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{'item': 'VGW-103/V/042/1487/2017'}

Obsah (8)§ 23§ 31§ 25aArt. 130§ 13§ 19§ 24§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlVGW-103/V/042/1487/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über den

§ 23Abs.

3 des Wiener Wettengesetzes die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, A.-gasse ident ...-straße, verfügt wurde, und

§ 23Abs.

3 Wiener Wettgesetz die Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben wurden, den Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über den Antrag der C. Ges.m.b.H., vertreten durch RAe, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Beschwerde der C. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 30.11.2016, Zl.: MA 36-967865-2016, mit welchem

Paragraph 23, Absatz 3, des Wiener Wettengesetzes die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, A.-gasse ident ...-straße, verfügt wurde, und

Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettgesetz die Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben wurden, den B E S C H L U S S I. Der Antrag wird

§ 31Vw

GVG zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird

Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 6.12.2016 wurde gegen die Beschwerdeführerin der von dieser mit Beschwerde bekämpfte Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 30.11.2016, Zl.: MA 36-967865-2016, erlassen. Der Spruch dieses Bescheids lautet wie folgt: „I.

§ 23Abs. 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), St

F: LGBI. Nr. 26/2016 in der Fassung Nr. 48/2016 wird die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der I. KG (FN ...) in Wien, A.-gasse ident ...-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, zur Durchfüh¬rung von Sportwetten durch die C. GmbH (FN ...), verfügt.„I.

Paragraph 23, Absatz 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, LGBI. Nr. 26 aus 2016, in der Fassung Nr. 48 aus 2016, wird die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der römisch eins. KG (FN ...) in Wien, A.-gasse ident ...-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, zur Durchfüh¬rung von Sportwetten durch die C. GmbH (FN ...), verfügt. II.

§ 23Abs. 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), St

F: LGBI. Nr. 26/2016 in der Fassung Nr. 48/2016, werden der C. GmbH (FN ...) folgende Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben:römisch zwei.

Paragraph 23, Absatz 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, LGBI. Nr. 26 aus 2016, in der Fassung Nr. 48 aus 2016,, werden der C. GmbH (FN ...) folgende Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben: € 588,00 als Ersatz der Barauslagen für die Schlosserarbeiten der Firma B. KG im Rahmen der Betriebsschließung am

