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{'item': 'VGW-151/070/13872/2016/E'}

Obsah (25)§ 16§ 25a§ 47§ 37§ 21§ 28Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27Art. 132§ 8§ 13§ 1§ 81§ 19§ 29§ 53§ 67§ 14a§§ 11§ 291aArt. 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.01.2017 GeschäftszahlVGW-151/070/13872/2016/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter

§ 16Abs. 2 Vw

GVG und § 47 Abs. 2 NAG iVm § 20 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2015, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. In Erledigung der Säumnisbeschwerde wird T. G.

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 47, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher für die Dauer von 12 Monaten erteilt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 28.10.2013 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, stellte am 28.10.2013 vom Inland aus persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit ihrem Ehemann. Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 7 NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt.Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen zum Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 7, NAG-DV für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie beigefügt. Dem bezughabenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor am 19.10.2010 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf Grund ihrer, am 12.10.2010 geschlossenen Ehe mit dem nunmehrigen Ehemann gestellt habe. Da dies dessen siebente Ehe ist, wurde seitens der Verwaltungsbehörde eine Mitteilung

§ 37Abs.

4 NAG samt Ersuchen um Überprüfung, ob es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, an die Fremdenbehörde gerichtet. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 11.09.2013, Zl. MA35-9/2889759-01, wurde dieser Antrag letztlich - nach vorläufiger Zurücktretung von der Verfolgung wegen des Vergehens nach § 117 FPG gem. § 203 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft Wien am 08.10.2012 - mangels unzulässiger Inlandsantragsstellung

§ 21Abs.

1 NAG abgewiesen. Dem bezughabenden Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor am 19.10.2010 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf Grund ihrer, am 12.10.2010 geschlossenen Ehe mit dem nunmehrigen Ehemann gestellt habe. Da dies dessen siebente Ehe ist, wurde seitens der Verwaltungsbehörde eine Mitteilung

Paragraph 37, Absatz 4, NAG samt Ersuchen um Überprüfung, ob es sich bei der gegenständlichen Ehe um eine Aufenthaltsehe handle, an die Fremdenbehörde gerichtet. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 11.09.2013, Zl. MA35-9/2889759-01, wurde dieser Antrag letztlich - nach vorläufiger Zurücktretung von der Verfolgung wegen des Vergehens nach Paragraph 117, FPG gem. Paragraph 203, Absatz eins, StPO durch die Staatsanwaltschaft Wien am 08.10.2012 - mangels unzulässiger Inlandsantragsstellung

Paragraph 21, Absatz eins, NAG abgewiesen. I.

  1. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. In der Folge langten am 08.11., 20.
  2. und 10.12.2013 weitere Unterlagen bei der Verwaltungsbehörde ein.römisch eins.
  3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 28.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Einreichung dieses Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bestätigt und sie gleichzeitig aufgefordert, näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen. In der Folge langten am 08.11., 20.
  4. und 10.12.2013 weitere Unterlagen bei der Verwaltungsbehörde ein. I.
  5. Die Verwaltungsbehörde übermittelte den gegenständlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.01.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) mit dem Ersuchen um Durchführungen von Erhebungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG.römisch eins.
  6. Die Verwaltungsbehörde übermittelte den gegenständlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.01.2014 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) mit dem Ersuchen um Durchführungen von Erhebungen wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe iSd Paragraph 30, NAG. I.
  7. Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.09.2014 wies die Beschwerdeführerin nach mehrmaliger Urgenz unter Bezugnahme auf die Frist des § 110 FPG darauf hin, dass aufgrund der ergebnislosen Ermittlungen betreffend Aufenthaltsehe nunmehr dieses Verwaltungsverfahren abzuschließen sei. römisch eins.
  8. Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 22.09.2014 wies die Beschwerdeführerin nach mehrmaliger Urgenz unter Bezugnahme auf die Frist des Paragraph 110, FPG darauf hin, dass aufgrund der ergebnislosen Ermittlungen betreffend Aufenthaltsehe nunmehr dieses Verwaltungsverfahren abzuschließen sei. I.
  9. Am 06.10.2014 wurde die Verwaltungsbehörde seitens der LPD Wien unter Beischluss einer entsprechenden schriftlichen Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 29.09.2014 davon in Kenntnis gesetzt, dass von der Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens nach § 117 Abs. 1 FPG nunmehr nach Ablauf der Probezeit gem. § 203 Abs. 4 StPO endgültig zurückgetreten wurde.römisch eins.
  10. Am 06.10.2014 wurde die Verwaltungsbehörde seitens der LPD Wien unter Beischluss einer entsprechenden schriftlichen Verständigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 29.09.2014 davon in Kenntnis gesetzt, dass von der Verfolgung gegen die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG nunmehr nach Ablauf der Probezeit gem. Paragraph 203, Absatz 4, StPO endgültig zurückgetreten wurde. I.
  11. Schließlich erhob die Beschwerdeführerin am 10.12.2014 die gegenständliche Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit 09.12.2013 sämtliche für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorlägen und die Verwaltungsbehörde seit damals trotz des Ablaufs der Frist gem. § 110 FPG keinerlei Schritte in Richtung einer Erledigung dieses Antrags getroffen habe. Zumal das Verfahren auch nicht ausgesetzt worden sei, würden somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG vorliegen.römisch eins.
  12. Schließlich erhob die Beschwerdeführerin am 10.12.2014 die gegenständliche Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit 09.12.2013 sämtliche für die Entscheidung notwendigen Unterlagen vorlägen und die Verwaltungsbehörde seit damals trotz des Ablaufs der Frist gem. Paragraph 110, FPG keinerlei Schritte in Richtung einer Erledigung dieses Antrags getroffen habe. Zumal das Verfahren auch nicht ausgesetzt worden sei, würden somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, VwGVG vorliegen. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 28 Abs. 7 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel erteilen.Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Verwaltungsgericht Wien möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerdeführerin den beantragten Aufenthaltstitel erteilen. I.
  13. Nachfolgend teilte das BFA letztlich mit Schreiben vom 04.02.2015 mit, dass gegen die Beschwerdeführerin do. kein Verwaltungsverfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde. römisch eins.
  14. Nachfolgend teilte das BFA letztlich mit Schreiben vom 04.02.2015 mit, dass gegen die Beschwerdeführerin do. kein Verwaltungsverfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt werde. I.
  15. Die Verwaltungsbehörde erließ in der gegenständlichen Rechtssache innerhalb der der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG keinen Bescheid und legte die Säumnisbeschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt gem. § 16 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 25.03.2015 vor. Diesbezüglich führte sie aus, dass eine Verfahrenserledigung aufgrund des beim BFA bislang anhängigen Verfahrens nicht möglich gewesen sei. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 27.03.2015 anhängig.römisch eins.
  16. Die Verwaltungsbehörde erließ in der gegenständlichen Rechtssache innerhalb der der Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG keinen Bescheid und legte die Säumnisbeschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt gem. Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 25.03.2015 vor. Diesbezüglich führte sie aus, dass eine Verfahrenserledigung aufgrund des beim BFA bislang anhängigen Verfahrens nicht möglich gewesen sei. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Gerichtsabteilung am 27.03.2015 anhängig. I.
  17. Am 26.05.2015 wurden daraufhin dem Verwaltungsgericht Wien auf Anfrage weitere aktuelle Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen gem. § 11 Abs. 1 und 2 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie in Vorlage gebracht.römisch eins.
  18. Am 26.05.2015 wurden daraufhin dem Verwaltungsgericht Wien auf Anfrage weitere aktuelle Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen gem. Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel in Kopie in Vorlage gebracht. I.
  19. Da aufgrund der Aktenlage der Verdacht der Scheinehe bislang nicht restlos ausgeschlossen werden konnte, beauftragte das Verwaltungsgericht Wien den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Magistratsabteilung 6 mit ergänzenden Ermittlungen an der angeblichen gemeinsamen Wohnadresse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Im Zuge dieser Erhebungen vor Ort am 03.07.2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in der gemeinsamen Wohnung, in der sich auch persönliche Gegenstände der beiden befunden hätten, angetroffen. Zwei weitere angetroffene Personen, die sich regelmäßig an dieser Örtlichkeit aufhalten, hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenleben würde. römisch eins.
  20. Da aufgrund der Aktenlage der Verdacht der Scheinehe bislang nicht restlos ausgeschlossen werden konnte, beauftragte das Verwaltungsgericht Wien den Erhebungs- und Vollstreckungsdienst der Magistratsabteilung 6 mit ergänzenden Ermittlungen an der angeblichen gemeinsamen Wohnadresse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Im Zuge dieser Erhebungen vor Ort am 03.07.2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in der gemeinsamen Wohnung, in der sich auch persönliche Gegenstände der beiden befunden hätten, angetroffen. Zwei weitere angetroffene Personen, die sich regelmäßig an dieser Örtlichkeit aufhalten, hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammenleben würde. I.
  21. Am 23.
  22. bzw. 11.08.2015 langten weitere aktualisierte Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Kopie beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.
  23. Am 23.
  24. bzw. 11.08.2015 langten weitere aktualisierte Nachweise zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels in Kopie beim Verwaltungsgericht Wien ein. I.
  25. Schließlich gab das Verwaltungsgericht Wien der gegenständlichen Säumnisbeschwerde statt und erteilte der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 25.08.2015, Zl. VGW – 151/070/3596/2014,

