Obsah (16)
§ 64§ 28§ 53b§ 25a§ 2§ 8§ 29§ 7§ 2a§ 11§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.02.2017 GeschäftszahlVGW-151/023/13526/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 64Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Z 4 i
Vm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau R. M., geb. 1993, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Mar., MBA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35-Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Aufenthaltsbewilligungen, vom 24.08.2016, Zahl MA35-9/3104603-01, mit welchem der Antrag vom 22.10.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierende"
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in der geltenden Fassung abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“
§ 64Abs.
1 NAG mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung „Studierende“
Paragraph 64, Absatz eins, NAG mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Jänner 2017 zur Zahl VGW-KO-023/43/2017 mit EUR 116,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Jänner 2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 116,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Jänner 2017 zur Zahl VGW-KO-023/43/2017 mit EUR 116,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Jänner 2017 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 116,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom
- August 2016 wies die belangte Behörde den Erstantrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Studierende“ ab und führte begründend im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zwar ein Konto mit einem Guthaben in der Höhe von EUR 6.201,88 vorgelegt, allerdings habe sie die Herkunft dieser Mittel nicht nachweisen können. Auch sei die Finanzierung des Studiums der Einschreiterin über mehrere Jahre hinweg keinesfalls als gesichert anzusehen. Aus diesen Gründen sei das eingebrachte Ansuchen abzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus: „
- Materielle Rechtswidrigkeit Fest steht, dass sich auf dem Bankkonto der BF € 6.201,68 befinden. Dieses Konto wurde - mittlerweile unstrittig - rechtskonform durch die BF eröffnet, indem sie über die Botschaft die entsprechenden Dokumente zur Kontoerrichtung beglaubigt unterzeichnet hat.
den Richtsätzen des § 293 ASVG gilt der Unterhalt der BF aufgrund ihres Alters unter 24 Jahren als gesichert, wenn sie monatlich € 487,53 (Wert für 2016) zur freien Verfügung hat. Die BF kann aufgrund einer Wohnrechts Vereinbarung unentgeltlich Unterkunft nehmen, somit fallen daraus keine weiteren finanziellen Belastungen an. Die vorhandenen Unterhaltsmittel sind somit im Lichte des § 293 ASVG grundsätzlich der Höhe nach als ausreichend zu betrachten.
den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG gilt der Unterhalt der BF aufgrund ihres Alters unter 24 Jahren als gesichert, wenn sie monatlich € 487,53 (Wert für 2016) zur freien Verfügung hat. Die BF kann aufgrund einer Wohnrechts Vereinbarung unentgeltlich Unterkunft nehmen, somit fallen daraus keine weiteren finanziellen Belastungen an. Die vorhandenen Unterhaltsmittel sind somit im Lichte des Paragraph 293, ASVG grundsätzlich der Höhe nach als ausreichend zu betrachten. Die belangte Behörde argumentiert, dass die Herkunft der finanziellen Mittel nicht nachgewiesen werden könne. Ursprünglich wären im Jahr 2013 $ 10.000 durch den Vater überlassen worden, was € 8.828,31 entspricht; aktuell seien davon noch € 6.201,68 vorhanden. Da der Betrag nach nunmehr rund drei Jahren Zeitablaufs noch annähernd gleich hoch sei, sei die Herkunft der Geldmittel nicht nachvollziehbar. Es wäre unrealistisch, dass die gesamten Ersparnisse der BF hinterlassen worden wären und die Verwandtschaft ohne jegliche finanzielle Mittel nach Österreich reiste. Dem ist entgegenzuhalten, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass der BF der gegenständliche Betrag hinterlassen wurde: Betreffend alle anderen Familienmitglieder wurde im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem Asylgesetz zur Familienzusammenführung ein Aufenthaltsrecht in Österreich erteilt, während einzig die BF selbst zurückbleiben musste. Für die soziale Sicherheit der Eltern und Geschwister der BF ist in Österreich bekanntermaßen gesorgt: zunächst als Asylwerber im Rahmen der Grundversorgung, nach der positiven Asylanerkennung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mindestsicherung und auch ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt; zudem ist der Bruder der BF, Mo. M. seit 14.3.2016 berufstätig und hat als Freizeitbetreuer ein monatliches Einkommen von über € 1.400,- netto (teils mehr aufgrund von Zuschlägen für Überstunden; siehe Anlage). Überdies ist er unverheiratet und hat keine Kinder, er lebt mit seinen Eltern und Geschwistern in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt, sodass auch hier das Familieneinkommen erhöht und damit die Möglichkeit der Unterstützung der BF wiederum verbessert wird. Zur Tragfähigkeit der beiliegenden Haftungserklärung wird auf die Aufstockung der zeitlichen Dienstverpflichtung ebenso hingewiesen wie auf die belegten, unterhalb des Wertes der freien Station liegenden Wohnkosten des Verpflichteten. Er hat auch Ende Mai der BF € 500,- geschickt, womit sie die administrativen Wege im Libanon zur Erteilung des Aufenthaltstitels unternehmen konnte. Die BF hingegen lebt in Syrien, wo es eben dieses Netz der sozialen Sicherheit nicht gibt, sondern Unterstützung nur im Rahmen der Familien erfolgt und wo bekanntermaßen aufgrund des mehrjährigen Bürgerkriegs auch die Sicherheits- und Wirtschaftslage derart prekär ist, dass es nur nachvollziehbar ist, dass man der BF den „gesamten" (soll heißen: noch verfügbares Familienvermögen) Betrag hinterlassen hat, sodass sie sich zunächst bis zu ihrer rechtmäßigen Einreise mit einem Titel nach dem NAG in Syrien finanzieren kann und überdies auch die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt und so das Studium in Österreich wahrnehmen kann. Es wäre hingegen nicht nachvollziehbar, wenn die Familie bei der Ausreise in ein sicheres Land mit Zukunftsperspektive, den Unterhalt selbst ins Verdienen zu bringen und in einer Übergangsphase allenfalls auch soziale Unterstützung zu erhalten, der einzigen im Kriegs-gebiet zurückbleibenden Tochter auch noch die finanziellen Mittel entzogen würden und überdies auch die Möglichkeit der rechtmäßigen Ausreise im Rahmen des Studiums genommen würde. Dieses Vorgehen widerspräche eklatant dem Bedürfnis nach Sicherheit und Wohlergehen, welches Eltern typischerweise auch für ihre volljährigen Kinder empfinden und dementsprechend handeln. Allein die Formulierung der Bestätigung des Vaters vom 7.8.2016, dass das Geld überlassen worden wäre, damit „sie später studieren kann, und ihr Studium leisten kann" deutet darauf hin, dass es eben nicht von Anfang an Sinn und Zweck war, das Geld aufzubrauchen, sondern dass es eben für das Studium zweckgebunden war/ist. Dies erklärt auch den verhältnismäßig geringen Schwund, da finanzielle Bedürfnisse des Alltags in Syrien auch durch andere Quellen gedeckt sind bzw. die Lebenserhaltungskosten in Syrien deutlich geringer sind (Durchschnittseinkommen ca. € 100 im Monat, BIP pro Kopf rd. € 1.240 pro Jahr) Das Geld war für das Studium zweckgewidmet, die BF hat in Syrien bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen. Im ersten Jahr nach der Ausreise des Vaters der BF lebte die BF gemeinsam mit ihrer Mutter und den Geschwistern im Haushalt, sodass es zu keiner erheblichen Verringerung der Ersparnisse kam. Die Mutter der BF verkaufte in diesem Jahr teilweise ihren Schmuck und erhielt ebenfalls von ihrem Ehegatten weitere finanzielle Zuwendungen. Die belangte Behörde hat die Lebensumstände der BF nicht weiter ermittelt und der BF auch nicht nähere Vorhalte gemacht; in einem korrekten verfahren wäre