  1. November 2016.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt: „Der Betriebsschließungs- und Kostenvorschreibungsbescheid wird seinen gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten. Gegenständliche Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist erhoben, weil der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid am 06.12.2016 zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin betreibt an der Adresse A.-gasse ident ...-straße kein Wettbüro. Betriebsinhaberin an der genannten Adresse ist die I. KG. Die Beschwerdeführerin führt in dem bezeichneten Lokal auch keine Sportwetten durch. Sie wird dort ebenfalls nicht als Wettkundenvermittlerin tätig.Die Beschwerdeführerin betreibt an der Adresse A.-gasse ident ...-straße kein Wettbüro. Betriebsinhaberin an der genannten Adresse ist die römisch eins. KG. Die Beschwerdeführerin führt in dem bezeichneten Lokal auch keine Sportwetten durch. Sie wird dort ebenfalls nicht als Wettkundenvermittlerin tätig. Beweis: GISA-Auszug; Mietvertrag vom 18.12.
  2. Der Inhaberin des von der Betriebsschließung betroffenen Betriebs gegenüber wurde binnen eines Monats kein schriftlicher Bescheid erlassen. Der bescheidmäßige Ausspruch der Betriebsschließung gegenüber der Beschwerdeführerin ist mangels aufrechter Verfügung nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz rechtswidrig. Der Betriebsschließungsbescheid ist aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben (VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002).Der Inhaberin des von der Betriebsschließung betroffenen Betriebs gegenüber wurde binnen eines Monats kein schriftlicher Bescheid erlassen. Der bescheidmäßige Ausspruch der Betriebsschließung gegenüber der Beschwerdeführerin ist mangels aufrechter Verfügung nach Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz rechtswidrig. Der Betriebsschließungsbescheid ist aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben (VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002). Da die Beschwerdeführerin an der Adresse A.-gasse ident ...-straße keine Tätigkeit wider den gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt hat, die Betriebsschließung rechtswidrig und auch der Schlosstausch gesetzlos ist, erfolgte auch die Kostenvorschreibung durch die belangte Behörde rechtswidrig. ANTRAG das Verwaltungsgericht Wien möge, a. ) jedenfalls eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, und b. ) den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. II.römisch zwei.
  3. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der gegenständlichen rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde ex-lege aufschiebende Wirkung zukommt. Nach § 23 Abs 6 Wiener Wettengesetz hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs 2 oder Abs 3 keine aufschiebende Wirkung. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Bescheid nach § 23 Abs 2 oder Abs 3 Wiener Wettengesetz vor. § 23 Abs 2 Wiener Wettengesetz regelt Beschlagnahmebefugnisse der belangten Behörde und ist insofern nicht einschlägig. Im Abs 3 des § 23 Wiener Wettengesetz wird der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu üben, oder - bei weiter Auslegung dieser Bestimmung - allenfalls auch einen Mandatsbescheid (arg „ohne vorausgegangenes Verfahren“) zu erlassen. § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz stellt jedoch jedenfalls nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage für jene Betriebsschließungsbescheide, die keine Mandatsbescheide sind, dar. Der Verweis in § 23 Abs 6 Wiener Wettengesetz, wonach der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz, keine aufschiebende Wirkung zukommt, geht somit ins Leere. Das einschlägige Rechtsmittel gegen die Ausübung unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt wäre nämlich die Maßnahmenbeschwerde, das (remonstrative) Rechtmittel gegen einen Mandatsbescheid wäre die Vorstellung.Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der gegenständlichen rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde ex-lege aufschiebende Wirkung zukommt. Nach Paragraph 23, Absatz 6, Wiener Wettengesetz hat eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Absatz 2, oder Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Bescheid nach Paragraph 23, Absatz 2, oder Absatz 3, Wiener Wettengesetz vor. Paragraph 23, Absatz 2, Wiener Wettengesetz regelt Beschlagnahmebefugnisse der belangten Behörde und ist insofern nicht einschlägig. Im Absatz 3, des Paragraph 23, Wiener Wettengesetz wird der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu üben, oder - bei weiter Auslegung dieser Bestimmung - allenfalls auch einen Mandatsbescheid (arg „ohne vorausgegangenes Verfahren“) zu erlassen. Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz stellt jedoch jedenfalls nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage für jene Betriebsschließungsbescheide, die keine Mandatsbescheide sind, dar. Der Verweis in Paragraph 23, Absatz 6, Wiener Wettengesetz, wonach der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz, keine aufschiebende Wirkung zukommt, geht somit ins Leere. Das einschlägige Rechtsmittel gegen die Ausübung unmittelbarerer Befehls- und Zwangsgewalt wäre nämlich die Maßnahmenbeschwerde, das (remonstrative) Rechtmittel gegen einen Mandatsbescheid wäre die Vorstellung. Jede andere Auslegung der genannten Bestimmungen wäre verfassungswidrig. Der Materiengesetzgeber darf das Verfahren der Verwaltungsgerichte betreffende Regelungen nur vorsehen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes im Sinne des Art 136 Abs 2 B-VG erforderlich sind oder soweit das VwGVG als kodifizierendes Bundesgesetz im Sinne des Art 136 Abs 2 B-VG dazu ermächtigt. Eine solche Ermächtigung enthält das VwGVG nicht (VfGH 08.10.2014, G 83/2014 ua). Ob die von den §§ 13 und 22 VwGVG abweichende Regelung des § 23 Abs 6 Wiener Wettengesetz zulässig ist, hängt damit davon ab, ob sie zur Regelung des Gegenstandes „erforderlich“, im Sinne von „unerlässlich“, ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Bestimmungen überhaupt nur dann zulässig, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, wie etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen (vgl VfGH 02.12.2014, G 148/2014 zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im SPG).vorsehen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes im Sinne des Artikel 136, Absatz 2, B-VG erforderlich sind oder soweit das VwGVG als kodifizierendes Bundesgesetz im Sinne des Artikel 136, Absatz 2, B-VG dazu ermächtigt. Eine solche Ermächtigung enthält das VwGVG nicht (VfGH 08.10.2014, G 83 aus 2014, ua). Ob die von den Paragraphen 13 und 22 VwGVG abweichende Regelung des Paragraph 23, Absatz 6, Wiener Wettengesetz zulässig ist, hängt damit davon ab, ob sie zur Regelung des Gegenstandes „erforderlich“, im Sinne von „unerlässlich“, ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind von den allgemeinen Bestimmungen der Verfahrensgesetze abweichende Bestimmungen überhaupt nur dann zulässig, wenn sie nicht anderen Verfassungsbestimmungen, wie etwa dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes widersprechen vergleiche VfGH 02.12.2014, G 148 aus 2014, zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im SPG). Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Betriebsschließungsbescheid erfüllt das Kriterium der Unerlässlichkeit nicht. Dies muss man vor allem aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes anerkennen. Die Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz darf schon bei einem bloßen Verdacht (!) der Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit ohne Bewilligung verfügt werden. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde in § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz dazu ermächtigt, ohne vorausgegangenes Verfahren die Betriebsschließung zu verfügen. Den von der Betriebsschließung Betroffenen muss also nicht einmal die Möglichkeit gewährt werden, den Verdacht der Behörde zu entkräften. Der gegenständliche Fall zeigt auch, dass die belangte Behörde den Betroffenen auch faktisch vor Erlassung des Betriebsschließungsbescheids kein Gehör einräumt. Aufgrund der angesprochenen Ermächtigung, ohne vorausgegangenes Verfahren die Betriebsschließung zu verfügen, ist die belangte Behörde nicht einmal gehalten selbstständig den Sachverhalt hinreichend aufzuklären und ihren anfänglich allenfalls vorliegenden Verdacht auf seine Richtigkeit zu überprüfen.Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Betriebsschließungsbescheid erfüllt das Kriterium der Unerlässlichkeit nicht. Dies muss man vor allem aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes anerkennen. Die Betriebsschließung nach dem Wiener Wettengesetz darf schon bei einem bloßen Verdacht (!) der Ausübung einer Wettunternehmertätigkeit ohne Bewilligung verfügt werden. Gleichzeitig wird die zuständige Behörde in Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz dazu ermächtigt, ohne vorausgegangenes Verfahren die Betriebsschließung zu verfügen. Den von der Betriebsschließung Betroffenen muss also nicht einmal die Möglichkeit gewährt werden, den Verdacht der Behörde zu entkräften. Der gegenständliche Fall zeigt auch, dass die belangte Behörde den Betroffenen auch faktisch vor Erlassung des Betriebsschließungsbescheids kein Gehör einräumt. Aufgrund der angesprochenen Ermächtigung, ohne vorausgegangenes Verfahren die Betriebsschließung zu verfügen, ist die belangte Behörde nicht einmal gehalten selbstständig den Sachverhalt hinreichend aufzuklären und ihren anfänglich allenfalls vorliegenden Verdacht auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Nimmt man nun an, der Beschwerde gegen den Betriebsschließungsbescheid würde ex-lege keine aufschiebende Wirkung zukommen, so ist dem Betroffenen jeglicher wirksame Rechtsschutz gegen die Betriebsschließung genommen. Nachdem schon ein Monat bis zur Erlassung eines bekämpfbaren Betriebsschließungsbescheids vergehen darf, hat sich der Betroffene mehrere Monate - welche das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Betriebsschließung in der Regel in Anspruch nimmt - mit der Schließung seines Betriebs abzufinden. Dies obwohl die Betriebsschließung massiv in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Betroffenen, wie das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht und das Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit, eingreift und die Betroffenen um ihre wirtschaftliche Existenz bringen kann. Durch die beanstandete Regelung wird der Rechtsschutzsuchende daher mit dem Rechtsschutzrisiko in einem besonders grundrechtssensiblen Bereich bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung einseitig belastet. Einem allfälligen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr, wird bereits mit der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die