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{'item': 'VGW-131/036/15845/2016'}

Obsah (4)§ 24§ 26§ 17§ 57

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlVGW-131/036/15845/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 24Absatz 1 Zif.

1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.„1.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - entzieht Ihnen

Paragraph 24, Absatz 1 Zif. 1 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 die für die Klasse(n) AM und B erteilte Lenkberechtigung.

§ 26

Absatz 2 Ziffer 4 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von 8 (acht) Monaten,

Paragraph 26, Absatz 2 Ziffer 4 FSG 1997 wird verfügt, dass Ihnen die Lenkberechtigung für die Zeit von 8 (acht) Monaten, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines, das ist bis einschließlich 15.03.2017 entzogen wird. Führerschein ausgestellt von: BPD Wien/VA am: 05.09.2008 Zahl: ... Klasse(n): AM, B 2.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - ordnet

§ 24

Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 an, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben. Bei Nichterfüllung verlängert sich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung, sich einer Nachschulung zu unterziehen.“2.) Die Landespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt - ordnet

Paragraph 24, Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 an, dass Sie sich einer Nachschulung zu unterziehen haben. Bei Nichterfüllung verlängert sich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung, sich einer Nachschulung zu unterziehen.“ Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an der Adresse des Bf in der Weise, dass ein Zustellversuch am 28.09.2016 vorgenommen wurde, bei welchem (mangels Anwesenheit des Bf) die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeneinrichtung eingelegt und das Schriftstück beim Postamt ... Wien hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war der 28.09.2016. Mit Schreiben vom 17.10.2016 erhob der Bf per E-Mail (an diesem Tag wurde ein Schriftsatz auch zur Post gegeben) gegen diesen Bescheid Vorstellung. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2016 wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht, dass seine Vorstellung offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Der Bescheid sei am 28.09.2016

§ 17Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) durch die Post hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 28.09.2016 begonnen und am 12.10.2016 geendet. Der Bf habe die Vorstellung erst am 17.10.2016 per E-Mail eingebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2016 wurde dem Bf zur Kenntnis gebracht, dass seine Vorstellung offensichtlich verspätet eingebracht worden sei. Der Bescheid sei am 28.09.2016

Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) durch die Post hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden. Die Rechtsmittelfrist habe daher am 28.09.2016 begonnen und am 12.10.2016 geendet. Der Bf habe die Vorstellung erst am 17.10.2016 per E-Mail eingebracht. In seiner Eingabe vom 04.11.2016 gab der Bf an, er habe den ursprünglichen Spruch erst am 04.10.2016 bei der Post abholen können, da er vom 28.09.2016 bis 03.10.2016 berufsbedingt nicht in Wien gewesen sei (siehe die beiliegende Bestätigung des ihn beauftragenden Partnerunternehmens).In dieser Bestätigung heißt es, dass der Bf im Zeitraum vom 28.09.2016 bis 30.09.2016 im Auftrag von T. in Tr./Burgenland sich aufgehalten habe. Ebenso sei er am Montag, den 03.10.2016 für P. in G./Oberösterreich tätig gewesen. Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 24.11.2016 wies die belangte Behörde das Rechtsmittel der Vorstellung, welches am 17.10.2016 eingebracht worden sei,

§ 57Abs.

2 AVG als verspätet zurück.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Bescheid vom 24.11.2016 wies die belangte Behörde das Rechtsmittel der Vorstellung, welches am 17.10.2016 eingebracht worden sei,

Paragraph 57, Absatz 2, AVG als verspätet zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Er begründete seine Beschwerde wie folgt: „Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt weist das Rechtsmittel der Vorstellung, welches am 17.10.2016 eingebracht wurde,

§57

Absatz 2 AVG 1991 als verspätet zurück, obwohl mit Mail vom 04.11.2016 mittels Bestätigung mitgeteilt wurde, dass ich mich im Zeitraum vom 28.September bis

  1. September 2016 durchgehend in Tr. /Bgld. befunden habe und daher nicht ortsanwesend war und erst am 30 September um zirka 20 Uhr in meine Wohnung zurückgekehrt bin. Daher konnte ich so vorher keine Kenntnis über das hinterlegte Schriftstück haben, Da die zuständige Postbehörde am Samstag geschlossen hatte und ich am Montag einen dringenden dienstlichen Auftrag in Oberösterreich zu erfüllen hatte, wurde das Schriftstück erst am Dienstag, den 4.
  2. behoben.

§17

Abs.3 des Zustellgesetzes war daher die erste Möglichkeit der Abholung des Schriftstückes Montag der 3.10.2016,

des ob genannten Gesetzes beginnt die 14 tägige Einspruchsfrist mit 3.10. und endet mit 17.10.2016.

