RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.01.2017 GeschäftszahlVGW-171/083/9614/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Vorsitzenden Mag. Kummernecker, Mag. Viti als Berichterin, Mag. Kasper als Beisitzer sowie Mag. Kubschitz und Elisabeth Sigmund als fachkundige LaienrichterInnen über die Beschwerde der Frau E. T. vom 30.06.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18.05.2016, Zl. MA 2/0581600 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18.05.2016, Zl. MA 2/0581600, hinsichtlich der mit Beschwerde bekämpften Spruchteile I. und III. bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18.05.2016, Zl. MA 2/0581600, hinsichtlich der mit Beschwerde bekämpften Spruchteile römisch eins. und römisch drei. bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.05.2016 lautet:Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 18.05.2016 lautet: „Ihr Antrag vom
- März 2015 auf Anrechnung ihrer Vordienstzeiten von
- Oktober 1979 bis
- Juni 1981 beim R. (Arbeiter Sportklub) „G.“ in K. zur Gänze für die Vorrückung wird mangels Rechtsgrundlage abgewiesen.“ Begründend für die Abweisung wurde ausgeführt, dass die angeführten Ausbildungszeit zur Hälfte angerechnet worden sei. Das innerstaatliche Recht sehe keine Grundlage für die Anrechnung der gegenständlichen Zeit zur Gänze für die Vorrückung vor, zumal es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einem einer Gebietskörperschaft gleichzuhaltenden Rechtsträger gehandelt habe. Aus dem Urteil des EuGH vom 5.Dezember 2013, Rs C-514/12, würde sich keinesfalls ein europarechtlicher Rechtsanspruch auf Anrechnung der fraglichen Zeiten zur Gänze für die Vorrückung ableiten lassen. Das Urteil nehme ausschließlich auf das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz (L-VBG) Bezug, welches gänzlich andere Regelungen bezüglich der Vordienstzeitenanrechnung als die Wiener DO 1994 vorgesehen habe. Nach dem Wiener Dienstrecht würden Vordienstzeiten unabhängig davon, ob sie in Österreich oder in einem anderen EU bzw. EWR Staat verbracht wurden unter den gleichen Bedingungen angerechnet. Die vom EuGH im betreffenden Urteil in Bezug auf das Salzburger L-VBG ausgeführte mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitern liege daher im Anwendungsbereich des Wiener Dienstrechts nicht vor. Darüber hinaus stehe es dem Gesetzgeber entsprechend der Rechtsprechung des VfGH grundsätzlich frei, bei der Anrechnung für die Vorrückung zwischen Zeiten zu unterscheiden, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurück gelegt worden sind, und sonstigen Zeiten. In der Beschwerde wird bezüglich der Bekämpfung des Spruchpunktes I. im Wesentlichen vorgebracht, dass aus dem Urteil des EuGH vom 5.12.2013, C-514/12 eindeutig abzuleiten sei, dass sämtliche gleichwertige Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen, die diese im Rahmen ihrer Wanderarbeitnehmerschaft im Ausland erbracht haben, zur Gänze als Vordienstzeiten anzurechnen seien und seien dementsprechend auch die von der Beschwerdeführerin als Krankenschwester in K. im genannten Arbeiter Sportklub zurückgelegte Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Art 45 AEUV und Art 7 der VO 492/2011 würden nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbieten, sondern darüber hinaus auch mittelbar diskriminierende Regelungen, die sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeiter als auf inländische Arbeitnehmer auswirken können. Durch den Umstand, dass die Regelung der Wiener DO 1994 hinsichtlich der Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Organisationsform des Arbeitgebers abstellen (Gebietskörperschaft/privater Arbeitgeber), führe dies zu einer mittelbaren Diskriminierung von WanderarbeitnehmerInnen, da es in anderen EU bzw. EWR-Ländern eine niedrigere Anzahl von Arbeitgeber mit einer Organisationsform geben könne, welche nach den genannten Regelungen zu einer Anrechnung von Vordienstzeiten führe. Aus dem Urteil des EuGH vom 5.12.2013 ergebe sich, dass facheinschlägige Vordienstzeiten und Tätigkeiten anzurechnen sind, unabhängig davon in welcher Organisationsform dieser Arbeitgeber eingerichtet ist. Der Umstand, dass Vordienstzeiten von einer spezifischen Organisationsform angerechnet würden und von einer anderen nicht ,stelle eine Diskriminierung