RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlVGW-002/022/2486/2016; VGW-002/V/022/2488/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde 1) des Herrn K. J. sowie 2) der G.-gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 15.01.2016, Zl. VStV/915300794616/2015, betreffend Übertretung des § 2 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 9 iVm § 14 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerde 1) des Herrn K. J. sowie 2) der G.-gesellschaft m.b.H., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 15.01.2016, Zl. VStV/915300794616/2015, betreffend Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 14, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Gang des Verfahrens, angefochtener Bescheide und Beschwerde 1.1. Das angefochtene Straferkenntnis, gerichtet an K. J. und die G.-gesellschaft m.b.H. hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G.-gesellschaft-m.b.H und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG, die Bewerbung verbotener Ausspielungen ermöglicht, indem am 19.02.2015 in Wien, A., auf einem 'Werbeplakat' eine Werbeschaltung für Sportwetten und elektronische Lotterien gemäß § 12a GSpG des 'Online Casino' www.t..com., links oben Schriftzug "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G.-gesellschaft-m.b.H und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG, die Bewerbung verbotener Ausspielungen ermöglicht, indem am 19.02.2015 in Wien, A., auf einem 'Werbeplakat' eine Werbeschaltung für Sportwetten und elektronische Lotterien gemäß Paragraph 12 a, GSpG des 'Online Casino' www.t..com., links oben Schriftzug 't.' Schriftzug rechts unten 'IHRE WETTEN ..., der über keine Konzession des Bundeministerium für Finanzen gemäß § 14 GSpG, zur Durchführung von Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG verfügt, erfolgte.der über keine Konzession des Bundeministerium für Finanzen gemäß Paragraph 14, GSpG, zur Durchführung von Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG verfügt, erfolgte. Der Begriff 't.' welcher auf dem Plakat beworben wird, führt bei der Eingabe zur entgeltlichen Webseite www.t..com, auf der auch 'Casino und Live-Casino', angeboten werden. Die auf dem Plakat befindliche Werbung 't.' wird aus Sicht von Konsumenten klar als universelle Werbung und damit auch als Glücksspielwerbung für das Glücksspielangebot von 't.' wahrgenommen und verstanden. Es wurden Glücksspiele wie 'Spielautomaten', 'Video Spielautomaten', 'Tischspiele' , 'Video Poker' , angeboten. Die Firma G.-gesellschaft-m.b.H haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma G.-gesellschaft-m.b.H haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 2 Abs.1, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 9. i.V.m. § 14 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d g.F.,BGBl. I Nr. 76/2011, i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz eins,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 9. in Verbindung mit Paragraph 14, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d g.F.,Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 5.000,00 165 Stunde(
- n)XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) […] Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5.500,00" In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG und mit der Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Bewerbung bzw. der Ermöglichung der Bewerbung von verbotenen Ausspielungen auseinander. In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG und mit der Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Bewerbung bzw. der Ermöglichung der Bewerbung von verbotenen Ausspielungen auseinander. Die belangte Behörde führt aus, dass die auf dem Plakat befindliche Werbung "t." aus Sicht des Konsumenten klar als universelle Werbung und damit auch als Glücksspielwerbung für das Glücksspielangebot von "t." auf der entgeltlichen Webseite "www.t..com" wahrgenommen und verstanden werde. Durch die Verwendung des universellen Werbesujets "t." erstrecke sich die entstehende Werbewirkung auch auf Ausspielungen auf der Seite "www.t..com", welche in Österreich ohne erforderliche Konzession angeboten werde. Ebenso wenig sei eine Bewilligung nach § 56 Abs. 2 GSpG erteilt worden. Auf die Seite "www.t..com" gelange man, wenn man eine Online-Wortsuche des Begriffs "t." eingebe. Die belangte Behörde führt aus, dass die auf dem Plakat befindliche Werbung "t." aus Sicht des Konsumenten klar als universelle Werbung und damit auch als Glücksspielwerbung für das Glücksspielangebot von "t." auf der entgeltlichen Webseite "www.t..com" wahrgenommen und verstanden werde. Durch die Verwendung des universellen Werbesujets "t." erstrecke sich die entstehende Werbewirkung auch auf Ausspielungen auf der Seite "www.t..com", welche in Österreich ohne erforderliche Konzession angeboten werde. Ebenso wenig sei eine Bewilligung nach Paragraph 56, Absatz 2, GSpG erteilt worden. Auf die Seite "www.t..com" gelange man, wenn man eine Online-Wortsuche des Begriffs "t." eingebe. 