Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 30§ 19Art. 132§ 40§ 11§ 8§ 6§ 3RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.01.2017 GeschäftszahlVGW-101/V/050/13468/2016; VGW-101/V/050/13469/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Mit Bescheid vom 10. April 2013 wurde der K. die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, nachdem die in den Einreichunterlagen beschriebenen Maßnahmen zur Schaffung von Lebensraum für die Tiere und Attraktivierung von Ausgleichsflächen gesetzt wurden und alle Ziesel und Feldhamster bis auf höchstens jeweils 10 Exemplare selbständig auf die Ausgleichsflächen abgewandert sind, die insgesamt höchstens jeweils 10 allenfalls noch verbliebenen Exemplare der Tierarten Europäisches Ziesel (Spermophilus citellus) und Feldhamster (Cricetus cricetus) auf den Grundstücken nördlich des H. (Gst. Nr. …, KG …) zu fangen und unverzüglich auf die in den Beilagen als A2 bis A9 bezeichneten Ausgleichsflächen zu transportieren und dort freizulassen. Die Ausführung der beantragten Maßnahmen muss den Einreichunterlagen (Beilagen 1-7), die Bestandteile dieses Bescheides bilden, entsprechen. Die Antragstellerinnen dürfen mit Bauarbeiten auf dem jeweiligen Baufeld erst beginnen, wenn auf diesem keine Ziesel, Feldhamster oder andere geschützte Tierarten mehr vorkommen und zumindest 2 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten dem Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 22 ein entsprechender Bericht der ökologischen Aufsicht vorgelegt wurde, unter detailliert formulierten Auflagen erteilt. Dies unter der aufschiebenden Bedingung, dass die rechtswirksame Zustimmung sämtlicher Grundeigentümerinnen der in den Beilagen als A8 bezeichneten Flächen dem Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 22
§ 30Abs.
1 Z 4 Wiener Naturschutzgesetz nachgewiesen wurden und keine Benutzungsrechte Dritter der Durchführung der beantragten Maßnahmen entgegenstehen.Mit Bescheid vom 10. April 2013 wurde der K. die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt, nachdem die in den Einreichunterlagen beschriebenen Maßnahmen zur Schaffung von Lebensraum für die Tiere und Attraktivierung von Ausgleichsflächen gesetzt wurden und alle Ziesel und Feldhamster bis auf höchstens jeweils 10 Exemplare selbständig auf die Ausgleichsflächen abgewandert sind, die insgesamt höchstens jeweils 10 allenfalls noch verbliebenen Exemplare der Tierarten Europäisches Ziesel (Spermophilus citellus) und Feldhamster (Cricetus cricetus) auf den Grundstücken nördlich des H. (Gst. Nr. …, KG …) zu fangen und unverzüglich auf die in den Beilagen als A2 bis A9 bezeichneten Ausgleichsflächen zu transportieren und dort freizulassen. Die Ausführung der beantragten Maßnahmen muss den Einreichunterlagen (Beilagen 1-7), die Bestandteile dieses Bescheides bilden, entsprechen. Die Antragstellerinnen dürfen mit Bauarbeiten auf dem jeweiligen Baufeld erst beginnen, wenn auf diesem keine Ziesel, Feldhamster oder andere geschützte Tierarten mehr vorkommen und zumindest 2 Wochen vor Beginn der Bauarbeiten dem Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 22 ein entsprechender Bericht der ökologischen Aufsicht vorgelegt wurde, unter detailliert formulierten Auflagen erteilt. Dies unter der aufschiebenden Bedingung, dass die rechtswirksame Zustimmung sämtlicher Grundeigentümerinnen der in den Beilagen als A8 bezeichneten Flächen dem Magistrat der Stadt Wien – Magistratsabteilung 22
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Naturschutzgesetz nachgewiesen wurden und keine Benutzungsrechte Dritter der Durchführung der beantragten Maßnahmen entgegenstehen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid seinem gesamtem Inhalt und Umfang nach wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit anfechten. Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, dass den Beschwerdeführern in ihrer Eigenschaft als anerkannte Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 Beschwerdelegitimation als übergangene Partei im Verfahren zukomme.Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, dass den Beschwerdeführern in ihrer Eigenschaft als anerkannte Umweltorganisationen nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 Beschwerdelegitimation als übergangene Partei im Verfahren zukomme. Es folgen ausführliche Angaben hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Teilnahme als Partei an einem Genehmigungsverfahren einschließlich der Möglichkeit, die ergangene Entscheidung im Rechtsmittelwege zu bekämpfen, betreffend das Vorhaben der Antragsteller im naturschutzbehördlichen Verfahren und folglich in ihrem Recht auf Einhaltung der Umweltvorschriften verletzt. Darüber hinaus auch in ihren Rechten auf Einhaltung des Unionsrechts, vor allem auf Einhaltung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Habitatrichtlinie), verletzt. Die Beschwerdeführer sind anerkannte Umweltorganisationen
§ 19Abs.
