GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.200,00 Euro auf 900,00 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden auf 17 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.200,00 Euro auf 900,00 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden auf 17 Stunden herabgesetzt wird. II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde auf 90,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, reduziert.römisch zwei. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde auf 90,00 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, reduziert. III. Der Beschwerdeführer hat daher
GVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.
G haftet die M. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch vier.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die M. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das bekämpfte Straferkenntnis vom 10.7.2015, Zahl MA 64-S 7416/15 lautet wie folgt: „Sie haben als Miteigentümer der Liegenschaft und des Hauses sowie als Wohnungseigentümer der Werkstätte 1, 2 und 3 in Wien, P.-straße, EZ ... der Katastralgemeinde ..., in derzeit von 03.09.2014 bis 12.02.2015 insofern die auf Ihrer Liegenschaft geschaffene Abweichung von den Bauvorschriften nicht behoben, als der Speier im Innenhof, über den das Regenwasser von den Dachflächen der Hofseite frei in den innenhof abgeleitet wurde, nicht beseitigt worden ist, und keine normgerechte Herstellung der Regenentwässerung der Dachflächen zum Innenhof vorgenommen wurde, obwohl
1 und 2 der Bauordnung für Wien vorgeschrieben ist, dass bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen von Niederschlagswässern vorgesorgt sein muss und Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden und
der Bauordnung für Wien in Verbindung mit § 1 der Wiener Bautechnikverordnung und der Richtlinie des Österreichischen Institutes für Bautechnik Nr. 3 (OiB-Richtlinie 3) unter Punkt 3.1.1 und unter Punkt 3.1.2 vorgeschrieben ist, dass Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden,s technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen sind und Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern bei Bauwerken dann erforderlich sind, wenn die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtung von Mauerwerk, Rutschungen) erforderlich ist;obwohl
Paragraph 99, Absatz eins und 2 der Bauordnung für Wien vorgeschrieben ist, dass bei Bauwerken unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen von Niederschlagswässern vorgesorgt sein muss und Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern so auszuführen sind, dass Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden und
Paragraph 122, der Bauordnung für Wien in Verbindung mit Paragraph eins, der Wiener Bautechnikverordnung und der Richtlinie des Österreichischen Institutes für Bautechnik Nr. 3 (OiB-Richtlinie 3) unter Punkt 3.1.1 und unter Punkt 3.1.2 vorgeschrieben ist, dass Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden,s technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen sind und Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern bei Bauwerken dann erforderlich sind, wenn die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtung von Mauerwerk, Rutschungen) erforderlich ist; Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 99 Abs. 1 und 2 BO für Wien und § 122 BO für Wien in Verbindung mit § 1 der Wiener Bautechnikverordnung, LGBI. für Wien Nr. 31/2008 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Richtlinie des Österreichischen Institutes für Bautechnik Nr. 3 (OiB-Richtlinie Nr. 3) Punkt 3.1.1 und Punkt 3.1.2.Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins und 2 BO für Wien und Paragraph 122, BO für Wien in Verbindung mit Paragraph eins, der Wiener Bautechnikverordnung, LGBI. für Wien Nr. 31 aus 2008, in der geltenden Fassung in Verbindung mit der Richtlinie des Österreichischen Institutes für Bautechnik Nr. 3 (OiB-Richtlinie Nr. 3) Punkt 3.1.1 und Punkt 3.1.2. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 1200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden
Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen: € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Koste) beträgt daher 1.320,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich nachstehendes, rechtzeitig eingebrachtes Rechtsmittels: „Ich, A. S. schreibe Ihnen diesen Brief sowohl als A. S., als auch als Geschäftsführer der M. GmbH. Ich als auch die GmbH sind Miteigentümer der Liegenschaft in der P.-str. und ich berufe gegen die an mich gesendeten Straferkenntisse innerhalb der Frist. Wie ich bereits in meiner Einvernahme am 28.4.2015 dargebracht habe, haben ich und Herr F. von der Hausverwaltung F. leider erfolglos versucht die Miteigentümer zu überzeugen die notwendigen Arbeiten durchzuführen. Da ich zu diesem Zeitpunkt nicht Allein Eigentümer Hauses war, waren mir die Hände gebunden. Ich habe dann begonnen mit den Eigentümern Verhandlungen über einen Kauf der Liegenschaftsanteile aufzunehmen. Durch den Bescheid der MA 37 konnte ich einen gewissen Druck an meine damaligen Miteigentümer ausüben. Beide willigten nach langen Verhandlungen ein, und der Kauf konnte durchgeführt werden. Ein Kaufvertrag wurde Ende September 2014 unterzeichnet. Da jedoch der zweite Eigentümer im Ausland wohnt und es Probleme mit der Lastenfreistellung von Seiten der Bank gab, sprich Schweizer Franken Kredit, war die Vertragsunterzeichnung vom vielen Problemen gezeichnet. Mitte Dezember 2014 konnte auch dieser endlich unterschrieben werden. Wie bekannt wurde der Mindestkurs des Schwelzerfranken zum Euro Ende Dezember aufgehoben, womit sich die Probleme mit der Lastenfreistellung wieder nicht geklärt waren und der ganze Verkauf, auch der Anteile von Herrn W., wurde unsicher. Unsicher wurde es deswegen, da ich von meiner Bank nur ein Pfandrecht für den Kauf der Anteile von Herr W. und Frau G. hatte. Nur durch mein zufügen von nochmals ca. EUR 40.000 — 50.000 konnte ich die Lastenfreistellung Ende März 2015 erwirken. Nach dem wir nun endlich ohne der Lasten der Voreigentümer im Grundbuch waren, konnten wir mit der Arbeit im Haus, P.-str. beginnen. Wir holten Kostenvoranschläge für diverse Arbeiten die über den Bauauftrag der MA 37 hinausgehen. Wir haben vor einem Monat den Auftrag gegeben das Haus im Allgemeinteil general zu sanieren. Wie lassen neben den aufgetragenen Arbeiten die Gesamte Fassade im Hof, das Gesamte Stiegenhaus und wo notwendig den Boden in den Gängen sanieren, installieren neue Steigleitungen für Strom, Gas und Wasser und restaurieren die Eingangstüren der Wohnungen in vom Hauseingang. Die Sanierungsarbeiten haben einen Wert von über EUR 120.000,-. Aus all diesen Gründen, stelle ich den Antrag, dass die mir verhängten Strafen aufgehoben werden. Sollten Sie noch Fragen zu den Sachverhalt haben, stehe ich Ihnen gerne jeder Zeit zur Verfügung. Mit der Hoffnung auf einen positiven Bescheid verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen“ Dieses Rechtsmittel ist im Sinne des § 3 Abs. 7 Z 2 VwGbk-ÜG als
GVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde
Gbk-ÜG als
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG vom Verwaltungsgericht Wien zu erledigende Beschwerde
Aufgrund dieses Rechtsmittels fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser gab der einschreitende Mitarbeiter der Baupolizei wahrheitserinnert zu Protokoll wie folgt: Ich weiß, dass es sich hierbei um das Haus in der P.-straße handelt. Ein Mieter einer Wohnung des Hauses hat bei Wiener Wohnen anlässlich des Ersuchens eine zugeteilt zu bekommen angegeben, dass er derzeit im Hause P.-straße wohne und dort aufsteigende Grundfeuchtigkeit bestünde. Wiener Wohnen hat daraufhin die MA37 ersucht, festzustellen ob das der Wirklichkeit entspricht. Wir konnten den angegebenen Mangel nicht feststellen, jedoch zahlreiche andere Mängel. Dies hat in weiterer Folge zum Bauauftragsbescheid des 4.9.2014 geführt. Gegen diesen Bauauftrag ist eine Beschwerde erhoben worden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Nach Ablauf der im Bauauftragsbescheid genannten Erfüllungsfrist, ist erhoben worden, dass diesen Bauauftragsbescheid teilweise nicht entsprochen worden war. Daraufhin ist die Angelegenheit an die MA25 weitergeleitet worden und wurde eine Strafanzeige gelegt. Am 02.03.2016 habe ich feststellen können, dass das Bodenpflaster instand gesetzt worden war. Am 19.08.2015 habe ich festgestellt, dass der schadhafte Verputz im Eingangsbereich saniert wurde und dass der schadhafte Verputz im Fassadenteil saniert wurde. Genauere Informationen habe ich keine, jedoch weiß ich, dass mittlerweile dem gesamten Bauauftrag vom 04.09.14 entsprochen wurde. Der Beschwerdeführervertreter ergänzte das Vorbringen wie folgt: Der BF F. fasst das Vorbringen wie folgt zusammen: Gegenständlich handelt es sich um ein Haus, welches sich im Ausland befindlichen Eigentum war, diese haben sich nicht um das Haus gekümmert. Es kam dazu, dass sie Gelder der Hausverwaltung F. schuldeten. So war es naheliegend, dass sich die Hausverwaltung um neue Eigentümer des Hauses kümmert. Dies ist ihnen auch in weiterer Folge gelungen. Ende 2014, Anfang 2015 ist der Verkauf gelungen. Seitdem wird das Haus saniert. Derzeit ist das Haus saniert. Die M. GmbH als Käuferin des Hauses, hat in weiterer Folge, die bereits im Wohnungseigentum befindlichen Wohnungen an einzelne Eigentümer verkauft. Dies nachdem sie die allgemeinen Flächen saniert hatten. Soweit ich mich erinnern kann, hat die M. den letzten Teil des Hauses mit 01.01.2015 erworben. Wenn mir vorgehalten wird, wie im Straferkenntnis vom 10.07.2015 ausgeführt, so erkläre ich, dass die gesamten dort aufgezählten Mängel behoben sind. Man hat zuerst die Steigleitungen gemacht. Dann hat man die hofseitige Fassade saniert. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Ermittlungen geht da Gericht vom Vorliegen folgenden Sachverhalts aus: Der Beschwerdeführer ist auf Grund Kaufvertrag vom 21.7.2004 zu 29/882 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ ..., Katastralgemeinde..., in der Natur. .., P.-straße und hat es daher unter anderem nach der Wiener Bauordnung zu verantworten, dass in der Zeit von 03.09.2014 bis 12.02.2015 insofern nicht dafür gesorgt wurde, dass das Gebäude und die baulichen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechendem Zustand erhalten wurde, als unterlassen wurde, 1) die lockeren Verputzteile (ca. 3 m2) an der Fassadenfläche und am Gesims im Innenhof instand setzen zu lassen, 2) das schadhafte bzw. nicht trittsichere Bodenpflaster (ca. 1m2) in den Gängen instand setzen zu lassen, 3) die im Ausmaß von ca. 40 % schadhaften Fensterteile bzw. gebrochenen Glasscheiben (bei 4 Fenstern) im Souterrain (KG) an der Straßenschaufläche instand setzen zu lassen, 4) die im Ausmaß von ca. 60 % schadhaften Fensterteile bzw. gebrochenen Glasscheiben (bei 5 Fenstern) zum Stiegenhaus bzw. zu den Gängen an den Hofschauflächen instand setzen zu lassen, 5) die Traufenverblechung (ca. 5 lfm) im Innenhof instand setzen zu lassen, 6) den schadhaften bzw. fehlenden Innenputz (ca. 6 m2) in den Gängen sowie im Stiegenhaus instand setzen zu lassen, 7) die schadhaften bzw. fehlenden Fassadenteile (ca. 9 m2) am Gesimse sowie an den Fassadenflächen im Innenhof instand setzen zu lassen, Zu diesem Beweisergebnis gelangt das Verwaltungsgericht Wien aufgrund folgender Überlegungen: In keinem Stande des Verfahrens wurde der inkriminierte Sachverhalt bestritten. Bestritten wurde lediglich das Verschulden unter Hinweis auf die mangelnde Kooperation der im Ausland lebenden Eigentümer des Hauses In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen wie folgt:
der Bauordnung für Wien in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden sowie jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behoben und ein vorschriftswidriger Bau unverzüglich entfernt wird.
Paragraph 129, der Bauordnung für Wien in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden sowie jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behoben und ein vorschriftswidriger Bau unverzüglich entfernt wird. Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; der Täter kann zufolge § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies kann bei einer Übertretung des § 129 Bauordnung nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer oder Miteigentümer glaubhaft macht, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten; der Täter kann zufolge Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies kann bei einer Übertretung des Paragraph 129, Bauordnung nur in der Weise erfolgen, dass der Eigentümer oder Miteigentümer glaubhaft macht, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den gesetzmäßigen Zustand in kürzester Frist herbeizuführen. Welche Maßnahmen der Eigentümer ergreift, um den bauordnungsgemäßen Zustand so rasch wie möglich herzustellen, muss grundsätzlich ihm überlassen bleiben, sofern nur diese Maßnahmen geeignet sind, zu dem gewünschten Erfolg zu führen (Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1963, Zl. 658/62, 10.10.1995, Zl. 95/05/0225, 20.6.1995, Zl. 95/05/0132, 12.9.1989, Zl. 89/05/0104, 15.2.1994, Zl. 92/05/0074, 21.2.1989, Zl. 88/05/0244, u.a.). Nun hat sich der Beschwerdeführer damit verantwortet, dass die im Ausland lebenden Eigentümer nicht kooperiert haben. Dem Grundbuch ist es zu entnehmen, dass es ab 3.12.2014 einen neuen Eigentümer gab. Zur Frage der Verantwortung des Verwalters: Der Beschwerdeführer hat sich damit verantwortet, dass er die Miteigentümer über den anstehenden Baumangel informiert hätte und daher seine Verantwortung auf diese übergegangen sei.
der Bauordnung für Wien in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden sowie jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behoben und ein vorschriftswidriger Bau unverzüglich entfernt wird.
