Obsah (13)
§ 64§ 28§ 25a§ 8§ 52§ 75§ 11§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum31.01.2017 GeschäftszahlVGW-151/023/14345/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 64Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (BGBl.
100/2005) in der geltenden Fassung, § 8 Z 7 lit. b NAG-DV und § 75 des Universitätsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. R., geb.: 1989, STA: Ukraine, Wien, K.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Einwanderung für den ... Bezirk, vom 30.09.2016, Zahl MA35-9/2968520-05, mit welchem der Antrag vom 23.08.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender"
Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) in der geltenden Fassung, Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV und Paragraph 75, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der geltenden Fassung, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom
- September 2016 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ ab und führte begründend im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin keinen Studienerfolgsnachweis für das vorangegangene Studienjahr vorgelegt habe und somit kein ausreichender Studienerfolg der Einschreiterin vorliege. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes aus: „Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts: Mit gegenständlichem Bescheid wurde der Antrag der BF auf Verlängerung des Aufenthaltstitels Zweck „Studierender“ abgewiesen. Begründet wurde der angefochtene Bescheid lapidar dahingehend, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund der vorliegenden Sachverhaltes zu der Ansicht gelangen würde, dass im Fall der BF die besonderen Voraussetzungen zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „Studierender" nicht vorliegen würden. Es würde nicht im Ermessen der erkennenden Behörde stehen, einen Aufenthaltstitel trotz fehlender besonderer Voraussetzungen zu erteilen. Im gegenständlichen Fall sind derartige Ausführungen aus Sicht der BF in keinster Art und Weise nachvollziehbar. Hinzuweisen ist auf den Inhalt der Stellungnahme vom 29.06.2016, wonach die BF mit Beginn Herbst/Wintersemester 2016/2017 ihr neues Studium begonnen hat. Zu verweisen ist auch darauf, dass die BF ihrem Studium bislang auch entsprechend erfolgreich nachgegangen ist, anderenfalls sie das vormals von ihr inskribierte Masterstudium nicht positiv abgeschlossen hätte.Hinzuweisen ist auf den Inhalt der Stellungnahme vom 29.06.2016, wonach die BF mit Beginn Herbst/Wintersemester 2016 aus 2017, ihr neues Studium begonnen hat. Zu verweisen ist auch darauf, dass die BF ihrem Studium bislang auch entsprechend erfolgreich nachgegangen ist, anderenfalls sie das vormals von ihr inskribierte Masterstudium nicht positiv abgeschlossen hätte. Für die BF ist es auch nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr im angefochtenen Bescheid festgehalten wird, dass zwischen Lehrgangsabschluss und neuerlicher Inskription mehr als ein Jahr liegen würde, zumal der BF im Jahr 2015 auch ohne entsprechende Beanstandungen der Aufenthaltstitel „Studierender" verlängert wurde. Faktum ist, dass die BF nach persönlicher Vorsprache bei der erstinstanzlichen Behörde im Februar 2016 auch die Information erhalten hat, dass sie jederzeit auf ein neues Studium wechseln könne, ohne die entsprechenden ECTS-Punkte vorweisen zu müssen, da sie bereits in Österreich ein Studium abgeschlossen hat und sohin auch keine entsprechende missbräuchliche Verwendung vorliegen würde. Die BF selbst ging nebst ihrem Studium einer Teilzeitbeschäftigung nach. Im Zeitraum 10.03.2016 bis 08.04.2016 ist die BF erkrankt und ist gegenständlicher Beschwerdeschrift auch die entsprechende ärztliche Bestätigung beigelegt. Die BF selbst geht ihrem neuen Studium zielstrebig nach, so dass jedenfalls sämtliche Voraussetzungen der Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender“ im gegenständlichen Fall vorliegen. Es mutet an, dass die erstinstanzliche Behörde die von Seiten der BF im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere auch den Inhalt der eingebrachten Stellungnahme nur unzureichend berücksichtigt hat und der Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt hat, so dass jedenfalls der erstinstanzlichen Behörde eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten ist. In den Verwaltungsverfahrensgesetzen ist jedoch eine solche antizipierende Beweiswürdigung fremd und es ist demnach eine Würdigung der Beweise hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach deren Aufnahme möglich. Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt die Aufnahme des Beweises voraus. Dabei kann einer solchen Beweisaufnahme auch nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, dass sich bereits gezeigt habe, dass der Antragsteller selbst völlig unglaubwürdig sei. Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich einer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen stellt sich auch das bisher abgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsohne als mangelhaft dar. Der Erlassung eines Bescheides hat regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Das Ermittlungsverfahren ist jedoch keineswegs so zu gestalten, dass lediglich Beweise aufzunehmen sind, welche von den Parteien angeboten werden, für das Ermittlungsverfahren gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG). Nur ein nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 55 AVG durchgeführtes Ermittlungsverfahren vermag die Grundlage für eine einwandfreie Entscheidung zu bilden.Der Erlassung eines Bescheides hat regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voranzugehen. Das Ermittlungsverfahren ist jedoch keineswegs so zu gestalten, dass lediglich Beweise aufzunehmen sind, welche von den Parteien angeboten werden, für das Ermittlungsverfahren gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG). Nur ein nach den Bestimmungen der Paragraphen 37 bis 55 AVG durchgeführtes Ermittlungsverfahren vermag die Grundlage für eine einwandfreie Entscheidung zu bilden. Die Partei im Verwaltungsverfahren hat zwar nicht nur Mitwirkungsrecht, sondern auch eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, die Pflicht auf Mitwirkung der Partei hat jedoch dort ihre Grenze, wo zwar die Partei gewillt ist, der Behörde die entsprechenden Informationen zu erteilen, jedoch nicht in der Lage ist, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich für eine einzelne Person schwer zugängliche Fragen oder Details darzulegen. Der Mitwirkungspflicht kommt nur dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden. Die Mitwirkungspflicht einer Partei kann nicht so weit gehen, dass sich die Behörde eine Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer bestimmten Frage ersparen kann. Die Begründung im angefochtenen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde stellt sich als Formalbegründung dar. Es ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, von welchen konkreten und nachvollziehbaren Feststellungen die erstinstanzliche Behörde überhaupt ausgeht, um zur abschlägigen Entscheidung zu gelangen. Feststeht jedenfalls, dass sämtliche Voraussetzungen der Erteilung der Verlängerung des Aufenthaltstitels „Studierender" im gegenständlichen Fall vorliegen. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte sohin der BF der Aufenthaltstitel verlängert werden müssen.“ Dieser Eingabe wurde eine Bescheinigung des Gesundheitsministeriums der Ukraine betreffend die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen
- März 2016 und
- März 2015 (gemeint wohl 2016) sowie eine nachfolgende ambulante Behandlung der Beschwerdeführerin zwischen
- März 2016 bis zum
- April 2016 wegen einer vegetativen Dystonie vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Jänner 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- Dezember 2016 ausdrücklich verzichtet. In ihrer Einlassung zur Sache brachte die Beschwerdeführerin Nachstehendes vor: „Ich lebe seit April 2013 in Österreich. Ich arbeite derzeit nicht. Ich bekomme derzeit Notstandshilfe. Das ist nach wie vor so. Betreffend meinen Sozialversicherungsdatenauszug gebe ich an, dass ich morgen einen Termin beim AMS habe. Ich habe auch im Jänner Geld vom AMS bezogen. Ich habe allerdings im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Februar 2016 bei der Firma P. gearbeitet. Ich habe damals monatlich ungefähr 760,-- Euro verdient. Ich habe 20 Stunden gearbeitet, habe mich jedoch um einen Vollzeitjob bemüht. Dies habe ich zum Zweck der Erlangung einer Rot-Weiß-Rot Karte Schlüsselkraft versucht, ich hätte jedoch zu wenig verdient. Mit Ausnahme der Vermögenswerte auf meinem Kontoauszug verfüge ich über kein weiteres Vermögen. Schulden habe ich auch keine. Die Wohnung in der ich derzeit lebe, verfügt über ca. 22m². Ich lebe in meiner Wohnung alleine. Wenn mir nunmehr der Meldeauszug betreffend meine