6 und 7 UVP-G 2000 und stützen ihre Beschwerdeberechtigung vor allem auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention wonach eine Anfechtungsbefugnis für Mitglieder der Öffentlichkeit gegen sämtliche Verstöße innerstaatlichen Umweltrechts einzuräumen wäre. Diese Anfechtungsklage müsse zwar nicht als Popularklage ausgestaltet sein, sollte jedoch dennoch nach Möglichkeit weitgehend losgelöst von der Verletzung eigener Rechte eingeräumt werden. Es müsse eine Zugangsberechtigung von Umweltorganisationen zu Gerichten auch für den Fall bestehen, dass sie die Verletzung einer Umweltvorschrift geltend machen möchten, die nur die Interessen der Allgemeinheit, nicht aber auch die Rechtsgüter Einzelner schützt.Die Beschwerdeführer sind anerkannte Umweltorganisationen
Paragraph 19, Absatz 6 und 7 UVP-G 2000 und stützen ihre Beschwerdeberechtigung vor allem auf Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention wonach eine Anfechtungsbefugnis für Mitglieder der Öffentlichkeit gegen sämtliche Verstöße innerstaatlichen Umweltrechts einzuräumen wäre. Diese Anfechtungsklage müsse zwar nicht als Popularklage ausgestaltet sein, sollte jedoch dennoch nach Möglichkeit weitgehend losgelöst von der Verletzung eigener Rechte eingeräumt werden. Es müsse eine Zugangsberechtigung von Umweltorganisationen zu Gerichten auch für den Fall bestehen, dass sie die Verletzung einer Umweltvorschrift geltend machen möchten, die nur die Interessen der Allgemeinheit, nicht aber auch die Rechtsgüter Einzelner schützt. Sie müsse also auch sogenannte „ideelle Interessen“, wie das Interesse am Umweltschutz, vor Gericht geltend machen können. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention integraler Bestandteil des Unionsrechts ist und damit nicht aus völkerrechtlicher, sondern auch aus unionsrechtlicher Sicht eine Umsetzungsverpflichtung für Vertragsparteien wie Österreich auslöst. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Committee vom 16. Dezember 2011 hingewiesen. Weiters wird auf die Aarhus Konvention als gemischtes Abkommen, das nicht nur von den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch von der Europäischen Union selbst ratifiziert wurde, hingewiesen und auf die dazu einschlägige Entscheidung des EuGH vom 08. März 2011, C 240/09, aus der zu schließen sei, dass nach den Grundsätzen des Unionsrechts und der ständigen Rechtsprechung des EuGH nationales Recht dahingehend auszulegen ist, dass der „effet utile“ des Unionsrechts gewährleistet bleibt. Dafür würde auch § 8 AVG ausreichend Spielraum gewährleisten. In seiner Entscheidung zu C 240/09 habe der EuGH gezeigt, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention im innerstaatlichen Recht gar keine zwingende Voraussetzung sei, um dem Anspruch einer anerkannten Umweltorganisation, in einem umweltbezogenen Verfahren Parteistellung (und damit in Folge Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen), zu erlangen, zum Durchbruch zu verhelfen. Vielmehr hätten die Mitgliedstaaten die nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen dergestalt auszulegen, dass sie möglichst im Einklang mit den Zielen der Aarhus Konvention eines weiten, effektiven und angemessenen Gerichtszugangs sowie dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip stehen. Zentrale Norm für die Beurteilung der Rechtsposition der Umweltorganisationen sei § 8 AVG. Die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besage, dass, wonach für den Fall, dass eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (hat), im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung bestehe. Sie müsse also auch sogenannte „ideelle Interessen“, wie das Interesse am Umweltschutz, vor Gericht geltend machen können. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass Artikel 9, Absatz 3, Aarhus Konvention integraler Bestandteil des Unionsrechts ist und damit nicht aus völkerrechtlicher, sondern auch aus unionsrechtlicher Sicht eine Umsetzungsverpflichtung für Vertragsparteien wie Österreich auslöst. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Committee vom 16. Dezember 2011 hingewiesen. Weiters wird auf die Aarhus Konvention als gemischtes Abkommen, das nicht nur von den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch von der Europäischen Union selbst ratifiziert wurde, hingewiesen und auf die dazu einschlägige Entscheidung des EuGH vom 08. März 2011, C 240/09, aus der zu schließen sei, dass nach den Grundsätzen des Unionsrechts und der ständigen Rechtsprechung des EuGH nationales Recht dahingehend auszulegen ist, dass der „effet utile“ des Unionsrechts gewährleistet bleibt. Dafür würde auch Paragraph 8, AVG ausreichend Spielraum gewährleisten. In seiner Entscheidung zu C 240/09 habe der EuGH gezeigt, dass eine unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 9, Absatz 3, Aarhus Konvention im innerstaatlichen Recht gar keine zwingende Voraussetzung sei, um dem Anspruch einer anerkannten Umweltorganisation, in einem umweltbezogenen Verfahren Parteistellung (und damit in Folge Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen), zu erlangen, zum Durchbruch zu verhelfen. Vielmehr hätten die Mitgliedstaaten die nationalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen dergestalt auszulegen, dass sie möglichst im Einklang mit den Zielen der Aarhus Konvention eines weiten, effektiven und angemessenen Gerichtszugangs sowie dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip stehen. Zentrale Norm für die Beurteilung der Rechtsposition der Umweltorganisationen sei Paragraph 8, AVG. Die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besage, dass, wonach für den Fall, dass eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war (hat), im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung bestehe. Zur Auslegung von § 8 AVG sei auch Unionsrecht heranzuziehen und somit die einschlägigen Bestimmungen der Aarhus Konvention. Anerkannte Umweltorganisationen seien als betroffene Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Nr. 5 der Aarhus Konvention anzusehen. Zur Auslegung von Paragraph 8, AVG sei auch Unionsrecht heranzuziehen und somit die einschlägigen Bestimmungen der Aarhus Konvention. Anerkannte Umweltorganisationen seien als betroffene Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2, Nr. 5 der Aarhus Konvention anzusehen. Die Europäische Kommission habe wegen der Nichtumsetzung der Rechtschutzanforderungen die Republik Österreich zur Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 Aarhus Konvention gemahnt. Ein Vertragsverletzungsverfahren sei diesbezüglich seit Juni 2014 anhängig.Die Europäische Kommission habe wegen der Nichtumsetzung der Rechtschutzanforderungen die Republik Österreich zur Umsetzung von Artikel 9, Absatz 3, Aarhus Konvention gemahnt. Ein Vertragsverletzungsverfahren sei diesbezüglich seit Juni 2014 anhängig. Es wird umfangreich aus diesem Schreiben zitiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Notwendigkeit erkennend, dass es zumindest im vom Unionsrecht konsolidierten nationalen Umweltrecht Beschwerderechte für Umweltorganisationen bräuchte, zwei Vorabentscheidungsverfahren angestrengt. Dies bezüglich der Wasserrahmenrichtlinie. Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes seien jedenfalls analog auf das Naturschutzverfahren und die Anwendung der FFH-Richtlinie übertragbar. Zusammenfassend sei auch in Umweltverfahren, die keiner UVP unterzogen werden, anerkannten Umweltorganisationen Parteistellung sowie jedenfalls ein Überprüfungsrecht zu gewähren. Dazu sei auch unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung C 115/09 Trianel/Lünen festzuhalten, dass wesentlicher Bestandteil der Beteiligungsrechte die Möglichkeit zur Beteiligung in Verfahren sowie die Einräumung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen ist. Schon bisher sei die Umsetzung der Aarhus Konvention durch die Einräumung der Parteistellung erfolgt, dies entspreche sowohl der Konvention, als auch dem europarechtlichen Äquivalenzgrundsatz, welcher besage, dass unionsrechtliche Rechtsbehelfe nicht schwächer sein dürfen, als der innerstaatliche Rechtsbehelf. Wesentlich sei hier auch der Zugang zu Höchstgerichten. Daher sei vom Erfordernis einer Parteistellung auszugehen, wobei aber jedenfalls ein Überprüfungsrecht zu gewähren sei. Diesbezüglich sei auf die geplante Änderung des Wiener Naturschutzgesetzes und des Wiener Nationalparkgesetzes hinzuweisen. Es folgen weitere Ausführungen zur Mangelhaftigkeit und Gesetzwidrigkeit der naturschutzbehördlichen Bewilligung. Abschließend ergingen die Anregung ein Vorabentscheidungsverfahren anzustrengen sowie die Anträge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben uns den angefochtenen Bescheid vom 10. April 2013 zu beheben. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss eines Begleitschreibens vom 25. Oktober 2016 vor, mit dem die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich bestritten wird, sowie auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Hinsichtlich der angegebenen Beschwerdegründe brachte die belangte Behörde vor, wie folgt: „Zu l.
