RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlVGW-002/059/2592/2016; VGW-002/V/059/2698/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde 1) des Herrn W. A. und 2) der X. KG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 13.01.2016, Zahl VStV/915300794656/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 9 iVm § 14 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF, BGBl. l Nr. 76/2011 iVm § 9 Abs. 1 VStG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde 1) des Herrn W. A. und 2) der römisch zehn. KG, beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 13.01.2016, Zahl VStV/915300794656/2015, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 14, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF, Bundesgesetzblatt l Nr. 76 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.römisch drei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Maßgeblicher Sachverhalt: 1.
- Am 14.4.2015 wurde in einer Ausgabe der „X.“ („...“ Nr. ...) auf dem Deckblatt nachstehende Werbung zum Internetauftritt des Anbieters „b.“ geschaltet: Foto – nicht anonymisierbar Auf der Blattinnenseite ist dieses Sujet neuerlich abgebildet, ergänzt um eine Auflistung bestimmter Fussballvereine, offenkundig nebst Quoten, sowie dem Hinweis „Jetzt neuen TV-Spot ansehen“ nebst zugehörigem QR-Code. Auf der Rückseite der Zeitung, eingebettet in das TV-Programm, ist folgende Werbung abgebildet: Foto – nicht anonymisierbar 1.2.
- Dieser Sachverhalt wurde vom Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 15.5.2015 der belangten Behörde zur Anzeige gebracht. Dazu wurde ausgeführt: Auf dem doppelseitigen Deckblatt der X., ... vom 14.4.2015, hätten sich zwei Werbeschaltungen der b. befunden. Folge man dem in der Werbeeinschaltung angegebenen Link www.b., fänden sich Buttons mit einer direkten Verlinkung auf die Rubriken „Casino-live Casino-Games“. Nach Ansicht des BMF diene diese Werbung als Lockangebot für www.b. und alle dort wahrzunehmenden Angebote wie etwa „Casino“, „Live Casino“, „Games“ und „Poker“. Die Werbung für www.b. werde aus Sicht von Konsumenten klar als universelle Glücksspielwerbung für das gesamte Glücksspielangebot von b. wahrgenommen und verstanden. Durch die Verwendung eines universellen Werbesujets „b.“ erstrecke sich die für die „b.“ entstehende Werbewirkung auch auf die Ausspielungen der Seite www.b., die diese in Österreich ohne erforderliche Konzession anbiete. Das BMF erachte daher den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 9 GspG als verwirklicht.1.2.
- Dieser Sachverhalt wurde vom Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 15.5.2015 der belangten Behörde zur Anzeige gebracht. Dazu wurde ausgeführt: Auf dem doppelseitigen Deckblatt der römisch zehn., ... vom 14.4.2015, hätten sich zwei Werbeschaltungen der b. befunden. Folge man dem in der Werbeeinschaltung angegebenen Link www.b., fänden sich Buttons mit einer direkten Verlinkung auf die Rubriken „Casino-live Casino-Games“. Nach Ansicht des BMF diene diese Werbung als Lockangebot für www.b. und alle dort wahrzunehmenden Angebote wie etwa „Casino“, „Live Casino“, „Games“ und „Poker“. Die Werbung für www.b. werde aus Sicht von Konsumenten klar als universelle Glücksspielwerbung für das gesamte Glücksspielangebot von b. wahrgenommen und verstanden. Durch die Verwendung eines universellen Werbesujets „b.“ erstrecke sich die für die „b.“ entstehende Werbewirkung auch auf die Ausspielungen der Seite www.b., die diese in Österreich ohne erforderliche Konzession anbiete. Das BMF erachte daher den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GspG als verwirklicht. 1.2.
- Als hinter der Website www.b. stehende Unternehmen werden die „b. I. Ltd.“ und die „b. E. Ltd.“, beide mit Sitz in Malta, genannt. Letztgenannte Gesellschaft verfüge nach eigenen Angaben über eine Konzession der Malta Gaming Authority für den Bereich Casino- und Pokerspiele.1.2.
- Als hinter der Website www.b. stehende Unternehmen werden die „b. römisch eins. Ltd.“ und die „b. E. Ltd.“, beide mit Sitz in Malta, genannt. Letztgenannte Gesellschaft verfüge nach eigenen Angaben über eine Konzession der Malta Gaming Authority für den Bereich Casino- und Pokerspiele. 1.
- Screenshots der betreffenden Internetseiten wurden der Anzeige beigelegt. 1.4.
