← Österreich

{'item': 'VGW-111/026/11898/2014'}

Obsah (15)§ 28§ 25a§ 70§ 54§ 124§ 127§ 20§ 128§ 81§ 69§ 134a§ 94§ 105§ 134§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.01.2017 GeschäftszahlVGW-111/026/11898/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148-9, nach Aufnahme der zusätzlichen Bedingungen Punkt A.) bis K.) in den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe West, vom 4.4.2013, Zl. MA37/46114/2011/0001, und Entfall der Vorschreibung Punkt 7.) dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf die zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erklärten, im Beschwerdeverfahren ergänzten und korrigierten Einreichpläne der Architekten D. KG vom 07.11.2011 mit dem Vermerk GEZ.: HD-2016-11-23 bezieht.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148-9, nach Aufnahme der zusätzlichen Bedingungen Punkt A.) bis K.) in den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe West, vom 4.4.2013, Zl. MA37/46114/2011/0001, und Entfall der Vorschreibung Punkt 7.) dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich dieser auf die zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erklärten, im Beschwerdeverfahren ergänzten und korrigierten Einreichpläne der Architekten D. KG vom 07.11.2011 mit dem Vermerk GEZ.: HD-2016-11-23 bezieht. Die zusätzlichen Bedingungen lauten wie folgt: A) Vor Beginn der Detailplanungen sind von der Bewilligungswerberin oder deren Rechtsnachfolgerin detaillierte Baugrund- und Fundamentuntersuchungen (so genannte Hauptuntersuchungen im Sinne der ÖNORM B 1997-2) durchzuführen, wobei der Untersuchungsumfang von einer anerkannten, firmenunabhängigen und von der Bewilligungswerberin bzw. deren Rechtsnachfolgerin beizustellenden Fachperson auf dem Gebiet der Geotechnik (z.B. ZivilingenieurIn für Bauwesen, PrüfingenieurIn, etc.) festzulegen ist. Diese Fachperson muss die Untersuchungen fachlich beaufsichtigen, den Untersuchungsumfang gegebenenfalls nach Erfordernis anpassen und nach Vorliegen sämtlicher Ergebnisse auch ein geotechnisches Gutachten für die Detailplanung (inkl. geotechnischem Untersuchungsbericht) verfassen. B) Unabhängig von den Festlegungen der Fachperson für Geotechnik sind im Bereich der vorgesehenen Unterfangungen und Baugrubensicherungen zusätzlich zu den in Abbildung 1 des Bodengutachtens der Einreichung angegebenen Schürfen S 5 bis S 7 mindestens 4 weitere Fundamentschürfe zur Erkundung der tatsächlichen Tiefe, des Zustandes und der Setzungsverträglichkeit der Nachbar- und Eigenfundamente auszuführen, um die Ausführbarkeit des Bauverfahrens der abschnittweisen Unterfangung abzuklären. Im geotechnischen Gutachten für die Detailplanung sind klare Aussagen darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen dieses Verfahren angewendet werden kann. C) Die anschließende Detailplanung und die Ausführung sämtlicher Baugrubensicherungs-, Unterfangungs- und Gründungsarbeiten entsprechend den einschlägigen EN- und ÖNORMEN, sowie im Besonderen der DIN ...23 (Ausgabe 04/2013) sind in allen Detailplanungs- und Bauphasen ebenfalls von der Fachperson auf dem Gebiet der Geotechnik zu begleiten und zu überwachen.Die anschließende Detailplanung und die Ausführung sämtlicher Baugrubensicherungs-, Unterfangungs- und Gründungsarbeiten entsprechend den einschlägigen EN- und ÖNORMEN, sowie im Besonderen der DIN ...23 (Ausgabe 04 aus 2013,) sind in allen Detailplanungs- und Bauphasen ebenfalls von der Fachperson auf dem Gebiet der Geotechnik zu begleiten und zu überwachen. D) Diese Fachperson für Geotechnik ist der genehmigenden Behörde – MA 37/ Bauinspektion schriftlich spätestens 14 Tage vor Baubeginn zu benennen. E) Die Unterfangungsarbeiten sind nach DIN ...23 (Ausgabe 04/2013) auszuführen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Ausschachtungen über 1,25 m Tiefe auch seitlich des Schachtes gepölzt und abgestützt werden müssen (keine Böschungen zu den benachbarten Abschnitten). Des Weiteren ist der Zwischenraum zwischen dem anstehenden Erdreich und eventuell zur Anwendung kommenden Fertigteil-Wandplatten abschnittsweise sofort mit einem fließfähigen, volumsbeständigem und setzungsfreiem Material (z.B. SSM-Material) aufzufüllen, damit ein Kraftschluss mit dem Untergrund gegeben ist.Die Unterfangungsarbeiten sind nach DIN ...23 (Ausgabe 04 aus 2013,) auszuführen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Ausschachtungen über 1,25 m Tiefe auch seitlich des Schachtes gepölzt und abgestützt werden müssen (keine Böschungen zu den benachbarten Abschnitten). Des Weiteren ist der Zwischenraum zwischen dem anstehenden Erdreich und eventuell zur Anwendung kommenden Fertigteil-Wandplatten abschnittsweise sofort mit einem fließfähigen, volumsbeständigem und setzungsfreiem Material (z.B. SSM-Material) aufzufüllen, damit ein Kraftschluss mit dem Untergrund gegeben ist. F) Vor Beginn der Baugrubensicherungs-, Unterfangungs- und Gründungsarbeiten sind jeweils detaillierte Durchführungsberichte zur Herstellung der Baugrubensicherung (z.B. des Bohrträgerverbaues), der Unterfangungsarbeiten, sowie der Aus und Umsteifungsarbeiten von den jeweils ausführenden Unternehmen erstellen und laufend aktualisieren zu lassen. G) Diese Durchführungsberichte müssen während der Bauausführung auf der Baustelle aufliegen, technische Verfahrensbeschreibungen und vor allem Notfallpläne (z.B. bei Auftreten außerplanmäßiger Verformungen/Erschütterungen, unvorhergesehenem Grundwasserandrang, anderen Fundamentbeschaffenheiten, Hindernissen, Einbauten, Hohlräumen, Starkniederschlägen etc.) enthalten. Die Notfallpläne müssen im Hinblick auf die messtechnische Überwachung auch so genannte Warn-, Eingreif- und Grenzwerte beinhalten. Warnwerte sollten hierbei Überlegungen und Gefährdungseinschätzungen von Fachpersonen auslösen und Eingreifwerte bereits konkrete baulich-konstruktive oder organisatorische Sofortmaßnahmen, sodass es zum Auftreten der sogenannten Grenzwerte nicht mehr kommt. Durchführungsberichte müssen auch Bezüge zu den maßgeblichen Standsicherheits- und Verformungsnachweisen sowie zu den Ausführungsplänen aufweisen, um die Nachvollziehbarkeit der gewählten Messwerte für die Notfallkonzepte zu gewährleisten. H) Die oben genannte Fachperson für Geotechnik hat die Durchführungsberichte (inkl. Notfallpläne) sowie die erdstatischen Detailberechnungen und Bemessungen der Detailplaner für sämtliche Bauzustände zu überprüfen, zur Bauausführung schriftlich freizugeben und auf Änderungserfordernisse hin während der Ausführung hin zu überwachen. I)römisch eins) Verformungen der Baugrubenwände und Nachbargebäude sind messtechnisch während der Bauausführung laufend zu überwachen. Seitens der Detailplaner sind Situierung von Messpunkten, Messgenauigkeiten und -intervalle festzulegen und mit der Fachperson für Geotechnik abzustimmen. J) Auftretende Erschütterungen, die durch die Baugrubensicherungsarbeiten entstehen können, sind ebenfalls laufend direkt an den betroffenen Nachbargebäuden und der eigenen Fassadenmauer durch so genannte Schwingungsmessgeräte zu erfassen und zu dokumentieren. Die Messwerte sind dabei laufend so aufzuzeichnen, dass ein nicht unterbrochener Informationsfluss (z.B. durch Funk- oder Digitalanzeige) zwischen dem Messwert-Aufnehmer und dem Geräteführer gegeben ist. Bei Überschreiten des vorab im Rahmen der Detailplanungen festzulegenden Eingreifwertes sind die Arbeiten abzubrechen und es ist auf ein anderes Verfahren der Baugrubensicherung umzusteigen. Örtlichkeiten, Umfang, sowie Warnwerte der Erschütterungsmessungen sind im Einvernehmen mit der Fachperson für Geotechnik festzulegen. K) Nach Abschluss der Baugrubensicherungs-, Unterfangungs- und Gründungsmaßnahmen ist ein, von der oben angeführten geotechnischen Fachperson bestätigter technischer Abschlussbericht - mit einer übersichtlichen Dokumentation sämtlicher Arbeiten und Bestandsplänen verbliebener und definitiv hergestellter Bauteile - zu erstellen und der Behörde - MA 37/Bauinspektion vorzulegen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe West, wurde am 4.4.2013 z.Zl. MA37/46114/2011/0001 nachfolgender Bescheid erlassen: „[…..] I.) Baubewilligungrömisch eins.) Baubewilligung Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

§ 70der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 54, § 68 Abs.

1 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit Paragraph 54,, Paragraph 68, Absatz eins, BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG 2008) die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen: Das bestehende Wohngebäude wird teilweise abgetragen und ein neues, einstöckiges unterkellertes Einfamilienhaus mit einem Dachgeschoss errichtet. Die Beheizung der Aufenthaltsräume erfolgt mittels einer gasbefeuerten Zentralheizungsanlage. Die Schmutz- und Dachwässer werden in den öffentlichen Mischwasserkanal eingeleitet. Im Kellergeschoß wird eine Garage mit 4 Stellplätzen hergestellt. An der Baulinie wird eine Zufahrt in die Garage sowie eine entsprechende Gehsteigauf- und -überfahrt hergestellt. II.) Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrtrömisch zwei.) Bekanntgabe einer Gehsteigauf- und -überfahrt

§ 54Abs.

9 BO wird die Ausführung des Unterbaues einer Gehsteigauf- und -überfahrt bekanntgegeben.

Paragraph 54, Absatz 9, BO wird die Ausführung des Unterbaues einer Gehsteigauf- und -überfahrt bekanntgegeben. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Vorgeschrieben wird: 1. Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich

§ 124Abs.

1 BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausführung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. § 65 Abs. 1 BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen.Die Bauwerberin bzw. der Bauwerber hat sich

Paragraph 124, Absatz eins, BO zur Ausführung einer befugten Bauführerin bzw. eines Bauführers zu bedienen, die bzw. der nach den für die Berufsausführung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Diese bzw. dieser hat gem. Paragraph 65, Absatz eins, BO spätestens vor Beginn der Bauführung die genehmigten Baupläne bei der Baubehörde zu unterfertigen. 2. Vor Baubeginn ist

§ 127Abs.

3a BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein/e Ziviltechniker/in oder ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.Vor Baubeginn ist

Paragraph 127, Absatz 3 a, BO vom/von der Bauwerber/in der Behörde ein/e Ziviltechniker/in oder ein/e gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r für das einschlägige Fachgebiet (Prüfingenieur/in) schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist vom/von der Prüfingenieur/in gegenzuzeichnen. Er/sie muss vom/n der Bauwerber/in und vom/n der Bauführer/in verschieden sein und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Ein Wechsel des/r Prüfingenieurs/in ist der Behörde vom/n der Bauwerber/in unverzüglich anzuzeigen.

  1. Der/Die Prüfingenieur/in ist im Sinne des § 125Abs. 2 BO neben der Überwachung der Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die Baulichkeit auch läge- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich der MA 37 anzuzeigen.Der/Die Prüfingenieur/in ist im Sinne des Paragraph 125 A, b, s, 2 BO neben der Überwachung der Bauausführung nach dem genehmigten Bauplan gleichzeitig verpflichtet, die Baulichkeit auch läge- und höhenmäßig auf Übereinstimmung mit dem genehmigten Bauplan zu überprüfen. Allfällige Abweichungen sind unverzüglich der MA 37 anzuzeigen.
  2. Der/Die Bauführer/in hat

§ 124Abs.

2 BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11,1010 Wien) anzuzeigen.Der/Die Bauführer/in hat

Paragraph 124, Absatz 2, BO den Beginn der Bauführung mindestens drei Tage vorher der MA 37/Bauinspektion und weiters dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten (Fichtegasse 11,1010 Wien) anzuzeigen.

  1. Der Bauwerber hat bei Baubeginn eine von der öffentlichen Verkehrsfläche bzw. dem Aufschließungsweg deutlich und dauernd sicht- und lesbare Tafel an der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft anzubringen, aus der hervorgeht,
  2. um welches Bauvorhaben es sich handelt,
  3. das Datum des Baubeginns und
  4. die zuständige Behörde. Diese Tafel muss mindestens drei Monate ab Baubeginn belassen werden. Grenzt die von der Bauführung betroffene Liegenschaft an mehrere öffentliche Verkehrsflächen oder Aufschließungswege, ist an jeder dieser Verkehrsflächen eine solche Tafel anzubringen.
  5. Der/Die Bauwerber/in hat

§ 127Abs.

3 BO durch den/die Prüfingenieur/in folgende Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen:Der/Die Bauwerber/in hat

Paragraph 127, Absatz 3, BO durch den/die Prüfingenieur/in folgende Überprüfung der Bauausführung vornehmen zu lassen: ● Beschauten

§ 127Abs.

3 lit. a BO;Beschauten

Paragraph 127, Absatz 3, Litera a, BO; ● Beschauten

§ 127Abs.

3 lit. b BO;Beschauten

Paragraph 127, Absatz 3, Litera b, BO; ● Rohbaubeschau

§ 127Abs.

3 lit. c BO.Rohbaubeschau

Paragraph 127, Absatz 3, Litera c, BO. , 7. Die Baugrubensicherung ist nach dem Stand der Technik zu planen, zu bemessen und auszuführen. Befinden sich in unmittelbarer Nähe zur Baugrube Bauwerke, so haben sich die statischen Berechnungen auch auf die Baugrubensicherung zu beziehen und es ist die Ausführung dieser durch den Prüfingenieur im Rahmen der Beschau des Untergrundes zu überprüfen und abzunehmen. Darüber ist ein Befund auszustellen, welcher mitsamt der statischen Berechnung auf der Baustelle aufzuliegen hat. 8.

§ 127Abs.

2 BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die

Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.

Paragraph 127, Absatz 2, BO sind der/die Bauwerber/in und der/die Bauführer/in verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, nach denen gebaut werden darf, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise der/s Prüfingenieurs/in über die

Absatz 3, vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen.

  1. Hinsichtlich der Gehsteigauf- und -überfahrt wird bedungen: a.) Abschrägungen der Gehsteigbegrenzungssteine sind nicht zulässig. b.) Die Auffahrt zum Gehsteig ist auf die Breite der Einfahrt durch rampenartiges Hochziehen des Rinnsales (Neigungsverhältnis 1 : 3) aus Asphaltbeton herzustellen, wobei die ordnungsgemäße Rinnsalentwässerung nicht behindert werden darf. c.) Die Gehsteigüberfahrt ist auf die Breite der Einfahrt als 4 cm dicker geriffelter Gussasphalt (MA4, 90/10, M2, G3) auf 15 cm dicker Betonunterlage (C 20/25 GK 32) 10 cm dicker bituminöser Tragschicht (AC 16 trag, 70/100, T2, G6) und 10 cm ungebundener oberer Tragschicht (Kantkorn) herzustellen. Hierbei ist der Gussasphaltbelag sowie die Betonunterlage durch Fugen von der angrenzenden Gehsteigkonstruktion zu trennen. Die Randbegrenzung des Gehsteiges ist mit 20/24 cm großen Granitrandsteinen herzustellen. d.) Von oberirdischen Einbauten (z.B. Hydranten, Masten, Werbeträgern und dergleichen) ist ein Mindestabstand (lichte Weite) von 60 cm einzuhalten.
  2. Geschlossene Aufzugsschächte sind im Bereich des Schachtkopfes direkt ins Freie zu entlüften. Die Querschnittsfläche jeder Lüftungsöffnung muss mindestens 1 % der Grundfläche des Schachtes betragen.
  3. In den Haltestellen des Personenaufzuges muss

ÖNORM B 2474 in Verbindung mit ÖNORM EN 81-73 das Verbotszeichen „Aufzug im Brandfall nicht benutzen“ als Bildzeichen nach ISO 3864-1:2002 angebracht werden. 12. Die mit Bescheid vom 10. Oktober 2011, Zl.: MA 64 - 3071/2011, genehmigte Grundabteilung ist

§ 20

BO spätestens bis zur Fertigstellungsanzeige grundbücherlich durchzuführen.Die mit Bescheid vom 10. Oktober 2011, Zl.: MA 64 - 3071 aus 2011,, genehmigte Grundabteilung ist

Paragraph 20, BO spätestens bis zur Fertigstellungsanzeige grundbücherlich durchzuführen. 13. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist

§ 128Abs.

