RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.01.2017 GeschäftszahlVGW-131/036/2026/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fritz über die Beschwerde des (1984 geborenen) Herrn D. H., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 30.12.2015, Zl. E/23.635/VA/15, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 30.12.2015 war gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) Folgendes angeordnet worden: „1.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß § 24 Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(
- n)AM, B erteilte Lenkberechtigung.„1.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen gemäß Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 die für die Klasse(
- n)AM, B erteilte Lenkberechtigung. Gemäß § 26 Absatz 3, 2.Satz FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, vorübergehend entzogen wird.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, 2.Satz FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von sechs Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, vorübergehend entzogen wird. Sie haben gemäß § 29 Absatz 3 FSG 1997 den am 04.12.2012 unter der Zahl ... von der LPD Wien/VA für die Klasse(
- n)B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben.Sie haben gemäß Paragraph 29, Absatz 3 FSG 1997 den am 04.12.2012 unter der Zahl ... von der LPD Wien/VA für die Klasse(
- n)B ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben. 2.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - ordnet gemäß § 24 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 an, dass Sie sich ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung zu unterziehen haben.2.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - ordnet gemäß Paragraph 24, Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 an, dass Sie sich ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung zu unterziehen haben. Bei Nichterfüllung verlängert sich die Entziehung bis zur Befolgung der Anordnung, sich einer Nachschulung zu unterziehen. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG aberkannt.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom 26.01.2016). Zur Begründung brachte der Bf im Wesentlichen vor, bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass es sich nicht um eine „zweite Übertretung dieser Art“ innerhalb von 2 Jahren handle. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht nachvollziehbar und substantiiert, zumal sich daraus nicht einmal ableiten lasse, worauf die belangte Behörde die von ihr behauptete „zweite Begehung einer im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung“ innerhalb von 2 Jahren „stützt“; ihm sei kein derartiger Vorfall bekannt. Der angefochtene Bescheid erweise sich auch als inhaltlich rechtswidrig, zumal die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung einer Nachschulung zu Unrecht ausgesprochen worden seien. Es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, worauf die belangte Behörde die angeblich erste Übertretung dieser Art gründe und um welchen Bescheid es sich dabei gehandelt hätte. Schon aufgrund dieser fehlenden Klarstellung sei der Bf im Sinne der Judikatur zu § 44a VStG mangels entsprechender Konkretisierung nicht in der Lage, konkrete, auf die Widerlegung der ihm zur Last gelegten Tat hin gerichtete Beweise anzubieten bzw. ein konkretes Vorbringen zu erstatten, um die behauptete mangelnde Verkehrszuverlässigkeit seinerseits auszuräumen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde (Schreiben vom 26.01.2016). Zur Begründung brachte der Bf im Wesentlichen vor, bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass es sich nicht um eine „zweite Übertretung dieser Art“ innerhalb von 2 Jahren handle. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht nachvollziehbar und substantiiert, zumal sich daraus nicht einmal ableiten lasse, worauf die belangte Behörde die von ihr behauptete „zweite Begehung einer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung“ innerhalb von 2 Jahren „stützt“; ihm sei kein derartiger Vorfall bekannt. Der angefochtene Bescheid erweise sich auch als inhaltlich rechtswidrig, zumal die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung einer Nachschulung zu Unrecht ausgesprochen worden seien. Es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, worauf die belangte Behörde die angeblich erste Übertretung dieser Art gründe und um welchen Bescheid es sich dabei gehandelt hätte. Schon aufgrund dieser fehlenden Klarstellung sei der Bf im Sinne der Judikatur zu Paragraph 44 a, VStG mangels entsprechender Konkretisierung nicht in der Lage, konkrete, auf die Widerlegung der ihm zur Last gelegten Tat hin gerichtete Beweise anzubieten bzw. ein konkretes Vorbringen zu erstatten, um die behauptete mangelnde Verkehrszuverlässigkeit seinerseits auszuräumen. Abgesehen davon, dass es richtigerweise an einer „zweiten Übertretung dieser Art innerhalb von 2 Jahren“ fehle, zumal er weder im gegenständlichen Fall noch zu einem früheren Zeitraum die höchstzulässige Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten habe, habe er bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vor der BH P. konkret dargelegt, wieso der gegen ihn erhobene Tatvorwurf zu Unrecht erhoben worden sei. Er gehe davon aus, dass es zur Behauptung des Meldungslegers, dass er die höchstzulässige Geschwindigkeit um 52 km/h überschritten hätte, nur dadurch habe kommen können, dass offenbar die Verwendungsbestimmungen des Geschwindigkeitsmessgerätes nicht eingehalten worden seien, weshalb die Verkehrsgeschwindigkeitsmessung als fehlerhaft gelte. Es sei ihm in keiner Weise bewusst, um welche „zweite Übertretung“ innerhalb von 2 Jahren es sich handeln würde. Sofern die belangte Behörde sich auf den Vorfall vom 26.07.2014 stütze, sei dies keine Grundlage für die Annahme einer „wiederholten Begehung“ einer relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung. Zu den von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnten (bezüglich der ersten Übertretung aber nicht näher konkretisierten) Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Bf ist Folgendes anzumerken: Mit Straferkenntnis der BH P. vom 30.04.2015, Zl. ... war der Bf schuldig erkannt worden, er habe am 26.07.2014 um 14.10 Uhr im Gemeindegebiet Altlengbach auf der Autobahn A1, nächst. Strkm. 31,900 Autobahnknoten Steinhäusl, dritter Fahrstreifen in Fahrtrichtung Linz (Provida mit Videoaufzeichnung, Freiland) die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, die gefahrene Geschwindigkeit habe 155 km/h nach Abzug der Messtoleranz (5%) betragen. Der Bf habe dadurch § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung war über den Bf gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 650,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 248 Stunden) verhängt worden. Gleichzeitig waren die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 65,-- Euro bestimmt worden.Mit Straferkenntnis der BH P. vom 30.04.2015, Zl. ... war der Bf schuldig erkannt worden, er habe am 26.07.2014 um 14.10 Uhr im Gemeindegebiet Altlengbach auf der Autobahn A1, nächst. Strkm. 31,900 Autobahnknoten Steinhäusl, dritter Fahrstreifen in Fahrtrichtung Linz (Provida mit Videoaufzeichnung, Freiland) die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, die gefahrene Geschwindigkeit habe 155 km/h nach Abzug der Messtoleranz (5%) betragen. Der Bf habe dadurch Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung war über den Bf gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 650,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 248 Stunden) verhängt worden. Gleichzeitig waren die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 65,-- Euro bestimmt worden. Die dagegen vom Bf erhobene Beschwerde war mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.04.2016, Zl. LVwG-S-1558/001-2015 als unbegründet abgewiesen worden (auch hatte der Bf einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 130,-- Euro zu leisten). Mit Bescheid vom 15.07.2015 hatte die belangte Behörde dem Bf gemäß § 26 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse(
- n)AM, B für die Zeit von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen gehabt (dieser Bescheid war dem Bf am 22.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden). Mit Bescheid vom 15.07.2015 hatte die belangte Behörde dem Bf gemäß Paragraph 26, Absatz 3, FSG die Lenkberechtigung für die Klasse(
