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{'item': 'VGW-101/050/12507/2016/E'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlVGW-101/050/12507/2016/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau S. B., et. al., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vom

  1. Dezember 2015, Zl. BMWFW-556.050/0247-III/4a/2015, mit dem der X. AG (...), Wien sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgungen gemäß den §§ 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG, BGBl. Nr. 70/1968 in Verbindung mit § 94 Abs. 1 Z 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das Vorhaben „220 kV-Leitung W. - E. (Systeme 201/202), Generalsanierung und (n-1)-Optimierung“ erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  2. Dezember 2016Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der Frau S. B., et. al., alle vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, vom
  3. Dezember 2015, Zl. BMWFW-556.050/0247-III/4a/2015, mit dem der römisch zehn. AG (...), Wien sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgungen gemäß den Paragraphen 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 6.2.1968 über elektrische Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG, Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1968, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das Vorhaben „220 kV-Leitung W. - E. (Systeme 201/202), Generalsanierung und (n-1)-Optimierung“ erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
  4. Dezember 2016 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe
  5. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  6. Dezember 2015 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen der §§ 6 und 7 des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG) die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das Vorhaben „220 kV-Leitung W. – E. (Systeme 201/202), Generalsanierung und (n-1)-Optimierung“ unter Beachtung bestimmt bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt I. 1.).
  7. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) vom
  8. Dezember 2015 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 des Bundesgesetzes über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968 – StWG) die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das Vorhaben „220 kV-Leitung W. – E. (Systeme 201/202), Generalsanierung und (n-1)-Optimierung“ unter Beachtung bestimmt bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkt römisch eins. 1.). Mit Spruchpunkt I.
  9. stellte die belangte Behörde aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik (ETG 1992) fest, dass bei Einhaltung bestimmt bezeichneter Vorschriften gegen die Planung und bauliche Durchführung sowie gegen die Inbetriebnahme der Anlagen vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind.Mit Spruchpunkt römisch eins.
  10. stellte die belangte Behörde aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik (ETG 1992) fest, dass bei Einhaltung bestimmt bezeichneter Vorschriften gegen die Planung und bauliche Durchführung sowie gegen die Inbetriebnahme der Anlagen vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind. Weiters enthält der Bescheid unter Spruchpunkt I.
  11. die Auflistung der Genehmigungsgrundlagen und unter Spruchpunkt I.
  12. einzuhaltende Auflagen. Mit Spruchpunkt II.
  13. bis
  14. sprach die belangte Behörde aus, dass sämtliche gegen den verfahrenseinleitenden Antrag erhobenen Einwendungen als mit der Entscheidung über den Hauptantrag miterledigt anzusehen seien, übrige Anträge ab- bzw. zurückgewiesen würden. Weiter wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausgeschlossen (Spruchpunkt III.) und über die Kosten des Verfahrens abgesprochen (Spruchpunkt IV.).Weiters enthält der Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins.
  15. die Auflistung der Genehmigungsgrundlagen und unter Spruchpunkt römisch eins.
  16. einzuhaltende Auflagen. Mit Spruchpunkt römisch zwei.
  17. bis
  18. sprach die belangte Behörde aus, dass sämtliche gegen den verfahrenseinleitenden Antrag erhobenen Einwendungen als mit der Entscheidung über den Hauptantrag miterledigt anzusehen seien, übrige Anträge ab- bzw. zurückgewiesen würden. Weiter wurde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.) und über die Kosten des Verfahrens abgesprochen (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht ursprünglich an das Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde, mit der unter einem auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde gestellt wurde. Mit Erkenntnis vom
  19. September 2016 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid fest. In der Beschwerde fochten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an. Sie führten dazu aus, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Parteistellung, auf Feststellung der Parteistellung und der damit verbundenen Antragslegimitation gemäß den Bestimmungen des UVP Gesetzes 2000 verletzt fühlten, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Letztlich erachteten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in ihrem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, dass das Vorhaben der X. AG (der mitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren) einerseits, weil es nicht umweltverträglich ist, andererseits weil dessen Errichtung eine Verletzung von materiellen subjektiven öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Schutz ihrer Gesundheit sowie auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen insbesondere durch Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterung zu Folge hätte.In der Beschwerde fochten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter den Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an. Sie führten dazu aus, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Gewährung der Parteistellung, auf Feststellung der Parteistellung und der damit verbundenen Antragslegimitation gemäß den Bestimmungen des UVP Gesetzes 2000 verletzt fühlten, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Letztlich erachteten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in ihrem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, dass das Vorhaben der römisch zehn. AG (der mitbeteiligten Partei im Beschwerdeverfahren) einerseits, weil es nicht umweltverträglich ist, andererseits weil dessen Errichtung eine Verletzung von materiellen subjektiven öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Schutz ihrer Gesundheit sowie auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen insbesondere durch Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterung zu Folge hätte. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer die Bewilligungen für das gegenständliche Vorhaben nicht nach dem Starkstromwegegesetz 1968 sondern vielmehr nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu erteilen seien, weswegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei. Es könne der belangten Behörde zugestimmt werden, dass die entscheidende Frage bei der Prüfung der UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens jene ist, ob das Vorhaben als Neuerrichtung einer elektrischen Leitungsanlage im Sinne des § 3 UVP-Gesetz 2000 oder als Änderung einer bestehenden elektrischen Leitungsanlage in Sinne des § 3a UVP-Gesetz 2000 zu werten ist. Die Beschwerdeführer seien jedoch entgegen der Meinung der belangten Behörde unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom
  20. März 2013, C 244/12 der Meinung, dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien von Abs. 3 lit. b des Artikel 4 der Richtlinie 58/337 des Rates die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien zähle aber unter anderem die Belastbarkeit der Natur, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte bedürfe.Begründet wurde dies unter anderem damit, dass nach Ansicht der Beschwerdeführer die Bewilligungen für das gegenständliche Vorhaben nicht nach dem Starkstromwegegesetz 1968 sondern vielmehr nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu erteilen seien, weswegen das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sei. Es könne der belangten Behörde zugestimmt werden, dass die entscheidende Frage bei der Prüfung der UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens jene ist, ob das Vorhaben als Neuerrichtung einer elektrischen Leitungsanlage im Sinne des Paragraph 3, UVP-Gesetz 2000 oder als Änderung einer bestehenden elektrischen Leitungsanlage in Sinne des Paragraph 3 a, UVP-Gesetz 2000 zu werten ist. Die Beschwerdeführer seien jedoch entgegen der Meinung der belangten Behörde unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom
  21. März 2013, C 244/12 der Meinung, dass bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien von Absatz 3, Litera b, des Artikel 4 der Richtlinie 58/337 des Rates die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges römisch drei der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien zähle aber unter anderem die Belastbarkeit der Natur, wobei es insoweit einer besonderen Berücksichtigung der Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte bedürfe. Mit gegenständlichem Urteil des EuGH C 244/12 sei festzuhalten, dass ein Schwellenwert mit der in Artikel 2 Abs. 1 der genannten Richtlinie 85/337 zwecks ordnungsgemäßer Erfassung der Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, aufgestellten allgemeinen Verpflichtung unvereinbar ist. Gerade das gegenständliche Projekt zeige, dass von einem derartigen Vorhaben große Auswirkungen in Bezug auf die Menschen und die Umwelt eintreten können. Gemäß Anhang 1 Z 16 lit. b UVP-Gesetz 2000 seien Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km jedenfalls UVP-pflichtig und einem UVP-Verfahren zu unterziehen. Das gegenständliche Vorhaben diene offensichtlich der Umgehung dieses Tatbestandes des UVP-Gesetzes 2000 durch Deklarierung des Vorhabens als Sanierung. Vielmehr sei es jedoch so, dass sämtliche elementaren Bauteile einer derartigen Anlage ausgetauscht und durch neuwertige, modernere Anlagenteile ersetzt werden. Dies komme de facto einer Neuerrichtung gleich.Mit gegenständlichem Urteil des EuGH C 244/12 sei festzuhalten, dass ein Schwellenwert mit der in Artikel 2 Absatz eins, der genannten Richtlinie 85/337 zwecks ordnungsgemäßer Erfassung der Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, aufgestellten allgemeinen Verpflichtung unvereinbar ist. Gerade das gegenständliche Projekt