Vm §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 und 54 GebAG die Gebühren für seine Tätigkeit als Dolmetscher am 15.4.2016 mit einem Gesamtbetrag von EUR 128,30 festgesetzt wurden, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn L. S. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Logistikabteilung, vom 21.10.2016, Zl.: P 7/301542/2016, mit welchem
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2 und 54 GebAG die Gebühren für seine Tätigkeit als Dolmetscher am 15.4.2016 mit einem Gesamtbetrag von EUR 128,30 festgesetzt wurden, zu Recht: I.
GVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt: „Die Ihnen für Ihre Tätigkeit als Dolmetscher am 15.4.2016 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 08.40 Uhr in Wien, PI P.-straße, zustehenden und mit Gebührennote (Nr. ...) fristgerecht geltend gemachten Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz - GebAG 1975 wurden in der Höhe von € 128,30 mit Mandatsbescheid bestimmt und Ihnen per E-Mail am 24.8.2016 übermittelt. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht Vorstellung erhoben, zumal die Gebühren von den beantragten abweichen. Nach neuerlicher Prüfung der Gebührennote wird Ihrem Antrag stattgegeben, und Ihnen
AG der von Ihnen geltend gemachte Geldbetrag von EUR 184,10 im vollen Ausmaß zugesprochen.“„Die Ihnen für Ihre Tätigkeit als Dolmetscher am 15.4.2016 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 08.40 Uhr in Wien, PI P.-straße, zustehenden und mit Gebührennote (Nr. ...) fristgerecht geltend gemachten Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz - GebAG 1975 wurden in der Höhe von € 128,30 mit Mandatsbescheid bestimmt und Ihnen per E-Mail am 24.8.2016 übermittelt. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht Vorstellung erhoben, zumal die Gebühren von den beantragten abweichen. Nach neuerlicher Prüfung der Gebührennote wird Ihrem Antrag stattgegeben, und Ihnen
Paragraph 54, GebAG der von Ihnen geltend gemachte Geldbetrag von EUR 184,10 im vollen Ausmaß zugesprochen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Der Spruch und die Begründung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheids lauten wie folgt: „Die Ihnen für Ihre Tätigkeit als Dolmetscher am 15.4.2016 in der Zeit von 08.00h bis 08.40h in Wien, PI P.-straße zustehenden und mit Gebührennote (Nr. ...) fristgerecht geltend gemachten Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz - GebAG 1975 idgF wurden in der Höhe von € 128,30 mit Mandatsbescheid bestimmt und dieser per E-Mail am 24.8.2016 übermittelt. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht Vorstellung betreffend die nicht Nichtbegründung des Bescheides erhoben, zumal die Gebühren von den beantragten abweichen. Nach neuerlicher Prüfung der Gebührennote wird Ihrem Antrag dahingehend stattgegeben, dass die Kürzung der Gebühren begründet wird. In der Sache selbst wird dieser jedoch abgewiesen. Die Ihnen zustehenden Gebühren des ursprünglichen Bescheides werden somit mit einem Gesamtbetrag von € 128,30 bestätigt. Rechtsgrundlage § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51/1991 idgF iVm. §§24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBI. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG. Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG, BGBI. Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit §§24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBI. Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG. Begründung Sie erhoben fristgerecht Vorstellung gegen den Bescheid vom 24.8.2016, zugestellt mittels E-Mail am selben Tag. Sie führten darin an, dass in diesem Bescheid, die von ihnen mittels Gebührennote Nr. ... vom 15.4.2016 geltend gemachten Gebühren unrichtig dargestellt wurden. Sie haben neben den im Bescheid angeführten Gebühren für die mündliche Übersetzung zweier Schriftstücke insgesamt eine Gebühr in Höhe von € 66,45 und somit insgesamt eine Gebühr von € 184,10 inkl. 20% USt geltend gemacht. Die Leistungen wurden erbracht und beantragen sie die Bestimmung der Dolmetschergebühr in voller Höhe. Eine weitere Begründung muss unterbleiben, da auch der Bescheid nicht begründet ist. Im konkreten Fall, 15.4.2016, einem Freitag, im Zeitraum 08.00h-08.40h wurde eine Übersetzung der Niederschrift, sowie das Datenblatt und die Belehrung in der Bestätigung vermerkt. Da jedoch das Datenblatt, die Belehrung und die Niederschrift ein Schriftstück darstellen, war hier nur der Pauschalbetrag von E 20,00 zu gewähren. Siehe dazu BVwG Erkenntnis mit der Zahl W208 2104479-1/7E vom 22.12.2015, woraus ersichtlich ist, dass das Datenblatt und die Belehrung als Teil der Niederschrift anzusehen ist und daher nicht extra verrechnet werden dürfen. Dies wurde Ihnen im Informationsblatt vom 24.3.2016 zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der Änderung des Budgetbegleitgesetzes 2014, welches mit Bundesgesetzblatt Nr. 40/14 vom 12.6.2014 