GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer – wörtlich – wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als Gewerbeinhaber des Gewerbes ‚Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 1 Personenkraftwagen‘ mit Standort in Wien, F.-gasse zu verantworten, dass am 26.03.2016 im Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-... bei der Fahrt von 00:44h bis 00:51h von 1180 Wien, Gymnasiumstraße 61 nach 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai (Fahrpreis EUR 12,00) im rechtsgeschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der §§ 7, 8 Maß- und Eichgesetz (MEG) in dem Fahrzeug kein geeichtes Meßgerät zur Bestimmung der Länge verwendet wurde, da zur Bestimmung des Fahrpreises die mittels GPS per Smartphone gemessenen zurückgelegten Kilometer herangezogen wurden.“„Sie haben als Gewerbeinhaber des Gewerbes ‚Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 1 Personenkraftwagen‘ mit Standort in Wien, F.-gasse zu verantworten, dass am 26.03.2016 im Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-... bei der Fahrt von 00:44h bis 00:51h von 1180 Wien, Gymnasiumstraße 61 nach 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai (Fahrpreis EUR 12,00) im rechtsgeschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, Maß- und Eichgesetz (MEG) in dem Fahrzeug kein geeichtes Meßgerät zur Bestimmung der Länge verwendet wurde, da zur Bestimmung des Fahrpreises die mittels GPS per Smartphone gemessenen zurückgelegten Kilometer herangezogen wurden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiedurch habe der Beschwerdeführer §§ 7, 8 Abs. 1 Z 1 MEG verletzt und wurde über ihn
Hv EUR 210,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden verhängt. Begründend hiezu führte die belangte Behörde – auszugsweise – wie folgt aus:Hiedurch habe der Beschwerdeführer Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Ziffer eins, MEG verletzt und wurde über ihn
Paragraph 63, leg. cit. eine Geldstrafe iHv EUR 210,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden verhängt. Begründend hiezu führte die belangte Behörde – auszugsweise – wie folgt aus: „Der Gewerbeinhaber und Beschuldigte ist nach Einsichtnahme in das GISA Gewerbeinformationssystem Austria unter GISA Zahl ... lediglich zur Ausübung des Gewerbes ‚Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 1 Personenkraftwagen‘ mit Standort in Wien, F.-gasse berechtigt. Eine Berechtigung zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes lag weder zum Tatzeitpunkt noch bis zum erkennenden Zeitpunkt vor. Die gegenständliche Fahrt wurde mit dem als Taxi gekennzeichneten KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen W ... durchgeführt. Auch war ein Taxameter - welcher jedoch nicht eingeschalten wurde - im gegenständlichen Fahrzeug vorhanden. Zudem darf bei Ausübung des Mietwagen Gewerbes die Aufnahme der Fahrgäste nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Bestellung jedoch über ein Smartphone über die App UBER und nicht über die Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangen. Da Weiters die Kennzeichnung des Fahrzeuges nicht dem eines Mietwagens entsprach sondern dem eines Taxis und der Gewerbeinhaber nicht zu Ausübung des Mietwagen Gewerbes berechtigt ist, sieht es die erkennende Behörde als erwiesen an, dass die gegenständliche Fahrt als Taxifahrt und nicht wie in der Rechtfertigung angegeben, als vorbestellte Mietwagenfahrt erfolgte. Die Angaben können daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Im Tarifgebiet des Bundeslandes Wien müssen Fahrpreisanzeiger, sofern die den Tarif festlegende Verordnung nicht anderes bestimmt, während einer Beförderung ununterbrochen eingeschaltet sein. Der vorhandene Fahrpreisanzeiger wurde während der Fahrt nicht eingeschaltet. Dieser Umstand wurde in der Rechtfertigung auch nicht bestritten. Vielmehr wurden, wie auch auf der im Akt befindlichen Rechnung erkennbar ist, im gegenständlichen Fall zwei mittels GPS auf dem Smartphone bestimmte Punkte, nämlich der Anfangspunkt 1180 Wien, Gymnasiumstraße 61 und der Endpunkt 1010 Wien, Franz-Josefs Kai, und somit der dazwischenliegende Abstand (laut ‚Tarifaufschlüsselung‘ ausgestellt von UBER im Auftrag von I. P. 3,81km bzw. Fahrzeit 06:33 Minuten) zur Messung der Länge verwendet.Vielmehr wurden, wie auch auf der im Akt befindlichen Rechnung erkennbar ist, im gegenständlichen Fall zwei mittels GPS auf dem Smartphone bestimmte Punkte, nämlich der Anfangspunkt 1180 Wien, Gymnasiumstraße 61 und der Endpunkt 1010 Wien, Franz-Josefs Kai, und somit der dazwischenliegende Abstand (laut ‚Tarifaufschlüsselung‘ ausgestellt von UBER im Auftrag von römisch eins. P. 3,81km bzw. Fahrzeit 06:33 Minuten) zur Messung der Länge verwendet. Die Abrechnung des Fahrpreises nach Kilometern und damit nach einer zurückgelegten Länge (Wegstrecke), im gegenständlichen Fall durch Ermittlung zweier mittels GPS per Smartphone gemessenen Punkte, erfolgte zweifelsohne im rechtsgeschäftlichen Verkehr, nämlich bei Ausübung des Taxi-Gewerbes, und es hätte daher ein geeichtes Messgerät zur Bestimmung der Länge verwendet werden müssen. Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers vom 5.12.2016, in der u.a. Folgendes vorgebracht wird: „Die belangte Behörde wirft zunächst einen Verstoß gegen § 8 MEG vor. Diese Bestimmung enthält jedoch nur eine Aufzählung jener Messgeräte, die bei Verwendung im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr geeicht sein müssen.„Die belangte Behörde wirft zunächst einen Verstoß gegen Paragraph 8, MEG vor. Diese Bestimmung enthält jedoch nur eine Aufzählung jener Messgeräte, die bei Verwendung im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr geeicht sein müssen. [...] § 8 MEG legt somit fest, welche Messgeräte zu eichen sind, definiert aber nicht, bei welchen Geräten es sich um Messgeräte handelt. Diese Begriffsbestimmung ist der Richtlinie 2014/32/EU zu entnehmen, welche durch das MEG in österreichisches Recht umgesetzt wurde (vgl. § 72 Abs. 2 Z. 2 MEG).Paragraph 8, MEG legt somit fest, welche Messgeräte zu eichen sind, definiert aber nicht, bei welchen Geräten es sich um Messgeräte handelt. Diese Begriffsbestimmung ist der Richtlinie 2014/32/EU zu entnehmen, welche durch das MEG in österreichisches Recht umgesetzt wurde vergleiche Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, MEG).
Z 1 der RL 2014/32/EU ist ein ‚Messgerät‘: jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das unter Artikel 2 Absatz 1 fällt.
, Ziffer eins, der RL 2014/32/EU ist ein ‚Messgerät‘: jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das unter Artikel 2 Absatz 1 fällt. Art. 2 Abs. 1 der RL 2014/32/EU lautet:Artikel 2, Absatz eins, der RL 2014/32/EU lautet: Diese Richtlinie gilt für die in den gerätespezifischen Anhängen III bis XII (im Folgenden ‚gerätespezifische Anhänge‘) genauer bezeichneten Messgeräte, und zwar für Wasserzähler (M1-001), Gaszähler und Mengenumwerter (M1-002), Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003), Wärmezähler (MI-004), Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005), selbsttätige Waagen (MI-006), Taxameter (MI-007), Maßverkörperungen (MI-008), Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und Abgasanalysatoren (MI-010).Diese Richtlinie gilt für die in den gerätespezifischen Anhängen römisch drei bis römisch zwölf (im Folgenden ‚gerätespezifische Anhänge‘) genauer bezeichneten Messgeräte, und zwar für Wasserzähler (M1-001), Gaszähler und Mengenumwerter (M1-002), Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch (MI-003), Wärmezähler (MI-004), Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser (MI-005), selbsttätige Waagen (MI-006), Taxameter (MI-007), Maßverkörperungen (MI-008), Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen (MI-009) und Abgasanalysatoren (MI-010). Smartphones fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und stellen somit kein Messgerät im Sinne des MEG dar. Es findet sich in § 8 MEG (und auch sonst nirgends) keine Bestimmung, die vorschreibt, dass ein Smartphone oder ein GPS Empfänger geeicht sein müsste. Smartphones oder sonstige Telefone fallen auch nicht unter den Begriff des Meßgerätes und unterliegen sohin keiner Eichpflicht.Es findet sich in Paragraph 8, MEG (und auch sonst nirgends) keine Bestimmung, die vorschreibt, dass ein Smartphone oder ein GPS Empfänger geeicht sein müsste. Smartphones oder sonstige Telefone fallen auch nicht unter den Begriff des Meßgerätes und unterliegen sohin keiner Eichpflicht. Soweit die belangte Behörde ausführt, dass mittels GPS eine Länge gemessen worden sei, ist dies fachlich unrichtig. Entgegen der unbegründeten Annahme der belangten Behörde handelt es sich beim GPS System um kein Messsystem, welches (wie behauptet) Fahrtstrecken misst. GPS (Global Positioning System) ist ein System, dessen Funktionsweise so aufgebaut ist, dass Satelliten ständig ihre aktuelle Position und die genaue Uhrzeit ausstrahlen über ein codiertes Radiosignal ausstrahlen. Aus den Signallaufzeiten können spezielle GPS-Empfänger (wie sie in Navigationssystemen oder Smartphones verwendet werden) dann ihre eigene Position und Geschwindigkeit berechnen. Ergebnis dieser Berechnung ist ein Punkt, und zwar jener, an derer sich der Empfänger befindet. [...] Daraus folgt, dass der Beschuldigte weder verpflichtet war, nach zurückgelegten Kilometern abzumessen (Mietwagen ≠ Taxi) und auch kein Messgerät verwendet hatte, insbesondere kein ungeeichtes. Weiters wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung von § 7 MEG zur Last gelegt [...]Weiters wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung von Paragraph 7, MEG zur Last gelegt [...] § 7 MEG legt somit fest, dass Messgeräte (unter näher bestimmten Voraussetzungen) geeicht sein müssen. Auch diese Bestimmung definiert jedoch nicht, bei welchen Geräten es sich um Messgeräte handelt. Wie bereits oben zu Punkt dargestellt, ist ein Smartphone/eine GPS-Empfänger kein Messgerät im Sinne der anwendbaren Richtlinie und unterliegt somit (auch) nicht § 7 MEG.