RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.01.2017 GeschäftszahlVGW-103/040/7656/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn A. G., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 2.6.2016, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 6.5.2016, Zl. W-RWV/3468/2014, betreffend Besitzverbot von Waffen und Munition nach dem WaffG, nach durchgeführter Verhandlung am 17.1.2017 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 6.5.2016 lautet: „Die Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten hat Ihnen mit Bescheid W-RWV/3468/2014 vom 27.11.2015 gem. § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG den Besitz von Waffen und Munition verboten. „Die Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten hat Ihnen mit Bescheid W-RWV/3468/2014 vom 27.11.2015 gem. Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG den Besitz von Waffen und Munition verboten. Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung vom 04.12.2015 wird keine Folge gegeben und das Waffenverbot gem. § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 bestätigt.“ Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorstellung vom 04.12.2015 wird keine Folge gegeben und das Waffenverbot gem. Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 bestätigt.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (kurz BF) frist- und formgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 17.1.2017 zu Protokoll: „Ich bin vor knapp 25 Jahren nach Österreich gekommen. Ich habe Frau Y. im Dezember 2015 geheiratet. Der Vorfall mit ihrem Vater war kurz davor. Der Vorfall mit meinem jetzigen Schwiegervater war am 22.11.
- Damals hatte ich noch nicht die Absicht, im Dezember zu heiraten. Ich war bis dahin 3 Jahre mit meiner jetzigen Frau zusammen. Wir hatten auch schon einen gemeinsamen Sohn. Mein Schwiegervater wollte unbedingt, dass wir heiraten und hat mich auch diesbezüglich unter Druck gesetzt und bedroht. Ich wurde von meinem Schwiegervater über eine längere Zeit unter Druck gesetzt. Er hat mich immer wieder angerufen. Am 22.11.2015 ist er dann zu mir gekommen und hat mich solange provoziert, bis ich mich nicht mehr anders wehren konnte. Es tut mir heute sehr leid. Ich habe seither keinen Kontakt mehr zu meinem Schwiegervater. Meine Frau allerdings schon. Ich habe auch nichts dagegen. Zum Betretungsverbot vom Juni 2014 angesprochen, gebe ich an, dass wir uns damals gestritten haben. Der Grund dafür war wieder ihre Familie. Es ist allerdings richtig, dass meine Frau den Vorfall im Zusammenhang mit der Fahrschulde geschildert hat. Meine Frau hat mich damals ins Gesicht geschlagen und ich habe sie weggestoßen. Geschlagen habe ich sie nicht. Sie wurde auch nicht verletzt. Ich durfte dann 2 Wochen nicht in die gemeinsame Wohnung. Auf das zweite Betretungsverbot angesprochen, kann ich nur sagen, dass ich dagegen kein Rechtsmittel gesetzt habe.“ Der Beschwerdeführer-Vertreter gab zu Protokoll: „Ich habe die Frau meines Mandanten im Verfahren wegen des Verdachts der Verleumdung und der falschen Beweisaussage vertreten. Ich habe ihr geraten, nicht auszusagen. Das Verfahren gegen die Gattin wurde meines Wissens eingestellt. Ich kann heute nur eine Beschuldigtenvernehmung vom 30.1.2016 vorlegen. Die Angaben der Frau bezüglich der Bedrohung im November 2015 haben sich als falsch erwiesen. An dem Tag, an dem mein Mandant seine Gattin auf dem Weg zum Kindergarten bedroht haben soll, war der Kindergarten geschlossen. Später hat sie angegeben, dass sie die Bedrohung nur deshalb vorgebracht hat, weil mein Mandant mit ihrem Vater in Konflikt geraten ist.“ Der Beschwerdeführer gab weiters zu Protokoll: „Meine Frau ist unmittelbar nach dem Vorfall mit ihrem Vater zu ihren Eltern gezogen. Nach ca. 2 Wochen ist sie wieder zu mir zurückgekommen. Wir haben dann im Dezember 2015 geheiratet, glaublich am
- oder
- Dezember. Meine Frau ist zurzeit schwanger. Es wird das