1 BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/

  1. in)der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/
  2. in)eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind: Nach Fertigstellung der Bauarbeiten ist

Paragraph 128, Absatz eins, BO bei der Behörde von dem/der Bauwerber/in, von dem/r Eigentümer/in (einem/r Miteigentümer/

  1. in)der Baulichkeit oder von dem/r Grundeigentümer/in (einem/r Grundmiteigentümer/
  2. in)eine Fertigstellungsanzeige zu erstatten, der folgende Unterlagen anzuschließen sind: • eine Bestätigung eines/r Ziviltechnikers/in über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung sowie darüber, dass die vorgelegten Unterlagen vollständig sind; • wenn während der Bauausführung Abänderungen erfolgt sind, ungeachtet der hierfür erwirkten Bewilligung oder Kenntnisnahme, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem/r hierzu Berechtigten verfasst und von ihm/ihr sowie vom/von der Bauführer/in unterfertigt sein muss; • die vom/von der Prüfingenieur/in aufgenommenen Überprüfungsbefunde, sofern sie nicht bereits vorgelegt wurden; • positive Gutachten über die Abgasanlagen (bei Abgassammlern mit dem Hinweis, dass eine Strömungsberechnung nach ÖNORM EN 13384-2 vorliegt); • ein positives Gutachten über den Kanal; • ein Nachweis über die Erfüllung des Wärmeschutzes sowie des Schallschutzes, wenn das Gebäude anders, jedoch mindestens gleichwertig ausgeführt wurde. Auf die Vorlage der übrigen im § 128 Abs. 2 genannten Unterlagen wird

§ 128Abs.

3 BO verzichtet.Auf die Vorlage der übrigen im Paragraph 128, Absatz 2, genannten Unterlagen wird

Paragraph 128, Absatz 3, BO verzichtet. [….]“ Die Eigentümer der Nachbarliegenschaft Wien, G.-Straße ..8, EZ ... der Kat. Gem. ..., Frau Ing. Re. B., Herr H. R. und Frau I. R., vertreten durch Herrn Bmstr. Ing. H. B., haben bei der Bauverhandlung vor der belangten Behörde am 25.4.2012 folgende Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben: Die Eigentümer der Nachbarliegenschaft Wien, G.-Straße ..8, EZ ... der Kat. Gem. ..., Frau Ing. Re. B., Herr H. R. und Frau römisch eins. R., vertreten durch Herrn Bmstr. Ing. H. B., haben bei der Bauverhandlung vor der belangten Behörde am 25.4.2012 folgende Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben: „Aus unserer Sicht ist die Situation an der Grundgrenze zu ONr. ..8 in den Einreichplänen unrichtig dargestellt, da ein in der Natur vorhandener Versatz an der Straßenseite in den vorliegenden Einreichunterlagen nicht dargestellt ist. Weiters ist in den vorliegenden Ansichten die Verschneidung der beiden Fassadenflächen (ONr. ..6 + ..8) ebenfalls nicht dargestellt. Weiters befindet sich an der zu errichtenden Feuermauer zu ONr. ..6 in den Grundrissen ein Zu- und Abluftschacht. Von diesen ist weder erkennbar, welche Höhe dieser aufweisen soll noch welche Zu- und Ablüfte in diesen Schacht zu- bzw. abgeführt werden sollen. Weiters wird festgehalten, dass die Grundgrenze zwischen Objekt Nr. ..8 und Objekt Nr. ..6 zur Zeit strittig ist bzw. in einer begonnenen Grenzverhandlung kein Einvernehmen hergestellt werden konnte (ZT F., Verhandlung vom 20.7.2010). Aus oben genannten Gründen erheben wir insbesondere auch unter Hinweis auf das Immissionsschutzgesetz (Garage in den Einreichplänen ausgewiesen mit 99,79 m² Nutzfläche) und in Hinblick darauf, dass die Folgen für unser Grundstück in Anbetracht der teilweise fehlenden und teilweise fehlerhaften Darstellung in den Einreichunterlagen nicht beurteilbar sind und daher die Wahrung unserer Rechte als Nachbar gem. Bauordnung momentan als gefährdet erscheint. In Hinblick auf die weiters von mir eingesehenen Einreichunterlagen in Bezug auf Statik und hier besonderen auf die bisher noch nicht dargestellte (noch nicht eingereichte) Sicherung unseres Gebäudes direkt an der Grundgrenze merke ich an, dass die dargestellten Abbrüche und technischen Ausführungen momentan mit Sicherheit unzureichend sind. Weiters wird angemerkt, dass die Eigentümer der Liegenschaft Nr. ..8 eine entsprechende Sicherheit (Hinterlegung beim öffentlichen Notar etc.) für etwaige im Zuge von Ausführungsarbeiten entstehenden Schäden in noch zu bekanntgebender Höhe verlangen. Soweit die Einwände von Herrn DI K. auf unsere Liegenschaft zutreffen, schließe ich mich diesen an." Die Baubehörde hat über diese Einwände erwogen: „Hinsichtlich der Einwände, dass wesentliche Angaben hinsichtlich der Höhenentwicklung und der Darstellung der Nachbargebäude nicht vorhanden sind, wird angemerkt, dass die Pläne abgeändert wurden und diese Angaben nunmehr in den Einreichplänen enthalten sind. Hinsichtlich dieser Planänderungen wurde den Parteien des Verfahrens Parteiengehör gewährt, welche Angaben nunmehr fehlen, kann nicht nachvollzogen werden, sodass diese Einwände als nicht begründet abzuweisen sind. Hinsichtlich des Einwandes der nichtbegrünten Flachdächer wird bemerkt, dass über dem Straßentrakt ein Walmdach errichtet wird und die Bestimmung über die Begrünung der Flachdächer hier keine Anwendung findet. Hinsichtlich der Begrünung des Flachdaches über dem Flügeltrakt wird bemerkt, dass dieses Dach zur Gänze begrünt ausgeführt werden soll und daher die Bestimmung des Bebauungsplanes eingehalten wird. Außerdem wird angemerkt, dass die Bestimmung über die Begrünung der Flachdächer eine stadtgestalterische Bestimmung ist und diese nicht von den taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten umfasst ist, sodass die Einwände als unzulässig zurückgewiesen werden. In den Plänen sind nach Korrektur der Pläne alle erforderlichen Höhenangaben zur Beurteilung des Bauvorhabens eingetragen. Den Parteien wurde nach Ergänzung der Pläne Parteiengehör gewährt, das auch wahrgenommen wurde. Dass in den Einreichplänen die Baufluchtlinien eingetragen werden müssen, kann den Bestimmungen der Bauordnung nicht entnommen werden. Nach hieramtlicher Ansicht reichen die Darstellungen in den Einreichplänen aus, um das Bauvorhaben beurteilen zu können, sodass die diesbezüglichen Einwände als nicht begründet abzuweisen sind. Der geplante Balkon an der Straßenansicht überragt keine Baulinie, sondern eine Baufluchtlinie. Die besondere Bestimmung des Bebauungsplanes

dem Plandokument PD ..., nämlich dass

Punkt 3.1 Balkone u.ä. maximal 0,6 m bzw. 0,8 m über Baulinien ragen dürfen, bezieht sich auf Balkone die über Baulinien ragen und nicht auf Balkone, die über Baufluchtlinien ragen. Diese Bestimmung ist daher auf den gegenständlichen Balkon, der über eine Baufluchtlinie ragt, nicht anwendbar. Dieser Einwand wird daher als nicht begründet abgewiesen. Der Einwand, dass Kamine nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen, kann der Bauordnung nicht entnommen werden.

der Richtlinie 3 des österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), Punkt 5.1.3, müssen Mündungen von Abgasanlagen, die horizontal gemessen nicht mehr als 10 m von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen entfernt sind, die Unterkante des Sturzes dieser Fenster um folgende Mindestwerte überragen: 3 m, wenn die Mündung vor einem Fenster liegen, ansonsten 1 m. Das höchst gelegene Fenster auf der Nachbarliegenschaft G.-Straße ONr ..4 liegt

der bewilligten Pläne im Bereich der mittleren Gaupe des Hoftraktes, der oberste Abschluss dieser Gaupe liegt auf Kote 62,00 Meter über Wiener Null (m. üWN). Die Unterkante der Sturze aller Fenster auf der Nachbarliegenschaft liegen unterhalb dieser Kote. Die Ausmündung der Abgasanlage liegt

der Plandarstellung auf Kote 65,71 m üWN (52,30 m üWN + 10,91 m + 2,50 m Kaminaufsatz). Der Höhenunterschied zwischen den Sturzunterkanten aller Fenster auf der Nachbarliegenschaft und der Mündung der Abgasanlage auf der gegenständlichen Liegenschaft ist daher in jedem Fall größer als 3,71 m (65,71 m - 62,00 m), sodass die Bestimmungen der Richtlinie 3 OIB in jedem Fall eingehalten sind. Weiters wird bemerkt, dass die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, nicht als subjektiv-öffentliche Anrainerrechte geltend gemacht werden können. Daher werden diese Einwände in Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Abstände der Ausmündungen von Fenstern als nicht begründet abgewiesen. Die Mauer im Bereich der Dachterrasse auf dem Flügeltrakt weist eine maximale Höhe von 7,5 m über dem Gelände auf und wurde in der Berechnung der Gebäudehöhe auch in Rechnung gestellt. Da die zulässige Gebäudehöhe 7,5 m

den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes beträgt und diese Gebäudehöhe an der Liegenschaftsgrenze auf der gesamten Länge eingehalten wird, kann nicht erkannt werden, dass die Gebäudehöhe nicht einhalten wird, sodass der diesbezügliche Einwand als nicht begründet abgewiesen wird.

§ 81Abs.

6 dürfen nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes den zulässigen Gebäudeumriss überschreiten. Die Kamingruppen und Lüftungsschächte an der Grundgrenze zur Liegenschaft G.-Straße ONr. ..4 stellen solche nicht raumbildende Gebäudeteile dar, die den zulässigen Umriss überschreiten dürfen und werden daher nicht bei der Gebäudehöhenberechnung berücksichtigt. Der diesbezügliche Einwand ist daher als nicht begründet abzuweisen.

Paragraph 81, Absatz 6, dürfen nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes den zulässigen Gebäudeumriss überschreiten. Die Kamingruppen und Lüftungsschächte an der Grundgrenze zur Liegenschaft G.-Straße ONr. ..4 stellen solche nicht raumbildende Gebäudeteile dar, die den zulässigen Umriss überschreiten dürfen und werden daher nicht bei der Gebäudehöhenberechnung berücksichtigt. Der diesbezügliche Einwand ist daher als nicht begründet abzuweisen. Hinsichtlich der Frage der strittigen Grundgrenze wird bemerkt, dass das Bauvorhaben in geschlossener Bauweise errichtet werden soll. Die seitlichen Grundgrenzen sind durch den vorhandenen Baubestand auf den Nachbarliegenschaften vorgegeben, den Einreichplänen kann nicht entnommen werden, dass durch das Bauvorhaben Grundgrenzen überschritten werden sollen. Das Baubewilligungsverfahren dient nicht dazu, die Grenzen einer Liegenschaft festzustellen. Die Frage der Grundgrenzen sind in einer entsprechenden Grenzverhandlung festzulegen und als Vorfrage im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zu betrachten. Sollte daher die Vorfrage der Grundgrenzen in einem anderen Verfahren in wesentlichen Punkten anders entschieden werden, so ist das Baubewilligungsverfahren

§ 69Abs.1 Zif.

3 wieder aufzunehmen. Der diesbezügliche Einwand wird daher als nicht begründet abgewiesen.Hinsichtlich der Frage der strittigen Grundgrenze wird bemerkt, dass das Bauvorhaben in geschlossener Bauweise errichtet werden soll. Die seitlichen Grundgrenzen sind durch den vorhandenen Baubestand auf den Nachbarliegenschaften vorgegeben, den Einreichplänen kann nicht entnommen werden, dass durch das Bauvorhaben Grundgrenzen überschritten werden sollen. Das Baubewilligungsverfahren dient nicht dazu, die Grenzen einer Liegenschaft festzustellen. Die Frage der Grundgrenzen sind in einer entsprechenden Grenzverhandlung festzulegen und als Vorfrage im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zu betrachten. Sollte daher die Vorfrage der Grundgrenzen in einem anderen Verfahren in wesentlichen Punkten anders entschieden werden, so ist das Baubewilligungsverfahren

Paragraph 69, Absatz eins, Zif. 3 wieder aufzunehmen. Der diesbezügliche Einwand wird daher als nicht begründet abgewiesen. In den Zu- und Abluftschächten befinden sich die Be- und Entlüftungen der Wohnräume sowie der Garage.

§ 134a

BO sind Immissionen aus der ordnungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes für Wohnzwecke kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht im Sinne der Bauordnung. Weiters ist in den Ansichten klar dargestellt, dass die Zu- und Abluftschächte im Bereich der Grundgrenze zur Liegenschaft G.-Straße ONr. ..8 nicht über den höchsten Punkt des Daches in diesem Bereich ragen.In den Zu- und Abluftschächten befinden sich die Be- und Entlüftungen der Wohnräume sowie der Garage.