hervorgekommen. Dass nach der Ausreise der Mutter der BF und der Geschwister der Onkel Moh. A. mit seiner Familie zur BF in die nun weitgehend leerstehende Wohnung der Familie zog, da er ursprünglich in ... (nahe Damaskus) lebte, an welchem Ort die Sicherheitslage noch prekärer ist, sodass dort das Leben unzumutbar geworden ist. Seit Juni 2015 übernimmt er die Lebenserhaltungskosten des Alltags der BF. Zum Rechtsanspruch der BF auf den Betrag ist überdies darauf hinzuweisen, dass das Geld tatsächlich auf dem Konto eingelangt ist und es sich unzweifelhaft um deren eigenes, rechtmäßig eingerichtetes Bankkonto handelt. Die belangte Behörde argumentiert weiters, dass durch das langjährige Ansparen die Finanzierung für ein mehrjähriges Studium nicht gesichert sei, somit auch daher der Unterhalt nicht als gesichert zu betrachten sei. Diese Argumentation trägt eine Abweisung des Antrags gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG mangels gesichertem Unterhalt nicht.Die belangte Behörde argumentiert weiters, dass durch das langjährige Ansparen die Finanzierung für ein mehrjähriges Studium nicht gesichert sei, somit auch daher der Unterhalt nicht als gesichert zu betrachten sei. Diese Argumentation trägt eine Abweisung des Antrags gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG mangels gesichertem Unterhalt nicht. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (RV 952 BlgNR
- GP 120) ist zu entnehmen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt. Dies wurde auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 10.9.2013 zur Zl. 2013/18/0046 sowie das Erkenntnis vom 19.9.2012, zur Zl. 2008/22/0322) wiederholt bestätigt.Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 Regierungsvorlage 952, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 120) ist zu entnehmen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u.a. auch durch Spareinlagen in Betracht kommt. Dies wurde auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das Erkenntnis vom 10.9.2013 zur Zl. 2013/18/0046 sowie das Erkenntnis vom 19.9.2012, zur Zl. 2008/22/0322) wiederholt bestätigt. In der ständigen Rechtsprechung (siehe das Erkenntnis vom 6.7.2010, zur Zl. 2009/22/0355) stellte der VwGH fest, dass die alleinige behördliche Feststellung, die Herkunft des Guthabens sei ungeklärt, für dessen Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht ausreichend ist. Es muss vielmehr dargelegt werden, weshalb es Zweifel daran gebe, dass das Sparguthaben dem Beschwerdeführer für das Familieneinkommen zur Verfügung stehe oder das in Rede stehende Geld aus legalen Quellen stamme: „Die belangte Behörde belastete allerdings den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit, als sie dem Bankguthaben von EUR 6.510,- keine Relevanz zumaß. Zwar führte sie dazu aus, ihrer Ansicht nach sei dessen Herkunft ungeklärt, jedoch wurde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht dargelegt, weshalb es Zweifel daran gebe, dass das Sparguthaben dem Beschwerdeführer für das Familieneinkommen zur Verfügung stehe oder das in Rede stehende Geld aus legalen Quellen stamme. Demnach wäre dieses Geld aber bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2010, 2008/22/0937, mwN)."„Die belangte Behörde belastete allerdings den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit, als sie dem Bankguthaben von EUR 6.510,- keine Relevanz zumaß. Zwar führte sie dazu aus, ihrer Ansicht nach sei dessen Herkunft ungeklärt, jedoch wurde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht dargelegt, weshalb es Zweifel daran gebe, dass das Sparguthaben dem Beschwerdeführer für das Familieneinkommen zur Verfügung stehe oder das in Rede stehende Geld aus legalen Quellen stamme. Demnach wäre dieses Geld aber bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel zu berücksichtigen gewesen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2010, 2008/22/0937, mwN)." Der VwGH bestätigte diese Linie in