§ 47Abs. 2 i

Vm. § 20 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher für die Dauer von zwölf Monaten „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“.römisch eins.12. Schließlich gab das Verwaltungsgericht Wien der gegenständlichen Säumnisbeschwerde statt und erteilte der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 25.08.2015, Zl. VGW – 151/070/3596/2014,

Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ für den Zweck Familiengemeinschaft mit einem Österreicher für die Dauer von zwölf Monaten „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“. I.13. Gegen diese Entscheidung erhob die Bundesministerin für Inneres mit der Begründung eine Amtsrevision, dass das Verwaltungsgericht mit dem gewählten Wortlaut des Spruchs die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nicht festgelegt habe und daher seiner Verpflichtung,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht nachgekommen sei.römisch eins.13. Gegen diese Entscheidung erhob die Bundesministerin für Inneres mit der Begründung eine Amtsrevision, dass das Verwaltungsgericht mit dem gewählten Wortlaut des Spruchs die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nicht festgelegt habe und daher seiner Verpflichtung,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht nachgekommen sei. I.

  1. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsbehörde eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte, Nr. ..., mit einer Gültigkeit vom 22.10.2015 bis 22.10.2016 ausgefolgt. Nach Ablauf der Gültigkeit wurde dieser ursprünglich mit dem oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2015 der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ antragsgemäß in einem bei der Verwaltungsbehörde zur Zahl MA35-9/2889759-03 protokollierten Verfahren nach § 24 Abs. 1 NAG bis 23.10.2017 verlängert. römisch eins.
  2. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin durch die Verwaltungsbehörde eine entsprechende Aufenthaltstitelkarte, Nr. ..., mit einer Gültigkeit vom 22.10.2015 bis 22.10.2016 ausgefolgt. Nach Ablauf der Gültigkeit wurde dieser ursprünglich mit dem oa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.08.2015 der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ antragsgemäß in einem bei der Verwaltungsbehörde zur Zahl MA35-9/2889759-03 protokollierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG bis 23.10.2017 verlängert. I.
  3. Mit Verweis auf seine Erkenntnisse vom 19.04.2016, Ra 2016/22/0008, vom 11.02.2016, Ra 2015/22/0148, und vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0121 und Ra 2015/22/0125, behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Ra 2015/22/0151, diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht für die Dauer von zwölf Monaten mit der Maßgabe „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ bzw. „Ausstellung des Dokuments“ nicht dem Gesetz entsprechen würde.römisch eins.
  4. Mit Verweis auf seine Erkenntnisse vom 19.04.2016, Ra 2016/22/0008, vom 11.02.2016, Ra 2015/22/0148, und vom 15.12.2015, Ra 2015/22/0121 und Ra 2015/22/0125, behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2016, Ra 2015/22/0151, diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht für die Dauer von zwölf Monaten mit der Maßgabe „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ bzw. „Ausstellung des Dokuments“ nicht dem Gesetz entsprechen würde. I.
  5. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien weitere Ermittlungen zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch und forderte von der Verwaltungsbehörde die Verwaltungsakte die Beschwerdeführerin betreffend an.römisch eins.
  6. Schließlich führte das Verwaltungsgericht Wien weitere Ermittlungen zu den allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels durch und forderte von der Verwaltungsbehörde die Verwaltungsakte die Beschwerdeführerin betreffend an. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogenrömisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen II.
  7. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.
  8. Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin wurde am ...1979 in der Ukraine geboren, ist ukrainische Staatsangehörige. Ihr aktueller Reisepass weist eine Gültigkeit bis 07.08.2025 auf. Sie lebte bis November 2003 in ihrer Heimat und gelangte danach erstmals unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am 26.11.2003 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher im Mai 2005 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Daraufhin verließ sie das Bundesgebiet, kehrte jedoch bereits im Dezember 2005 neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich zurück, um einen (zweiten) Asylantrag zu stellen. Auch dieser wurde im November 2009 rechtskräftig negativ entschieden, woraufhin sie im April 2010 wiederum das Bundesgebiet verließ. Die Beschwerdeführerin reiste im September 2003 mit ihrem ukrainischen Reisepass legal in das Bundesgebiet ein und hielt sich in der Folge an ihrer nunmehrigen Wohnadresse auf. Dort lernte sie ihren nunmehrigen Ehemann kennen und führte mit diesem eine lose Beziehung. Am 12.10.2010 schloss sie mit ihm die Ehe. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 19.10.2010 bei der Verwaltungsbehörde vom Inland aus einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann. Aufgrund eines begründeten Verdachts der Verwaltungsbehörde wurden in der Folge durch die Staatsanwaltschaft Wien zur Aktenzahl 3... Erhebungen wegen des Verdachts des Vergehens nach § 117 Abs. 1 FPG eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Wien trat nach Ermittlungen am 08.10.2012 von der Verfolgung der Beschwerdeführerin gem. § 203 Abs. 1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und am 29.09.2014 gem. § 203 Abs. 4 StPO endgültig zurück. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des BG F. vom 21.09.2011, Zl. 2..., nach Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages nach § 203 Abs. 1 iVm § 199 StPO ebenfalls unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und mit Beschluss des BG F. vom 02.12.2013 gem. § 203 Abs. 4 iVm § 199 StPO endgültig eingestellt. Während dieser Zeit hielt sich die Beschwerdeführerin, die immer wieder in ihre Heimat zurückkehrte, in Österreich aufgrund erteilter Schengen Visa C gemeinsam mit ihrem Ehemann an diversen Wohnadressen auf. Der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde schließlich mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 11.09.2013 im Grunde des § 21 Abs. 1 NAG rechtskräftig abgewiesen.Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin am 19.10.2010 bei der Verwaltungsbehörde vom Inland aus einen (ersten) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann. Aufgrund eines begründeten Verdachts der Verwaltungsbehörde wurden in der Folge durch die Staatsanwaltschaft Wien zur Aktenzahl 3... Erhebungen wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Wien trat nach Ermittlungen am 08.10.2012 von der Verfolgung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 203, Absatz eins, StPO unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und am 29.09.2014 gem. Paragraph 203, Absatz 4, StPO endgültig zurück. Das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des BG F. vom 21.09.2011, Zl. 2..., nach Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrages nach Paragraph 203, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO ebenfalls unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig und mit Beschluss des BG F. vom 02.12.2013 gem. Paragraph 203, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO endgültig eingestellt. Während dieser Zeit hielt sich die Beschwerdeführerin, die immer wieder in ihre Heimat zurückkehrte, in Österreich aufgrund erteilter Schengen Visa C gemeinsam mit ihrem Ehemann an diversen Wohnadressen auf. Der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ wurde schließlich mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 11.09.2013 im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, NAG rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verließ daraufhin wiederum das Bundesgebiet und kehrte danach jeweils nach Erteilung eines Schengen Visum C durch diverse Mitgliedstaaten mehrmals für die Dauer ihres erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet zu ihrem Ehemann zurück. Letztmalig reiste sie im Besitz eines vom 08.08.2013 bis 03.02.2014 gültigen ungarischen Schengen Visum C am 12.09.2013 in das Bundesgebiet zurück und stellte am 28.10.2013 während ihres – iSd § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlaubten - Aufenthalts den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. 