Obsah (13)
§ 28§ 27§§ 20§ 45§ 26§ 2§§ 18§ 3§ 29§ 34§ 7§ 70a§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.01.2017 GeschäftszahlVGW-241/041/RP07/14121/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrech
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wohnbeihilfe vom 10.05.2016
§ 27Abs.
2 WWFSG 1989 zurückgewiesen wird.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wohnbeihilfe vom 10.05.2016
Paragraph 27, Absatz 2, WWFSG 1989 zurückgewiesen wird. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der Antrag vom 10.05.2016 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird
§§ 20
-25 Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Der Antrag vom 10.05.2016 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird
Paragraphen 20 -, 25, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
§ 20Abs.
1 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe der Mieterin bzw. dem Mieter, die bzw. der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 Wohnbeihilfe der Mieterin bzw. dem Mieter, die bzw. der durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern die Mieterin bzw. der Mieter und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
§ 45Abs.
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hätte im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht.
Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hätte im Übrigen die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei oder nicht.
§ 26Abs.
4 WWFSG 1989 seien den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand
§ 20Abs.
4 und 6 anzuschließen.
Paragraph 26, Absatz 4, WWFSG 1989 seien den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand
Paragraph 20, Absatz 4 und 6 anzuschließen.
§ 27Abs.
2 WWFSG 1989 könne bei der Prüfung des Einkommens weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
Paragraph 27, Absatz 2, WWFSG 1989 könne bei der Prüfung des Einkommens weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Als Einkommensnachweis wären Lohnbestätigungen für Frau und Herrn Dr. M. von der F. GmbH vorgelegt. Zu weiteren Einkünften aufgrund von Beteiligungen und Geschäftsführertätigkeiten aus mehreren Firmen seien keine Einkommensunterlagen vorgelegt worden. Auf die geforderten Unterlagen dazu sei in der Antwort vom
- August 2016 nicht eingegangen worden. Hierbei handle es sich um die Beteiligungsgesellschaften „F. GmbH“, „F. TRUST SE“, „F. Holding GmbH“ und „F. SE“ sowie der Firma „E.-GmbH“. Dass Hr. Dr. M. aus all diesen Tätigkeiten und Beteiligungen keine Einkünfte erziele, erscheine unrealistisch. Insofern ermangle es im gegenständlichen Fall einer Erfolgsvoraussetzung für den Bezug einer Wohnbeihilfe, nämlich dem Nachweis des gesamten Einkommens, deren Nichterfüllung somit zur Abweisung des Antrags auf Wohnbeihilfe führte. Im vorliegenden Rechtsmittel brachte die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor: „Die Begründung des Bescheides vom
- September 2016 entspricht nicht der Akten- und Gesetzeslage insbesondere wenn die Behörde behauptet:
- Auf die geforderten Unterlagen wurde in der Antwort nicht eingegangen.
- Es wurden keine Einkommensunterlagen vorgelegt. Das gesamte Einkommen wurde nicht nachgewiesen.
