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{'item': 'VGW-251/019/RP09/1198/2017'}

Obsah (6)§ 28§ 4c§ 4§ 4a§ 4b§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.01.2017 GeschäftszahlVGW-251/019/RP09/1198/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die viermonatige Frist zur Befolgung der Anordnung mit 30.11.2016 (= Datum der Zustellung des bekämpften Bescheides) begonnen hat.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die viermonatige Frist zur Befolgung der Anordnung mit 30.11.2016 (= Datum der Zustellung des bekämpften Bescheides) begonnen hat. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 24.11.2016, Zl. E/21446/VA/16, enthält folgenden Spruch: „Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – ordnet

§ 4c

Absatz 2 Führerscheingesetz 1997 an, dass Sie innerhalb von vier Monaten, ab Zustellung dieses Bescheides, die bzw. den nachfolgenden angeführten Ausbildungsschnitt(e) der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müssen (Fahrsicherheitstraining, Perfektionsfahrt für A).„Die Landespolizeidirektion Wien – Verkehrsamt – ordnet

Paragraph 4 c, Absatz 2 Führerscheingesetz 1997 an, dass Sie innerhalb von vier Monaten, ab Zustellung dieses Bescheides, die bzw. den nachfolgenden angeführten Ausbildungsschnitt(e) der zweiten Ausbildungsphase absolvieren müssen (Fahrsicherheitstraining, Perfektionsfahrt für A). Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsabschnitte verlängert sich

§ 4cAbsatz 2 i.V.m.

§ 4 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 die Probezeit um ein weiteres Jahr.Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsabschnitte verlängert sich

Paragraph 4 c, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Führerscheingesetz 1997 die Probezeit um ein weiteres Jahr. Sie haben

§ 4

Absatz 3 FSG 1997 den am 21.05.2015, unter der Zahl ..., von der LPD Wien/VA, für die Klasse(n) AM, A, B, ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben (Probezeitverlängerung).Sie haben

Paragraph 4, Absatz 3 FSG 1997 den am 21.05.2015, unter der Zahl ..., von der LPD Wien/VA, für die Klasse(n) AM, A, B, ausgestellten Führerschein unverzüglich im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien abzugeben (Probezeitverlängerung).

§ 4cAbsatz 2, i.V.m.

§ 4 Absatz 3, 2. Satz Führerscheingesetz 1997 haben Beschwerden gegen die bescheidmäßige Anordnung keine aufschiebende Wirkung.“

Paragraph 4 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, 2. Satz Führerscheingesetz 1997 haben Beschwerden gegen die bescheidmäßige Anordnung keine aufschiebende Wirkung.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass – wie in der Begründung des bekämpften Bescheides festgehalten - der Führerscheinbesitzer nach Fristablauf (14 Monate im Fall der Klasse A) zu verständigen sei und dass das Verstreichen der Frist für die fehlenden Stufen und die Setzung einer Nachfrist von vier Monaten ihm vom Bundesrechenzentrum schriftlich mitgeteilt worden sei. Eine diesbezügliche Verständigung habe er bis heute nicht erhalten. Seine Mutter und er seien die alleinigen Beheber der Post an der gegebenen Zustelladresse. Da er in der Fahrschule die Auskunft erhalten habe, dass er zeitgerecht eine Verständigung über die anstehenden Fahrtrainings seitens der Behörde zu erwarten habe, was auch dem Gesetzestext „ist der Führerscheinbesitzer…zu verständigen“ zu entnehmen sei, habe er auf diese Verständigung in gutem Glauben gewartet, insbesondere auch dadurch bestärkt, dass er für seine Lenkberechtigung B diese Verständigung ordnungsgemäß erhalten habe und sofort im Anschluss daran Termine für seine Perfektionsfahrt und sein Fahrsicherheitstraining ausgemacht habe. Die telefonische Auskunft der im gegenständlichen Bescheid angeführten Sachbearbeiterin, dass diese Verständigung nur eine Serviceleistung sei und er sich daher nicht darauf berufen könne, sehe er wegen des oben genannten Gesetzestextes als inkorrekt an. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 4aAbs.

