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{'item': 'VGW-021/019/13799/2016'}

Obsah (8)§§ 14§§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 13b§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlVGW-021/019/13799/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. R

§§ 14Abs.

4, 13a Abs. 1 Z. 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z. 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, idF BGBl. Nr. 101/2015 iVm § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, idjgF, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn A. K., Wien, H.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.10.2016, Zl. MBA ... - S 18636/16, wegen Verwaltungsübertretung

Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, idjgF, zu Recht e r k a n n t: I.

§§ 50i

Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 250,00 auf € 125,00, die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird. Dem entsprechend verringert sich der behördliche Strafkostenbeitrag von € 25,00 auf € 12,50.römisch eins.

Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde, die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 250,00 auf € 125,00, die Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird. Dem entsprechend verringert sich der behördliche Strafkostenbeitrag von € 25,00 auf , € 12,50. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erging gegen den Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener

§ 9Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) der K. A. KG mit Sitz in Wien, H.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin und Betreiberin des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart Restaurant) in Wien, H.-straße, am 12.03.2016, um 19.20 Uhr, und am 31.03.2016, um 10.40 Uhr, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13b

Tabakgesetz verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in deren Gastgewerbebetrieb den Bestimmungen der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung entsprochen wurde, als der Eingangsbereich zum Raucherbereich nicht gekennzeichnet war, im Raucherraum keine Kennzeichnung angebracht war und im Nichtraucherraum die Kennzeichnung nicht ausreichend vorhanden war.„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) der K. A. KG mit Sitz in Wien, H.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin und Betreiberin des Gastgewerbebetriebes (Betriebsart Restaurant) in Wien, H.-straße, am 12.03.2016, um 19.20 Uhr, und am 31.03.2016, um 10.40 Uhr, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 b, Tabakgesetz verstoßen hat, als sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass in deren Gastgewerbebetrieb den Bestimmungen der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung entsprochen wurde, als der Eingangsbereich zum Raucherbereich nicht gekennzeichnet war, im Raucherraum keine Kennzeichnung angebracht war und im Nichtraucherraum die Kennzeichnung nicht ausreichend vorhanden war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z. 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z. 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 101/2015 iVm § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), BGBl. Nr. 424/2008, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 250,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden

§ 14Abs.

4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 101/2015gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2015, Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 275,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Die K. A. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verantwortlichen Beauftragten, Herr A. K. verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 25,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die K. A. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verantwortlichen Beauftragten, Herr A. K. verhängte Geldstrafe von € 250,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von , € 25,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Da die Beschwerde im Zug der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, war es dem erkennenden Verwaltungsgericht versagt, Ausführungen hinsichtlich der Schuldfrage zu tätigen. Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schuldeinsichtig zur Kenntnis genommen und glaubhaft dargestellt hat, alle Maßnahmen getroffen zu haben, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Der Präventionszweck ist daher vorerst in den Hintergrund getreten. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Verfahrens sind weder weitere besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten. Auch die deklarierten Einkommens-und Vermögensverhältnisse und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurden berücksichtigt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.13799.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.