GVG wird das angefochtene Straferkenntnis im Umfang des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird das angefochtene Straferkenntnis im Umfang des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung zu lauten hat wie folgt: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der D. KG mit Sitz in Wien zu verantworten, dass die D. KG als Inhaberin eines Betriebes
1 Ziffer 3 TNRSG insofern gegen den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie nach § 13a Abs. 1 TNRSG verstoßen hat, als am 09.09.2016 um 21:30 Uhr in Wien, M.-gasse, in beiden zur Verabreichung von Getränken dienenden Räumen das Rauchen durch die Gäste geduldet wurde und sich in beiden Räumen auch rauchende Personen befunden haben, obwohl in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen Rauchverbot herrscht.“ „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der D. KG mit Sitz in Wien zu verantworten, dass die D. KG als Inhaberin eines Betriebes
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 TNRSG insofern gegen den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie nach Paragraph 13 a, Absatz eins, TNRSG verstoßen hat, als am 09.09.2016 um 21:30 Uhr in Wien, M.-gasse, in beiden zur Verabreichung von Getränken dienenden Räumen das Rauchen durch die Gäste geduldet wurde und sich in beiden Räumen auch rauchende Personen befunden haben, obwohl in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen Rauchverbot herrscht.“ II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200,-- Euro (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Die D. KG haftet für die über Herrn E. D. verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 300,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.römisch drei. Die D. KG haftet für die über Herrn E. D. verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 300,-- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der D. KG mit Sitz in Wien zu verantworten, dass die D. KG als Inhaberin eines Betriebes
1 Ziffer 3 TNRSG insofern gegen den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie nach § 13a Abs. 1 TNRSG verstoßen hat, als am 09.09.2016 um 21:30 Uhr in Wien, M.-gasse, in nicht allen zur Verabreichung von Getränken dienenden Räumen ein Rauchverbot gegolten hat und keine räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich bestand (Tabakrauch konnte in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringen, da die Glastür zwischen Raucher- und Nichtraucherraum geöffnet war), obwohl in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt, und konkret nicht die Ausnahme des § 13a Abs. 2 TNRSG zum Tragen kommt, wonach in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden können, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.„Sie haben als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der D. KG mit Sitz in Wien zu verantworten, dass die D. KG als Inhaberin eines Betriebes
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 TNRSG insofern gegen den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie nach Paragraph 13 a, Absatz eins, TNRSG verstoßen hat, als am 09.09.2016 um 21:30 Uhr in Wien, M.-gasse, in nicht allen zur Verabreichung von Getränken dienenden Räumen ein Rauchverbot gegolten hat und keine räumliche Trennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich bestand (Tabakrauch konnte in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringen, da die Glastür zwischen Raucher- und Nichtraucherraum geöffnet war), obwohl in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt, und konkret nicht die Ausnahme des Paragraph 13 a, Absatz 2, TNRSG zum Tragen kommt, wonach in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden können, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs 4 in Verbindung mit § 13c Abs 2 Ziffer 4 und § 13 a Abs 1 und Abs 2 erster Satz des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG), BGBl. I Nr. 22/2016 i.d.g.R, in Verbindung mit § 9 VStG.Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 13, a Absatz eins und Absatz 2, erster Satz des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016, i.d.g.R, in Verbindung mit Paragraph 9, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden
Abs 4 zweiter Strafsatz TNRSG.Geldstrafe von € 1.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz TNRSG. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.100,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die D. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr E. D. verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die D. KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr E. D. verhängte Geldstrafe von € 1.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 100,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde in der der Beschwerdeführer darauf verweist, dass im Lokal eine Abtrennung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich durch den Einbau einer Glastür vorgenommen wurde. Es könne aber trotz entsprechender Schulung des Personals nicht immer verhindert werden, dass Gäste die Türe nicht schließen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der der Meldungsleger einvernommen wurde, ist der ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführer nicht erschienen. Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der D. KG, die in Wien, M.-gasse, ein Gastronomielokal betreibt. Dieses Lokal besteht aus zwei Räumen, in denen sich Verabreichungsplätze befinden. Am 09.09.2016 um 21:30 Uhr befanden sich in beiden Räumen des Gastronomielokales rauchende Gäste. Die Glastür zwischen den beiden Räumen stand offen. Dies wurde im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle, an der Vertreter von verschiedenen Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien und Organe der Finanzpolizei und der Landespolizeidirektion Wien teilnahmen, durch den Meldungsleger, einen Mitarbeiter der Gewerbebehörde, festgestellt. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten die glaubwürdigen Angaben des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen zu Grunde gelegt werden. Dieser konnte sich offensichtlich an die damalige Amtshandlung noch erinnern und hat den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar geschildert. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Zeuge den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten wollte. Der Zeuge hat insbesondere auch schlüssig dargelegt, dass einer der von ihm in der Anzeige erwähnten rauchenden Personen in dem als Nichtraucherbereich gekennzeichneten Raumteil gesessen ist. Rechtliche Würdigung: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 13a des Tabakgesetzes BGBl. 431/1995 idF BGBl. I 120/2008 lauten wie folgt: Die den Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte und in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen der Paragraphen 13 und 13 a des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, lauten wie folgt: „§ 13.