Wohnung vorgehalten wird, gebe ich an, dass Herr S. L. und Frau S. Re. nicht in dieser Wohnung leben. Ich zahle für diese Wohnung 300,00 Euro monatlich Miete. Wenn mir nunmehr mein fehlender Studienerfolg insbesondere im letzten abgelaufenen Studienjahr vorgehalten wird, so gebe ich an, dass ich zuerst mein letztes Studium abgeschlossen habe, dann habe ich gearbeitet. Ich habe mich um die Nostrifizierung meines Titels in Österreich bemüht, weil ich hier als Rechtsanwältin oder aber auch im öffentlichen Dienst arbeiten wollte. Dies war jedoch nicht möglich. Ich verfüge allerdings über gute Sprachkenntnisse und wollte daher mit diesen Kenntnissen eine entsprechende Laufbahn einschlagen. Ich möchte weiters festhalten, dass mein Titel im Jahre 2015 anstandslos verlängert wurde. Erst zuletzt hat man mir Probleme gemacht. Ich bin im Februar 2016 beim Magistrat gewesen. Dort hat man mir nach Bekanntgabe meines beabsichtigen Studienwechsel mitgeteilt, ich würde keine weiteren Punkte brauchen. Mir wurde lediglich aufgetragen, den Studienwechsel und die Bewilligung hierzu nachzuweisen. Mir wurde auch gesagt, es sei egal, ob ich diese Unterlagen im Sommer- oder im Wintersemester vorlegen würde. Wer konkret mir diese Auskunft gegeben hat, das kann ich nicht mehr angeben. Wenn ich dazu befragt werde, warum dieser Prozess zwei Jahre lang gedauert hat, gebe ich an, dass ich mich während der Nostrifizierung bereits auf Prüfungen vorbereitet habe, danach habe ich mich zum Studienwechsel entschieden und mich wie dargestellt beim Magistrat erkundigt. Sorgepflichten habe ich keine. Ich habe in der Ukraine als Rechtsanwaltsanwärterin im Jahre 2010 ungefähr ein Jahr lang Vollzeit gearbeitet. Ich war auch Assistentin und Vortragende an der Universität, Rechtsakademie Odessa. Ich habe außerdem ein Gerichtspraktikum in Odessa absolviert. In Österreich habe ich keine familiären Bindungen. In der Ukraine leben meine Eltern, meine Geschwister leben in Kanada. Ich habe in Österreich viele Freunde, insbesondere Juristen. Ich bin mit dem anwesenden Zuhörer seit über zwei Jahre befreundet. Ich führe mit ihm keine Beziehung. Ich war im Februar 2016 bei der MA
- Es handelte sich damals nicht um meine Sachbearbeiterin, sondern um jemand beim Informationsschalter. Ich war damals nicht bei meiner Sachbearbeiterin, weil diese Person ohnehin ständig wechselte. Ich bin nunmehr für das Studium „transkulturelle Kommunikation“ inskribiert. Ich besuche regelmäßig die Universität. Ich habe am
- Dezember 2016 eine Prüfung mit der Note „Nicht Genügend“ absolviert. Am
- Februar 2017 betreffend dieser Prüfung wieder an. Die 300,-- Euro Miete belaufen sich inklusive Betriebskosten. Ich habe im Jahre 2015 deswegen einen Titel bekommen, weil ich die Nostrifizierungsunterlagen vorgelegt habe.“ In weiterer Folge wurde ein Antrag auf Einvernahme der Mitbewohner der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür gestellt, dass Herr L. S. nicht in besagter Wohnung, in der die Beschwerdeführerin aufhältig ist, lebt. Weiters wurde die Einvernahme eines informierten Vertreters der Universität Wien zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschwerdeführerin einen ortsüblichen und angemessenen Studienerfolg seit dem Wintersemester 2016/2017 erbringt und regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilnimmt. Weiters wurde die Einvernahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde beantragt zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde im Februar 2016 die verbindliche Auskunft erhalten habe, dass sie, sofern sie im Herbst-/Wintersemester 2016 ein anderes Studium inskribiere, ebenfalls einen Aufenthaltstitel als Studierende verlängert bekommen werde. Abschließend wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde und den schriftlichen Stellungnahmen hingewiesen sowie insbesondere auf die Erkrankung der Einschreiterin im Frühjahr 2016, die diese darin gehindert habe, im Frühjahrssemester das Studium, dass sie nunmehr mit Wintersemester 2016/2017 inskribiert hat, zu beginnen. In weiterer Folge wurde ein Antrag auf Einvernahme der Mitbewohner der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür gestellt, dass Herr L. S. nicht in besagter Wohnung, in der die Beschwerdeführerin aufhältig ist, lebt. Weiters wurde die Einvernahme eines informierten Vertreters der Universität Wien zum Beweis dafür beantragt, dass die Beschwerdeführerin einen ortsüblichen und angemessenen Studienerfolg