GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft Gst-Nr .../2 in EZ ...2, KG .... Die Bauwerber sind Eigentümer der Liegenschaften Gst-Nr .../15, .../17 in EZ ...5 und Gst-Nr .../11 in EZ ...6, alle KG .... Mit Antrag vom 11.1.2016 beantragten die Bauwerber von der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung
O für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft EZ ...5 KG .... Die Einreichpläne, die der belangten Behörde vorgelegt und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.9.2016 auch bewilligt wurden, bauen auf dem Teilungsplan des Vermessungsbüros A. vom 17.12.2015, GZ 13..., auf. Dieser Teilungsplan wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 64) vom 22.1.2016, GZ MA 64-738394/2015 bewilligt.Mit Antrag vom 11.1.2016 beantragten die Bauwerber von der belangten Behörde die Erteilung einer Baubewilligung
Paragraph 70, BauO für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft EZ ...5 KG .... Die Einreichpläne, die der belangten Behörde vorgelegt und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.9.2016 auch bewilligt wurden, bauen auf dem Teilungsplan des Vermessungsbüros A. vom 17.12.2015, GZ 13..., auf. Dieser Teilungsplan wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 64) vom 22.1.2016, GZ MA 64-738394/2015 bewilligt. In diesem Teilungsplan werden die Liegenschaften der Bauwerber derart neu aufgeteilt, dass zwischen dem Grundstück Nummer .../15, EZ ...5, im Teilungsplan bezeichnet als Bauplatz 1, und der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Gst-Nr .../2 in EZ ...2), das Grundstück Nummer .../11, EZ ...6, im Teilungsplan bezeichnet als Restfläche Nummer 4, zu liegen kommt. Diese im Teilungsplan ausgewiesene neue Liegenschaftsgrenze, führt dazu, dass südlich und südöstlich der zu bebauen Liegenschaft (Bauplatz 1) nunmehr das im Eigentum der Bauwerber stehende Grundstück Nummer .../11, EZ ...6, zu liegen kommt. Laut Einreichplan (Darstellung „Lageplan“) wird das neu zu errichtende Einfamilienhaus von der Grenze zur Liegenschaft Gst-Nr .../11, EZ ...6, in einem Abstand von 3,0-6,0 m errichtet. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer, Grundstücksnummern .../2 in EZ ...2 ist weitere 3,1 m vom geplanten Gebäude entfernt, wobei durch die im Teilungsplan geschaffene Restfläche keine direkte gemeinsame Grenze mehr mit der zu bebauen Liegenschaft besteht. Mit Schriftsatz vom 13.5.2016 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben, wobei unter anderem vorgebracht wurde, dass zwischen den Liegenschaften der Bauwerber und der Beschwerdeführer kein verbindlich vermessener Grenzverlauf bestehe. Nach den Einreichplänen werde ein Abstand des Bauvorhabens gegenüber der Liegenschaft EZ ...2 von teilweise 6,01 m eingehalten. Dieser Abstand bezieht sich allerdings nur auf die Grenze laut Bauplan. Der tatsächliche Grenzverlauf zwischen den Liegenschaften EZ ...2 und EZ ...5 weiche gegenüber dem in den Einreichplänen ausgewiesenen derart ab, dass der Abstand gegenüber dem Bauvorhaben weniger als 6 m betrage und nicht § 79 BO entspreche. Der Verlauf der Grundgrenzen sei als Vorfrage
AVG vor Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu entscheiden. Weiters würden die vorgelegten Einreichpläne nicht dem Grundbuchstand entsprechen, da ein Teil der derzeit laut Grundbuch zu EZ ...5 gehörigen Fläche als zu EZ ...6 gehörig ausgewiesen werde. Es treffe zwar zu, dass im Grundbuch eine „Änderung in Vorbereitung“ ausgewiesen sei, eine Durchführung der Änderung sei jedoch nicht ersichtlich. Die Einreichpläne könnten in der vorliegenden Weise daher nicht zur Grundlage des Bauvorhabens gemacht werden. Mit Schriftsatz vom 13.5.2016 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben, wobei unter anderem vorgebracht wurde, dass zwischen den Liegenschaften der Bauwerber und der Beschwerdeführer kein verbindlich vermessener Grenzverlauf bestehe. Nach den Einreichplänen werde ein Abstand des Bauvorhabens gegenüber der Liegenschaft EZ ...2 von teilweise 6,01 m eingehalten. Dieser Abstand bezieht sich allerdings nur auf die Grenze laut Bauplan. Der tatsächliche Grenzverlauf zwischen den Liegenschaften EZ ...2 und EZ ...5 weiche gegenüber dem in den Einreichplänen ausgewiesenen derart ab, dass der Abstand gegenüber dem Bauvorhaben weniger als 6 m betrage und nicht Paragraph 79, BO entspreche. Der Verlauf der Grundgrenzen sei als Vorfrage