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
4 des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Aus dem dargestellten Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Gastronomielokalen, in denen mehr als ein Raum zur Verabreichung von Speisen und/oder Getränken zur Verfügung steht, das Rauchen nur in einem untergeordneten Teil des Lokales gestattet werden darf. Da in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation zum Überprüfungszeitpunkt in beiden der Verabreichung von Getränken zur Verfügung stehenden Gasträumen, Gäste geraucht haben und das Rauchen auch geduldet wurde, wurde der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass es im hier zu beurteilenden Gastronomiebetrieb nicht möglich seien sollte, die Gäste daran zu hindern, in den vom Betreiber als Nichtraucherbereich gekennzeichneten Lokalteilen nicht zu rauchen, ergeben sich aus den Beweisergebnissen nicht. Da das Rauchen von Gästen im gesamten Lokal geduldet wurde, kam dem von der Verwaltungsbehörde aufgegriffenen Aspekt der über einen längeren Zeitraum geöffneten Türe zwischen den beiden Raumteilen keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Hinzuweisen ist aber darauf, dass in Gastronomiebetrieben, in denen Nichtraucherbereiche nicht durch selbstschließende Türen von Bereichen abgetrennt sind, in denen das Rauchen gestattet wird, der Betreiber dazu verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese Türen nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geöffnet bleiben. Dabei liegt es auf der Hand, dass es eines erhöhten Organisations- und Kontrollaufwandes bedarf, um zu gewährleisten, dass Türen die regelmäßig sowohl vom Servierpersonal als auch von Gästen durchschritten werden, wieder geschlossen werden. Dieser zusätzliche Aufwand ist jedoch in Gastronomiebetrieben, in denen Raucher- und Nichtraucherbereiche durch nicht selbstschließende Türen abgetrennt sind, zur Wahrung der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes erforderlich und auch zumutbar. Der Beschwerdeführer hat daher die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen war. Zur Strafhöhe:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer bereits wegen Übertretung der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes bestraft wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist, war der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes, der eine Strafhöhe bis 10.000,-- Euro vorsieht, anzuwenden. Da der Beschwerdeführer bereits wegen Übertretung der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes bestraft wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist, war der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes, der eine Strafhöhe bis 10.000,-- Euro vorsieht, anzuwenden. An der Wahrung der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes in Gastronomiebetrieben besteht im Hinblick auf die Gefahren auch des Passivrauchens ein hohes öffentliches Interesse, dass durch die hier angelastete Verwaltungsübertretung in nicht nur unerheblichem Maß verletzt wurde. Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben dazu gemacht hat, war im Rahmen der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der nur mit einem Zehntel des gesetzlichen Strafsatzes bemessenen Geldstrafe nicht in Betracht. Da die hier zu beurteilende Fallkonstellation auch noch Jahre nach Inkrafttreten der Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes im gesamten Gastronomielokal das Rauchen von Gästen geduldet wurde, sprechen auch spezialpräventive Erwägungen gegen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Eine spürbare Strafe erscheint jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer zur Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen zu veranlassen. Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen.Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß zu bestätigen. Die Entscheidung steht in keinem Spannungsverhältnis zur umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes, auch im Rahmen der Strafbemessung sind keine Rechtsfragen hervorgetreten, hinsichtlich derer die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. Der Rechtssache kommt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Da sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.14822.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.