1.2. Gegen dieses am 19. Jänner 2016 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 eingebrachte Beschwerde des K. J. und der G.-gesellschaft m.b.H., mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt werden. Darin führen die Beschwerdeführer an, dass aus dem gegenständlichen Werbesujet keinesfalls ersichtlich sei, dass t. über Sportwetten hinaus auch Glücksspiele anbiete. Die Abbildung weise vielmehr explizit auf die Veranstaltung von Sportwetten hin. Der Vorwurf der behaupteten Verwaltungsübertretung sei damit unrichtig, da keine Bewerbung eines "Online Casinos" oder sonstigen Glücksspiels erfolge. Die Beschwerdeführer führen weiters aus, dass der Oberste Gerichtshof im Zuge eines Urheberrechtsstreites ausdrücklich festgelegt habe, dass selbst aus zivilrechtlicher Sicht, in der keine Unschuldsvermutung Platz greife, jedes Unternehmen und damit auch ihre Geschäftsführer nur für ein bewusstes Verhalten zur Verantwortung gezogen werden können. Bewusst heiße, dass dem Unternehmen in irgendeiner Weise etwas aufgefallen sein müsse, dass das was weitergegeben (verkauft, veröffentlicht, vermittelt) werde, allenfalls gegen Rechtsnormen verstößt. Zu Recht habe der Oberste Gerichtshof damals festgestellt, dass es einem Unternehmen nicht zumutbar sei, jedes Sujet auf allfällige Rechtsverletzungen zu kontrollieren. Das Gleiche gelte für die G., deren Geschäftstätigkeit bei einer Verpflichtung zur genauen inhaltlichen Kontrolle und ergänzenden Recherchen zum Erliegen käme. Weiters wird ausgeführt, dass in Anlehnung an diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Haftung eines Providers im E-Commerce Gesetz normiert wurde, wonach ein Provider nur bei Inhalten, die offenkundig rechtswidrig sind und ihm daher auffallen müssen, eine unmittelbare Maßnahme erfordern würden. Die G. sei in der gleichen Position wie der Provider, sie vermittle lediglich Inhalte, die ihr in einem fertigen Sujet geliefert werden. Ausgehend von den genannten Grundsätzen, könne die G. nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn offensichtliche Rechtsverletzungen in einem Werbemittel stattfinden. Bei dem gegenständlichen Sujet sei jedoch kein offensichtlich rechtswidriger Inhalt zu erkennen. 1.3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 23. Februar 2016 samt der Akten der Verwaltungsverfahren vor. 1.4. Mit Schreiben vom 8. November 2016 wurde dem Bundesminister für Finanzen eine Kopie der Beschwerde zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm gemäß § 10 VwGVG die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Mit E-Mail vom 28. November 2016 ersuchte das Bundesministerium für Finanzen um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 14. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 29. November 2016 wurde der Bundesminister für Finanzen darüber belehrt, dass eine Erstreckung der gemäß § 10 VwGVG vorgesehene Frist von 2 Wochen nicht zulässig ist. Zugleich wies das Verwaltungsgericht Wien darauf hin, dass die Abgabe einer Stellungnahme bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich ist.1.4. Mit Schreiben vom 8. November 2016 wurde dem Bundesminister für Finanzen eine Kopie der Beschwerde zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm gemäß Paragraph 10, VwGVG die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Mit E-Mail vom 28. November 2016 ersuchte das Bundesministerium für Finanzen um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis zum 14. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 29. November 2016 wurde der Bundesminister für Finanzen darüber belehrt, dass eine Erstreckung der gemäß Paragraph 10, VwGVG vorgesehene Frist von 2 Wochen nicht zulässig ist. Zugleich wies das Verwaltungsgericht Wien darauf hin, dass die Abgabe einer Stellungnahme bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes möglich ist. 1.5. Bis zum Entscheidungszeitpunkt traf weder eine Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen ein, noch wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 2. Sachverhalt Am 19. Februar 2015 war eine Plakatwerbung in Wien, "A." der auf einer Werbefläche der Firma G.