zeige, dass von einem derartigen Vorhaben große Auswirkungen in Bezug auf die Menschen und die Umwelt eintreten können. Gemäß Anhang 1 Ziffer 16, Litera b, UVP-Gesetz 2000 seien Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km jedenfalls UVP-pflichtig und einem UVP-Verfahren zu unterziehen. Das gegenständliche Vorhaben diene offensichtlich der Umgehung dieses Tatbestandes des UVP-Gesetzes 2000 durch Deklarierung des Vorhabens als Sanierung. Vielmehr sei es jedoch so, dass sämtliche elementaren Bauteile einer derartigen Anlage ausgetauscht und durch neuwertige, modernere Anlagenteile ersetzt werden. Dies komme de facto einer Neuerrichtung gleich. Dabei sei es gänzlich irrelevant, ob das Starkstromwegegesetz den Begriff der Neuerrichtung kenne oder nicht. Wichtig sei vielmehr, dass das UVP-Gesetz 2000 – wie bereits festgehalten – im Anhang 1 Z 16 lit. a UVP-Gesetz 2000 einen derartigen Tatbestand kennt und daher das gegenständliche Vorhaben dem UVP-Gesetz 2000 zu unterziehen ist. Es sei somit bei einem Austausch- bzw. einer Verbesserung nahezu sämtlicher Anlagenteile de facto von einer Neuerrichtung auszugehen. Im Rahmen des Vorhabens sollen neue Leiterseile verwendet, eine erhebliche Zahl von Masten erhöht, die Fundamente saniert, der Korrosionsschutz erneuert sowie zahlreiche weitere Maßnahmen gesetzt werden. Da der weitaus größte Teil der Maststandorte mit neuen massiven Fundamenten versehen werden soll, handle es sich daher bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine Neuerrichtung bzw. eine massive Änderung des Projektes. Zum Teil würden Masten bis zu 4 Meter erhöht. Wenn Schritt für Schritt unter dem Titel einer Sanierung sämtliche Teile einer Anlage gegen neuere Teile ausgetauscht werden, komme dies im Ergebnis einem Abriss der alten Anlage und einer Neuerrichtung einer neuen Anlage – jedoch mit dem Faktor facto der Zeitverzögerung gleich. Aus diesem Grund sei von einer Umgehung des UVP-Gesetzes 2000 auszugehen. Mittlerweile sei es Stand der Technik in sensiblen Bereichen Erdkabel zu verwenden. Aufgrund des bereits dargestellten massiven Eingriffes sei jedenfalls davon auszugehen, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt bestehen. Diesbezüglich habe die Fachbehörde ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, weshalb sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Die von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente seien jedoch keineswegs nachvollziehbar. Die belangte Behörde sei sonach unzuständige Behörde, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.Dabei sei es gänzlich irrelevant, ob das Starkstromwegegesetz den Begriff der Neuerrichtung kenne oder nicht. Wichtig sei vielmehr, dass das UVP-Gesetz 2000 – wie bereits festgehalten – im Anhang 1 Ziffer 16, Litera a, UVP-Gesetz 2000 einen derartigen Tatbestand kennt und daher das gegenständliche Vorhaben dem , UVP-Gesetz 2000 zu unterziehen ist. Es sei somit bei einem Austausch- bzw. einer Verbesserung nahezu sämtlicher Anlagenteile de facto von einer Neuerrichtung auszugehen. Im Rahmen des Vorhabens sollen neue Leiterseile verwendet, eine erhebliche Zahl von Masten erhöht, die Fundamente saniert, der Korrosionsschutz erneuert sowie zahlreiche weitere Maßnahmen gesetzt werden. Da der weitaus größte Teil der Maststandorte mit neuen massiven Fundamenten versehen werden soll, handle es sich daher bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine Neuerrichtung bzw. eine massive Änderung des Projektes. Zum Teil würden Masten bis zu 4 Meter erhöht. Wenn Schritt für Schritt unter dem Titel einer Sanierung sämtliche Teile einer Anlage gegen neuere Teile ausgetauscht werden, komme dies im Ergebnis einem Abriss der alten Anlage und einer Neuerrichtung einer neuen Anlage – jedoch mit dem Faktor facto der Zeitverzögerung gleich. Aus diesem Grund sei von einer Umgehung des UVP-Gesetzes 2000 auszugehen. Mittlerweile sei es Stand der Technik in sensiblen Bereichen Erdkabel zu verwenden. Aufgrund des bereits dargestellten massiven Eingriffes sei jedenfalls davon auszugehen, dass erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt bestehen. Diesbezüglich habe die Fachbehörde ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, weshalb sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Die von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente seien jedoch keineswegs nachvollziehbar. Die belangte Behörde sei sonach unzuständige Behörde, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Gemäß der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2011/92/EU können Bürgerinnen und Bürger die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung beantragen, die unter die Richtlinie fällt. Da nach Ansicht der Beschwerdeführer die Richtlinie 2011/92/EU jedoch nicht entsprechend umgesetzt wurde, bestehe hinsichtlich der Anwendung Vorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen. Daraus ergibt sich, dass den Beschwerdeführern in einem Feststellungsverfahren Parteistellung zukommt. Diesbezüglich sei auch durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.10.2013, Zl. EU 2013/006-1 ein Vorabentscheidungsverfahren angestrengt worden, das zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch noch nicht abgeschlossen war. Mit Urteil vom
  22. April 2015 habe der EuGH klar festgestellt, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, die in den diesbezüglichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung genießen, klar der UVP-Richtlinie widerspreche. Es komme daher den Beschwerdeführern bei direkter Anwendung von Europarecht im Feststellungsverfahren gemäß UVP-Gesetz 2000 direkt Parteistellung zu. Als weiterer Beschwerdepunkt wurde die Missachtung der Kumulationswirkung mit dem Vorhaben der 110 kV Leitung V.-K. und der 220 kV Leitung St. am H.-E. vorgebracht. § 3 Abs. 2 UVP-Gesetz 2000 enthalte einen Kumulationstatbestand, welcher vorsehe, dass bei der Beurteilung, ob Schwellenwerte überschritten werden, mehrere Vorhaben des gleichen Typs, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen sind. Durch die Missachtung der Kumulationswirkungen mit den bereits genannten Leitungen sei das Verfahren mangelhaft und jedenfalls zu wiederholen. Für den räumlichen Zusammenhang seien nämlich entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht fixe Parameter heranzuziehen, sondern die Reichweiten der Umweltbelastungen. Es sei eine Einzelfallsentscheidung vorzunehmen, weil es auf die Reichweite der maßgeblichen Umweltbelastungen ankomme. Aufgrund einer Kumulation mit den (bald) bestehenden kV-Leitungen sei mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen. Erst ausreichend sorgfältige Ermittlungen, welche die Behörde unterlassen habe, hätten ergeben, dass der Tatbestand der Kumulation erfüllt ist. Solche hätten jedoch nicht stattgefunden. Mit der getrennten Beurteilung sei somit die Vorschrift nach dem UVP-Gesetz 2000 erneut umgangen worden.Als weiterer Beschwerdepunkt wurde die Missachtung der Kumulationswirkung mit dem Vorhaben der 110 kV Leitung römisch fünf.-K. und der 220 kV Leitung St. am H.-E. vorgebracht. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-Gesetz 2000 enthalte einen Kumulationstatbestand, welcher vorsehe, dass bei der Beurteilung, ob Schwellenwerte überschritten werden, mehrere Vorhaben des gleichen Typs, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen sind. Durch die Missachtung der Kumulationswirkungen mit den bereits genannten Leitungen sei das Verfahren mangelhaft und jedenfalls zu wiederholen. Für den räumlichen Zusammenhang seien nämlich entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht fixe Parameter heranzuziehen, sondern die Reichweiten der Umweltbelastungen. Es sei eine Einzelfallsentscheidung vorzunehmen, weil es auf die Reichweite der maßgeblichen Umweltbelastungen ankomme. Aufgrund einer Kumulation mit den (bald) bestehenden kV-Leitungen sei mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen. Erst ausreichend sorgfältige Ermittlungen, welche die Behörde unterlassen habe, hätten ergeben, dass der Tatbestand der Kumulation erfüllt ist. Solche hätten jedoch nicht stattgefunden. Mit der getrennten Beurteilung sei somit die Vorschrift nach dem UVP-Gesetz 2000 erneut umgangen worden. Als weiterer Beschwerdepunkt wird die Gefährdung der Gesundheit durch das gegenständliche Vorhaben genannt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer gingen dahin, dass Gefährdungen von Personen einzig allein auf die Mangelhaftigkeit der Überprüfungen der Behörde z.B. durch Benützung ungeeigneter Straßen, Gefährdung von Hausbrunnen durch Grabungen, etc. zurückzuführen sei. Überdies müsse die Behörde von sich aus Gesundheitsgefährdungen überprüfen. Dies sei jedoch nicht bzw. nicht ausreichend geschehen. Es seien etwa hinsichtlich der Tiefe der Leiterseile keine ausreichenden Überprüfungen vorgenommen worden. Insbesondere in Bezug auf die durch das Vorhaben verursachten elektromagnetischen Felder sei festzuhalten, dass der Gutachter die gesundheitsschädliche Auswirkungen nicht beachtet oder zumindest massiv unterschätzt habe. Es sei in vielen Ländern medizinisch nachgewiesen und durch entsprechende Studien bestätigt, dass das Vorhaben wie das gegenständliche, massive gesundheitsschädigende Auswirkungen haben können. Auch durch die prognostizierte weitere Nutzungsdauer von ca. 50 Jahren ergeben sich nicht kalkulierbare Gefahren und die Beschwerdeführer würden über einen extrem langen Zeitraum hinweg hin gesundheitsschädlichen Auswirkungen ausgesetzt. Auch dieser Umstand indiziere eine UVP-Pflicht des Projektes. Überdies übersehe die belangte Behörde, dass je nach unterschiedlicher Stromstärke an den Systemen sich folglich unterschiedliche magnetische Fußdichten ergeben. Es seien diesbezüglich keine Auflagen vorgeschrieben bzw. Schutzvorkehrungen getroffen worden, um die Einflüsse auf die der betroffenen Wohngebiete einzugrenzen bzw. die behauptete Maximalbelastung von 1,43 µT zu gewährleisten. Diesbezüglich wurde auf Erkenntnisse der International Agency for Research on Cancer (IARC) der WHO verwiesen sowie auf japanische Studien, eine Studie der Medizinischen Universität Wien. Aufgrund von zahlreichen durchgeführten und von zahlreichen Wissenschaftlern bestätigten und anerkannten Studien bzw. Ergebnissen sei festzuhalten, dass die Aussagen des Sachverständigen keinesfalls schlüssig oder nachvollziehbar seien. Er beziehe sich lediglich auf die Auswirkungen einzelner