1 Z 8 NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann. Dieser wurde ...1948 im Bundesgebiet geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Mit ihm besteht zum Entscheidungszeitpunkt ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Die Beschwerdeführerin verließ daraufhin wiederum das Bundesgebiet und kehrte danach jeweils nach Erteilung eines Schengen Visum C durch diverse Mitgliedstaaten mehrmals für die Dauer ihres erlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet zu ihrem Ehemann zurück. Letztmalig reiste sie im Besitz eines vom 08.08.2013 bis 03.02.2014 gültigen ungarischen Schengen Visum C am 12.09.2013 in das Bundesgebiet zurück und stellte am 28.10.2013 während ihres – iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlaubten - Aufenthalts den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann. Dieser wurde ...1948 im Bundesgebiet geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Mit ihm besteht zum Entscheidungszeitpunkt ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich durch den gemeinsamen Haushalt in der von ihrem Ehemann angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. § 4 ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf zumindest Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach.Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich durch den gemeinsamen Haushalt in der von ihrem Ehemann angemieteten Wohnung über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie im Wege der Pflichtversicherung gem. Paragraph 4, ASVG über eine alle Risken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Sie wies im Verfahren Kenntnisse der deutschen Sprache auf zumindest Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nach. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Pensionsversicherung iHv monatlich € 669,68 (netto € 635,53). Die Beschwerdeführerin selbst war im Besitz eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags vom 13.07.2015 über eine unbefristete Vollzeit-Beschäftigung als PR-Assistentin für den Osteuropabereich in einem Consulting-Unternehmen zu einem monatlichen Bruttolohn von € 2.400 (netto € 1.617,79). Seit 26.11.2015 arbeitet sie jedoch halbtags als Verkäuferin für eine Firma aus der Bekleidungsbranche und bringt aus dieser unselbstständigen Beschäftigung ein monatliches Bruttoeinkommen von EUR 735,12 (netto EUR 697,63) ins Verdienen. Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - auf monatlich brutto € 1.404,80 (netto € 1.333,16). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd § 105 ASVG verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von € 18.664,24 (umgelegt auf einen Monat rund € 1.555,35). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf € 320, die sonstigen Abzüge der Pensionsleistung des Ehemannes auf EUR 30,00; Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine.Das anrechenbare monatliche Familieneinkommen beläuft sich somit - im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels - auf monatlich brutto € 1.404,80 (netto € 1.333,16). Unter Einbeziehung der Sonderzahlungen iSd Paragraph 105, ASVG verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein Jahresnettoeinkommen von € 18.664,24 (umgelegt auf einen Monat rund € 1.555,35). Die derzeitigen monatlichen Mietzahlungen für die eheliche Wohnung belaufen sich auf € 320, die sonstigen Abzüge der Pensionsleistung des Ehemannes auf EUR 30,00; Unterhaltsverpflichtungen bestehen keine. Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG (dzt. € 284,32) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd § 11 Abs. 5 NAG von netto € 1.489,67 zur Verfügung.Im Ergebnis stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an sie unter Berücksichtigung des Wertes der „vollen freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG (dzt. € 284,32) und nach Abzug dieser regelmäßigen Aufwendungen monatlich feste und regelmäßige eigene Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG von netto € 1.489,67 zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin reiste am 04.08.2015 aus dem Bundesgebiet aus und kehrte nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.08.2015 zwecks Abholung ihrer Aufenthaltstitelkarte erneut nach Österreich zurück. Seit 28.09.2015 befindet sie sich nunmehr ununterbrochen im Bundesgebiet und ist im Besitz eines - befristet bis 23.10.2017 - gültigen Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Sonstige Gründe gem. § 11 Abs. 1 NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben. Sonstige Gründe gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG, die der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegenstehen, haben sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht ergeben. II.
  9. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  10. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie in die seitens der LPD Wien dem Verwaltungsgericht Wien übermittelten Aktenteile der Akten der LPD Wien zur Zahl B6/4... sowie des BFA zur Zahl IFA 5..., sowie durch eigene Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht Wien zur Frage, ob sich aufgrund des Zeitablaufs zwischenzeitlich hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine entscheidungserhebliche Veränderung der aktuellen Sachlage ergeben hat und durch Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten aktuellen Reisepass. Die Feststellungen zu den bisherigen Einreisen und Aufenthalten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, ihren bislang in Österreich abgeführten Verwaltungsverfahren und dem legalen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Stellung des gegenständlichen Antrags sowie ihrem ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich seit 28.09.2015 gründen auf den Ermittlungen der LPD Wien, den im Verfahren in Vorlage gebrachten Dokumenten und dem Inhalt des bezughabenden Gerichtsaktes sowie aus Anfragen in öffentlichen Registern. Die Feststellungen zu den nunmehrigen persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin und des Zusammenführenden, ihrem gemeinsamen Familienleben an der Hauptwohnsitzadresse ihres Ehemannes während ihrer bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet sowie zu derzeit bestehenden Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit diesem ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Erhebungsbericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes der MA 6 sowie aus Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern.Die Feststellungen zu den nunmehrigen persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin und des Zusammenführenden, ihrem gemeinsamen Familienleben an der Hauptwohnsitzadresse ihres Ehemannes während ihrer bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet sowie zu derzeit bestehenden Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit diesem ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Erhebungsbericht des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes der MA 6 sowie aus Anfragen des Verwaltungsgerichtes Wien in den entsprechenden österreichischen öffentlichen Registern. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd § 11 Abs. 1 und 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und ihre derzeitige Berufstätigkeit in Österreich ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweisen und Unterlagen sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde ihren Verlängerungsantrag betreffend.Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen iSd Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und ihre derzeitige Berufstätigkeit in Österreich ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Nachweisen und Unterlagen sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde ihren Verlängerungsantrag betreffend. Die weiteren Feststellungen Gründen auf dem insoweit unstrittigen und unbedenklichen Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Beschwerdeverfahren nicht bestritten, auch die Verwaltungsbehörde ist dem Ermittlungsergebnis nicht entgegengetreten. II.
  11. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei.
  12. Rechtlich ergibt sich daraus: II.3.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Das erkennende Gericht hat aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). II.3.2.1.