-gesellschaft m.b.H. angebracht, auf der eine Werbeeinschaltung von "t." zu sehen war. Auf dem Plakat war der österreichische Fußballspieler ... sowie links oben der Schriftzug "t." und am unteren Rand der Schriftzug "IHRE WETTE ..." in gut leserlicher Größe abgebildet. K. J. war im angelasteten Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der G.-gesellschaft m.b.H. 3. Beweiswürdigung Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den einliegenden Fotos, auf welchen das Werbesujet erkennbar ist und sind im Übrigen unstrittig. 4. Rechtliche Grundlagen Gemäß § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Ausspielungen § 2.
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zu-sammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine ver-mögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind."
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind." § 12a GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I. 112/2012 lautet:Paragraph 12 a, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 112 aus 2012, lautet: "Elektronische Lotterien, Bingo und Keno § 12a.
(1)Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.Paragraph 12 a,
(1)Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 25 a, über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.
(2)Wird der Zugang zu elektronischen Lotterien über zentralseitig vernetzte Terminals (Video Lotterie Terminals – VLT) an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten angeboten, sind in diesen VLT-Outlets mindestens 10 und höchstens 50 Video Lotterie Terminals zu betreiben. Für die Eröffnung von VLT-Outlets an neuen Standorten ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Im Bewilligungsantrag hat der Konzessionär die folgenden Angebotsbeschränkungen nachzuweisen:
- In Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern hat die Entfernung eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals zu einer Spielbank zumindest 2 Kilometer Luftlinie zu betragen, ansonsten zumindest 15 Kilometer zwischen einem VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals und einer Spielbank.
- Liegt ein VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern, die Spielbank jedoch außerhalb dieser Gemeinde, so muss deren Entfernung voneinander auf dem Gebiet dieser Gemeinde jedoch jedenfalls nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen.
- Im Umkreis von 300 Metern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines VLT-Outlets mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals darf kein weiteres VLT-Outlet mit mehr als 15 Video Lotterie Terminals eröffnet werden.
- Zwischen den anderen VLT-Outlets muss ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg bestehen. Die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung im Zeitpunkt der Erstbewilligung.
(3)Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der § 27 Abs. 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des § 14 angeboten werden.
(3)Für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der Paragraph 27, Absatz 3, und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des Paragraph 14, angeboten werden.
(4)Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Video Lotterie Terminals sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörde auf einzelne Video Lotterie Terminals zu regeln ist. Die für die Errichtung auf 10 Jahre verteilten Kosten sowie die Kosten für den laufenden Betrieb des Datenrechenzentrums sind vom Bundesminister für Finanzen dem Konzessionär auf Grundlage einer durchzuführenden Abrechnung über die durch ihn verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Video Lotterie Terminals, der über diese laufende Software sowie deren zentraler Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Video Lotterie Terminals gesondert vorab zu hinterlegen." § 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet (auszugsweise): "Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, […]
- wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
- wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor; […]
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. […]" § 56 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet (auszugsweise):Paragraph 56, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet (auszugsweise): "Zulässige Werbung § 56.