- Dass Hr. Dr. M. aus all diesen Tätigkeiten und Beteiligungen keine Einkünfte erzielt, erscheint unrealistisch. Die Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht am
- September 2016 abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Behörde fehlende Unterlagen im Bezug auf ihren Ehegatten vorzulegen nicht innerhalb der offenen Frist nachgekommen ist. Laut der Behörde kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht bzw. nicht zur Gänze nach. Die Beschwerdeführerin hat jedoch aktenkundig alle zur Verfügung stehenden angeforderten Unterlagen mit Sachverhaltsdarstellung bei der Behörde ordnungsgemäß und rechtzeitig eingebracht. Grundsätzlich ist zu allen Aufforderungsschreiben der Behörde sowie im Bescheid vom
- September 2016 eingeforderten Unterlagen bzw. deren Bezeichnung durch die Behörde festzuhalten, dass die Verwendung von unklaren oder unkonkreten Aufträgen bei der Einforderung von Unterlagen in einem Verfahren als grundsätzlich unzulässig erscheint und zu großer Rechtsunsicherheit führt. Die angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen unterlassener Vorlage der Unterlagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin kann dementsprechend nicht von der Behörde zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Behörde die angeforderten Unterlagen nicht präzisiert, obwohl die Beschwerdeführerin eine Sachverhaltsdarstellung mit allen vorhanden Unterlagen eingebracht hat, weiß die Beschwerdeführerin bis heute nicht, welche Unterlagen der Behörde konkret fehlen. Es wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behörde Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen derart zu konkretisieren hat, dass einerseits der Partei klar erkennbar ist, welche Unterlagen vorzulegen sind und die so eingeforderten Unterlagen auch tauglich sind, einer Entscheidung im Falle deren Vorlage zu Grunde gelegt werden können. Gegen die Begründung des Bescheides vom
- September 2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits aktenkundig die Einkommensteuererklärung 2015 sowie aktuelle Netto-Einkommensbelege vorgelegt hat und sein Einkommen im Ermittlungsverfahren festgestellt worden ist. Wie bereits mehrmals in den Eingaben dargelegt worden ist, könne der angeforderte Nachweis über die Art der Selbständigkeit sowie die angeforderten Unterlagen wegen der Beschäftigung des Ehegatten im Angestelltenverhältnis bei F. GmbH nicht erbracht werden. Soweit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bekannt ist, hat sein Arbeitgeber F. GmbH keine Beteiligungen an den erwähnten Gesellschaften. Die Firma I. KG ist vermögenslos und befindet sich seit
- Dezember 2012 in Liquidation. Die Firma E.-GmbH hat negatives Eigenkapital mit negativen Beteiligungswert und befindet sich seit
- Dezember 2015 in Liquidation. Deshalb können keine aktuellen Mitgliederausdrücke der Wirtschaftskammer (WKO) vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin hat das vollständige Einkommen ihres Ehegatten sowie den vollständigen Sachverhalt mit allen Unterlagen aktenkundig dargelegt. Gegen die Begründung des Bescheides vom
- September 2016 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bereits aktenkundig die Einkommensteuererklärung 2015 sowie aktuelle Netto-Einkommensbelege vorgelegt hat und sein Einkommen im Ermittlungsverfahren festgestellt worden ist. Wie bereits mehrmals in den Eingaben dargelegt worden ist, könne der angeforderte Nachweis über die Art der Selbständigkeit sowie die angeforderten Unterlagen wegen der Beschäftigung des Ehegatten im Angestelltenverhältnis bei F. GmbH nicht erbracht werden. Soweit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bekannt ist, hat sein Arbeitgeber F. GmbH keine Beteiligungen an den erwähnten Gesellschaften. Die Firma römisch eins. KG ist vermögenslos und befindet sich seit
- Dezember 2012 in Liquidation. Die Firma E.-GmbH hat negatives Eigenkapital mit negativen Beteiligungswert und befindet sich seit