von WanderarbeitnehmerInnen dar.In der Beschwerde wird bezüglich der Bekämpfung des Spruchpunktes römisch eins. im Wesentlichen vorgebracht, dass aus dem Urteil des EuGH vom 5.12.2013, C-514/12 eindeutig abzuleiten sei, dass sämtliche gleichwertige Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen, die diese im Rahmen ihrer Wanderarbeitnehmerschaft im Ausland erbracht haben, zur Gänze als Vordienstzeiten anzurechnen seien und seien dementsprechend auch die von der Beschwerdeführerin als Krankenschwester in K. im genannten Arbeiter Sportklub zurückgelegte Dienstzeiten zur Gänze zu berücksichtigen. Artikel 45, AEUV und Artikel 7, der VO 492 aus 2011, würden nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbieten, sondern darüber hinaus auch mittelbar diskriminierende Regelungen, die sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeiter als auf inländische Arbeitnehmer auswirken können. Durch den Umstand, dass die Regelung der Wiener DO 1994 hinsichtlich der Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Organisationsform des Arbeitgebers abstellen (Gebietskörperschaft/privater Arbeitgeber), führe dies zu einer mittelbaren Diskriminierung von WanderarbeitnehmerInnen, da es in anderen EU bzw. EWR-Ländern eine niedrigere Anzahl von Arbeitgeber mit einer Organisationsform geben könne, welche nach den genannten Regelungen zu einer Anrechnung von Vordienstzeiten führe. Aus dem Urteil des EuGH vom 5.12.2013 ergebe sich, dass facheinschlägige Vordienstzeiten und Tätigkeiten anzurechnen sind, unabhängig davon in welcher Organisationsform dieser Arbeitgeber eingerichtet ist. Der Umstand, dass Vordienstzeiten von einer spezifischen Organisationsform angerechnet würden und von einer anderen nicht ,stelle eine Diskriminierung von WanderarbeitnehmerInnen dar. Der angefochtene Spruchpunkt III. des Bescheides vom 18.05.2016 lautet: Der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 18.05.2016 lautet: „Ihr Antrag vom 26.März 2015 auf Neufestsetzung des Stichtages für die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründend für die Zurückweisung wurde ausgeführt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls immer dann unzulässig sei, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne. Die Frage der frühesten Fälligkeit der Jubiläumszuwendung könne in einem Verfahren über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung erwirkt werden. In der Beschwerde wird bezüglich der Bekämpfung des Spruchpunktes III. im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig sei, weil er für die Beschwerdeführerin ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle. Die Subsidiarität eines Feststellungsbescheides gegenüber einem Leistungsbescheid bestehe nur dann, wenn die Leistung bereits fällig sei. Ein vor Fälligkeit der Leistung begehrter Feststellungsbescheid sei jedenfalls zulässig und es bestehe auch ein rechtliches Interesse. Darüber hinaus sei es aus verfahrensökonomischer Sicht nicht nachvollziehbar, gegenständlichen Antrag als unzulässig zurückzuweisen und in der Folge von der Beschwerdeführerin zu verlangen, einen weiteren Antrag einzubringen. In der Beschwerde wird bezüglich der Bekämpfung des Spruchpunktes römisch drei. im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig sei, weil er für die Beschwerdeführerin ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstelle. Die Subsidiarität eines Feststellungsbescheides gegenüber einem Leistungsbescheid bestehe nur dann, wenn die Leistung bereits fällig sei. Ein vor Fälligkeit der Leistung begehrter Feststellungsbescheid sei jedenfalls zulässig und es bestehe auch ein rechtliches Interesse. Darüber hinaus sei es aus verfahrensökonomischer Sicht nicht nachvollziehbar, gegenständlichen Antrag als unzulässig zurückzuweisen und in der Folge von der Beschwerdeführerin zu verlangen, einen weiteren Antrag einzubringen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt in Zusammenhang mit der Aktenlage geklärt und lediglich Rechts- und Berechnungsfragen im vorliegenden Verfahren zu behandeln waren (siehe hiezu auch VwGH, 21.04.2015, Ra 2015/09/0009 mit Verweisen auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56.422/09, Schädler/Eberle/Liechtenstein). Ungeachtet des Beschwerdeantrages konnte daher eine mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung der Rechtssache keine weitere Klärung gebracht hätte (siehe hiezu auch VwGH, 21.04.2015, Ra 2015/09/0009 mit Verweisen auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56.422/09, Schädler/Eberle/Liechtenstein).Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt in Zusammenhang mit der Aktenlage geklärt und lediglich Rechts- und Berechnungsfragen im vorliegenden Verfahren zu behandeln waren (siehe hiezu auch VwGH, 21.04.2015, Ra 2015/09/0009 mit Verweisen auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56.422/09, Schädler/Eberle/Liechtenstein). Ungeachtet des Beschwerdeantrages konnte daher eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung der Rechtssache keine weitere Klärung gebracht hätte (siehe hiezu auch VwGH, 21.04.2015, Ra 2015/09/0009 mit Verweisen auf EGMR 18.07.2013, Nr. 56.422/09, Schädler/Eberle/Liechtenstein). Folgender Sachverhalt steht fest: Frau E. T. war vom 01.10.1979 bis 15.06.1981 als Diplomkrankenschwester beim Arbeiter Sportklub „G.“ in K. beschäftigt. Beim Arbeiter Sportklub „G.“ handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist das gesamte Verfahren hinweg unstrittig geblieben. Rechtliche Beurteilung: §
- Dienstordnung 1994 i.d.F. LGBl. Nr. 34/2014 lautet: Paragraph 14, Dienstordnung 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2014, lautet:
(1)Folgende, dem Tag der Anstellung vorangegangene Zeiten sind dem Beamten für die Vorrückung zur Gänze anzurechnen: Z 1 die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt wurde;Ziffer eins, die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegt wurde; Z 2 die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/ 1983Ziffer 2, die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/ 1983 Z 3 die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % gehabt hat;Ziffer 3, die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 % gehabt hat; Z 4 die Zeit des Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit und der nach der Verordnung BGBl. Nr. 215/1949 für die Zulassung zur tierärztlichen Physikatsprüfung vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis oder sonstigen tierärztlichen TätigkeitZiffer 4, die Zeit des Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder der Einführung in das praktische Lehramt, der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit), der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit und der nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1949, für die Zulassung zur tierärztlichen Physikatsprüfung vorgeschriebenen tierärztlichen Praxis oder sonstigen tierärztlichen Tätigkeit Z 5 die Zeit der Ausbildung, die für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage festgesetzten HöchstausmaßZiffer 5, die Zeit der Ausbildung, die für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß Z 6 bei einem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A, B, K 1, K 2, L 1, LKP, LKS oder eine der Verwendungsgruppen L 2a oder L 2b aufgenommen worden ist, die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule bis zum Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Studienabschlusses gilt bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der
- Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der
- DezemberZiffer 6, bei einem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A, B, K 1, K 2, L 1, LKP, LKS oder eine der Verwendungsgruppen L 2a oder L 2b aufgenommen worden ist, die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer höheren Schule bis zum Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des Studienabschlusses gilt bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der
- Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der
- Dezember Z 7 die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder einer Pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei JahrenZiffer 7, die Zeit des abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder einer Fachhochschule im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, oder einer Pädagogischen Hochschule, das für den Beamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß des lehr- bzw. studienplanmäßig vorgesehenen Studiums, längstens jedoch bis zum Ausmaß von drei Jahren Z 8 bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A oder L 1 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Kunsthochschule bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; als Laufzeit des Sommersemesters gilt die Zeit vom