anordnende Behörde unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 2 VwGVG entsprochen, sodass bei entsprechender Gefahrenprognose auch die mögliche Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes nicht hingenommen werden muss und es somit keiner abweichenden Regelung bedarf (VfGH 02.12.2014, G 148/2014). Hinzu kommt, dass der Gefahr der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands durch die weniger eingriffssensible Beschlagnahme entgegen getreten werden kann.Einem allfälligen öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr, wird bereits mit der Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch die anordnende Behörde unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG entsprochen, sodass bei entsprechender Gefahrenprognose auch die mögliche Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes nicht hingenommen werden muss und es somit keiner abweichenden Regelung bedarf (VfGH 02.12.2014, G 148 aus 2014,). Hinzu kommt, dass der Gefahr der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustands durch die weniger eingriffssensible Beschlagnahme entgegen getreten werden kann.
  4. Der Verleihung der aufschiebenden Wirkung stehen im hier zu beurteilenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Zwingende öffentliche Interessen sind solche, die eine sofortige Umsetzung der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Solche zwingende öffentliche Interessen sind beispielsweise eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (Götzl in Götzl/Gruber/ReisnerA/Vinkler, Verfahrensrecht § 22 Rz 7). Eine abstrakte Gefährdung, die unabhängig vom Sachverhalt immer zutreffen würde, ist hingegen nicht ausreichend (VwGH 01.02.2013, AW 2012/17/0056). Gegenständlich liegt kein solches zwingendes öffentliches Interesse an der Betriebsschließung vor; dies vor allem im Hinblick auf die ohnehin vorgenommene Beschlagnahme der „Wettausrüstung“.Der Verleihung der aufschiebenden Wirkung stehen im hier zu beurteilenden Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Zwingende öffentliche Interessen sind solche, die eine sofortige Umsetzung der angefochtenen Entscheidung zwingend gebieten. Solche zwingende öffentliche Interessen sind beispielsweise eine konkrete Gefahr für Leib und Leben oder die Gefährdung der Versorgungslage breiter Bevölkerungsteile (Götzl in Götzl/Gruber/ReisnerA/Vinkler, Verfahrensrecht Paragraph 22, Rz 7). Eine abstrakte Gefährdung, die unabhängig vom Sachverhalt immer zutreffen würde, ist hingegen nicht ausreichend (VwGH 01.02.2013, AW 2012/17/0056). Gegenständlich liegt kein solches zwingendes öffentliches Interesse an der Betriebsschließung vor; dies vor allem im Hinblick auf die ohnehin vorgenommene Beschlagnahme der „Wettausrüstung“. Den von der Betriebsschließung Betroffenen droht durch die Betriebsschließung ein, im Hinblick auf ein allfälliges öffentliches Interesse, unverhältnismäßiger Nachteil. Der gastronomischen Tätigkeit im Lokal kann nicht mehr nachgegangen und sohin können keine Umsätze erwirtschaftet werden. Demgegenüber besteht lediglich ein abstraktes öffentliches Interesse daran, dass in dem Lokal in der A.-gasse, Wien, in Zukunft keine Wetten abgeschlossen werden können. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass weder die Beschwerdeführerin, noch die I. KG, beziehungsweise die jeweiligen Verantwortlichen der Gesellschaften, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweisen und deswegen darauf vertraut werden kann, dass im Lokal künftig jedenfalls kein rechtswidriger Wettabschluss durchgeführt wird. Außerdem wurde das gesamte Vorgefundene Wettequipment behördlich beschlagnahmt. Von daher droht keinerlei Gefahr, wenn man den Zugang zum Lokal wieder zulässt.Demgegenüber besteht lediglich ein abstraktes öffentliches Interesse daran, dass in dem Lokal in der A.-gasse, Wien, in Zukunft keine Wetten abgeschlossen werden können. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass weder die Beschwerdeführerin, noch die römisch eins. KG, beziehungsweise die jeweiligen Verantwortlichen der Gesellschaften, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweisen und deswegen darauf vertraut werden kann, dass im Lokal künftig jedenfalls kein rechtswidriger Wettabschluss durchgeführt wird. Außerdem wurde das gesamte Vorgefundene Wettequipment behördlich beschlagnahmt. Von daher droht keinerlei Gefahr, wenn man den Zugang zum Lokal wieder zulässt. Zusammengefasst würde das Andauern der rechtswidrigen Betriebsschließung einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten und wiegt dieser Nachteil um einiges schwerer als ein allfälliges öffentliches Interesse daran, dass in dem Lokal in der A.-gasse, Wien, in Zukunft keine Wetten abgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin stellt daher den ANTRAG der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu verleihen.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 13 Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung der Rechtsfolgen des bekämpften Bescheids auslöst.Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG bestimmt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung der Rechtsfolgen des bekämpften Bescheids auslöst.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 22 Abs. 2 und 3 samt Überschrift VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 22, Absatz 2 und 3 samt Überschrift VwGVG lautet wie folgt: „Aufschiebende Wirkung (…)