Art. 132Abs. 3 B-VG idg

F kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. römisch zwei.3.2.1.

Artikel 132, Absatz 3, B-VG idg

F kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Verfahren vor Verwaltungsbehörden sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zu führen. Nach dem System des AVG ist die Behörde ganz allgemein gem. 73 Abs. 1 AVG dazu verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen sechs Monaten nach Einlangen eins Anbringens (§ 8 AVG) darüber zu entscheiden. „Ohne unnötigen Aufschub“ ist in diesem Zusammenhang objektiv-rechtlich zu verstehen und gebietet es der Behörde, ehestmöglich zu entscheiden. Eine Behörde verstößt daher gegen diese Verpflichtung, wenn sie Verfahrenshandlungen ohne Grund nicht in angemessener Zeit vornimmt, überflüssige Verwaltungshandlungen setzt oder mit der Entscheidung grundlos zuwartet, um die Entscheidung zu verzögern (vgl. VwGH 13.09.2001, 2001/12/0168). Gegen einen Verstoß dieser Verpflichtung der Behörde gewährt § 73 Abs. 2 AVG den Parteien des Verfahrens generell den Rechtsbehelf des „Devolutionsantrags“, sich gegen eine (rechtsmissbräuchlich) untätige Verwaltungsbehörde zur Wehr zu setzen.Verfahren vor Verwaltungsbehörden sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zu führen. Nach dem System des AVG ist die Behörde ganz allgemein gem. 73 Absatz eins, AVG dazu verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen sechs Monaten nach Einlangen eins Anbringens (Paragraph 8, AVG) darüber zu entscheiden. „Ohne unnötigen Aufschub“ ist in diesem Zusammenhang objektiv-rechtlich zu verstehen und gebietet es der Behörde, ehestmöglich zu entscheiden. Eine Behörde verstößt daher gegen diese Verpflichtung, wenn sie Verfahrenshandlungen ohne Grund nicht in angemessener Zeit vornimmt, überflüssige Verwaltungshandlungen setzt oder mit der Entscheidung grundlos zuwartet, um die Entscheidung zu verzögern vergleiche VwGH 13.09.2001, 2001/12/0168). Gegen einen Verstoß dieser Verpflichtung der Behörde gewährt Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Parteien des Verfahrens generell den Rechtsbehelf des „Devolutionsantrags“, sich gegen eine (rechtsmissbräuchlich) untätige Verwaltungsbehörde zur Wehr zu setzen. Mit Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, erfuhr das System des Rechtsschutzes gegen untätige Verwaltungsbehörden insofern eine maßgebliche Änderung als nunmehr mit dem Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013 ein eigenständiges Verfahrensregime für die (erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte geschaffen wurde und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nur noch subsidiär zur Anwendung gelangen. Mit Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, erfuhr das System des Rechtsschutzes gegen untätige Verwaltungsbehörden insofern eine maßgebliche Änderung als nunmehr mit dem Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, ein eigenständiges Verfahrensregime für die (erstinstanzlichen) Verwaltungsgerichte geschaffen wurde und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nur noch subsidiär zur Anwendung gelangen. Da der IV. Teil des AVG (§§ 63 bis 73) jene Bestimmungen umfasst, die den Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln normieren, sind daher insbesondere die Regelungen des AVG über den Säumnisschutz seit der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform per 01.01.2014 hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden in Verfahren, in denen den Verwaltungsgerichten eine nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlichen Handelns im Sinne des § 130 Abs. 1 B-VG zukommt, nicht mehr anzuwenden. Als Ausgleich dafür wurde im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mit der „Säumnisbeschwerde“ ein an die Regelung des § 73 AVG angelehntes neues System geschaffen, das es den Parteien des Verfahrens weiterhin ermöglichen soll, gegen eine untätige Behörde rechtlich vorzugehen. Hinsichtlich der Beurteilung, wann eine Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren säumig wird, sind daher auch weiterhin jene Kriterien zu prüfen, die bislang als Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines „Devolutionsantrages“ herangezogen wurden. Es kann daher auch die bislang zu § 73 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Verfahren gegen Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG umgelegt werden.Da der römisch vier. Teil des AVG (Paragraphen 63 bis 73) jene Bestimmungen umfasst, die den Rechtsschutz gegen hoheitliches Verwaltungshandeln normieren, sind daher insbesondere die Regelungen des AVG über den Säumnisschutz seit der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform per 01.01.2014 hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden in Verfahren, in denen den Verwaltungsgerichten eine nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlichen Handelns im Sinne des Paragraph 130, Absatz eins, B-VG zukommt, nicht mehr anzuwenden. Als Ausgleich dafür wurde im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz mit der „Säumnisbeschwerde“ ein an die Regelung des Paragraph 73, AVG angelehntes neues System geschaffen, das es den Parteien des Verfahrens weiterhin ermöglichen soll, gegen eine untätige Behörde rechtlich vorzugehen. Hinsichtlich der Beurteilung, wann eine Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren säumig wird, sind daher auch weiterhin jene Kriterien zu prüfen, die bislang als Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines „Devolutionsantrages“ herangezogen wurden. Es kann daher auch die bislang zu Paragraph 73, AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Verfahren gegen Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG umgelegt werden.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In die Frist werden nach § 8 Abs. 2 VwGVG die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.In die Frist werden nach Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG die Zeit, während der das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist sowie die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht eingerechnet.

