei der Angelegenheit um ein Mobbing seitens seiner Frau handeln soll, wirkt in Anbetracht des Inhalts des Akts des BG Innere Stadt schlichtweg nicht nachvollziehbar.In Zusammenschau mit dem Inhalt des beigeschafften Akts des BG Innere Stadt erscheinen die schriftlichen Schilderungen zum Verlauf der jeweiligen Kontaktaufnahmen von römisch fünf. M. insgesamt glaubhafter. Die Angaben des Beschwerdeführers machen dagegen den Eindruck bloßer Schutzbehauptungen. Insbesondere dass es sich bei der Angelegenheit um ein Mobbing seitens seiner Frau handeln soll, wirkt in Anbetracht des Inhalts des Akts des BG Innere Stadt schlichtweg nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer leugnet zwar, dass das Zusammentreffen mit seiner Frau von seiner Seite geplant war, gab einen persönlichen Kontakt im Rahmen dieses „zufälligen“ Zusammentreffens jedoch zu. Selbst wenn man von einer Zufallsbegegnung ausgehen will, so weist die durch seine Frau in der Folge erstattete Anzeige doch eindeutig darauf hin, dass dieser Kontakt von ihr aus nicht nur nicht gewünscht war, sondern offensichtlich mit einem Gefühl der Bedrohung verbunden war. Auch die Kontaktaufnahme mittels Telefon gab er selbst zu. Letztlich verbietet ein Kontaktverbot nicht nur eine planmäßige, aktive Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person, sondern jedweder Kontakt, sei dieser auch nicht vom Gefährder bewusst herbeigeführt worden, etwa im Zuge eines zufälligen Zusammentreffens auf der Straße. Dass der unerlaubte Kontakt – wie von der belangten Behörde richtig festgestellt – am 01.04.2015 stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben und Beteuerungen des Beschwerdeführers in beiden mündlichen Verhandlungen. Insofern machen die Angaben der gefährdeten (Ex)Ehefrau in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien eher den Eindruck einer Verwechslung, zumal sie gegenüber der Polizei mehrfach gleichlautenden Angaben zu diesem Tag als Tatzeitpunkt machte. Dieser Tag ergibt sich im Übrigen auch aus den im hg. Verfahrensakt in Kopie einliegenden Aktenbestandteilen des die Einstweilige Verfügung betreffenden Gerichtsakt des BG Innere Stadt. Jedenfalls steht jedoch aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Gefährdeten unzweifelhaft fest, dass es im fraglichen Zeitraum (31.
  9. bis 01.04.2015) nur zu einem einzigen persönlichen Kontakt zwischen den beiden gekommen ist. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nimmt das Verwaltungsgericht Wien daher als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer entgegen dem per Einstweiliger Verfügung verhängten aufrechten Kontaktverbot mit seiner Frau am 01.04.2015 kurz vor 14.00 Uhr bei der U-Bahnstation Dresdner Straße Kontakt aufgenommen hat. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer gegen den Willen seiner Frau mit dieser in Zuwiderhandlung gegen die Einstweilige Verfügung vom 23.12.2014 Kontakt aufgenommen und die ihm seitens der Verwaltungsbehörde mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch tatsächlich begangen hat. Dieser Sachverhalt wird daher als erwiesen festgestellt. II.
  10. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  11. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 38Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 38, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt

§ 24VSt

G 1991 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.Soweit sich aus dem VStG 1991 nichts anderes ergibt, gilt

Paragraph 24, VStG 1991 das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. 1991/51, auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. § 50 VwGVG über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gem. Paragraph 50, VwGVG über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Absatz 2 werden in die Frist

Abs. 1 die Zeiten

§ 34Abs.

2 und § 51 nicht eingerechnet.Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gem. Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Absatz 2 werden in die Frist

Absatz eins, die Zeiten

Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, nicht eingerechnet. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Verwaltungsgericht hat gem. Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. II.3.1.

  1. Diesem Beschwerdeverfahren liegt eine Verwaltungsübertretung am 31.03.2015 zu Grunde. Demnach sind auf den konkreten Sachverhalt die Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013 anzuwenden.römisch zwei.3.1.
  2. Diesem Beschwerdeverfahren liegt eine Verwaltungsübertretung am 31.03.2015 zu Grunde. Demnach sind auf den konkreten Sachverhalt die Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013, anzuwenden.

§ 1Abs.

1 dieses Bundesgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung-EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.

Paragraph eins, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall und Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung-EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. II.3.2.1.