- n)AM, B für die Zeit von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen gehabt (dieser Bescheid war dem Bf am 22.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt worden). Mit Straferkenntnis der BH P. vom 29.12.2015 Zl. ... wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am 31.05.2015 um 09.25 Uhr im Gemeindegebiet Markersdorf–Haindorf auf der Autobahn A1 nächst Strkm. 069,379 Fahrtrichtung Salzburg (Laser, Freiland) die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten; die gefahrenen Geschwindigkeit habe 182 km/h nach Abzug von 6 km/h Messtoleranz betragen. Der Bf habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 161 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 35,-- Euro bestimmt. Mit Straferkenntnis der BH P. vom 29.12.2015 Zl. ... wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am 31.05.2015 um 09.25 Uhr im Gemeindegebiet Markersdorf–Haindorf auf der Autobahn A1 nächst Strkm. 069,379 Fahrtrichtung Salzburg (Laser, Freiland) die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten; die gefahrenen Geschwindigkeit habe 182 km/h nach Abzug von 6 km/h Messtoleranz betragen. Der Bf habe dadurch Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe von 350,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 161 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 35,-- Euro bestimmt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.11.2016, Zl. LVwG-S-247/001-2016 wurde der vom Bf dagegen erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro auf 200,-- Euro herabgesetzt wurde. In der Tatbeschreibung des Bescheidspruchs der belangten Behörde wurde die gefahrene Geschwindigkeit mit 160 km/h und die angewendete Strafnorm mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestimmt. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren erster Instanz wurde mit 20,-- Euro neu festgesetzt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes aus:Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.11.2016, Zl. LVwG-S-247/001-2016 wurde der vom Bf dagegen erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 350,-- Euro auf 200,-- Euro herabgesetzt wurde. In der Tatbeschreibung des Bescheidspruchs der belangten Behörde wurde die gefahrene Geschwindigkeit mit 160 km/h und die angewendete Strafnorm mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 bestimmt. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren erster Instanz wurde mit 20,-- Euro neu festgesetzt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Folgendes aus: „Im angefochtenen Straferkenntnis vom 29. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten als Lenker des PKW W-... eine Geschwindigkeitsübertretung vom 31. Mai 2015 zur Last gelegt. So habe er auf der Autobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, indem er mit 182 km/h gefahren wäre. Nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 2e StVO 1960 werde eine Verwaltungsstrafe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 161 Stunden) zuzüglich Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz in Höhe von € 35,-- als rechtsrichtig erkannt.„Im angefochtenen Straferkenntnis vom 29. Dezember 2015 wurde dem Beschuldigten als Lenker des PKW W-... eine Geschwindigkeitsübertretung vom 31. Mai 2015 zur Last gelegt. So habe er auf der Autobahn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten, indem er mit 182 km/h gefahren wäre. Nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 werde eine Verwaltungsstrafe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 161 Stunden) zuzüglich Kostenbeitrag zum Verfahren römisch eins. Instanz in Höhe von € 35,-- als rechtsrichtig erkannt. Mit fristgerechter Beschwerde wendet der Beschuldigte anwaltlich vertreten ein, dass er von Anfang an 160 km/h tatsächliche Fahrgeschwindigkeit zugestanden habe, das ihm angelastete Ausmaß von 182 km/h jedoch nicht sein Fahrzeug habe betreffen können. Im Gegenstand habe die Messentfernung mit geeichtem Lasergerät 546 m betragen. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 10. November 2016 hat jener die Messung damals durchführende Polizeibeamte angegeben, er könne mit Sicherheit bestätigen, dass zwischen dem anvisierten Fahrzeug des Beschuldigten und dem Messorgan kein anderes Fahrzeug befindlich gewesen sei. Ob sich aber daneben ein anderes Fahrzeug befunden habe, könne nicht mehr mit Sicherheit bestätigt oder verneint werden, das Fahrzeug des Beschuldigten sei aber auf der dritten Spur befindlich gewesen. Ob daneben jemand schneller oder langsamer fahre, könne man auf 500 m nicht unbedingt schätzen, der Polizeibeamte traue sich Derartiges nicht zu. Zwar sei entsprechend den Verwendungsbestimmungen bekannt, dass bei einer Messentfernung über 500 m ein Stativ zu verwenden ist und habe die gegenständliche Messentfernung jedoch 546 m ausgemacht. Ein Stativ sei nicht verwendet worden, sondern sei vom Lenkerplatz aus gemessen worden. In der Beschwerdeverhandlung gab der Zeuge Bl K. zur Inbetriebnahme des Lasermessgerätes konkret an: „Das damals anvisierte Verkehrszeichen habe ich wie gesagt nicht mehr in Erinnerung und kann daher auch zu Form und Beschaffenheit nichts mehr ergänzend angeben. 0 km/h-Test und Visiertest werden von mir in Regel auf der Fläche des Verkehrszeichens und nicht auf dem Steher desselben durchgeführt. Ich visiere das Verkehrszeichen selbst an. Den Visiertest mache in der Regel so, dass ich das Gerät durch betätigen des Einschaltknopfes aktiviere. Dann macht dieses automatisch den Selbsttest und wird von mir kontrolliert, ob alle Segmente eine Anzeige liefern. Dann betätige ich den Knopf mit dem Hakerl. Mit Drücken des Auslösers fahre ich die Konturen des anvisierten Zieles ab. Da erfolgt ein Piepston, der sich verändert. Ich fahre die Konturen senkrecht und waagrecht ab. Den Zeitpunkt, wann sich der Piepston ändert, kann ich nicht benennen. Ungefähr kann ich sagen, dass - wenn man mit der Visierung die Mitte des anvisierten Objektes erreicht - eine Tonänderung eintritt. Der Visiertest dient dem Zweck der Messgenauigkeit, dass der im Visier sichtbare Zielpunkt tatsächlich das Ziel trifft. Durch die Änderung des Piepstones wird die Visiergenauigkeit angezeigt, ich kann aber heute nicht angeben, was genau der Auslöser für die Änderung des Tones ist. Zur Technik als solche kann ich nichts angeben, sondern nur zur Handhabung.“ Seitens des Beschuldigtenvertreters wurde darauf zum bisherigen Beschwerdevorbringen ergänzend dargelegt, wieso und in welcher Hinsicht von einer unrichtigen Messwerten auszugehen ist: „Der messende Beamte Herr Bl K. hat heute in der Verhandlung die Durchführung des Visiertests beschrieben. Dabei führte dieser zusammengefasst aus, dass er das Verkehrszeichen umrandet hat. Auf die Frage, wann sich der Ton am Messgerät ändert und welche Umstände vorliegen müssen, dass es zu einer Tonänderung kommt, konnte der Zeuge nicht beantworten. Wie der Zeuge richtig ausgeführt hat, dient der Visiertest dazu, zu überprüfen, ob die Messrichtung des Messstrahls mit dem Zielpunkt übereinstimmt, sodass gewährleistet, dass auch das tatsächlich anvisierte Ziel vom Messstrahl erfasst wird. Dies kann aber nur dann dadurch überprüft werden, dass z.B. im Sinne der Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes ein Mast idealerweise in einer Entfernung von ca. 200 m, jedenfalls ein gegen den Hintergrund scharf abgegrenztes Ziel verwendet wird, über das beim Beispiel Mast links oder rechts über den Mast hinaus mit gehaltenen Auslöseknopf geschwenkt wird. Sobald der Messstrahl auf den Mast trifft, ändert sich der Ton deutlich. Wenn der Mast wieder verlassen wird, ändert sich der Ton wiederum. Dadurch kann sichergestellt werden, dass auch das tatsächlich anvisierte Ziel vom Messstrahl erfasst wird. Beim Beispiel Mast wäre diese Vorgehensweise einmal um die X-Achse und einmal um die Y-Achse durchzuführen. Wenn nur der Rand eines Verkehrszeichens „abgefahren“ wird, so kann die Übereinstimmung des Messstrahls mit dem Zielpunkt nicht überprüft werden und liegt daher eine der Bedienungsanleitung und den Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des BEV zuwiderlaufende Verwendung vor, die laut der bereits in der Beschwerde zitierten Judikatur des VwGH (VwGH 2001/02/0123 vom 25.01.2002) dazu führt, dass das Messergebnis nicht verwertet werden darf, zumal nach dieser Judikatur die Einhaltung der Bedienungsanleitung und der Verwendungsbestimmung des BEV eine notwendige Bedingung für die Wertung einer Geschwindigkeitsmessung als richtig ist.