- Dezember 2015 in Liquidation. Deshalb können keine aktuellen Mitgliederausdrücke der Wirtschaftskammer (WKO) vorgelegt werden. Die Beschwerdeführerin hat das vollständige Einkommen ihres Ehegatten sowie den vollständigen Sachverhalt mit allen Unterlagen aktenkundig dargelegt. Die Beschwerdeführerin bildet mit ihren Ehegatten und ihrer minderjährigen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft. Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind österreichische Staatsangehörige und wohnhaft in Wien. Das Einkommen des Ehegatten übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze. Obwohl aktenkundig von der Behörde das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit EUR 424,40 monatlich netto festgestellt worden ist, weil die Einkommensteuerklärung 2015 sowie aktuelle Netto-Einkommensbelege vorgelegt worden sind, behauptet trotzdem die Behörde, dass das Einkommen des Ehegatten und rechtserhebliche Tatsachen aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht ermitteln zu können. Dies rechtfertigt nicht die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Beschwerdeführerin und minderjährige Tochter). Wenn die Behörde die angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen unterlassener Vorlage der Unterlagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin festgestellt hat, obwohl die Beschwerdeführerin aktenkundig alle Unterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig vorgelegt hat, ist in eventu als Sanktion der Ehegatte der Beschwerdeführerin aus der Bedarfsgemeinschaft auszuscheiden. Dies entspricht dem Telos der Gesetzeslage, der den Parteien die Verpflichtung auferlegt am Verfahren mitzuwirken, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, den Anspruch der Wohnbeihilfe dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Im Beschwerdefall ist dies nur durch die angebliche unterlassene Vorlage der Unterlagen in Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin und nicht auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Beschwerdeführerin und minderjährige Tochter) vereitelt worden. Die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist sohin nicht gerechtfertigt. Die Behörde hat die fehlenden Unterlagen zu präzisieren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Klärung der Frage, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt. Da die angebliche unterlassene Mitwirkung die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin und der minderjährigen Tochter nicht rechtfertigt, ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben sowie die Behörde anzuweisen den Antrag auf Wohnbeihilfe der Beschwerdeführerin aufgrund des dargelegten Sachverhaltes zu bewilligen in eventu die fehlenden Unterlagen zu präzisieren. Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird aufgrund der Aktenlage und des eindeutigen Sachverhaltes nicht beantragt.“ Folgende Erhebungen wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien durchgeführt: Die Magistratsabteilung 26 das Standesamt ... wurde angeschrieben um mitzuteilen, ob Herr Dr. A. M. Änderungen seines Namens vorgenommen hat. Es wurde ein Namensänderungsbescheid vom
- August 2009 vorgelegt, in dem bescheinigt wird, dass Herr I. Iv., geb. am ... 1974 in Sofia, wohnhaft in Wien, A.-gasse, seinen Vor- und Nachnamen mit Bescheid GZ: MA 35/II-I 8/09 NÄ in A. M. geändert hat. Es wurde ein Namensänderungsbescheid vom
- August 2009 vorgelegt, in dem bescheinigt wird, dass Herr römisch eins. römisch eins v., geb. am ... 1974 in Sofia, wohnhaft in Wien, A.-gasse, seinen Vor- und Nachnamen mit Bescheid GZ: MA 35/II-I 8/09 NÄ in A. M. geändert hat. Ein Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung der Mindestsicherung nach dem WMG war h.a. ebenfalls anhängig zu GZ: VGW-141/051/9416/
- Akteninhalt war ein Auszug aus der Bilanz der Firma F. GmbH und eine Internetrecherche, die darauf hinweist, dass Beratungsstunden dieser Firma mit 300,00 Euro pro Stunde verrechnet werden. Vom erkennenden Gericht wurde für den 21.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, danach wurde aufgrund der Ortsabwesenheit des Zeugen Dr. A. M. bis 31.12.2016, die Verhandlung storniert und für 17.01.2017 ausgeschrieben, obwohl die Bf mit Eingabe vom 14.12.2016 ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtete. Dies deshalb da ohne Ihre Mitwirkung der Sachverhalt nicht abschließend geklärt werden kann. Eine Einsicht in die Sozialversicherungsdaten ergab, dass die Bf kein Eigeneinkommen hat. Herr Dr. A. M. ist bei der F. GmbH ab 01.04.2016 laufend als Angestellter beschäftigt. Das Verwaltungsgericht Wien forderte die Bf in ihrer Ladung zur Beschwerdeverhandlung anberaumt für den