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. […]"Paragraph 56 Punkt (, 2,) Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. […]" 5. Erwägungen Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG ist die Bewerbung bzw. die Ermöglichung der Bewerbung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG.Voraussetzung für eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG ist die Bewerbung bzw. die Ermöglichung der Bewerbung von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Verbotene Ausspielungen im Sinne von § 2 Abs. 4 GSpG sind solche Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glückspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen im Sinne von Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind solche Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die nicht vom Glückspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG ausgenommen sind. Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Glückspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).Ausspielungen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Glückspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Ein Glücksspiel iSd GSpG liegt gemäß § 1 Abs. 1 GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend zum Zufall abhängt.Ein Glücksspiel iSd GSpG liegt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend zum Zufall abhängt. Elektronische Lotterien im Sinne des § 12a GSpG sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.Elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, GSpG sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Dem Erstbeschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden G.-gesellschaft m.b.H. nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher die Bewerbung von verbotenen Ausspielungen ermöglicht, indem auf einem Werbeplakat eine Werbeschaltung für Sportwetten und elektronische Lotterien gemäß § 12a GSpG erfolgt sei, ohne dass eine Konzession zur Durchführung von Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz bestehe. Dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die auf dem Plakat befindliche Werbung aus Sicht des Konsumenten klar als universelle Werbung und damit auch als Glücksspielwerbung für das Glücksspielangebot von "t." wahrgenommen und verstanden werde. Der Begriff "t." würde bei der Eingabe zur entgeltlichen Seite "www.t..com" führen. Auf dieser Seite würden auch Casino und Live-Casino Spiele angeboten werden. Dem Erstbeschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe als zur Vertretung der zweitbeschwerdeführenden G.-gesellschaft m.b.H. nach außen Berufener und strafrechtlich Verantwortlicher die Bewerbung von verbotenen Ausspielungen ermöglicht, indem auf einem Werbeplakat eine Werbeschaltung für Sportwetten und elektronische Lotterien gemäß Paragraph 12 a, GSpG erfolgt sei, ohne dass eine Konzession zur Durchführung von Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz bestehe. Dazu wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die auf dem Plakat befindliche Werbung aus Sicht des Konsumenten klar als universelle Werbung und damit auch als Glücksspielwerbung für das Glücksspielangebot von "t." wahrgenommen und verstanden werde. Der Begriff "t." würde bei der Eingabe zur entgeltlichen Seite "www.t..com" führen. Auf dieser Seite würden auch Casino und Live-Casino Spiele angeboten werden. Damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG vorliegt, müssen verbotene Ausspielungen beworben werden bzw. die Bewerbung von verbotenen Ausspielungen ermöglicht werden. Der von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass der auf dem gegenständlichen Werbesujet vorkommende Begriff "t." bei einer Online Suche zu der Internetseite "www.t..com" führe und aus diesem Grund der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG erfüllt sei, ist nicht zulässig. Es ist vielmehr auf den gesamten Werbeinhalt des gegenständlichen Werbesujets einzugehen und zu prüfen, ob bei einer Gesamtbetrachtung mit diesem Werbesujet verbotene Ausspielungen beworben werden. Damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG vorliegt, müssen verbotene Ausspielungen beworben werden bzw. die Bewerbung von verbotenen Ausspielungen ermöglicht werden. Der von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass der auf dem gegenständlichen Werbesujet vorkommende Begriff "t." bei einer Online Suche zu der Internetseite "www.t..com" führe