- a)Behauptung der Beschwerdeberechtigung anerkannter Umweltorganisationen kraft Aarhus-Konvention: In der Beschwerde wird angeführt, dass für Österreich eine Umsetzungsverpflichtung hinsichtlich Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention besteht und Umweltorganisationen auch „ideelle Interessen“, wie das Interesse am Umweltschutz vor Gericht geltend machen können müssen.In der Beschwerde wird angeführt, dass für Österreich eine Umsetzungsverpflichtung hinsichtlich Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention besteht und Umweltorganisationen auch „ideelle Interessen“, wie das Interesse am Umweltschutz vor Gericht geltend machen können müssen. Dazu ist aus Sicht der belangten Behörde festzuhalten, dass aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keine Parteistellung nach § 8 AVG abgeleitet werden kann, da dieses völkerrechtliche Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22. April 2015, ZI. 2012/10/0016, ErläutRV 654 BlgNR XXII. GP 2) und eine Umsetzung im Naturschutzrecht bisher nicht erfolgt ist.Dazu ist aus Sicht der belangten Behörde festzuhalten, dass aus Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention keine Parteistellung nach Paragraph 8, AVG abgeleitet werden kann, da dieses völkerrechtliche Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 22. April 2015, ZI. 2012/10/0016, ErläutRV 654 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 2) und eine Umsetzung im Naturschutzrecht bisher nicht erfolgt ist. Auch in seinem Beschluss vom 26. November 2015 führte der VwGH erläuternd zu den Vorlagefragen an den EuGH aus, dass eine anerkannte Umweltorganisation aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention eine Beschwerdeberechtigung nicht direkt ableiten kann (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.11.2015, ZI. Ra 2015/07/0055).Auch in seinem Beschluss vom 26. November 2015 führte der VwGH erläuternd zu den Vorlagefragen an den EuGH aus, dass eine anerkannte Umweltorganisation aus Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention eine Beschwerdeberechtigung nicht direkt ableiten kann vergleiche Beschluss des VwGH vom 26.11.2015, ZI. Ra 2015/07/0055). Die Beschwerdeführer sind daher aufgrund von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nicht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.Die Beschwerdeführer sind daher aufgrund von Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention nicht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Zu l.
- c)Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Anfechtungsbefugnis von Umweltorganisationen & den Konsequenzen für die nationalen Behörden: In der Beschwerde wird behauptet, dass die Aarhus-Konvention Anwendungsvorrang vor widersprechendem nationalem Recht genieße. Diese Behauptung ist aus Sicht der belangten Behörde unrichtig, wie sich aus dem Erkenntnis des EuGH in der Rechtssache C-240/09 („Slowakischer Braunbär“) unmissverständlich ergibt: „Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, hat im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Das vorlegende Gericht hat jedoch das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung wie dem Lesoochranärske zoskupenie zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.“„"Art". 9 Absatz 3, des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde, hat im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. Das vorlegende Gericht hat jedoch das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Artikel 9, Absatz 3, dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzvereinigung wie dem Lesoochranärske zoskupenie zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten.“ Anwendungsvorrang kann nur solchen Vorschriften des Unionsrechts zukommen, die unmittelbar anwendbar sind. Dies trifft auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nicht zu. Aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-240/09 ergibt sich lediglich, dass das nationale Verfahrensrecht möglichst im Einklang mit den Zielen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention auszulegen ist. Voraussetzung für eine derartige Auslegung ist ein entsprechender Interpretationsspielraum in den nationalen Rechtsvorschriften.Anwendungsvorrang kann nur solchen Vorschriften des Unionsrechts zukommen, die unmittelbar anwendbar sind. Dies trifft auf Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention nicht zu. Aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-240/09 ergibt sich lediglich, dass das nationale Verfahrensrecht möglichst im Einklang mit den Zielen des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention auszulegen ist. Voraussetzung für eine derartige Auslegung ist ein entsprechender Interpretationsspielraum in den nationalen Rechtsvorschriften. Ein solcher Interpretationsspielraum ist aber - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - hinsichtlich der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht gegeben:
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation ist dann gegeben, wenn eine Verletzung in einem subjektiven öffentlichen Recht behauptet wird, die auch möglich ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, S.410).
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation ist dann gegeben, wenn eine Verletzung in einem subjektiven öffentlichen Recht behauptet wird, die auch möglich ist vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, S.410). Die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 8 AVG knüpft die Parteistellung an das Vorliegen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses, das aus den jeweiligen Materiengesetzen abzuleiten ist.Die verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 8, AVG knüpft die Parteistellung an das Vorliegen eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses, das aus den jeweiligen Materiengesetzen abzuleiten ist. Das Wiener Naturschutzgesetz bezeichnet jedoch keine rechtlichen Interessen, sodass in solchen Verfahren nur den Antragstellerinnen, die kraft des Anbringens einen Rechtsanspruch auf eine behördliche Tätigkeit haben, nach § 8 AVG Parteistellung zukommt. Das Wiener Umweltschutzgesetz normiert ergänzend dazu die Stellung der Wiener Umweltanwaltschaft als Legalpartei zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz.Das Wiener Naturschutzgesetz bezeichnet jedoch keine rechtlichen Interessen, sodass in solchen Verfahren nur den Antragstellerinnen, die kraft des Anbringens einen Rechtsanspruch auf eine behördliche Tätigkeit haben, nach Paragraph 8, AVG Parteistellung zukommt. Das Wiener Umweltschutzgesetz normiert ergänzend dazu die Stellung der Wiener Umweltanwaltschaft als Legalpartei zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz. Das Wiener Naturschutzgesetz normiert in § 40 lediglich, dass „den Parteien“ das Recht zusteht, gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Aus dieser Bestimmung ist ein Beschwerderecht der „Parteien“ ableitbar. Ein Interpretationsspielraum, wer die „Parteien“ des Verfahrens sind, besteht aufgrund dieser Bestimmung aber keinesfalls: Regelungsgegenstand dieser Bestimmung sind die Rechte von Parteien, nicht aber wer Partei des Verfahrens im Sinne des § 8 AVG ist.Das Wiener Naturschutzgesetz normiert in Paragraph 40, lediglich, dass „den Parteien“ das Recht zusteht, gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Aus dieser Bestimmung ist ein Beschwerderecht der „Parteien“ ableitbar. Ein Interpretationsspielraum, wer die „Parteien“ des Verfahrens sind, besteht aufgrund dieser Bestimmung aber keinesfalls: Regelungsgegenstand dieser Bestimmung sind die Rechte von Parteien, nicht aber wer Partei des Verfahrens im Sinne des Paragraph 8, AVG ist. Wer Parteistellung in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz und daher auch ein Beschwerderecht hat, kann daher nur aus § 8 AVG und der in der ständigen Judikatur des VwGH angewendeten Schutznormtheorie abgeleitet werden, die auf die Betroffenheit in subjektiv öffentlichen Rechten abstellt. Eine Betroffenheit der Beschwerdeführer in subjektiv öffentlichen Rechten liegt aber nicht vor, da die objektive Richtigkeit der Anwendung von Vorschriften zugunsten des Umweltschutzes in der österreichischen Rechtsordnung als öffentliches Interesse, das nur von eigens gesetzlich legitimierten Legalparteien geltend gemacht werden kann, konzipiert ist und eben nicht als rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG zu werten ist. Eine Parteistellung können Umweltorganisationen daher nicht durch das im AVG geregelte Verfahrensrecht erlangen, sondern nur dadurch, dass ihnen der Materiengesetzgeber eine Legalparteistellung zur Wahrung öffentlicher Interessen einräumt. Eine solche Formalparteistellung wurde der Wiener Umweltanwaltschaft als öffentliches weisungsfreies Organ in § 6 Wiener Umweltschutzgesetz eingeräumt. Aber auch diese Bestimmung lässt keinen Interpretationsspielraum offen, der eine Auslegung dahingehend zulassen würde, dass auch Nichtregierungsorganisationen diese Rechte der Umweltanwaltschaft zustehen. Die Regelungen über die Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz entsprechen inhaltlich weitgehend den Bestimmungen des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, hinsichtlich derer der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2015, ZI. 2012/10/0137, ausgesprochen hat, dass sie nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass einer Umweltorganisation Parteistellung zukommt.Wer Parteistellung in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz und daher auch ein Beschwerderecht hat, kann daher nur aus Paragraph 8, AVG und der in der ständigen Judikatur des VwGH angewendeten Schutznormtheorie abgeleitet werden, die auf die Betroffenheit in subjektiv öffentlichen Rechten abstellt. Eine Betroffenheit der Beschwerdeführer in subjektiv öffentlichen Rechten liegt aber nicht vor, da die objektive Richtigkeit der Anwendung von Vorschriften zugunsten des Umweltschutzes in der österreichischen Rechtsordnung als öffentliches Interesse, das nur von eigens gesetzlich legitimierten Legalparteien geltend gemacht werden kann, konzipiert ist und eben nicht als rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG zu werten ist. Eine Parteistellung können Umweltorganisationen daher nicht durch das im AVG geregelte Verfahrensrecht erlangen, sondern nur dadurch, dass ihnen der Materiengesetzgeber eine Legalparteistellung zur Wahrung öffentlicher Interessen einräumt. Eine solche Formalparteistellung wurde der Wiener Umweltanwaltschaft als öffentliches weisungsfreies Organ in Paragraph 6, Wiener Umweltschutzgesetz eingeräumt. Aber auch diese Bestimmung lässt keinen Interpretationsspielraum offen, der eine Auslegung dahingehend zulassen würde, dass auch Nichtregierungsorganisationen diese Rechte der Umweltanwaltschaft zustehen. Die Regelungen über die Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz entsprechen inhaltlich weitgehend den Bestimmungen des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, hinsichtlich derer der VwGH in seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2015, ZI. 2012/10/0137, ausgesprochen hat, dass sie nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass einer Umweltorganisation Parteistellung zukommt. Selbst hinsichtlich des Eigentümers eines direkt von einem Vorhaben betroffenen Grundstückes hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass die Bewilligungsbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes, die mit denen des Wiener Naturschutzgesetzes vergleichbar sind, dem Schutz der öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes dienen und daher Interessen Dritter außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes liegen. Auch unter Berücksichtigung des auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention gestützten Vorbringens des Revisionswerbers sah der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.4.2016, ZI. 2012/10/0016, keinen Grund von dieser Judikatur abzuweichen: „Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz anerkannten rechtlichen Interesse, noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung“ (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 22.4.2016, ZI. 2012/10/0016, Erkenntnis des VwGH vom 2.9.2008, ZI. 2007/10/0079, und die dort zitierte Vorjudikatur).Selbst hinsichtlich des Eigentümers eines direkt von einem Vorhaben betroffenen Grundstückes hat der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass die Bewilligungsbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes, die mit denen des Wiener Naturschutzgesetzes vergleichbar sind, dem Schutz der öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes dienen und daher Interessen Dritter außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes liegen. Auch unter Berücksichtigung des auf Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention gestützten Vorbringens des Revisionswerbers sah der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22.4.2016, ZI. 2012/10/0016, keinen Grund von dieser Judikatur abzuweichen: „Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz anerkannten rechtlichen Interesse, noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung“ vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 22.4.2016, ZI. 2012/10/0016, Erkenntnis des VwGH vom 2.9.2008, ZI. 2007/10/0079, und die dort zitierte Vorjudikatur). In der Beschwerde wird unter Berufung auf den AVG-Kommentar der Autoren Hengsschläger/Leeb behauptet, dass für die Auslegung des § 8 AVG nicht nur innerstaatliches Recht, sondern auch Unionsrecht heranzuziehen ist. Unerwähnt bleibt dabei die in eben diesem AVG-Kommentar erwähnte wesentliche Einschränkung, dass Unionsrecht nur insofern herangezogen werden kann, als es unmittelbar anwendbar ist (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht S. 93; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rz 4, Erkenntnis des VwGH vom 6.3.2001, ZI. 2000/05/0257). Zu Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention hat der EuGH in der Rechtssache C-240/09 jedoch ausgesprochen, dass diese Bestimmung kein unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellt. Eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht kann daher aus § 8 AVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nicht abgeleitet werden. Ein durchsetzbares subjektiv öffentliches Recht vermag Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention den Beschwerdeführern auch deshalb nicht zu verleihen, da dieses völkerrechtliche Übereinkommen auch einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- April 2015, ZI. 2012/10/0016, ErläutRV 654 BlgNR XXII. GP 2).In der Beschwerde wird unter Berufung auf den AVG-Kommentar der Autoren Hengsschläger/Leeb behauptet, dass für die Auslegung des Paragraph 8, AVG nicht nur innerstaatliches Recht, sondern auch Unionsrecht heranzuziehen ist. Unerwähnt bleibt dabei die in eben diesem AVG-Kommentar erwähnte wesentliche Einschränkung, dass Unionsrecht nur insofern herangezogen werden kann, als es unmittelbar anwendbar ist vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht S. 93; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8,, Rz 4, Erkenntnis des VwGH vom 6.3.2001, ZI. 2000/05/0257). Zu Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention hat der EuGH in der Rechtssache C-240/09 jedoch ausgesprochen, dass diese Bestimmung kein unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellt. Eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht kann daher aus Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention nicht abgeleitet werden. Ein durchsetzbares subjektiv öffentliches Recht vermag Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention den Beschwerdeführern auch deshalb nicht zu verleihen, da dieses völkerrechtliche Übereinkommen auch einer unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich ist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- April 2015, ZI. 2012/10/0016, ErläutRV 654 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 2). Die in der Beschwerde angeführten Bestimmungen über die Anerkennung von Umweltorganisationen im UVP-G 2000 setzen die Bestimmungen der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) um, die im Hinblick auf Art. 6 und Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention in die Richtlinie aufgenommen wurden. Diese Bestimmungen der Aarhus- Konvention sind für die Beteiligung der „betroffenen Öffentlichkeit“ (vgl. Definition gern. Art. 2 Z 5 der Aarhus- Konvention) in Verfahren mit erheblichen Umweltauswirkungen relevant. Für Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz ist demgegenüber ausschließlich Artikel 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention von Bedeutung, der einen Zugang zu Gericht für „Mitglieder der Öffentlichkeit“ (vgl. Definition