§ 1VSt

G kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.römisch zwei.3.2.1.

Paragraph eins, VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Fahrlässig handelt im Sinne des § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).

§ 5Abs. 2 VSt

G entschuldigt auch die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nach ständiger Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt auch die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nach ständiger Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. II.3.2.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. für viele etwa VwGH vom 19.02.1993, Zl. 92/09/0307 sowie 27.10.1999, 98/09/0113).römisch zwei.3.2.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche für viele etwa VwGH vom 19.02.1993, Zl. 92/09/0307 sowie 27.10.1999, 98/09/0113). Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthält – insofern gleichlautend mit der dem Beschwerdeführer bereits am 02.06.2015 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde - sämtliche gem. § 44a VStG erforderlichen Angaben zur Konkretisierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthält – insofern gleichlautend mit der dem Beschwerdeführer bereits am 02.06.2015 zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde - sämtliche gem. Paragraph 44 a, VStG erforderlichen Angaben zur Konkretisierung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit eingeräumt, zu dem konkreten Tatvorwurf Stellung zu nehmen und darauf bezogene Beweise anzubieten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien machte er von seinen Recht im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch Gebrauch, vor der belangten Behörde tat er dies ohne Angabe von Gründen nicht, obwohl ihm die Möglichkeit dazu geboten worden war. Da zur Verwirklichung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte. In einem solchen Fall besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - vom Täter - widerlegbare Vermutung, schuldhaft (jedenfalls in Form fahrlässigen Verhaltens) gehandelt zu haben (vgl. etwa VwGH 23.03.1994, 93/09/0311). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich demnach auch eine Verwaltungsübertretung nach den § 1 Abs 1 Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I Nr. 152/2013, darstellet - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 27.7.1994, Zl. 94/09/0102).Da zur Verwirklichung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte. In einem solchen Fall besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die - vom Täter - widerlegbare Vermutung, schuldhaft (jedenfalls in Form fahrlässigen Verhaltens) gehandelt zu haben vergleiche etwa VwGH 23.03.1994, 93/09/0311). Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich demnach auch eine Verwaltungsübertretung nach den Paragraph eins, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013,, darstellet - tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 27.7.1994, Zl. 94/09/0102). Deshalb traf den Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen worden wäre (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1993, Zl. 93/09/0083, und die dort zitierte Vorjudikatur).Deshalb traf den Beschwerdeführer nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Pflicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen worden wäre vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1993, Zl. 93/09/0083, und die dort zitierte Vorjudikatur). Sache des Beschwerdeverfahrens ist (ähnlich wie beim Berufungsverfahren nach der früheren Rechtslage) „die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches“ des angefochtenen Bescheides gebildet hat (VwGH 25.04.2002, 2000/15/0084). Das ergibt sich schon aus der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach durch § 50 VwGVG jedenfalls keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens hinaus geschaffen wurde (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist daher der konkrete Vorwurf, einem bestehenden Kontaktverbot in Form einer Einstweiligen Verfügung zuwidergehandelt zu haben. Sache des Beschwerdeverfahrens ist (ähnlich wie beim Berufungsverfahren nach der früheren Rechtslage) „die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches“ des angefochtenen Bescheides gebildet hat (VwGH 25.04.2002, 2000/15/0084). Das ergibt sich schon aus der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach durch Paragraph 50, VwGVG jedenfalls keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens hinaus geschaffen wurde (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist daher der konkrete Vorwurf, einem bestehenden Kontaktverbot in Form einer Einstweiligen Verfügung zuwidergehandelt zu haben. § 44a Z 2 VStG verlangt die Zitierung jener Verwaltungsvorschrift, gegen die der Beschuldigte mit seiner Tathandlung verstoßen hat. Der Anordnung des § 44a Abs. 2 VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a Z 1 VStG zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift (hier: § 1 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden), die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung („Strafsanktionsnorm“) erklärte, bedürfte (idS. das E VwSlg 13110 A sowie ua vom 12.12.1996, 95/07/0218).Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG verlangt die Zitierung jener Verwaltungsvorschrift, gegen die der Beschuldigte mit seiner Tathandlung verstoßen hat. Der Anordnung des Paragraph 44 a, Absatz 2, VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift (hier: Paragraph eins, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden), die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung („Strafsanktionsnorm“) erklärte, bedürfte (idS. das E VwSlg 13110 A sowie ua vom 12.12.1996, 95/07/0218). Eine Änderung in der rechtlichen Qualifikation der Tat ist ebenso nach nunmehr geltender Rechtslage zulässig (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl VwGH 19.04.2012, 2010/01/0010, in dem insbesondere auf das Erfordernis hingewiesen wurde, dass der Tatvorwurf unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit Beschuldigte in der Lage sind, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren). Insofern konnte das Verwaltungsgericht Wien auch die im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Rechtsnormen richtigstellen.Eine Änderung in der rechtlichen Qualifikation der Tat ist ebenso nach nunmehr geltender Rechtslage zulässig (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt vergleiche , VwGH 19.04.2012, 2010/01/0010, in dem insbesondere auf das Erfordernis hingewiesen wurde, dass der Tatvorwurf unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit Beschuldigte in der Lage sind, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren). Insofern konnte das Verwaltungsgericht Wien auch die im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Rechtsnormen richtigstellen. Bei der Sanktionsnorm in der Form, in der die belangte Behörde sie ihrer Entscheidung zugrunde legt, handelt es sich zudem nicht etwa um eine andere Gesetzesbestimmung, sondern vielmehr um ein unpräzises Gesetzeszitat. Das BGBl. I Nr. 152/2013 („Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden“), die sogenannte SPG-Novelle 2013, besteht aus zwei Artikeln, von denen der erste verschiedene Bestimmungen des SPG novelliert. Der zweite Artikel hingegen stellt ein eigenes neues Gesetz dar, welches im vorliegenden Fall anzuwenden ist.Bei der Sanktionsnorm in der Form, in der die belangte Behörde sie ihrer Entscheidung zugrunde legt, handelt es sich zudem nicht etwa um eine andere Gesetzesbestimmung, sondern vielmehr um ein unpräzises Gesetzeszitat. Das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013, („Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden“), die sogenannte SPG-Novelle 2013, besteht aus zwei Artikeln, von denen der erste verschiedene Bestimmungen des SPG novelliert. Der zweite Artikel hingegen stellt ein eigenes neues Gesetz dar, welches im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Das Verwaltungsgericht Wien gelangt in seiner Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, der diesen Kontakt auch nie geleugnet hat, im vorliegenden Fall nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gegen die einschlägige Bestimmung des § § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, verstoßen hat. Seine Behauptung, es habe sich um eine reine Zufallsbegegnung und ein „normales“ Gespräch gehandelt, ist – wie bereits oben ausgeführt – als reine Schutzbehauptung zu werten, und führt bei dem von ihm zugestandene Kontakt in Form eines Gesprächs auch insofern ins Leere, als das Kontaktverbot jedwede Kontaktaufnahme verbietet, wozu insbesondere auch persönliche Gespräche auf der Straße – unabhängig wie diese zustande gekommen sind - zählen.Das Verwaltungsgericht Wien gelangt in seiner Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, der diesen Kontakt auch nie geleugnet hat, im vorliegenden Fall nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich gegen die einschlägige Bestimmung des Paragraph Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, verstoßen hat. Seine Behauptung, es habe sich um eine reine Zufallsbegegnung und ein „normales“ Gespräch gehandelt, ist – wie bereits oben ausgeführt – als reine Schutzbehauptung zu werten, und führt bei dem von ihm zugestandene Kontakt in Form eines Gesprächs auch insofern ins Leere, als das Kontaktverbot jedwede Kontaktaufnahme verbietet, wozu insbesondere auch persönliche Gespräche auf der Straße – unabhängig wie diese zustande gekommen sind - zählen. Einen Rechtsirrtum hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Gegenteil, er hat zugestanden, dass ihm bekannt war, dass selbst telefonischer Kontakt zu seiner Frau durch die Einstweilige Verfügung untersagt ist. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergab daher, dass im Beschwerdefall sowohl der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. II.3.3.1.