“ Dazu führte der anwesende Sachverständige aus dem Gebiet der Messtechnik zusammenfassend aus, dass bei einem nicht korrekt durchgeführten Visiertest wie im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein hinter dem Beschuldigten fahrendes Fahrzeug anstelle des Beschuldigtenfahrzeuges gemessen wurde, obwohl das Beschuldigtenfahrzeug anvisiert wurde. Schluss des Beweisverfahrens. Schlussausführungen des Beschwerdeführervertreters: Es wird ersucht, im Hinblick darauf, dass eine Übertretung im Ausmaß von mehr als 50 km/h (zufolge Fehlerhaftigkeit bei der Gerätefunktionskontrolle) nicht erweislich ist, im Hinblick auf die 30 km/h zugestandene Geschwindigkeitsübertretung (160 km/h tatsächliche Fahrgeschwindigkeit laut eigener Wahrnehmung des Beschuldigten) in entsprechender Abänderung des Tatvorwurfes mit entsprechender Strafreduktion unter Anwendung der richtigen Strafnorm vorzugehen. Dabei wolle die von Anfang an geständige Verantwortung als mildernd gewertet werden. Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die Entscheidung aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage schriftlich ergeht.“ Seitens des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt sich auf Grund der Zeugenaussage des die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Polizeibeamten, des Verteidigungsvorbringens des Beschuldigten und die zusammenfassende gutachtliche Darstellung des bei der Beschwerdeverhandlung anwesenden Sachverständigen die augenscheinliche Situation dar, dass nicht mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob das vom Polizeibeamten anvisierte Fahrzeug jenes des herannahenden Beschuldigten war, oder etwa ein anderes dahinter befindliches Fahrzeug vom Laserstrahl erwischt worden sein kann. Der von der Laserpistole gemessene Geschwindigkeitswert kann daher dem Beschuldigten nicht zugerechnet, die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht darauf abgestellt werden. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung stellt jedoch kein Tatbestandsmerkmal dar. So führt der Beschuldigte von Beginn an und durch seine rechtsfreundliche Vertretung noch in der Beschwerdeverhandlung aus, dass mit 160 km/h Fahrgeschwindigkeit laut eigener Wahrnehmung gefahren wurde. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erscheint daher eine Bestrafung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 jedenfalls als rechtsrichtig.Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erscheint daher eine Bestrafung nach Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 jedenfalls als rechtsrichtig. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte, was die Geschwindigkeitsübertretung als solche betrifft, tatgeständig und einsichtig verantwortet, was einen Strafmilderungsgrund darstellt. Wenn seitens der Bezirkshauptmannschaft auf Seite 6 des Strafbescheides dabei eine rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung vom 12. August 2015 als erschwerend erwähnt wird, ist dem entgegenzuhalten, dass das Vorfallgeschehen vom 31.05.2015 datiert, sodass hierzu eine danach erfolgte Bestrafung (12.08.2015) noch keine Vorbestrafung darstellt. Damit von einer rechtskräftigen Strafvormerkung gesprochen werden kann, muss diese zum Tatzeitpunkt (31. Mai 2015) bereits rechtskräftig Vorgelegen sein, was auf die Strafvormerkung vom 12. August 2015 eindeutig nicht zutrifft. Insgesamt betrachtet, ist daher unter Hinweis auf die sonstigen Strafzumessungsgründe laut bekämpftem Straferkenntnis vom 29.12.2015 spruchgemäß zu entscheiden.“ Mit Schreiben vom 24.11.2016 ersuchte der Bf im Hinblick auf das vorgelegte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.11.2016 (in Kopie) um Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 30.12.2015. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise): "Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), ... Verkehrszuverlässigkeit § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
- die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
- sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: ... 4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. ... Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder ... Dauer der Entziehung § 25.
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.Paragraph 25,
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. ...