seinem Erkenntnis vom 10.9.2013, zur Zl. 2013/18/0046: „Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden kann. Nach den Feststellungen der belangten Behörde verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin über ein Sparbuch mit einer Einlage von EUR 15.000,—. Zwar darf ein Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen; dies hat die belangte Behörde aber auch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, dass die Herkunft der Gelder unbescheinigt geblieben sei. Das allein, aber auch die von der belangten Behörde geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin reichen jedoch nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Beschwerdeführerin herangezogen werden zu können (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom
- April 2012, Zl. 2008/18/0270, und vom
- Oktober 2012, Zl. 2011/23/0129, mwN)."„Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Unterhalt grundsätzlich auch durch Sparguthaben gedeckt werden kann. Nach den Feststellungen der belangten Behörde verfügt die Tochter der Beschwerdeführerin über ein Sparbuch mit einer Einlage von EUR 15.000,—. Zwar darf ein Guthaben nicht aus illegalen Quellen stammen; dies hat die belangte Behörde aber auch nicht festgestellt, sondern nur ausgeführt, dass die Herkunft der Gelder unbescheinigt geblieben sei. Das allein, aber auch die von der belangten Behörde geäußerten Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit dieser Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin reichen jedoch nicht aus, diesen Beträgen die Eigenschaft abzusprechen, zum Unterhalt der Beschwerdeführerin herangezogen werden zu können vergleiche zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom
- April 2012, Zl. 2008/18/0270, und vom
- Oktober 2012, Zl. 2011/23/0129, mwN)." Der Nachweis des gesicherten Unterhalts muss jeweils für den Erteilungszeitraum, somit für ein Jahr, erbracht werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur klargestellt, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - auch die Vorlage eines Sparbuchs bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen ist. Ob und wie der Unterhalt im darauf folgenden Jahr gesichert wird, wird Gegenstand des jeweiligen Verlängerungsverfahrens sein, ist aber sicherlich nicht bereits bei erstmaliger Beantragung des Aufenthaltstitels zu beurteilen. Es ist keineswegs erforderlich, bereits zu Beginn des Studiums nachzuweisen, wie in den folgenden Jahren das Studium finanziert wird. Auch diese Rechtsansicht der belangten Behörde stellt eine Verkennung der Rechtslage aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung dar, welche den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung Studierender einen (eingeschränkten) Zugang zum Arbeitsmarkt haben, der es der BF in weiterer Folge ermöglichen wird, neben dem Studium einer Beschäftigung nachzugehen und so zum Lebensunterhalt selbst beizutragen. Allein aus dem Grund ist es nicht erforderlich, dass bereits zu Studienbeginn die Finanzierung für das gesamte Studium nachgewiesen wird; auch bei inländischen Studierenden wird dies nicht der Regelfall sein. Zum Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Da sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, ist damit der angefochtene Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit belastet. Es wird daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und eine Aufenthaltsbewilligung Student zu erteilen.