Paragraph 134 a, BO sind Immissionen aus der ordnungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes für Wohnzwecke kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht im Sinne der Bauordnung. Weiters ist in den Ansichten klar dargestellt, dass die Zu- und Abluftschächte im Bereich der Grundgrenze zur Liegenschaft G.-Straße ONr. ..8 nicht über den höchsten Punkt des Daches in diesem Bereich ragen. Die Liegenschaft G.-Straße ..6 befindet sich an der G.-Straße, die in diesem Bereich als Einbahn in Richtung Osten befahren werden muss. Im Jahr 1993 wurde im Bereich der Kreuzung G.-Straße, A.-gasse und W. eine Verkehrszählung durchgeführt, und zwar am 13.5.1993 in der Zeit von 6:00 bis 9:00 und von 15.00 bis 19:00. Für diesen Zeitraum ergab sich eine Verkehrsbelastung der G.-Straße vor der Kreuzung in Richtung Osten von 3812 PKW-Einheiten. Unterhalb dieser Kreuzung wurde eine Verkehrsmenge von 3346 PKW-Einheiten gezählt. Am 13.9.2011 wurde eine weitere Verkehrszählung unterhalb der oben genannten Kreuzung in der G.-Straße durchgeführt die eine Verkehrsmenge von 3823 PKW-Einheiten in Fahrtrichtung Osten ergab, das ist eine Steigerung von 14 %. Daraus ergibt sich eine abgeschätzte Verkehrsmenge oberhalb der Kreuzung von 3812 + 14 %, das sind ca. 4300 PKW-Einheiten. Unter Berücksichtigung des Straßenverlaufes kann daher für den Verkehr vor der gegenständlichen Liegenschaft eine Verkehrsmenge von ca. 4000 PKW-Einheiten im Zeitraum von 6:00 - 9:00 und 15:00 - 19:00 angenommen werden. In der gegenständlichen Garage sollen 4 Stellplätze untergebracht werden. Durch die Errichtung dieser 4 Stellplätze für ein Einfamilienhaus kann daher angenommen werden, dass die Immissionen auf die Nachbarliegenschaften durch die Zu - und Abfahrten zu diesen Stellplätzen (ca. einmal pro Tag pro Stellplatz) aufgrund der hohen Verkehrsbelastung der G.-Straße (4000 PKW-Einheiten in 7 Stunden) nicht signifikant verändert werden und daher keine negativen Einflüsse für die Nachbarliegenschaften gegeben sind. Aus den oben ausgeführten Gründen sind daher die Einwände hinsichtlich der Immissionen des Wohngebäudes und der Garage als nicht begründet abzuweisen. Hinsichtlich der Einwände bezüglich der Baugrubensicherung und der Sicherstellung von Geldbeträgen für etwaig entstehende Schäden wird angemerkt, dass diese Fragen keine der taxativ aufgeführten subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte

§ 134a

BO berühren und diese daher als unzulässig zurückzuweisen sind und auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden..“Hinsichtlich der Einwände bezüglich der Baugrubensicherung und der Sicherstellung von Geldbeträgen für etwaig entstehende Schäden wird angemerkt, dass diese Fragen keine der taxativ aufgeführten subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte

Paragraph 134 a, BO berühren und diese daher als unzulässig zurückzuweisen sind und auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden..“ Gegen diesen Bescheid haben die Eigentümer der Nachbarliegenschaft Wien, G.-Straße ..8, EZ ... der Kat.Gem. ..., Frau Ing. Re. B., Herr H. R. und Frau I. R., vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 22.4.2013 rechtzeitig Berufung bei der Bauoberbehörde für Wien eingebracht und führten diese wie folgt aus:Gegen diesen Bescheid haben die Eigentümer der Nachbarliegenschaft Wien, G.-Straße ..8, EZ ... der Kat.Gem. ..., Frau Ing. Re. B., Herr H. R. und Frau römisch eins. R., vertreten durch Rechtsanwalt, mit Schreiben vom 22.4.2013 rechtzeitig Berufung bei der Bauoberbehörde für Wien eingebracht und führten diese wie folgt aus: „Der erlassene Bescheid wird im gesamten stattgebenden Umfang bekämpft. Am Grundstück G.-Straße ..8 befindet sich direkt an der Grundgrenze zur Objektnummer ..6 angebaut ein Gründerzeithaus (Ziegelmassivbau mit Tramdecken). Die Feuermauer angrenzend an Objektnummer ..6 weist eine Höhe von ca. 13 m ab natürlicher Geländeoberkante des Nachbargrundstückes, gemessen an der Hausvorderkante bis zur oberen Abschusskante der Feuermauer, auf. In diesem Bereich ist das Gebäude nicht unterkellert und ist die Feuermauer mit einem ca. 80 - 100 cm tiefen Ziegelfundament auf Steinwurf fundiert. Das Gebäude selbst weist 3 Ebenen auf, diese sind: • Das Erdgeschoß: an der zur Straße zugewandten Seite liegt das Fußbodenniveau dieses Geschoßes ca. 1 m über dem anschließenden Nachbargelände von Objektnummer ..

  1. Die Geschoßhöhe im KG beträgt ca. 3,90 m. • Das
  2. Obergeschoss, die Geschoßhöhe beträgt hier ca. 4.10 m. Die Feuermauer im Erdgeschoß und Obergeschoß ist ein Ziegelmassivmauerwerk mit teilweisem Steinmauerwerk im Erdgeschoß; sie ist 30 cm dick ausgeführt. • Das Dachgeschoß, hier ist die Feuermauer ca. 4 m hoch, und ebenfalls ans Ziegelmassivmauerwerk, jedoch nur 15 cm dick, ausgeführt. Sämtliche Mauern sind, wie bei Mauern dieses Alters üblich mit Kalkmörtel gemauert. Die Geschoßdecken über dem Erdgeschoß bzw. dem Obergeschoß sind als Tramdecken ausgeführt und liegen in ihrer Tragrichtung parallel zur Feuermauer. In Gebäuden dieser Konstruktionsart sind die Feuermauern nicht durch die Decken „durchgemauert“, sie sind lediglich mit den quer zu ihnen gebauten Mauern im Gebäude verbunden und ausgesteift. Bei den notwendigen und bewilligten Bauarbeiten direkt an der Grundgrenze weisen solche Mauern bereits an sich eine besondere Einsturzgefahr auf. Ein weiterer Faktor für die Standsicherheit solcher Feuermauern ist die Beschaffenheit des Untergrundes unter den Fundamenten. Im gegenständlichen Fall soll die Fundamentunterkante des Gebäudes G.-Straße ..8 durch die neu zu errichtende Tiefgarage auf der Liegenschaft Nr. ..6 und deren Fundierung um ca. 3 - 3,50 m (ein genaues Maß ist den Einreichunterlagen Nr. ..6 nicht zu entnehmen) unterschritten werden. Der Aufbau des Bodens stellt sich hier (bekannt durch Baumaßnahmen auf der Liegenschaft Nr. ..8) wie folgt dar: Ca. 2.0 - 2.5 m stark bindiger Boden, darunter sandig. Auf Grund der bewilligten Ausführung ergibt sich, dass die Fundierung von Nr. ..6 direkt im sandigen Boden erfolgen soll. Hier sind besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Tragfähigkeit dieses Bodens bzw. der Errichtung der Fundamente jedenfalls erforderlich (Tiefgründung; Bodenverbesserungsmaßnahmen.... etc.). Solche besonderen Maßnahmen sind den Einreichunterlagen auch der erteilten Baubewilligung jedoch nicht zu entnehmen, obwohl die Einschreiter in der Bauverhandlung ausdrücklich den örtlichen Gegebenheiten angemessene Sicherungsmaßnahmen für die zu errichtende Baugrube im Bereich der Gebäudegrenzen zwischen Haus ..6 und ..8 eingefordert haben. Es ist Aufgabe der Behörde entsprechende Sicherungsmaßnahmen die den örtlichen Gegebenheiten und dem Stand der Technik entsprechen aufzutragen, da bei Bauausführung im bewilligten Umfang, ein Schaden am Gebäude der Einschreiter geradezu zu erwarten ist. Die bestehende bauliche Situation am Grundstück Objekt Nr. ..6 stellt sich wie folgt dar: Direkt an das Gebäude Haus Nr. ..8 angrenzend ist ein eingeschossiges Wohnhaus mit darüber liegendem ausgebautem Dachgeschoß errichtet. Das Gebäude ist großteils nicht unterkellert, jedoch direkt an der Feuermauer zu Objekt Nr. ..8 angrenzend an die vordere Baufluchtlinie ist ein ca. 3,5 m breiter (entlang der Straße) und ca. 4 m tiefer (entlang der Feuermauer von Nr. ..8) Kellerraum im Bestand vorhanden, wobei das Mauerwerk dieses Kellers zur Gänze aus Bruchsteinen errichtet wurde. Der Versatz zwischen Kellervorderkante und Gebäude von Objekt Nr. ..8 beträgt ca. 1,5 m. Im Keller ist als Aussteifung direkt in Verlängerung der Straßenfassade von Haus Nr. ..8 ein ca. 60 cm breiter Ziegelmauerwerkbogen errichtet, welcher sich bis an das gegenüberliegende Mauerwerk des Kellerraumes spannt. Dieser Bogen wurde offensichtlich zur Abfangung des „Wanddruckes“ aus Objekt Nr. ..8 errichtet. Es ist nun im Zuge der Errichtung des geplanten Gebäudes auf Grundstück Nr. ..6 geplant, genau im Bereich des bestehenden Kellerraumes, direkt an der Grundgrenze die Garagenzufahrt für die geplante Tiefgarage zu errichten. Hierzu ist es unbedingt erforderlich den bestehenden Kellerraum inkl. Aussteifungsbogen zu entfernen. Dies stellt eine signifikante Gefahr für die Standsicherheit der Feuermauer von Objekt Nr. ..8 dar und bedarf spezieller Planung sowohl des Abbruches als auch der erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zur Absicherung des Objektes Nr. ..
  3. Auch dieser Einwand wurde im Zuge der Bauverhandlung von den Einschreitern erhoben, findet jedoch im erlassenen Bescheid keine Berücksichtigung. Die nach dem Stand der Technik erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Feuermauer zu Haus Nr. ..8 sind den Einreichunterlagen von Objekt Nr. ..6 nicht zu entnehmen, vielmehr befindet sich laut den Einreichplänen von Objekt Nr. ..6 an dieser Stelle eine ca. 55 cm dicke Wand. Da ein Abbruch der bestehenden Kellerwand und somit der Aussteifung erfahrungsgemäß wohl nicht möglich sein wird, wäre in diesem Bereich wohl eher mit einer Konstruktionsstärke der Außenwand (inkl. Altbestand) von zumindest 1 m zu rechnen, diese findet sich in den Unterlagen jedoch nicht wieder. Der Einreichplan basiert somit auf Ausführungsangaben die in natura nicht ausgeführt werden können. Dies hätte die Behörde erster Instanz erkennen und eine entsprechende Verbesserung der Einreichunterlagen einfordern müssen. Die Einschreiter wurden durch die Unterlassung der Behörde in ihrem Recht durch die Bauführung am Nachbargrundstück nicht gefährdet zu werden verletzt. Abschließend kann daher zusammenfassend fest gestellt werden:
  4. Die an das zu errichtende Objekt Nr. ..6 angrenzende Feuermauer von Objekt Nr. ..8 weist an und für sich konstruktionsbedingt ein erhöhtes Einsturzrisiko auf.
  5. Die vorhandenen Bodenverhältnisse erhöhen dieses Risiko.
  6. Die vorhandenen abzubrechenden Baulichkeiten auf der Liegenschaft Nr. ..6 erhöhen ebenfalls das Einsturzrisiko.
  7. In den Einreichunterlagen sind keine wie immer gearteten geeigneten Maßnahmen als Reaktion auf dieses besondere Risiko enthalten. Es muss bei solchen Bauarbeiten auch wenn nach den Regeln und den Stand der Technik sorgfältigst gearbeitet wird, immer noch mit einem Restrisiko des Einsturzes, mit Sicherheit aber mit Rissen in der Feuermauer des Objektes Nr. ..8 gerechnet werden. Es ist Aufgabe der Behörde die Gefährdung von Bauwerken auf Nachbargrundstücken durch Bauführung hintanzuhalten. Dazu hat die Behörde die Möglichkeit dem Bauwerber entsprechende Ausführungsaufträge (insbesondere zur Baugrubensicherung) zu erteilen oder Änderungen der eingereichten Planung als Voraussetzung für die Bewilligung zu begehren. Die Behörde hat jedoch im bekämpften Baubewilligungsbescheid die oben dargelegten Sachverhalte unberücksichtigt gelassen, obwohl die unvertretenen Einschreiter im Zuge der Bauverhandlung entsprechende Einwendungen erhoben haben. Die bewilligte Bauausführung würde somit zu einer Gefährdung des Objektes ..8 und insbesondere der Feuermauer zu Objekt ..6 führen, sodass eine Baubewilligung ohne weitere Sicherungsmaßnahmen - nicht zu erteilen gewesen wäre. Die Einschreiter stellen somit nachstehende Anträge:
  8. Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung;
  9. den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und in der Sache selbst zu entscheiden oder das Verfahren an die Behörde
  10. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.“ In der Folge wurde diese Berufung von der Bauoberbehörde für Wien mit Berufungsbescheid vom
  11. Juni 2013, Zl. BOB - 367605/2013, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.In der Folge wurde diese Berufung von der Bauoberbehörde für Wien mit Berufungsbescheid vom
  12. Juni 2013, Zl. BOB - 367605 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhoben die Berufungswerber (und nunmehrigen Beschwerdeführer) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt vorgebracht, dass durch die Abbrüche und Aufführungen an der Grundstücksgrenze die Standsicherheit der vorgesehenen und bestehenden Feuermauern (sowohl beim Gebäude der Beschwerdeführer als auch der mitbeteiligten Partei) nicht gegeben sei, obwohl dies in der Bauverhandlung ausdrücklich beanstandet worden sei und ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Immissionen von Nachbargrundstücken, konkret der Brandabwehr, gegeben sei.

§ 94

BO müssten Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt werde. Weiters seien beim Abbruch des Kellerraumes inklusive des Aussteifungsbogens spezielle Maßnahmen zur Absicherung der Feuermauer notwendig, die von der Behörde hätten vorgeschrieben werden müssen. Die mit 55 cm geplante Kellerwand sei zu dünn, eine Konstruktionsstärke von 1 m sei erforderlich. Das Bauvorhaben sei folglich in natura nicht ausführbar, und im Brandfall bestehe die Gefahr schädigender Immissionen. Betreffend den bewilligten Ab- und Zuluftschacht sei aus den Einreichplänen nicht ersichtlich, welche Immissionen damit verbunden seien. Da aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um Immissionen

§ 105

BO aus einem Abluftschacht der bewilligten Garage handle, sei eine Gefahr der Verletzung von Nachbarrechten betreffend Immissionen gegeben. Weiters seien in den Einreichplänen die Fluchtlinien zum Grundstück der Beschwerdeführer unklar eingezeichnet, da ein vorhandener Versatz an der Straßenseite unrichtig dargestellt worden sei. In der Berufung sei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden, dennoch habe die Behörde jede Ermittlungstätigkeit betreffend Nachbarrechtsverletzungen unterlassen. Auch das Recht auf Parteiengehör hinsichtlich der geänderten Einreichpläne sei verletzt worden, eine bloße Möglichkeit zur Akteneinsicht reiche nicht aus. Die mangelnde Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Standfestigkeit der Feuermauer und betreffend den bewilligten Luftschacht führe zu einem mangelhaft festgestellten Sachverhalt.“Gegen diesen Bescheid erhoben die Berufungswerber (und nunmehrigen Beschwerdeführer) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt vorgebracht, dass durch die Abbrüche und Aufführungen an der Grundstücksgrenze die Standsicherheit der vorgesehenen und bestehenden Feuermauern (sowohl beim Gebäude der Beschwerdeführer als auch der mitbeteiligten Partei) nicht gegeben sei, obwohl dies in der Bauverhandlung ausdrücklich beanstandet worden sei und ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Immissionen von Nachbargrundstücken, konkret der Brandabwehr, gegeben sei.