“Paragraph 7, MEG legt somit fest, dass Messgeräte (unter näher bestimmten Voraussetzungen) geeicht sein müssen. Auch diese Bestimmung definiert jedoch nicht, bei welchen Geräten es sich um Messgeräte handelt. Wie bereits oben zu Punkt dargestellt, ist ein Smartphone/eine GPS-Empfänger kein Messgerät im Sinne der anwendbaren Richtlinie und unterliegt somit (auch) nicht Paragraph 7, MEG.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Der Beschwerdeführer beantragte, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und in eventu eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen, sollte eine Behebung des Straferkenntnisses nicht bereits auf Grund der Aktenlage erfolgen. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 27.12.2016) vor. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2.1.2017, nachweislich zugestellt am 4.1.2017, wurde dem – im gegenständlichen Verfahren Parteistellung genießenden – Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Kopie der o.a. Beschwerde zugestellt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich hiezu schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Bis zuletzt ist keine Stellungnahme der genannten Behörde erfolgt. Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt als erwiesen an: Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis – wörtlich – wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben als Gewerbeinhaber des Gewerbes ‚Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 1 Personenkraftwagen‘ mit Standort in Wien, F.-gasse zu verantworten, dass am 26.03.2016 im Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-... bei der Fahrt von 00:44h bis 00:51h von 1180 Wien, Gymnasiumstraße 61 nach 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai (Fahrpreis EUR 12,00) im rechtsgeschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der §§ 7, 8 Maß- und Eichgesetz (MEG) in dem Fahrzeug kein geeichtes Meßgerät zur Bestimmung der Länge verwendet wurde, da zur Bestimmung des Fahrpreises die mittels GPS per Smartphone gemessenen zurückgelegten Kilometer herangezogen wurden.“„Sie haben als Gewerbeinhaber des Gewerbes ‚Taxi-Gewerbe, beschränkt auf die Verwendung von 1 Personenkraftwagen‘ mit Standort in Wien, F.-gasse zu verantworten, dass am 26.03.2016 im Taxi mit dem behördlichen Kennzeichen W-... bei der Fahrt von 00:44h bis 00:51h von 1180 Wien, Gymnasiumstraße 61 nach 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai (Fahrpreis EUR 12,00) im rechtsgeschäftlichen Verkehr entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 7, 8, Maß- und Eichgesetz (MEG) in dem Fahrzeug kein geeichtes Meßgerät zur Bestimmung der Länge verwendet wurde, da zur Bestimmung des Fahrpreises die mittels GPS per Smartphone gemessenen zurückgelegten Kilometer herangezogen wurden.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Zur Beweiswürdigung: Diese unstrittige Feststellung gründet sich auf dem – dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegenden (vgl. aaO, AS 54 ff.), ordnungsgemäß gefertigten – Original des gegenständlichen Straferkenntnisses, an dessen Echtheit und Vollständigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt.Diese unstrittige Feststellung gründet sich auf dem – dem vorgelegten Verwaltungsakt inneliegenden vergleiche aaO, AS 54 ff.), ordnungsgemäß gefertigten – Original des gegenständlichen Straferkenntnisses, an dessen Echtheit und Vollständigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden. Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 Abs. 1 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Darüber hinaus ist jedoch das in Paragraph 42, leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen vergleiche , hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG beachtlich ist vergleiche auch Paragraph 38, VwGVG). Die hier maßgeblichen Bestimmungen des MEG, BGBl. Nr. 152/1950, lauten in ihrer – zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten – Fassung BGBl. I Nr. 148/2015 – auszugsweise – wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, lauten in ihrer – zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2015, – auszugsweise – wie folgt: „Eichpflicht § 7.