gern. Art. 2 Z 4) vorsieht, wobei hinsichtlich der innerstaatlich festzulegenden Kriterien nicht auf die „Betroffenheit“ abzustellen ist. Die Bestimmungen des UVP-G 2000 sind daher nicht geeignet, eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisationen in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz zu begründen. Dies überdies auch deshalb, weil zur Auslegung des § 8 AVG nur die jeweils einschlägigen Materiegesetze heranzuziehen sind und das UVP- G 2000 in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt. In diesem Sinne hat der VwGH auch in seiner Entscheidung vom 30.6.2016, ZI. Ro 2014/07/0028 (Rn 74) in einem Verfahren betreffend das Wasserrechtsgesetz 1959 ausgesprochen, dass das Umweltorganisationen nach dem UVP-G 2000 eingeräumte Recht auf Parteistellung in Verfahren nach dem WRG 1959 nicht maßgeblich ist, da die Vorschriften des UVP-G 2000 in einem solchen Verfahren nicht anzuwenden sind. Ebenso ist eine Anwendung von Bestimmungen des UVP-G 2000 in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz ausgeschlossen und wäre überdies aus kompetenzrechtlichen Gründen verfassungsrechtlich bedenklich. Daran vermag auch die Tatsache, dass derzeit andere Materiengesetze auf die Anerkennung nach § 19 Abs. 6 und Abs. 7 UVP-G 2000 abstellen, nichts zu ändern. In diesen Materiengesetzen hat nämlich der zuständige Materiengesetzgeber selbst festgelegt, auf die Bestimmungen des UVP-G 2000 abzustellen und darauf zu verweisen.Die in der Beschwerde angeführten Bestimmungen über die Anerkennung von Umweltorganisationen im UVP-G 2000 setzen die Bestimmungen der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) um, die im Hinblick auf Artikel 6 und Artikel 9, Absatz 2, der Aarhus-Konvention in die Richtlinie aufgenommen wurden. Diese Bestimmungen der Aarhus- Konvention sind für die Beteiligung der „betroffenen Öffentlichkeit“ vergleiche Definition gern. Artikel 2, Ziffer 5, der Aarhus- Konvention) in Verfahren mit erheblichen Umweltauswirkungen relevant. Für Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz ist demgegenüber ausschließlich Artikel 9 Absatz 3, der Aarhus-Konvention von Bedeutung, der einen Zugang zu Gericht für „Mitglieder der Öffentlichkeit“ vergleiche Definition gern. Artikel 2, Ziffer 4,) vorsieht, wobei hinsichtlich der innerstaatlich festzulegenden Kriterien nicht auf die „Betroffenheit“ abzustellen ist. Die Bestimmungen des UVP-G 2000 sind daher nicht geeignet, eine Parteistellung bzw. ein Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisationen in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz zu begründen. Dies überdies auch deshalb, weil zur Auslegung des Paragraph 8, AVG nur die jeweils einschlägigen Materiegesetze heranzuziehen sind und das UVP- G 2000 in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt. In diesem Sinne hat der VwGH auch in seiner Entscheidung vom 30.6.2016, ZI. Ro 2014/07/0028 (Rn 74) in einem Verfahren betreffend das Wasserrechtsgesetz 1959 ausgesprochen, dass das Umweltorganisationen nach dem UVP-G 2000 eingeräumte Recht auf Parteistellung in Verfahren nach dem WRG 1959 nicht maßgeblich ist, da die Vorschriften des UVP-G 2000 in einem solchen Verfahren nicht anzuwenden sind. Ebenso ist eine Anwendung von Bestimmungen des UVP-G 2000 in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz ausgeschlossen und wäre überdies aus kompetenzrechtlichen Gründen verfassungsrechtlich bedenklich. Daran vermag auch die Tatsache, dass derzeit andere Materiengesetze auf die Anerkennung nach Paragraph 19, Absatz 6 und Absatz 7, UVP-G 2000 abstellen, nichts zu ändern. In diesen Materiengesetzen hat nämlich der zuständige Materiengesetzgeber selbst festgelegt, auf die Bestimmungen des UVP-G 2000 abzustellen und darauf zu verweisen. Zu 1 ,d) Europäische Kommission - Aarhus-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich: Auch die Europäische Kommission vertritt in Ihrem Aufforderungsschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4111 vom 11.7.2014 - das in der Beschwerde nur auszugsweise zitiert wurde - die Auffassung, dass Umweltorganisationen nach Art. 132 Abs. 1 B-VG und § 8 AVG aufgrund der nach der ständigen Judikatur anzuwendenden Auslegung nach der Schutznormtheorie keine Parteistellung bzw. keinen Gerichtszugang haben und Rechtsvorschriften, die eine Formalparteistellung - wie im UVP-Recht oder im IPPC-Recht - vorsehen, im Naturschutzrecht nicht erlassen wurden (vgl. Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 11.7.2014, S. 5f.).Auch die Europäische Kommission vertritt in Ihrem Aufforderungsschreiben zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/4111 vom 11.7.2014 - das in der Beschwerde nur auszugsweise zitiert wurde - die Auffassung, dass Umweltorganisationen nach Artikel 132, Absatz eins, B-VG und Paragraph 8, AVG aufgrund der nach der ständigen Judikatur anzuwendenden Auslegung nach der Schutznormtheorie keine Parteistellung bzw. keinen Gerichtszugang haben und Rechtsvorschriften, die eine Formalparteistellung - wie im UVP-Recht oder im IPPC-Recht - vorsehen, im Naturschutzrecht nicht erlassen wurden vergleiche Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 11.7.2014, S. 5f.). Die Beschwerdeführer sind aufgrund des Aufforderungsschreibens der Europäischen Kommission vom 11.7.2014 nicht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Zu l.e.) Zur Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Beschwerderechte von Umweltorganisationen: Die in der Beschwerde angeführten Beschlüsse des VwGH vom 26.11.2015 (verbundene Vorabentscheidungsverfahren C-663/15 und C-664/15), die Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 betreffen, sind für die Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Beschwerde nicht relevant, da die Europäische Kommission die
- Vorlagefrage deshalb allenfalls bejahen könnte, weil die Nichtbeachtung der Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie die Gesundheit von Personen gefährden könnte und daher die in den Urteilen „Janecek“ (Erkenntnis des EuGH vom
- Juli 2008, C-237/07) und „Client Earth“ (Erkenntnis des EuGH vom
- November 2014, C-404/13) entwickelten Grundsätze im Bereich der Luftreinhaltung auf Anwendungsfalle der Wasserrahmenrichtlinie umgelegt werden können. Im Anwendungsbereich der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie finden sich hingegen keinerlei Anhaltspunkte, dass diese dem Schutz der Gesundheit von Personen dienen soll, weshalb die angeführten Beschlüsse des VwGH auf den gegenständlichen Fall nicht umlegbar sind. Die in der Beschwerde angeführte „Pipeline-Judikatur“ des EuGH (vgl. z.B. Rechtssache C-201/02 Delena Wells, Rn 43) betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich von EU-Richtlinien: Auf Genehmigungen, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie erteilt wurden, ist die UVP-Richtlinie nur dann nicht anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag vor Ablauf der Umsetzungsfrist gestellt wurde. Diese Judikatur kann auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention keinesfalls umgelegt werden, da Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention bis dato weder in einer EU-Richtlinie umgesetzt wurde, noch nach der Judikatur des EuGH unmittelbar anwendbares Unionsrecht (vgl. EuGH C-240/09) darstellt.Die in der Beschwerde angeführte „Pipeline-Judikatur“ des EuGH vergleiche z.B. Rechtssache C-201/02 Delena Wells, Rn 43) betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich von EU-Richtlinien: Auf Genehmigungen, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie erteilt wurden, ist die UVP-Richtlinie nur dann nicht anzuwenden, wenn der Genehmigungsantrag vor Ablauf der Umsetzungsfrist gestellt wurde. Diese Judikatur kann auf Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention keinesfalls umgelegt werden, da Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus-Konvention bis dato weder in einer EU-Richtlinie umgesetzt wurde, noch nach der Judikatur des EuGH unmittelbar anwendbares Unionsrecht vergleiche EuGH C-240/09) darstellt. Da den Beschwerdeführern in Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz weder Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht zukommt, wäre die Beschwerde aus Sicht der Verwaltungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 40Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 id
F LGBl. Nr. 31/2013 ist Naturschutzbehörde der Magistrat.