Paragraph 94, BO müssten Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt werde. Weiters seien beim Abbruch des Kellerraumes inklusive des Aussteifungsbogens spezielle Maßnahmen zur Absicherung der Feuermauer notwendig, die von der Behörde hätten vorgeschrieben werden müssen. Die mit 55 cm geplante Kellerwand sei zu dünn, eine Konstruktionsstärke von 1 m sei erforderlich. Das Bauvorhaben sei folglich in natura nicht ausführbar, und im Brandfall bestehe die Gefahr schädigender Immissionen. Betreffend den bewilligten Ab- und Zuluftschacht sei aus den Einreichplänen nicht ersichtlich, welche Immissionen damit verbunden seien. Da aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um Immissionen

Paragraph 105, BO aus einem Abluftschacht der bewilligten Garage handle, sei eine Gefahr der Verletzung von Nachbarrechten betreffend Immissionen gegeben. Weiters seien in den Einreichplänen die Fluchtlinien zum Grundstück der Beschwerdeführer unklar eingezeichnet, da ein vorhandener Versatz an der Straßenseite unrichtig dargestellt worden sei. In der Berufung sei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden, dennoch habe die Behörde jede Ermittlungstätigkeit betreffend Nachbarrechtsverletzungen unterlassen. Auch das Recht auf Parteiengehör hinsichtlich der geänderten Einreichpläne sei verletzt worden, eine bloße Möglichkeit zur Akteneinsicht reiche nicht aus. Die mangelnde Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Standfestigkeit der Feuermauer und betreffend den bewilligten Luftschacht führe zu einem mangelhaft festgestellten Sachverhalt.“ In weiterer Folge wurde der vorgenannte Berufungsbescheid vom

  1. Juni 2013, Zl. BOB - 367605/2013, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.In weiterer Folge wurde der vorgenannte Berufungsbescheid vom
  3. Juni 2013, Zl. BOB - 367605 aus 2013,, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: „Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  5. November 2011, Zl. 2008/05/0051, sowie vom
  6. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0134). Die Frage, ob das Projekt tatsächlich realisiert werden kann, ist somit nicht gegenständlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  7. Juni 2011, Zl. 2009/05/0030). Wäre es nicht realisierbar, könnte der Bauwerber die Baubewilligung nicht konsumieren. Die Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist aber nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen. Das Vorbringen zur mangelnden Realisierbarkeit des Projektes geht daher ins Leere.„Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom
  8. November 2011, Zl. 2008/05/0051, sowie vom
  9. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0134). Die Frage, ob das Projekt tatsächlich realisiert werden kann, ist somit nicht gegenständlich vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  10. Juni 2011, Zl. 2009/05/0030). Wäre es nicht realisierbar, könnte der Bauwerber die Baubewilligung nicht konsumieren. Die Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist aber nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen. Das Vorbringen zur mangelnden Realisierbarkeit des Projektes geht daher ins Leere. Fragen der Baudurchführung begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  11. Juni 2011). Die Art des Abbruchs vorhandener Gebäudeteile und damit auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ist eine Frage der Ausführung des Baues, aber nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Soweit sich die Beschwerdeausführungen daher auf die Durchführung des Baues beziehen, gehen sie ins Leere.Fragen der Baudurchführung begründen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
  12. Juni 2011). Die Art des Abbruchs vorhandener Gebäudeteile und damit auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ist eine Frage der Ausführung des Baues, aber nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Soweit sich die Beschwerdeausführungen daher auf die Durchführung des Baues beziehen, gehen sie ins Leere. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien in ihren Nachbarrechten verletzt, weil die Fluchtlinien zu ihrem Grundstück in den Einreichplänen unklar eingezeichnet seien. Welche Fluchtlinien sie meinen, konkretisieren sie nicht, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie damit das bereits in der Bauverhandlung gerügte Fehlen der Einzeichnung von Baufluchtlinien ansprechen. Dass eine Überschreitung der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugekehrten Baufluchtlinien durch das bewilligte Bauvorhaben vorliege, wird in der Beschwerde allerdings nicht ausgeführt und ist nach der Aktenlage auch nicht erkennbar. Ein von einer solchen Überschreitung losgelöstes Recht darauf, dass die Fluchtlinien in den Einreichplänen eingezeichnet sein müssen, haben die Beschwerdeführer nicht. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte bringt die Beschwerde folglich insoweit nicht vor. Bezüglich des Zu- und Abluftschachtes hat bereits die Behörde erster Instanz ausgeführt, dass es sich um die Be- und Entlüftung der Wohnräume sowie der Garage handle und Immissionen daraus eine Folge der ordnungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes für Wohnzwecke darstellten, und ferner hat sich die Behörde erster Instanz im Hinblick auf § 6 WGG auf Verkehrszählungen gestützt. Darauf aufbauend nahm bereits die Behörde erster Instanz an, dass sich die Immissionen auf die Nachbarliegenschaften durch die Zu- und Abfahrten zu den vorgesehen vier Stellplätzen auf Grund der bereits bestehenden Verkehrsbelastung vor den Gebäuden nicht signifikant verändern würden und daher keine negativen Einflüsse für die Nachbarliegenschaften gegeben seien. Die Beschwerde tritt dem nicht substantiiert entgegen und legt auch nicht näher dar, worin konkret eine solche ausschlaggebende Änderung der Immissionsverhältnisse bestehen sollte. Eine Verletzung von Nachbarrechten ist daher in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.Bezüglich des Zu- und Abluftschachtes hat bereits die Behörde erster Instanz ausgeführt, dass es sich um die Be- und Entlüftung der Wohnräume sowie der Garage handle und Immissionen daraus eine Folge der ordnungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes für Wohnzwecke darstellten, und ferner hat sich die Behörde erster Instanz im Hinblick auf Paragraph 6, WGG auf Verkehrszählungen gestützt. Darauf aufbauend nahm bereits die Behörde erster Instanz an, dass sich die Immissionen auf die Nachbarliegenschaften durch die Zu- und Abfahrten zu den vorgesehen vier Stellplätzen auf Grund der bereits bestehenden Verkehrsbelastung vor den Gebäuden nicht signifikant verändern würden und daher keine negativen Einflüsse für die Nachbarliegenschaften gegeben seien. Die Beschwerde tritt dem nicht substantiiert entgegen und legt auch nicht näher dar, worin konkret eine solche ausschlaggebende Änderung der Immissionsverhältnisse bestehen sollte. Eine Verletzung von Nachbarrechten ist daher in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. § 105 BO enthält im Übrigen keine die Nachbarn besonders schützenden Immissionsschutztatbestände, die im Wege des § 134a Abs. 1 lit. e BO geltend gemacht werden könnten (vgl. dazu auch Moritz, Bauordnung für Wien,
  13. Auflage, S. 266).Paragraph 105, BO enthält im Übrigen keine die Nachbarn besonders schützenden Immissionsschutztatbestände, die im Wege des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO geltend gemacht werden könnten vergleiche dazu auch Moritz, Bauordnung für Wien,
  14. Auflage, S. 266). Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass der Brandschutz mangels Standfestigkeit der Feuermauer nicht gegeben sei. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg: Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bereits bei der mündlichen Bauverhandlung am
  15. April 2012 Bedenken betreffend die Sicherheit ihres Gebäudes im Hinblick auf die Statik des geplanten Bauvorhabens geltend gemacht haben. Das nunmehrige einschlägige Beschwerdevorbringen unterlag somit nicht der Präklusion.

§ 134Abs.

3 BO sind die Nachbarrechte zwar im § 134a BO erschöpfend geregelt. Dies entspricht auch der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu Moritz, aaO, S. 348).

Paragraph 134, Absatz 3, BO sind die Nachbarrechte zwar im Paragraph 134 a, BO erschöpfend geregelt. Dies entspricht auch der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu Moritz, aaO, S. 348). Mit der Novelle LGBl. Nr. 24/2008 wurde nunmehr jedoch unter anderem die Bestimmung des § 92 BO neu geschaffen. In § 92 Abs. 2 BO ist ein Schutz für Nachbargrundstücke bzw. dort befindliche Gebäude ausdrücklich normiert, während § 134a BO nach wie vor kein diesbezügliches Nachbarrecht nennt. Insbesondere kann auch § 134a Abs. 1 lit. e BO nicht zum Tragen kommen, da, selbst wenn man die Einwirkungen durch Einsturz und Feuer als Immissionen deuten wollte, diese jedenfalls nicht bei der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerkes entstehen.Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, wurde nunmehr jedoch unter anderem die Bestimmung des Paragraph 92, BO neu geschaffen. In Paragraph 92, Absatz 2, BO ist ein Schutz für Nachbargrundstücke bzw. dort befindliche Gebäude ausdrücklich normiert, während Paragraph 134 a, BO nach wie vor kein diesbezügliches Nachbarrecht nennt. Insbesondere kann auch Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO nicht zum Tragen kommen, da, selbst wenn man die Einwirkungen durch Einsturz und Feuer als Immissionen deuten wollte, diese jedenfalls nicht bei der widmungsgemäßen Benützung des Bauwerkes entstehen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung von Parteirechten in einem Verwaltungsverfahren unter dem Blickpunkt des auch ihn bindenden Gleichheitsgebotes zu richten sind. Ausschlaggebend ist dabei, ob eine Differenzierung der Parteirechte einerseits in Bezug auf die Regelung wesentlich und andererseits im Hinblick auf die im jeweiligen Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen durch Unterschiede im Tatsächlichen begründet ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Slg. Nr. 15.581, mwN).In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Festlegung von Parteirechten in einem Verwaltungsverfahren unter dem Blickpunkt des auch ihn bindenden Gleichheitsgebotes zu richten sind. Ausschlaggebend ist dabei, ob eine Differenzierung der Parteirechte einerseits in Bezug auf die Regelung wesentlich und andererseits im Hinblick auf die im jeweiligen Verwaltungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen durch Unterschiede im Tatsächlichen begründet ist vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Slg. Nr. 15.581, mwN). Auf der Grundlage dieser verfassungsgesetzlichen Anforderungen ist es nun von Bedeutung, dass mit § 92 Abs. 2 BO jedenfalls baurechtliche Schutzbestimmungen geschaffen wurden, die nicht nur im öffentlichen Interesse liegen, sondern auch, und zwar ebenso wie die von § 134a Abs. 1 BO erfassten Regelungen, im Besonderen dem Schutz der Interessen des Nachbarn dienen. Es ist daher sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der Nachbar diese baurechtlichen Schutzbestimmungen, deren Einhaltung im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, in diesem Verfahren nicht geltend machen kann, während ihm dies bei den anderen Regelungen im Sinne des § 134a Abs. 1 BO möglich ist.Auf der Grundlage dieser verfassungsgesetzlichen Anforderungen ist es nun von Bedeutung, dass mit Paragraph 92, Absatz 2, BO jedenfalls baurechtliche Schutzbestimmungen geschaffen wurden, die nicht nur im öffentlichen Interesse liegen, sondern auch, und zwar ebenso wie die von Paragraph 134 a, Absatz eins, BO erfassten Regelungen, im Besonderen dem Schutz der Interessen des Nachbarn dienen. Es ist daher sachlich nicht zu rechtfertigen, dass der Nachbar diese baurechtlichen Schutzbestimmungen, deren Einhaltung im Baubewilligungsverfahren zu prüfen ist, in diesem Verfahren nicht geltend machen kann, während ihm dies bei den anderen Regelungen im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, BO möglich ist. Ein somit aber verfassungswidriges Ergebnis kann durch die im Zweifel gebotene verfassungskonforme Interpretation (vgl. dazu Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht I,
  3. Auflage, S. 41 RZ 03.029, sowie die Nachweise zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayr, Bundesverfassungsrecht,
  4. Auflage, S. 69 RZ 135) vermieden werden: Durch die Neuschaffung baurechtlicher Bestimmungen mit der Novelle LGBl. Nr. 24/2008, die eindeutig dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienen, wurde der Inhalt jener Regelungen der BO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere also jener des § 134 Abs. 3 BO), dahingehend geändert, dass nunmehr jedenfalls auch die Norm des § 92 Abs. 2 BO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn beinhaltet (vgl. in diesem Sinne, allerdings unter Verweis auf § 134a Abs. 1 lit. e BO, auch Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien,
  5. Auflage, S. 386; vgl. weiters Moritz, aaO, S. 257 und S. 260). Im Ergebnis folgt somit, dass zwar nach wie vor kein umfassendes Nachbarrecht auf Brandschutz besteht und dass von einem Brand ausgehende Einwirkungen im Allgemeinen nicht als Nachbarrecht geltend gemacht werden können. Der Nachbar hat nunmehr aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es gewährleistet ist, dass Schäden im Sinne des § 92 Abs. 2 BO nicht entstehen können.Ein somit aber verfassungswidriges Ergebnis kann durch die im Zweifel gebotene verfassungskonforme Interpretation vergleiche dazu Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht römisch eins,
  6. Auflage, S. 41 RZ 03.029, sowie die Nachweise zur Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayr, Bundesverfassungsrecht,
  7. Auflage, S. 69 RZ 135) vermieden werden: Durch die Neuschaffung baurechtlicher Bestimmungen mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008,, die eindeutig dem Schutz des Nachbarn in besonderer Weise dienen, wurde der Inhalt jener Regelungen der BO, die der Annahme eines diesbezüglichen Nachbarrechtes entgegenstehen (insbesondere also jener des Paragraph 134, Absatz 3, BO), dahingehend geändert, dass nunmehr jedenfalls auch die Norm des Paragraph 92, Absatz 2, BO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn beinhaltet vergleiche in diesem Sinne, allerdings unter Verweis auf Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO, auch Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien,
  8. Auflage, S. 386; vergleiche weiters Moritz, aaO, S. 257 und S. 260). Im Ergebnis folgt somit, dass zwar nach wie vor kein umfassendes Nachbarrecht auf Brandschutz besteht und dass von einem Brand ausgehende Einwirkungen im Allgemeinen nicht als Nachbarrecht geltend gemacht werden können. Der Nachbar hat nunmehr aber ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass es gewährleistet ist, dass Schäden im Sinne des Paragraph 92, Absatz 2, BO nicht entstehen können. Die belangte Behörde hat, ausgehend von den vorstehenden Überlegungen zutreffend, in ihrer Bescheidbegründung auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte statische Bemessung und den Ingenieurbefund sowie auf das Bodengutachten verwiesen. Allerdings hat die belangte Behörde diese Unterlagen nach der Aktenlage nicht von einem Amtssachverständigen überprüfen lassen. Werden nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger (Privatgutachten) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  9. April 2014, Zl. 2011/05/0071).Die belangte Behörde hat, ausgehend von den vorstehenden Überlegungen zutreffend, in ihrer Bescheidbegründung auf die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte statische Bemessung und den Ingenieurbefund sowie auf das Bodengutachten verwiesen. Allerdings hat die belangte Behörde diese Unterlagen nach der Aktenlage nicht von einem Amtssachverständigen überprüfen lassen. Werden nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger (Privatgutachten) von einer Partei vorgelegt, so sind diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  10. April 2014, Zl. 2011/05/0071). Da dies unterblieb, war der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