- Jänner 2016 auf, Einkommensnachweise von ihr und ihrem vom Ehemann aus selbständiger Tätigkeit, unselbständiger Tätigkeit, als Gesellschafter, als Vorstandsmitglied; Komplementär etc. vorzulegen. Eine Einnahmen–Ausgaben Rechnung über drei Monate vorzulegen. Nachweise von Ersparnissen, Sparbücher etc., Kontoauszüge von allen Konten und von allen Konten ihres Mannes über die letzten drei Monate d.h. lückenlose Kopien. Nachweis der Löschung der Firma I. KG im Firmenbuch. Nachweis, dass die Firma E.-GmbH seit 31.12.2015 in Liquidation ist. Das Verwaltungsgericht Wien forderte die Bf in ihrer Ladung zur Beschwerdeverhandlung anberaumt für den
- Jänner 2016 auf, Einkommensnachweise von ihr und ihrem vom Ehemann aus selbständiger Tätigkeit, unselbständiger Tätigkeit, als Gesellschafter, als Vorstandsmitglied; Komplementär etc. vorzulegen. Eine Einnahmen–Ausgaben Rechnung über drei Monate vorzulegen. Nachweise von Ersparnissen, Sparbücher etc., Kontoauszüge von allen Konten und von allen Konten ihres Mannes über die letzten drei Monate d.h. lückenlose Kopien. Nachweis der Löschung der Firma römisch eins. KG im Firmenbuch. Nachweis, dass die Firma E.-GmbH seit 31.12.2015 in Liquidation ist. Am
- Jänner 2016 wurde die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Beschwerdeführerin blieb jedoch der Verhandlung unentschuldigt fern und entsendete auch keinen Vertreter. Die Ladung für den Zeugen Dr. A. M. kam mit dem Vermerk ortsabwesend bis 31.01.2017 retour. Die belangte Behörde hat von einer Teilnahme an der Verhandlung abgesehen. Da die Bf mit Ladungsbeschluss vom 28.12.2016 ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen und auf die Folgen ihres Nichterscheinens ausdrücklich hingewiesen wurde, fand die Verhandlung in ihrer Abwesenheit statt und wurde das Erkenntnis im Anschluss an die Verhandlung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ermittlungsergebnisses durch das erkennende Gericht, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Bf bewohnt mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter gegenständliche 79,43 m2 große, geförderte, unbefristete Wohnung vermietet durch Stadt Wien, Wiener Wohnen in Wien, P.-gasse. Die Bruttomonatsmiete beträgt Euro 394,
- Die Bf und ihre Tochter haben kein Eigeneinkommen. Von Herrn Dr. A. M. liegt ein Einkommensbeleg über monatlich Euro 424,40 von der Firma F. GmbH vor. Daraus lässt sich nicht ableiten wieviel Geld monatlich für die Lebenserhaltungskosten aufgewendet werden und woher dieses stammt. Dr. A. M. ist alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der F. GmbH. Die Gesellschaft weist ein Stammkapital von 150.000,00 Euro auf und hatte im Jahr 2015 eine Bilanzsumme von über sechs Millionen Euro. Im aktuellen Internetauftritt dieser Gesellschaft wird darauf hingewiesen, dass diese Gesellschaft im Jahr 2006 mit einem Stammkapital in dieser Höhe gegründet wurde und zwischenzeitlich Mezzaninkapital in der Höhe von 6,4 Millionen Euro „aufbauen“ konnte. Das Unternehmen habe seit der Gründung jedes Jahr Gewinne erzielt. In diesem Zusammenhang wird eine Geldanlage mit einem „Vermögensgarantiezins“ von 10 Prozent pro Jahr angeboten. 100 Prozent der Anteile an der F. GmbH hält die F. Holding GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ebenfalls Dr. A. M. ist. Hundert Prozent der F. Holding GmbH hält die F. TRUST SE, ein im Jahr 2013 gegründetes Unternehmen mit Sitz in der Slowakei, für das ebenfalls Dr. A. M. als vertretungsbefugtes Organ aufscheint. Dr. A. M. ist auch Komplementär der I. KG sowie 50 prozentiger Gesellschafter der E.-GmbH und auch Geschäftsführer der letztgenannten Gesellschaft. Dr. A. M. ist auch Komplementär der römisch eins. KG sowie 50 prozentiger Gesellschafter der E.-GmbH und auch Geschäftsführer der letztgenannten Gesellschaft. Die F. GmbH, deren einziger Arbeitnehmer in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis derzeit Dr. A. M. ist, weist in einem Internetauftritt darauf hin, dass Beratungsstunden mit 300,00 Euro pro Stunde verrechnet werden. Diese Feststellungen gründen sich ausschließlich auf den vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde und von Internetrecherchen. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: Als Einkommen gilt
§ 2
Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen
§ 2Abs.
2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
§§ 18, 34 Abs.
1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
§ 3Abs.
1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die
§ 29Z 1 2.
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
§ 29Z 1 2.
Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
§ 34
des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.Als Einkommen gilt
Paragraph 2, Ziffer 14, WWFSG 1989 das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge
Paragraphen 18, 34, Absatz eins bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis e, 4 Litera a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen
Paragraph 29, Ziffer eins, 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung
Paragraph 34, des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung. § 26 Abs.
(1)WWFSG 1989 normiert: Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung
§ 7Abs.
1 Z 1 bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung,
§ 7Abs. 1 Z 6 an den Magistrat zu richten.Paragraph 26, Abs.
(1)WWFSG 1989 normiert: Ansuchen und Anträge auf Gewährung einer Förderung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5, 7 und 8 sind an die Landesregierung,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, an den Magistrat zu richten.
(2)Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(3)Bei Ansuchen auf Gewährung einer Förderung
§ 7Abs.
1 Z 1 bis 4 sind dies insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers
§ 70aAbs.
1 Bauordnung für Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne
§ 8Abs.
2 und Abs. 3 des Gesetzes über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996), Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen und Finanzierungspläne. Die rechtskräftige Baubewilligung darf bei sonstigem Ausschluss von der Förderungsgewährung im Zeitpunkt der Antragstellung maximal 3 Jahre zurückliegen. Weiters hat der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen (Geschäftsräume) in Miete oder in Wohnungseigentum vergeben werden sollen.
(3)Bei Ansuchen auf Gewährung einer Förderung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind dies insbesondere die Baubewilligung, baubehördlich genehmigte Bau- und Lagepläne oder Bau- und Lagepläne unter Anschluß einer Erklärung eines Ziviltechnikers
Paragraph 70 a, Absatz eins, Bauordnung für Wien, daß diese Pläne unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfaßt sind, Baupläne
Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, des Gesetzes über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996), Grundbuchsauszüge oder -abschriften, Baubeschreibungen, Kostenberechnungen und Finanzierungspläne. Die rechtskräftige Baubewilligung darf bei sonstigem Ausschluss von der Förderungsgewährung im Zeitpunkt der Antragstellung maximal 3 Jahre zurückliegen. Weiters hat der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen (Geschäftsräume) in Miete oder in Wohnungseigentum vergeben werden sollen.
(4)Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand
§ 20Abs.
4 und 6 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.
(4)Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand
Paragraph 20, Absatz 4 und 6 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen. Nachweis des Einkommens § 27.
(1)Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:Paragraph 27,
(1)Das Einkommen im Sinne des römisch eins. Hauptstückes ist nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
- bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;
- bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.
(2)Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.
(4)Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen. Dass die Klärung der Frage, warum Herr Dr. A. M., der in einer Unternehmensgruppe mehrfach als Geschäftsführer auftritt, die damit wirbt, Unternehmensbeteiligungen in Millionenhöhe zu verwalten und Beratungshonorare von 300,00 Euro pro Stunde verrechnet, über keinerlei Vermögenswerte verfügt und zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes und den seiner Familie auf Mindestsicherungs- und Wohnbeihilfenleistungen angewiesen ist, für die belangte Behörde erforderlich war, um die Rechtsmäßigkeit des behaupteten Anspruches beurteilen zu können, liegt auf der Hand. Durch das Nichterscheinen an der Verhandlung wurde der Sachverhalt nicht geklärt und unterließ es dadurch die Bf und ihr Ehemann das erkennende Gericht von ihrer Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Die Bf hat trotz zweifelsfreier Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt und daher im Sinne des § 27 Abs. 2 WWFSG 1989 die von ihr abverlangten weiteren Nachweise, die zur Überprüfung des Haushaltseinkommens erforderlich waren, nicht vorgelegt. Da somit aufgrund im Bereich der Bf gelegenen Umstände eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Wohnbeihilfe per se vereitelt wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom 10.05.2016 (Postaufgabe) spruchgemäß zurückzuweisen war. Die Bf hat trotz zweifelsfreier Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt und daher im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, WWFSG 1989 die von ihr abverlangten weiteren Nachweise, die zur Überprüfung des Haushaltseinkommens erforderlich waren, nicht vorgelegt. Da somit aufgrund im Bereich der Bf gelegenen Umstände eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Wohnbeihilfe per se vereitelt wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom 10.05.2016 (Postaufgabe) spruchgemäß zurückzuweisen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.14121.2016