- Unter dem so dargestellten Link www.b./ werden im oberen Bereich der Präsentation neben der Bildmarke „b.“ Links zu den Rubriken „Sport“, „Casino“, „Live-Casino“, „Games“, „Virtual“ und „Poker“ angeboten. Ebenso werden unter der Bezeichnung „Promotions“ bebilderte bzw. mit Grafiken dargestellte und wie folgt titulierte Links zu den Rubriken „Gewinner des Tages – Wir verschenken 50 Euro jeden Tag“, sowie „Live-Casino – Heiße Croupiers – coole Spiele“ und „Hunderennen – Hier geht die Post ab“ im vertikalen rechten Bereich dieser Seite angeboten. Auf der Seite www.b./ selbst finden sich im Wesentlichen Angaben zu Einzahlungsarten, Kundenservice, Links zu Facebook, Twitter etc. sowie Angaben zu „Top-Gewinnern“ (ohne Bezug zu irgendwelcher Art von Spielen bzw Wetten). Außerdem sind unter der Rubrik „Livewetten“ Informationen bzw. weiterführende Links zu konkreten sportlichen Veranstaltungen (offenkundig Angabe des Spielstandes, Quoten etc) enthalten. 1.4.
- Auf der Seite www.b./de/casino/ werden diverse Spiele als neu („...“ etc.) angeboten bzw. als die beliebtesten („...“) dargestellt. 1.4.
- Außerdem sind auf dieser Seite Links mit der Bezeichnung „Spielautomaten“, „Klassische Spielautomaten“, „Video-Poker“ und „Jackpot-Spiele“ angeboten. Ob es sich bei diesen Angeboten um sog. „virtuelle Walzenspiele“ oder sonstige Glücksspiele handelt, ist nach der textlichen und bildlichen Gestaltung augenscheinlich nicht erkennbar. 1.4.
- Auf der Seite www.b./de/promotion werden diverse Bonusaktionen zu Spielen (Sport-Bonus, Casino-Bonus, Poker-Bonus udgl.) beworben. 1.
- Eine Bewilligung gemäß § 56 Abs 2 GspG liegt nicht vor.1.
- Eine Bewilligung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, GspG liegt nicht vor. 1.6.
- Die X. Gesellschaft m.b.H. ist Komplementärin der X. KG, diese wiederum ist Medieninhaberin der X. iSd Mediengesetzes. 1.6.
- Die römisch zehn. Gesellschaft m.b.H. ist Komplementärin der römisch zehn. KG, diese wiederum ist Medieninhaberin der römisch zehn. iSd Mediengesetzes. 1.6.
- Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Gesellschafter der X. Gesellschaft m.b.H.1.6.
- Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Gesellschafter der römisch zehn. Gesellschaft m.b.H. 2.
- Mit Vorhalt der belangten Behörde vom 26.6.2015 erging an Herrn A. die Aufforderung, sich zur Tatanlastung zu rechtfertigen. 2.2.
- Mit Schriftsatz des Beschuldigten vom 13.7.2015 wurde u.a. die Passivlegitimation seitens des Beschuldigten mit folgendem Vorbringen bestritten: „Zutreffend ist, dass ich handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH bin, welche Komplementärin der mitbeteiligten Partei X. KG ist. Diese wiederum zeichnet als Medieninhaberin im Sinne des MedienG für den journalistischen Inhalt der „X.“ verantwortlich. Insbesondere deren Herstellung und der Vertrieb sowie das gesamte klassische Anzeigengeschäft wird jedoch von der - auch im Impressum ausgewiesenen - Verlegerin M. KG (im Folgenden „M.“) besorgt. Allein der M. obliegt somit die Annahme, Verrechnung, Einarbeitung und gegebenenfalls Prüfung von Fremdinseraten für die „X.“. Die mitbeteiligte Partei liefert lediglich die redaktionellen Beiträge an die M. und hat als reine Redaktionsgesellschaft somit nichts mit dem Anzeigengeschäft (der M.) zu tun. …„Zutreffend ist, dass ich handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch zehn. GmbH bin, welche Komplementärin der mitbeteiligten Partei römisch zehn. KG ist. Diese wiederum zeichnet als Medieninhaberin im Sinne des MedienG für den journalistischen Inhalt der „X.“ verantwortlich. Insbesondere deren Herstellung und der Vertrieb sowie das gesamte klassische Anzeigengeschäft wird jedoch von der - auch im Impressum ausgewiesenen - Verlegerin M. KG (im Folgenden „M.“) besorgt. Allein der M. obliegt somit die Annahme, Verrechnung, Einarbeitung und gegebenenfalls Prüfung von Fremdinseraten für die „X.“. Die mitbeteiligte Partei liefert lediglich die redaktionellen Beiträge an die M. und hat als reine Redaktionsgesellschaft somit nichts mit dem Anzeigengeschäft (der M.) zu tun. … Bereits aus diesem Grund sind die gegen mich eingeleiteten Strafverfahren daher einzustellen. Die nachstehenden Ausführungen betreffend die Umstände der konkreten Insertion sowie die Beurteilung der Anzeigeninhalte und eines konkreten Verschuldens im Bereich des Werbeträger-Mediums erfolgen daher bloß der Vollständigkeit halber/aus juristischer Vorsicht und auf Basis der von M. und dem betroffenen Inserenten übermittelten Informationen.“ 2.2.