seit dem Wintersemester 2016 aus 2017, erbringt und regelmäßig an den Lehrveranstaltungen teilnimmt. Weiters wurde die Einvernahme eines informierten Vertreters der belangten Behörde beantragt zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde im Februar 2016 die verbindliche Auskunft erhalten habe, dass sie, sofern sie im Herbst-/Wintersemester 2016 ein anderes Studium inskribiere, ebenfalls einen Aufenthaltstitel als Studierende verlängert bekommen werde. Abschließend wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde und den schriftlichen Stellungnahmen hingewiesen sowie insbesondere auf die Erkrankung der Einschreiterin im Frühjahr 2016, die diese darin gehindert habe, im Frühjahrssemester das Studium, dass sie nunmehr mit Wintersemester 2016 aus 2017, inskribiert hat, zu beginnen. Das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde im Anschluss mündlich verkündet sowie der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung der dieses Erkenntnis beinhaltenden Niederschrift ausgefolgt. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Jänner 2017 wurde die Niederschrift dem Landeshauptmann von Wien sowie dem Bundesminister für Inneres zugestellt. Mit Eingabe vom
- Jänner 2017 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Ausstellung einer schriftlichen Ausfertigung des verkündeten Erkenntnisses. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, welcher als erwiesen festgestellt wird: Die am ... 1989 geborene Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und brachte mit Eingabe vom
- August 2016, an diesem Tage bei der Behörde persönlich eingebracht, einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beim Landeshauptmann von Wien ein. Mit Erstantrag vom
- Oktober 2012 suchte sie im Wege der österreichischen Botschaft in Kiew um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ an, welche ihr befristet bis
- August 2013 erteilt wurde. In Folge eingebrachten Verlängerungsanträgen wurde entsprochen, zuletzt wurde der Einschreiterin auf Grund eines Verlängerungsantrages vom
- August 2015 ein Aufenthaltstitel befristet bis
- September 2016 ausgestellt und somit die Aufenthaltsbewilligung auf eine weiteres Jahr verlängert. Nach Einbringung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrages wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom
- August 2016 u.a. aufgefordert, einen Studienerfolgsnachweis über mindestens 8 Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkte vorzulegen. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- September 2016 Nachstehendes vor: „Ich, A. R., geb. am ... 1989 lebe seit 3,5 Jahren in Wien. Im Zuge meiner Forschungstätigkeit (Ich war Doktorandin am Lehrstuhl für Europarecht und Rechtsvergleichung an der Nationalen Universität «Rechtsakademie Odessa») bin ich auf Einladung von Herrn Univ.-Prof.Dr. O. im April 2013 nach Wien gekommen, da das Thema meiner Dissertationsarbeit sehr eng mit Österreich verbunden ist. Ebenfalls habe ich ein Masterstudium an der Universität Wien im Bereich des Europäischen und internationalen Wirtschaftsrechts belegt und im August 2014 erfolgreich abgeschlossen. In weiterer Folge hatte ich vor, die juristische Tätigkeit in Österreich auszuüben und habe mich aus diesem Grund für die Nostrifizierung (Gleichwertigkeit meines ukrainischen Studiums) angemeldet. Aufgrund der intensiven Vorbereitungsarbeiten für meine Dissertation im Dezember 2015 war es sehr schwierig für mich bei der Nostrifizierung eine Prüfung zu schaffen. Zudem war ich auch noch beruflich tätig. Bei mehreren Terminen in Rechtsanwaltskanzleien wurde mir erklärt, dass für eine berufliche Karriere als Juristin, auch eine Dolmetscherausbildung sehr von Vorteil ist. Auch mein persönliches Interesse ist für Sprachen sehr stark ausgeprägt. Deshalb habe ich beschlossen meine Studienrichtung zu wechseln und begann mich für etwaige Möglichkeiten zu interessieren. Im Februar 2016 besuchte ich das Magistrat im
- Bezirk Leopoldstadt, um mich über meine Zukunftpläne beraten zu lassen. Ich habe sehr viele Informationen gesammelt und beschloss im Herbst 2016 ein neues Studium zu beginnen. Dementsprechend habe ich mich am
- Mai 2016 an der Universität Wien im Bereich «Transkulturelle Kommunikation Deutsch, Englisch, Russisch» beworben und am