- Formelle Rechtswidrigkeit Der angefochtene Bescheid ist mit Begründungsmängeln belastet. Die belangte Behörde gibt an, dass die Herkunft der Ersparnisse „nicht nachvollziehbar" sei, obwohl sich dazu zahlreiche Nachweise im Akt befinden - soweit dies eben unter Berücksichtigung der aktuellen Gegebenheiten in Syrien möglich ist. Zur Motivationslage des Vaters der BF zur Überlassung des Geldes, den näheren Umständen des langsamen Verbrauchs der Geldmittel und der finanziellen Lage der Familie in Österreich stelle ich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung den ANTRAG zur zeugenschaftlichen Befragung der Angehörigen - M. Mo., G.-gasse, Wien - M. Ma., G.-gasse, Wien Zwar sind grundsätzlich Antragsteller dazu verpflichtet, von sich aus dahingehende Angaben zu machen, dass ausreichende Geldmittel zur Verfügung stehen; den jeweiligen Vorhalten der Behörde entsprechend wurde auch entgegengetreten. Da allerdings erstmals in der Abweisung des Antrags sowohl die „zu geringe Verringerung" der Ersparnisse im Verlauf der Zeit als auch die mehrjährige Finanzierung des Studiums thematisiert werden, verletzt dies jedoch das Recht auf Parteiengehör, da die BF im bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht in die Lage versetzt wurde, die Vorhalte zu erläutern. Die Verpflichtung zum Nachweis der Herkunft der Unterhaltsmittel umfasst sicher nicht, jeden denkbaren, noch so weit hergeholten Ablehnungsgrund zu antizipieren und ihm präventiv entgegenzutreten. Dies ist umso bedeutsamer, als die belangte Behörde zuerst die Erteilung des Aufenthaltstitels für zulässig erachtet hat, nach den - widerlegten - Annahmen des „Dokumentenberaters" nach Herkunft der Geldmittel, Entstehen des österreichischen Bankkontos und zu Unterkunftssituation zur Stellungnahme aufgefordert hatte, und die Fragen von „Glaubwürdigkeit" des Mittelverbrauchs oder -nichtverbrauchs, Dauer der Abdeckung der Lebenserhaltungskosten und die spekulativen Annahmen über weitere Aufenthaltsgrundlagen erst im bekämpften Bescheid thematisiert hat.“ Diesem Rechtsmittel wurden nebst weiteren Unterlagen Gehaltsbestätigungen des Herrn Mo. M., eine durch diesen unterzeichnete und notariell beglaubigte Haftungserklärung sowie eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen Herrn Ma. M. und Herrn Mo. M. betreffend die Wohnung in Wien, G.-gasse, beigelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Jänner 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter der belangten Behörde als Parteien und die Herren Ma. M., Mo. M. sowie Dr. G. H. als Zeugen geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien hat an dieser Verhandlung nicht teilgenommen, die Beschwerdeführerin erschien durch ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter. In dieser Verhandlung führte Herr Mo. M. zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes aus: „Ich lebe seit ungefähr 3 Jahren, seit November 2013, in Österreich. Meine Schwester war bislang noch nie in Österreich. Ich bin damals illegal nach Österreich eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Ich bin damals am Landweg nach Österreich eingereist, dies unter Beiziehung von Schleppern. Ich bin damals gemeinsam mit meinem Vater eingereist, die Reise hat uns 19.000,-- Euro und zusätzlich 2.800,-- Dollar gekostet. Wir hatten damals auch eine entsprechende Summe Bargeld mit uns. Ich arbeite derzeit als Lern- und Freizeitbetreuer. Ich verdiene ca. 1.800,-- Euro netto monatlich. In unserer Familie bin ich der einzige der erwerbstätig ist. Meine Eltern erhalten beide Mindestsicherung, ca. 1.600,-- Euro monatlich. Weiters bekommen wir von der Caritas alle zwei Monate einen Betrag in der Höhe von 2.400,-- Euro überwiesen. Mein Bruder bekommt noch weitere 200,-- Euro Stipendium. Insgesamt erhält meine Familie durchschnittlich 3.000,-- Euro an Förderungen. Die Förderung durch die Caritas wird längstens bis April 2017 ausbezahlt werden. Ich selber war in Syrien Student, mein Vater hat als Immobilienmakler gearbeitet. Ich kann nicht angeben was unser damaliges Familieneinkommen gewesen ist, allerdings haben wir sehr gut gelebt. Wir hatten auch Ersparnisse, meine Schwester hat vor unserer Abreise von unserem Vater einen Betrag von 10.000,,-- Dollar bekommen. Wir haben meine Schwester damals in Damaskus gelassen, weil die Flucht für uns Männer schon sehr gefährlich war. Auch musste ich das Land verlassen, weil ich damals politisch verfolgt