kundgemacht und mit 1. Juli 2014 in Kraft trat, ergab sich eine Änderung des § 54 Abs. 4 GebAG, worin die Gebühr des Dolmetschers für jede während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes neben der Gebühr nach Z.3 (Zeit der Teilnahme an einer Vernehmung) die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes beträgt; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes höchstens 20 Euro. Aufgrund der Änderung des Budgetbegleitgesetzes 2014, welches mit Bundesgesetzblatt Nr. 40/14 vom 12.6.2014 kundgemacht und mit 1. Juli 2014 in Kraft trat, ergab sich eine Änderung des Paragraph 54, Absatz 4, GebAG, worin die Gebühr des Dolmetschers für jede während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes neben der Gebühr nach Ziffer 3, (Zeit der Teilnahme an einer Vernehmung) die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstückes beträgt; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes höchstens 20 Euro. Die Nichtberücksichtigung der geforderten 7536 Zeichen der Belehrung plus dem Datenblatt wird wie folgt begründet: Die Vernehmung beginnt mit einer Belehrung, welcher Tat der Beschuldigte verdächtigt ist, d.h. durch welche Umstände er welchen Deliktstypus verwirklicht haben soll (Kirchbacher WK § 164 Rz14); dass er berechtigt ist, auszusagen oder nicht auszusagen, und dass seine Aussage zu seinen Gunsten oder gegen ihn verwendet werden kann (Abs. 1). Erst diese förmliche Information (§ 151 Z2, s dort Rz1ff) macht die Befragung zur Vernehmung eines Beschuldigten (Bertl in Berte/Venier, StPO: Kommentar
GebAG 1975 idgF mittels Gebührennote einen Anspruch in Höhe von insgesamt EUR 184,10 geltend gemacht. Die vom Antragsteller erbrachten Leistungen sind in der Gebührennote im Einzelnen aufgeschlüsselt und wurden so, wie in dieser Gebührennote angeführt, auch tatsächlich erbracht. Die Gebührennote wird als Bestandteil dieser Sachverhaltsdarlegung der Beschwerde als Beilage 1 angeschlossen. Mit dem Bescheid P 7917/16 der LPD Wien vom 24.08.2016 wurden die Gebühren nicht in beantragter Höhe, sondern mit EUR 128,30 bestimmt. Die Abweisung der Differenz wurde nicht näher begründet. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Vorstellung erhoben. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die mittels Vorstellung beantragte Gebührenberichtigung in beantragter Höhe abgelehnt mit der Begründung, daß es sich bei der Belehrung des Beschuldigten um einen untrennbaren Teil der Einvernahme handle. Lediglich die Kürzung der Gebühren wurde nunmehr begründet. 2. Zulässigkeit / Rechtzeitigkeit: Der bekämpfte Bescheid wurde mir am 26.09.2016 zugestellt, die vierwöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden.
AG für 7.536 Schriftzeichen ist zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden. Da es sich nicht um ein Schriftstück handelt, das im Rahmen der Vernehmung angefertigt wurde, sondern der Text im Polizeicomputer bereitgelegen ist und lediglich ausgedruckt wurde, unterliegt der Gebührenanspruch auch nicht der Deckelung mit 20,00 Euro.Schriftstück 1 (Rechtsbelehrung) wurde mündlich übersetzt. Der Anspruch auf die Gebühr für die mündliche Übersetzung eines Schriftstückes
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für 7.536 Schriftzeichen ist zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden. Da es sich nicht um ein Schriftstück handelt, das im Rahmen der Vernehmung angefertigt wurde, sondern der Text im Polizeicomputer bereitgelegen ist und lediglich ausgedruckt wurde, unterliegt der Gebührenanspruch auch nicht der Deckelung mit 20,00 Euro. Es ist festzuhalten, daß die anschließende Erbringung weiterer Leistungen (im gegenständlichen Fall die Rückübersetzung der Niederschrift der Einvernahme), deren Entlohnung allenfalls einer Begrenzung unterliegt, den bereits in der Vergangenheit entstandenen Anspruch auf eine bestimmte Gebühr nicht schmälern kann. Vielmehr muß die LPD Wien nach dem GebAG eben sowohl die - höheren - Gebühren für die Übersetzung der Rechtsbelehrungen, als auch jene - niedrigeren - für die Übersetzung der Protokolle der Einvernahmen bezahlen. Der Umstand, daß die LPD Wien den Inhalt eines bereits existierenden Schriftstückes am Anfang eines anderen, zweiten Schriftstückes wiederholt ausdruckt, kann für den Leistungserbringer nicht zur Folge haben, daß er nunmehr für die Übersetzung zweier Schriftstücke zusammen weniger Geld bekommt, als für die bereits erfolgte Übersetzung nur des ersten Schriftstückes. Dies, zumal er ja keinen Einfluß auf die von der LPD Wien gewählte Vorgangsweise hat. Den Gebührenanspruch laut GebAG bestimmt ausschließlich die erbrachte Leistung und nicht die Art der Verwendung dieser Leistung durch den Leistungsbezieher durch gewählte Praktiken der weiteren Textverarbeitung (wie „Vereinheitlichung“ von Dokumenten durch ein Ineinanderkopieren und einheitliches Ausdrucken). Im konkreten Fall hat der Dolmetscher tatsächlich zwei verschiedene Schriftstücke im Sinne des § 54 GebAG übersetzt, welche auch so zum Polizeiakt genommen wurden.