- In rechtlicher Hinsicht wurde – bei unstrittigem Sachverhalt – argumentiert, dass eine Subsumtion desselbigen unter den zur Last gelegten Tatbestand nicht rechtens sei, zumal die Werbeeinschaltung selbst offensichtlich nur Wettquoten für bestimmte Spielverläufe eines Fussballspiels angebe und somit ausschließlich das Sportwettenangebot des b.-Konzerns beworben werde. Solche Wetten gälten nach österreichischem Recht nicht als Glücksspiel iSd GspG. 3.1.
- Gegen den Beschuldigten wurde in der Folge das Straferkenntnis vom 13.1.2015 mit folgendem Spruch erlassen: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „X. GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X. KG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG am 14.04.2015 die Bewerbung verbotener Ausspielungen ermöglicht, indem in der Ausgabe der „X.“ (Ausgabe „...“ Nr. ..., Doppelseitiges Deckblatt) vom 14.04.2015 eine Werbeeinschaltung für elektronische Lotterien gemäß § 12a GSpG des „Online Spiele Anbieters“ „b. I. Ltd.“, der über keine Konzession des Bundeministerium für Finanzen gemäß § 14 GSpG, zur Durchführung von Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 1 GSpG verfügt, erfolgte. Die Werbeeinschaltung der “b.“ I. Ltd., b. E. Ltd, in der X. (... Nr. ...) vom 14.04.2015 lautete mit dem Text;„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „X. GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch zehn. KG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG am 14.04.2015 die Bewerbung verbotener Ausspielungen ermöglicht, indem in der Ausgabe der „X.“ (Ausgabe „...“ Nr. ..., Doppelseitiges Deckblatt) vom 14.04.2015 eine Werbeeinschaltung für elektronische Lotterien gemäß Paragraph 12 a, GSpG des „Online Spiele Anbieters“ „b. römisch eins. Ltd.“, der über keine Konzession des Bundeministerium für Finanzen gemäß Paragraph 14, GSpG, zur Durchführung von Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG verfügt, erfolgte. Die Werbeeinschaltung der “b.“ römisch eins. Ltd., b. E. Ltd, in der römisch zehn. (... Nr. ...) vom 14.04.2015 lautete mit dem Text; b.DAS LEBEN IST EIN SPIEL!b., DAS LEBEN IST EIN SPIEL! Alle Fußball-Wetten auf b.! SPORT - CASINO - GAMES – POKER wobei die Werbung für „crazy bets“ als „Lockangebot für www.b. und für alle dort wahrzunehmende Angebote zu verbotenen Glücksspielen, wie „Casino“, „Live-Casino“, „Games“, “Poker", “Video Poker”, “Jackpot-Spiele” „Klassische Spielautomaten“ und Spielautomaten „virtuelle-Hunderennen“, dient. Es wurden daher verbotene Ausspielungen im Inland beworben bzw. deren Bewerbung ermöglicht und es handelt sich dabei bei den auf www.b. angebotenen Spielen, um in Inland verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG.Es wurden daher verbotene Ausspielungen im Inland beworben bzw. deren Bewerbung ermöglicht und es handelt sich dabei bei den auf www.b. angebotenen Spielen, um in Inland verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Die Firma X. KG haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma römisch zehn. KG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs.1, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif.
- i.V.m. § 14 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F.,BGBI. I Nr. 76/2011, i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz eins,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif.
- in Verbindung mit Paragraph 14, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F.,BGBI. römisch eins Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird) über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 5.000,00 165Stunden § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)€ 5.000,00 165Stunden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): — Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5.500,00.“ 3.1.
- Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich sowohl bei den angebotenen virtuellen Hunderennen als auch dem angebotenen Spielen mit Spielautomaten um Glücksspiele handle, für deren Ausspielung keine Konzession vorliege. Auch eine Bewilligung nach § 56 Abs. 2 GspG sei nicht erteilt worden. Die rechtliche Verantwortlichkeit für die unerlaubte Bewerbung dieser Glücksspiele liege beim Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der X. KG.3.1.
- Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich sowohl bei den angebotenen virtuellen Hunderennen als auch dem angebotenen Spielen mit Spielautomaten um Glücksspiele handle, für deren Ausspielung keine Konzession vorliege. Auch eine Bewilligung nach Paragraph 56, Absatz 2, GspG sei nicht erteilt worden. Die rechtliche Verantwortlichkeit für die unerlaubte Bewerbung dieser Glücksspiele liege beim Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der römisch zehn. KG. 4.
- In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird neuerlich die Passivlegitimation des Beschuldigten mit der Begründung bestritten, eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung der X. KG käme als bloßer „Redaktionsgesellschaft“ nicht in Betracht. Zur Untermauerung des Rechtsstandpunktes, wonach die Bewerbung von Sportwetten nicht als Bewerbung (Lockangebot) für weitere Glücksspiele zu qualifizieren sei, wird auf mehrere Entscheidungen des Bundeskommunikationssenates verwiesen, aus denen dies sinngemäß abzuleiten sei. Im Übrigen wurde Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielgesetzgebung eingewendet.4.
- In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird neuerlich die Passivlegitimation des Beschuldigten mit der Begründung bestritten, eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung der römisch zehn. KG käme als bloßer „Redaktionsgesellschaft“ nicht in Betracht. Zur Untermauerung des Rechtsstandpunktes, wonach die Bewerbung von Sportwetten nicht als Bewerbung (Lockangebot) für weitere Glücksspiele zu qualifizieren sei, wird auf mehrere Entscheidungen des Bundeskommunikationssenates verwiesen, aus denen dies sinngemäß abzuleiten sei. Im Übrigen wurde Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielgesetzgebung eingewendet. 5.
- Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien wurden über Aufforderung die der gegenständlichen Werbeeinschaltung zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen dokumentiert: Demnach erfolgte die Auftragserteilung für diese Werbeschaltung seitens der b. E. GmbH, L., H.-straße, bestätigt von der M. KG per 26.3.2015 und erfolgte die Rechnungslegung seitens der M. KG an die b. E. GmbH per 18.5.
- Vorgelegt wurden weiters die der gegenständlichen Aquisition zu Grunde gelegten AGB der „M.“.
- Dieser Sachverhalt ergibt sich zur Gänze unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Das auf der Homepage www.b. bzw. den damit verlinkten Seiten aufscheinende Spieleangebot ist insbesondere durch die von der anzeigenden Behörde vorgelegten Screenshots dokumentiert, die genannten, der Werbeschaltung zu Grunde liegenden vertraglichen Urkunden erscheinen unbedenklich. Dass die laut Anzeige hinter dieser Werbung stehenden Gesellschaften über keine Bewilligung nach § 56 Abs 2 GspG verfügen, und auch sonst keine Bewilligung für die Bewerbung dieser Homepage iSd § 56 Abs 2 GspG vorliegt, folgert aus der Anzeige des zuständigen Bundesministeriums.
- Dieser Sachverhalt ergibt sich zur Gänze unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Das auf der Homepage www.b. bzw. den damit verlinkten Seiten aufscheinende Spieleangebot ist insbesondere durch die von der anzeigenden Behörde vorgelegten Screenshots dokumentiert, die genannten, der Werbeschaltung zu Grunde liegenden vertraglichen Urkunden erscheinen unbedenklich. Dass die laut Anzeige hinter dieser Werbung stehenden Gesellschaften über keine Bewilligung nach Paragraph 56, Absatz 2, GspG verfügen, und auch sonst keine Bewilligung für die Bewerbung dieser Homepage iSd Paragraph 56, Absatz 2, GspG vorliegt, folgert aus der Anzeige des zuständigen Bundesministeriums. Anzuwendendes Recht:
- Die hier maßgeblichen Bestimmung nach dem Glücksspielgesetz lauten: „Glücksspiele § 1.
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins,
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Ausspielungen § 2.
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. Glücksspielmonopol § 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).Paragraph 3, Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieParagraph 4,
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
- a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
- b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. ... Elektronische Lotterien, Bingo und Keno § 12a.