wurde. Meine Mutter und meine restlichen Geschwister mit Ausnahme von R. folgten dann im Jahre 2015 nach, nur R. musste in Syrien bleiben, weil sie kein Einreisevisum erhielt. In unserer jetzigen Wohnung leben sieben Personen. Ich bezahle für das Wohnen in dieser Wohnung 200,-- Euro Miete. Wir zahlen weitere 250,-- Euro alle drei Monate für Energie. Ich persönlich bezahle diese 250,-- Euro zweimal im Jahr. Weiters steuere ich auch zum gemeinsamen Haushalt insoweit bei als ich monatlich vereinbarungsgemäß mit meiner Familie um ca. 200,00 Euro Sachleistungen und Lebensmittel bereitstelle. Wenn meine Schwester nach Wien kommen sollte, wird sie bei Herrn Dr. H. wohnen. Herr Dr. H. hat zwei Wohnungen, auf Tür 6 würde meine Schwester mit der Tochter des Herrn H. leben. Die Familie H. hat uns schon betreffend meiner anderen, in Wien aufhältigen Schwester, welche über 18 Jahre alt ist, angeboten dass diese auf Tür Nr. 6 leben kann. Wir haben jedoch abgelehnt, nunmehr würden wir jedoch für R. den Platz brauchen und haben wieder mit der Familie H. gesprochen, welche dann eingewilligt hat. Die Wohnung hat 80 m² und 3 Zimmer. In dieser Wohnung leben derzeit Me., die Tochter des Dr. H., sowie eine Studienkollegin von ihr. Die Wohnung hat 3 Zimmer, 1 Zimmer ist noch frei. Das Konto bei der Raiffeisenbank wurde im Wege der österreichischen Botschaft von meiner Schwester eröffnet, wir haben in weiterer Folge einen Betrag von 6.200,00 Euro auf dieses Konto einbezahlt. Wenn ich nach der Herkunft dieses Geldes befragt werde, gebe ich an, dass dieses von den ehedem überlassenen 10.000,-- Dollar stammt, dieses Geld wurde dann in Damaskus gewechselt und gab R. den Wechselbetrag ihrer Schwester mit nach Österreich, damit diese hier zum Zwecke der Finanzierung eines Studiums angelegt werden. Wenn ich dazu befragt werde, wovon R. nunmehr lebt, gebe ich an, dass ein Onkel von mir in unserer damalige Wohnung zu meiner Schwester eingezogen ist, er bezahlt keine Miete, dafür kommt er für deren Lebensunterhalt auf. Näher befragt gebe ich an, dass auch für allfällige Geldbedürfnisse meiner Schwester seit der Ausreise meiner Familie der Onkel aufkommt. Dies anstelle der Bezahlung von Miete. Auch wenn R. ausreisen sollte, kann mein Onkel mit seiner Familie weiterhin gratis in dieser Wohnung wohnen bleiben. Ich habe keine weiteren Sorgepflichten. R. hat Islamistik studiert, gearbeitet hat sie bislang noch nicht. Weitere Blutsverwandte hat die Beschwerdeführerin nicht. In Syrien leben Onkel und Tanten sowie der Großvater der Beschwerdeführerin.“ Herr Ma. M. gab zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes an: „Ich bin seit
- November 2013 in Österreich, also etwas mehr als 3 Jahre. Meine Tochter R. war bislang noch nie in Österreich. Im Jahr 2013 bin ich mit meinem Sohn nach Österreich gekommen, ich bin damals illegal nach Österreich eingereist. Es war am Landweg mit Hilfe von Schleppern. Wir haben für die Flucht 19.000,-- Euro plus 2.800,-- Dollar für die gesamte Route bezahlt. Das waren sämtliche Kosten. Ich gehe keine Erwerbstätigkeit nach, ich mache nur Deutschkurse. Mein Sohn arbeitet, er verdient ca. 1.700,-- Euro, vielleicht ein bisschen mehr, genau weiß ich das nicht. Von der Caritas bekomme ich 840,00 Euro monatlich. Vom Sozialamt bekomme ich weitere 1.300,00 Euro. Die Beihilfe von der Caritas bekomme ich auch monatlich ausbezahlt. Ich war in Syrien Immobilienmakler. Ich habe im Monat in Syrien ungefähr durchschnittlich 1.500,-- Dollar verdient. Davon hat meine gesamte Familie gelebt, wir waren insgesamt 8 Leute. Wir bezahlen für unsere Wohnung derzeit 790,-- Euro. Alle 3 Monate bezahlen wir für Energiekosten 240,00 Euro.Mo. bezahlt 200,-- Euro monatlich für die Miete. Ich bezahle auch die Energiekosten selbst. Wenn ich dazu auf meine Wahrheitspflicht hingewiesen werde und erneut gefragt werde, so bleibe ich bei meinen Aussagen. Wenn mir nunmehr die mangelnde Verhältnismäßigkeit der 200,-- Euro