“Den Gebührenanspruch laut GebAG bestimmt ausschließlich die erbrachte Leistung und nicht die Art der Verwendung dieser Leistung durch den Leistungsbezieher durch gewählte Praktiken der weiteren Textverarbeitung (wie „Vereinheitlichung“ von Dokumenten durch ein Ineinanderkopieren und einheitliches Ausdrucken). Im konkreten Fall hat der Dolmetscher tatsächlich zwei verschiedene Schriftstücke im Sinne des Paragraph 54, GebAG übersetzt, welche auch so zum Polizeiakt genommen wurden.“ Seitens des erkennenden Gerichts wurde der Akt der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat P.-straße, Wien P.-straße, Zl. D1/..., beigeschafft. Aus diesem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 15.4.2016 in der Zeit von 08.00 Uhr bis 08.40 Uhr am Polizeikommissariat P.-straße bei einer Einvernahme als Dolmetscher tätig gewesen war. Das Vernehmungsprotokoll setzt sich aus mehreren Abschnitten zusammen, nämlich: 1) Bezeichnung des Vernehmungsorts, des Vernehmungstermins, des Namens des Dolmetschers und der Dolmetschsprache1) Bezeichnung des Vernehmungsorts, des Vernehmungstermins, des Namens , des Dolmetschers und der Dolmetschsprache (Demnach begann die Einvernahme um 8.02 Uhr.) 2) nähere Daten zur Zeugin 3) als Vordruck: Zeugenbelehrung (inklusive Darstellung der Verweigerungsrechte) und Opferinformationen3) als Vordruck: Zeugenbelehrung (inklusive Darstellung der , Verweigerungsrechte) und Opferinformationen (Dieser Vordruck war laut Protokoll um 8.03 Uhr ausgedruckt und der Zeugin übergeben worden.) (Dieser Vordruck war laut Protokoll um 8.03 Uhr ausgedruckt und der , Zeugin übergeben worden.) 4) Wiedergabe der Zeugenaussage 5) Bezeichnung des Vernehmungsendes und Unterschriften Weiters erliegt im Akt eine mit 15.4.2016 datierte „Bestätigung für Dolmetschgebührennoten“. Demnach war der Beschwerdeführer am 15.4.2016 während der gegenständlichen Einvernahme zwischen 8.00 Uhr und 8.40 Uhr bei der Vernehmung zugegen. Es wurde zudem bestätigt, dass dieser erstens einen mit „Niederschrift (1208 Zeichen)“ bezeichneten Text und zweitens einen mit „Datenblatt samt Belehrung (7536 Zeichen)“ bezeichneten Text übersetzt hatte. Bei Zugrundelegung der oa Abschnitte des Vernehmungsprotokolls ist davon auszugehen, dass es sich bei dem in der „Bestätigung für Dolmetschgebührennoten“ mit „Niederschrift“ bezeichneten Text um den oa Abschnitt des Verhandlungsprotokolls, in welchem die Zeugenaussage wiedergegeben wurde, handelt. Dagegen setzt sich der in der „Bestätigung für Dolmetschgebührennoten“ mit „Datenblatt samt Belehrung“ bezeichnete Text (wie ohnedies bereits aus dieser Textbezeichnung ersichtlich) aus zwei Textteilen zusammen setzt, nämlich aus einem Textteil „Datenblatt“, bei welchem es sich wohl um den oa Abschnitt des Verhandlungsprotokolls, in welchem die näheren Daten der Zeugin verzeichnet wurde, handelt, und einem Textteil „Belehrung“, mit welchem der oa Abschnitt des Verhandlungsprotokolls, welcher die Zeugen- und Opferbelehrung enthält, angesprochen ist. Bei Zugrundelegung der unstrittigen behördlichen Feststellung, dass der Textabschnitt „Niederschrift“ sich aus 1208 Zeichen zusammensetzt, und dass der Textabschnitt „Datenblatt und Belehrung“ insgesamt 7536 umfasst, ist evident, dass der bloß die Daten der Zeugin verzeichnende Teiltext des Textabschnitts „ Datenblatt und Belehrung“ keinesfalls mehr als 1423 Zeichen enthält. Sonst geht aus dem Akt keine weitere Dolmetschtätigkeit des Beschwerdeführers hervor. Aufgrund dieser Dolmetschleistung anlässlich der oa Einvernahme legte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Gebührennote. Mit Schriftsatz vom 3.1.2017 teilte das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass aus dem beigeschafften Akt der Landespolizeidirektion Wien, Zl. D1/..., kein Indiz hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Verfahrens zusätzlich zu den im Vernehmungsprotokoll dokumentierten Texten weitere Dokumente (mündlich oder schriftlich) übersetzt habe. Insbesondere gehe auch aus der Bestätigung der Landespolizeidirektion Wien vom 15.4.2016 keine über diese Seiten (in welchen u.a. das Vorbringen der einvernommenen Person, die Daten der Person und der Belehrungstext enthalten sind) hinaus gehende Übersetzungstätigkeit hervor. Mangels eines weiteren Beweisvorbringens gehe das Verwaltungsgericht Wien daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich die Rechtsansicht der Landespolizeidirektion Wien, wonach die Übersetzung der Seiten betreffend die Zeugenvernehmung lediglich als die Übersetzung eines einzigen Schriftstücks i.S.d. § 54 GebAG zu werten sei, und daher die einzelnen Abschnitte des anlässlich einer Einvernahme aufgenommenen Schriftstücks nicht jeweils eigene Schriftstücke i.S.d. § 54 GebAG darstellen, bekämpfe. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer die bezughabenden Seiten des beigeschafften Akts der Landespolizeidirektion Wien, Zl. D1/... zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.Mit Schriftsatz vom 3.1.2017 teilte das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass aus dem beigeschafften Akt der Landespolizeidirektion Wien, Zl. D1/..., kein Indiz hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieses Verfahrens zusätzlich zu den im Vernehmungsprotokoll dokumentierten Texten weitere Dokumente (mündlich oder schriftlich) übersetzt habe. Insbesondere gehe auch aus der Bestätigung der Landespolizeidirektion Wien vom 15.4.2016 keine über diese Seiten (in welchen u.a. das Vorbringen der einvernommenen Person, die Daten der Person und der Belehrungstext enthalten sind) hinaus gehende Übersetzungstätigkeit hervor. Mangels eines weiteren Beweisvorbringens gehe das Verwaltungsgericht Wien daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich die Rechtsansicht der Landespolizeidirektion Wien, wonach die Übersetzung der Seiten betreffend die Zeugenvernehmung lediglich als die Übersetzung eines einzigen Schriftstücks i.S.d. Paragraph 54, GebAG zu werten sei, und daher die einzelnen Abschnitte des anlässlich einer Einvernahme aufgenommenen Schriftstücks nicht jeweils eigene Schriftstücke i.S.d. Paragraph 54, GebAG darstellen, bekämpfe. Zugleich wurden dem Beschwerdeführer die bezughabenden Seiten des beigeschafften Akts der Landespolizeidirektion Wien, Zl. D1/... zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom 18.1.2017 gab der Beschwerdeführer nachfolgende mit 18.1.2017 datierte Stellungnahme ab: „Wie ich bereits auf Seite 4 (2. und 3. Absatz) meiner Beschwerde vom 21.10.2016 ausführlich dargelegt habe, habe ich bei der gegenständlichen Einvernahme am 15.04.2016 insgesamt zwei Schriftstücke mündlich übersetzt. Zu Einzelheiten hierzu verweise ich auf die Beschwerdeschrift. Falls das Schriftstück 1 (s. Beschwerde, Seite 4) im Ihnen vorliegenden Polizeiakt fehlt, so ist der Akt unvollständig und beantrage ich in diesem Fall der LPD Wien aufzutragen, dieses fehlende Schriftstück dem Gericht vorzulegen. Aus der Bestätigung der LPD Wien vom 15.04.2016 geht sehr wohl hervor, daß zwei Schriftstücke übersetzt wurden. Diese sind unter Punkt 2a) folgendermaßen bezeichnet: • "Übersetzung der Niederschrift": 1.208 Schriftzeichen - in meiner Beschwerde als Schriftstück 2 bezeichnet, da es am Ende der Vernehmung (laut Protokoll 08.35 Uhr) nach Schriftstück 1 angefertigt wurde. (FEHLT im Gerichtsakt!) • "Datenblatt u. Belehrung" (7.536 Schriftzeichen, in meiner Beschwerde der Chronologie der Einvernahme folgend als Schriftstück 1 bezeichnet). Man beachte hierzu auch den Vermerk neben der Unterschrift der vernommenen Person auf Seite 3, vorletzte Zeile: "Ausdruck erfolgte am/um: 15.04.2016, 08.03 h", welcher die Existenz dieses Schriftstückes beweist. Zusammen mit der Uhrzeit des Beginns der Vernehmung (08.02 Uhr) ist auch der Beweis erbracht, daß dieses Schriftstück 1 nicht während der Einvernahme angefertigt sein kann, da das Anfertigen (und nicht der bloße Ausdruck) von drei vollbeschrifteten Seiten wesentlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als eine einzige Minute. Bei der Ihrem Schreiben vom 03.01.2017 beiliegenden Niederschrift der Zeugenvernehmung handelt es sich um das Schriftstück 2. Hier wurde - wie bereits in meiner Beschwerde dargelegt - Schriftstück 1 mit Schritten der computerunterstützten Textverarbeitung an den Anfang hineinkopiert und mit ausgedruckt. (Diese Vorgangsweise ist im Grunde nichts anderes, als wenn die Polizei die Niederschriften von - sagen wir - zehn gesonderten Einvernahmen zusammenkopiert, hintereinander ausdruckt und dann behauptet, es existiere nur ein Schriftstück). Folgerichtig wurden auch nur die Schriftzeichen, die nach dem um 08.03 Uhr erfolgten Ausdruck des ersten Schriftstückes hinzugekommen sind, gezählt, in der Bestätigung angegeben und zur Verrechnung gebracht.“ Das Abbild dieser Gebührennote, auf welcher auch die Vermerke des Organwalters, welcher diese überprüft hat, ersichtlich sind, gestaltet sie wie folgt: Gebührennote Nr …. – nicht anonymisierbar Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 24 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 24, GebAG lautet wie folgt: „Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden; 2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten; 3. die Entschädigung für Zeitversäumnis; 4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.“ § 32 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 32, GebAG lautet wie folgt: „