(1)Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden.Paragraph 12 a,
(1)Elektronische Lotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß Paragraph 14, Absatz eins, sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 25 a, über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden. … Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen, … 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor; … Zulässige Werbung § 56.
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.Paragraph 56,
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Absatz eins, Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten gemäß den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
- die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
- die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
- die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen. Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Absatz eins,, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.
(3)Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen. … Rechtliche Erwägung: 8.
- Nach den Bestimmungen des GspG ist die Bewerbung von Glücksspielen nicht verboten und unterliegt auch keiner Strafsanktion. Verstöße gegen den in § 56 Abs. 1 GspG genannten Maßstab unterliegen bloß der Überwachung im Wege der Glücksspielaufsicht. 8.
- Nach den Bestimmungen des GspG ist die Bewerbung von Glücksspielen nicht verboten und unterliegt auch keiner Strafsanktion. Verstöße gegen den in Paragraph 56, Absatz eins, GspG genannten Maßstab unterliegen bloß der Überwachung im Wege der Glücksspielaufsicht. 8.
- Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich rücksichtlich der Bewerbung des Besuches von Spielbanken im EU-Ausland durch Spielbankbetreiber mit Sitz im EU-Ausland. Dafür benötigen diese eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gem. § 56 Abs. 2 GspG.8.
- Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich rücksichtlich der Bewerbung des Besuches von Spielbanken im EU-Ausland durch Spielbankbetreiber mit Sitz im EU-Ausland. Dafür benötigen diese eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gem. Paragraph 56, Absatz 2, GspG. 8.3.
- Gegenständlich wird dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen des Druckwerkes „X.“ zur Last gelegt, dass in diesem Medium eine Werbung für verbotene Ausspielungen in Form von Online-Glücksspielen ermöglicht wurde, ohne dass eine Bewilligung gem. § 56 Abs. 2 GspG vorlag.8.3.
- Gegenständlich wird dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen des Druckwerkes „X.“ zur Last gelegt, dass in diesem Medium eine Werbung für verbotene Ausspielungen in Form von Online-Glücksspielen ermöglicht wurde, ohne dass eine Bewilligung gem. Paragraph 56, Absatz 2, GspG vorlag. 8.3.
- Bei dieser Tatanlastung kann dahin gestellt bleiben, ob die gegenständliche Werbeschaltung tatsächlich, wie angelastet, der „b. I. Ltd“ oder – wofür die vorgelegte Auftragsbestätigung bzw. die Rechnungslegung sprechen – der „b. E. GmbH“, oder aber, wovon das Anzeige legende Ministerium – freilich ohne dies näher zu bescheinigen – beiden genannten Gesellschaften, zuzurechnen ist. Dahin gestellt bleiben kann auch, ob diese Gesellschaften ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben bzw. ob diese nach den Bestimmungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Spielbankenkonzession halten (nach Kenntnisstand des Gerichtes handelt es sich bei den von den maltesischen Behörden ausgestellten Konzessionen üblicherweise nur um Online-Konzessionen).8.3.
- Bei dieser Tatanlastung kann dahin gestellt bleiben, ob die gegenständliche Werbeschaltung tatsächlich, wie angelastet, der „b. römisch eins. Ltd“ oder – wofür die vorgelegte Auftragsbestätigung bzw. die Rechnungslegung sprechen – der „b. E. GmbH“, oder aber, wovon das Anzeige legende Ministerium – freilich ohne dies näher zu bescheinigen – beiden genannten Gesellschaften, zuzurechnen ist. Dahin gestellt bleiben kann auch, ob diese Gesellschaften ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben bzw. ob diese nach den Bestimmungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Spielbankenkonzession halten (nach Kenntnisstand des Gerichtes handelt es sich bei den von den maltesischen Behörden ausgestellten Konzessionen üblicherweise nur um Online-Konzessionen). 8.3.
- Maßgeblich ist in dem hier zu beurteilenden Fall lediglich, dass sich die inkriminierte Werbeschaltung auf das Angebot von Glücksspielen im Fernabsatz („Online-Glücksspiele“) bezieht, es sich somit nach den Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes um sog. Elektronische Lotterien iSd § 12a GspG handelt. Zweifelsohne wurden derartige Glücksspiele über die Homepage www.b. bzw. auf jenen Internetseiten, zu denen die auf dieser Homepage bereit gestellten Links führen, wie auf den vorgelegten Screenshots dokumentiert, angeboten. Fest steht auch, dass der Anbieter dieses Spieleangebotes über keine Bewilligung gemäß § 56 Abs. 2 GspG verfügt.8.3.