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ § 23 samt Überschrift Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 23, samt Überschrift Wiener Wettengesetz lautet wie folgt: „Aufsicht „

(1)Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 durchzuführen. „
(1)Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 durchzuführen.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3)Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 2 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz 2, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz 2, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(5)Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

§ 19

des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(5)Über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3 i, s, t, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen

§ 24gesetzt werden.

Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen

Paragraph 24, gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen

Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Absatz 2, oder durch Maßnahmen

Absatz 3, Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(9)Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in § 22 Abs. 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.“
(9)Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.“ Durch den gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheid wurde im Spruchpunkt I.

§ 23Abs. 3 Wiener Wetten

G eine Betriebsstättensperre ausgesprochen, und im Spruchpunkt II.

§ 28Abs. 8 Wiener Wetten

G die anlässlich der im Spruchpunkt I. verfügten Betriebsstättensperre der Behörde entstandenen Kosten vorgeschrieben.Durch den gegenständlich bekämpften erstinstanzlichen Bescheid wurde im Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 23, Absatz 3, Wiener WettenG eine Betriebsstättensperre ausgesprochen, und im Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz 8, Wiener WettenG die anlässlich der im Spruchpunkt römisch eins. verfügten Betriebsstättensperre der Behörde entstandenen Kosten vorgeschrieben. § 23 Abs. 6 Wiener WettenG bestimmt in Abweichung zur Bestimmung des § 13 Abs. 1 VwGVG, dass einer Beschwerde gegen einen Bescheid

§ 23Abs. 2 oder 3 Wiener Wetten

G keine aufschiebende Wirkung hat.Paragraph 23, Absatz 6, Wiener WettenG bestimmt in Abweichung zur Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, dass einer Beschwerde gegen einen Bescheid

Paragraph 23, Absatz 2, oder 3 Wiener WettenG keine aufschiebende Wirkung hat. Die gegenständlich durch Spruchpunkt I. ausgesprochene Betriebsschließung erfolgte auf Grundlage der Bestimmung des § 23 Abs. 3 Wiener WettenG. Somit kommt einer gegen diesen Ausspruch eingebrachten Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zu.Die gegenständlich durch Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Betriebsschließung erfolgte auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Wiener WettenG. Somit kommt einer gegen diesen Ausspruch eingebrachten Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zu. § 23 VwGVG ermächtigt das Verwaltungsgericht nicht, in Abweichung zu einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde den gesetzlich normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben bzw. abzuändern.Paragraph 23, VwGVG ermächtigt das Verwaltungsgericht nicht, in Abweichung zu einem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde den gesetzlich normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben bzw. abzuändern. Sohin besteht keine Rechtsgrundlage für den im Hinblick auf Spruchpunkt I. gestellten Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung; sodass der Antrag im Hinblick auf dieses Begehren zurückzuweisen war.Sohin besteht keine Rechtsgrundlage für den im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. gestellten Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung; sodass der Antrag im Hinblick auf dieses Begehren zurückzuweisen war. Demgegenüber kommt der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II., mit welchem

§ 28Abs. 8 Wiener Wetten

G ein Kostenersatz vorschrieben wurde, (mangels Vorliegens eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch § 23 Abs. 6 Wiener WettenG) schon

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die durch diesen Spruchpunkt II. angeordnete Verpflichtung zu. Im Falle der bereits erfolgten gesetzlichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kommt dem Verwaltungsgericht keine Befugnis zu, diese aufschiebende Wirkung zusätzlich auch durch einen Bescheid zu verfügen. Sohin besteht auch keine Rechtsgrundlage für den im Hinblick auf Spruchpunkt II. gestellten Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts II.; sodass auch dieser Antrag im Hinblick auf das Antragsbegehren zurückzuweisen war.Demgegenüber kommt der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei., mit welchem

Paragraph 28, Absatz 8, Wiener WettenG ein Kostenersatz vorschrieben wurde, (mangels Vorliegens eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung durch Paragraph 23, Absatz 6, Wiener WettenG) schon

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die durch diesen Spruchpunkt römisch zwei. angeordnete Verpflichtung zu. Im Falle der bereits erfolgten gesetzlichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde kommt dem Verwaltungsgericht keine Befugnis zu, diese aufschiebende Wirkung zusätzlich auch durch einen Bescheid zu verfügen. Sohin besteht auch keine Rechtsgrundlage für den im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. gestellten Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts römisch zwei.; sodass auch dieser Antrag im Hinblick auf das Antragsbegehren zurückzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.V.042.1487.2017

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