- Jänner bis
- Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
- Juli bis
- DezemberZiffer 8, bei einem Beamten der Verwendungsgruppe A oder L 1 die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder Kunsthochschule bis zu dem in der Anlage festgesetzten Höchstausmaß; als Laufzeit des Sommersemesters gilt die Zeit vom
- Jänner bis
- Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
- Juli bis
- Dezember Z 9 die Zeit einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren;Ziffer 9, die Zeit einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren; Z 10 die Zeit der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86, in der bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß §§ 49a bis 49c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. Nr. 50, oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen GebietskörperschaftZiffer 10, die Zeit der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der bis zum Ablauf des
- Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Paragraphen 49 a bis 49 c der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, Landesgesetzblatt Nr. 50, oder eines gleichartigen Verwaltungspraktikums bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder in einem Lehrverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft Z 11 die Zeit eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses, eines Dienstes, eines Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die den in Z 1 bis 10 genannten Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind; die Obergrenzen der Z 5 bis 8 sind zu beachten.Ziffer 11, die Zeit eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses, eines Dienstes, eines Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung, die den in Ziffer eins bis 10 genannten Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind; die Obergrenzen der Ziffer 5 bis 8 sind zu beachten.
(2)Die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, die nicht nach Abs. 1 anzurechnen sind, sind dem Beamten für die Vorrückung bis zu einem höchstens zu berücksichtigenden Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte anzurechnen.
(2)Die dem Tag der Anstellung vorangegangenen Zeiten, die nicht nach Absatz eins, anzurechnen sind, sind dem Beamten für die Vorrückung bis zu einem höchstens zu berücksichtigenden Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte anzurechnen. Zu Spruchpunkt I.: Zu Spruchpunkt römisch eins.: § 14 Abs. 1 Z 11 DO 1994 verlangt für die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Gänze für die Vorrückung, dass es sich um Zeiten eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses, eines Dienstes, eines Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung handeln muss, die den in Z 1 bis 10 genannten Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 11, DO 1994 verlangt für die Anrechnung von Vordienstzeiten zur Gänze für die Vorrückung, dass es sich um Zeiten eines Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses, eines Dienstes, eines Praktikums oder einer abgeschlossenen Ausbildung handeln muss, die den in Ziffer eins bis 10 genannten Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen, Diensten, Praktika oder Ausbildungen entsprechen und von einem Staatsangehörigen eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Landes in einem anderen solchen Land absolviert worden sind. Im konkreten Fall müsste es sich bei den Vordienstzeiten, welche die Beschwerdeführerin bei dem Sportklub G. zurückgelegt hat, um Zeiten eines Dienstverhältnisses handeln, die jenen in Z 1 bis 10 entsprechen. Das ist allerdings nicht der Fall. Bezüglich der Vordienstzeiten beim Arbeiter Sportklub handelt es sich nicht um Zeiten, die einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft iSd Z 1 entsprechen. Beim Arbeiter Sportklub handelt es sich nämlich um einen Verein und es liegt somit kein Dienstverhältnis zu einem einer Gebietskörperschaft entsprechenden Rechtsträger vor. Es liegen auch keine Zeiten eines Dienstverhältnisses vor, welche jenen in Z 2 bis 10 entsprechen. Im konkreten Fall müsste es sich bei den Vordienstzeiten, welche