- August 2016 eine fixe Zusage bekommen! Das heißt, ich darf nun garantiert im Herbst 2016 mein neues Studium starten, worauf ich mich sehr freue! Aufbauend auf mein bereits in Österreich abgeschlossenes Masterstudium ist diese weitere Ausbildung für meine berufliche Karriere in Wien von großem Vorteil.“ Dieser Eingabe war ein Abschlusszeugnis der Universität Wien betreffend den Universitätslehrgang „Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht“ vom
- August 2014 sowie eine Urkunde der Rechtsakademie der Universität Odessa vom
- Dezember 2015, wonach diese eine Abschlussarbeit über „Internationales Recht“ erfolgreich verteidigt habe und nunmehr den Grad eines „Candidate of Science of Law“ erreicht hat, beigefügt. Die Beschwerdeführerin war seit
- Oktober 2013 für den Universitätslehrgang „Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht“ an der Universität Wien inskribiert, welchen sie am
- August 2014 bestand. Weiters war sie im Zeitraum zwischen
- Oktober 2015 und
- Juni 2016 für das Studium für die Gleichwertigkeit Rechtswissenschaften inskribiert, wobei ein allfälliger Studienerfolg durch Ablegung von Prüfungen nicht nachgewiesen wurde. Seit
- Oktober 2016 ist die Beschwerdeführerin für das Bachelorstudium „Transkulturelle Kommunikation Deutsch-Englisch“ an der Universität Wien inskribiert. Auch betreffend dieses Studium konnte bislang kein Studienerfolg nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum zwischen
- Oktober 2014 und
- Februar 2016 als Angestellte bei der P. KG unselbständig im Beschäftigungsausmaß von 20 Stunden erwerbstätig. Im Zeitraum zwischen
- April 2016 und
- Oktober 2016 bezog sie fallweise Arbeitslosengeld, seit
- Oktober 2016 bezieht sie Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin befand sich im Zeitraum zwischen
- März 2016 und
- März 2016 zur Behandlung einer vegetativen Dystonie in der Ukraine in stationärer Behandlung, hernach wurde sie zwischen
- März 2016 bis zum
- April 2016 dort ambulant versorgt. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Konto bei der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG mit einem Guthaben in der Höhe von EUR 10.747,09 per
- Jänner
- Sie hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. Die Beschwerdeführerin ist Nutzungsberechtigte einer Wohnung in Wien, K.-straße. Diese Wohnung verfügt ihren Angaben zufolge über eine Nutzfläche von 22 m
- Ihren Angaben zufolge lebt sie dort allein. Für diese Wohnung fallen monatliche Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 300,-- an. Die Beschwerdeführerin ist aktuell in Österreich sozialversichert. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 10 NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.
§ 64Abs.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist
§ 64Abs.
3 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist
Paragraph 64, Absatz 3, NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
§ 52
Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am
- Oktober und endet am
- September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am
- Oktober und endet am
- September des folgenden Jahres. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
§ 75Abs.
6 Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 889,84 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 889,84 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 €, falls beide Elternteile verstorben sind 491,43 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 581,60 €, falls beide Elternteile verstorben sind 889,84 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ ist somit nach § 64 Abs. 3 NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat.Voraussetzung der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ ist somit nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften. Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 sieht die Ausstellung eines Studienerfolgsnachweises dann vor, wenn der Studierende im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten bzw. 8 Semesterstunden abgelegt hat. Da
§ 24Abs.
1 NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorausgegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt (vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2010/22/0036). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- August 2013, Zl. 2012/22/0028, ausgesprochen hat, hat die Behörde weiters darauf Bedacht zu nehmen, wenn bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es dem Fremden auch möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Das Studienjahr beginnt dabei
§ 52Universitätsgesetz 2002 am 1.
Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.Da
Paragraph 24, Absatz eins, NAG Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, ist das „vorausgegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung grundsätzlich dasjenige, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2010/22/0036). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- August 2013, Zl. 2012/22/0028, ausgesprochen hat, hat die Behörde weiters darauf Bedacht zu nehmen, wenn bis zu ihrer Entscheidung auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall ist es dem Fremden auch möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Das Studienjahr beginnt dabei
Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 am
- Oktober und endet am
- September des folgenden Jahres. Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, der bis zum
- September 2016 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das Studienjahr 2014/
- In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin jedoch keine Prüfungen positiv absolviert - die letzte positiv abgelegte Prüfung datiert mit
- August 2014 und war demnach dem Studienjahr 2013/2014 zuzuzählen - und konnte somit keine ECTS-Anrechnungspunkte bzw. Semesterstunden erreichen.Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin zuletzt über einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Studierender“, der bis zum
- September 2016 gültig war. Das maßgebliche Studienjahr zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Studienerfolg erzielt hat, ist somit das Studienjahr 2014 aus 2015,. In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin jedoch keine Prüfungen positiv absolviert - die letzte positiv abgelegte Prüfung datiert mit
- August 2014 und war demnach dem Studienjahr 2013 aus 2014, zuzuzählen - und konnte somit keine ECTS-Anrechnungspunkte bzw. Semesterstunden erreichen. Da bereits auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass sie einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr 2015/2016 erbringt. Auch während dieses Studienjahres konnte die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Studiennachweis erbringen. Feststeht nur, dass sie im Zeitraum zwischen
- Oktober 2015 und
- August 2016 für das Studium der Gleichwertigkeit Rechtswissenschaften an der Universität Wien inskribiert war, ohne hierfür jedoch irgendeinen Studienerfolg nachzuweisen. Seit
- Oktober 2016 ist sie wie dargestellt für das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation inskribiert, wobei bislang ebenso kein Studienerfolg nachweisbar ist. Da bereits auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens ein weiteres Studienjahr verstrichen ist, wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass sie einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr 2015 aus 2016, erbringt. Auch während dieses Studienjahres konnte die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Studiennachweis erbringen. Feststeht nur, dass sie im Zeitraum zwischen
- Oktober 2015 und
- August 2016 für das Studium der Gleichwertigkeit Rechtswissenschaften an der Universität Wien inskribiert war, ohne hierfür jedoch irgendeinen Studienerfolg nachzuweisen. Seit
- Oktober 2016 ist sie wie dargestellt für das Bachelorstudium Transkulturelle Kommunikation inskribiert, wobei bislang ebenso kein Studienerfolg nachweisbar ist. Somit hat die Beschwerdeführerin den Studienerfolgsnachweis
§ 75Abs.
6 Universitätsgesetz auch im Studienjahr 2015/2016 nicht erbracht, weshalb im gegenständlichen Verfahren die besonderen Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende
§ 64Abs.
3 NAG nicht vorliegen. Somit hat die Beschwerdeführerin den Studienerfolgsnachweis
Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz auch im Studienjahr 2015 aus 2016, nicht erbracht, weshalb im gegenständlichen Verfahren die besonderen Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende
Paragraph 64, Absatz 3, NAG nicht vorliegen. Zu den durch die Beschwerdeführerin eingewendeten gesundheitlichen Problemen und damit einhergehend ihre stationäre Behandlung in der Ukraine ist einleitend auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst eine ein halbes Jahr dauernde ernsthafte Erkrankung in Anbetracht des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet – in diesem Falle handelte es sich um drei Jahre Aufenthalt ohne Erbringung eines Studienerfolges – keinen Umstand darstellt, der eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 64 Abs. 3 zweiter Satz rechtfertigen würde (vgl. VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0452). Zwar ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Erkrankung erst anderthalb Jahre lang ohne Erbringung eines jeglichen Studienerfolges in Österreich aufhältig war, allerdings steht auch fest, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Ausnahme