§ 40Abs.
2 steht gegen aufgrund dieses Gesetzes ergehende Bescheide den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
Paragraph 40, Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der Fassung LGBl. Nr. 31 aus 2013, ist Naturschutzbehörde der Magistrat.
Paragraph 40, Absatz 2, steht gegen aufgrund dieses Gesetzes ergehende Bescheide den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. § 6 Abs. 1 d Wiener Umweltschutzgesetz besagt, dass die Umweltanwaltschaft zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in den nachstehend angeführten, auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren Parteistellung sowie das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben hat, wobei sie jedoch auch auf ihre Parteirechte verzichten kann:Paragraph 6, Absatz eins, d Wiener Umweltschutzgesetz besagt, dass die Umweltanwaltschaft zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes in den nachstehend angeführten, auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen durchzuführenden Verwaltungsverfahren Parteistellung sowie das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben hat, wobei sie jedoch auch auf ihre Parteirechte verzichten kann: 1) Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend: 1) Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend: d) Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten des § 10
§ 11Abs.
2 und 3.d) Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten des Paragraph 10,
Paragraph 11, Absatz 2 und 3,
§ 8
AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG 1991 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die hier relevanten Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl III Nr. 88/2005 („Aarhus Konvention“), lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005, („Aarhus Konvention“), lauten wie folgt: Artikel 9 Zugang zu Gerichten
(1)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat. Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat. Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationenverfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
(2)Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, (
- a)die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (
- b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
(3)Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. […]“ Art. 2 Z 4 des Übereinkommens definiert den Begriff „Öffentlichkeit“ als eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, bestehenden Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.Artikel 2, Ziffer 4, des Übereinkommens definiert den Begriff „Öffentlichkeit“ als eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, bestehenden Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Das erkennende Gericht hat im vorliegenden Verfahren anhand des Beschwerdevorbringens zu klären, ob den beschwerdeführenden Vereinen „V.“ und „U.“, die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die von der belangten Behörde erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Z 6 und Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz, zukommt.Das erkennende Gericht hat im vorliegenden Verfahren anhand des Beschwerdevorbringens zu klären, ob den beschwerdeführenden Vereinen „V.“ und „U.“, die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die von der belangten Behörde erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6 und Absatz 4, Wiener Naturschutzgesetz, zukommt. Die Vereine begründen das ihnen ihrer Meinung nach im bezughabenden Verwaltungsverfahren zustehende Parteienrecht, und damit das behauptete Recht auf Erhebung der Beschwerde gegen den in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid, mit dem Argument des „effet utile“ in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention. Weiters wird auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
- Juli 2014 verwiesen. Auch wenn der Aarhus Konvention keine unmittelbare Wirkung zukomme, bestehe aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes die Verpflichtung Österreichs, Nichtregierungsorganisationen wie den beschwerdeführenden Vereinen Parteistellung in naturschutzrechtlichen Verfahren einzuräumen.Die Vereine begründen das ihnen ihrer Meinung nach im bezughabenden Verwaltungsverfahren zustehende Parteienrecht, und damit das behauptete Recht auf Erhebung der Beschwerde gegen den in Rede stehenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid, mit dem Argument des „effet utile“ in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention. Weiters wird auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
- Juli 2014 verwiesen. Auch wenn der Aarhus Konvention keine unmittelbare Wirkung zukomme, bestehe aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes die Verpflichtung Österreichs, Nichtregierungsorganisationen wie den beschwerdeführenden Vereinen Parteistellung in naturschutzrechtlichen Verfahren einzuräumen. Die Aarhus Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates BGBl. III Nr. 88/
- Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen (RV 654
- GP, 2), in welchen angemerkt ist, dass das Übereinkommen „der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist Die Aarhus Konvention (Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) ist ein völkerrechtlicher Vertrag; Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2005,. Zu verweisen ist auf die diesbezüglichen Erläuterungen Regierungsvorlage 654
- GP, 2), in welchen angemerkt ist, dass das Übereinkommen „der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist Diese Einschätzung wurde auch (einstimmig) vom Umweltausschuss geteilt (662 der Beilagen XXII. GP-Ausschussbericht NR – Berichterstattung). Diese Einschätzung wurde auch (einstimmig) vom Umweltausschuss geteilt (662 der Beilagen römisch 22 . GP-Ausschussbericht NR – Berichterstattung). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass subjektive Rechte aus diesem Übereinkommen nicht abgeleitet werden können (vgl. VwGH
- 2015, 2012/10/0137).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass subjektive Rechte aus diesem Übereinkommen nicht abgeleitet werden können vergleiche VwGH