§ 42Abs. 2 Z 3 lit. b und c Vw

GG aufzuheben.“Da dies unterblieb, war der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.“ Weiterer Verfahrensgang vor dem Verwaltungsgericht Wien: Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren hatte das erkennende Gericht sohin im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148-9, die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Unterlagen, die statische Bemessung, den Ingenieurbefund und das Bodengutachten von den jeweils zuständigen Amtssachverständigen unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsansicht überprüfen zu lassen. Dabei wurde vom grundbautechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 29 - Brückenbau und Grundbau, Dipl.-Ing. Kr., im Zuge der vom erkennenden Gericht aufgetragenen Prüfung des vorgelegten Bodengutachtens hinsichtlich Plausibilität und Schlüssigkeit in seinen diesbezüglichen Stellungnahmen auf mehrere Mängel hingewiesen und hat dieser auch diverse Widersprüchlichkeiten in den vorgelegten Unterlagen festgestellt und in diesem Zusammenhang zusätzliche Unterlagen, Nachweise und Absichtserklärungen gefordert. Die im fortgesetzten Ermittlungsverfahren vom grundbautechnischen Amtssachverständigen abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen lauteten zunächst wie folgt:
  2. Stellungnahme vom 19.9.2014: „A) ALLGEMEINES - AUFGABENSTELLUNG: Die E. GmbH beabsichtigt den Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses an der o.a. Adresse, wobei lediglich die denkmalgeschützte Fassade, die Feuermauern und Teile des Kellers erhalten bleiben sollen. Der Baubescheid der MA37/46114/2011/0001 vom 04.04.2013 wurde zwar von der Bauoberbehörde (BOB) nach Beschwerde (vormals Berufung) der Anrainerpartei R./B. bestätigt, jedoch der entsprechende Berufungsbescheid BOB - 367605/2013 vom 26.06.2013 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2014 aufgehoben, so dass das Verfahren nunmehr - nach Auflösung der Bauoberbehörde - beim Verwaltungsgericht Wien anhängig ist.Die E. GmbH beabsichtigt den Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses an der o.a. Adresse, wobei lediglich die denkmalgeschützte Fassade, die Feuermauern und Teile des Kellers erhalten bleiben sollen. Der Baubescheid der MA37/46114/2011/0001 vom 04.04.2013 wurde zwar von der Bauoberbehörde (BOB) nach Beschwerde (vormals Berufung) der Anrainerpartei R./B. bestätigt, jedoch der entsprechende Berufungsbescheid BOB - 367605 aus 2013, vom 26.06.2013 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2014 aufgehoben, so dass das Verfahren nunmehr - nach Auflösung der Bauoberbehörde - beim Verwaltungsgericht Wien anhängig ist. Als Begründung für die Aufhebung des Bescheides führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in den bisherigen Verfahren keine Amtssachverständigen zur Beweiswürdigung der statischen Bemessung, des Ingenieurbefundes und des Bodengutachtens beigezogen wurden. Der grundbautechnische Amtssachverständige wurde deshalb vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben VGW-111/026/11898/2014, datiert mit 09.09.2014, um Prüfung des Bodengutachtens auf Schlüssigkeit und Plausibilität gebeten, wobei insbesondere auch darauf Rücksicht genommen werden soll, dass dieses Bodengutachten Grundlage für die statische Vorbemessung und den Ingenieurbefund des derzeitigen Bestandsbauwerkes war. B) GRUNDLAGEN: Folgende projektbezogene Grundlagen lagen dem ASV für seine Beurteilung vor:
  3. Einreichpläne, Parie C der MA 37, erstellt von der Architekten D. KG, vom 07.11.2011; bestehend aus folgenden 2 Plänen: • Grundrisse, Schnitte, Ansichten 1:100, Lageplan 1:500 • Fassadenabwicklung - Beilage zum Einreichplan
  4. Bodengutachten betreffend die Untergrundsituation in bodenphysikalischer Hinsicht sowie Angaben zu den Gründungsmöglichkeiten für die geplante Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G.-Straße ..6 in Wien, erstellt von der Dipl.-Ing. St. Ziviltechniker GmbH, vom 20.10.
  5. Ingenieurbefund, betreffend den Bestand des Objektes G.-Straße ..6, erstellt von der Dipl.-Ing. Ka. GmbH, vom 18.10.
  6. Statische Bemessung für den Umbau eines Einfamilienhauses in Wien, G.-Straße ..6, erstellt von der Dipl.-Ing. Ka. GmbH, vom 07.02.
  7. Baubescheid Zl. MA37/46114/2011/0001, erstellt von der MA 37 - Baupolizei, Bezirksstelle für den ... Bezirk, vom 04.04.
  8. Berufungsschreiben RA Mag. Wi., vom 22.04.
  9. Berufungsbescheid Zl. BOB - 367605/2013, erstellt von der Bauoberbehörde von Wien, vom 26.06.2013.Berufungsbescheid Zl. BOB - 367605 aus 2013,, erstellt von der Bauoberbehörde von Wien, vom 26.06.
  10. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2013/05/0148-9, vom 24.06.
  11. C) METHODEN: Die Überprüfung des Bodengutachtens erfolgte auf Basis der kurzfristig verfügbaren, geologischen Informationen über den Baugrund (aus dem Baugrundkataster der Stadt Wien und den dargelegten Erkundungsergebnissen), wobei als Vergleichsmaßstab für die geotechnischen Untersuchungen die (damals noch gültige) ÖNORM B 4402 (Ausgabe 2003-12-01), für das Gutachten selbst die ÖNORM EN 1997-1 (Ausgabe 2009-05-15), sowie eigene Erfahrungen herangezogen wurden. Darüber hinaus erfolgte eine intensive Zusammenschau mit dem Baugrubensicherungskonzept der statischen Vorbemessung, da letzteres aus grundbautechnischer Sicht entscheidend für den Erhalt der Gebrauchstauglichkeit der benachbarten Feuermauern, der eigenen Feuermauern und der Fassade während der Baumaßnahmen ist. D) BEFUND: Die Lagepläne und Schnitte des Projektes zeigen ein einstöckiges, teilunterkellertes Gebäude, das so erweitert und umgebaut werden soll, dass die Außenwand mit der denkmalgeschützten Fassade, die beiden westlich und östlich unmittelbar an die Nachbarbebauung (G.-Straße ..4 und ..8) angrenzenden Feuermauern des Erdgeschoßes sowie die Außenmauern des Kellers im Bestand verbleiben. Nach dem Umbau soll ein komplett unterkellerter Neubau mit zwei Geschoßen (EG + OG) und einem Dachgeschoß entstehen, der die zulässigen Bebauungsbestimmungen komplett ausnützt. Im Bodengutachten wird der Bauplatz in Kapitel 6 (Geotechnische Situation) der Flyschzone, bzw. deren Verwitterungszone (Hanglehme) zugeordnet, obwohl laut geologischen Karten im gegenständlichen Bereich noch die miozänen Beckenrandsedimente des Sarmat anstehen. Die Flyschzone befindet sich über einen Kilometer nordwestlich des Bauplatzes. Entsprechend den Aufschlüssen stehen feinkorndominierte Sedimente (Feinsand und tonige Schluffe) an, deren geotechnische Eigenschaften (empfindlich gegenüber Wasserzutritt, geotechnische Kennwerte) übereinstimmend mit den Erfahrungen des Sachverständigen im Gutachten angegeben wurden. Im Hinblick auf die Angabe eines Schichtenmodells für die geotechnischen Bemessungen können aus der Tabelle 2 des Bodengutachtens allerdings keine gesicherten Angaben entnommen werden. Anhand der Angaben in der
  12. Spalte (Tiefe unter GOK) ist nicht nachzuvollziehen, an welchen Stellen diese Schicht bis zu welchen (absoluten) Tiefen Gültigkeit hat, da sie sowohl relative Tiefenangaben (z.B. von GOK bis 1,3 m) als auch Ortsangaben (S1 und S2) enthält. Außerdem scheint der Schürf S3 (vom Kellerfußboden aus abgeteuft) mit dem Schürf S4 (von der Erdgeschoßniveau aus abgeteuft) verwechselt worden zu sein. Es wird jedenfalls davon ausgegangen, dass die Bodenkennwerte bis zur jeweiligen Erkundungstiefe (bei S3 also nicht tiefer als ca. 49,0 m WN) Gültigkeit haben sollten. Das Neubauvorhaben soll aber auf einer Plattengründung aufgesetzt werden, für die eine Aushubunterkante von ca. 48,7 m WN, im Bereich des Liftschachtes ca. 47,7 m WN erforderlich ist, so dass keine gesicherten Informationen über den unterhalb der Gründung anstehenden Untergrund vorliegen. Mit Blick auf die (zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch gültige) ÖNORM B 4402 sollten als Richtmaß ca. 5 m Aufschlusstiefe unter der Bauwerksunterkante angestrebt werden. Im Bodengutachten finden sich gut dokumentierte Schürfe, aus denen unter anderem die tatsächlichen Fundamentunterkanten des Bestandes und - im Falle des Schurfes S2 - auch der benachbarten Mauer hervorgehen. Ebenfalls erhoben (vermutlich aus Bestandsplänen) wurde anscheinend die Fundamenttiefe des Objektes G.-Straße ..4, da der Bodengutachter hierzu auf Seite 17 die Aussage trifft, dass die westlichen Fundamente (des neuen Gebäudes) ca. 2 m unter der Fundamentunterkante des Nachbarhauses G.-Straße ..4 liegen und somit eine Unterfangung dieser Fundamente (auf dem Nachbargrundstück) notwendig ist. Der Bodengutachter schlägt hier als Beispiel (und nicht genaue Festlegung!) das DSV-Verfahren vor. Im Unterfangungskonzept der statischen Vorbemessung auf der A3-Seite 132 ist die Fundamentunterkante des Nachbargebäudes hier allerdings mit -2,95 m BN um rund 1,35 m tiefer eingezeichnet. Außerdem ist im Widerspruch zum Bodengutachten dort eine konventionelle Unterfangung der eigenen Feuermauer vorgesehen, die gleichzeitig als neue Kelleraußenwand dienen soll. Offensichtlich nicht erhoben, sondern nur dem Augenschein nach abgeschätzt wird von Seiten des Bodengutachters die Fundierungssituation des Nachbargebäudes G.-Straße ..
  13. Dieses ist, so heißt es im Gutachten „auf Grund des Gefälles der G.-Straße selber mindestens so tief fundiert wie das gegenständliche Gebäude“. Erhoben wurde im Schürf S3 dagegen die Stärke des Kellermauerwerks zum Nachbarn G.-Straße ..8 hin. Dieses beträgt entsprechend der Beilage Seite 10 der Beilage 1 des Gutachtens nur 15 cm. Aus dem Vergleich der Aussagen bzw. der Erkundungsergebnisse des Bodengutachtens mit den Einreichplänen und der statischen Vorbemessung sind etliche Widersprüche zu erkennen: So wurde beispielsweise die Mauerstärke des Kellers zum östlichen Nachbarn G.-Straße ..8 hin mit 55 cm (anstelle der ermittelten 15 cm) eingezeichnet. Im Unterfangungskonzept der statischen Vorbemessung (A3-Seite 132) fehlen in diesem Bereich 2 Schnitte mit entsprechenden statischen Nachweisführungen, so dass die Standsicherheit der angrenzenden Feuermauer und der bestehenden Kellermauer nicht beurteilt werden kann. Entsprechend den (durch den gbt. ASV nicht verifizierten) Angaben von RA Mag. Wi. im Berufungsschreiben vom 22.04.2013 liegt das Erdgeschoßniveau des in diesem Bereich nicht unterkellerten Nachbargebäudes auf der Straßenseite ca. 1 m über dem anschließenden Nachbargelände (ca. 49,8 m WN). Dies würde bedeuten, dass der Fußboden des Nachbargebäudes ein Niveau von ca. - 1,5 m, bezogen auf das aktuelle Baunull (52,3 m WN) haben müsste. In den Schnitten 3-3 und 4-4 des Unterfangungskonzeptes der statischen Vorbemessung wurde das Fußbodenniveau des Nachbargebäudes aber mit - 2,8 m BN angegeben. Als Baugruben- und Bestandssicherung für die Feuermauern und die nicht unterkellerte Außenmauer sind

dem Baugrubensicherungskonzept abschnittsweise Unterfangungen mit Öffnungsweiten des freizulegenden seitlichen Erdreichs von ca. 1,0 m vorgesehen. Die maximale Höhe der Bereiche beträgt fast 3 m (im Schnitt 1-1). Über das Ausmaß eventuell verbleibender Stützbermen werden keine Angaben gemacht, sehr wohl aber zur Herstellungsreihenfolge der Abschnitte. Neben der konventionellen Unterfangung der Feuermauern und der denkmalgeschützten Fassaden-Außenmauer sollen die Baugrubensicherungen im rückwärtigen Gebäudeteil neben der Bebauung mit Trägerbohlenwänden bewerkstelligt werden, die bis auf - 7,50 m BN, in einem Abstand von 1,0 m eingebracht und entweder mit Spund- oder Holzbohlen ausgefacht werden sollen. Bei der statischen Bemessung fällt auf, dass lediglich die Kennwerte einer Bodenschicht („Hanglehm“) verwendet wurden. Der konkrete Bauablauf und die Herstellungsreihenfolge der einzelnen Bauteile und Provisorien (in der statischen Bemessung auf Seite 5 beschrieben) kann nicht genau beurteilt werden, da keine Skizzen beigefügt sind, aus denen die Situierungen und Abmessungen der erwähnten Bauteile (z.B. Wand W1, Stütze S1, prov. Fundamente, etc.) hervorgehen. Entsprechend den Ausführungen scheint es aber so sein, dass zunächst horizontale Aussteifungen, wie sie die Decke über dem Erdgeschoß und die Decke über dem Kellergeschoß darstellen, (zumindest teilweise) abgebrochen werden sollen, ohne dass vor Ausführung der Unterfangungen eine „Ersatzaussteifung“ eingebracht wird. E) STELLUNGNAHME: Es sind folgende Kritikpunkte am Bodengutachten und der darauf aufbauenden statischen Vorbemessung und den Einreichplänen zu nennen: • Zu wenig tief reichende Erkundung und dementsprechend unsichere Angabe von geotechnischen Kenngrößen unterhalb des aufgeschlossenen Niveaus • Verwechslung der Schürfe S3 und S4 und kein eindeutig erkennbares Schichtmodell in der Tabelle 2 des Bodengutachtens (Bodenkennwerte) • Widersprüche in den geometrischen Angaben der Kellertiefen bzw. Fundamentunterkanten der Nachbargebäude und der Stärke der bestehenden Kellermauer zum östlichen Nachbarn hin (zwischen Bodengutachten, Einreichplänen und statischer Vorbemessung) • Fehlendes Sicherungskonzept für die, anscheinend nur 15 cm breite Kelleraußenmauer (im Bereich des ca. 1,5 m langen Versatzes zum Nachbargrundstück G.-Straße ..8 und (unter der Annahme der Korrektheit der Gebäudesituation im Berufungsschreiben des RA Mag. Wi. vom 22.04.2013) auch südlich davon im Bereich des bestehenden Nachbargebäudes • Fehlende Plandarstellung zur technischen Beschreibung des Bauablaufes auf Seite 5 der statischen Bemessung Entsprechend den Erfahrungen des grundbautechnischen Amtssachverständigen handelt es sich bei der beabsichtigten Baumethode einer konventionellen (klassischen) Unterfangung um ein Verfahren, bei dem in Folge von unvermeidlichen Spannungsumlagerungen Setzungsrisse nicht ausgeschlossen werden können, so dass dieses Verfahren zur Absicherung der Außenmauer (im Hinblick auf die denkmalgeschützte) Fassade und zur Gewährleistung des Bestandschutzes der Feuermauern verfahrensbedingte Risiken mit sich bringt. Auch der angedachte Bohrträgerverbau kann bei gerammter Ausführung der vertikal einzubringenden Träger Schäden am Bestand verursachen, da unzulässige Schwinggeschwindigkeiten durch die Baugrunderschütterung auftreten können. Zusammenfassend kann also folgende Aussage gemacht werden: Das Bodengutachten, inkl. dem darin beschriebenen Erkundungsumfang weist Mängel auf, so dass vor allem im Zusammenwirken mit der ebenfalls unvollständigen und widersprüchlichen Vorstatik und den beabsichtigten Baumethoden (Bohrträgerverbau und konventionelle Unterfangung) aus derzeitiger Sicht des grundbautechnischen ASV nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bestehenden Feuermauern (sowohl auf den Nachbargrundstücken und auch auf dem Bauplatz), sowie die denkmalgeschützte Fassade Schäden während der Bauausführung erleiden. Die Plausibilität und Schlüssigkeit des Bodengutachtens ist somit hauptsächlich im Hinblick auf dessen Auswirkungen und Folgen der darauf aufbauenden Planung nicht gegeben. Die im Baubescheid Zl. MA37/46114/2011/0001 vom 04.04.2013 enthaltene Vorschreibung (Auflage) Nr. 7 ist insofern für den Bestandsschutz der Mauern nicht optimal, als dass sie den Prüfingenieur erst im Rahmen einer Untergrundbeschau verpflichtet, die erfolgte Baugrubensicherung zu überprüfen. Nach Meinung des grundbautechnischen ASV müsste dem (idealerweise geotechnisch versierten) Prüfingenieur zunächst jedoch ein umfassendes, statisches Baugrubensicherungskonzept mit erdstatischen Nachweisen schon in der Detailplanung vorgelegt werden, damit dieser die Bauausführung schriftlich freigeben und anschließend die Ausführung auf Stimmigkeit mit der Planung und auf einen eventuellen Anpassungsbedarf überprüfen kann.“