§17

Absatz 3, des Zustellgesetzes war daher die erste Möglichkeit der Abholung des Schriftstückes Montag der 3.10.2016,

des ob genannten Gesetzes beginnt die 14 tägige Einspruchsfrist mit 3.10. und endet mit 17.10.2016. §17 Abs

(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabesteile folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.§17 Abs
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabesteile folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Einbringung der Vorstellung erfolgte daher fristgerecht! Ich beantrage daher die Prüfung meiner Vorstellung vom 17.10.2016!“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 57Abs.

2 AVG kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet istGemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist § 17 ZustG lautet wie folgt:Paragraph 17, ZustG lautet wie folgt: „Hinterlegung

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlege.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlege.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht - wie der Bf offenbar annimmt - durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/07/0101, mwN).Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht - wie der Bf offenbar annimmt - durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2007, Zl. 2006/07/0101, mwN). "Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 09.07.1992, Zl 91/16/0091, und vom 09.11.2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18.03.2004, Zl. 2001/03/0284)."Rechtzeitig" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 09.07.1992, Zl 91/16/0091, und vom 09.11.2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18.03.2004, Zl. 2001/03/0284). Im vorliegenden Fall wurde die – den Bescheid vom 23.09.2016 enthaltende – Sendung beim Zustellpostamt hinterlegt und ab 28.09.2016 zur Abholung bereitgehalten. Der Bf hat sich nach seinen eigenen Angaben im Zeitraum vom 28.09.2016 bis 30.09.2016 durchgehend in Tr./Burgenland aufgehalten; er ist am 30.09.2016 um ca. 20.00 Uhr in seine Wohnung zurückgekehrt. Er hatte am Montag (03.10.2016) einen dringenden dienstlichen Auftrag in Oberösterreich zu erfüllen, sodass er das Schriftstück erst am Dienstag (04.10.2016) behoben hat.

§ 17Abs. 3 Zust

G sei – so der Bf in seiner Beschwerde - die erste Möglichkeit der Abholung des Schriftstückes am Montag, den 03.10.2016 gewesen. Im vorliegenden Fall wurde die – den Bescheid vom 23.09.2016 enthaltende – Sendung beim Zustellpostamt hinterlegt und ab 28.09.2016 zur Abholung bereitgehalten. Der Bf hat sich nach seinen eigenen Angaben im Zeitraum vom 28.09.2016 bis 30.09.2016 durchgehend in Tr./Burgenland aufgehalten; er ist am 30.09.2016 um ca. 20.00 Uhr in seine Wohnung zurückgekehrt. Er hatte am Montag (03.10.2016) einen dringenden dienstlichen Auftrag in Oberösterreich zu erfüllen, sodass er das Schriftstück erst am Dienstag (04.10.2016) behoben hat.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG sei – so der Bf in seiner Beschwerde - die erste Möglichkeit der Abholung des Schriftstückes am Montag, den 03.10.2016 gewesen. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Bf zugrunde, wonach er von der am Mittwoch, dem 28.09.2016, erfolgten Hinterlegung des Bescheides erst am Freitag, dem 30.09.2016, Kenntnis erlangt hat und dass die Abholung erst am Montag, dem 03.10.2016, möglich gewesen ist (wegen eines dringenden dienstlichen Auftrages hat der Bf die Sendung aber erst am Dienstag, dem 04.10.2016 behoben). Dass der Bf sich nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustG regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, macht er nicht geltend; davon ist angesichts seines Vorbringens auch nicht auszugehen. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Bf zugrunde, wonach er von der am Mittwoch, dem 28.09.2016, erfolgten Hinterlegung des Bescheides erst am Freitag, dem 30.09.2016, Kenntnis erlangt hat und dass die Abholung erst am Montag, dem 03.10.2016, möglich gewesen ist (wegen eines dringenden dienstlichen Auftrages hat der Bf die Sendung aber erst am Dienstag, dem 04.10.2016 behoben). Dass der Bf sich nicht im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, ZustG regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, macht er nicht geltend; davon ist angesichts seines Vorbringens auch nicht auszugehen. Dem Bf standen für die Erhebung einer Vorstellung noch 10 Tage zur Verfügung, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Bf im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Vorstellung begann daher mit 28.09.2016 zu laufen und die Vorstellung des Bf war von der belangten Behörde zutreffend als verspätet zurückgewiesen worden.Dem Bf standen für die Erhebung einer Vorstellung noch 10 Tage zur Verfügung, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausging, dass der Bf im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Vorstellung begann daher mit 28.09.2016 zu laufen und die Vorstellung des Bf war von der belangten Behörde zutreffend als verspätet zurückgewiesen worden. Die Beschwerde war daher als insgesamt unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.131.036.15845.2016

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