AG den Betrag von EUR 24,50 netto für die erste halbe Stunde der gegenständlichen Vernehmung und den Betrag von EUR 12,40 netto für die restlichen 10 Minuten der Verhandlung geltend. Diese In-Rechnung-Stellung ist in Anbetracht der Verhandlungsdauer von 40 Minuten und der (im § 54 GebAG angeführten) gesetzlichen Honorarsätze ebenfalls nicht zu beanstanden.Weiters machte er für die Zuziehung zur gegenständlichen Vernehmung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG den Betrag von EUR 24,50 netto für die erste halbe Stunde der gegenständlichen Vernehmung und den Betrag von EUR 12,40 netto für die restlichen 10 Minuten der Verhandlung geltend. Diese In-Rechnung-Stellung ist in Anbetracht der Verhandlungsdauer von 40 Minuten und der (im Paragraph 54, GebAG angeführten) gesetzlichen Honorarsätze ebenfalls nicht zu beanstanden. Sodann machte er als Entschädigung für die in der Verhandlung getätigte Übersetzung des Textteils „Niederschrift“, welcher laut der „Bestätigung für Dolmetschgebühren“ vom 15.4.2016 einen Umfang von 1208 Zeichen hatte, den Betrag von EUR 9,18 netto (daher 1,208 mal EUR 7,60 netto) geltend. Für die Übersetzung des Textteils „Datenblatts und Belehrung“, welcher laut der Bestätigung für Dolmetschgebühren vom 15.4.2016 einen Umfang von 7536 Zeichen hatte, den Betrag von EUR 57,27 netto (daher 7,536 mal EUR 7,60 netto) geltend. Zu dieser Geltendmachung ist auszuführen: § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG spricht einem Dolmetscher zusätzlich zu seinem Entschädigungsanspruch
AG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch zu.Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG spricht einem Dolmetscher zusätzlich zu seinem Entschädigungsanspruch
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch zu. Dieser Entlohnungsanspruch bemisst sich aus zwei Komponenten, nämlich aus der Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden waren, und der Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche nicht erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden waren. Diese Differenzierung hat insofern einen Einfluss auf den Entlohnungsanspruch des Dolmetschers, als die Entlohnung für die Übersetzung von schriftlichen Texten, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, mit dem Betrag von EUR 20,-- gedeckelt ist, während die Entlohnung für die Übersetzung von schriftlichen Texten, welchen nicht erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, keiner Deckelung unterliegt. Bei Zugrundelegung der unstrittigen Bestätigung des Umfangs der in der gegenständlichen Vernehmung übersetzten Schrifttexte in der „Bestätigung für Dolmetschgebühren“ vom 15.4.2016 ist davon auszugehen, dass der übersetzte Schrifttext „Niederschrift“ den Umfang von 1208 Zeichen hat, sowie dass der übersetzte Schriftstext „Datenblatt und der Belehrung“ sich aus 7536 Zeichen zusammensetzt. Wie zuvor ausgeführt, ist weiters festzustellen, dass der als „Datenblatt“ bezeichnete Schrifttext weniger als 1424 Zeichen umfasst. Bei Zugrundelegung der Tarifs laut § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG ist zudem auch davon auszugehen, dass für die Übersetzung eines Schriftstücks in der mündlichen Verhandlung pro 1000 Zeichen grundsätzlich ein Entlohnungsanspruch von EUR 7,60 netto zusteht.Bei Zugrundelegung der Tarifs laut Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG ist zudem auch davon auszugehen, dass für die Übersetzung eines Schriftstücks in der mündlichen Verhandlung pro 1000 Zeichen grundsätzlich ein Entlohnungsanspruch von EUR 7,60 netto zusteht. Unstrittig und offenkundig ist, dass der Text der Niederschrift (daher 1208 Zeichen) während der Einvernahme, daher zwischen 8.00 Uhr und 8.40 Uhr verfasst worden ist. Der Entlohnungsanspruch für diese Übersetzungstätigkeit unterliegt daher der Deckelung i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG. Mangels Überschreitens des diesbezüglichen Entlohnungsanspruchs löst daher der Entlohnungsanspruch für die Übersetzung dieses Schrifttexts noch keine Deckelung aus.Unstrittig und offenkundig ist, dass der Text der Niederschrift (daher 1208 Zeichen) während der Einvernahme, daher zwischen 8.00 Uhr und 8.40 Uhr verfasst worden ist. Der Entlohnungsanspruch für diese Übersetzungstätigkeit unterliegt daher der Deckelung i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG. Mangels Überschreitens des diesbezüglichen Entlohnungsanspruchs löst daher der Entlohnungsanspruch für die Übersetzung dieses Schrifttexts noch keine Deckelung aus. Strittig ist daher lediglich die Frage, ob der Entlohnungsanspruch für diese Übersetzungstätigkeit des Schrifttext „Datenblatt und der Belehrung“ (daher die Entlohnung für die Übersetzung im Umfang von 7536 Zeichen) von der Deckelung i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG erfasst ist. Während die belangte Behörde das bejaht, wird dies vom Beschwerdeführer verneint.Strittig ist daher lediglich die Frage, ob der Entlohnungsanspruch für diese Übersetzungstätigkeit des Schrifttext „Datenblatt und der Belehrung“ (daher die Entlohnung für die Übersetzung im Umfang von 7536 Zeichen) von der Deckelung i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG erfasst ist. Während die belangte Behörde das bejaht, wird dies vom Beschwerdeführer verneint.