- Kind. Die ersten 3 Kinder entstanden in einer Beziehung mit einer anderen Frau. Auch in der Beziehung mit meiner ersten Frau hatte ich Probleme. Meine Frau war sehr eifersüchtig und es gab immer wieder Streit. Ganz zum Schluss gab es auch eine Anzeige gegen mich wegen Körperverletzung. Ich habe damals eine Division bekommen. Ich habe glaublich 50 Euro bezahlt und habe ich eine Probezeit von 3 Jahren bekommen. Ich habe eine Firma die Sanierungsarbeiten (Maler- und Bodenlegerarbeiten). Ich habe auch schon in diesem Haus gearbeitet. Wir arbeiten auch jetzt hier. Ich habe 4 Arbeiter bei mir beschäftigt. Ich arbeite größtenteils im Büro, manchmal arbeite ich auch selber auf den Baustellen mit.“ Da auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet wurde, ergeht diese schriftlich. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der BF ist in zweiter Ehe mit Ay. G., vormals Y., verheiratet. Am 5.6.2014 erstattete die damals noch nicht verheiratete Frau Y. gegen den BF Anzeige, weil sie dieser auf der Straße geschlagen hat. Laut Protokoll der LPD Wien (GZ: E1/...) gestand der BF dies ein und gab gegenüber den Exekutivbeamten an: „Wenn sie das zu Hause noch einmal macht, werde ich sie wieder schlagen. Ich kann mir das einfach nicht gefallen lassen.“ Gegen den BF wurde von der LPD Wien am 5.6.2014 ein Betretungsverbot erlassen. Im November 2015 erstattete Frau Y. neuerlich Anzeige (diesmal wegen gefährlicher Drohung) gegen den BF und wurde gegen diesen zum zweiten Mal ein Betretungsverbot erlassen (GZ: B6/...). Gegen keines der beiden Betretungsverbote hat der BF eine Maßnahmenbeschwerde erhoben. Auch in der ersten Ehe des BF kam es zu Tätlichkeiten des BF gegen seine Frau. Laut Frau Y. hat der BF seiner damaligen Gattin die Nase gebrochen. Der BF räumte ein, wegen Körperverletzung an seiner damaligen Frau eine Diversion bekommen zu haben. Am 25.11.2015 hat der BF bei Herrn M. Y., dem Vater seiner nunmehrigen Frau, durch mehrere Faustschläge ins Gesicht einen Bruch im Oberkieferbereich rechts, einen Bruch je der rechten Augenhöhle und des rechten Jochbeins, sowie eine Prellung der rechten Schulter und eine Nasenprellung verursacht. Diese Tat hatte eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung zur Folge. Der BF wurden wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten bedingt verurteilt (Probezeit: 3 Jahre; Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 10.2.2016, ...).Der BF wurden wegen schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten bedingt verurteilt (Probezeit: 3 Jahre; Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 10.2.2016, ...). Die schwere Körperverletzung an seinem jetzigen Schwiegervater beging der BF am 25.11.
- Am 21.12.2015 heiratete er dessen Tochter. Das Verfahren gegen den BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil von Frau Y. wurde „aus Beweisgründen“ eingestellt (Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 13.1.2016, Blatt 51 des Behördenaktes). Seine nunmehrige Gattin hat auf Anraten ihres Anwaltes, der auch der Anwalt des BF ist, nicht gegen ihn ausgesagt. Der BF ist berufstätig, hat eine eigene Firma und ist der Vater von vier Kindern. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Körperverletzungen aktenkundig bzw. vom BF eingestanden wurden. Gleiches gilt für die Betretungsverbote. Im Amtsvermerk der LPD Wien vom 25.11.2015 ist folgende Aussage des BF dokumentiert: „Der Vater meiner Ex-Freundin Y. ist vorher zu mir gekommen und hat mich permanent beleidigt, da ich mit seiner Tochter vor kurzen Schluss gemacht habe. Er hat angefangen mich zu stoßen, woraufhin ich ihn zwei oder drei Mal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Er hat meiner Meinung nach ein psychisches Problem. Ich wollte nur meine Ruhe haben, aber er hat mich so provoziert, dass ich zuschlagen musste. Er hat es einfach verdient.“ Obwohl sich der BF nach seinen eigenen Angaben ca. zwei Wochen davor von Frau Y. getrennt haben will und diese zu ihren Eltern gezogen ist, und er am 22.11.2015 seinen nunmehrigen Schwiegervater schwer verletzt hat, kam es am 21.12.2015 zur Eheschließung zwischen dem BF und Frau Y.. An das Eheschließungsdatum konnte sich der BF nicht erinnern. Erst nach einiger Überlegung meinte er, am „
- oder.