- 2015, 2012/10/0137). Eine Beschlussfassung nach Art. 50 Abs. 2 B-VG (Anmerkung: nunmehr Abs. 2 Z 4) ist allerdings unterblieben, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Eine Beschlussfassung nach Artikel 50, Absatz 2, B-VG (Anmerkung: nunmehr Absatz 2, Ziffer 4,) ist allerdings unterblieben, da das Abkommen als gemischtes Abkommen teilweise in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Unabhängig davon, ob bei der Genehmigung eines Staatsvertrages ein Erfüllungsvorbehalt beschlossen wurde oder nicht, ist Grundvoraussetzung für seine unmittelbare Anwendbarkeit das objektive Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit. Den Maßstab gibt dabei in Österreich Art 18 Abs. 1 und 2 B-VG vor: Um von einem Verwaltungsorgan oder auch Gericht unmittelbar angewendet zu werden, muss eine staatsvertragliche Regelung so hinreichend genau und bestimmt formuliert sein, wie es die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt. Ist eine völkerrechtliche Vertragsregelung nicht in diesem Sinn hinreichend bestimmt, so ist sie im innerstaatlichen Bereich als eine Art programmatische Regelung zu verstehen, die noch einer Ausführung durch einen Akt der Gesetzgebung bedarf (Öhlinger in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 82 zu Art 50 B-VG).Unabhängig davon, ob bei der Genehmigung eines Staatsvertrages ein Erfüllungsvorbehalt beschlossen wurde oder nicht, ist Grundvoraussetzung für seine unmittelbare Anwendbarkeit das objektive Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit. Den Maßstab gibt dabei in Österreich Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG vor: Um von einem Verwaltungsorgan oder auch Gericht unmittelbar angewendet zu werden, muss eine staatsvertragliche Regelung so hinreichend genau und bestimmt formuliert sein, wie es die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt. Ist eine völkerrechtliche Vertragsregelung nicht in diesem Sinn hinreichend bestimmt, so ist sie im innerstaatlichen Bereich als eine Art programmatische Regelung zu verstehen, die noch einer Ausführung durch einen Akt der Gesetzgebung bedarf (Öhlinger in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Zellenberg, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 82 zu Artikel 50, B-VG). Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention kommt, bezogen auf das innerstaatliche Recht, eine derartige Bestimmtheit nicht zu. Weder ergibt sich aus dieser Bestimmung mit der erforderlichen Klarheit, welche Handlungen Anfechtungsgegenstand sein können, ob sich diese etwa nur auf behördliche Entscheidungen im Einzelfall beziehen soll oder auch generelle Normen angefochten werden können, noch wann eine Vereinigung als Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Z 4 der Konvention gelten kann.Artikel 9, Absatz 3, der Aarhus Konvention kommt, bezogen auf das innerstaatliche Recht, eine derartige Bestimmtheit nicht zu. Weder ergibt sich aus dieser Bestimmung mit der erforderlichen Klarheit, welche Handlungen Anfechtungsgegenstand sein können, ob sich diese etwa nur auf behördliche Entscheidungen im Einzelfall beziehen soll oder auch generelle Normen angefochten werden können, noch wann eine Vereinigung als Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2, Ziffer 4, der Konvention gelten kann. Für die innerstaatliche unmittelbare Anwendbarkeit eines Staatsvertrages ist somit nicht, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, die Sichtweise eines internationalen Komitees, eingerichtet zur Überwachung des Vollzugs des Übereinkommens, samt der Annahme durch österreichische Vertreter maßgeblich, sondern der vom Nationalrat genehmigte Text eines Übereinkommens. Mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des durch Art. 18 Abs. 1 B-VG normierten Legalitätsprinzips kommt eine unmittelbare Anwendbarkeit des Aarhus Übereikommens dahingehend, dass den Beschwerdeführern beim Vollzug des Wiener Naturschutzgesetzes Parteistellung zukäme, daher insgesamt nicht in Betracht.Für die innerstaatliche unmittelbare Anwendbarkeit eines Staatsvertrages ist somit nicht, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, die Sichtweise eines internationalen Komitees, eingerichtet zur Überwachung des Vollzugs des Übereinkommens, samt der Annahme durch österreichische Vertreter maßgeblich, sondern der vom Nationalrat genehmigte Text eines Übereinkommens. Mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des durch Artikel 18, Absatz eins, B-VG normierten Legalitätsprinzips kommt eine unmittelbare Anwendbarkeit des Aarhus Übereikommens dahingehend, dass den Beschwerdeführern beim Vollzug des Wiener Naturschutzgesetzes Parteistellung zukäme, daher insgesamt nicht in Betracht. Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Aarhus Konvention durch die Naturschutzbehörde scheidet daher unter diesem Blickwinkel aus. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Vereine ist auch aus dem Hinweis auf das Erkenntnis des EuGH C-240/09 vom
- März 2011 (Lesoochranárske zoskupenie) für eine Bejahung ihrer Parteistellung im bezughabenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nichts zu gewinnen: Das Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom
- März 2011 trifft die klare Aussage, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52).Das Urteil C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK gegen Umweltministerium der Slowakischen Republik vom
- März 2011 trifft die klare Aussage, dass Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Übereinkommen von Aarhus einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich ist und daraus keine subjektiven Rechte ableitbar sind (vgl. VwGH vom
- 2012, 2009/02/0239;
- 2015, 2012/10/0137).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Übereinkommen von Aarhus einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich ist und daraus keine subjektiven Rechte ableitbar sind vergleiche VwGH vom
- 2012, 2009/02/0239;
- 2015, 2012/10/0137). Der EuGH trifft im genannten Urteil weiters die Feststellung, das (vorlegende) Gericht habe das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen (oder gerichtlichen) Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens […] auszulegen“. Der EuGH trifft im genannten Urteil weiters die Feststellung, das (vorlegende) Gericht habe das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen (oder gerichtlichen) Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Artikel 9, Absatz 3, dieses Übereinkommens […] auszulegen“. Auch die Deutung dieser, nach Auffassung des erkennenden Gerichts durch die jeweilige Behörde je nach Einzelfall erst zu interpretierenden, Aussage, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg:
§ 40
Wiener Naturschutzgesetz kommt Umweltorganisationen keine Parteistellung in
§ 11leg.cit.
durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren zu. Parteistellung in Verfahren nach der genannten Gesetzesbestimmung haben nur der jeweilige Projektwerber sowie die Wiener Umweltanwaltschaft als Legalpartei
§ 6Abs.