Strommasten. Vielmehr sei bei der Beurteilung der Gesundheitsgefährdung die Gesamtbelastung an Strahlung in den Wohnhäusern in Betracht zu ziehen. Diesbezüglich wurde auf die Gegebenheiten im Nachbarland Deutschland verwiesen. Überdies wurde auch auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.1991, Zl. 90/05/0234 und vom 15.10.1996, Zl. 95/05/0931 und 95/05/0137 verwiesen, betreffend die vermeintliche Beeinträchtigung der Gesundheit von Menschen durch 220 kV-Leitungsanlagen. Es werde der immissionsschutzrechtliche Vorsorgegrundsatz ignoriert, was bedeute, dass bei einer rechtlichen Definition der Vorsorge nicht nur gegen konkrete Gefahren, sondern auch gegen ein noch verbleibendes Besorgnispotential Vorsorge zu treffen ist. Auch diesbezüglich wird auf die Rechtslage in Deutschland verwiesen. Insgesamt wiesen die vielfältigen wissenschaftlichen Hinweis und in Studien auf eine notwendige Konkretisierung der wirksamen Umweltvorsorge hin. Gesundheitliche Auswirkungen der elektromagnetischen Felder seien bei dem gegenständlichen Projekt zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden. Letztlich wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, vor allem insofern, als viele Betroffene von dem Vorhaben nicht informiert wurden. Dies sei auf die mangelhafte Kundmachung, auf die zu kurze Auflagefrist des Ediktes sowie eine Verletzung der Manduktionspflicht zurückzuführen. Es seien überdies keine der beantragten Lokalaugenscheine durchgeführt worden bzw. bei vor der Einreichung durchgeführten Lokalaugenscheinen die betroffenen Grundeigentümer nicht beigezogen worden. Abschließend wurden Ausführungen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemacht. Grundlage für das gegenständliche Verfahren war der Antrag der mitbeteiligten Partei X. AG – ... vom
  23. Juni 2015 auf Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligung gemäß den §§ 3 und 7 StWG für das Vorhaben einer Generalsanierung und (n-1)-Optimierung der 220 kV-Leitung W. – E. (Systeme 201, 202). Grund für diesen Antrag war, dass die von der mitbeteiligten Partei betriebene 220 kV-Leitung W. – E. (Systeme 201, 202), für welche die Bewilligung für den dauernden Betrieb mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom
  24. Dezember 2011, Zl. BMWSJ – 556.050/0199-IV/5a/2011 erteilt wurde, bereits ein Alter von 66 Jahren aufweist. Die Trasse dieser Leitungsanlage erstreckt sich über 84,4 km. Eine anlagenbezogene Zustandsbewertung und die Ergebnisse jährlicher systematischer Untersuchungen der Leiterseile, haben einen umfangreichen Sanierungsbedarf ergeben. Aufgrund von veränderten Lastflussverhältnissen und daraus resultierenden betrieblichen Gegebenheiten im Übertragungsnetz hätte sich auch die Notwendigkeit einer Optimierung der (n-1) – Sicherheit ergeben. Dies umfasst das Auflegen neuer querschnittsgleicher Leiterseile mit einer modernen Legierungszusammensetzung sowie bei 16 Masten der Leitungsanlage Erhöhungen durch den Einbau eines Zwischenschusses. Das beantragte Projekt bewirke keine Abänderung der Leitungstrasse der Servitutsbereich sowie die elektrotechnischen Sicherheitsabstände würden eingehalten. Dennoch ergab sich aufgrund der geplanten Maßnahmen eine Genehmigungspflicht gemäß §§ 3 und 7 Starkstromwegegesetz 1968.Grundlage für das gegenständliche Verfahren war der Antrag der mitbeteiligten Partei römisch zehn. AG – ... vom
  25. Juni 2015 auf Erteilung von Bau- und Betriebsbewilligung gemäß den Paragraphen 3 und 7 StWG für das Vorhaben einer Generalsanierung und (n-1)-Optimierung der 220 kV-Leitung W. – E. (Systeme 201, 202). Grund für diesen Antrag war, dass die von der mitbeteiligten Partei betriebene 220 kV-Leitung W. – E. (Systeme 201, 202), für welche die Bewilligung für den dauernden Betrieb mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom
  26. Dezember 2011, Zl. BMWSJ – 556.050/0199-IV/5a/2011 erteilt wurde, bereits ein Alter von 66 Jahren aufweist. Die Trasse dieser Leitungsanlage erstreckt sich über 84,4 km. Eine anlagenbezogene Zustandsbewertung und die Ergebnisse jährlicher systematischer Untersuchungen der Leiterseile, haben einen umfangreichen Sanierungsbedarf ergeben. Aufgrund von veränderten Lastflussverhältnissen und daraus resultierenden betrieblichen Gegebenheiten im Übertragungsnetz hätte sich auch die Notwendigkeit einer Optimierung der (n-1) – Sicherheit ergeben. Dies umfasst das Auflegen neuer querschnittsgleicher Leiterseile mit einer modernen Legierungszusammensetzung sowie bei 16 Masten der Leitungsanlage Erhöhungen durch den Einbau eines Zwischenschusses. Das beantragte Projekt bewirke keine Abänderung der Leitungstrasse der Servitutsbereich sowie die elektrotechnischen Sicherheitsabstände würden eingehalten. Dennoch ergab sich aufgrund der geplanten Maßnahmen eine Genehmigungspflicht gemäß Paragraphen 3 und 7 Starkstromwegegesetz
  27. Die Beschwerdeführer sind sämtlich Eigentümer von Grundstücken, die von diesem Vorhaben betroffen sind. Bereits vor Antragstellung führte die belangte Behörde am
  28. Mai 2015 im Beisein eines Amtssachverständigen für Elektrotechnik sowie von Vertretern der mitbeteiligten Partei einen Ortsaugenschein durch. Im Rahmen dessen die Trasse der gegenständlichen Leitung ausführlich besichtigt wurde. Sodann wurde das von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichte Vorhaben durch Edikt gemäß § 44a AVG kundgemacht und die Projektunterlagen bei den Gemeindeämtern der betroffenen Standortgemeinden sowie beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aufgelegt. Die durch § 44a Abs. 2 Z 2 AVG eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nahmen 145 natürliche und juristische Personen wahr. Den einschlägigen Vorschriften des Starkstromwegegesetzes entsprechend, wurden mündliche Verhandlungen in zwei Bundesländern angesetzt, zu denen sämtliche Einwendungswerber sowie jene Behörden an Behörden und öffentlichrechtliche Körperschaften geladen wurden, deren zu wahrende Interessen durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei berührt werden könnten. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen wurden gegen das Projekt Einwendungen erhoben und Trassenänderungen wie auch unter anderem eine Teilverkabelung der Hochspannungsleitung gefordert. Schließlich erstatteten Amtssachverständige für Elektrotechnik sowie Umweltmedizin Gutachten zu ihren jeweiligen Fachbereichen. Der umweltmedizinische Sachverständige stützte sich bei der Erstellung seines Gutachtens vom
  29. August 2015 unter anderem auf den technischen Bericht, der sich in den Einreichunterlagen befindet, wobei die Feststellungen im Rahmen dieses technischen Berichtes durch die Ergebnisse der Berechnung des Institute of Electrodynamics, Microwave und Circuit Engineering in der Theorie nachvollzogen und im Rahmen der Rechenmodelle bestätigt wurden. Zusammenfassend wurde diesbezüglich seitens des umweltmedizinischen Gutachters festgehalten, dass sich bei dieser Sachlage, nämlich der Veränderung im Rahmen der Sanierung und Optimierung, die Immissionen gegenüber dem Ist-Zustand nicht maßgeblich ändern und daher keine Veränderung des Gesundheitsrisikos ableitbar wäre. Auch die zu erwartenden Werte der magnetischen Flussdichte finden sich im Bescheid ausführliche Erörterungen, die sich auch mit den verordneten Grenzwerten in den Nachbarländern Schweiz und Deutschland auseinandersetzen. Wobei festzuhalten ist, dass in Ermangelung verbindlicher Grenzwerte in Österreich, die für Schweiz und Deutschland geltenden Werte nur zur Veranschaulichung herangezogen werden können. Diesbezüglich kommt das Gutachten zum Schluss, dass die derzeit gegebenen und für die Sanierung angenommenen Immissionswerte, den in Deutschland festgelegten Wert von 100 µT deutlich unterschreiten und mit Größenordnungen von bis zu 10,6 µT etwa den Faktor 10 unter den deutschen Vorgaben liegen.Bereits vor Antragstellung führte die belangte Behörde am
  30. Mai 2015 im Beisein eines Amtssachverständigen für Elektrotechnik sowie von Vertretern der mitbeteiligten Partei einen Ortsaugenschein durch. Im Rahmen dessen die Trasse der gegenständlichen Leitung ausführlich besichtigt wurde. Sodann wurde das von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung eingereichte Vorhaben durch Edikt gemäß Paragraph 44 a, AVG kundgemacht und die Projektunterlagen bei den Gemeindeämtern der betroffenen Standortgemeinden sowie beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aufgelegt. Die durch Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer 2, AVG eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung von schriftlichen Einwendungen nahmen 145 natürliche und juristische Personen wahr. Den einschlägigen Vorschriften des Starkstromwegegesetzes entsprechend, wurden mündliche Verhandlungen in zwei Bundesländern angesetzt, zu denen sämtliche Einwendungswerber sowie jene Behörden an Behörden und öffentlichrechtliche Körperschaften geladen wurden, deren zu wahrende Interessen durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei berührt werden könnten. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen wurden gegen das Projekt Einwendungen erhoben und Trassenänderungen wie auch unter anderem eine Teilverkabelung der Hochspannungsleitung gefordert. Schließlich erstatteten Amtssachverständige für Elektrotechnik sowie Umweltmedizin Gutachten zu ihren jeweiligen Fachbereichen. Der umweltmedizinische Sachverständige stützte sich bei der Erstellung seines Gutachtens vom