  1. Stellungnahme vom
  2. Jänner 2015: „A) ALLGEMEINES - AUFGABENSTELLUNG: Die E. GmbH beabsichtigt den Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses an der o.a. Adresse, wobei lediglich die denkmalgeschützte Fassade, die Feuermauern und Teile des Kellers erhalten bleiben sollen. Der Baubescheid der MA37/46114/2011/0001 vom 04.04.2013 wurde zwar von der Bauoberbehörde (BOB) nach Beschwerde (vormals Berufung) der Anrainerpartei R./B. bestätigt, jedoch der entsprechende Berufungsbescheid BOB - 367605/2013 vom 26.06.2013 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2014 aufgehoben, so dass das Verfahren nunmehr - nach Auflösung der Bauoberbehörde - beim Verwaltungsgericht Wien anhängig ist.Die E. GmbH beabsichtigt den Umbau eines bestehenden Einfamilienhauses an der o.a. Adresse, wobei lediglich die denkmalgeschützte Fassade, die Feuermauern und Teile des Kellers erhalten bleiben sollen. Der Baubescheid der MA37/46114/2011/0001 vom 04.04.2013 wurde zwar von der Bauoberbehörde (BOB) nach Beschwerde (vormals Berufung) der Anrainerpartei R./B. bestätigt, jedoch der entsprechende Berufungsbescheid BOB - 367605 aus 2013, vom 26.06.2013 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2014 aufgehoben, so dass das Verfahren nunmehr - nach Auflösung der Bauoberbehörde - beim Verwaltungsgericht Wien anhängig ist. Als Begründung für die Aufhebung des Bescheides führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in den bisherigen Verfahren keine Amtssachverständigen zur Beweiswürdigung der statischen Bemessung, des Ingenieurbefundes und des Bodengutachtens beigezogen wurden. Der grundbautechnische Amtssachverständige wurde deshalb vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben VGW-111/026/11898/2014, datiert mit 09.09.2014, um Prüfung des Bodengutachtens auf Schlüssigkeit und Plausibilität gebeten, wobei insbesondere auch darauf Rücksicht genommen werden sollte, dass dieses Bodengutachten Grundlage für die statische Vorbemessung und den Ingenieurbefund des derzeitigen Bestandsbauwerkes war. In der
  3. Stellungnahme des grundbautechnischen ASV, MA 29-G-ASV-1335240/ 2014, vom 19.09.2014, wurden die statisch-konstruktiven Unterlagen der Einreichung im Zusammenhang mit dem ebenfalls zu beurteilenden Bodengutachten fachlich-inhaltlich (und nicht formal-inhaltlich nach den Merkblättern und Dienstanweisungen der MA 37) beurteilt, wobei einige Widersprüche und Mängel in den Unterlagen festgestellt wurden, so dass die Plausibilität und Schlüssigkeit des Bodengutachtens hauptsächlich im Hinblick auf die Folgen des Bodengutachtens vom grundbautechnischen ASV als nicht gegeben erachtet wurde. Nachdem die Stellungnahme des grundbautechnischen ASV vom 19.09.2014 zwei Tippfehler auf Seite 3 aufwies, wurde am 26.11.2014 eine korrigierte Version an das Verwaltungsgericht per E- Mail gesendet. Mit Schreiben VGW-111/026/11898/2014-22 sendet das Verwaltungsgericht Wien die nachfolgend unter Punkt B angeführten Schriftstücke des Aktes, welche im Nachgang zur Stellungnahme des grundbautechnischen ASV beim Verwaltungsgericht eingelangt bzw. getätigt worden sind (z.B. Stellungnahme des ASV für Statik, Bestellung des ASV für Bautechnik, etc.). In diesem Schreiben wird der grundbautechnische ASV ersucht, kurzfristig bis zum 12.01.2015 an Hand der beiliegenden Schriftstücke zu beurteilen, ob die aufgezeigten Bedenken nunmehr ausgeräumt sind oder nach wie vor aufrecht sind. Nach oberflächlicher Durchsicht der Unterlagen am 29.12.2014 hat der grundbautechnische ASV um Konkretisierung des Beweisthemas beim Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 29.12.2014 angesucht, da seiner Meinung nach aus der Fragestellung nicht eindeutig hervorging, ob wiederum - wie im ersten Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 09.09.2014 - die Schlüssigkeit und Plausibilität des Bodengutachtens in Zusammenschau mit dem Baugrubensicherungskonzept und den neu hinzugekommenen Schreiben beurteilt werden sollen, oder ob das Baugrubensicherungskonzept unter dem Gesichtspunkt einer später ohnehin erforderlichen Detaillierung im Rahmen der Ausführungsplanung beurteilt werden soll. Außerdem wurde in dem E-Mail auf einige Missverständnisse und fehlende Unterlagen hingewiesen. Nach Eingang der korrigierten Stellungnahme des statischen Fachplaners (vom 05.01.2015) sowie der fehlenden Stellungnahme des Bodengutachters (vom 12.11.2014) per E-Mail des Verwaltungsgerichtes am 05.01.2015, teilt Frau Mag.a Ebner als zuständige Richterin dem grundbautechnischen ASV am 07.01.2015 telefonisch mit, dass beide, vom ASV vorgeschlagenen Fragestellungen (Schlüssigkeit der Unterlagen und ausreichende Baugrubenkonzeption) beantwortet werden sollen. B) GRUNDLAGEN: Folgende projektbezogene Grundlagen lagen dem ASV für seine
  4. Stellungnahme vor:
  5. Einreichpläne, Parie C der MA 37, erstellt von der Architekten D. KG, vom 07.11.2011; bestehend aus folgenden 2 Plänen: • Grundrisse, Schnitte, Ansichten 1:100, Lageplan 1:500 • Fassadenabwicklung - Beilage zum Einreichplan
  6. Bodengutachten betreffend die Untergrundsituation in bodenphysikalischer Hinsicht sowie Angaben zu den Gründungsmöglichkeiten für die geplante Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück G.-Straße ..6 in Wien, erstellt von der Dipl.-Ing. St. Ziviltechniker GmbH, vom 20.10.
  7. Ingenieurbefund, betreffend den Bestand des Objektes G.-Straße ..6, erstellt von der Dipl.-Ing. Ka. GmbH, vom 18.10.
  8. Statische Bemessung für den Umbau eines Einfamilienhauses in Wien, G.-Straße ..6, erstellt von der Dipl.-Ing. Ka. GmbH, vom 07.02.
  9. Baubescheid Zl. MA 37/46114/2011/0001, erstellt von der MA 37 - Baupolizei, Bezirksstelle für den ... Bezirk, vom 04.04.
  10. Berufungsschreiben RA Mag. Wi., vom 22.04.
  11. Berufungsbescheid Zl. BOB - 367605/2013, erstellt von der Bauoberbehörde von Wien, vom 26.06.2013.Berufungsbescheid Zl. BOB - 367605 aus 2013,, erstellt von der Bauoberbehörde von Wien, vom 26.06.
  12. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2013/05/0148-9, vom 24.06.
  13. Ausgangspunkt für die
  14. Stellungnahme des gbt. ASV sind die ...
  15. Stellungnahme des grundbautechnischen Amtssachverständigen zum Um-, Zu- und Neubau eines Einfamilienhauses an der Adresse G.-Straße ..6, MA 29-G-ASV - 1335240/2014, vom
  16. September 2014 (korrigierte Version am 26.11.2014 an das Verwaltungsgericht gesendet),Stellungnahme des grundbautechnischen Amtssachverständigen zum Um-, Zu- und Neubau eines Einfamilienhauses an der Adresse G.-Straße ..6, MA 29-G-ASV - 1335240 aus 2014,, vom
  17. September 2014 (korrigierte Version am 26.11.2014 an das Verwaltungsgericht gesendet), sowie folgende, weitere Unterlagen des Aktes, die mit E-Mail des Verwaltungsgerichtes vom 23.12.2014 zur Beurteilung und Kenntnisnahme übermittelt wurden:
  18. Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ VGW-111/026/11898/ 2014-22, vom 23.12.
  19. Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien, GZ VGW-111/026/11898/ 2014-20, vom 16.12.2014 (Bestellung des bautechnischen ASV, DI Sch.).
  20. Stellungnahme Zl. MA 37/46114/2011/0003, der belangten Behörde MA 37, Gebietsgruppe West, Bezirksstelle für den ... Bezirk, vom 13.11.
  21. Vorbehalt des Beweisergebnisses, Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien GZ VGW- 111/026/11898/2014-10, an Frau Ing.in Re. B..
  22. Stellungnahme der brandschutztechnischen Sachverständigen, SRin Dlin E., Zl. MA 37-434063-2014-43, vom 22.10.
  23. Stellungnahme des Amtssachverständigen für Statik, Dr. S., Zl. MA 37-434063-2014-42, vom 16.10.
  24. ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer zum Vorbehalt des Beweisergebnisses, Schreiben RA Mag. Wi., vom 01.12.
  25. Antrag auf Fristerstreckung für die Beschwerdeführer, Schreiben RA Mag. Wi., vom 14.11.
  26. Schreiben der E. GmbH vom
  27. November 2014 zur Überarbeitung des Bodengutachtens.
  28. E-Mail der E. GmbH vom 17.11.2014 (Ansuchen um Fristerstreckung für Stellungnahmen der Sachverständigen der Bauwerberin). 20 Schreiben der E. GmbH vom 15.12.2014 mit Stellungnahme des statischen Fachplaners, DI Ba., von der DI Ka. GmbH, vom 9.12.2014 (Seite 1) bzw. 14.11.2014 (Seite 2 und Seite 3) mit Anlagen A bis F. Auf Grund fehlender, exakter Beweisvorgaben und Ungereimtheiten in den übermittelten Unterlagen vom 23.12.2014 (vor allem [20]], wurde folgendes Schreiben verfasst:
  29. E-Mail des grundbautechnischen ASV vom 29.12.2014 an Frau Mag.a Ebner hinsichtlich ergänzender Fragestellungen und fehlender Unterlagen. Mit E-Mail vom 05.01.2015 wurden vom Verwaltungsgericht Wien außerdem noch folgende Schreiben weitergeleitet:
  30. Korrigierte Stellungnahme der DI Ka. GmbH, Version 2, vom
  31. Jänner 2015 mit Anlagen A bis F (ersetzt das Schreiben vom 9.12.2014/14.11.2014).
  32. Stellungnahme des Bodengutachters, Mag. Sr., von der Dipl.-Ing. St. Ziviltechniker GmbH, vom 12.11.
  33. Darüber hinaus fanden am 07.01.2015 auf Veranlassung durch Frau Mag.a Ebner (VGW) folgende Telefonate statt: • mit Frau Mag.a Ebner über die weitere Vorgangsweise und die Beweisthemen • mit DI Sch. über Unklarheiten in den Projektunterlagen und Tendenzen der Stellungnahme des grundbautechnischen ASV • mit DI Ba. über den „Redaktionsschluss“ 07.01.2015, 17 Uhr, hinsichtlich noch ausstehender Unterlagen für die Beurteilung der Schlüssigkeit, sowie über die Lage der Decke D1 C) BEFUND: Hinsichtlich der allgemeinen Projektrandbedingungen und den Stand der Einreichunterlagen (inkl. Bodengutachten und Baugrubensicherungskonzept) vor der Beschwerde wird auf den Befund des grundbautechnischen ASV vom 19.09.2014 (geringfügig korrigiert am 26.11.2014) verwiesen [9]. Zum kritisierten Bodengutachten in der
  34. Stellungnahme des grundbautechnischen ASV [9] äußert sich der Bodengutachter, Mag. Sr. im Schreiben vom 12.11.2014 [23] dahingehend, dass das Untersuchungsprogramm - vor allem in Hinblick auf die nicht normgemäße Aufschlusstiefe - mit dem Auftraggeber (DI Ka. GmbH) abgestimmt worden sei und im Hinblick auf die Fragestellungen der Einreichplanungen und dem Planungsstand (angeblich kein Liftschacht und keine Unterfangungen auf Eigengrund vorgesehen) zum damaligen Zeitpunkt als ausreichend erachtet worden sei. Zudem konnte auf Grund der eingeschränkten Platzverhältnisse nur händisch mit Schürfen gearbeitet werden, wobei ohnehin beabsichtigt gewesen sei, im Rahmen der Abbruchphase weitere Erkundungen mit Großgeräten (Bagger, ggf. Rammsonde) durchzuführen. Nicht erklärt wird in der Stellungnahme aber, warum in dem Bodengutachten dann nicht unter Punkt 9 (Hinweise zur Bauausführung) oder unter Punkt 10 (Zusammenfassung) auf das Erfordernis weiterer Untersuchungen hingewiesen wurde. Hinsichtlich des Vertauschens der beiden Schürfe S3 und S4 in der Tabelle 2 auf Seite 14 des Bodengutachtens äußert sich der Bodengutachter nur insofern, als dass er keine Verwechslung der Schächte S3 und S2 (vermutlich Tippfehler, denn der ASV hat ausdrücklich S4 gemeint!) erkennen kann. Auf den Vorwurf, dass sich aus der Tabelle 2 des Bodengutachtens kein eindeutiges Schichtenmodell ableiten lässt, geht Herr Mag. Sr. nicht ein. Eingestanden werden dagegen aber das Versäumnis einer Erhebung von absoluten Koten bei den Schürfen sowie Fehler bei der geologischen Einstufung der anstehenden Lockersedimente. Abschließend erklärt Herr Mag. Sr., dass die DI St. ZT GmbH nach Erstellung des Bodengutachtens im Jahr 2011 trotz offensichtlich geänderter Planungsgrundlagen nicht mehr kontaktiert worden sei, jedoch für eine Adaptierung des Bodengutachtens zur Verfügung stehe. Besonders wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch die Aussage des Bodengutachters, dass bei einer Adaptierung des Bodengutachtens zu größeren Aufschlusstiefen (Zitat „ausreichend tiefes Bodenuntersuchungsprogramm“) geraten wird. Ob seitens der Bauwerberin E. GmbH oder dem Statiker (DI Ka. GmbH) bereits ein Auftrag zur Verbesserung des Gutachtens erfolgt ist, geht aus dem Schreiben von Mag. Sr. nicht hervor, obwohl dieses nach der grundsätzlichen Bereitschaft der E. GmbH zur Änderung des Bodengutachtens [18] erstellt wurde. Ebenfalls nicht eingegangen wird in dem Schreiben des Bodengutachters auf die Ausführungsrisiken der offensichtlich zum Zeitpunkt der Erstellung des Bodengutachtens