des gegenständlichen Attestes keinerlei Vorbringen oder gar Bescheinigungsmittel dafür erbrachte, ob und inwieweit es ihr trotz ihrer Erkrankung nicht möglich war, sich für allfällige Prüfungen vorzubereiten oder ihr Studium weiter zu betreiben. Auch steht fest, dass die Behandlung der Einschreiterin über ein knappes Monat im Frühling 2016 stattfand und es als nicht erklärlich erscheint, warum die Einschreiterin nicht im vorhergehenden Zeitraum irgendwelche Prüfungen ablegen konnte. Dass die geltend gemachte Erkrankung eine allfällige Betreibung des Studiums der Einschreiterin nicht hinderte oder unmöglich machte, zeigt sich auch daran, dass diese bis Februar 2016 als Angestellte im Bekleidungsfachhandel unselbständig erwerbstätig war, zumal ihrem Versicherungsdatenauszug auch nicht in einem Falle der allfällige Bezug von Krankengeld zu entnehmen ist. Auch fällt auf, dass die Einschreiterin seit dem Ablauf des Studienjahres 2013/2014 nicht einen – wenn auch negativ bewerteten - Antritt zu einer Prüfung nachweisen konnte und somit auch entsprechende Bestrebungen im gesamten Betrachtungszeitraum nicht als ansatzweise dokumentiert erscheinen. Zu den durch die Beschwerdeführerin eingewendeten gesundheitlichen Problemen und damit einhergehend ihre stationäre Behandlung in der Ukraine ist einleitend auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst eine ein halbes Jahr dauernde ernsthafte Erkrankung in Anbetracht des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet – in diesem Falle handelte es sich um drei Jahre Aufenthalt ohne Erbringung eines Studienerfolges – keinen Umstand darstellt, der eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 64, Absatz 3, zweiter Satz rechtfertigen würde vergleiche VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0452). Zwar ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Erkrankung erst anderthalb Jahre lang ohne Erbringung eines jeglichen Studienerfolges in Österreich aufhältig war, allerdings steht auch fest, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Ausnahme des gegenständlichen Attestes keinerlei Vorbringen oder gar Bescheinigungsmittel dafür erbrachte, ob und inwieweit es ihr trotz ihrer Erkrankung nicht möglich war, sich für allfällige Prüfungen vorzubereiten oder ihr Studium weiter zu betreiben. Auch steht fest, dass die Behandlung der Einschreiterin über ein knappes Monat im Frühling 2016 stattfand und es als nicht erklärlich erscheint, warum die Einschreiterin nicht im vorhergehenden Zeitraum irgendwelche Prüfungen ablegen konnte. Dass die geltend gemachte Erkrankung eine allfällige Betreibung des Studiums der Einschreiterin nicht hinderte oder unmöglich machte, zeigt sich auch daran, dass diese bis Februar 2016 als Angestellte im Bekleidungsfachhandel unselbständig erwerbstätig war, zumal ihrem Versicherungsdatenauszug auch nicht in einem Falle der allfällige Bezug von Krankengeld zu entnehmen ist. Auch fällt auf, dass die Einschreiterin seit dem Ablauf des Studienjahres 2013 aus 2014, nicht einen – wenn auch negativ bewerteten - Antritt zu einer Prüfung nachweisen konnte und somit auch entsprechende Bestrebungen im gesamten Betrachtungszeitraum nicht als ansatzweise dokumentiert erscheinen. Nur der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bislang auch im Studienjahr 2016/2017 keinerlei Prüfungserfolg nachweisen konnte. Soweit diesbezüglich durch die Beschwerdeführerin die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Universität Wien zum Beweis dafür, dass sie einen angemessenen Studienerfolg im Wintersemester 2016/2017 erbringt, beantragt wurde, ist unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Studienerfolg im laufenden Semester als nicht relevant erscheint und die Beschwerdeführerin im Übrigen einen solchen auch nicht ansatzweise nachweisen konnte. Ob sie weiters regelmäßig Lehrveranstaltungen besucht erscheint ebenso als irrelevant. Nur der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang auch noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bislang auch im Studienjahr 2016 aus 2017, keinerlei Prüfungserfolg nachweisen konnte. Soweit diesbezüglich durch die Beschwerdeführerin die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der Universität Wien zum Beweis dafür, dass sie einen angemessenen Studienerfolg im Wintersemester 2016 aus 2017, erbringt, beantragt wurde, ist unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Studienerfolg im laufenden Semester als nicht relevant erscheint und die Beschwerdeführerin im Übrigen einen solchen auch nicht ansatzweise nachweisen konnte. Ob sie weiters regelmäßig Lehrveranstaltungen besucht erscheint ebenso als irrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin auf einen Besuch bei der belangten Behörde verweist und diesbezüglich darlegte, man habe ihr im Falle eines