  31. August 2015 unter anderem auf den technischen Bericht, der sich in den Einreichunterlagen befindet, wobei die Feststellungen im Rahmen dieses technischen Berichtes durch die Ergebnisse der Berechnung des Institute of Electrodynamics, Microwave und Circuit Engineering in der Theorie nachvollzogen und im Rahmen der Rechenmodelle bestätigt wurden. Zusammenfassend wurde diesbezüglich seitens des umweltmedizinischen Gutachters festgehalten, dass sich bei dieser Sachlage, nämlich der Veränderung im Rahmen der Sanierung und Optimierung, die Immissionen gegenüber dem Ist-Zustand nicht maßgeblich ändern und daher keine Veränderung des Gesundheitsrisikos ableitbar wäre. Auch die zu erwartenden Werte der magnetischen Flussdichte finden sich im Bescheid ausführliche Erörterungen, die sich auch mit den verordneten Grenzwerten in den Nachbarländern Schweiz und Deutschland auseinandersetzen. Wobei festzuhalten ist, dass in Ermangelung verbindlicher Grenzwerte in Österreich, die für Schweiz und Deutschland geltenden Werte nur zur Veranschaulichung herangezogen werden können. Diesbezüglich kommt das Gutachten zum Schluss, dass die derzeit gegebenen und für die Sanierung angenommenen Immissionswerte, den in Deutschland festgelegten Wert von 100 µT deutlich unterschreiten und mit Größenordnungen von bis zu 10,6 µT etwa den Faktor 10 unter den deutschen Vorgaben liegen. Die elektrische Leitungsanlage habe als Teil der innerösterreichischen 220 kV- Verbindung eine wichtige Funktion im Übertragungssatz der X. sowie für die Abstützungen der 110-kV Verteilernetze der N. GmbH und der En. GmbH. Aufgrund geänderter Lastflussverhältnisse (etwa durch Anbindung neuer Windkraftanlagen oder Pumpspeicherwerke) sowie weiterer zu erwartender energiewirtschaftlicher Entwicklungen könne die Leitung aber mittelfristig nicht mehr (n-1) sicher betrieben werden. Diesbezüglich wurde im Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen das österreichische Übertragungsnetz sicher und zuverlässig zu betreiben habe, also gemäß der genannten (n-1)–Kriterien instandzuhalten, auszubauen bzw. zu erweitern habe. Diesbezüglich wurden die Marktregeln im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010 – ELWOG 2010 zur Bewertung herangezogen. Das (n-1)- Netzsicherheitskriterium sei für die Beurteilung der Sicherheit eines Übertragungsnetzes bei Ausfall von Netzelementen als Stand der Technik anzusehen. Somit ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik die schlüssig und nachvollziehbar dargestellte energiewirtschaftliche und technische Notwendigkeit der Generalsanierung und (n-1)-Optimierung der 220 kV-Leitung W. – E..Die elektrische Leitungsanlage habe als Teil der innerösterreichischen 220 kV- Verbindung eine wichtige Funktion im Übertragungssatz der römisch zehn. sowie für die Abstützungen der 110-kV Verteilernetze der N. GmbH und der En. GmbH. Aufgrund geänderter Lastflussverhältnisse (etwa durch Anbindung neuer Windkraftanlagen oder Pumpspeicherwerke) sowie weiterer zu erwartender energiewirtschaftlicher Entwicklungen könne die Leitung aber mittelfristig nicht mehr (n-1) sicher betrieben werden. Diesbezüglich wurde im Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen das österreichische Übertragungsnetz sicher und zuverlässig zu betreiben habe, also gemäß der genannten (n-1)–Kriterien instandzuhalten, auszubauen bzw. zu erweitern habe. Diesbezüglich wurden die Marktregeln im Sinne des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010 – ELWOG 2010 zur Bewertung herangezogen. Das (n-1)- Netzsicherheitskriterium sei für die Beurteilung der Sicherheit eines Übertragungsnetzes bei Ausfall von Netzelementen als Stand der Technik anzusehen. Somit ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Elektrotechnik die schlüssig und nachvollziehbar dargestellte energiewirtschaftliche und technische Notwendigkeit der Generalsanierung und (n-1)-Optimierung der 220 kV-Leitung W. – E.. Weiters wurde im Bescheid festgehalten, dass die Annahme, dass die Umsetzung des von der mitbeteiligten Partei eingereichten Starkstromleitungsvorhabens im öffentlichen Interesse an der Versorgung mit Strom gelegen ist, im durchgeführten Ermittlungsverfahren von keiner Partei und auch von keinen sonstigen Beteiligten oder Anhörungsberechtigten in Zweifel gezogen wurde. Weiters hielt der Amtssachverständige für Elektrotechnik in seinem Gutachten fest, dass bei den Änderungen an der gegenständlichen elektrischen Leitungsanlage grundsätzlich die Anforderungen der ÖVE /ÖNORM EN 50341 zu berücksichtigen sind, insbesondere bei den 16 Masterhöhungen, den neuerrichteten Erdungsanlagen, den elektrotechnischen Sicherheitsabständen der Leitung sowie bei der Errichtung der Leitungsprovisorien während der Änderungsphase. Nur für jene Anlagenteile, welche originalgetreu saniert würden, seien weiterhin die Vorgaben der Errichtungsvorschrift VDE 0210 einzuhalten. Er kam in seinem Gutachten schließlich zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen aus elektrotechnischer Sicht gegen die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für die Generalerneuerung und (n-1)-Optimierung der 220 kV Leitung W. – E. kein Einwand besteht. Sodass dieses bei Einhaltung der vorzuschreibenden Auflagen auch den Vorgaben des Elektrotechnikgesetzes entspreche. Nach Durchführung all der genannten Verfahrensschritte und Einholung der genannten Gutachten wurde schließlich der mitbeteiligten Partei mit dem zitierten Bescheid unter Formulierung zahlreicher Auflagen die Genehmigung der Durchführung des Sanierungs- und Optimierungsprojektes erteilt. Mit Spruchpunkt I Punkt 2 stellte die belangte Behörde aufgrund der gemäß den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes vorgenommenen Überprüfung des Projektes fest, dass bei Einhaltung der anzuwendenden SMT – Vorschriften gegen die Planung und bauliche Durchführung des Projektes sowie gegen die Inbetriebnahme der Anlagen vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind. Mit Spruchpunkt I) Punkt 4 wurden zahlreiche Auflagen, auch im Sinne der Einwendungen, vorgeschrieben.Mit Spruchpunkt römisch eins Punkt 2 stellte die belangte Behörde aufgrund der gemäß den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes vorgenommenen Überprüfung des Projektes fest, dass bei Einhaltung der anzuwendenden SMT – Vorschriften gegen die Planung und bauliche Durchführung des Projektes sowie gegen die Inbetriebnahme der Anlagen vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind. Mit Spruchpunkt römisch eins) Punkt 4 wurden zahlreiche Auflagen, auch im Sinne der Einwendungen, vorgeschrieben. Zu Spruchpunkt II.1 wurden sämtliche im Verfahren gegen den von der mitbeteiligten Partei gestellten verfahrenseinleitenden Antrag gerichteten Einwendungen von Parteien, als mit der Entscheidung über den Hauptantrag miterledigt angenommen. Weiters wurden Anträge und Einwendungen sowohl ab- auch zurückgewiesen und von Anträge privatrechtlicher Natur auf den Zivilrechtsgesetz verwiesen. Im Rahmen der Bescheidbegründung wurde seitens der belangten Behörde auf die Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde, dahingehend, dass keine UVP-Pflicht des genannten Vorhabens der mitbeteiligten Partei besteht, Ausführungen in großer Ausführlichkeit gemacht. Dies mit dem Schluss, dass keine UVP-Pflicht für das verfahrensgegenständliche Vorhaben besteht und somit die belangte Behörde als zuständige starkstromrechtswegerechtliche Bewilligungsbehörde im Sinne des § 24 StWG 1968 anzusehen ist. Wobei davon auszugehen ist, dass die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Baumaßnahmen solche sind, die eine Änderung der bestehenden elektrischen Leitungsanlage im Sinne des § 3 Abs. 1 StWG darstellen.Zu Spruchpunkt römisch zwei.1 wurden sämtliche im Verfahren gegen den von der mitbeteiligten Partei gestellten verfahrenseinleitenden Antrag gerichteten Einwendungen von Parteien, als mit der Entscheidung über den Hauptantrag miterledigt angenommen. Weiters wurden Anträge und Einwendungen sowohl ab- auch zurückgewiesen und von Anträge privatrechtlicher Natur auf den Zivilrechtsgesetz verwiesen. Im Rahmen der Bescheidbegründung wurde seitens der belangten Behörde auf die Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde, dahingehend, dass keine UVP-Pflicht des genannten Vorhabens der mitbeteiligten Partei besteht, Ausführungen in großer Ausführlichkeit gemacht. Dies mit dem Schluss, dass keine UVP-Pflicht für das verfahrensgegenständliche Vorhaben besteht und somit die belangte Behörde als zuständige starkstromrechtswegerechtliche Bewilligungsbehörde im Sinne des Paragraph 24, StWG 1968 anzusehen ist. Wobei davon auszugehen ist, dass die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigten Baumaßnahmen solche sind, die eine Änderung der bestehenden elektrischen Leitungsanlage im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, StWG darstellen. Weiters wurde ausführlich begründet, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Sinne des öffentlichen Interesses an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie im Sinne des § 7 Abs. 1 StWG ist. Es wurde sich somit mit der Frage zu Alternativen zum eingereichten Projekt auseinandergesetzt, wobei die belangte Behörde zum Schluss kam, dass eine Alternativenprüfung keine Bewilligungsvoraussetzung im Sinne des § 7 StWG darstellt. Dies umso mehr, als es sich bei dem gegenständlichen Projekt um die Sanierung bzw. Änderung einer rechtmäßig betriebenen elektrischen Leitungsanlage handelt, wobei die bestehende Leitungstrasse beibehalten wird und weite Teile der vorhandenen Infrastruktur genutzt werden. Es werde auch der Spielraum der belangten Behörde bei der Erteilung von Auflagen insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren bzw. derart wesentlich verändern würden, dass man von einem Aliud sprechen müsste.Weiters wurde ausführlich begründet, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Sinne des öffentlichen Interesses an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, StWG ist. Es wurde sich somit mit der Frage zu Alternativen zum eingereichten Projekt auseinandergesetzt, wobei die belangte Behörde zum Schluss kam, dass eine Alternativenprüfung keine Bewilligungsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 7, StWG darstellt. Dies umso mehr, als es sich bei dem gegenständlichen Projekt um die Sanierung bzw. Änderung einer rechtmäßig betriebenen elektrischen Leitungsanlage handelt, wobei die bestehende Leitungstrasse beibehalten wird und weite Teile der vorhandenen Infrastruktur genutzt werden. Es werde auch der Spielraum der belangten Behörde bei der Erteilung von Auflagen insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren bzw. derart wesentlich verändern würden, dass man von einem Aliud sprechen müsste. Hinsichtlich der im § 7 Abs. 1 StWG genannten öffentlichen Interessen wurde vor allem ausgeführt, dass Grundeigentümern hinsichtlich der Abstimmung einer elektrischen Leitungsanlage mit den im § 7 Abs. 1 StWG genannten öffentlichen Interessen kein Mitspracherecht zukomme, sondern die Wahrnehmung dieser Interessen den dafür zuständigen öffentlichen rechtlichen Stellen obliege. Auch diese hätten nach § 7 Abs. 1 StWG allerdings keine Parteistellung sondern tatsächlich nur ein Anhörungsrecht diesbezüglich.Hinsichtlich der im Paragraph 7, Absatz eins, StWG genannten öffentlichen Interessen wurde vor allem ausgeführt, dass Grundeigentümern hinsichtlich der Abstimmung einer elektrischen Leitungsanlage