§ 10Abs. 1 VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.römisch zwei.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die auf den konkreten Beschwerdefall anzuwendende Strafsanktionsnorm des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, in der zur Tatzeit geltenden Fassung lautet: „§ 1 Abs.

  1. Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom
  2. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“„§ 1 Absatz eins, Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall und Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Gesetzes vom
  3. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.“ II.3.3.
  4. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des § 38 VwGVG nach den Bestimmungen des § 19 VStG sinngemäß vorzunehmen.römisch zwei.3.3.
  5. Die Strafbemessung ist nach dem Wortlaut des Paragraph 38, VwGVG nach den Bestimmungen des Paragraph 19, VStG sinngemäß vorzunehmen.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. Demgemäß ist eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. VwGH 06.12.1965, 0926/65). Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe

§ 19VSt

G neben dem mildernden und erschwerenden Umständen zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 14.05.1987, Zlen 87/02/0042, 0044; 13.03.1991, 90/03/0016; 15.04.2005, 2005/02/0086). Diesbezüglich sei angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen bezieht. Demgemäß ist eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen vergleiche VwGH 06.12.1965, 0926/65). Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den Paragraphen 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe

Paragraph 19, VStG neben dem mildernden und erschwerenden Umständen zu berücksichtigen. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben vergleiche etwa VwGH 14.05.1987, Zlen 87/02/0042, 0044; 13.03.1991, 90/03/0016; 15.04.2005, 2005/02/0086). Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. § 42 VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf gem. Paragraph 42, VwGVG in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs. 1 Schlusssatz VSt

G kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Aufzählung der Einstellungsgründe in § 45 Abs. 1 VStG ist abschließend. Das Vorliegen eines Einstellungsgrundes hat die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (Walter/Thienel, II § 45 Anm. 4; Hengstschläger Rz 849; Mannlicher/Quell II § 45 Anm. 2). Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich – mit Ausnahme der Fälle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG – kein subjektives Recht des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens (so etwa VwGH 30.04.1999, 97/21/0119 mwN; sowie die stRsp zur Vorgängerregelung des § 21 Abs. 1 aF VStG).Die Aufzählung der Einstellungsgründe in Paragraph 45, Absatz eins, VStG ist abschließend. Das Vorliegen eines Einstellungsgrundes hat die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (Walter/Thienel, römisch zwei Paragraph 45, Anmerkung 4; Hengstschläger Rz 849; Mannlicher/Quell römisch zwei Paragraph 45, Anmerkung 2). Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich – mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG – kein subjektives Recht des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens (so etwa VwGH 30.04.1999, 97/21/0119 mwN; sowie die stRsp zur Vorgängerregelung des Paragraph 21, Absatz eins, aF VStG). In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR

  1. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wurde § 45 VStG (unter anderem) lediglich um den Einstellungstatbestand der Z 4 erweitert, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. (vgl. VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0244; 05.05.2014, Ro2014/03/0052). Die zu § 21 Abs. 1 VStG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH 05.07.2007, 2006/06/0284, mit Hinweisen auf die Literatur) kann daher zur Auslegung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 herangezogen werden (vgl. VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 VStG bezieht sich nur auf die Strafbarkeit bzw. die Strafe, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen (s. VwGH 26.01.2012, 2009/07/0039, mwN). Sowohl bei § 21 VStG (in der bis zum Ablauf des
  2. Juni 2013 geltenden Fassung) als auch bei § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG handelt es sich um verfahrensrechtliche und nicht um materiellrechtliche Bestimmungen (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2017/11/0083).In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
  3. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wurde Paragraph 45, VStG (unter anderem) lediglich um den Einstellungstatbestand der Ziffer 4, erweitert, wonach von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. vergleiche VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0244; 05.05.2014, Ro2014/03/0052). Die zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH 05.07.2007, 2006/06/0284, mit Hinweisen auf die Literatur) kann daher zur Auslegung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, herangezogen werden vergleiche VwGH 21.03.2014, 2013/06/0246). Das Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG bezieht sich nur auf die Strafbarkeit bzw. die Strafe, nicht aber auf verfahrensrechtliche Bestimmungen (s. VwGH 26.01.2012, 2009/07/0039, mwN). Sowohl bei Paragraph 21, VStG (in der bis zum Ablauf des
  4. Juni 2013 geltenden Fassung) als auch bei Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG handelt es sich um verfahrensrechtliche und nicht um materiellrechtliche Bestimmungen vergleiche VwGH 23.09.2014, Ro 2017/11/0083). Eine Entscheidung

§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt

G liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor (vgl. B

  1. März 2015, Ra 2015/02/0027; B
  2. Juli 2014, Ra 2015/07/0096; B
  3. September 2015, Ra 2015/02/0146). Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).Eine Entscheidung