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. ... . ... Sonderfälle der Entziehung § 26 …Paragraph 26, …
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
- zwei Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
- wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(4)Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.“ Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2015 die Lenkberechtigung des Bf (gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz FSG) für die Dauer von sechs Wochen entzogen. Zur Begründung führte die belangte Behörde einen Vorfall vom 31.05.2015, ca. 09.25 Uhr (Geschwindigkeitsüberschreitung) an. Auch erwähnte sie, dass es sich dabei um die zweite Übertretung dieser Art innerhalb von 2 Jahren gehandelt habe. Dem Bf ist insoweit zuzustimmen, dass es sinnvoll gewesen wäre, in der Begründung den „ersten Vorfall“ konkret anzuführen. Es ist aber davon auszugehen, dass dem Bf bekannt gewesen ist, dass er mit Straferkenntnis vom 30.04.2015 der BH P. wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 2e StVO (Vorfall vom 26.07.2014) für schuldig erkannt und bestraft worden ist. Er hatte dagegen Beschwerde erhobenen. Diese Beschwerde ist letztlich vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als unbegründet abgewiesen worden. Die belangte Behörde hatte wegen des Vorfalles vom 26.07.2014 dem Bf die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen entzogen gehabt (siehe den oben angeführten Bescheid vom 15.07.2015). Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Bf wegen des Vorfalles vom 26.07.2014 mittlerweile rechtskräftig bestraft worden ist. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2015 die Lenkberechtigung des Bf (gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz FSG) für die Dauer von sechs Wochen entzogen. Zur Begründung führte die belangte Behörde einen Vorfall vom 31.05.2015, ca. 09.25 Uhr (Geschwindigkeitsüberschreitung) an. Auch erwähnte sie, dass es sich dabei um die zweite Übertretung dieser Art innerhalb von 2 Jahren gehandelt habe. Dem Bf ist insoweit zuzustimmen, dass es sinnvoll gewesen wäre, in der Begründung den „ersten Vorfall“ konkret anzuführen. Es ist aber davon auszugehen, dass dem Bf bekannt gewesen ist, dass er mit Straferkenntnis vom 30.04.2015 der BH P. wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO (Vorfall vom 26.07.2014) für schuldig erkannt und bestraft worden ist. Er hatte dagegen Beschwerde erhobenen. Diese Beschwerde ist letztlich vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als unbegründet abgewiesen worden. Die belangte Behörde hatte wegen des Vorfalles vom 26.07.2014 dem Bf die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen entzogen gehabt (siehe den oben angeführten Bescheid vom 15.07.2015). Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Bf wegen des Vorfalles vom 26.07.2014 mittlerweile rechtskräftig bestraft worden ist. Was nun den zweiten Vorfall (vom 31.05.2015) betrifft, so hatte die BH P. mit Straferkenntnis vom 14.12.2015 dem Bf eine Übertretung des § 99 Abs. 2e StVO angelastet gehabt (er habe auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten gehabt; er sei 182 km/h gefahren). Dieses Straferkenntnis (dessen Erlassung) hat nun die belangte Behörde veranlasst gehabt, den Bf mit dem angefochtenen Bescheid – nach § 26 Abs. 3 zweiter Satz FSG - die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Wochen zu entziehen. Sowohl die BH P. als auch die belangte Behörde gingen davon aus, dass der Bf die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten gehabt habe. Was nun den zweiten Vorfall (vom 31.05.2015) betrifft, so hatte die BH P. mit Straferkenntnis vom 14.12.2015 dem Bf eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO angelastet gehabt (er habe auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten gehabt; er sei 182 km/h gefahren). Dieses Straferkenntnis (dessen Erlassung) hat nun die belangte Behörde veranlasst gehabt, den Bf mit dem angefochtenen Bescheid – nach Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz FSG - die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Wochen zu entziehen. Sowohl die BH P. als auch die belangte Behörde gingen davon aus, dass der Bf die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten gehabt habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist in dem oben erwähnten Erkenntnis vom 21.11.2016 – nach Durchführung ergänzender Ermittlungen und einer mündlichen Verhandlung – zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht mit der für die Verhängung der Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, ob das vom Polizeibeamten anvisierte Fahrzeug jenes des herannahenden Beschuldigten gewesen sei oder etwa ein anderes dahinter befindliches Fahrzeug vom Laserstrahl erwischt worden sein könne. Der von der Laserpistole gemessene Geschwindigkeitswert könne daher dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist davon ausgegangen, dass der Bf damals (also am 31.05.2015 um 09.25 Uhr) mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gefahren ist. Es wurde ihm eine Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 angelastet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist in dem oben erwähnten Erkenntnis vom 21.11.2016 – nach Durchführung ergänzender Ermittlungen und einer mündlichen Verhandlung – zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht mit der für die Verhängung der Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, ob das vom Polizeibeamten anvisierte Fahrzeug jenes des herannahenden Beschuldigten gewesen sei oder etwa ein anderes dahinter befindliches Fahrzeug vom Laserstrahl erwischt worden sein könne. Der von der Laserpistole gemessene Geschwindigkeitswert könne daher dem Beschuldigten nicht zugerechnet werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist davon ausgegangen, dass der Bf damals (also am 31.05.2015 um 09.25 Uhr) mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gefahren ist. Es wurde ihm eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 angelastet. Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes nach § 26 Abs. 3 zweiter Satz FSG ist – anders als etwa im Falle des § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 FSG - eine rechtskräftige Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2013/11/0015). Es hat also nunmehr das Verwaltungsgericht Wien im Sinne dieser Rechtsprechung selbstständig zu beurteilen, ob ein Fall des § 26 Abs. 3 zweiter Satz FSG vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist – wie angeführt – nach ergänzenden Ermittlungen und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (in der etwa Herr BI K. zur Inbetriebnahme des Lasermessgerätes befragt worden ist) zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Bf nicht erweisbar ist, dass er zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe (das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ging vielmehr davon aus, dass der Bf damals sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt und dadurch eine Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO verwirklicht habe). Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes nach Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz FSG ist – anders als etwa im Falle des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 FSG - eine rechtskräftige Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden (siehe das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2013/11/0015). Es hat also nunmehr das Verwaltungsgericht Wien im Sinne dieser Rechtsprechung selbstständig zu beurteilen, ob ein Fall des Paragraph 26, Absatz 3, zweiter Satz FSG vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist – wie angeführt – nach ergänzenden Ermittlungen und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (in der etwa Herr BI K. zur Inbetriebnahme des Lasermessgerätes befragt worden ist) zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Bf nicht erweisbar ist, dass er zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 50 km/h überschritten habe (das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ging vielmehr davon aus, dass der Bf damals sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt und dadurch eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verwirklicht habe). Das Verwaltungsgericht Wien sieht nun keine Veranlassung, von den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Verwaltungsstrafsache) getroffenen Feststellungen und der daraus abgeleiteten rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes abzuweichen. Es bestand daher auch keine Notwendigkeit, etwa den Meldungsleger neuerlich als Zeuge zu laden und zu dem damaligen Vorfall zu befragen. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Bf am 26.07.2014 erstmalig eine in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannte Übertretung begangen hat; hierfür ist er rechtskräftig bestraft worden und war ihm auch die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen entzogen worden.Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Bf am 26.07.2014 erstmalig eine in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannte Übertretung begangen hat; hierfür ist er rechtskräftig bestraft worden und war ihm auch die Lenkberechtigung für die Dauer von 2 Wochen entzogen worden. Am 31.05.2015 um 09.25 Uhr hat der Bf an einer näher bezeichneten Tatörtlichkeit die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten (er ist mit 160 km/h gefahren). Dies ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 beurteilt worden. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass von einer „wiederholten Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung innerhalb von 2 Jahren“ gesprochen werden kann, sodass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung von 6 Wochen (und die Anordnung einer Nachschulung) zu Unrecht erfolgte. Am 31.05.2015 um 09.25 Uhr hat der Bf an einer näher bezeichneten Tatörtlichkeit die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten (er ist mit 160 km/h gefahren). Dies ist vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 beurteilt worden. Es kann also nicht davon ausgegangen werden, dass von einer „wiederholten Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung innerhalb von 2 Jahren“ gesprochen werden kann, sodass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung von 6 Wochen (und die Anordnung einer Nachschulung) zu Unrecht erfolgte. Was den vom Bf in seiner ergänzenden Eingabe vom 19.02.2016 gestellten Antrag auf „eine umgehende Berichtigung durch das LVwG“ betrifft, so genügt es darauf hinzuweisen, dass sich für eine solche Vorgangsweise keine gesetzliche Grundlage findet (abgesehen davon war das zur Begründung dieses Antrages vom Bf erstattete Vorbringen rechtlich verfehlt). Es war daher der angefochtene Bescheid aus den obigen Erwägungen aufzuheben. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.036.2026.2016