(2011)noch nicht angedachten Baumethoden „händische (= konventionelle) Unterfangung“ und „Bohrträgerverbau“. In der Stellungnahme des Statikers, DI Ba., vom 05.01.2015 [22] wird zunächst festgestellt, dass vor Beginn der Sicherungsarbeiten ein Ausführungsprojekt der Baugrubensicherung erstellt wird, das auch vom Prüfingenieur überprüft werden soll. Insgesamt wird die eingereichte statische Vorbemessung (inkl. Fundierungskonzept) in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Statik [15] und der Stellungnahme der belangten Behörde [12] als ausreichend im Sinne des MA 37-Merkblattes „statische Vorbemessung“ vom
  1. März 2008 gesehen. Seitens des Amtssachverständigen der MA 37/S und der MA 37 - Bezirksstelle für den ... Bezirk [15 und 12] wird offensichtlich im Gegensatz zum Beweisthema des grundbautechnischen ASV, der sehr wohl auch die inhaltliche Schlüssigkeit und damit Plausibilität der Vorstatik zu beurteilen hatte, ausschließlich das Vorhandensein einer entsprechenden Vorstatik und eines Fundierungskonzeptes gewürdigt, denn auf das planlich fehlende Fundierungs- bzw. Sicherungskonzept des bestehenden Kellers zum Nachbargebäudes „G.-Straße ..8“ sowie verfahrensbedingte Risiken der Bauausführung bei den angedachten Verfahren (Setzungen, Erschütterungen) wird in den o.a. Schreiben nicht eingegangen. Im weiteren Verlauf des Schreibens geht DI Ba. in 5 Punkten auf inhaltliche Mängel ein, die vom grundbautechnischen ASV aufgeworfen wurden:
  2. Hinsichtlich der zu geringen Aufschlusstiefe etwa wird (im Gegensatz zum Bodengutachten) eine absolute Kote der Schurf-Oberkante des Schachtes S3 mit 49,75 m WN angegeben, wodurch sich eine Aufschlusstiefe von 48,75 m WN ergibt. Der grundbautechnische ASV hatte in seiner Stellungnahme vom 19.09.2014 die maximale Aufschlusstiefe auf Basis der verwirrenden Tabelle 2 des Bodengutachtens mit ca. 49,0 m WN etwas höher geschätzt. Unabhängig von der Aufschlusstiefe gibt es jedoch durchaus noch Bauteile (z.B. Liftschacht oder Unterfangungsmauern), die unterhalb der Kote von 48,75 m WN gegründet werden. Für den Fall, dass unterhalb der erkundeten Tiefe nicht tragfähige Böden anstehen, seien Bodenaustauschmaßnahmen oder Lastumlagerungsnachweise durchzuführen, heißt es in dem Schreiben weiter.
  3. Zur aufgezeigten Diskrepanz der Nachbarfundamenttiefe im Schnitt 2-2 des Baugrubensicherungskonzeptes liefert DI Ba. Auszüge aus Bestandsplänen des Objektes „G.-Straße ..4“, wonach die Fundamenttiefe 49,65 m WN beträgt, so dass sich daraus eine relative Tiefe der Fundamentunterkante von -2,65 m BN ergibt. Diese Kote ist im Vergleich zur Annahme des Bodengutachters im Jahr 2011, der relativ pauschal nur davon ausgegangen ist, dass die westlichen Fundamente des Neubaus ca. 2 m unter der Fundamentunterkante des Nachbargebäudes G.-Straße ..4 (-1,6 m BN) liegen, zwar in Folge der geringeren Höhendifferenz zur Baugrubensohle wesentlich günstiger, stimmt aber deswegen trotzdem noch nicht mit der Höhenangabe der Fundamentunterkante im Schnitt 2-2 des Unterfangungskonzeptes auf Seite 132 der statischen Vorbemessung überein. Hier findet sich nämlich mit dem Wert von -2,95 m BN eine noch tiefere Fundamentunterkante.
  4. Im Zusammenhang mit den ausstehenden Diskrepanzen der erhobenen Wandstärke zum Objekt G.-Straße ..8 und den 2 fehlenden Schnittdarstellungen inkl. Baugrubenkonzeption im Bereich des verbleibenden Kellergeschoßes (siehe [9] und [21]), wird zunächst die Vermutung geäußert, dass der Schürf S3 möglichenweise genau in einem Bereich niedergebracht worden sei, in dem es eine lokale Mauernische gegeben habe. Aus der Beilage E (Bestandsplan des Kellers G.-Straße ..6) ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass solche Mauernischen nur straßenseitig vorgesehen waren bzw. ausgeführt wurden. Vermutlich auf Grund dieses Widerspruches und der damit zusammenhängenden Unsicherheit zur Stabilität dieser Kellermauer stellt DI Ba. die Möglichkeit in Aussicht, dass nach Entfernung der dort angebrachten Vorsatzschale und Erhebung der tatsächlichen Kellermauerstärke in einem frühen Stadium (auf jeden Fall vor Abbruch der bestehenden Decke und des bestehenden Gurtbogens im Kellergeschoß) eine 30 cm starke Stahlbetonvorsatzwand mit winkelsteifer Anbindung an die neue Bodenplatte hergestellt werden muss, die in der Form bis dato noch nicht aus den Einreichunterlagen ersichtlich war. Die planerisch-skizzenhafte Ausarbeitung dieser Art der Sicherung, eine Übertragung in die Einreichpläne (verminderter Nutzungsraum!) sowie ein Ablaufkonzept, aus dem insbesondere Terminfestlegungen, Abschnittsbreiten und Herstellungsreihenfolgen ersichtlich sind, liegen jedoch nicht vor.
  5. Was die Widersprüche und die Differenzen im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Fußbodenniveau und der damit zusammenhängenden Fundamentunterkante des Nachbargebäudes G.-Straße ..8 betrifft, so beruft sich der Projektstatiker auf nicht aussagekräftige Bestandspläne des Objektes G.-Straße ..8, die aber leider der Stellungnahme nicht beigelegt wurden, so dass diese Angaben nicht verifiziert werden können. Laut Einschätzung des Projektstatikers kann die angedachte Methode der „händischen Unterfangung“ jedoch auch ausgeführt werden, wenn die Fundamentunterkante des Nachbargebäudes bei ca. - 2,4 m BN liegt. Eine Übertragung dieser Annahme in das Baugrubensicherungskonzept (Schnitt 3-3) mit deutlicher Kennzeichnung, dass es sich um einen geschätzten Wert handelt, ist bis dato noch nicht erfolgt. Auf jeden Fall soll aber auch hier ein weiterer Suchschlitzes zur Erhebung der tatsächlichen Fundamenttiefe vor exakter Bemessung der Unterfangungsabschnitte hergestellt werden.
  6. Zum planlich nicht nachvollziehbaren Bauablaufkonzept in der statischen Bemessung wurden die Bezeichnungen der einzelnen Bauteile durch Beilage von 2 Grundriss-Auszügen aus den Statikplänen (= Beilage F) nachgereicht. Eine Verwirrung ist hierbei nur deshalb entstanden, weil in den Schnittplänen des Architekten (siehe Beilage C) die Decke über Kellergeschoß (hinsichtlich ihres Aufbaues) mit „D 01“ bezeichnet worden ist und in den Statikplänen nur jenes Deckenfeld mit D1 bezeichnet worden ist, das im Eingangsbereich über dem Erdgeschoß liegt. Laut mündlicher Erklärung von DI Ba. am 07.01.2015 wurde diese Decke in der Beilage F 2/2 oberhalb der Schnittebene für die Grundriss mit einem Querstrich (ähnlich einem Schalungs- und Bewehrungsplan) gekennzeichnet. Außerdem wies DI Ba. darauf hin, dass die (in der Statik namentlich nicht bezeichnete) Decke über dem Kellergeschoß erst nach Ausführung der Unterfangungen und nach Herstellung der Verbunddecke über Erdgeschoß abgebrochen wird, so dass die horizontale Aussteifung des Objektes jederzeit gegeben sein dürfte. Ebenso wie in der Stellungnahme des Bodengutachters, wird in der Stellungnahme des Statikers keinerlei Bezug auf die ausführungstechnischen Bedenken des grundbautechnischen ASV hinsichtlich der Verfahrensrisiken von Unterfangungen und Bohrträgerverbauten genommen. Die Beschwerdeführer R./R./B. haben auf die Stellungnahmen der Amtssachverständigen mit 2 Schreiben des Rechtsanwaltes Mag. Wi. reagiert [16 und 17], wobei in ersterem Schreiben vom 14.11.2014 [17] neben dem Ersuchen um Fristerstreckung unter teilweiser Verwendung der Wortwahl aus der
  7. Stellungnahme grundbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.09.2014 ein vollständiges Baugrubensicherungskonzept gefordert wird, das auch erdstatische Nachweise enthält. Die Bewilligung, so heißt es in diesem Schreiben sinngemäß, dürfe auf Grund des mangelhaften Baugrubensicherungskonzeptes und der Bedenken des grundbautechnischen Amtssachverständigen nicht erteilt werden. Im
  8. Schreiben von Mag. Wi. vom 01.12.2014 [16] wird wiederum auf die
  9. Stellungnahme des grundbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen und missverständlich behauptet, dass darin auch eine vorgesehene Unterfangung der Mauer des Hauses Nr. ..8 (auf dem entsprechendem Grundstück und nicht auf Eigengrund!) beschrieben sei. Nachdem seitens der Eigentümerschaft des Objektes G.-Straße ..8 niemals einer solchen Grundinanspruchnahme zugestimmt werde, müsste nach Ansicht der Beschwerdeführer eine stärkere Außenwand errichtet werden, die sich wiederum auf die Raumaufteilung (z.B. Zufahrtsbreiten und Stellplatzgrößen) ausgewirkt hätte. Aus diesem Grund stellen die Beschwerdeführer den Antrag, die beantragte Baubewilligung nicht zu erteilen. D) STELLUNGNAHME: Die neu zur Beurteilung vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke tragen zu einem besseren Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit des geplanten Baugrubensicherungs- und Fundierungskonzeptes in der Genehmigungsphase bei. Insbesondere die Angaben der maximalen Aufschlusstiefe (von 48,75 m WN) und der Fundamentunterkante des Nachbargebäudes G.-Straße ..4 (von 49,65 m WN) und die ergänzenden Skizzen zum Bauablaufkonzept (Anlage F des Schreibens vom 05.01.2015) sind hierbei zu nennen. Zur technischen Bauablaufbeschreibung und den ergänzenden Angaben des Projektstatikers [22, Punkt 5] wird seitens des grundbautechnischen ASV angemerkt, dass lediglich die richtige zeitliche Zuordnung der Unterfangungs- und Fundierungsarbeiten begutachtet wurde. Hinsichtlich der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität des gesamten statischen Konzepts (z.B. Anordnung von Trägern, Unterzügen, provisorische Stützen, etc.) sollte aus Sicht des grundbautechnischen Amtssachverständigen eine konkrete Stellungnahme des Amtssachverständigen für Statik eingeholt werden, um die Gesamtstabilität des Bestandes einschätzen zu können. Hinsichtlich der Schlüssigkeit und Plausibilität des Bodengutachtens im Zusammenwirken mit der statischen Vorbemessung fehlen dem grundbautechnischen Amtssachverständigen darüber hinaus noch Unterlagen und exakte Absichtserklärungen, so dass die inhaltliche Vollständigkeit weiterhin für den grundbautechnischen ASV nicht gegeben erscheint. Konkret müssten aus grundbautechnischer Sicht mindestens noch folgende Unterlagen vorgelegt werden, damit von einer grundbautechnisch-fachlich richtigen Ausführung ausgegangen werden kann: • mit dem Bodengutachter abgestimmtes Erkundungskonzept für weitere Baugrunduntersuchungen vor Beginn der Detailplanungen (Hauptuntersuchungen mit größeren Erkundungstiefen in Anlehnung an die ÖNORM B 4402 oder ÖNORM B 1997-2) • Eigenverpflichtung der Bauwerberin, dass diese Hauptuntersuchungen noch vor Beginn der Detailplanungen und Ausführung der Baugrubensicherungs- und Unterfangungsmaßnahmen ausgeführt und in einem ergänzenden Bodengutachten ausgewertet werden • Angabe eines eindeutigen Schichtmodells mit Bodenkennwerten auf Basis der durchgeführten Voruntersuchungen durch den Bodengutachter (= Korrektur der Tabelle 2 des Bodengutachtens), sowie Bereitschaft desselben, dieses Modell nach den Hauptuntersuchungen zu adaptieren und anzupassen • Sicherungskonzept für die, ungünstigenfalls nur 15 cm breite Kelleraußenmauer (im Bereich des ca. 1,5 m langen Versatzes zum Nachbargrundstück G.-Straße ..8 und auch südlich davon im Bereich des bestehenden Nachbargebäudes) unter Berücksichtigung des ungünstigsten (höchst möglichen) Fundamentniveaus der Nachbarbebauung G.-Straße ..8, wobei allfällige Änderungen in den Wand- und Bodenplattenstärken auch in die Einreichpläne zu übertragen sind • Korrektur der ermittelten oder geschätzten Fundamentunterkanten der Nachbargebäude in den Schnitten 2-2 und 3-3 im Unterfangungskonzept auf Seite 132 der statischen Bemessung. Selbst bei Vorliegen dieser Unterlagen und Nachweise muss auf die schon in der ersten Stellungnahme erwähnten, hohen Ausführungsrisiken (Spannungsumlagerungen und Setzungen bei den abschnittsweisen Unterfangungen, sowie Erschütterung bei gerammter Ausführung eines Bohrträgerverbaus) deutlich hingewiesen werden. Die Bestandssicherheit der Feuermauern und Fassaden lässt sich nach Ansicht des grundbautechnischen ASV hierbei wesentlich erhöhen, wenn ... • von der Bauwerberin (oder deren Rechtsnachfolgerin) eine firmenunabhängige Fachperson auf dem Gebiet der Geotechnik für die Überwachung der Detailplanung und Ausführung der Baugrubensicherungs-, Fundierungs- und Unterfangungsmaßnahmen beauftragt wird, • diese Fachperson der Baubehörde offiziell als Prüfingenieur im Sinne der Bauordnung namhaft gemacht wird; • detaillierte Hauptuntersuchungen (inkl. Erhebung der Tiefen und des baulichen Zustandes des Nachbarfundamentes G.-Straße ..8) im Sinne der ÖNORM B 1997-2 vor Beginn der Detailplanungen ausgeführt werden; • dem Prüfingenieur detaillierte Durchführungskonzepte für sämtliche Baugrubensicherungs-, Gründungs- und Unterfangungsmaßnahmen vor Beginn der Arbeiten vorgelegt werden; • die erwähnten Durchführungskonzepte Pläne, Skizzen, statische Detailnachweise für sämtliche Bauzustände und Notfallpläne im Falle von Überschreitung von vorab zusammen mit dem Prüfingenieur festzulegenden Warn-, Alarm- und Grenzwerten für Mauerwerksverformungen und resultierenden Schwinggeschwindigkeiten enthalten; • die erwähnten Durchführungskonzepte vom Prüfingenieur schriftlich vor Ausführung freigegeben werden; • die Ausführung der Baugrubensicherungs-, Gründungs- und Unterfangungsmaßnahmen durch den Prüfingenieur laufend überwacht werden; • bei Auftreten von außergewöhnlichen Verformungen und Erschütterungen, sowie abweichenden Untergrund- und Fundamentverhältnissen zeitnah Änderungen der Durchführungskonzepte vom Prüfingenieur veranlasst werden; • die Unterfangungen streng nach der DIN 4123 (Ausgabe 04/2013) ausgeführt werden;die Unterfangungen streng nach der DIN 4123 (Ausgabe 04 aus 2013,) ausgeführt werden; • der zu erhaltende Gebäudebestand sowie die zwei angrenzenden Nachbargebäude einer Beweissicherung durch einen, von der BaufI. und der Bauwerberin unabhängigen Fachperson auf dem Gebiet der Bautechnik (z.B. Zivilingenieurin für Bauwesen) unterzogen werden; • der zu erhaltende Gebäudebestand sowie die angrenzenden Nachbarfeuermauern laufend geodätisch überwacht werden, wobei Anordnung von Messpunkten, Umfang und Intervall der Messungen vom Prüfingenieur vorab festgelegt werden; • die auftretenden, resultierenden Schwinggeschwindigkeiten bei erschütterungsintensiven Baumethoden (z.B. Einrammen von Bohrträgern) laufend am Gebäudebestand überwacht und den Geräteführern in Echtzeit angezeigt werden; • vor der Einbringung der Bohrträger Lockerungsbohrungen oder (im Falle von unzulässig hohen Schwingungswerten) Austauschbohrungen ausgeführt werden. Unter den Voraussetzungen, dass zunächst die im ersten Teil der Stellungnahme angeführten, fehlenden Unterlagen und Absichtserklärungen nach positiver Beurteilung durch den grundbautechnischen ASV dem Verfahren und einer allfälligen Bewilligung zu Grunde gelegt werden, sowie die oben angeführten Punkte von der Bauwerberin oder einer allfälligen Rechtsnachfolgerin vollständig erfüllt werden und eine qualifizierte Fachfirma die notwendigen Arbeiten entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit der üblichen Sorgfalt unter fachlicher Aufsicht durch eine örtliche Bauaufsicht ausführt, kann das (noch zu ergänzende) Baugrubensicherungs- und Unterfangungskonzept als grundbautechnisch ausreichend betrachtet werden.“
  10. Stellungnahme vom
  11. Jänner 2015: „A) GRUNDSÄTZLICHES - PRÄAMBEL: Die grundbautechnische Situation im Zusammenhang mit potentiellen Gefährdungen der Nachbarobjekte durch die Bauführung ist durch folgende Gegebenheiten sehr komplex: • nicht exakt bekannte Situation der Nachbarbebauung und Eigengründung unter der Fassade (v.a. Fundament-Unterkante, baulicher Zustand des Fundaments und Untergrundsituation unter den Bestandsfundamenten). • zur Zeit nicht vollständig bekannte Untergrundsituation zur Gründung (zu geringe Aufschlusstiefe). • vorgesehene Anwendung von grundbautechnisch „sensibleren“ Baumethoden zur Baugrubensicherung und Neu-Fundamentierung. • grundbautechnisch auf Grund der Aktenlage durchaus nachvollziehbare Sorge der Nachbarn um die Bestandssicherheit der Feuermauer auf dem Nachbargrund. Aus den oben angeführten Gründen wird zu „erhöhter“ Achtsamkeit aller Beteiligten schon während der Genehmigungsphase des Projektes geraten, da erfahrungsgemäß die Einflussmöglichkeiten auf ein derartiges Bauvorhaben mit Fortdauer der Planung immer weiter abnehmen. Getroffene Festlegungen, wie beispielsweise die „Nicht-Berührung“ des Nachbargrundes in einem frühen Projektstadium können sich zum Beispiel während der Ausführung ungünstig auswirken, da aus der Palette der verfügbaren Baugrubensicherungsmethoden jene herausfallen, die eine solche Grundinanspruchnahme zwingend benötigen (z.B. Unterfangung der Nachbarfundamente im Düsenstrahlverfahren, Rückverankerung von Baugrubenwänden). Der Handlungsspielraum der Baufirmen wurde somit bereits in der Genehmigungsphase stark eingeschränkt. Diese könnten daher unter Umständen gezwungen sein, höhere Risiken durch Auswahl vergleichsweise „riskantere“ Methoden einzugehen. Diese Methoden erfordern unter Umständen aber gut überlegte Maßnahmen, die als Ausgleich zum höheren Risiko notwendig sind, um Schäden zu vermeiden. Die genaue inhaltliche Untersuchung des Baugrubensicherungskonzeptes und des Fundamentierungskonzeptes durch mehrere Amtssachverständige (z.B. für Grundbau und Statik) macht daher durchaus Sinn. B) AUSSAGEN ZU MISSVERSTÄNDNISSEN: Nachdem für beide Stellungnahmen des gbt. ASV nur sehr kurze Zeiträume zur Verfügung standen, ist es durchaus möglich, dass durch die komplexe Situation (siehe oben) Missverständnisse in Bezug auf die Situation des grundbautechnischen ASV und in Bezug auf das technischen Projekt entstanden sind. Hier ist es dem grundbautechnischen ASV ein wesentliches Anliegen, Missverständnisse auf Grund bzw. in der Folge der 2 Stellungnahmen aufzuklären:
  12. Hinweis auf Tippfehler im ersten Befund (vom 19.09.2014) Im Befund der Stellungnahme vom 19.09.2014 auf Seite 3 (von 7) wurde bei der Angabe einer Verwechslung von 2 Schürfen in der Tabelle 2 des Bodengutachtens fälschlicherweise „S2“ anstelle von „S4“ geschrieben. Dieser Flüchtigkeitsfehler ist leicht zu erkennen, da beim Gutachten im engeren Sinn auf Seite 5 (von 7) sehr wohl richtigerweise „S4“ bei den Kritikpunkten steht.
  13. Annahme des RA der Beschwerdeführer, dass Fremdgrund für Unterfangung in Anspruch genommen wird Im Schreiben von Mag. Wi. vom 01.12.2014 wird fälschlich davon ausgegangen, dass auch eine Unterfangung der Nachbarfundamente geplant sei. Diese Annahme könnte möglicherweise auf Grund einer nicht ganz eindeutigen Formulierung im Befund vom 19.09.2014 erfolgt sein. Hier schrieb der gbt. ASV nämlich auf Seite 4 (von 7), dass als Baugruben- und Bestandssicherung für die Feuermauern und die nicht unterkellerte Außenmauer