die Beschwerdeführerin bei dem Sportklub G. zurückgelegt hat, um Zeiten eines Dienstverhältnisses handeln, die jenen in Ziffer eins bis 10 entsprechen. Das ist allerdings nicht der Fall. Bezüglich der Vordienstzeiten beim Arbeiter Sportklub handelt es sich nicht um Zeiten, die einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft iSd Ziffer eins, entsprechen. Beim Arbeiter Sportklub handelt es sich nämlich um einen Verein und es liegt somit kein Dienstverhältnis zu einem einer Gebietskörperschaft entsprechenden Rechtsträger vor. Es liegen auch keine Zeiten eines Dienstverhältnisses vor, welche jenen in Ziffer 2 bis 10 entsprechen. Es gibt somit keine innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Vordienstzeiten. Zu prüfen bleibt, ob das Urteil des EuGH vom 5.Dezember 2013, Rs C-514/12, im vorliegenden Fall einschlägig ist und sich aus ihm ein Rechtsanspruch auf Anrechnung der fraglichen Vordienstzeiten zur Gänze für die Vorrückung ableiten lässt. Das Urteil des EuGH bezieht sich auf das Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz (L-VBG), welches viel engere Regelungen bezüglich der Vordienstzeitenanrechnung als die Wiener Dienstordnung 1994 enthielt. Nach dem L-VBG wurden nur jene Dienstzeiten, die beim Land Salzburg zurückgelegt worden sind, in vollem Ausmaß für die Vorrückung berücksichtigt, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise. Der EuGH erkannte in dieser Regelung eine indirekte Diskriminierung gegenüber Wanderarbeitern, da diese vor dem Eintritt in den Dienst des Landes Salzburg sehr wahrscheinlich Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedsstaat als der Republik Österreich erwerben würden. Nach dem Wiener Dienstrecht sind Vordienstzeiten aber unabhängig davon, ob sie in Österreich oder in einem EU Staat geleistet worden sind, unter denselben Bedingungen anrechenbar. Eine Diskriminierung von EU Arbeitnehmern durch das Wiener Dienstrecht liegt nicht vor. Dem Vorbringen des Beschwerdevertreters, wonach § 14 Abs. 1 Wiener DO 1994 insofern indirekt diskriminierend sei, als dies Bestimmung auf die Organisationsform (Gebietskörperschaft) des Arbeitgebers abstelle und es möglich wäre, dass andere Länder weniger Arbeitgeber mit dieser Organisationsform aufweisen könnten, ist entgegenzuhalten, dass bei der Begründung eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien eine Differenzierung, ob Vordienstzeiten bei einer (ausländischen) Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind oder bei sonstigen Dienstgebern erlangt wurden, durchaus sachgerecht ist. Hinsichtlich des Vollzuges der Anrechnung werden aber alle Zeiten, die bei privaten Dienstgebern absolviert wurden, zur Hälfte angerechnet. Insofern ist eine Diskussion, ob im Staatsaufbau von Polen wenige öffentliche Dienstgeber vorhanden sind, obsolet. Dem Vorbringen des Beschwerdevertreters, wonach Paragraph 14, Absatz eins, Wiener DO 1994 insofern indirekt diskriminierend sei, als dies Bestimmung auf die Organisationsform (Gebietskörperschaft) des Arbeitgebers abstelle und es möglich wäre, dass andere Länder weniger Arbeitgeber mit dieser Organisationsform aufweisen könnten, ist entgegenzuhalten, dass bei der Begründung eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wien eine Differenzierung, ob Vordienstzeiten bei einer (ausländischen) Gebietskörperschaft zurückgelegt worden sind oder bei sonstigen Dienstgebern erlangt wurden, durchaus sachgerecht ist. Hinsichtlich des Vollzuges der Anrechnung werden aber alle Zeiten, die bei privaten Dienstgebern absolviert wurden, zur Hälfte angerechnet. Insofern ist eine Diskussion, ob im Staatsaufbau von Polen wenige öffentliche Dienstgeber vorhanden sind, obsolet. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 (Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union) sieht vor:Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung Nr. 492 aus 2011, (Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union) sieht vor: Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Der EuGH führt zur Vordienstzeitenanrechnung im Urteil Rs C514/12 vom 5.12.2013 zu Sachverhalt aus: Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts differenziert § 54 L-VBG bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung der Beschäftigten der SALK in die nächsthöhere Entlohnungsstufe danach, ob sie immer bei Dienststellen des Landes Salzburg oder bei anderen Arbeitgebern gearbeitet haben. Bei Ersteren schlage die Dienstzeit in vollem Ausmaß zu Buche, während bei Letzteren die vor ihrer Einstellung beim Land Salzburg zurückgelegten Dienstzeiten nur zu 60 % angerechnet würden. Dienstnehmer, die ihre Berufsausübung beim Land Salzburg begönnen, würden daher einer höheren Entlohnungsstufe zugeordnet als Dienstnehmer, die vergleichbare und gleich lange Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern gesammelt hätten.Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts differenziert Paragraph 54, L-VBG bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung der Beschäftigten der SALK in die nächsthöhere Entlohnungsstufe danach, ob sie immer bei Dienststellen des Landes Salzburg oder bei anderen Arbeitgebern gearbeitet haben. Bei Ersteren schlage die Dienstzeit in vollem Ausmaß zu Buche, während bei Letzteren die vor ihrer Einstellung beim Land Salzburg zurückgelegten Dienstzeiten nur zu 60 % angerechnet würden. Dienstnehmer, die ihre Berufsausübung beim Land Salzburg begönnen, würden daher einer höheren Entlohnungsstufe zugeordnet als Dienstnehmer, die vergleichbare und gleich lange Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern gesammelt hätten. In rechtlicher Hinsicht wird ab RZ 26 ausgeführt: Sofern eine Vorschrift des nationalen Rechts nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, ist sie, auch wenn sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, als mittelbar diskriminierend anzusehen, falls sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
- September 2009, Kommission/Deutschland, C‑269/07, Slg. 2009, I‑7811, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).Sofern eine Vorschrift des nationalen Rechts nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, ist sie, auch wenn sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, als mittelbar diskriminierend anzusehen, falls sie sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
- September 2009, Kommission/Deutschland, C‑269/07, Slg. 2009, I‑7811, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (Urteil Erny, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um eine Maßnahme als mittelbar diskriminierend qualifizieren zu können, muss sie nicht bewirken, dass alle Inländer begünstigt werden oder dass unter Ausschluss der Inländer nur die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten benachteiligt werden (Urteil Erny, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kann sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dadurch, dass nach ihr nicht sämtliche von Wanderarbeitnehmern bei Arbeitgebern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich zurückgelegten berufseinschlägigen Vordienstzeiten angerechnet werden, stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken, indem sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt, denn diese werden vor dem Eintritt in den Dienst des Landes Salzburg sehr wahrscheinlich Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworben haben. So würde ein Wanderarbeitnehmer, der bei Arbeitgebern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich im selben Umfang einschlägige Berufserfahrung erworben hat wie ein Arbeitnehmer, der seine Berufslaufbahn bei Dienststellen des Landes Salzburg durchlaufen hat, in eine niedrigere Entlohnungsstufe eingruppiert als der Letztgenannte. Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass diese Regelung die Dienstnehmer, die, nachdem sie zunächst im Dienst des Landes Salzburg und danach für andere Arbeitgeber gearbeitet hätten, in den Dienst des Landes Salzburg zurückgekehrt seien, in gleicher Weise berühre, da sämtliche von ihnen bis zum Wiedereintritt in den Landesdienst zurückgelegten Dienstzeiten nur zu 60 % angerechnet würden. Damit ist die Regelung geeignet, die bereits beim Land Salzburg beschäftigten Dienstnehmer davon abzuhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Entschieden sie sich nämlich dafür, aus dem Dienst des Landes Salzburg auszuscheiden, würden, falls sie später in dessen Dienst zurückkehren wollten, sämtliche bis dahin zurückgelegten Dienstzeiten bei der Festsetzung ihrer Entlohnung nur zum Teil angerechnet. Im vorliegenden Fall kann sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung dadurch, dass nach ihr nicht sämtliche von Wanderarbeitnehmern bei Arbeitgebern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich zurückgelegten berufseinschlägigen Vordienstzeiten angerechnet werden, stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken, indem sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt, denn diese werden vor dem Eintritt in den Dienst des Landes Salzburg sehr wahrscheinlich Berufserfahrung in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich erworben haben. So würde ein Wanderarbeitnehmer, der bei Arbeitgebern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Republik Österreich im selben Umfang einschlägige Berufserfahrung erworben hat wie ein Arbeitnehmer, der seine Berufslaufbahn bei Dienststellen des Landes Salzburg durchlaufen hat, in eine niedrigere Entlohnungsstufe eingruppiert als der Letztgenannte. Insofern ist der durch den EuGH entschiedene Sachverhalt aber keinesfalls mit dem vorliegenden vergleichbar, weil dort den Bediensteten die bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber erlangten Zeiten nur zu 60% und nicht zur Gänze nagerechnet wurden. Lediglich die Vordienstzeiten zum Land Salzburg wurden zur Gänze angerechnet. Im vorliegenden Verfahren wurden die Dienstzeiten zum öffentlich-rechtlichen Dienstgeber in Polen der Beschwerdeführerin zur Gänze angerechnet (vom 15.08.1978 bis 30.09.1979 als Krankenschwester im G.-krankenhaus in K.), die Dienstzeiten zum privaten Dienstgeber in Polen zur Hälfte. Diese Regelung der Anrechnung (privater Dienstgeber zur Hälfte, öffentlich-rechtlicher Dienstgeber zur Gänze) wird auch für alle inländischen Dienstnehmer der Stadt Wien vollzogen. Somit werden aber andere Staatsangehörige nich anders behandelt als Inländer. Eine Diskriminierung dahingehend, dass nicht alle Dienstzeiten vollständig angerechnet werden, ist nicht festzustellen, weshalb auch ein Antrag an den EuGH betreffend Auslegung der Freizügigkeitsrichtline unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Im vorliegenden Verfahren begehrte die Beschwerdeführerin einen Feststellungsbescheid über die Neufestsetzung des Jubiläumsstichtages. In der DO 1994 ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage der Neufestsetzung des Stichtages für die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums nicht vorgesehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigungen im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Jänner 1969, 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die Feststellung für die maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. Erkenntnis vom
- Februar 1989, ZI. 87/12/0112).In der DO 1994 ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Frage der Neufestsetzung des Stichtages für die Gewährung einer Remuneration aus Anlass eines Dienstjubiläums nicht vorgesehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind aber die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigungen im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Jänner 1969, 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die Feststellung für die maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche Erkenntnis vom
- Februar 1989, ZI. 87/12/0112). Ein Feststellungsbescheid scheidet im konkreten Fall als subsidiärer Rechtsbehelf aus, weil die für die beantragte Feststellung maßgebenden Rechtsfragen im Rahmen eines anderen Verfahrens, nämlich in einem solchen über einen Antrag auf Zuerkennung der Jubiläumszuwendung (und somit auf Auszahlung), mit einem das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin abdeckenden Ergebnis geklärt werden können. Wie in der Beschwerde auch zugestanden, kann die Frage, ob Jubiläumsgeld ausbezahlt werde, durch einen anderen Antrag erwirkt werden. Die in der Beschwerde in den Raum gestellte Verfahrensökonomie kann aber nicht dazu führen, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Feststellungsinteresse (VwGH, 13.09.2007, 2004/12/0217) als obsolet betrachtet werden kann. Daher war dieser Spruchpunkt zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Feststellungsinteresse ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Feststellungsinteresse ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.083.9614.2016