mit den im Paragraph 7, Absatz eins, StWG genannten öffentlichen Interessen kein Mitspracherecht zukomme, sondern die Wahrnehmung dieser Interessen den dafür zuständigen öffentlichen rechtlichen Stellen obliege. Auch diese hätten nach Paragraph 7, Absatz eins, StWG allerdings keine Parteistellung sondern tatsächlich nur ein Anhörungsrecht diesbezüglich. Durchaus abschließend wurden im Bescheid der belangten Behörde auch Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung des Eigentums von Grundeigentümern abgehandelt. Diesbezüglich wurde ausführlich dargetan, dass die Einwendungen der Grundeigentümer vor allem Forderungen beträfen, welchen allenfalls privatrechtliche Relevanz zukommt oder auch Modalitäten der Abwicklung der beabsichtigten Baumaßnahmen betrafen, welche im starkstromwegerechtlichen Verfahren jedoch nicht von weiterer Relevanz sind. Hinsichtlich des Vorbringens, dass aus den Projektunterlagen nicht hervorgehe, welche Maste vom Ersatz der bisherigen Fundamente durch Betonfundamente, der Vergrößerung des Mastaustritts sowie der Erneuerung der Masterdung und des Korrosionsschutzes betroffen seien, wird ausgeführt, dass damit keine Verletzung von Rechten betroffener Grundeigentümer dargetan wurde. Im Rahmen der Einwendungen wurde überdies nicht dargetan, worin eine technische Alternative zu den im Rahmen der Generalsanierung der Freileitung beabsichtigten Maßnahmen bestehen könnte bzw. wie die Sanierung der Mastfundamente anders als von der mitbeteiligten Partei geplant und in voller Weise bewerkstelligt werden könnten. In den Einwendungen wurden sehr oft konkrete Bezüge zu einzelnen Grundstücken vermisst. Zu den Einwendungen hinsichtlich einer Gefährdung der Gesundheit durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der umweltmedizinische Gutachter davon ausgeht, dass durch die Sanierung bzw. Optimierung keine Veränderungen zu den bereits bewilligten Verhältnissen entstünden und diese Feststellung weder durch das Vorbringen von Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung noch durch schriftliche Stellungnahmen konkret erschüttert wurde. Im Übrigen habe die mitbeteiligte Partei ohnehin durch entsprechende technische Maßnahmen dafür zu sorgen – diese sind als Projektbestandteil anzusehen – dass es durch die Generalsanierung zu keiner Erhöhung der bereits bestehenden Werte der magnetischen Flussdichte kommen wird. Zum Vorbringen hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen der Verfahrensabwicklung wurde ausführlich und im Detail dargetan, dass den Bestimmungen zur Durchführung von Großverfahren im Sinne des § 44a AVG Rechnung getragen wurde.Zum Vorbringen hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen der Verfahrensabwicklung wurde ausführlich und im Detail dargetan, dass den Bestimmungen zur Durchführung von Großverfahren im Sinne des Paragraph 44 a, AVG Rechnung getragen wurde. In Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die mitbeteiligte Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am
  32. November 2016 einen Schriftsatz ein, mit dem sie über den Stand der Arbeiten informierte. Zur Klärung der Sach- und Rechtslage führte das erkennende Gericht am
  33. Dezember 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführer, deren rechtsfreundlicher Vertreter die belangte Behörde, die mitbeteiligte Partei sowie die Sachverständigen Herr HR Dr. Ed. als Sachverständiger für Umweltmedizin sowie Herr Dipl.-Ing. Dr. Wi. als Sachverständiger für Elektrotechnik geladen wurden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführer eingangs zu Protokoll wie folgt: „Dem Vertreter der Beschwerdeführer wird der Schriftsatz des Vertreters der mitbeteiligten Partei vom 15.11.2016 zur Kenntnis gebracht. Er führt dazu aus, dass die Durchführung des Projektes im Wesentlichen abgeschlossen ist. Dies auch nach Information der hier heute anwesenden Beschwerdeführerin. Ziel des hier geführten Verfahrens ist der Ersatz der Freileitung durch ein Erdkabel. dabei stützen wir uns auf Vorbilder aus Deutschland, wonach seit ca. ein, zwei Jahren die Verlegung von Erdkabeln dem Stand der Technik entspricht und der Verlegung von Erdkabeln der Vorzug gegeben wird. Dazu wird eine Präsentationsunterlage über den Stand der Technik hinsichtlich Erdverkabelung vorgelegt und zum Akt genommen. Es würde dadurch auch kostengünstiger gebaut und die Umweltbelastungen minimiert. Zur Frage, ob die Z. 16 des Anhanges 1 zum UVP-Gesetz der EU-RL entspricht, gibt es keine verwaltungsgerichtliche Judikatur. Das zitierte Rundschreiben ist keine historische Interpretation des Gesetzgebers. Es ist bei einer Genehmigung nach dem StWG nicht so wie einer Genehmigung nach dem UVP-Gesetz, dass auch auf Naturschutz, das Landschaftsbild und Ortsbild Rücksicht genommen werden muss bzw. dass in der Errichtungs- und Betriebsphase es zu negativen Einflüssen kommen kann. Dem Umstand, dass neben der Gesundheitsgefährdung auch alle anderen im § 1 UVP-Gesetz genannten Kriterien Rechnung getragen werden muss, muss besonders hervorgehoben und vor allem auch geprüft werden und allenfalls durch Sachverständigengutachten geklärt werden. Es kann bspw. so sein, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung zwar zu erteilen ist, aber trotzdem nach dem UVP-Gesetz eine Genehmigungspflicht Bestand hätte.“„Dem Vertreter der Beschwerdeführer wird der Schriftsatz des Vertreters der mitbeteiligten Partei vom 15.11.2016 zur Kenntnis gebracht. Er führt dazu aus, dass die Durchführung des Projektes im Wesentlichen abgeschlossen ist. Dies auch nach Information der hier heute anwesenden Beschwerdeführerin. Ziel des hier geführten Verfahrens ist der Ersatz der Freileitung durch ein Erdkabel. dabei stützen wir uns auf Vorbilder aus Deutschland, wonach seit ca. ein, zwei Jahren die Verlegung von Erdkabeln dem Stand der Technik entspricht und der Verlegung von Erdkabeln der Vorzug gegeben wird. Dazu wird eine Präsentationsunterlage über den Stand der Technik hinsichtlich Erdverkabelung vorgelegt und zum Akt genommen. Es würde dadurch auch kostengünstiger gebaut und die Umweltbelastungen minimiert. Zur Frage, ob die Ziffer 16, des Anhanges 1 zum UVP-Gesetz der EU-RL entspricht, gibt es keine verwaltungsgerichtliche Judikatur. Das zitierte Rundschreiben ist keine historische Interpretation des Gesetzgebers. Es ist bei einer Genehmigung nach dem StWG nicht so wie einer Genehmigung nach dem UVP-Gesetz, dass auch auf Naturschutz, das Landschaftsbild und Ortsbild Rücksicht genommen werden muss bzw. dass in der Errichtungs- und Betriebsphase es zu negativen Einflüssen kommen kann. Dem Umstand, dass neben der Gesundheitsgefährdung auch alle anderen im Paragraph eins, UVP-Gesetz genannten Kriterien Rechnung getragen werden muss, muss besonders hervorgehoben und vor allem auch geprüft werden und allenfalls durch Sachverständigengutachten geklärt werden. Es kann bspw. so sein, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung zwar zu erteilen ist, aber trotzdem nach dem UVP-Gesetz eine Genehmigungspflicht Bestand hätte.“ Dies ergänzte die anwesende Beschwerdeführerin Frau Dr. J. D. dahingehend, dass sich durch die Sanierung die Leistungsfähigkeit der Anlage massiv verändert habe. Damit wohl auch die elektromagnetischen Felder im nieder- und hochfrequenten Bereich. Sie wolle auch noch besonders auf die projektierte Nutzungsdauer von ca. 50 Jahren hinweisen. Der Vertreter der Erstbehörde gab zu Protokoll wie folgt: „Zum Vorbringen hinsichtlich der Veränderungen der elektromagnetischen Felder ist vorzubringen, dass keine Veränderungen, zumindest zum Negativen, durch die Sanierung erfolgten. Es mag schon sein, dass die Leistungsfähigkeit bzw. die Übertragungskapazität erhöht wurde, aber diese an den Emissionen nichts ändern. Freileitungen für 220 kV-Leitungen sind nach wie vor Stand der Technik. Was die Frage der Alternative mit einem Erdkabel betrifft, so ist diese Frage nicht in einer Eindeutigkeit zu beantworten, wie dies vom Vertreter der Beschwerdeführer vorgebracht wird. Es ist vielmehr auf viele Gegebenheiten im konkreten Fall Bedacht zu nehmen, sodass in dieser Allgemeinheit nicht von einer jedenfalls heranzuziehenden Alternative die Rede sein kann. Insbesondere ist bei einer Spannungsebene von 220 kV die Freileitungstechnik, die die den Stand der Technik darstellt. Hinsichtlich des Arguments der Missachtung der Kumulationswirkung wird vorgebracht, dass die 220 kV-Leitung St. – E. sich erst im Bewilligungsstadium befindet, auch hier handelt es sich um eine Generalsanierung. Hinsichtlich der 110 kV-Leitung V. – K. ist die Genehmigung in letzter Instanz bestätigt worden. Hinsichtlich einer allfälligen kumulierenden Wirkung war in dem Verfahren nicht die Rede.“Hinsichtlich des Arguments der Missachtung der Kumulationswirkung wird vorgebracht, dass die 220 kV-Leitung St. – E. sich erst im Bewilligungsstadium befindet, auch hier handelt es sich um eine Generalsanierung. Hinsichtlich der 110 kV-Leitung römisch fünf. – K. ist die Genehmigung in letzter Instanz bestätigt worden. Hinsichtlich einer allfälligen kumulierenden Wirkung war in dem Verfahren nicht die Rede.“ Die Vertreter der X. AG gaben zu Protokoll wie folgt:Die Vertreter der römisch zehn. AG gaben zu Protokoll wie folgt: „Ich verweise auf das Rundschreiben des Umweltministeriums (S. 18 des Bescheides), wonach zur Qualifikation als UVP-pflichtig gehörte, dass sich die Trassenführung ändern würde und sich die Spannungsebene ändern würde und die Leitung nicht in Betrieb bliebe. Die direkte Anwendbarkeit der einschlägigen EU-Richtlinie kommt hier unserer Auffassung nach nicht in Betracht, da der Tatbestand der Z. 16 des Anhanges 1 zum UVP-G weitgehend unverändert aus der UVP-Richtlinie übernommen wurde und daher nicht davon gesprochen werden kann, dass dieser Schwellenwert nicht geeignet wäre, den Zielen der UVP-Richtlinie gerecht zu werden. Dies bedeutet zusammengefasst, dass weder bei isolierter Betrachtung der österreichischen Rechtslage, noch in Zusammenschau mit dem einschlägigen Unionsrecht für das gegenständliche Generalsanierungsprojekt eine UVP-Pflicht bestanden haben kann. Die zuständige Behörde war daher zu Recht nach dem StWG zu ermitteln.