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{'item': 'VGW-042/007/10542/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlVGW-042/007/10542/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. OBRANSKY über die Beschwerde des Herrn P. M., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 29.7.2016, Zl. MBA ... - S 14306/16, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 25.05.2016, abgewiesen wurde, zu Recht: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt: Datiert mit 25.05.2016 erging an den Beschwerdeführer eine Strafverfügung zur Zahl MBA ... – S 14306/16 wegen mehrerer Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2016 (Beginn der Abholfrist) mittels Hinterlegung bei der Postfiliale ... Wien zugestellt. Am 08.07.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein. Als Begründung wurde angeführt, dass wegen Ortsabwesenheit des Antragstellers (Reise nach Prag am 24.06.2016) eine rechtswidrige Zustellung der Strafverfügung vorläge. Mit Bescheid vom 29.07.2016 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.07.2016 abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 29.07.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.08.2016 eine Beschwerde ein, in welcher er angibt, dass er ortsabwesend gewesen sei und daher ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand habe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erhoben, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Strafverfügung am 08.06.2016 persönlich bei der Post behoben hat. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 71 AVG lautet wie folgt: Paragraph 71, AVG lautet wie folgt: § 71.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen. Die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 7.10.1993, 92/01/0864, u. a.). Eine Versäumung kann aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Bescheides (Straferkenntnisses) nicht rechtswirksam, d.h. nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der Zustellgesetze erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann (vgl. auch dazu VwGH 7.
  1. 1993, 92/01/0864, mwN).Die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche VwGH 7.10.1993, 92/01/0864, u. a.). Eine Versäumung kann aber nicht eintreten, wenn die Zustellung des Bescheides (Straferkenntnisses) nicht rechtswirksam, d.h. nicht unter Einhaltung der Bestimmungen der Zustellgesetze erfolgt ist. Ist ein Zustellvorgang gesetzwidrig, die Zustellung daher nicht rechtswirksam, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht der zum Ziel führende Rechtsbehelf, weil mangels des Beginnes des Laufes der Berufungsfrist auch keine Frist versäumt werden kann vergleiche auch dazu VwGH 7.
  2. 1993, 92/01/0864, mwN). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und auch im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand lautete ausschließlich dahingehend, dass die Zustellung der Strafverfügung wegen Ortsabwesenheit nicht rechtswirksam gewesen sei. Da im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behauptung eines Zustellmangels keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet, wurde dem darauf gestützte Wiedereinsetzungsantrag zu Recht mit Bescheid vom 29.07.2016 nicht statt gegeben und die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Aktenlage eindeutig zeigt, dass bei Zustellung der Strafverfügung kein Zustellmangel vorgelegen ist, da der Beschwerdeführer die Strafverfügung am 08.06.2016 und somit nur zwei Tage nach Beginn der Abholfrist von der Post abgeholt hat. Der Beschwerdeführer hat somit rechtzeitig von Inhalt der Strafverfügung Kenntnis erhalten und er hätte innerhalb der Einspruchsfrist bis 20.06.2016, somit auch vor seiner Reise nach Prag am 24.06.2016, einen Einspruch gegen die Strafverfügung einbringen können. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.042.007.10542.2016

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