§ 16Abs. 1 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie

Absatz 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie

Absatz 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Nach herrschender Lehre steht es im Ermessen der Behörde, ob sie von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides Gebrauch macht oder schon vor Ablauf der ihr im § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Frist die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegt. Mit der Vorlage geht die Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht über und endet das Verwaltungsverfahren und beginnt das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Bei diesem sind ab diesem Zeitpunkt auch alle Schriftsätze einzubringen. Nach herrschender Lehre steht es im Ermessen der Behörde, ob sie von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides Gebrauch macht oder schon vor Ablauf der ihr im Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingeräumten Frist die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorlegt. Mit der Vorlage geht die Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht über und endet das Verwaltungsverfahren und beginnt das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Bei diesem sind ab diesem Zeitpunkt auch alle Schriftsätze einzubringen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt oder mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Diesfalls geht die Zuständigkeit in der Hauptsache wieder auf die Verwaltungsbehörde über. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörde tatsächlich säumig war, entscheidet es sogleich in der Sache selbst.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auch auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Verwaltungsbehörde tatsächlich säumig war, entscheidet es sogleich in der Sache selbst.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auch auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Dem Verwaltungsgericht kommt in diesem Zusammenhang Ermessen zu, in welcher der beiden Formen es in der Sache selbst entscheidet. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob die belangte Behörde offenkundig entscheidungsunwillig war bzw. voraussichtlich in der gebotenen Zeit eine Entscheidung nicht erlassen wird (können) oder aber etwa mit der Lösung bestimmter verfahrenserheblicher Rechtsfragen überfordert ist. Eine förmliche Stattgabe der Säumnisbeschwerde sieht das VwGVG ebenso wenig vor, wie dies im Falle eines Devolutionsantrags gem. § 73 AVG an die Berufungsinstanz - nach der alten Rechtslage - nicht vorgesehen war. Vielmehr ist mit einer Entscheidung in der Sache selbst immer implizit eine Bejahung des Vorliegens der Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG verbunden.Dem Verwaltungsgericht kommt in diesem Zusammenhang Ermessen zu, in welcher der beiden Formen es in der Sache selbst entscheidet. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob die belangte Behörde offenkundig entscheidungsunwillig war bzw. voraussichtlich in der gebotenen Zeit eine Entscheidung nicht erlassen wird (können) oder aber etwa mit der Lösung bestimmter verfahrenserheblicher Rechtsfragen überfordert ist. Eine förmliche Stattgabe der Säumnisbeschwerde sieht das VwGVG ebenso wenig vor, wie dies im Falle eines Devolutionsantrags gem. Paragraph 73, AVG an die Berufungsinstanz - nach der alten Rechtslage - nicht vorgesehen war. Vielmehr ist mit einer Entscheidung in der Sache selbst immer implizit eine Bejahung des Vorliegens der Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG verbunden. Die Frist zur Erhebung eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht läuft von dem Tag, an dem der Devolutionsantrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tag, an dem dieser zur Post gegeben wurde (VwGH 25.01.1983, 82/07/0199; 21.02.1995, 92/07/0178). Die Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden ist, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird (so etwa VwGH 28.01.1992, 81/05/0145; 28.01.1992, 91/04/0125 und 13.05.1993, 92/06/0125). Ein vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellter Devolutionsantrag ist unzulässig. Diese Unzulässigkeit kann auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Stellung des verfrühten Devolutionsantrages ungenützt abläuft (vgl. VwGH 21.02.1995, 92/07/0178, mwH). Da für die Berechnung der Entscheidungsfrist die §§ 32 f AVG anzuwenden sind, sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Dies bedeutet, dass im Falle postalischer Einbringung der Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zur Post gegeben werden darf, andernfalls ist er verfrüht (vgl. VwGH 27.01.1987, 85/04/0165). Ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang und ist von der Oberbehörde zurückzuweisen (vgl. VwGH 13.10.1980, VwSlg. 2397/80; VwGH 22.12.2010, 2009/05/0316).Die Frist zur Erhebung eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht läuft von dem Tag, an dem der Devolutionsantrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, und nicht von dem Tag, an dem dieser zur Post gegeben wurde (VwGH 25.01.1983, 82/07/0199; 21.02.1995, 92/07/0178). Die Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden ist, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird (so etwa VwGH 28.01.1992, 81/05/0145; 28.01.1992, 91/04/0125 und 13.05.1993, 92/06/0125). Ein vor Ablauf der Entscheidungsfrist gestellter Devolutionsantrag ist unzulässig. Diese Unzulässigkeit kann auch nicht dadurch heilen, dass die Entscheidungsfrist nach Stellung des verfrühten Devolutionsantrages ungenützt abläuft vergleiche VwGH 21.02.1995, 92/07/0178, mwH). Da für die Berechnung der Entscheidungsfrist die Paragraphen 32, f AVG anzuwenden sind, sind die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzurechnen. Dies bedeutet, dass im Falle postalischer Einbringung der Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist zur Post gegeben werden darf, andernfalls ist er verfrüht vergleiche VwGH 27.01.1987, 85/04/0165). Ein verfrüht gestellter Devolutionsantrag bewirkt keinen Zuständigkeitsübergang und ist von der Oberbehörde zurückzuweisen vergleiche VwGH 13.10.1980, VwSlg. 2397/80; VwGH 22.12.2010, 2009/05/0316). Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages (vgl. VwGH 12.11.1986, 85/09/0152; 18.12.1986, 86/06/0186, und 17.11.1994, 93/06/0123). Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen (VwGH 27.10.1999, 98/09/0318; VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). Dass die Weigerung der Partei, einem Mängelbehebungsauftrag der Behörde zu entsprechen, erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist zugleich mit dem Begehren auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung ausgesprochen wurde, schließt das Alleinverschulden der Behörde iSd § 73 Abs. 2 AVG an der Säumigkeit nicht aus. Die Behörde kann nämlich durch dieses Verhalten der Partei an der fristgerechten Entscheidung nicht gehindert worden sein (VwGH 22.12.2010, 92/10/0002).Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages vergleiche VwGH 12.11.1986, 85/09/0152; 18.12.1986, 86/06/0186, und 17.11.1994, 93/06/0123). Im Falle des Erfordernisses einer Verbesserung eines Ansuchens hat die Behörde den Verbesserungsauftrag unverzüglich zu erteilen, um ihr Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens auszuschließen (VwGH 27.10.1999, 98/09/0318; VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). Dass die Weigerung der Partei, einem Mängelbehebungsauftrag der Behörde zu entsprechen, erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist zugleich mit dem Begehren auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung ausgesprochen wurde, schließt das Alleinverschulden der Behörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG an der Säumigkeit nicht aus. Die Behörde kann nämlich durch dieses Verhalten der Partei an der fristgerechten Entscheidung nicht gehindert worden sein (VwGH 22.12.2010, 92/10/0002). Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist - wie auch schon vor der Novelle 1998 - objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde, ehestmöglich zu entscheiden (vgl. VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218). Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (VwGH 24.03.1998, 97/05/0319, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 128).

§ 13Abs. 3 AVG id

F BGBl. I Nr. 158/1998 erfasst diese Bestimmung nunmehr Formgebrechen und materielle Mängel eines Ansuchens, in Bezug auf die ein Verbesserungsantrag nach dieser Bestimmung ergehen kann (VwGH 25.06.2013, 2009/10/0266).Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist - wie auch schon vor der Novelle 1998 - objektiv zu verstehen. Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde, ehestmöglich zu entscheiden vergleiche VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218). Formgebrechen bzw. Mängel eines Parteiantrages im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind grundsätzlich der Parteiensphäre zuzurechnen (VwGH 24.03.1998, 97/05/0319, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz. 128).