Baugrubensicherungskonzept abschnittsweise Unterfangungen vorgesehen sind, wobei nicht deutlich zum Ausdruck kommt, dass nur die eigenen Außenwände und nicht die benachbarten Feuerwände zur Unterfangung vorgesehen sind. 3. Fundament-Unterkante des Nachbargebäudes G.-Straße ..8 wesentlich höher? Weder für die erste noch für die zweite Stellungnahme standen dem grundbautechnischen ASV Bestandspläne des Objektes G.-Straße ..8 zur Verfügung. Daher ist dieser in seiner ersten Stellungnahme vom 19.09.2014 auf Seite 4 (von 7) davon ausgegangen, dass sich lt. den Angaben von RA Mag. Wi. im Schreiben vom 22.04.2013 das EG-Fußbodenniveau des nicht unterkellerten Gebäudes ca. 1 m über dem Nachbargelände am Gehsteig (ca. 49,8 m WN) also auf 50,8 m WN befindet. In Wirklichkeit scheint Mag. Wi. aber das (derzeit mit Stützmauern künstlich erhöhte) Nachbargelände des Vorgartens gemeint zu haben, denn wie ein leider erst gestern vom bautechnischen ASV verteilter Auszug aus dem Einreichplan der benachbarten Garage zeigt, liegt das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes in etwa bei einer absoluten Kote von ca. 52,80 m WN, also genau um 2 m höher als bisher vom grundbautechnischen ASV angenommen. C) FRAGEN: ● Warum wurden seitens der Eigentümer der G.-Straße ..8 (Beschwerdeführer) der Bauwerberin des Objektes G.-Straße ..6 nicht Informationen über die Gründungssituation des Gebäudes G.-Straße ..8 (z.B. der Einreichplan des Garagengebäudes) zur Verfügung gestellt, damit der Planer und Statiker von größenordnungsmäßig richtigen Fundament-Unterkanten ausgehen kann? ● Warum wurde seitens der Eigentümer der G.-Straße ..8 (Beschwerdeführer) nicht prompt auf die im Befund der Stellungnahme des grundbautechnischen Amtssachverständigen vom 19.09.2014 auf Seite 4 offensichtlich stark von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Annahme einer Fußbodenoberkante des Erdgeschoßes beim Objekt G.-Straße ..8 von 50,8 m WN reagiert? ● Warum wurde von der genehmigenden Behörde bei der Durchsicht der Unterlagen (insbesondere des Fundierungskonzepts auf Seite 132 der statischen Bemessung) nicht ein Quer-Check zwischen den beiden Projekten und ein Vergleich mit den Bestandsplänen des Nachbarn gemacht? Die im ursprünglichen Baugrubensicherungskonzept in den Schnitten 3-3 und 4-4 angegebene Fundament-Unterkante von - 3,75 BN hätten hierbei sofort ins Auge springen müssen, weil sie eine (tatsächlich nicht gegebene) Unterkellerung bedeutet hätte. ● Entsprechend den gestern neu bekannt gewordenen Plänen hat es offensichtlich auch bei dem Garagenneubau im Vorgartenbereich G.-Straße ..8 eine Unterfangung des wesentlich höher gegründeten Bestandsbauwerkes gegeben. Welche Erfahrungen wurden im Zuge der Ausführung mit der Unterfangung gemacht? Stimmte die in den Einreichplänen eingezeichnete Unterkante des Bestandsfundaments von ca. 51,30 m WN? Wie war das Fundament aufgebaut? Gab es ab dieser Kote aufwärts bereits das erwähnte Ziegelfundament, oder war das Fundament als Steinwurf ausgebildet? Gab es während der Ausführung Schäden am Bestand? Wie breit waren die Aushubabschnitte und in welcher Reihenfolge wurden diese ausgeführt? D) STELLUNGNAHME ZUR GRUNDBAUTECHNISCHEN SITUATION: In Ergänzung zu den bisher schriftlich getätigten Äußerungen in den beiden Stellungnahmen wird folgendes vorgebracht: Unabhängig von den während der Verhandlung bzw. gestern per E-Mail kurzfristig vorgelegten neuen Unterlagen, Plänen und Schriftstücken, deren Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität im Rahmen der Verhandlung aus Zeitgründen nicht vollständig beurteilt werden können, sind die grundbautechnischen Maßnahmen auf Grund komplexer, im Detail nicht exakt bekannter Boden-Bauwerksinteraktionen mit einem hohen Risiko für die Standsicherheit des Bestandes behaftet. Die unter anderem dargestellte Methode der Baugrubensicherung und zugleich Fundamentierung der Bestandsmauern mittels konventioneller, händischer Unterfangung sowie Herstellung einer abschnittsweisen Vorsatzschale bergen dabei noch zusätzliche Risiken, da die Methoden „händische Unterfangung“ und „abschnittsweise Stahlbetonvorsatzwand“ streng genommen nicht exakt der DIN 4123 „Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude“ entsprechen. In der Norm sind nämlich nur Unterfangungen (Neugründungen) benachbarter Fundamente (auf Nachbargrund) erfasst. In gegenständlichem Fall aber erfolgt die Neugründung abschnittsweise auf Eigengrund, so dass durch die zusätzlich auftretenden Horizontal-Lasten (Erddruck in Folge des Gewichts der Feuermauern) insbesondere ein schubgesicherter Kraftschluss zwischen dem Bestandsfundament und der Neugründung gegeben sein muss, sowie eventuell auch provisorische Aussteifungen notwendig sind. Weiters kommt erschwerend hinzu, dass im derzeitigen Baugrubenkonzept die Abstände zwischen den Ausschachtungen nur 2 m betragen und eigentlich entsprechend der DIN 4123 mindestens 3 m (> 3m) betragen müssten. Hier müssen also noch unbedingt Adaptierungen des Konzepts (im Rahmen der Detailplanungen) erfolgen. Unter den wichtigen und noch zwingend vor Beginn der Detailplanung abzuklärenden Voraussetzungen, dass die Nachbarfundamente und Eigenfundamente unter der Fassade statisch gesehen als Scheibe wirken (keine losen Bachsteine ohne Verbund!) und außerdem der Untergrund unterhalb der Nachbarfundamente ausreichend standfest ist - Suchschlitze sind hier nach Meinung des gbt. ASV unumgänglich -, kann nach Ansicht des grundbautechnischen Amtssachverständigen diese Norm trotzdem als „Richtschnur“ bzw. „Handlungsempfehlung“ für diese Arbeiten hergezogen werden, wobei besonderer Wert auf die planliche und textliche Festlegung des zeitlichen und räumlichen Arbeitsablaufs gelegt werden sollte. Weitere Schwerpunkte sind in einer möglichst kurzen Zeit der offenen Ausschachtung bis zum kraftschlüssigen Hinterfüllen des offenen Bodenbereichs mit fließfähigem Beton und Öffnung der nächsten Abschnitte nach vollständiger Aushärtung des Betons und Wiederverfüllung des Schachtes. Die Ausschachtung, bzw. der Aushub für einen Betonierabschnitt sollte außerdem ab einer Tiefe von 1,25 m immer gepölzt und der Verbau nach Aushärtung des Betons lagenweise wiederverfüllt und das Erdmaterial verdichtet werden. Neben strenger Einhaltung der DIN 4123 ist zudem auch darauf zu achten, dass die Grundbruchsicherheit ebenso wie die Rückhaltefunktion horizontaler (Erddruck-)Kräfte und Sicherheiten für das Kippen und Gleiten des neuen Fundaments für jeden Zwischen- und Endzustand erdstatisch nachgewiesen werden. Auf die Verwendung von vorgefertigten Elementwänden als Schalung sollte verzichtet werden, da diese zum anstehenden Erdreich hin schwer vollständig kraftschlüssig hinterfüllt werden können und daher spätere Entspannungsvorgänge des Bodens mit Materialumlagerungen zu nachträglichen Setzungen führen können. Zusammenfassend wird also festgestellt, dass ein hohes Maß an Qualität in der Ausführungsplanung und in der Ausführung notwendig ist, um den Bestand schadensfrei zu erhalten.“ Der mit der Prüfung des vorgelegten Ingenieurbefundes und der Vorstatik beauftragte Amtssachverständige auf dem Gebiet der Statik, Dipl.-Ing. Dr. S., erstattete am 16.10.2014 folgende gutachterliche Expertise: „Auf Basis des Ingenieurbefundes und der darin ermittelten Randbedingungen wurde für das gegenständliche Projekt eine statische Bemessung auf dem Stand der Technik des Jahres 2011 erstellt. In dieser statischen Bemessung sind die wesentlichen für die Tragsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des geplanten Bauvorhabens notwendigen Lastannahmen

der Normenreihe ÖNORM EN 1991 sowie die anzusetzenden Eingangsparameter zur Berücksichtigung der Erdbebenbelastung

ÖNORM EN 1998 ermittelt worden. Auch die notwendigen Lastfallüberlagerungen, das heißt die gleichzeitig anzusetzenden Lasten, sind für die elektronische Berechnung des Gebäudes definiert worden. Mit verschiedenen Computerprogrammen wurden die maßgeblichen tragenden und aussteifenden Bauteile berechnet. Die Ergebnisse sind in der statischen Bemessung enthalten. Ein Unterfangungs- und Baugrubensicherungskonzept findet sich genau wie eine gutachterliche Feststellung, dass das geplante Bauvorhaben nach den geltenden Vorschriften und Normen durchführbar ist. Insgesamt kann diese statische Bemessung als statische Vorbemessung

Bauordnung für Wien angesehen werden. Die vorliegenden Unterlagen decken die Anforderungen an eine Vorstatik für ein Projekt dieser Größenordnung durchaus ab. Darüber hinaus wurden bereits als Konzept bezeichnete erste Überlegungen an eine mögliche Baugrubensicherung sowie Unterfangungen an Nachbarobjekten getroffen. Da es sich bei einer Baubewilligung um eine Bewilligung des fertigen Projekts handelt, ist es nicht erforderlich, im Zuge des behördlichen Verfahrens jeden einzelnen Schritt des Bauablaufes zu definieren. Weiters sind auch keine Detailangaben (z.B. detaillierte Bewehrungspläne) notwendig. Die vorliegenden Unterlagen für das gegenständliche Projekt können im Zuge des Bewilligungsverfahrens als ausreichend beurteilt werden. Aus statischer Sicht bestehen daher keine Einwände. Soferne dieses Projekt ausgeführt wird, sind entsprechend den Bestimmungen der Bauordnung für Wien, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die notwendigen Überprüfungen zu erstellen und müssen auf der Baustelle zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde aufliegen. Diese dann zu erstellenden Unterlagen müssen jedenfalls einen höheren Detaillierungsgrad, insbesondere in Hinblick auf die Baugrubensicherung sowie die Fundierung, als die vorliegenden Unterlagen aufweisen.“ Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148-9 wurde die Amtssachverständige auf dem Gebiet des Brandschutzes, Frau SR Dipl.-Ing. E., um Prüfung des in den Einreichplänen und angeschlossenen Unterlagen dargestellten Projekts im Hinblick auf das Vorliegen der brandschutztechnischen Anforderungen im Sinne des § 92 Abs. 2 BO ersucht. Diese führte in ihrer gutachterlichen Stellungna

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.