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor vergleiche B

  1. März 2015, Ra 2015/02/0027; B
  2. Juli 2014, Ra 2015/07/0096; B
  3. September 2015, Ra 2015/02/0146). Allerdings setzt diese Ermessensentscheidung voraus, dass die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). II.3.3.
  4. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das geschützte öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung und des öffentlichen Friedens sowie am Schutz einer gefährdeten Person durch ihren Gefährder. Der Beschwerdeführer hat gegen ein ihm gerichtlich erteiltes Kontaktverbot vorsätzlich und bereits zum wiederholten Male verstoßen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden.römisch zwei.3.3.
  5. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das geschützte öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung und des öffentlichen Friedens sowie am Schutz einer gefährdeten Person durch ihren Gefährder. Der Beschwerdeführer hat gegen ein ihm gerichtlich erteiltes Kontaktverbot vorsätzlich und bereits zum wiederholten Male verstoßen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Aber auch das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der vorsätzlichen Begehung nicht als geringfügig angesehen werden. Vielmehr musste der Beschwerdeführer über die gültigen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, informiert gewesen sein, zumal er, wie in der Verhandlung auch eingestanden, den Inhalt der Einstweiligen Verfügung von Beginn an verstanden hatte und daher auch über die zu erwartende Sanktion Bescheid wusste. Ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 oder § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Bei der Strafbemessung waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – keine Milderungsgründe zu berücksichtigen. Erschwerend muss sich der Beschwerdeführer hingegen anrechnen lassen, dass er bereits vor der Begehung der gegenständlichen Tat wegen deselben rechtswidrigen Verhaltens zur Anzeige gebracht wurde bzw. auch nach der gegenständlichen rechtswidrigen Handlung erneut das Kontaktverbot mehrfach nicht befolgte und die gefährdete Person zuvor und danach auch regelmäßig via SMS bedrohte, was insgesamt auf eine mangelnde Schuldeinsicht bzw. insbesondere in Zusammenschau mit dem sich aus dem bezughabenden Gerichtsakt des BG Innere Stadt ergebenden bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner (Ex)Ehefrau in den letzten Jahren auf eine nicht vorhandene Bereitschaft, die in Österreich geltenden Gesetze sowie die gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu befolgen, schließen lässt. Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über die Strafbemessung in einem Verwaltungsstrafverfahren kommt es auf die Einkommensverhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt im Beschwerdeverfahren an (vgl. ua etwa die noch zu Entscheidungen durch Berufungsbehörden ergangene E des VwGH vom 19.03.1986, 85/03/0164; 12.12.1995, 94/09/0197; 19.10.2004, 2004/03/0102; und 22.12.2008, 2004/03/0029, die auf das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert übertragbar ist).Bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über die Strafbemessung in einem Verwaltungsstrafverfahren kommt es auf die Einkommensverhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt im Beschwerdeverfahren an vergleiche ua etwa die noch zu Entscheidungen durch Berufungsbehörden ergangene E des VwGH vom 19.03.1986, 85/03/0164; 12.12.1995, 94/09/0197; 19.10.2004, 2004/03/0102; und 22.12.2008, 2004/03/0029, die auf das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert übertragbar ist). Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. VwGH 12.12.1995, 94/09/0197; sowie wiederum das E Zl. 2004/03/0029). Der Beschuldigte hat insoferne seine Einkommensverhältnisse darzulegen (vgl. VwGH 14.12.1998, 97/17/0143 und 18.11.2011, 2011/02/0322). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120).Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch die Behörde voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird vergleiche VwGH 12.12.1995, 94/09/0197; sowie wiederum das E Zl. 2004/03/0029). Der Beschuldigte hat insoferne seine Einkommensverhältnisse darzulegen vergleiche VwGH 14.12.1998, 97/17/0143 und 18.11.2011, 2011/02/0322). Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Entscheidung, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens, wobei die Behörde diese bei Verweigerung durch den Beschuldigten letztlich zu schätzen hat (so etwa VwGH 29.01.2007, 2006/03/0155; 30.06.2004, 2001/09/0120). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen beim ersten Termin (20.05.2016) an, über kein Vermögen zu verfügen, Mindestsicherung und Arbeitslosengeld zu beziehen; für seine minderjährige Tochter zahle er derzeit nichts. Beim zweiten Termin (26.08.2016) gab er an, mittlerweile keine Mindestsicherung mehr zu erhalten, da er die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Bei der Strafbemessung war daher die aktuelle angespannte Finanzlage des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.2.2001, 98/10/0050; VwSlg 15.715 A/2001). Diesbezüglich sei jedoch angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein eigenes Erwerbseinkommen bezieht (vgl. VwGH 06.12.1965, 0926/65). Zudem hat der Beschwerdeführer den Wegfall der Mindestsicherung seinen eigenen Angaben zufolge selbst verschuldet.Bei der Strafbemessung war daher die aktuelle angespannte Finanzlage des Beschwerdeführers zu berücksichtigen vergleiche VwGH 19.2.2001, 98/10/0050; VwSlg 15.715 A/2001). Diesbezüglich sei jedoch angemerkt, dass die Verhängung einer Geldstrafe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein eigenes Erwerbseinkommen bezieht vergleiche VwGH 06.12.1965, 0926/65). Zudem hat der Beschwerdeführer den Wegfall der Mindestsicherung seinen eigenen Angaben zufolge selbst verschuldet. Im Hinblick auf diese Strafbemessungsgründe und die konkreten Umstände der Tatbegehung sowie den im konkreten Fall anzuwendenden Strafsatz von bis zu EUR 500,00 ist die von der belangten Behörde mit EUR 140,00 ohnehin im unteren Bereich verhängte Geldstrafe im konkreten Fall in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen und gerechtfertigt, um ihm die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn von weiteren (gleichartigen) Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Eine Strafe in dieser Höhe erscheint va aufgrund der besonderen Umstände, in der sich die gefährdete Person im konkreten Einzelfall befindet, auch dringend geboten, um den Beschwerdeführer in Hinkunft wirksam zu einem generellen gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Er missachtete sowohl vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt als auch danach dieses Kontaktverbot mehrfach wissentlich und ließ auch sein Verhalten in der Verhandlung kein Unrechtsbewusstsein und keine Einsicht erkennen, sich in Hinkunft gegenüber seiner (Ex)Ehefrau gesetzeskonform zu verhalten. Sie ist demnach aus spezialpräventiven Überlegungen keinesfalls als zu hoch zu beurteilen. Eine Strafe in dieser Höhe ist auch aus generalpräventiven Überlegungen geboten, da durch entsprechende tatsächlich verhängte Geldstrafen andere BürgerInnen wirksam davon abgehalten werden sollen, gegen die gesetzlichen Regeln des Zusammenlebens zu verstoßen bzw. die ihnen im Zusammenhang mit dem Umgang mit anderen MitbürgerInnen erwachsenen Vorschriften einzuhalten.