AG unterliegen nur „Schriftsätze“, welche während der Einvernahme „angefertigt“ worden sind, der Deckelung von EUR 20,-- netto.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG unterliegen nur „Schriftsätze“, welche während der Einvernahme „angefertigt“ worden sind, der Deckelung von EUR 20,-- netto. Das erkennende Gericht legt den in dieser Bestimmung verwendeten Begriff „Schriftstück … angefertigt“ aus wie folgt: Erstens ist offenkundig, dass mit demm Wort „angefertigt“ wohl nichts anderes als „verfasst“ gemeint sein kann. Ein „Schriftstück“ ist daher dann i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG angefertigt, wenn dieses während der Einvernahme oder Verhandlung erstmals formuliert, daher erstmals verfasst und als „Schriftstück“ erstellt worden ist. Dagegen stellt ein „Schriftstück“, welches vor der Einvernahme oder Verhandlung erstmals formuliert, daher erstmals verfasst und als „Schriftstück“ erstellt worden ist, kein „Schriftstück“ dar, welches (erst) während der Einvernahme oder Verhandlung „angefertigt“ worden ist.Erstens ist offenkundig, dass mit demm Wort „angefertigt“ wohl nichts anderes als „verfasst“ gemeint sein kann. Ein „Schriftstück“ ist daher dann i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG angefertigt, wenn dieses während der Einvernahme oder Verhandlung erstmals formuliert, daher erstmals verfasst und als „Schriftstück“ erstellt worden ist. Dagegen stellt ein „Schriftstück“, welches vor der Einvernahme oder Verhandlung erstmals formuliert, daher erstmals verfasst und als „Schriftstück“ erstellt worden ist, kein „Schriftstück“ dar, welches (erst) während der Einvernahme oder Verhandlung „angefertigt“ worden ist. Weiters ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „Schriftstück … angefertigt“ damit nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass eine Textdatei, welche sich aus Textteilen zusammensetzt, welche i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG während der Einvernahme oder Verhandlung „angefertigt“ wurden, und aus Textteilen, welche i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG während der Einvernahme oder Verhandlung nicht „angefertigt“ wurden, als ein einziges „Schriftstück“ i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG einzustufen ist; und das obgleich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine einzige Textdatei stets als ein einziges Schriftstück einzustufen ist.Weiters ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung „Schriftstück … angefertigt“ damit nicht zum Ausdruck bringen wollte, dass eine Textdatei, welche sich aus Textteilen zusammensetzt, welche i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG während der Einvernahme oder Verhandlung „angefertigt“ wurden, und aus Textteilen, welche i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG während der Einvernahme oder Verhandlung nicht „angefertigt“ wurden, als ein einziges „Schriftstück“ i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG einzustufen ist; und das obgleich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine einzige Textdatei stets als ein einziges Schriftstück einzustufen ist. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da bei einer solchen Wertung wohl davon auszugehen wäre, dass eine Textdatei, welche sich aus Textteilen zusammensetzt, welche i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG während der Einvernahme oder Verhandlung „angefertigt“ wurden, und aus Textteilen, welche i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG während der Einvernahme oder Verhandlung nicht „angefertigt“ wurden, nur entweder als ein Schriftstück, welches i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG angefertigt worden ist, oder als ein Schriftstück, welches i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG nicht angefertigt worden ist, qualifiziert werden könnte. Für die Zuordnung, ob diese Textdatei nun als ein Schriftstück, welches i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG angefertigt worden ist, einzustufen ist oder nicht, käme es daher darauf an, ob die Textteile dieser Datei, welche während der Einvernahme oder Verhandlung „angefertigt“ worden sind, die Textteile dieser Datei, welche nicht während der Einvernahme oder „angefertigt“ worden sind (daher als bereits schon vor Einvernahme oder Verhandlung formulierte Texte etwa in die Textdatei vorab oder während der Verhandlung in die Datei hineinkopiert worden sind) die Textteile, dieser Datei, welche erst während der Verhandlung „angefertigt“ (daher verfasst“) worden sind, überwiegen. Wenn daher, wie im gegenständlichen Fall, die Behörde in die Datei vorab einen Textteil von jedenfalls 6001 Zeichen aufgenommen hatte, hätte dies zur Folge, dass selbst im Falle der Übersetzung von während der Einverahme oder Verhandlung verfassten Textteilen Textteilen von 6000 Zeichen, die Deckelung des § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG nicht zur Anwendung gelangen würde, obgleich bereits mit der Honorierung von 2632 Zeichen der Honoraranspruch von EUR 20,-- überschritten wird.Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, da bei einer solchen Wertung wohl davon auszugehen wäre, dass eine Textdatei, welche sich aus Textteilen zusammensetzt, welche i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG während der Einvernahme oder Verhandlung „angefertigt“ wurden, und aus Textteilen, welche i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG während der Einvernahme oder Verhandlung nicht „angefertigt“ wurden, nur entweder als ein Schriftstück, welches i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG angefertigt worden ist, oder als ein Schriftstück, welches i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG nicht angefertigt worden ist, qualifiziert werden könnte. Für die Zuordnung, ob diese Textdatei nun als ein Schriftstück, welches i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG angefertigt worden ist, einzustufen ist oder nicht, käme es daher darauf an, ob die Textteile dieser Datei, welche während der Einvernahme oder Verhandlung „angefertigt“ worden sind, die Textteile dieser Datei, welche nicht während der Einvernahme oder „angefertigt“ worden sind (daher als bereits schon vor Einvernahme oder Verhandlung formulierte Texte etwa in die Textdatei vorab oder während der Verhandlung in die Datei hineinkopiert worden sind) die Textteile, dieser Datei, welche erst während der Verhandlung „angefertigt“ (daher verfasst“) worden sind, überwiegen. Wenn daher, wie im gegenständlichen Fall, die Behörde in die Datei vorab einen Textteil von jedenfalls 6001 Zeichen aufgenommen hatte, hätte dies zur Folge, dass selbst im Falle der Übersetzung von während der Einverahme oder Verhandlung verfassten Textteilen Textteilen von 6000 Zeichen, die Deckelung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG nicht zur Anwendung gelangen würde, obgleich bereits mit der Honorierung von 2632 Zeichen der Honoraranspruch von EUR 20,-- überschritten wird. Würde man daher der Auslegung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichts folgen, wäre im gegenständlichen Fall infolge Überwiegens der bereits vor der Einvernahme formulierten Textteile im Verhandlungsprotokoll im Umfang von jedenfalls 6001 Zeichen, anlässlich der gegenständlich unbestrittenen Übersetzung der Textteile „Niederschrift, Datenblatt und Belehrung“ überhaupt keine Übersetzung eines i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG während der Einvernahme „angefertigten“ „Schriftstücks“ erfolgt. Selbst im Falle der Übersetzung eines während der Einvernahme verfassten Textes im Umfang von 6000 Zeichen, daher eines die Anzahl von 2631 Zeichen und daher die Entlohnungsgrenze von EUR 20,-- überschreitenden Textes, würde im Falle der Aufnahme eines vorverfassten Textes von 6001 Zeichen in die Datei bei Zugrundelegung dieser Rechtsauslegung der Deckelungstatbestand des § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG ausgelöst. Durch die Auswahl der Anzahl der Zeichen, welche durch die Behörde vorab ins Einvernahmeprotokoll hineinkopiert worden sind, hätte es sohin die Behörde in der Hand, die Auslösung des Deckelungstatbestands des § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG zu unterbinden. Es besteht kein Zweifel, dass dem Gesetzgeber eine derartige Intention nicht zugesonnen werden kann.Würde man daher der Auslegung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichts folgen, wäre im gegenständlichen Fall infolge Überwiegens der bereits vor der Einvernahme formulierten Textteile im Verhandlungsprotokoll im Umfang von jedenfalls 6001 Zeichen, anlässlich der gegenständlich unbestrittenen Übersetzung der Textteile „Niederschrift, Datenblatt und Belehrung“ überhaupt keine Übersetzung eines i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG während der Einvernahme „angefertigten“ „Schriftstücks“ erfolgt. Selbst im Falle der Übersetzung eines während der Einvernahme verfassten Textes im Umfang von 6000 Zeichen, daher eines die Anzahl von 2631 Zeichen und daher die Entlohnungsgrenze von EUR 20,-- überschreitenden Textes, würde im Falle der Aufnahme eines vorverfassten Textes von 6001 Zeichen in die Datei bei Zugrundelegung dieser Rechtsauslegung der Deckelungstatbestand des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG ausgelöst. Durch die Auswahl der Anzahl der Zeichen, welche durch die Behörde vorab ins Einvernahmeprotokoll hineinkopiert worden sind, hätte es sohin die Behörde in der Hand, die Auslösung des Deckelungstatbestands des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG zu unterbinden. Es besteht kein Zweifel, dass dem Gesetzgeber eine derartige Intention nicht zugesonnen werden kann. Unter einem „angefertigen Schriftstück“ i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG sind daher (nur) die während einer Einvernahme oder Verhandlung übersetzten Texte zu verstehen sind, welche (erstmals) während der Vernehmung verfasst worden sind, wie dies etwa für die Wiedergabe der Ausführungen der einvernommenen Personen typisch ist. Dieser Deckelungstatbestand erfasst daher nur die Texte („Schriftstücke“), deren Erstellung während der Einvernahme bzw. Verhandlung (für welche ohnedies auch ein Entlohnung
