GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Gang des Verfahrens Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf die Anzeige vom 27.09.
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von von € 1.200,00 23 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 120,00 als Beitrag zu den Kosten des Straferfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.320,00“ Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Verwaltungsübertretung sei durch die Anzeige und die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn A. Y. als erwiesen anzunehmen und die Behauptungen des Beschwerdeführers würden als reine Schutzbehauptung erscheinen, um einer Strafe zu entgehen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, welche wie folgt lautet: „Ich möchte ihnen mitteilen, das ich zu oben angeführten Straferkenntnis nicht der Lenker war, sondern mein Vater Herr. A. Y.. Ich weiss das ich sehr viele Vorstrafen habe, ich war aber nicht der Lenker.“ Die belangte Behörde verzichtete auf eine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt bezughabendem Akt am 02.06.2016 (einlangend) zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 30.11.2016 eine öffentliche Verhandlung durch, zu welcher weder der Beschwerdeführer noch der Zeuge A. Y. trotz ordnungsgemäßer Ladung erschienen. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Folgender Sachverhalt steht für das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 06.08.2015 um 19:30 Uhr in Wien, ... das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er über keine von der Behörde erteilte und gültige Lenkerberechtigung verfügte. Der Beschwerdeführer verfügte am 06.08.2015 über vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz.Der Beschwerdeführer verfügte am 06.08.2015 über vier verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass Herr A. Y. nicht ohne Grund den gegenständlichen Vorfall zur Anzeige brachte. Seine Angaben in der zeugenschaftlichen Vernehmung vor der belangten Behörde vom 06.08.2015 stellen sich als plausibel dar und es ergibt sich für das Verwaltungsgericht kein Grund, an seinen Aussagen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen und sich zu rechtfertigen, diese Gelegenheit jedoch ungenützt verstreichen lassen. Er konnte sein sehr kurzes Vorbringen in der Beschwerde durch keinerlei Beweise belegen und erweckte durch sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung am 30.11.206 auch keinen Anschein des Bemühens oder der Bereitschaft, dem Verwaltungsgericht Wien seine Standpunkte darzulegen. Durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer der Möglichkeit begeben, das Verwaltungsgericht Wien von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und vom Wahrheitsgehalt seiner Behauptung, er wäre nicht der Lenker gewesen, zu überzeugen. Auch im Zuge des Strafverfahrens vor der belangten Behörde beschränkte sich die Rechtfertigung des Beschwerdeführers auf folgende, nicht belegte Behauptung: „Das Fahrzeug hat der Hr. Y. A. ... Wien gelenkt (Mein Vater) nicht Ich M. Y..“ Die Angaben des Beschwerdeführers erscheinen in Folge dessen als reine Schutzbehauptung und wurden von ihm nicht einmal ansatzweise belegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits viermal wegen Übertretung des nunmehr vorgeworfenen Delikts bestraft wurde, zeigt seine Bereitschaft gegen Verwaltungsvorschriften zu verstoßen und seinen Unwillen, sich an die Vorschriften des Führerscheingesetzes zu halten. Somit steht für das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer am 06.08.2015 in ... Wien mit dem gegenständlichen PKW auf einer Straße unterwegs war. Vom Fehlen einer Lenkerberechtigung sowie der Öffentlichkeit der Straße kann aufgrund der Aktenlage ausgegangen werden und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. Rechtliche Beurteilung:
F BGBl. I Nr. 61/2011 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen ausgenommen - nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.
Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz - FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers - von hier nicht in Betracht kommenden Fällen ausgenommen - nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Den Feststellungen folgend, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht. Den Feststellungen folgend, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht. Bei der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. Erk. d. VwGH v. 27.3.1990, Zl. 89/04/0226).Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche Erk. d. VwGH v. 27.3.1990, Zl. 89/04/0226). Bei solchen Delikten obliegt es sohin
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechend konkreter Beweisanträge (vgl. Erk. d. VwGH v. 30.6.1998, Zl. 96/11/0175). Bei solchen Delikten obliegt es sohin
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechend konkreter Beweisanträge vergleiche Erk. d. VwGH v. 30.6.1998, Zl. 96/11/0175). Dem Beschwerdeführer ist es nicht in einer § 5 Abs. 1 VStG entsprechenden Weise gelungen, darzulegen, es träfe ihn an der Verletzung dieser Bestimmung kein Verschulden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht in einer Paragraph 5, Absatz eins, VStG entsprechenden Weise gelungen, darzulegen, es träfe ihn an der Verletzung dieser Bestimmung kein Verschulden. Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde vom Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass aufgrund des Umstandes, dass gegenständlich ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vorliegt, von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.Hinsichtlich der Verwirklichung der subjektiven Tatseite wurde vom Beschwerdeführer kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass aufgrund des Umstandes, dass gegenständlich ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorliegt, von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen war. Zur Strafbemessung wird bemerkt:
F BGBl. I Nr. 61/2011 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis zu € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.
Paragraph 37, Absatz eins, FSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis zu € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Nach § 37 Abs. 3 Z 1 leg. cit. ist eine Mindeststrafe von € 363,00 für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 zu verhängen, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ist eine Mindeststrafe von € 363,00 für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, zu verhängen, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit verletzt, so dass der objektive Unwertgehalt der Tat nicht gering war. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht unbedeutend. Die Behörde hat zutreffend festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, da der Beschwerdeführer bereits viermal wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG belangt wurde. Mildernd waren keine Umstände zu berücksichtigen.Die Behörde hat zutreffend festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, da der Beschwerdeführer bereits viermal wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG belangt wurde. Mildernd waren keine Umstände zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen un dallfälligen Sorgepflichten gemacht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden daher als durchschnittlich angenommen. Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die verhängte Geldstrafe erweist sich daher insbesondere aus spezialpräventiven Gründen insgesamt als schuld- und tatangemessen, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten und als keinesfalls zu hoch.
G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich im Hinblick auf die tatsächlich verhängte Geldstrafe und die mögliche Höchststrafe von als verhältnismäßig und gesetzeskonform verhängt. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.071.7056.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.