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{'item': 'VGW-251/046/11760/2016/VOR'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 89aArt. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.01.2017 GeschäftszahlVGW-251/046/11760/2016/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Ma

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Kostenersatz mit 197,50 Euro statt bisher mit 371,30 Euro festgelegt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Kostenersatz mit 197,50 Euro statt bisher mit 371,30 Euro festgelegt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „

§ 89aAbsatz 7 Straßenverkehrsordnung (St

VO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges WL-... von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 14, Mariahilfer Straße, vorgenommen durch die MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz am 20.11.2015 von 16 31 bis 18 05 Uhr, in der Höhe von 371,30 EUR vorgeschrieben. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof 9, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels beiliegenden Zahlscheines bei sonstiger Exekution einzuzahlen.“„

Paragraph 89 a, Absatz 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges WL-... von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 14, Mariahilfer Straße, vorgenommen durch die MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz am 20.11.2015 von 16 31 bis 18 05 Uhr, in der Höhe von 371,30 EUR vorgeschrieben. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof 9, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels beiliegenden Zahlscheines bei sonstiger Exekution einzuzahlen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestreitet die Beschwerdeführerin die Höhe des von ihr verursachten Kostenaufwandes und führt begründend im Wesentlichen aus, zur Entfernung ihres Fahrzeuges sei kein Kran erforderlich gewesen, sondern hätte es bloß ca. 15 Minuten gedauert, bis drei Feuerwehrmänner ihr Fahrzeug weggeschoben hätten. In der am 5.1.22016 in dieser Angelegenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien führte der Vertreter der belangten Behörde zur Höhe des der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Kostenbeitrags von € 371,30 aus, dass diese sich auf die Einsatzdauer des Hilfeleistungsfahrzeugs mit einer Besatzung von sechs Mann für die Dauer von 47 Minuten, berechnet vom Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Rückkehr des Fahrzeugs in die betreffende Dienststelle der Feuerwehr, gründe. Ein zusätzliches Abschleppfahrzeug mit Kran sei für die Bergung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin nicht benötigt und der Beschwerdeführerin dafür auch keine Kosten vorgeschrieben worden. Die Kosten für ein Hilfeleistungsfahrzeug samt Besatzung pro Minute würden € 7,90 betragen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Fahrzeug nur zu einem geringen Teil, nämlich mit einem Rad im Baustellenbereich festgesessen sei, sodass für die Entfernung ihres Fahrzeuges ein Abschleppfahrzeug nicht nötig gewesen sei. Allerdings sei Ihr selbst die Entfernung ihres Fahrzeuges aus dem Baustellenbereich ohne fremde Hilfe nicht möglich gewesen. Sie glaube, dass ihr Fahrzeug von zwei Feuerwehrmännern angehoben und von einem dritten Feuerwehrmanneiner im Rückwärtsgang aus dem Baustellenbereich herausgefahren worden sei. Das Ganze habe vielleicht 15 Minuten gedauert. Ein anderes Fahrzeug sei zu dieser Zeit noch immer im Baustellenbereich festgesteckt. Der Feuerwehrmann T. H. gab – zeugenschaftlich befragt – zu Protokoll, dass bei seinem Eintreffen zwei Fahrzeuge im Baustellenbereich festgesteckt seien. Eines dieser Fahrzeuge habe sich zur Gänze im Baustellenbereich befunden und sei nicht manövrierfähig gewesen. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei dagegen nur mit einem Rad im Baustellenbereich festgesessen. Das Fahrzeug habe nach Unterlegen von Keilen wieder flott gemacht werden können, indem sich ein Feuerwehrmann ans Steuer gesetzt habe und zwei oder drei andere das Fahrzeug angehoben hätten. Wie lange das gedauert habe, wisse er nicht, aber es könne durchaus sein, dass es - wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt – ca. 15 Minuten waren. Die Zufahrtszeit von der Leitstelle Penzing (vom Alarm bis zur Ankunft vor Ort) betrage ca. 5 Minuten. Wäre nur das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zu bergen gewesen, hätte die Einsatzzeit somit ca. 25-30 Minuten betragen. Die Feuerwehr sei damals von den Wiener Verkehrsbetrieben alarmiert worden. Der Alarm sei um 16:31 Uhr eingegangen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde

§ 89aAbs. 2 St

VO die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

§ 89aAbs. 3 St

VO sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.

Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO sind im Falle der Unaufschiebbarkeit auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.

§ 89aAbs. 7 St

VO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig. Dass die Entfernung des in einen abgesperrten Baustellenbereich der Wiener Linien geratenen Kraftfahrzeuges der Beschwerdeführerin mit Hilfe der von den Wiener Linien alarmierten Feuerwehr erforderlich war, blieb unbestritten, hat die Beschwerdeführerin doch ausdrücklich zugestanden, ihr selbst sei die Entfernung ihres Fahrzeuges aus dem Baustellenbereich ohne fremde Hilfe nicht möglich gewesen. Dieses Faktum wird daher vom Gericht als erwiesen festgestellt. Die durch das Fahrzeug der Beschwerdeführerin bewirkte Verkehrsbeeinträchtigung, in concreto die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs der Wiener Linien und die damit verbundene Unaufschiebbarkeit der Entfernung des Fahrzeugs blieb gleichfalls unbestritten. Des Weiteren war als erwiesen festzustellen, dass der tatsächliche Zeitaufwand für die Bergung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin, beginnend mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Wiener Linien nicht – wie behördlich der Kostenberechnung zu Grunde gelegt – 47 Minuten, sondern nur 25 Minuten betragen hat. Die Zeitdifferenz erklärt sich dadurch, dass die Feuerwehr noch ein zweites Fahrzeug zu bergen hatte und daher länger, als dies für die bloße Bergung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin nötig gewesen wäre, vor Ort verblieben ist. Dies ergibt sich aus den glaubhaften und unwidersprochen gebliebenen Aussagen des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung. Die Kosten für ein Hilfeleistungsfahrzeug samt Besatzung betragen nach den aktenkundigen, schlüssigen Darlegungen des Behördenvertreters, denen diesbezüglich von der Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten wurde, pro Minute € 7,90. Ein zusätzlich zum Hilfeleistungsfahrzeug der Wiener Feuerwehr noch angefordertes Abschleppfahrzeug samt Kran war unbestrittener Maßen zur Bergung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin nicht notwendig und wurde der Beschwerdeführerin auch nicht in Rechnung gestellt. Rechtlich ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführerin die Bergungskosten für ihr Fahrzeug dem Grunde nach zwar zu Recht auferlegt wurden, der dafür in Rechnung gestellte Betrag jedoch von der belangten Behörde mit 371,30 Euro zu hoch veranschlagt und vom Verwaltungsgericht daher spruchgemäß nach unten korrigieret und mit 197,50 Euro festgesetzt wurde. Dieser Betrag setzt sich aus 5 Minuten Anfahrtszeit eines Hilfeleistungsfahrzeuges der Wiener Feuerwehr von der nächsten Leitstelle, 5 Minuten Rückfahrzeit zur nächsten Leitstelle sowie 15 Minuten Zeit für die Bergung des Fahrzeuges zusammen, wobei die Kosten für das Hilfeleistungsfahrzeug pro Minute mit 7,90 Euro zu veranschlagen sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). In Ansehung dieser von Judikatur und Literatur herausgearbeiteten Grundsätze liegt im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, zumal die sich aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergebenden Rechtsfragen, ohne spezifische Auslegungsprobleme aufzuwerfen, auf der Grundlage des klaren Gesetzeswortlauts gelöst werden konnten und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.046.11760.2016.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.