AG gebührt) einen relevant langen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Unter einem „angefertigen Schriftstück“ i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG sind daher (nur) die während einer Einvernahme oder Verhandlung übersetzten Texte zu verstehen sind, welche (erstmals) während der Vernehmung verfasst worden sind, wie dies etwa für die Wiedergabe der Ausführungen der einvernommenen Personen typisch ist. Dieser Deckelungstatbestand erfasst daher nur die Texte („Schriftstücke“), deren Erstellung während der Einvernahme bzw. Verhandlung (für welche ohnedies auch ein Entlohnung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG gebührt) einen relevant langen Zeitraum in Anspruch genommen hat. Diese Auslegung wird auch durch die Heranziehung der teleologischen Interpretationsmethode nahe gelegt. Bei diesem Verständnis stellt nämlich die Deckelung gewissermaßen einen Ausgleich dafür her, dass der Dolmetscher ohnedies auch für die Dauer der Erstellung des Schriftstücks während der Vernehmung bzw. Verhandlung einen Entlohnungsanspruch erlangt. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung, stellen daher Texte (“Schriftstücke“), welche nicht erstmals während der Vernehmung verfasst worden sind, keine Schriftstücke i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG, sodass die Übersetzung derartiger Schriftstücke keiner Deckelung i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG unterliegt.Bei Zugrundelegung dieser Auslegung, stellen daher Texte (“Schriftstücke“), welche nicht erstmals während der Vernehmung verfasst worden sind, keine Schriftstücke i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG, sodass die Übersetzung derartiger Schriftstücke keiner Deckelung i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG unterliegt. Offenkundig handelt es sich bei dem dem als „Belehrung“ bezeichneten Text im (wie zuvor festgestellten) Umfang von jedenfalls 6123 Zeichen um einen Text, welcher sich aus Textbausteinen zusammensetzt, welche schon vor der gegenständlichen Vernehmung verfasst worden sind, und in diesem vorverfassten Zustand entweder zu Beginn der Verhandlung ins Verhandlungsprotokoll kopiert worden sind, bzw. welche ohnedies schon Teil des von der Behörde verwendeten Einvernahmeprotokolltextbausteins gewesen sind. Dies lässt sich schon daraus ersehen, dass dieser Text in einer anderen, sehr kleinen Schrift in eigenen eigens umrahmten Feldern abgedruckt ist. Zudem geht auch aus dem Vernehmungsprotokoll hervor, dass dieser Text (daher der als „Belehrung“ bezeichnete Text) schon um 8.03 Uhr Teil des Vernehmungsprotokolls gewesen ist, zumal laut dem Vernehmungsprotokoll zu diesem Zeitpunkt der Text der Zeugin ausgehändigt worden ist, und wohl zu diesem Zeitpunkt der Dolmetscher mit der Übersetzung dieser Texte begonnen hatte. Schon in Anbetracht des Umstands, dass dieser Text im Umfang von jedenfalls 6123 Zeichen keinesfalls binnen einer Minute verfasst werden konnte, ist zwingend anzunehmen, dass dieser Text nicht erst während der gegenständlichen Vernehmigung (daher zwischen 8.02 Uhr und 8.40 Uhr) „angefertigt“ (daher verfasst) worden sind Sohin unterliegt aber dieser Text „Belehrung“ im Umfang von 7536 Zeichen nicht der Deckelung i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG. Sohin unterliegt aber dieser Text „Belehrung“ im Umfang von 7536 Zeichen nicht der Deckelung i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG. Da zudem bei Zugrundelegung der Feststellungen der Text „Datenblatt“ maximal 1423 Zeichen umfasste und auch bei Zusammenrechnung der Zeichen des Textes „Niederschrift“, welcher 1208 Zeichen enthält, mit diesem Text „Datenblatt“ nicht die Deckelung auslösende Zeichengrenze von 2631 Zeichen überschritten wurde, erfolgte sohin durch die Verlesung der gegenständlichen drei Texte „Datenblatt“, „Belehrung“ und „Niederschrift“ keinesfalls eine Auslösung des Deckelungstatbestands des § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG. Da zudem bei Zugrundelegung der Feststellungen der Text „Datenblatt“ maximal 1423 Zeichen umfasste und auch bei Zusammenrechnung der Zeichen des Textes „Niederschrift“, welcher 1208 Zeichen enthält, mit diesem Text „Datenblatt“ nicht die Deckelung auslösende Zeichengrenze von 2631 Zeichen überschritten wurde, erfolgte sohin durch die Verlesung der gegenständlichen drei Texte „Datenblatt“, „Belehrung“ und „Niederschrift“ keinesfalls eine Auslösung des Deckelungstatbestands des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG. Es waren daher dem Beschwerdeführer die von ihm für die Übersetzungstätigkeit der Texte „Datenblatt“ und „Belehrung“ geltend gemachten Beträge in der Höhe von insgesamt EUR 66,45 netto zuzusprechen. Sohin hat sich das erkennende Gericht auch nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob alle während einer Verhandlung übersetzten Texte, welche während dieser Verhandlung erstmals verfasst worden sind, ein einziges Schriftstück i.S.d. § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Halbsatz GebAG darstellen.Sohin hat sich das erkennende Gericht auch nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob alle während einer Verhandlung übersetzten Texte, welche während dieser Verhandlung erstmals verfasst worden sind, ein einziges Schriftstück i.S.d. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Halbsatz GebAG darstellen. Der zudem in Rechnung gestellte Aufwand für zwei Fahrscheine im Ausmaß von EUR 4,60 als Ersatz der entstandenen Reisekostenaufwendungen ist zudem auch nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu den geltend gemachten Nettobeträgen auch die abzuführend Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, und eine Aufrundung i.S.d. § 53a Abs. 2 AVG vorgenommen.Zutreffend hat der Beschwerdeführer zusätzlich zu den geltend gemachten Nettobeträgen auch die abzuführend Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, und eine Aufrundung i.S.d. Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG vorgenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Entscheidungsgründe Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.042.14037.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.