1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.

Paragraph 4 a, Absatz eins, FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklasse(n) innerhalb des in Paragraph 4 b, Absatz eins bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.

§ 4bAbs.

3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

Paragraph 4 b, Absatz 3, FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

  1. ein Fahrsicherheitstraining, ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch und ein Gefahrenwahrnehmungstraining, die alle an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von zwei bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie
  2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von vier bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Z 1 und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen.Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Zwischen der Absolvierung der in Ziffer eins und 2 genannten Inhalte hat ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten zu liegen. § 4c Abs. 2 FSG bestimmt, dass, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

§ 24Abs.

3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(

  1. e)nicht absolvieren konnte.Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG bestimmt, dass, wenn eine oder mehrere der in Paragraph 4 b, genannten Stufen nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen ist. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(
  3. n)nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(
  4. n)nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(
  5. n)anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  6. n)verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  7. n)nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(

  1. e)nicht absolvieren konnte. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vorerst auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Danach wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, am 13.5.2015 unter der Zahl ... eine Lenkberechtigung für die Klasse A mit einer Probezeit von 2 Jahren erteilt. Demnach ist die Frist (samt Nachfrist) zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase am 13.11.2016 abgelaufen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Zum Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass die Gründe für die Fristversäumung ausschließlich in den Ingerenzbereich des Beschwerdeführers fallen und hat er die daraus etwaig resultierenden Nachteile zu tragen. Dabei ist auch nicht von Belang, ob ihm die an ihn gerichtete Mitteilung des Bundesrechenzentrums, mit welcher ihm die Verstreichung der Frist und die Setzung einer Nachfrist von vier Monaten sowie die Verlängerung der Probezeit mitgeteilt wurden, tatsächlich zugekommen ist, handelt es sich doch dabei nicht um einen Bescheid sondern lediglich um ein Schreiben mit Informationscharakter. Die gewissenhafte und sorgsame Wahrnehmung höchstpersönlicher Angelegenheiten darf von einem mündigen und dispositionsfähigen Erwachsenen erwartet werden. Der Beschwerdeführer wusste bereits bei der Erteilung der Lenkberechtigung durch die Behörde am 13.5.2015 um die gesetzlichen Voraussetzungen bzw. innerhalb welchen Zeitraumes er die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren hatte. Eine Prüfung dahingehend, ob ihm das vorgenannte Schreiben des Bundesrechenzentrums tatsächlich zugekommen ist, ist demnach entbehrlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu mit Erkenntnis vom 20.03.2012, Zl. 2012/11/0018, ergänzend erkannt: „Den Materialien zu § 4c Abs. 2 FSG 1997 (AB, 1211 BlgNR 21. GP) ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass jeweils im Einzelfall behördlicherseits eine Frist eingeräumt werden sollte, an deren Ablauf die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)geknüpft wäre. Der Umstand, dass das Verständigungsschreiben

§ 4cAbs.

2 FSG 1997 nach der Absicht des Gesetzgebers unmittelbar vom Zentralen Führerscheinregister zu versenden sein sollte, schließt die Annahme aus, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis erfolgen soll. Die objektive Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)ergibt sich bereits aus dem FSG 1997 selbst, es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragen sollte.“„Den Materialien zu Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG 1997 (AB, 1211 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass jeweils im Einzelfall behördlicherseits eine Frist eingeräumt werden sollte, an deren Ablauf die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  2. n)geknüpft wäre. Der Umstand, dass das Verständigungsschreiben

Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG 1997 nach der Absicht des Gesetzgebers unmittelbar vom Zentralen Führerscheinregister zu versenden sein sollte, schließt die Annahme aus, dass eine Zustellung mit Zustellnachweis erfolgen soll. Die objektive Verpflichtung zur Absolvierung der fehlenden Stufe(n) ergibt sich bereits aus dem FSG 1997 selbst, es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Annahme geleitet war, dass der Betreffende das Risiko eines allfälligen Nichterhalts des nur zu seiner Information gedachten Schreibens tragen sollte.“ Es muss betont werden, dass es sich bei der Absolvierung der Ausbildungsabschnitte, bzw. bei deren terminlicher Festlegung, um eine gesetzliche Muss-Bestimmung handelt. Dies bedeutet, dass die Fristen zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase in jedem Fall eingehalten werden müssen und durch kein wie immer geartetes Ereignis erstreckt werden können. Dies hat der Gesetzgeber wohl im Hinblick auf eine gründliche und kontinuierliche Durchführung der Ausbildung zum Lenken von Kraftfahrzeugen so festgelegt, weshalb auch die Verkehrsbehörde den angefochtenen Bescheid zu Recht erlassen hat. Sowohl der Behörde als auch dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Darüber hinaus dienen die maßgeblichen Vorschriften der Verringerung von Verkehrsunfällen, hervorgerufen durch Fahrfehler von Führerscheinneulingen. Die an die Nichteinhaltung der großzügig bemessenen gesetzlichen Fristen zur Absolvierung der einzelnen Ausbildungsstufen anknüpfenden Rechtsfolgen, wie etwa die Verlängerung der Probezeit, sind ex lege vorgegeben und liegt es nicht an der Behörde davon abzusehen und die genannten Fristen aus besonderen Gründen zu verlängern. Die Bestimmung des § 4c Abs. 2 FSG regelt die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der im § 4b leg. cit. angeführten Fristen. Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, die geforderten Ausbildungsphasen (im vorliegenden Fall: das Fahrsicherheitstraining und die Perfektionsfahrt für A) nicht absolviert wurden, soll nach dem Bericht des Verkehrsausschusses zum BG 2002, 1211 BlgNR 21.GP, dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen.Die Bestimmung des Paragraph 4 c, Absatz 2, FSG regelt die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der im Paragraph 4 b, leg. cit. angeführten Fristen. Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem eigentlich die zweite Ausbildungsphase komplett abgeschlossen sein sollte, die geforderten Ausbildungsphasen (im vorliegenden Fall: das Fahrsicherheitstraining und die Perfektionsfahrt für A) nicht absolviert wurden, soll nach dem Bericht des Verkehrsausschusses zum BG 2002, 1211 BlgNR 21.GP, dem Betreffenden eine Nachfrist von vier Monaten gewährt werden, um die fehlenden Teile nachzuholen. Sind nach Verstreichen dieser Frist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Aus der Intention des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut des § 4c Abs. 2, 3. Satz FSG ergibt sich, dass erst nach Ablauf der im gegebenen Fall vierzehnmonatigen Frist und viermonatigen Nachfrist ein konstitutiver, die verfahrensgegenständlichen Folgen auslösender Rechtsakt, nämlich die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsschritte binnen gesetzter Frist, zu setzen ist.Sind nach Verstreichen dieser Frist nach wie vor Teile der Ausbildung offen, sind von der Behörde diese fehlenden Teile mit Bescheid anzuordnen. Aus der Intention des Gesetzgebers sowie dem Wortlaut des Paragraph 4 c, Absatz 2, 3, Satz FSG ergibt sich, dass erst nach Ablauf der im gegebenen Fall vierzehnmonatigen Frist und viermonatigen Nachfrist ein konstitutiver, die verfahrensgegenständlichen Folgen auslösender Rechtsakt, nämlich die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung der fehlenden Ausbildungsschritte binnen gesetzter Frist, zu setzen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da auf Grund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der europäischen Grundrechtecharta entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Wien von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, da auf Grund der eindeutigen Aktenlage eine weitere Klärung der Rechtssache durch die mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der europäischen Grundrechtecharta entgegenstehen. Aus den angeführten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.019.RP09.1198.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.