- Maßgeblich ist in dem hier zu beurteilenden Fall lediglich, dass sich die inkriminierte Werbeschaltung auf das Angebot von Glücksspielen im Fernabsatz („Online-Glücksspiele“) bezieht, es sich somit nach den Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes um sog. Elektronische Lotterien iSd Paragraph 12 a, GspG handelt. Zweifelsohne wurden derartige Glücksspiele über die Homepage www.b. bzw. auf jenen Internetseiten, zu denen die auf dieser Homepage bereit gestellten Links führen, wie auf den vorgelegten Screenshots dokumentiert, angeboten. Fest steht auch, dass der Anbieter dieses Spieleangebotes über keine Bewilligung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, GspG verfügt. 9.
- § 52 Abs 1 Z 9 GspG wurde in das GspG mit der Novelle BGBl I Nr 126/2008 übernommen. Die Materialien geben zur Reichweite dieser Bestimmung keine Auskunft. Unter Einbeziehung des systematischen Zusammenhanges mit § 56 GspG besteht aus der Sicht des erkennenden Gerichtes aber kein Zweifel, dass sich die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs 1 Z 9 GspG qua Verweis auf § 56 Abs 2 GspG ausschließlich auf die bewilligungslose Bewerbung des Besuches im Ausland situierter Spielbanken durch Setzung von Werbemaßnahmen im Inland beziehen kann. Auf die Bewerbung von Glücksspielen, die nicht in Spielbanken ausgespielt werden, sohin auch auf das Anbieten von Glücksspielen im Fernabsatz („Online-Glücksspiel“), gelangt diese Bestimmung aber nicht zur Anwendung. 9.
- Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GspG wurde in das GspG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 126 aus 2008, übernommen. Die Materialien geben zur Reichweite dieser Bestimmung keine Auskunft. Unter Einbeziehung des systematischen Zusammenhanges mit Paragraph 56, GspG besteht aus der Sicht des erkennenden Gerichtes aber kein Zweifel, dass sich die Strafsanktionsnorm des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GspG qua Verweis auf Paragraph 56, Absatz 2, GspG ausschließlich auf die bewilligungslose Bewerbung des Besuches im Ausland situierter Spielbanken durch Setzung von Werbemaßnahmen im Inland beziehen kann. Auf die Bewerbung von Glücksspielen, die nicht in Spielbanken ausgespielt werden, sohin auch auf das Anbieten von Glücksspielen im Fernabsatz („Online-Glücksspiel“), gelangt diese Bestimmung aber nicht zur Anwendung. 9.2.
- Zunächst nämlich ergibt sich aus § 56 Abs 2 GspG ganz zweifelsfrei, dass die entsprechende Bewilligung seitens des Bundesministers für Finanzen nur Spielbankbetreibern, und hier nur solchen, erteilt werden kann, die ihren Sitz nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EWR haben. Weiters ergibt sich daraus auch ausdrücklich, dass sich die bezogenen Werbemaßnahmen nur auf den Besuch ausländischer Betriebsstätten dieser Spielbankbetreiber beziehen. Wenngleich sich im GspG eine Legaldefinition des Rechtsbegriffes „Spielbank“ nicht findet, können damit ausschließlich (vgl. nur die §§ 5 Abs 4 Z 7, 12a, 21 Abs 4, 25, 26, 29 Abs 3 GspG) ortsfeste Räumlichkeiten bzw. Betriebsstätten („Casinos“) gemeint zu sein. 9.2.