vorgehalten wird, gebe ich an, dass er arbeitet. Was er mit seinem Geld macht ist seine Sache, was wir haben, reicht aus.Ich war in Syrien Immobilienmakler. Ich habe im Monat in Syrien ungefähr durchschnittlich 1.500,-- Dollar verdient. Davon hat meine gesamte Familie gelebt, wir waren insgesamt 8 Leute. Wir bezahlen für unsere Wohnung derzeit 790,-- Euro. Alle 3 Monate bezahlen wir für Energiekosten 240,00 Euro., Mo. bezahlt 200,-- Euro monatlich für die Miete. Ich bezahle auch die Energiekosten selbst. Wenn ich dazu auf meine Wahrheitspflicht hingewiesen werde und erneut gefragt werde, so bleibe ich bei meinen Aussagen. Wenn mir nunmehr die mangelnde Verhältnismäßigkeit der 200,-- Euro vorgehalten wird, gebe ich an, dass er arbeitet. Was er mit seinem Geld macht ist seine Sache, was wir haben, reicht aus. Ich bleibe bei meinen Aussagen. R. soll bei der Tochter meines Nachbarn leben. Mo. hat die Sache geregelt. Zuerst wollte Herr Dr. H. dass unsere andere Tochter bei ihm lebt. Dies haben wir jedoch aus Gründen der Tradition abgelehnt. Nunmehr hat Mo. jedoch Herrn Dr. H. gefragt, ob R. bei ihm wohnen könnte, und er hat eingewilligt. Bei R. geht es jetzt deswegen, weil es eine Notsituation ist und unsere Wohnung zu klein ist. Wäre unsere Wohnung groß genug, hätten wir nicht eingewilligt. Auch würde R. mit zwei Mädchen wohnen. Herr Dr. H. möchte für das eingeräumte Wohnrecht auch keine Miete, er möchte gar nichts. Es gibt kein Motiv, Herr Dr. H. sieht die Situation der Syrer, es ist eine Hilfe seinerseits. Meine Tochter hat ihrer Mutter, als diese nach Österreich kam, einen Betrag von 6.200,-- Euro übergeben. Wir haben dann den Kontovertrag in Österreich vorbereitet und das Geld auf dieses Konto einbezahlt. Ich habe meiner Tochter, bevor ich ausgereist bin, 10.000,-- Dollar gegeben. Dieser Betrag stammt von diesen 10.000,-- Dollar, den Rest hat sie ausgegeben. Nun lebt der Onkel von R. in unserem Haus und kommt für alles auf. Er macht das deshalb, weil er gratis in unserer Wohnung lebt. Er bezahlt ihr das Essen. Diese Wohnung ist eine Eigentumswohnung. Betriebskosten fallen keine an, nur Strom und Gas ist zu bezahlen, und das zahlt der Onkel. Wir haben auch ein Geschäft dort, meine Tochter bekommt die Mieten, auch gibt es hin und wieder Zahlungen von Verwandten, diese leben in Saudi Arabien. Auch bekommt sie von meinem Sohn hin und wieder was. Mein Sohn hat ihr einmal 500,00 Euro bezahlt. Auf dem Konto meiner Tochter befinden sich derzeit 10.000,-- Euro. Mein Sohn hat Ersparnisse und hat das Geld einbezahlt. Mein Sohn hat keine Sorgepflichten. Meine Tochter hat eine Ausbildung inIslamistik. Bislang hat meine Tochter noch nie gearbeitet. Weitere Blutsverwandte in Österreich hat sie nicht. In Syrien leben Onkel, Tanten und Großvater meiner Tochter.“Mein Sohn hat keine Sorgepflichten. Meine Tochter hat eine Ausbildung in, Islamistik. Bislang hat meine Tochter noch nie gearbeitet. Weitere Blutsverwandte in Österreich hat sie nicht. In Syrien leben Onkel, Tanten und Großvater meiner Tochter.“ Herr Dr. G. H. legte zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes dar: „Die Beschwerdeführerin kenne ich nicht. Die Wohnung G.-gasse umfasst 80 m². In dieser Wohnung leben derzeit meine Tochter sowie auch eine Studienkollegin von ihr. Die Wohnung hat 3 Zimmer. Ich habe die Familie vor einigen Jahren kennengelernt, zuerst nur den Vater und den Sohn, danach ist die Familie nachgekommen. Meine Tochter Me. hat mich damals schon angesprochen und gemeint es wäre nett, wenn die damals schon in Österreich aufhältige Tochter der Familie bei ihr leben könne. Dazu kam es aber nicht, weil die Familie M. gemeint habe sie verfüge über genug Platz. Ich wurde dann von der Familie angesprochen, ob dieses Angebot noch aufrecht sei, und ich habe das bejaht. Die Wohnung Tür 6 verursacht ungefähr Betriebskosten in der Höhe von 350,00 Euro. Wir haben über eine allfällige Miete nicht gesprochen, ich ging davon