und aus diesem Grund der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG erfüllt sei, ist nicht zulässig. Es ist vielmehr auf den gesamten Werbeinhalt des gegenständlichen Werbesujets einzugehen und zu prüfen, ob bei einer Gesamtbetrachtung mit diesem Werbesujet verbotene Ausspielungen beworben werden. Wie das Verwaltungsgericht Wien festgestellt hat, besteht das Werbesujet aus drei Elementen: Dem Wort "t.", einem Abbild des österreichischen Fußballers ... sowie dem Schriftzug "IHRE WETTE ...". Die Werbung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Inhalt auf Wetten in Bezug auf Sportereignisse. Dies ergibt sich aus der Wahl des Testimonials in Person eines ehemaligen Torhüters als auch des Slogans, der auf die Verlässlichkeit der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft beim Abschluss von Wetten anspielt. Das gegenständliche Werbesujet enthält weder einen Hinweis auf die Internetseite "www.t..com" noch, dass "t." auch Glückspiele anbietet. Aus dem Umstand, dass unter der Marke "t." neben dem Wettangebot auch zum Teil Glücksspiele auf der Internetseite "www.t..com" angeboten werden, kann im gegenständlichen Fall nicht abgeleitet werden, dass das Casino-Angebot auf der Internetseite "www.t..com" und damit verbotene Ausspielungen beworben werden. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Bewerbung eines erlaubten Wirtschaftszweigs – hier: Sportwetten – gemäß § 52 Abs. 1 9 GSpG strafbar sei, weil der Anbieter dieses Wirtschaftszweigs auch Ausspielungen ohne erforderliche Konzession im Internet anbietet, geht über den Wortlaut der genannten Strafbestimmung hinaus, die explizit die Bewerbung von verbotenen Ausspielungen unter Strafe stellt. Dass mit dem gegenständlichen Werbesujet eine Umgehung des Werbeverbots für verbotene Ausspielungen intendiert war, konnte vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden. Es handelt sich im gegenständlichen Fall nicht um eine – wie von der belangten Behörde behauptete – universelle Werbung, die auch das Glücksspielangebot von "t." beinhaltet, zumal auch nicht die Internetseite "www.t..com" auf dem Werbesujet angeführt ist. Vielmehr zielt die Werbung nur auf das Sportwettenangebot der Marke "t." ab. Aus dem Umstand, dass unter der Marke "t." neben dem Wettangebot auch zum Teil Glücksspiele auf der Internetseite "www.t..com" angeboten werden, kann im gegenständlichen Fall nicht abgeleitet werden, dass das Casino-Angebot auf der Internetseite "www.t..com" und damit verbotene Ausspielungen beworben werden. Die Annahme der belangten Behörde, dass die Bewerbung eines erlaubten Wirtschaftszweigs – hier: Sportwetten – gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 9 GSpG strafbar sei, weil der Anbieter dieses Wirtschaftszweigs auch Ausspielungen ohne erforderliche Konzession im Internet anbietet, geht über den Wortlaut der genannten Strafbestimmung hinaus, die explizit die Bewerbung von verbotenen Ausspielungen unter Strafe stellt. Dass mit dem gegenständlichen Werbesujet eine Umgehung des Werbeverbots für verbotene Ausspielungen intendiert war, konnte vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden. Es handelt sich im gegenständlichen Fall nicht um eine – wie von der belangten Behörde behauptete – universelle Werbung, die auch das Glücksspielangebot von "t." beinhaltet, zumal auch nicht die Internetseite "www.t..com" auf dem Werbesujet angeführt ist. Vielmehr zielt die Werbung nur auf das Sportwettenangebot der Marke "t." ab. In einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Werbesujets kommt das Verwaltungsgericht Wien daher zu dem Schluss, dass damit keine verbotenen Ausspielungen iSd § 52 Abs. 1 Z 9 GSpG beworben werden. In einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Werbesujets kommt das Verwaltungsgericht Wien daher zu dem Schluss, dass damit keine verbotenen Ausspielungen iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GSpG beworben werden. Da die beschwerdeführenden Parteien die Bewerbung von verbotenen Ausspielungen nicht ermöglicht haben und daher die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Da die beschwerdeführenden Parteien die Bewerbung von verbotenen Ausspielungen nicht ermöglicht haben und daher die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG verzichtet werden.Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG verzichtet werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.022.2486.2016