Studienwechsels die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels auch ohne Nachweis eines Studienerfolges zugesagt, ist eingangs festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin auf Nachfrage nicht ansatzweise möglich war, jene Person zu benennen, welche ihr diese Zusage erteilt hätte, zumal sie selbst diesbezüglich befragt ausführte, diese Auskunft nicht durch die zuständige Sachbearbeiterin, sondern „beim Informationsschalter“ erhalten zu haben. Abgesehen davon, dass somit der Wahrheitsgehalt dieser Darstellung massiv anzuzweifeln ist – die juristisch gebildete Beschwerdeführerin würde sich wohl kaum auf eine Rechtsauskunft eines Schalterbeamten in einer derart wichtigen Sache verlassen – und somit diesbezüglich von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen ist, steht auch fest, dass auch eine allenfalls unrichtige Auskunft der Behörde in weiterer Folge diese oder nachfolgend die Rechtsmittelbehörde nicht dazu berechtigt oder gar zwingt, eine rechtlich falsche Entscheidung – hier die Verlängerung eines Aufenthaltstitels ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür – zu treffen. Dem diesbezüglichen Beweisantrag betreffend die zeugenschaftliche Einvernahme eines binnen vierzehn Tagen bekannt zu gebenden Mitarbeiters der belangten Behörde zu dieser Auskunftserteilung konnte daher mangels Relevanz nicht gefolgt werden. Soweit die Beschwerdeführerin weiters auf eine Dissertation zum Thema „Internationales Recht“ bei der Nationalen Universität von Odessa verweist ist festzuhalten, dass es sich hierbei um keinen hier relevanten Studienerfolg handelt, zumal eine allfällige Anrechnung dieser Arbeit in Österreich bzw. eine darauf basierende Nostrifikation nicht erwiesen wurde und es daher als nicht möglich erscheint, diese Urkunde, welche zudem im Ausland erworben wurde, einer entsprechenden Bewertung zu unterziehen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der vorgelegten Urkunde der Universität von Odessa keinerlei Angaben einerseits über den Zeitpunkt des gegenständlichen Kolloquiums sowie über allenfalls abgelegte Prüfungen, welche zumindest in Österreich ebenso Teil eines Doktoratsstudiums darstellen, entnehmbar sind. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin weder im Studienjahr 2014/2015 noch im Studienjahr 2015/2016, das mittlerweile auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens abgelaufen ist, den in § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 festgelegten und für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ erforderlichen Studienerfolg erbracht hat. Die von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Erkrankung stellt außerdem keinen unabwendbaren oder unvorhergesehenen Hinderungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG dar und war daher auch im vorliegenden Verfahren betreffend die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht weiter zu berücksichtigen. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin weder im Studienjahr 2014 aus 2015, noch im Studienjahr 2015 aus 2016,, das mittlerweile auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens abgelaufen ist, den in Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 festgelegten und für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ erforderlichen Studienerfolg erbracht hat. Die von der Beschwerdeführerin nachgewiesene Erkrankung stellt außerdem keinen unabwendbaren oder unvorhergesehenen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dar und war daher auch im vorliegenden Verfahren betreffend die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nicht weiter zu berücksichtigen. Letztlich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die zuletzt erfolgte Verlängerung des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Antrages vom
- August 2015 auf Grund des im Studienjahr 2013/2014 erbrachten Studienerfolges als rechtens erscheint und sie aus der so erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten vermag.Letztlich ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die zuletzt erfolgte Verlängerung des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Antrages vom
- August 2015 auf Grund des im Studienjahr 2013 aus 2014, erbrachten Studienerfolges als rechtens erscheint und sie aus der so erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Recht auf eine weitere Verlängerung abzuleiten vermag. Mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel konnte weiters die Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH,
- Februar 2014, Zl. 2013/22/0177). Mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel konnte weiters die Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG entfallen vergleiche dazu etwa VwGH,
- Februar 2014, Zl. 2013/22/0177). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.14345.2016