„Ich verweise auf das Rundschreiben des Umweltministeriums (S. 18 des Bescheides), wonach zur Qualifikation als UVP-pflichtig gehörte, dass sich die Trassenführung ändern würde und sich die Spannungsebene ändern würde und die Leitung nicht in Betrieb bliebe. Die direkte Anwendbarkeit der einschlägigen EU-Richtlinie kommt hier unserer Auffassung nach nicht in Betracht, da der Tatbestand der Ziffer 16, des Anhanges 1 zum UVP-G weitgehend unverändert aus der UVP-Richtlinie übernommen wurde und daher nicht davon gesprochen werden kann, dass dieser Schwellenwert nicht geeignet wäre, den Zielen der UVP-Richtlinie gerecht zu werden. Dies bedeutet zusammengefasst, dass weder bei isolierter Betrachtung der österreichischen Rechtslage, noch in Zusammenschau mit dem einschlägigen Unionsrecht für das gegenständliche Generalsanierungsprojekt eine UVP-Pflicht bestanden haben kann. Die zuständige Behörde war daher zu Recht nach dem StWG zu ermitteln. Zum Vorbringen des Vertreters der Beschwerdeführer zum Schriftsatz vom 15.11.2016 wird anhand von Lichtbildern präsentiert, wie tatsächlich diese Sanierung vor sich geht. Von einem gänzlichen Abschluss der Arbeiten kann noch nicht gesprochen werden. Die Lichtbilder werden zum Akt genommen. Die 110 kV-Leitung V. – K. ist am nächsten zur verfahrensgegenständlichen Leitung über acht Kilometer von der verfahrensgegenständlichen Leitung entfernt. Die Leitung St. – E. mündet nur in E. in das angrenzende Umspannwerk.“Die 110 kV-Leitung römisch fünf. – K. ist am nächsten zur verfahrensgegenständlichen Leitung über acht Kilometer von der verfahrensgegenständlichen Leitung entfernt. Die Leitung St. – E. mündet nur in E. in das angrenzende Umspannwerk.“ Abschließend gab der Sachverständige HR Dr. Ed. zu Protokoll, dass aus naturwissenschaftlicher bzw. medizinischer Sicht der Schluss nicht zwingend ist, dass ein Erdkabel zu geringeren Expositionen führt, dies betreffend elektromagnetische Felder. Der Sachverständige Herr Dipl.-Ing. Dr. Wi. gab zu Protokoll, dass selbst in Deutschland der Vorrang des Erdkabels gegenüber der Freileitung nur für Hochspannungsgleichstromübertragung über große Distanzen gegeben ist. Auf der Mittelspannungsebene sei das Kabel Stand der Technik, das Problem bei der Übertragung von sehr hohen Leistungen ist die schlechte thermische Leitfähigkeit des Bodens, beispielsweise gebe es in Wien kurze Kabelstücke, wobei enormer Aufwand betrieben werde z.B. für eine Wasserkühlung. Dies sei mit sehr hohen Kosten verbunden. Bei einer Leitung wie der hier gegenständlichen sehe er ein Erdkabel nicht als Stand der Technik an. Seitens sämtlicher Parteien wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Der Vertreter der X. AG gab abschließend zu Protokoll, dass festgehalten werde, dass den im Akt einliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.Der Vertreter der römisch zehn. AG gab abschließend zu Protokoll, dass festgehalten werde, dass den im Akt einliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Schlussendlich wurde seitens sämtlicher Parteien auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Beschwerde konzentriert sich in ihrem Vorbringen auf drei Themenbereiche nämlich die Rüge, dass das Vorhaben nicht nach dem Starkstromwegegesetz 1968 sondern vielmehr nach dem UVP-Gesetz 2000 zu bewilligen wäre und daher die unzuständige Behörde entschieden habe. Zum zweiten, dass die massiven gesundheitlich relevanten Auswirkungen, vor allem hinsichtlich ionisierender Strahlen und Magnetfelder auch unter dem Aspekt des immissionschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatzes nicht bzw. nicht ausreichend beachtet wurde sowie letztlich, dass es zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften kam. All diesen Argumenten wurde bereits im Bescheid der belangten Behörde ausführlich entgegengetreten. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten ist auszuführen: 1) Zur Rüge der nicht erfolgten UVP-Prüfung: Die maßgeblichen Bestimmungen des UVP-Gesetzes 2000 lauten wie folgt: § 1.

(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher GrundlageParagraph eins,
(1)Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage 1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben
  1. a)auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
  2. b)auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
  3. c)auf die Landschaft und
  4. d)auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, 2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden, 3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und 4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.
(2)Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012 S. 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen.
(2)Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt Nummer L 26 vom 28.1.2012 Seite 1, umgesetzt und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347 aus 2013, zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713 aus 2009,, (EG) Nr. 714 aus 2009, und (EG) Nr. 715 aus 2009,, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen. § 2.
(1)Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den VerwaltungsvorschriftenParagraph 2,
(1)Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
  1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
  2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
  3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
(2)Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3)Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
(3)Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
(4)Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
(5)Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient. § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Abs. 4 und gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.
(5)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung gemäß Absatz 4 und gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 regeln.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 39 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7)Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a)Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(7a)Stellt die Behörde gemäß Absatz 7, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.
(8)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden.
(8)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Gebiete (Kategorie D des Anhanges 2) des jeweiligen Bundeslandes festlegen, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden. § 3a.
(1)Änderungen von Vorhaben,Paragraph 3 a,
(1)Änderungen von Vorhaben,
  1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;
  2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(2)Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
  1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(3)Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
  1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
  2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4)Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(5)Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(6)Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
(7)Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist. Anhang 1 Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‘Neuerrichtung‘, der ‘Neubau‘ oder die ‚‘Neuerschließung‘ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‘Neuerrichtung‘, der ‘Neubau‘ oder die ‚‘Neuerschließung‘ erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 (…) (…) (…) (…) Infrastrukturprojekte (…) (…) (…) (…) b) Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer b) Starkstromfreileitungen in, schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer a) Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von Nennspannung von mindestens 220 kV mindestens 110 kV und einer und einer Länge von mindestens 15 km; Länge von mindestens 20 km. Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und b ist die Änderungen (Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3) von Litera a und b ist die Leitungslänge. (…) (…) (…) (…)“ § 2. BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen
(1)Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(1)Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind elektrische Anlagen (Paragraph eins, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes vom 17. März 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 57), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2)Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die gemeinsame Grenze zweier Bundesländer überqueren.
(3)Starkstrom im Sinne dieses Bundesgesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt. § 3. Bewilligung elektrischer LeitungsanlagenParagraph 3, Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
(1)Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen und Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.
(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 V und, unabhängig von der Betriebsspannung,
(2)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind elektrische Leitungsanlagen bis 1 000 römisch fünf und, unabhängig von der Betriebsspannung,
  1. zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hierfür keine Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden;zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, sofern hierfür keine Zwangsrechte gemäß Paragraphen 11, oder 18 in Anspruch genommen werden;
  2. Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß § 31 Abs. 3 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998, erzeugten Elektrizität dienen.Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,, erzeugten Elektrizität dienen. §
  3. BewilligungsansuchenParagraph 6, Bewilligungsansuchen
(1)Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(1)Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach Paragraph 3, vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
(2)Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:
  1. a)ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;
  2. b)eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind;
  3. c)ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;
  4. d)für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß Paragraphen 11, oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;
  5. e)ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.
(3)Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(3)Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Absatz eins, von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(4)Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist dem Bewilligungsansuchen ein technisch begründetes Ansuchen um Ausnahmebewilligung für die geplanten Abweichungen beizufügen.