- Zunächst nämlich ergibt sich aus Paragraph 56, Absatz 2, GspG ganz zweifelsfrei, dass die entsprechende Bewilligung seitens des Bundesministers für Finanzen nur Spielbankbetreibern, und hier nur solchen, erteilt werden kann, die ihren Sitz nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des EWR haben. Weiters ergibt sich daraus auch ausdrücklich, dass sich die bezogenen Werbemaßnahmen nur auf den Besuch ausländischer Betriebsstätten dieser Spielbankbetreiber beziehen. Wenngleich sich im GspG eine Legaldefinition des Rechtsbegriffes „Spielbank“ nicht findet, können damit ausschließlich vergleiche nur die Paragraphen 5, Absatz 4, Ziffer 7, 12 a, 21, Absatz 4, 25, 26, 29, Absatz 3, GspG) ortsfeste Räumlichkeiten bzw. Betriebsstätten („Casinos“) gemeint zu sein. Dem entsprechend kommt die Erteilung von Werbebewilligungen iSd § 56 Abs 2 GspG einerseits für im Inland ansässige Spielbankbetreiber (Konzessionäre iSd § 21 GspG), andererseits aber für Online-Spieleanbieter, Lotterien und jegliches sonstige, nicht in Spielbanken angebotene Glücksspielangebot, ungeachtet des Sitzes der Veranstalter, a priori schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht in Betracht und ist eine solche im Grunde des § 56 Abs 1 GspG auch nicht geboten.Dem entsprechend kommt die Erteilung von Werbebewilligungen iSd Paragraph 56, Absatz 2, GspG einerseits für im Inland ansässige Spielbankbetreiber (Konzessionäre iSd Paragraph 21, GspG), andererseits aber für Online-Spieleanbieter, Lotterien und jegliches sonstige, nicht in Spielbanken angebotene Glücksspielangebot, ungeachtet des Sitzes der Veranstalter, a priori schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht in Betracht und ist eine solche im Grunde des Paragraph 56, Absatz eins, GspG auch nicht geboten. 9.2.
- Wollte man § 52 Abs 1 Z 9 GspG ungeachtet des ausdrücklichen Verweises auf eine Bewilligung nach § 56 Abs. 2 GspG die Bedeutung unterlegen, dass die Bewerbung jeglichen Glücksspieles einer Bewilligung bedürfe, ansonsten Strafbarkeit einträte, würde dies zur völlig sinnwidrigen Konsequenz führen, dass die bewilligungslose Bewerbung jeglichen Glücksspieles mit Ausnahme der in § 56 Abs. 2 GspG umschriebenen Einschränkung auf das in ausländischen Spielbanken bereit gestellte Glücksspielangebot, strafbar wäre. Soweit § 52 Abs 1 Z 9 GspG daher auf § 56 Abs. 2 GspG Bezug nimmt, muss – auch in Zusammenhalt mit § 56 Abs 1 GspG - gefolgert werden, dass diese Verbots- bzw. Strafsanktionsnorm einschränkend in dem Sinne auszulegen ist, dass diese sich lediglich auf die Bewerbung von „Casino-Spielen“ in dem in § 56 Abs 2 GspG umschriebenen Sinn beziehen. Bei anderer Sichtweise wäre § 56 Abs 1 GspG überhaupt entbehrlich, im Übrigen erschiene eine solche Regelung gleichheitswidrig, zumal legale Werbemöglichkeiten diesfalls nur für ausländische Spielbankbetreiber bestünden, nicht aber für jegliche sonstige Anbieter von Glücksspielen. 9.2.
- Wollte man Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GspG ungeachtet des ausdrücklichen Verweises auf eine Bewilligung nach Paragraph 56, Absatz 2, GspG die Bedeutung unterlegen, dass die Bewerbung jeglichen Glücksspieles einer Bewilligung bedürfe, ansonsten Strafbarkeit einträte, würde dies zur völlig sinnwidrigen Konsequenz führen, dass die bewilligungslose Bewerbung jeglichen Glücksspieles mit Ausnahme der in Paragraph 56, Absatz 2, GspG umschriebenen Einschränkung auf das in ausländischen Spielbanken bereit gestellte Glücksspielangebot, strafbar wäre. Soweit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GspG daher auf Paragraph 56, Absatz 2, GspG Bezug nimmt, muss – auch in Zusammenhalt mit Paragraph 56, Absatz eins, GspG - gefolgert werden, dass diese Verbots- bzw. Strafsanktionsnorm einschränkend in dem Sinne auszulegen ist, dass diese sich lediglich auf die Bewerbung von „Casino-Spielen“ in dem in Paragraph 56, Absatz 2, GspG umschriebenen Sinn beziehen. Bei anderer Sichtweise wäre Paragraph 56, Absatz eins, GspG überhaupt entbehrlich, im Übrigen erschiene eine solche Regelung gleichheitswidrig, zumal legale Werbemöglichkeiten diesfalls nur für ausländische Spielbankbetreiber bestünden, nicht aber für jegliche sonstige Anbieter von Glücksspielen. 9.
- Das Schalten der in Rede stehenden Werbung erfüllt daher nicht den angelasteten Tatbestand. 10.