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, erfasst diese Bestimmung nunmehr Formgebrechen und materielle Mängel eines Ansuchens, in Bezug auf die ein Verbesserungsantrag nach dieser Bestimmung ergehen kann (VwGH 25.06.2013, 2009/10/0266). Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die Verzögerung, also die nicht fristgerechte Erledigung des Antrages ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. April 1997, 95/19/0926, mwN). Das Fehlen eines derartigen "ausschließlichen Verschuldens" kann dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs ein über die Dauer der Entscheidungsfrist des § 410 Abs. 2 ASVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist (vgl. - zu § 73 Abs. 2 AVG idF vor BGBl. I Nr. 158/1998 - das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 1994, Zl. 94/04/0055). Aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten ist nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 dritter Satz AVG ausgeschlossen. Selbst unter der Annahme, dass für die Entscheidung ein längerdauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich war, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur dann, wenn die Behörde das Verfahren durchgehend zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige (nicht die konkrete Verwaltungssache betreffende) Verfahrenshandlungen setzt (VwGH 19.09.1989, 88/08/0144; VwGH 22.12.2010, 97/19/1738). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt auch darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des § 410 Abs. 2 ASVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (vgl. - zu § 73 Abs. 2 AVG – VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145); VwGH 25.06.2013, 2013/08/0021). Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die Verzögerung, also die nicht fristgerechte Erledigung des Antrages ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. April 1997, 95/19/0926, mwN). Das Fehlen eines derartigen "ausschließlichen Verschuldens" kann dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs ein über die Dauer der Entscheidungsfrist des Paragraph 410, Absatz 2, ASVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist vergleiche - zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, - das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1994, Zl. 94/04/0055). Aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten ist nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG ausgeschlossen. Selbst unter der Annahme, dass für die Entscheidung ein längerdauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich war, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur dann, wenn die Behörde das Verfahren durchgehend zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige (nicht die konkrete Verwaltungssache betreffende) Verfahrenshandlungen setzt (VwGH 19.09.1989, 88/08/0144; VwGH 22.12.2010, 97/19/1738). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt auch darin, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des Paragraph 410, Absatz 2, ASVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen vergleiche - zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG – VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145); VwGH 25.06.2013, 2013/08/0021). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits (mehrfach) darin, dass die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung nötigen weiteren Verfahrensschritte unterlässt, wie auch bei grundlosem Zuwarten, ein überwiegendes Verschulden der Behörde angenommen (so etwa VwGH 06.07.2006, 2004/07/0141; 21.09.2007, 2006/05/0145, und 24.04.2007, 2006/05/0262). Gleiches gilt für die Abhaltung von behördeninternen Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (s. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar,

(2007),
  1. Teilband, Rz. 130; VwGH 22.12.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist. (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306; 25.06.2013, 2008/07/0036). II.3.2.
  2. Im Beschwerdefall stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG am 28.03.

  1. Noch am gleichen Tag bestätigte die Behörde das Einlangen und forderte weitere Unterlagen an, welche von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß bis zum 09.12.2013 vollständig nachgereicht wurden. Am 30.01.2014 übermittelte die belangte Behörde den Akt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 13.10.2014 wurde die belangte Behörde über den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach Ablauf der Probezeit wegen einer Übertretung des § 117 Abs. 1 FPG durch die Staatsanwaltschaft Wien verständigt. Schon zuvor wurde mit Schreiben vom 22.09.2014 in diesem Zusammenhang vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers auf den Ablauf der Frist gem. § 110 FPG hingewiesen. Schließlich langte am 11.02.2015 die Mitteilung des BFA bei der Verwaltungsbehörde ein, dass (nunmehr) von diesem kein Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt wird.römisch zwei.3.2.
  2. Im Beschwerdefall stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG am 28.03.

  1. Noch am gleichen Tag bestätigte die Behörde das Einlangen und forderte weitere Unterlagen an, welche von der Beschwerdeführerin auftragsgemäß bis zum 09.12.2013 vollständig nachgereicht wurden. Am 30.01.2014 übermittelte die belangte Behörde den Akt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Am 13.10.2014 wurde die belangte Behörde über den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung nach Ablauf der Probezeit wegen einer Übertretung des Paragraph 117, Absatz eins, FPG durch die Staatsanwaltschaft Wien verständigt. Schon zuvor wurde mit Schreiben vom 22.09.2014 in diesem Zusammenhang vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers auf den Ablauf der Frist gem. Paragraph 110, FPG hingewiesen. Schließlich langte am 11.02.2015 die Mitteilung des BFA bei der Verwaltungsbehörde ein, dass (nunmehr) von diesem kein Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt wird. Die Verwaltungsbehörde setzte nach diesem Zeitpunkt keine zweckdienlichen weiteren Verfahrenshandlungen noch führte sie ergänzende Ermittlungen durch. Sie hat bis zum Einlangen der gegenständlichen Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG über den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auch nicht entschieden.Die Verwaltungsbehörde setzte nach diesem Zeitpunkt keine zweckdienlichen weiteren Verfahrenshandlungen noch führte sie ergänzende Ermittlungen durch. Sie hat bis zum Einlangen der gegenständlichen Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG über den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auch nicht entschieden. Im vorliegenden Fall ist nach der Aktenlage die Verzögerung der Entscheidung nicht auf das Verschulden der Partei zurückzuführen. Auch das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse für eine behördliche Entscheidung hat sich im Beschwerdeverfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, zumal diese über knapp zwölf Monate nach Vorlage der geforderten Nachweise keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat. Selbst nach wiederholten Anfragen des Beschwerdeführervertreters am 24.02.2014, 08.04.2014 und 22.09.2014 wurde der gegenständliche Antrag nicht zu einer endgültigen verwaltungsbehördlichen Erledigung in Bearbeitung genommen. Das Verfahren wurde von der belangten Behörde während dieser Zeit nicht ausgesetzt. Die gegenständliche Beschwerde langte am 11.12.2014 bei der Verwaltungsbehörde ein. Diese nahm keine weiteren Verfahrenshandlungen vor und ließ auch die ihr in § 16 VwGVG eingeräumte Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides ungenützt. Selbst nach der Mitteilung des BFA vom 11.02.2015 wurde der gegenständliche Antrag – in Kenntnis der Frist des § 16 VwGVG – nicht in Bearbeitung genommen. Sie legte anstelle dessen die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.03.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, und begründete dies lediglich damit, dass auf Grund des beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahrens der gegenständlicher Antrag binnen offener Frist keiner Erledigung zugeführt werden hätte können. Die Entscheidungspflicht ging mit Einlangen am 27.03.2015 demnach auf das Verwaltungsgericht Wien über.Die gegenständliche Beschwerde langte am 11.12.2014 bei der Verwaltungsbehörde ein. Diese nahm keine weiteren Verfahrenshandlungen vor und ließ auch die ihr in Paragraph 16, VwGVG eingeräumte Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides ungenützt. Selbst nach der Mitteilung des BFA vom 11.02.2015 wurde der gegenständliche Antrag – in Kenntnis der Frist des Paragraph 16, VwGVG – nicht in Bearbeitung genommen. Sie legte anstelle dessen die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.03.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, und begründete dies lediglich damit, dass auf Grund des beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahrens der gegenständlicher Antrag binnen offener Frist keiner Erledigung zugeführt werden hätte können. Die Entscheidungspflicht ging mit Einlangen am 27.03.2015 demnach auf das Verwaltungsgericht Wien über. Da somit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 VwGVG vorliegen und die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, war das Verwaltungsgericht Wien daher berufen, gem. § 28 Abs. 2 VwGVG eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ anstelle der Verwaltungsbehörde zu prüfen. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG vorliegen und die Verzögerung des Verfahrens auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, war das Verwaltungsgericht Wien daher berufen, gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ anstelle der Verwaltungsbehörde zu prüfen. II.3.3.
  2. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.3.3.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin am 28.10.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, aufgrund der Erhebung einer Säumnisbeschwerde am 10.12.2014 beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF bzw. – im konkreten Fall - wegen geltend gemachter Verletzung der Entscheidungspflicht dieser Behörden in den bezughabenden Verwaltungsverfahren am 27.03.2015 ein.Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin am 28.10.2013 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, aufgrund der Erhebung einer Säumnisbeschwerde am 10.12.2014 beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF bzw. – im konkreten Fall - wegen geltend gemachter Verletzung der Entscheidungspflicht dieser Behörden in den bezughabenden Verwaltungsverfahren am 27.03.2015 ein.

