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{'item': 'VGW-103/040/1426/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlVGW-103/040/1426/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn Univ.-Doz. DDr. H. V., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 14.1.2016, gegen den „Bescheid“ der Landespolizeidirektion Wien, vom 14.12.2015, Zl. III-W-4448/AB/83, betreffend Entziehung des Waffenpasses nach dem WaffG, nach durchgeführter Verhandlung am 18.10.2016 denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schmid über die Beschwerde des Herrn Univ.-Doz. DDr. H. römisch fünf., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 14.1.2016, gegen den „Bescheid“ der Landespolizeidirektion Wien, vom 14.12.2015, Zl. III-W-4448/AB/83, betreffend Entziehung des Waffenpasses nach dem WaffG, nach durchgeführter Verhandlung am 18.10.2016 den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung Laut Zustellnachweis (Rückschein; Blatt 304 des Behördenaktes) wurden dem Beschwerdeführer (kurz BF) am 23.12.2015 in einem RSa-Kuvert ein Bescheid über die Entziehung der Waffenbesitzkarte und ein weiterer Bescheid über die Entziehung des Waffenpasses zugestellt. Nach der glaubhaften Aussage des BF vor dem Verwaltungsgericht hat sich in dem RSa-Kuvert nur der Bescheid über die Entziehung der Waffenbesitzkarte befunden. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht, dass der BF durch seinen Anwalt nur gegen den Bescheid über die Entziehung der Waffenbesitzkarte eine Beschwerde erhoben hat. Der Vertreter des BF legte die Korrespondenz mit seinem Mandanten offen und bestätigte, dass er von diesem nur den Bescheid über die Entziehung der Waffenbesitzkarte übermittelt bekommen habe. Aus einem handschriftlichen Vermerk auf Blatt 318 des Behördenaktes ergibt sich, dass sich die Behörde die Frage stellte, ob die Beschwerde auch gegen den Bescheid über die Entziehung des Waffenpasses gerichtet sei. Der am 15.1.2016 bei der Behörde einlangenden Beschwerde gegen die Entziehung des Waffenpasses ist zu entnehmen, dass nach Ansicht des BF der Bescheid über die Entziehung des Waffenpasses nicht zugestellt wurde. Im Rahmen dieser Beschwerde wurde der Antrag auf Zustellung dieses Entziehungsbescheids gestellt. Diesem Antrag auf Zustellung ist die Behörde bis dato nicht nachgekommen. Beweiswürdigend ist zusätzlich festzuhalten, dass der BF als langjähriger Bundesbedienster im Umgang mit Behörden vertraut ist und ihm zuzumuten ist, dass er erkennt, ob er aus einem RSa-Kuvert einen oder zwei Bescheide entnimmt. Zudem hat der BF ein ernsthaftes Interesse am Erhalt seiner Waffensammlung und kann davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Zustellung eines Entziehungsbescheids seinen Waffenpass betreffend umgehend eine Beschwerde erhoben hätte. Im konkreten Fall wäre die Beschwerde vom 14.1.2016 ohnehin fristwahrend erhoben worden. Ein Vorbringen dahingehend, dass der Bescheid nicht zugestellt wurde, brächte den BF keinen juristischen Vorteil. Das Verwaltungsgericht stellt im Ergebnis fest, dass die Bescheidurkunde vom 14.12.2015 zur GZ: III-W-4448/AB/83, betreffend die Entziehung des Waffenpasses, an den BF nicht zugestellt wurde. Eine Beschwerde kann – abgesehen von Maßnahmen- und Verhaltensbeschwerden – nur gegen einen Bescheid erhoben werden. Für die Existenz eines Bescheides ist letztlich die Zustellung an den Bescheidadressaten Voraussetzung. Eine bloße Kenntnisnahme von der Bescheidurkunde im Rahmen einer Akteneinsicht ist keine Zustellung. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen nicht zugestellten „Bescheid“ ist diese mangels Beschwerdeobjekt gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG zurückzuweisen.Richtet sich eine Beschwerde gegen einen nicht zugestellten „Bescheid“ ist diese mangels Beschwerdeobjekt gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG zurückzuweisen. Angemerkt wird, dass mangels Bescheidzustellung der Waffenpass bis dato nicht entzogen wurde. Der BF hat aber zwischenzeitig seinen Waffenpass zurückgelegt und auf seinen diesbezüglichen Anspruch rechtsgültig verzichtet (siehe Schreiben vom 12.1.2017). Eine Entziehung des Waffenpasses ist daher obsolet. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechts-frage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.040.1426.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.