Paragraph 129, der Bauordnung für Wien in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dergleichen) in gutem der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden sowie jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften behoben und ein vorschriftswidriger Bau unverzüglich entfernt wird. Welche Maßnahmen der Verantwortliche ergreift, um den bauordnungsgemäßen Zustand so rasch wie möglich herzustellen, muss grundsätzlich ihm überlassen bleiben, sofern nur diese Maßnahmen geeignet sind, zu dem gewünschten Erfolg zu führen (Erkenntnis des VwGH vom 14.1.1963, Zl. 658/62, 10.10.1995, Zl. 95/05/0225, 20.6.1995, Zl. 95/05/0132, 12.9.1989, Zl. 89/05/0104, 15.2.1994, Zl. 92/05/0074, 21.2.1989, Zl. 88/05/0244, u.a.).
der Bauordnung für Wien ist, wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde.
Paragraph 135, der Bauordnung für Wien ist, wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, für Verletzungen der dem Eigentümer durch dieses Gesetz oder eine dazu erlassene Verordnung auferlegten Pflichten an dessen Stelle verantwortlich, wenn die Tat ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers begangen wurde. § 135 Abs. 3 der Bauordnung für Wien ergänzt diesbezüglich die Bestimmungen des § 9 VStG betreffend die Übertragung der Verantwortung an eine andere Person und ist daher als gegenständlich gültige lex specialis anzusehen.Paragraph 135, Absatz 3, der Bauordnung für Wien ergänzt diesbezüglich die Bestimmungen des Paragraph 9, VStG betreffend die Übertragung der Verantwortung an eine andere Person und ist daher als gegenständlich gültige lex specialis anzusehen. In dieser Rechtsvorschrift wird die Strafbarkeit des Verwalters unter anderem an die folgende Bedingung geknüpft: „Der Verwalter darf vom Eigentümer nicht gehindert worden sein, die aufgetragene Sanierung durchzuführen“. Obigen Sachverhaltsfeststellungen zur Folge hat der Mehrheitseigentümer den Rechtsmittelwerber schon allein auf Grund der Einräumung der üblichen Hausverwaltungsvollmacht in keiner Weise gehindert den gesetzeskonformen Zustand des Gebäudes wieder herzustellen. Der Beschwerdeführer hat nachweislich den Wechsel der Eigentümer unterstützt, so dass die finanzielle Lage des Hauses verbessert worden ist und die Sanierung durchgeführt werden konnte. Zur Strafhöhe ist auszuführen wie folgt:
Paragraph 135,
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.,
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das der Bestrafung zugrundeliegende Verhalten schädigt in hohem Maße das vom Gesetz geschützte Interesse an der Aufrechterhaltung eines konsensgemäßen Zustandes des Hauses und ist daher der Unrechtsgehalt der Tat als hoch einzustufen, zumal eine vielzahl von Mängel aufgetreten ist. Auf das Verschulden des Rechtsmittelwerbers, das nicht als geringfügig angesehen werden kann, wurde bereits eingegangen. Eine Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe erschien auf Grund des zielführenden Betreibens des Beschwerdeführers die eine Verbesserung des wirtschaftlichen Lage des Hauses und der letztendlich durchgeführten Sanierung vertretbar. Angesichts des Umstandes, dass das nunmehr verhängte Strafausmaß lediglich 4 % der Höchststrafe beträgt, erscheint dieses durchaus angemessen und auch keinesfalls zu hoch. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt die oben angeführten Strafzumessungsgründe mit Ausnahme der persönlichen Verhältnisse Einer weiteren Herabsetzung standen insbesondere die einschlägigen Vorstrafen entgegen. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Verfahren ist die ordentliche Revision deshalb unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist doch das Verwaltungsgericht Wien von der zur Begründung herangezogenen zahlreich vorhandenen Rechtsprechung des VwGH zu den rechtlich relevanten Themen nicht abgewichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.030.9540.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.