Paragraph 38, AVG vor Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zu entscheiden. Weiters würden die vorgelegten Einreichpläne nicht dem Grundbuchstand entsprechen, da ein Teil der derzeit laut Grundbuch zu EZ ...5 gehörigen Fläche als zu EZ ...6 gehörig ausgewiesen werde. Es treffe zwar zu, dass im Grundbuch eine „Änderung in Vorbereitung“ ausgewiesen sei, eine Durchführung der Änderung sei jedoch nicht ersichtlich. Die Einreichpläne könnten in der vorliegenden Weise daher nicht zur Grundlage des Bauvorhabens gemacht werden. Es wurden noch weitere Einwendungen erhoben, die jedoch in der Beschwerde nicht mehr aufrechterhalten wurden. Im nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.9.2016 wies die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer ab und erteilte den Bauwerber und beantragte Baubewilligung. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 18.10.2016 wiederholten die Beschwerdeführer sinngemäß ihre Einwendungen hinsichtlich des Abstandes des Gebäudes vom ihrer Liegenschaft sowie, dass die Grundgrenzen zwischen den Liegenschaften EZ ...2 und EZ ...5 nicht rechtlich verbindlich festgestellt seien. Weiters sei auch der Teilungsplan vom 17.12.2015 noch nicht grundbücherlich durchgeführt. Aufgrund dieser Beschwerde fand beim Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung am 27.1.2017 statt, bei der die Beschwerdeführer persönlich sowie deren rechtsfreundlicher Vertreter, der Vertreter der Bauwerber und ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren. In der Verhandlung wurde folgendes zu Protokoll gegeben: Der Beschwerdeführer-Vertreter (BfV) gibt zu Protokoll: Zum Vorbringen, dass der Grenzverlauf nicht gesichert ist, gebe ich an, dass dies nicht den Teilungsplan betrifft, sondern die Grenze zwischen der Liegenschaft der Bf und dem neu geschaffenen Grundstück Nr. EZ ...6 (Restfläche im Teilungsplan). Der Bauwerber (BW) gibt zu Protokoll: Der Teilungsplan, der von der MA 64 bewilligt wurde mit Bescheid vom 22.01.2016 ist noch nicht im Grundbuch durchgeführt. Er ist weiterhin zur Durchführung angemerkt. Der Verhandlungsleiter erläutert seine Rechtsansicht: Durch den Teilungsplan, der für das Bauprojekt maßgeblich ist, da sich auch das Projekt auf diesen Teilungsplan bezieht und darauf aufbaut, wurden die Bauwerber zu ihrem eigenen Nachbarn. Der Bauplatz grenzt nämlich nunmehr an eine Restfläche, im Teilungsplan der Vermessung A. als Fläche 4 ausgewiesen, die ebenfalls im Eigentum der Bauwerber steht. Diese Grenze ist vermessen und werden laut Einreichplan die Abstandsbestimmungen des § 79 BO eingehalten. Durch den Teilungsplan, der für das Bauprojekt maßgeblich ist, da sich auch das Projekt auf diesen Teilungsplan bezieht und darauf aufbaut, wurden die Bauwerber zu ihrem eigenen Nachbarn. Der Bauplatz grenzt nämlich nunmehr an eine Restfläche, im Teilungsplan der Vermessung A. als Fläche 4 ausgewiesen, die ebenfalls im Eigentum der Bauwerber steht. Diese Grenze ist vermessen und werden laut Einreichplan die Abstandsbestimmungen des Paragraph 79, BO eingehalten. Die Grenze, die zwischen der Liegenschaft der Bf, EZ ...2 und der neu geschaffenen Restfläche besteht, ist nicht verhandelt. Festgehalten wird, dass der Bauwerber, dann, wenn er diese Restfläche bebauen wollte, eine Grenzverhandlung durchführen müsste bzw. die Grenze verbindlich festgestellt werden müsse. Dies hat aber auf das ggstl. Bauvorhaben, das auf der EZ ...5 erfolgen soll, keinen Einfluss. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender Entscheidung relevante Sachverhalt steht als erwiesen fest: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer laut Aktenlage und offenen Grundbuch der Liegenschaft Gst-Nr .../2 in EZ ...2, KG .... Die Bauwerber sind laut Aktenlage und offenem Grundbuch Eigentümer der Liegenschaften Gst-Nr .../15, .../17 in EZ ...5 und Gst-Nr .../11 in EZ ...6 (Bezeichnungen der Liegenschaften laut Teilungsplan vom 17.12.2015), alle KG .... Die Liegenschaft der Beschwerdeführer hat gemeinsame Grenzen im östlichen und südöstlichen Bereich der Liegenschaft GSt.Nr. .../11, EZ ...6 der Bauwerber. Die gegenständlichen Einreichpläne, bauen auf dem aktenkundigen Teilungsplan des Vermessungsbüros A. vom 17.12.2015, GZ 13..., auf. Dieser Teilungsplan wurde unstrittig mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 64) vom 22.1.2016, GZ MA 64-738394/2015 bewilligt. Unstrittig ist weiters, dass der Teilungsplan grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, aber im Grundbuch eine „Änderung in Vorbereitung“ ausgewiesen ist. In diesem Teilungsplan werden die Liegenschaften der Bauwerber derart neu aufgeteilt, dass zwischen dem Grundstück Nummer .../15, EZ ...5, im Teilungsplan bezeichnet als Bauplatz 1, und der Liegenschaft der Beschwerdeführer (Gst-Nr .../2 in EZ ...2), das Grundstück Nummer .../11, EZ ...6, im Teilungsplan bezeichnet als Restfläche Nummer 4, zu liegen kommt. Diese im Teilungsplan ausgewiesene neue Liegenschaftsgrenze zwischen der zu bebauen Liegenschaft Gst-Nr .../15, EZ ...5 und der „Restfläche“ Grundstück Nummer .../11, EZ ...6, führt dazu, dass südlich und südöstlich der zu bebauen Liegenschaft (Bauplatz 1) nunmehr das im Eigentum der Bauwerber stehende Grundstück Nummer .../11, EZ ...6, zu liegen kommt. Laut Einreichplan (Darstellung „Lageplan“) wird das neu zu errichtende Einfamilienhaus von der Grenze zur Liegenschaft Gst-Nr .../11, EZ ...6, in einem Abstand von 3,0-6,0 m errichtet. Auf einer Fläche von 29,49 m² wird ein Abstand der Grundgrenze von 6 m unterschritten, wobei ein Abstand von zumindest 3,0 m immer eingehalten wird. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer, Grundstücksnummern .../2 in EZ ...2 ist laut Einreichplan mindestens weitere 3,1 m vom geplanten Gebäude entfernt, wobei durch die im Teilungsplan geschaffene Restfläche keine direkte gemeinsame Grenze mehr mit der zu bebauen Liegenschaft besteht. Die Grenze zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer Gst-Nr .../2 EZ ...2 und dem im Teilungsplan neu gestalteten Grundstück Gst-Nr .../11, EZ ...6 der Bauwerber ist laut Angaben der Beschwerdeführer wie auch der Bauwerber nicht verbindlich festgestellt. Rechtliche Beurteilung:
3 BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134 a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134 a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
Paragraph 134, Absatz 3, BO sind im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im Paragraph 134, a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134, a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, AVG). Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. In allen übrigen Widmungsgebieten sowie bei Flächen des öffentlichen Gutes sind jene Liegenschaften benachbart, die in einer Entfernung von höchstens 20 m vom geplanten Bauwerk liegen.
BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
Paragraph 134 a, BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:
3 BO muß in der offenen Bauweise der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen I und II mindestens 6 m, in der Bauklasse III mindestens 12 m, in der Bauklasse IV mindestens 14 m, in der Bauklasse V mindestens 16 m und in der Bauklasse VI mindestens 20 m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen I und II 45 m2, in der Bauklasse III 90 m2, in der Bauklasse IV 105 m2, in der Bauklasse V 120 m2 und in der Bauklasse VI 150 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen I und II 90 m2, in der Bauklasse III 180 m2, in der Bauklasse IV 210 m2, in der Bauklasse V 240 m2 und in der Bauklasse VI 300 m2 nicht überschreiten.
Paragraph 79, Absatz 3, BO muß in der offenen Bauweise der Abstand der Gebäude von Nachbargrenzen in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei mindestens 6 m, in der Bauklasse römisch drei mindestens 12 m, in der Bauklasse römisch vier mindestens 14 m, in der Bauklasse römisch fünf mindestens 16 m und in der Bauklasse römisch sechs mindestens 20 m betragen. Die Fläche, die zwischen den Nachbargrenzen und den gedachten Abstandslinien liegt, wird als Abstandsfläche bezeichnet. In die Abstandsflächen darf mit Gebäuden auf höchstens die Hälfte des Abstandes an die Nachbargrenzen herangerückt werden, wobei die über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche je Front in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 45 m2, in der Bauklasse römisch drei 90 m2, in der Bauklasse römisch vier 105 m2, in der Bauklasse römisch fünf 120 m2 und in der Bauklasse römisch sechs 150 m2 nicht überschreiten darf; insgesamt darf diese über die gedachte Abstandslinie hinausragende bebaute Fläche auf demselben Bauplatz in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei 90 m2, in der Bauklasse römisch drei 180 m2, in der Bauklasse römisch vier 210 m2, in der Bauklasse römisch fünf 240 m2 und in der Bauklasse römisch sechs 300 m2 nicht überschreiten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nach der Aktenlage und den vorliegenden Einreichplänen Eigentümer einer benachbarten Liegenschaft im Sinne des § 134 Abs. 3 BO sind, da ihre Liegenschaft von der zu bebauenden Liegenschaft weniger als 6 m entfernt ist (getrennt durch eine Fahne). Die Nachbarn sind jedoch im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien keinesfalls berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sie so genannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren können. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im § 134a Abs. 1 BO sowie in den Bestimmungen der §§ 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 BO aufgelistet. Die Nachbarn können somit nur auf Einhaltung dieser Rechte dringen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders als geplant ausgeführt werden dürfte oder müsste (vgl. VwGH vom
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zitierte, keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Relevanz eines bewilligten, aber grundbücherlich noch nicht durchgeführten Teilungsplanes, zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.084.13775.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.