G sind Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, eichpflichtig. Verantwortlich für die Erfüllung der Eichpflicht ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält. § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. sieht vor, dass unter anderem Fahrpreisanzeiger (Taxameter), die im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen. Die von der antragstellenden Gesellschaft genannten gesetzlichen Bestimmungen des Maß- und EichG legen lediglich fest, dass Fahrpreisanzeiger für den Fall, dass sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, geeicht sein müssen. Es wird jedoch nicht vorgeschrieben, dass ein (eichpflichtiger) Fahrpreisanzeiger zu verwenden ist.“„
Paragraph 7, Absatz eins und 2 Maß- und EichG sind Messgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, eichpflichtig. Verantwortlich für die Erfüllung der Eichpflicht ist, wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. sieht vor, dass unter anderem Fahrpreisanzeiger (Taxameter), die im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen. Die von der antragstellenden Gesellschaft genannten gesetzlichen Bestimmungen des Maß- und EichG legen lediglich fest, dass Fahrpreisanzeiger für den Fall, dass sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, geeicht sein müssen. Es wird jedoch nicht vorgeschrieben, dass ein (eichpflichtiger) Fahrpreisanzeiger zu verwenden ist.“ (Hervorhebung nicht im Original) Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in seiner Rechtsprechung die tatsächliche Verwendung (oder zumindest das Bereithalten) eines ungeeichten Messgerätes als notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 7 MEG (vgl. hiezu VwGH 15.12.1987, 86/04/0063; 14.10.2015, Ro 2014/04/0058).Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht in seiner Rechtsprechung die tatsächliche Verwendung (oder zumindest das Bereithalten) eines ungeeichten Messgerätes als notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des Paragraph 7, MEG vergleiche hiezu VwGH 15.12.1987, 86/04/0063; 14.10.2015, Ro 2014/04/0058). Sohin hat der Beschwerdeführer durch – die ihm von der belangten Behörde vorgeworfene – Nichtverwendung eines geeichten Messgerätes zur Längenbestimmung keine Übertretung des §§ 7, 8 Abs. 1 Z 1 MEG begangen. Auch ist der Tatvorwurf – bei Berücksichtigung der Vorgabe, dass es seitens des Verwaltungsgerichtes zu keinem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen Sachverhaltes kommen darf (vgl. VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131) – unter keine andere Verwaltungsstrafbestimmung zu subsumieren.Sohin hat der Beschwerdeführer durch – die ihm von der belangten Behörde vorgeworfene – Nichtverwendung eines geeichten Messgerätes zur Längenbestimmung keine Übertretung des Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Ziffer eins, MEG begangen. Auch ist der Tatvorwurf – bei Berücksichtigung der Vorgabe, dass es seitens des Verwaltungsgerichtes zu keinem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen Sachverhaltes kommen darf vergleiche VwGH 27.2.2015, 2011/17/0131) – unter keine andere Verwaltungsstrafbestimmung zu subsumieren. Es war daher – schon alleine deshalb, ohne Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen – spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]).
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem war bei unstrittigem Sachverhalt bloß eine Rechtsfrage ohne besondere Komplexität zu lösen, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche zB EGMR 5.9.2002, Appl. Nr. 42.057/98, Speil [ÖJZ 2003, 117]). Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. hiezu etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. etwa VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche hiezu etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche etwa VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.001.016.15790.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.