- Selbst wenn § 52 Abs 1 Z 9 GspG ungeachtet der uneingeschränkten Formulierung des Adressatenkreises (arg „Wer“ …) in der Weise auszulegen wäre, dass Normadressaten dieser Bestimmung lediglich im EU-Ausland ansässige Spielbankbetreiber (bzw. deren Verantwortliche) seien, wäre Folgendes von Bedeutung: Nach den getroffenen Feststellungen lässt sich durch das inkriminierte Inserat keine direkte Bewerbung von elektronischen Lotterien belegen, weil diese Werbeschaltung inhaltlich lediglich einen Bezug auf nicht dem GspG unterliegende Sportwetten aufweist. Soweit im Inserat auch die Homepage www.b. angegeben wird, lässt sich nicht erkennen, dass – belegt auf dem vorgelegten Screenshot – bezogen auf das quantitative und qualitative Ausmaß der Darstellung eine eindeutige bzw. überwiegende Bewerbung eines Glücksspielanbotes erfolgt. Die Homepage gibt augenscheinlich überwiegende Informationen in Bezug auf Sportwetten, die nicht dem GspG unterliegen, sodass die Annahme, die Bewerbung eines Sportereignisses in der X. unter Angabe dieser Webadresse stelle ein Lockanbot für Glücksspiel dar, nicht nachvollzogen werden kann. Vor diesem Hintergrund scheint es dem Gericht unerheblich, dass sich auf dieser Webseite auch Links zu weiteren mit dem sujet der b. versehenen Internetseiten finden, auf denen – zumindest teilweise erkennbar – Glücksspiele angeboten und (bei Eröffnung eines Wettkontos) auch gespielt werden können.10.
- Selbst wenn Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, GspG ungeachtet der uneingeschränkten Formulierung des Adressatenkreises (arg „Wer“ …) in der Weise auszulegen wäre, dass Normadressaten dieser Bestimmung lediglich im EU-Ausland ansässige Spielbankbetreiber (bzw. deren Verantwortliche) seien, wäre Folgendes von Bedeutung: Nach den getroffenen Feststellungen lässt sich durch das inkriminierte Inserat keine direkte Bewerbung von elektronischen Lotterien belegen, weil diese Werbeschaltung inhaltlich lediglich einen Bezug auf nicht dem GspG unterliegende Sportwetten aufweist. Soweit im Inserat auch die Homepage www.b. angegeben wird, lässt sich nicht erkennen, dass – belegt auf dem vorgelegten Screenshot – bezogen auf das quantitative und qualitative Ausmaß der Darstellung eine eindeutige bzw. überwiegende Bewerbung eines Glücksspielanbotes erfolgt. Die Homepage gibt augenscheinlich überwiegende Informationen in Bezug auf Sportwetten, die nicht dem GspG unterliegen, sodass die Annahme, die Bewerbung eines Sportereignisses in der römisch zehn. unter Angabe dieser Webadresse stelle ein Lockanbot für Glücksspiel dar, nicht nachvollzogen werden kann. Vor diesem Hintergrund scheint es dem Gericht unerheblich, dass sich auf dieser Webseite auch Links zu weiteren mit dem sujet der b. versehenen Internetseiten finden, auf denen – zumindest teilweise erkennbar – Glücksspiele angeboten und (bei Eröffnung eines Wettkontos) auch gespielt werden können. 10.
- Das Schalten der in Rede stehenden Werbung kann daher nicht als tatbildlich gesehen werden.
- Im Übrigen geht das erkennende Gericht auf Grund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden auch davon aus, dass gegenständliche Werbeschaltung nicht in die Ingerenz der X. KG fällt, somit auch dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation Berechtigung zukommen dürfte.
- Im Übrigen geht das erkennende Gericht auf Grund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden auch davon aus, dass gegenständliche Werbeschaltung nicht in die Ingerenz der römisch zehn. KG fällt, somit auch dem Einwand der mangelnden Passivlegitimation Berechtigung zukommen dürfte.
- Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da Judikatur des VwGH zu den §§ 52 Abs 1 Z 9 GspG bzw. zur Reichweite des § 56 Abs. 2 GspG nicht vorliegt. Angesichts der weiten Verbreitung von Glücksspielwerbung jeglicher Form kommt dieser Rechtsfrage auch grundsätzliche Bedeutung vor.Die ordentliche Revision ist zulässig, da Judikatur des VwGH zu den Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 9, GspG bzw. zur Reichweite des Paragraph 56, Absatz 2, GspG nicht vorliegt. Angesichts der weiten Verbreitung von Glücksspielwerbung jeglicher Form kommt dieser Rechtsfrage auch grundsätzliche Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.059.2592.2016