(4)Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (Paragraph 2, des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (Paragraph 3, des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist dem Bewilligungsansuchen ein technisch begründetes Ansuchen um Ausnahmebewilligung für die geplanten Abweichungen beizufügen. § 7. Bau- und BetriebsbewilligungParagraph 7, Bau- und Betriebsbewilligung
(1)Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
(2)Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten. Unbestritten geblieben und im angefochtenen Bescheid festgestellt ist, dass das zur Prüfung vorliegende Projekt die 220 kV-Leitung W. – E. (Systeme 201, 202) betrifft, wobei es zu keiner Abänderung der Leitungstrasse sowie keiner Verlängerung der Leitung kommt und der Servitutsbereich unverändert bleibt. Weiters ist davon auszugehen und unbestritten geblieben, dass es für die verfahrensgegenständliche Leitung einen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom
  1. Dezember 2011, Zl. BMWFJ-556.050/0199-IV/5a/2011 vom
  2. Dezember 2011 gibt, mit dem die Bewilligung für einen dauernden Betrieb dieser Leitungsanlage ausgesprochen wurde. Diese elektrische Leitungsanlage datiert aus dem Jahr 1948 und erstreckt sich über eine Länge von 84,4 km sowie über drei Bundesländer. Auch dies ist unbestritten. Im angefochtenen Bescheid wird davon ausgegangen, dass die von der mitbeteiligten Partei geplanten und im Antrag auf Genehmigung formulierten Arbeiten der Sanierung der bestehenden Leitungsanlage dienen, was durch das Alter der Leitung und die vermehrten Anforderungen an diese durch veränderte Lastflussverhältnisse indiziert wird. Die Sanierung umfasst das Auflegen neuer querschnittsgleicher Leiterseile, Erhöhungen von 16 Masten der Leitungsanlage, Fundamentsanierungen, eine Erneuerung der Masterdung und des Korrosionsschutzes, einen Erdseiltausch sowie einen Austausch der Isolatorenketten. Diese Arbeiten werden im angefochtenen Bescheid und von der mitbeteiligten Partei als bewilligungspflichtige Änderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Starkstromwegegesetz 1968 angesehen. Nicht jedoch als eine Neuerrichtung einer elektrischen Leitungsanlage im Sinne des § 3 UVP-Gesetz 2000 bzw. als Änderung einer bestehenden elektrischen Leitungsanlage im Sinne des § 3a UVP-Gesetz 2000, wie dies von den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der Beschwerde angenommen wird. Die Beschwerde geht davon aus, dass bei den geplanten Arbeiten, also einem Austausch bzw. einer Verbesserung nahezu sämtlicher Anteile de facto von einer Neuerrichtung auszugehen ist. Besonders wird dabei hingewiesen, dass der größte Teil der Maststandorte mit neuen massiven Fundamenten versehen werden soll und einige Masten um bis zu vier Meter erhöht werden sollen. Damit von einer Umgehung des UVP-Gesetzes 2000 auszugehen ist. Diesbezüglich führt die Beschwerde sehr allgemein gehalten aus, ohne im Detail darzutun, worauf sich die Annahmen hinsichtlich der postulierten Neuerrichtung stützen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass durch die Sanierung die „Leistungsfähigkeit“ der Anlage massiv verändert werde. Damit wurde auch die elektromagnetischen Felder im nieder- und hochfrequenten Bereich. Auch dieses Vorbringen stützte sich jedoch genauso wenig wie das Vorbringen in der Beschwerde, wie im erstinstanzlichen Verfahren auf konkrete projektbezogene Unterlagen, die dem Gericht zur Verfügung stünden.Im angefochtenen Bescheid wird davon ausgegangen, dass die von der mitbeteiligten Partei geplanten und im Antrag auf Genehmigung formulierten Arbeiten der Sanierung der bestehenden Leitungsanlage dienen, was durch das Alter der Leitung und die vermehrten Anforderungen an diese durch veränderte Lastflussverhältnisse indiziert wird. Die Sanierung umfasst das Auflegen neuer querschnittsgleicher Leiterseile, Erhöhungen von 16 Masten der Leitungsanlage, Fundamentsanierungen, eine Erneuerung der Masterdung und des Korrosionsschutzes, einen Erdseiltausch sowie einen Austausch der Isolatorenketten. Diese Arbeiten werden im angefochtenen Bescheid und von der mitbeteiligten Partei als bewilligungspflichtige Änderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Starkstromwegegesetz 1968 angesehen. Nicht jedoch als eine Neuerrichtung einer elektrischen Leitungsanlage im Sinne des Paragraph 3, UVP-Gesetz 2000 bzw. als Änderung einer bestehenden elektrischen Leitungsanlage im Sinne des Paragraph 3 a, UVP-Gesetz 2000, wie dies von den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der Beschwerde angenommen wird. Die Beschwerde geht davon aus, dass bei den geplanten Arbeiten, also einem Austausch bzw. einer Verbesserung nahezu sämtlicher Anteile de facto von einer Neuerrichtung auszugehen ist. Besonders wird dabei hingewiesen, dass der größte Teil der Maststandorte mit neuen massiven Fundamenten versehen werden soll und einige Masten um bis zu vier Meter erhöht werden sollen. Damit von einer Umgehung des UVP-Gesetzes 2000 auszugehen ist. Diesbezüglich führt die Beschwerde sehr allgemein gehalten aus, ohne im Detail darzutun, worauf sich die Annahmen hinsichtlich der postulierten Neuerrichtung stützen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass durch die Sanierung die „Leistungsfähigkeit“ der Anlage massiv verändert werde. Damit wurde auch die elektromagnetischen Felder im nieder- und hochfrequenten Bereich. Auch dieses Vorbringen stützte sich jedoch genauso wenig wie das Vorbringen in der Beschwerde, wie im erstinstanzlichen Verfahren auf konkrete projektbezogene Unterlagen, die dem Gericht zur Verfügung stünden. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass aufgrund der neuesten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und auch noch im Rahmen der Beschwerde zur Stellung eines Antrages auf Prüfung hinsichtlich der UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens legitimiert sind, ist der Beschwerde beizupflichten So auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung Ro 2016/06/0078 vom 5.11.2015 und weiterführend zu Ro 2016/04/0004 vom 4.7.
  3. In letzterer Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die (Fach)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, weshalb sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und somit ihrer Zuständigkeit ausgeht. Dies mit Hinweis auf die Entscheidung vom 22.6.2015, 2015/04/
  4. Diese Entscheidungen stützen sich auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gruber Zl. C-570/13 vom
  5. April
  6. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im angefochtenen Bescheid in einer ausreichenden und nachvollziehbaren Weise nachgekommen. Dies auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom
  7. März 2013, Zl. C-244/12, auf die auch die Beschwerde Bezug nimmt, wobei unter gewissen Voraussetzungen die UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) unmittelbare Wirkung entfalte, nämlich dann, wenn ein nationales UVP-Gesetz, die in der UVP-Richtlinie genannten Schwellenwerte so festlege, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre und damit ein Mitgliedstaat mit seinem nationalen Recht die Grenzen des Spielraumes überschreiten würde, über den er nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen wäre, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im angefochtenen Bescheid in einer ausreichenden und nachvollziehbaren Weise nachgekommen. Dies auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom
  8. März 2013, Zl. C-244/12, auf die auch die Beschwerde Bezug nimmt, wobei unter gewissen Voraussetzungen die UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU) unmittelbare Wirkung entfalte, nämlich dann, wenn ein nationales UVP-Gesetz, die in der UVP-Richtlinie genannten Schwellenwerte so festlege, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre und damit ein Mitgliedstaat mit seinem nationalen Recht die Grenzen des Spielraumes überschreiten würde, über den er nach Artikel 2 Absatz eins und Artikel 4 Absatz 2, der Richtlinie 85/337 verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen wäre, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Diesbezüglich wird gerügt, dass in Bezug auf die nach österreichischen UVP-Gesetz und auch noch die UVP-Richtlinie als Schwellenwert allein maßgebliche Leitungslänge eingegangen wurde, nicht aber auf die möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt abgestellt wird. Es wäre unter Berücksichtigung all dieser Umstände die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht, wobei die von der belangten Behörde vorgebrachten Argumente jedoch keineswegs nachvollziehbar seien. Dieser Ansicht der Beschwerde kann das erkennende Gericht nicht folgen, es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die belangte Behörde im Rahmen des angefochtenen Bescheides sich in äußerst nachvollziehbarer und klarer Weise diesem Problemkomplex der allfälligen UVP-Pflichtigkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes umfassend auseinandergesetzt hat und zudem umfassend die Judikatur der Höchstgerichte sowie der europäischen Instanzen einbeziehend zum Ergebnis gelangte, dass eine UVP-Pflichtigkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes nicht vorliegt. Es wird dazu auf die ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Hinsichtlich des Argumentes in der Beschwerde, dass die alleinige Heranziehung der Leitungslänge als maßgeblicher Schwellenwerte im UVP-Gesetz 2000 nicht der Judikatur des EuGH entspreche, verweist das erkennende Gericht auf die Entscheidung des EuGH zu Zl. C 205/08 vom
  9. Dezember 2009, in dem im Zusammenhang mit der UVP-Pflichtigkeit von Staatsgrenzen überschreitenden Starkstromleitungen auch die Frage der Leitungslänge im Vorabentscheidungsverfahren behandelt wurde. Dabei wurde ausgesprochen, dass der Umstand, dass auf dem Bundesgebiet eine Leitungslänge von weniger als 15 km wie in der UVP-Richtlinie vorgesehen, nicht erreicht wurde, nicht bedeuten kann, dass eine UVP-Pflichtigkeit nicht vorliegt aber auch nicht ausgesprochen wurde, dass die Leitungslänge von 15 km bei der UVP-Pflichtigkeit keine Rolle spielt, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durchaus der Schwellenwert der Leitungslänge durch den EuGH als maßgeblich anerkannt wird. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht sind keine neuen Umstände und Tatsachen hervorgekommen, die die Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu relativieren geeignet gewesen wären. Es wurde nichts vorgebracht, was nicht schon durch die Begründung im angefochtenen Bescheid ausreichend abgehandelt worden wäre. Es geht somit auch das erkennende Gericht davon aus, dass eine UVP-Pflichtigkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes nicht gegeben ist. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als zuständige starkstromwegerechtliche Bewilligungsbehörde im Sinne des § 24 StWG entschieden hat. Das erkennende Gericht kann daher der Beschwerde nicht darin folgen, dass durch den angefochtenen Bescheid das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt worden wäre.Es geht somit auch das erkennende Gericht davon aus, dass eine UVP-Pflichtigkeit des verfahrensgegenständlichen Projektes nicht gegeben ist. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als zuständige starkstromwegerechtliche Bewilligungsbehörde im Sinne des Paragraph 24, StWG entschieden hat. Das erkennende Gericht kann daher der Beschwerde nicht darin folgen, dass durch den angefochtenen Bescheid das Recht der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt worden wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben dem Regime des Starkstromwegegesetzes 1968 unterliegt. Als weiterer zentraler Beschwerdegrund wurden die zu befürchtenden massiven gesundheitlichen Auswirkungen die das verfahrensgegenständliche Vorhaben in sich berge, für, aber nicht nur, die Beschwerdeführer, ins Treffen geführt. Im Detail wurde dazu ausgeführt, dass Gefährdungen von Personen einzig und allein auf die Mangelhaftigkeit der Überprüfungen der Behörde zum Beispiel bezüglich Benützung ungeeigneter Straßen, Gefährdung von Hausbrunnen durch Grabungen etc. zurückzuführen sei. Dies wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Auch nicht wie die Beschwerde zu der Auffassung gelangt, dass die belangte Behörde ihrer Obliegenheit, Gesundheitsgefährdungen von sich aus zu prüfen nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist. Hier wird angeführt, dass eine Gefährdung der Gesundheit vor allem hinsichtlich der Leiterseile gegeben sei, da keine ausreichende Überprüfung hinsichtlich der Tiefe der Leiterseile vorgenommen worden wäre. Hinsichtlich der durch das Vorhaben verursachten elektromagnetischen Felder wird gerügt, dass der Gutachter deren gesundheitsschädliche Auswirkungen nicht beachtet oder zu unterschätzt habe. Dazu wird pauschal angegeben, dass in vielen Ländern medizinisch nachgewiesen und durch entsprechende Studien bestätigt sei, das Vorhaben, wie das gegenständliche, massive gesundheitsschädigende Auswirkungen haben können. Auch aufgrund der prognostizierten langen Nutzungsdauer von weiteren 50 Jahren ergäben sich nicht kalkulierbare Gefahren für die Beschwerdeführer. Es seien somit die Beschwerdeführer und alle anderen im gegenständlichen Bereich lebenden Personen über einen extrem langen Zeitraum hinweg den gesundheitsschädlichen Auswirkungen ausgesetzt. Diesbezüglich wird auf internationale Studien verwiesen. Der Schluss der aus diesem Vorbringen vor allem gezogen wird, ist, dass die verfahrensgegenständliche Leitung als Erdkabel zu errichten und zu betreiben wäre. Dies ist auch, wie der Vertreter der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angab, die Hauptstossrichtung der vorliegenden Beschwerde. Zusammenfassend gehe es den Beschwerdeführern nur um das Erreichen eines Paradigmenwechsels hinsichtlich der Stromversorgung, die in Österreich mittels Erdkabel und nicht mehr mittels Hochspannungsfreileitungen erfolgen soll. Auch dazu ist auf die ausführliche und sämtliche Kriterien, die die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Prüfung derartiger Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung von im Bereich einer Hochspannungsfreileitung lebenden Personen ausgearbeiteten Kriterien eingehende Begründung im Bescheid der belangten Behörde zu verweisen. Besonders hervorzuheben ist, dass der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angab, dass durch die Sanierung keine Veränderungen, zumindest nicht zum Negativen, hinsichtlich der elektromagnetischen Felder erfolgen würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Sanierung sich als diesbezüglich neutral darstellen würde. Dies ist nachvollziehbar und nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren seitens des Amtssachverständigen für Umweltmedizin festgehalten worden. Der Sachverständige ergänzte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch, dass aus naturwissenschaftlicher- bzw. medizinischer Sicht der Schluss nicht zwingend sei, dass ein Erdkabel zu geringeren Expositionen betreffend elektromagnetischer Felder führen würde. Dazu ist auf das Erkenntnis VwGH vom
  10. Oktober 2014, Zl. 2013/05/0078 zu verweisen, als auch im hier gegenständlichen Fall dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin durch die Beschwerde nicht in einer Weise entgegengetreten wurde, die dargetan hätte, welche vom umweltmedizinischen Amtssachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen in Widerspruch zu gesicherten medizinischen wissenschaftlichen Erkenntnissen stünden, dass die beschwerdeführenden Parteien diesem Amtssachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren auf gleicher fachlichen Ebenen entgegengetreten wären. Dies war definitiv nicht der Fall, wie auch vom Vertreter der mitbeteiligten Partei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung festgehalten wurde. Dazu ist überdies darauf zu verweisen, dass die bestehende Anlage aufgrund eines Betriebsbewilligungsbescheides aus dem Jahr 2011 legal betrieben wird. Der Immissionsneutralitiät der vorliegenden Sanierung wurde von den Beschwerdeführern nicht stichhaltig entgegengetreten. Eine ausreichende Auseinandersetzung mit den umweltmedizinischen Einwenden der Beschwerdeführer im Sinne des Erkenntnisses VwGH vom 23.4.1991, 1991/05/0234 ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes schon im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt. Das diesbezügliche Vorbringen bewegt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Bereich der Spekulation. Was nun das Vorbringen der Beschwerdeführer, Stand der Technik sei jedenfalls die Versorgung durch ein Erdkabel, betrifft, so ist schon auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.7.2010, 2008/05/0119 zu verweisen, wo festgehalten wird, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektwerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer beantragten Freileitungsanlage hat. Dies dürfe auch nicht durch projektändernde Auflagen herbeigeführt werden, da es sich nämlich bei einem Erdkabel gegenüber einer Freileitung um ein Aliud handeln würde. Die belangte Behörde hat überdies im angefochtenen Bescheid schlüssig begründend dargetan, dass im Sinne der eingeholten Gutachten zu Fragen der Elektrotechnik nach dem heutigen Stand der Technik alle Energieübertragungsaufgaben mit den zur Verfügung stehenden Spannungsebenen, in nahezu jede gewünschte Entfernung, mit Hilfe von Freileitungen bewältigt werden können. Diese seien bei einer Leitung, wie der hier gegenständlichen, Stand der Technik. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass nunmehr in einigen europäischen Staaten, vor allem in Deutschland, Erdverkabelungsvarianten eingesetzt würden, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da es – wie bereits ausgeführt – ein wesentliches Element des Begriffes „Stand der Technik“ darstellt, dass die Methode „erprobt und erwiesen“ ist. Für eine Verkabelungsvariante für ein Projekt wie dem vorliegenden, jedoch bisher noch keine Erfahrungswerte vorhanden sind. Somit erweist sich eine auflagenmäßige Vorschreibung, für ein geplantes Freileitungsprojekt eine (teilweise) unterirdische Verkabelung vorzusehen als unzulässig, vgl. dazu VwGH vom 6.7.2010, 2008/05/0115, 24.6.2009, 2007/05/
  11. Somit ist auch zu diesen Themenkomplex der Beschwerde den Beschwerdeführern in ihrer Argumentation nicht zu folgen und davon auszugehen, dass die belangte Behörde auch diesbezüglich ihrer Entscheidung wohl begründet dargelegt hat.Was nun das Vorbringen der Beschwerdeführer, Stand der Technik sei jedenfalls die Versorgung durch ein Erdkabel, betrifft, so ist schon auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.7.2010, 2008/05/0119 zu verweisen, wo festgehalten wird, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektwerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer beantragten Freileitungsanlage hat. Dies dürfe auch nicht durch projektändernde Auflagen herbeigeführt werden, da es sich nämlich bei einem Erdkabel gegenüber einer Freileitung um ein Aliud handeln würde. Die belangte Behörde hat überdies im angefochtenen Bescheid schlüssig begründend dargetan, dass im Sinne der eingeholten Gutachten zu Fragen der Elektrotechnik nach dem heutigen Stand der Technik alle Energieübertragungsaufgaben mit den zur Verfügung stehenden Spannungsebenen, in nahezu jede gewünschte Entfernung, mit Hilfe von Freileitungen bewältigt werden können. Diese seien bei einer Leitung, wie der hier gegenständlichen, Stand der Technik. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass nunmehr in einigen europäischen Staaten, vor allem in Deutschland, Erdverkabelungsvarianten eingesetzt würden, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da es – wie bereits ausgeführt – ein wesentliches Element des Begriffes „Stand der Technik“ darstellt, dass die Methode „erprobt und erwiesen“ ist. Für eine Verkabelungsvariante für ein Projekt wie dem vorliegenden, jedoch bisher noch keine Erfahrungswerte vorhanden sind. Somit erweist sich eine auflagenmäßige Vorschreibung, für ein geplantes Freileitungsprojekt eine (teilweise) unterirdische Verkabelung vorzusehen als unzulässig, vergleiche dazu VwGH vom 6.7.2010, 2008/05/0115, 24.6.2009, 2007/05/
  12. Somit ist auch zu diesen Themenkomplex der Beschwerde den Beschwerdeführern in ihrer Argumentation nicht zu folgen und davon auszugehen, dass die belangte Behörde auch diesbezüglich ihrer Entscheidung wohl begründet dargelegt hat. Was letztlich den Beschwerdepunkt Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft, so ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der Argumentation der belangten Behörde, wonach sämtliche in § 44a AVG für Großverfahren vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten wurden, vorbehaltlos zu folgen ist. Das Starkstromwegegesetz 1968 sieht keine Verpflichtung zur Durchführung von Lokalaugenscheinsverhandlungen mit den betroffenen Anrainern vor. Eine Unterlassung von solchen ist daher kein beachtbarer Verfahrensmangel. Hinsichtlich der Verletzung der Manduktionspflicht geht das erkennende Gericht davon aus, dass hier nicht konkretisiert wurde, welche Unterlassungen die belangte Behörde hätte begehen sollen. Es wurde von der Beschwerde nicht konkret dargetan, welche Beschwerdeführer allenfalls nicht ausreichend belehrt worden wären. Überdies war ein Großteil der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Es ist festzuhalten, dass nach Einsicht in dem erstinstanzlichen Akt davon auszugehen ist, dass kaum konkrete, beachtliche Einwendungen seitens der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erhoben wurden, sondern vielmehr standardisierte Einwendungsschreiben an die belangte Behörde gesendet wurden. Auch zu diesem Themenkomplex ist auf die umfassenden, gründlichen und richtigen Argumente im Bescheid der belangten Behörde zu verweisen.Was letztlich den Beschwerdepunkt Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft, so ist dem Akteninhalt zu entnehmen, dass der Argumentation der belangten Behörde, wonach sämtliche in Paragraph 44 a, AVG für Großverfahren vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten wurden, vorbehaltlos zu folgen ist. Das Starkstromwegegesetz 1968 sieht keine Verpflichtung zur Durchführung von Lokalaugenscheinsverhandlungen mit den betroffenen Anrainern vor. Eine Unterlassung von solchen ist daher kein beachtbarer Verfahrensmangel. Hinsichtlich der Verletzung der Manduktionspflicht geht das erkennende Gericht davon aus, dass hier nicht konkretisiert wurde, welche Unterlassungen die belangte Behörde hätte begehen sollen. Es wurde von der Beschwerde nicht konkret dargetan, welche Beschwerdeführer allenfalls nicht ausreichend belehrt worden wären. Überdies war ein Großteil der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten. Es ist festzuhalten, dass nach Einsicht in dem erstinstanzlichen Akt davon auszugehen ist, dass kaum konkrete, beachtliche Einwendungen seitens der Beschwerdeführer im erstins

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