§ 81Abs. 1 Z 26 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, zu Ende zu führen. Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde nach dem
  3. Dezember 2013 erhoben wurde und das Verfahren zu keinem Zeitpunkt beim Bundesminister für Inneres anhängig war, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren – mangels anderslautender im § 81 NAG ausdrücklich gesetzlich angeordneter Übergangsregelung - durch das Verwaltungsgericht Wien die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2015, anzuwenden.

Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 26, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab
  2. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu Ende zu führen. Da die gegenständliche Säumnisbeschwerde nach dem
  3. Dezember 2013 erhoben wurde und das Verfahren zu keinem Zeitpunkt beim Bundesminister für Inneres anhängig war, sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren – mangels anderslautender im Paragraph 81, NAG ausdrücklich gesetzlich angeordneter Übergangsregelung - durch das Verwaltungsgericht Wien die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2015,, anzuwenden.

§ 19Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19Abs.

2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.

Paragraph 19, Absatz 2, NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen. Der Fremde hat

Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel gem. Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 3 leg. cit. mit dem Ausstellungsdatum. Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der FremdeAufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind

Absatz 1a für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

  1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat unddas Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat und
  2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt

Absatz 2 mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. Erstanträge sind

§ 21Abs.

1 leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Z 1 und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Erstanträge sind

Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. Abweichend von Absatz 1 sind unter anderem

Absatz 2 Ziffer eins und 5 leg. cit. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts sowie Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts zur Antragstellung im Inland berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleibrecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. Paragraph 23, Absatz eins, NAG über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. II.3.3.2.1.

§ 8Abs.

1 Z 8 NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” (Z7) zu erhalten.römisch zwei.3.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG werden Aufenthaltstitel als Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” (Z7) zu erhalten.

§ 47Abs.

1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben. Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist

Absatz 2 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen. Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  2. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  3. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Die Voraussetzungen des
  4. Teils dieses Gesetzes sind gem. § 11 Abs. 1 NAG erfüllt, wennDie Voraussetzungen des
  5. Teils dieses Gesetzes sind gem. Paragraph 11, Absatz eins, NAG erfüllt, wenn
  6. gegen ihn kein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn kein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder kein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  2. keine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oderkeine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  3. er in den letzten zwölf Monaten nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. und der Antragsteller

Absatz 2 nachweist, dass

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet

Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet

Absatz 4 dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Der Aufenthalt eines Fremden führt

§§ 11Abs.

5 NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, (dzt. € 889,84 bzw. bei Ehegatten € 1.334,17) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. € 284,32) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, (dzt. € 889,84) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Der Aufenthalt eines Fremden führt

Paragraphen 11, Absatz 5, NAG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, (dzt. € 889,84 bzw. bei Ehegatten € 1.334,17) entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe (dzt. € 284,32) unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, (dzt. € 889,84) übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, wie insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. § 293 ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten. Durch die demonstrative Aufzählung der im § 11 Abs. 5 NAG angeführten regelmäßigen Aufwendungen soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe des erforderlichen Unterhalts beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der gesamten Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Antragsteller bzw. im Falle einer Familienzusammenführung die Familiengemeinschaft insgesamt die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können (vgl. RV zu BGBl. 122/2009). Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Heranzuziehen ist der je nach der zugrundeliegenden Familiensituation in Betracht kommende Richtsatz für Alleinstehende oder für Ehepaare, mit oder ohne Erhöhung des Satzes für Kinder etc. Dabei handelt es sich um einen Referenzwert, nicht jedoch müssen die Betreffenden bezugsberechtigt für den ASVG-Richtsatz sein. Bei der Festlegung des Betrages gem. Paragraph 293, ASVG sind die Kosten der tatsächlichen Lebensführung als relevanter Faktor in Abzug zu bringen, wobei einmalig ein Betrag bis zur der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat. Das bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn diese regelmäßigen Aufwendungen diesen Betrag unterschreiten. Durch die demonstrative Aufzählung der im Paragraph 11, Absatz 5, NAG angeführten regelmäßigen Aufwendungen soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden, die Höhe des erforderlichen Unterhalts beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der gesamten Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Antragsteller bzw. im Falle einer Familienzusammenführung die Familiengemeinschaft insgesamt die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können vergleiche Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt 122 aus 2009,). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen (vgl. RV BGBl. I 11/2010). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen sich Fremde weiters bei erstmaligem Zuzug nach Österreich nicht auf soziale Leistungen berufen dürfen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde. Für die Beurteilung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, ist daher im Hinblick auf die Berücksichtigung öffentlicher Mittel in Verfahren bei Erstanträgen jene finanzielle Situation des Fremden maßgebend, wie sie sich vor Zuzug des Fremden nach Österreich darstellt. Ein Fremder muss daher bei Erstantragstellung nachweislich im Stande sein, seinen Lebensunterhalt in Österreich auch ohne Inanspruchnahme öffentlicher Gelder bestreiten zu können und darf sich somit nicht auf den zukünftigen Erhalt von Leistungen der öffentlichen Hand (wie zB. Ausgleichszulage, Kinderbetreuungsgeld oder Familienbeihilfe) berufen vergleiche Regierungsvorlage Bundesgesetzblatt Teil eins, 11 aus 2010,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der

§ 11Abs.

5 NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Alleine der Umstand, dass die Herkunft des Geldes unbekannt bleibt, ist nicht geeignet, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen werden zu können (so VwGH 18.10.2012, 2011/12/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd § 11 Abs. 5 NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe (vgl. VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus § 11 Abs. 5 NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der

Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 geforderte Unterhalt grundsätzlich durch Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit nachzuweisen, kann aber auch durch Sparguthaben gedeckt werden vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0470), wobei dieses Guthaben aber nicht aus illegalen Quellen stammen darf (VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Gleiches gilt für jederzeit verfügbare Guthaben aus Wertpapierdepots, die Erträgen aus Vermögen, Spareinlagen und Unternehmensbeteiligungen vergleichbar sind vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0322). Alleine der Umstand, dass die Herkunft des Geldes unbekannt bleibt, ist nicht geeignet, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt herangezogen werden zu können (so VwGH 18.10.2012, 2011/12/0129). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen und muss der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 15.04.2010, 2008/22/0835). Auch ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist im Rahmen des aufzubringenden Haushaltseinkommen gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG zu berücksichtigen, nicht jedoch die Familienbeihilfe vergleiche VwGH 22.09.2011, 2009/18/0121). Aus Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 ergibt sich nach der diesbezüglichen Judikaturlinie des Höchstgerichtes weiters, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden kann. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl aus einem gesetzlichen, etwa familienrechtlichen, als auch aus einem vertraglichen Titel herrühren vergleiche VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; 15.04.2010, 2008/22/0835). Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorliegen, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung (vgl. VwGH 31.05.2011, 2009/22/0278). Für die Berechnung ist daher jenes Einkommen maßgebend, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (so etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Fremde müssen jedoch im Falle von behaupteter geplanter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach Titelerteilung nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, diese aufzunehmen. Dies etwa durch die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags oder einer Einstellungszusage; nur der bloße Hinweis, eine Arbeitsstelle finden zu können, ist aber nicht ausreichend (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002 und 2010/21/0535). Ob der Fremde eine solche Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachgegangen ist, ist für die Beurteilung ohne Belang (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122).Das sich so ergebende Einkommen muss geeignet sein, den Unterhalt während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes zu sichern. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das sich aus der Summe sämtlicher Einkünfte ergebende regelmäßige monatliche Einkommen hochgerechnet auf die Aufenthaltsdauer die jeweils anzuwendenden Richtsätze übersteigt vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0129). Bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorliegen, handelt es sich um eine Prognoseentscheidung vergleiche VwGH 31.05.2011, 2009/22/0278). Für die Berechnung ist daher jenes Einkommen maßgebend, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (so etwa VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017). Fremde müssen jedoch im Falle von behaupteter geplanter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach Titelerteilung nachweisen, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, diese aufzunehmen. Dies etwa durch die Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrags oder einer Einstellungszusage; nur der bloße Hinweis, eine Arbeitsstelle finden zu können, ist aber nicht ausreichend vergleiche VwGH vom 15.12.2011, 2008/21/0002 und 2010/21/0535). Ob der Fremde eine solche Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachgegangen ist, ist für die Beurteilung ohne Belang vergleiche etwa VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122).

Art. 7Abs.

1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung können Mitgliedsstaaten bei Einreichung eines Antrags auf Familienzusammenführung vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialleistungen des betreffenden Mitgliedsstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreicht. Die Mitgliedsstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen. Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).Die Richtlinie 2003/86/EG hat nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige zum Gegenstand, es kann aber schon aus gleichheitsrechtlichen Gründen keinem Zweifel unterliegen, dass ihre Grundsätze auf die Familienzusammenführung durch Österreicher jedenfalls insofern „ausstrahlen“, als es um von den Mitgliedsstaaten zu beachtende Mindeststandards geht. Dies kann insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG bzw. bei einer langen Ehedauer von Bedeutung sein (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002). Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. c Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 04.03.2010 in der Rechtssache „Chakroun“ (C-578/08) ausgesprochen hat, ist der Begriff der „Sozialhilfeleistungen des … Mitgliedstaates“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der nicht anhand von Begriffen des nationalen Rechts ausgelegt werden kann. In Anbetracht, insbesondere der Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Handhabung der Sozialhilfe ist dieser Begriff dahin zu verstehen, dass damit eine Sozialhilfe gemeint ist, die von öffentlichen Behörden auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene gewährt wird. Sozialhilfe in diesem Sinne bezieht sich auf eine Hilfe, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleicht, nicht aber eine Hilfe, die es erlauben würde, außergewöhnliche oder unvorhergesehene Bedürfnisse zu befriedigen. Da der Umfang der Bedürfnisse sehr individuell sein kann, ist, so der EuGH weiter, die sich aus Artikel 7, Absatz eins, Litera c, Satz 2 der „Familienzusammenführungs-Richtlinie“ erwachsene Befugnis der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass die Mitgliedsstaaten einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, jedoch ist sie nicht dahin zu verstehen, dass die Mitgliedsstaaten ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen jede Familienzusammenführung ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers abgelehnt würde. Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann (vgl. EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010).Die Wendung „Inanspruchnahme der Sozialleistung“ in Artikel 7, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 ist somit dahingehend auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, eine Regelung für die Familienzusammenführung zu treffen, die dazu führt, dass die Familienzusammenführung einem Zusammenführenden nicht gestattet wird, der nachgewiesen hat, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um die allgemein notwendigen Kosten des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte die besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts, einkommensabhängige Befreiungen von Abgaben nachgeordneter Gebietskörperschaften oder einkommensunterstützende Maßnahmen im Rahmen der gemeindlichen Politik für Einkommensschwache („minimabeleid“) in Anspruch nehmen kann vergleiche EuGH Rs. Rhimou Chakroun vs. Minister van Buitenlandse Zaken, C-578/08, vom 04.03.2010). Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. § 11 Abs. 5 NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48). Die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Richtlinie 2003/86/EG vom 22.09.2003) durch Österreich erfolgt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Im Lichte der dargestellten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, der vorrangig auf die individuellen Bedürfnisse abstellt und die vom Zusammenführenden nachzuweisenden „Mindesteinkünfte“ entsprechend der Höhe nationaler Mindestlöhne und –renten lediglich als Richtwerte und nicht als absolut wirkende Mindesteinkommen interpretiert, bedeutet dies nunmehr, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Falle einer Familienzusammenführung die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Zusammenführenden und des Antragstellers im geforderten Ausmaß jeweils im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist vergleiche EuGH Rs. Charkoun, C-578/08, Rz 48). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung der nach österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG im Rahmen einer individuellen Prüfung, ob aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, von Bedeutung sein kann (so etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/002; 19.11.2014, 2013/22/009). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung eine nur geringfügige Unterschreitung der nach österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG im Rahmen einer individuellen Prüfung, ob aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, von Bedeutung sein kann (so etwa VwGH vom 21.12.2010, 2009/21/002; 19.11.2014, 2013/22/009). Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine hinreichenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach § 11 Abs. 5 NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des § 11 Abs. 5 erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruchsberechtigung auf „Sozialhilfe“ – in concreto für den Bezug einer Ausgleichszulage oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem WMG – herangezogen werden. Kann ein Antragsteller im Verfahren seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des Richtsatzes gem. § 293 ASVG nach der in § 11 Abs. 5 NAG definierten Berechnungsmethode nicht nachweisen, ist daher insbesondere zu prüfen, ob die ihm bzw. dem Zusammenführenden zur Verfügung stehenden festen und regelmäßigen monatlichen Einkünfte eine Höhe erreichen, die den Anspruch auf staatliche Leistungen aus der Sozialhilfe ausschließen. Daraus ergibt sich, dass in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zunächst das Vorhandensein von festen und regelmäßigen eigenen Einkünften des Antragstellers sowie im Falle einer Familienzusammenführung des Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu prüfen ist. In jenen Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger keine hinreichenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nachweisen kann, die ihm iSd des Wortlautes des Paragraph 11, Absatz 5, erster Satz leg. cit. jedenfalls eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen, hat die Aufenthaltsbehörde in einem weiteren Schritt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. seines Familienverbandes durch konkrete ergänzende Ermittlungen jeweils auf den Einzelfall bezogen zu prüfen. Als Maßstab zur Klärung dieser Fragen können in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen über die Berechnung einer Anspruc

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