§ 16Abs. 1 und 2 VSt

G ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Strafbestimmung des § 1 Abs 1 des Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, sieht eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen vor.

Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG ist neben einer Geldstrafe zugleich für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Strafbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, sieht eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen vor. Dem Erfordernis der Angemessenheit zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe hat die belangte Behörde Rechnung getragen, sodass das Straferkenntnis auch diesbezüglich zu bestätigen war. Hinsichtlich der Spruchkorrekturen ist festzuhalten, dass erstens der Austausch der Strafsanktionsnorm zulässig ist (vgl. VwGH 25.04.2002, 2002/07/0024) und es zweitens der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, nicht bedarf (vgl. VwGH 82/03/0112, 19.09.1984). Im vorliegenden Fall handelt es sich darüber hinaus – wie bereits ausgeführt – bei der Strafsanktion lediglich um ein Fehlzitat.Hinsichtlich der Spruchkorrekturen ist festzuhalten, dass erstens der Austausch der Strafsanktionsnorm zulässig ist vergleiche VwGH 25.04.2002, 2002/07/0024) und es zweitens der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, nicht bedarf vergleiche VwGH 82/03/0112, 19.09.1984). Im vorliegenden Fall handelt es sich darüber hinaus – wie bereits ausgeführt – bei der Strafsanktion lediglich um ein Fehlzitat. II.4. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. § 52 Abs. 1 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.römisch zwei.4. In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist gem. Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist

Absatz 2 für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften

Absatz 3 der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften

Absatz 3 der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist

Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d, VStG) und der Barauslagen ist

Absatz 6 abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre. Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind

Absatz 8 dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Mit der vorliegenden Entscheidung wurde das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt und die sich dagegen richtende Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen.Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen. II.5.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.5.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- und Landesgesetze.Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- und Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1.eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist

Absatz 4 eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist

Absatz 4 eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung (vgl. B des VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. B 07.09.2015, Ra 2015/02/0162). Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. ua VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). Auch kann einer Rechtsfrage etwa des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006).Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des VwGH in Bezug auf die Beweiswürdigung vergleiche B des VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012) liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche , B 07.09.2015, Ra 2015/02/0162). Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche ua VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091). Auch kann einer Rechtsfrage etwa des Verfahrensrechts nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/16/0006). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen (vgl. ua VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011).Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst konnte das Verwaltungsgericht keine Hinweise erkennen, die auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen würden. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen, soweit der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind vergleiche VwGH vom 24.09.2014, Ra 2014/03/0012), nicht berufen vergleiche ua VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.070.2083.2016

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