- Dezember“ geheiratet zu haben. Dem BF ist es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass keine Spannungen mehr in der Familie bestehen. Die aktenkundigen Vorfälle zeigen, dass der BF wiederholt handgreiflich gegen seine jeweilige Frau geworden ist. Aus der Schwere der Verletzungen des Schwiegervaters ist zu schließen, dass der BF massive Gewalt ausgeübt hat und einer Provokation nicht mit verbalen Mitteln entgegentreten kann. Das vom BF vorgelegte Gutachten einer Verkehrspsychologin zur Frage der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geht von einer Gewalttat aus. Von den weiteren Körperverletzungen bzw. Tätlichkeiten gegen seine jeweilige Gattin hat der BF der Gutachterin nicht berichtet. Im Gegenteil hat er doch offenbar betont, „vor dem begangenen Delikt nie Konflikte mit dem Gesetz gehabt zu haben“. Abgesehen davon, zielt das Gutachten auf das Verhalten des BF im Straßenverkehr und gibt keine Aufschlüsse über sein zu erwartendes Verhalten im Falle einer neuerlichen „Provokation“ im Familienkreis. Seine von seiner Gattin vor der Polizei mehrfach angesprochene Eifersucht und seine Einstellung, über seine Frau weitgehend bestimmen zu können (siehe die diesbezüglichen Aussagen seiner nunmehrigen Gattin vor der Polizei 2014 und 2015), wurden im Gutachten ebenfalls – wohl weil nicht bekannt – ausgeblendet. Da das Gutachten daher auf einem unvollständigen Tatsachensubstrat basiert, kann es den BF hinsichtlich einer Gefahrenprognose nach dem Waffengesetz nicht „entlasten“. Rechtlich folgt daraus: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs. 1 WaffG).Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (Paragraph 12, Absatz eins, WaffG). Ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der BF künftig Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. auch VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art 6 MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“).Ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Waffengesetz ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der BF künftig Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte vergleiche auch VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“). Bei jedem Ausspruch eines Waffenverbotes gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Mensch, gegen den kein Waffenverbot besteht, unabhängig von seiner Verlässlichkeit von Gesetzes wegen – ohne waffenrechtlicher Urkunde – berechtigt ist, Schusswaffen (z.B. Büchsen) zu erwerben und zu besitzen. Eine Schrotflinte in Händen eines aggressionsgeneigten Menschen ist eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung beispielsweise VwGH vom
- März 2009, 2007/03/0087, mwN).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zur ständigen Rechtsprechung beispielsweise VwGH vom
- März 2009, 2007/03/0087, mwN). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für eine (für den BF negative) Gefahrenprognose nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz nicht Bedingung. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung zu neun Monaten bedingter Haft auf 3 Jahre Probezeit verurteilt. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für eine (für den BF negative) Gefahrenprognose nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz nicht Bedingung. Nach den getroffenen Feststellungen wurde der BF wegen schwerer Körperverletzung zu neun Monaten bedingter Haft auf 3 Jahre Probezeit verurteilt. Der BF hat wiederholt Straftaten (Körperverletzungen) gesetzt. Die letzte aktenkundige Tat erfolgte am 25.11.
- Die Probezeit ist noch nicht abgelaufen. Die Zeit des Wohlverhaltens seit der letzten Tat ist noch viel zu kurz, um von einer positiven Prognose aufgrund des langjährigen Wohlverhaltens ausgehen zu können („Verstreicht nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend lange Zeit, in der der Betroffene sich wohlverhalten hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre; vgl. VwGH 23.11.2009, 2007/03/0059 und VwGH 26.4.2011, 2011/03/0067). Mit seinem Schwiegervater hat der BF keinen Kontakt. Von einer Streitbeilegung bzw. Versöhnung kann daher keine Rede sein.Der BF hat wiederholt Straftaten (Körperverletzungen) gesetzt. Die letzte aktenkundige Tat erfolgte am 25.11.
- Die Probezeit ist noch nicht abgelaufen. Die Zeit des Wohlverhaltens seit der letzten Tat ist noch viel zu kurz, um von einer positiven Prognose aufgrund des langjährigen Wohlverhaltens ausgehen zu können („Verstreicht nach dem seinerzeitigen Anlassfall ausreichend lange Zeit, in der der Betroffene sich wohlverhalten hat, also keine Verhaltensweisen gesetzt hat, die erneut seine Verlässlichkeit in Zweifel ziehen ließen, ist darin eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage zu sehen, wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, dass ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen wäre; vergleiche VwGH 23.11.2009, 2007/03/0059 und VwGH 26.4.2011, 2011/03/0067). Mit seinem Schwiegervater hat der BF keinen Kontakt. Von einer Streitbeilegung bzw. Versöhnung kann daher keine Rede sein. Nach umfänglicher Prüfung des relevanten Sachverhaltes gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen seiner Prognosebeurteilung zur Ansicht, dass bestimmte Tatsachen (geringe Hemmschwelle, vorhandenes Aggressionspotential, Köperverletzung an seiner Exgattin, schwere Körperverletzung an dem Vater seiner Lebensgefährtin bzw. späteren Gattin) vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF künftig durch leichtfertiges oder missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Das besagte Fehlverhalten des BF vermittelt ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit des BF und vermag wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.040.7656.2016