1 Wiener Umweltschutzgesetz. Die Auslegung des Wiener Naturschutzgesetzes „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen […] dieses Übereinkommens“ muss daher bei der gegebenen Ausgangslage zu dem Ergebnis führen, dass den beschwerdeführenden Vereinen keine Parteistellung im bezughabenden naturschutzbehördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Maßnahme nach § 11 Wiener Naturschutzgesetz und somit auch kein Beschwerderecht vor dem Verwaltungsgericht zukommt; nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Wien besteht diesbezüglich aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Wiener Naturschutzgesetzes kein Interpretationsspielraum. Daran ändert auch der Verweis der beschwerdeführenden Vereine auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom 11. Juli 2014 nichts.Auch die Deutung dieser, nach Auffassung des erkennenden Gerichts durch die jeweilige Behörde je nach Einzelfall erst zu interpretierenden, Aussage, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg:
Paragraph 40, Wiener Naturschutzgesetz kommt Umweltorganisationen keine Parteistellung in
Paragraph 11, leg.cit. durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren zu. Parteistellung in Verfahren nach der genannten Gesetzesbestimmung haben nur der jeweilige Projektwerber sowie die Wiener Umweltanwaltschaft als Legalpartei
Paragraph 6, Absatz eins, Wiener Umweltschutzgesetz. Die Auslegung des Wiener Naturschutzgesetzes „so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen […] dieses Übereinkommens“ muss daher bei der gegebenen Ausgangslage zu dem Ergebnis führen, dass den beschwerdeführenden Vereinen keine Parteistellung im bezughabenden naturschutzbehördlichen Verfahren zur Bewilligung einer Maßnahme nach Paragraph 11, Wiener Naturschutzgesetz und somit auch kein Beschwerderecht vor dem Verwaltungsgericht zukommt; nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Wien besteht diesbezüglich aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Wiener Naturschutzgesetzes kein Interpretationsspielraum. Daran ändert auch der Verweis der beschwerdeführenden Vereine auf ein näher bezeichnetes Mahnschreiben der Europäischen Kommission an die Republik Österreich vom
- Juli 2014 nichts. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien macht dieses Ergebnis das Wiener Naturschutzgesetz aber auch nicht unionsrechtswidrig. Parteistellung in Fällen wie dem in Rede stehenden, hat jedenfalls die Wiener Umweltanwaltschaft; diese wurde, wie die Einsicht des Gerichtes in den naturschutzbehördlichen Verfahrensakt der belangten Behörde ergab, dem Verfahren zur Erlassung der in Rede stehenden Bewilligung beigezogen und hat mit Schreiben vom
- Jänner 2013 mit näherer Begründung eine Stellungnahme erstattet, wonach bei Vorschreibung der Auflagen kein Einwand gegen die Bewilligung erhoben wurde. Das Wiener Naturschutzgesetz ist daher nicht mit einem Mangel behaftet, wenn für die Wiener Umweltanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit besteht, die Interessen der „Mitglieder der Öffentlichkeit“ zu wahren (vgl. dazu die ähnliche Konstellation im Feststellungsverfahren
§ 3Abs.
7 UVP-G 2000, in welchem in Umsetzung der UVP-RL 85/337/EWG dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zur Wahrung der Rechte der „betroffenen Öffentlichkeit“ eingeräumt ist, nicht jedoch Nachbarn, Umweltorganisationen, etc.; zur Rechtskonformität dieser Regelung siehe u.a. VwGH vom
- 2004, 2004/04/0075; vom
- 2005, 2004/05/0032 und vom
- 2007, 2006/07/0066).Das Wiener Naturschutzgesetz ist daher nicht mit einem Mangel behaftet, wenn für die Wiener Umweltanwaltschaft in Fällen wie dem vorliegenden die Möglichkeit besteht, die Interessen der „Mitglieder der Öffentlichkeit“ zu wahren vergleiche dazu die ähnliche Konstellation im Feststellungsverfahren
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, in welchem in Umsetzung der UVP-RL 85/337/EWG dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zur Wahrung der Rechte der „betroffenen Öffentlichkeit“ eingeräumt ist, nicht jedoch Nachbarn, Umweltorganisationen, etc.; zur Rechtskonformität dieser Regelung siehe u.a. VwGH vom
- 2004, 2004/04/0075; vom
- 2005, 2004/05/0032 und vom
- 2007, 2006/07/0066). Aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Wiener Naturschutzgesetzes in Verbindung mit dem oben Gesagten ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Vereinen ein Anspruch auf Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid im naturschutzbehördlichen Verfahren betreffend die Maßnahme nach § 11 Wiener Naturschutzgesetz nicht zukommt. Aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Wiener Naturschutzgesetzes in Verbindung mit dem oben Gesagten ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Vereinen ein Anspruch auf Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid im naturschutzbehördlichen Verfahren betreffend die Maßnahme nach Paragraph 11, Wiener Naturschutzgesetz nicht zukommt. Vor diesem Hintergrund wird daher lediglich abschließend darauf hingewiesen, dass aufgrund des Vorbringens auch inhaltlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich ist. Dies zum einen aus dem Grund, dass die naturschutzbehördliche Bewilligung nur für den Fall erteilt wurde, dass sämtliche Tiere bis auf höchstens 10 Exemplare selbständig auf die Ausgleichsflächen abgewandert sind, dies war bislang, wie auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig erklärt wurde, nicht der Fall, sodass die Bewilligung beim Einfangen der letzten Tiere auf dem Areal noch gar nicht in Anspruch genommen werden konnte, also ein faktisches Hindernis zur Wahrnehmung der erteilten Bewilligung bestehen und daher die öffentlichen Interessen an Tier- und Umweltschutz durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid noch gar nicht berührt werden konnten. Zum anderen weil bei Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung eine nach § 11 Abs. 2 Z 5 Naturschutzgesetz vorgesehene Interessensabwägung durchgeführt wurde, die in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise ergeben hat, dass unter Einbeziehung von Gutachten zur Frage des Naturschutzes und auf der anderen Seite hinsichtlich der Frage des Wohnungsbedarfes und der Stadtentwicklungsgebiete, das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls als sehr hoch einzustufen ist, da das Gebiet nördlich des H. auf Grund seiner Lage besonders gut als Stadtentwicklungsgebiet geeignet ist und der schon weit fortgeschrittene Planungsprozess eine zeitnahe Umsetzung ermögliche, was auf Grund des raschen Bevölkerungswachstums wünschenswert erscheint. Es hat also eine Abwägung der Interessen des Artenschutzes und des Interesses an der Schaffung von Wohnraum dem Wiener Naturschutzgesetz entsprechend stattgefunden, die zu einem zumindest nachvollziehbaren Ergebnis geführt hat.Zum anderen weil bei Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung eine nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, Naturschutzgesetz vorgesehene Interessensabwägung durchgeführt wurde, die in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise ergeben hat, dass unter Einbeziehung von Gutachten zur Frage des Naturschutzes und auf der anderen Seite hinsichtlich der Frage des Wohnungsbedarfes und der Stadtentwicklungsgebiete, das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls als sehr hoch einzustufen ist, da das Gebiet nördlich des H. auf Grund seiner Lage besonders gut als Stadtentwicklungsgebiet geeignet ist und der schon weit fortgeschrittene Planungsprozess eine zeitnahe Umsetzung ermögliche, was auf Grund des raschen Bevölkerungswachstums wünschenswert erscheint. Es hat also eine Abwägung der Interessen des Artenschutzes und des Interesses an der Schaffung von Wohnraum dem Wiener Naturschutzgesetz entsprechend stattgefunden, die zu einem zumindest nachvollziehbaren Ergebnis geführt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte aus dem Grund des § 24 Abs. 4 VwGVG trotz des Parteiantrages entfallen, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren und diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegt wurde (vgl. VwGH vom 26.4.2016, Ra 2016/03/0038).Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte aus dem Grund des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG trotz des Parteiantrages entfallen, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren und diesbezüglich das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung des erkennenden Gerichtes zugrunde gelegt wurde vergleiche VwGH vom 26.4.2016, Ra 2016/03/0038). Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.V.050.13468.2016