aus, dass das unentgeltlich sein soll. Ich möchte erneut festhalten, dass ich die gegenständliche Wohnrechtsvereinbarung deswegen abgeschlossen habe, weil ich die Familie gut kenne und helfen will. Wenn mir nunmehr vorgehalten will, dass ich einer mir nicht bekannten Person ein mit unbestimmtem Ende abgeschlossenes Wohnrecht einräume, so verweise ich auf die guten Kontakte zur Familie. Die Beschwerdeführerin ist eine gut ausgebildete Frau. Unterlagen diesbezüglich habe ich nicht gesehen. Ich weiß das von Gesprächen mit der Familie. Sie hat islamisches Recht studiert. Was konkret die Beschwerdeführerin in Österreich studieren soll, kann ich nicht angeben, ich glaube vergleichende Religionswissenschaft. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass ich mich entsprechend verpflichtet habe so gebe ich unter Vorhalt etwa eines allfälligen Eigenbedarfes meiner Tochter an, dass sich da schon eine Wohnung finden wird. Ob wir über eine allfällige Auflösung eines Vertrages gesprochen haben in so einem Fall, kann ich nicht sagen. Ich vertraue jedenfalls auf diese Familie.“ Mit Eingabe vom
- Jänner 2017 wurde sodann die Polizze einer bis
- Dezember 2017 gültigen Reisekrankenversicherung lautend auf die Beschwerdeführerin sowie weitere Unterlagen vorgelegt. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Nachstehendes aus: „Die Wiener Städtische hat den zuletzt vorgelegten Vertrag um 6 Monate verlängert. Sollten unbeschadet der üblichen Vorgangsweise, die auch im „Handbuch" des BMI, Exkurs zur Krankenversicherung, Kap. 4.6, dargelegt wird Bei Antragstellern, die erst mit Erteilung des Aufenthaltstitels eine gesetzliche Krankenversicherung in Österreich abschließen können (z.B. Erwerbstätige, Studierende), kann im Erstantragsverfahren auch eine Reisekrankenversicherung (inkl. Garantie der Übernahme der Repatriierungskosten) akzeptiert werden. die Geltungsdauer des Titels mit rd. 11 Monaten festgelegt werden, so bestehen hierzu keine Einwände. Beilage: Bestätigung der Wr. Städtischen über den Versicherungsschutz f. 1.7.2017-31.12.2017 Dieser Versicherungsschutz ist bezüglich der Deckungssumme für Behandlungen in Österreich nicht beschränkt, s. https://www.wienerstaedtische.at/fileadmin/user_upload/Dokumentenpool/Privat/Gesundheit/Flugblatt Reisekrankenversicherung_TarifRVA.pdf Zu den in erster Ansehung differierenden Aussagen des Vaters und des Bruders der BF darf ergänzend darauf hingewiesen werden, dass diese erklärbar sind: Zunächst ist festzuhalten, dass die „Unterstützung durch die Caritas" die Auszahlung der GVS-Leistung durch den beauftragten Abwickler darstellt. Wenn der Bruder der BF, Mo. M., ausgeführt hat, dass seines Wissens die Familie rd. € 1200 monatlich von der Caritas erhält, so ist dies nach der vorgelegten Bestätigung über den GVS-Bezug seitens der Caritas für den Oktober 2016 (wie auch in den Vormonaten) betragsmäßig richtig. Die Reduktion aufgrund des Auslaufens der 4-Monats-Frist für Schwester der BF, der Ra. M., hat die Caritas am 9.
- erklärt und sinkt der auslaufende GVS-Bezug von Monat zu Monat (s. Bestätigung für Jänner 2017). Es darf angemerkt werden, dass auch die die Auszahlung abwickelnde Organisation Caritas an einer Addition scheitert (s. Bescheinigungen für Oktober und November 2016). Zur Frage der Auszahlungsintervalle hat die nachträgliche Besprechung ergeben, dass der Dolmetscher, Herr Ab., auf Arabisch nach dem monatlichen Betrag gefragt hat - was für die Rechnung ja logisch ist, im konkreten Fall aber ein Missverständnis ausgelöst hat. Hinsichtlich der Stromkosten werden die Abrechnungen der „Wiener Netze" aus dem Oktober exemplarisch vorgelegt: Da die Energiekosten ja in unmittelbaren Verbrauch und Netzkosten zerfallen, hat der Vater der BF richtigerweise angegeben, die Verbrauchskosten selbst bezahlt zu haben. Der Bruder der BF hat die Netzkosten übernommen - wer dieses System nicht kennt, läuft zwangsläufig Gefahr, missverständliche Erklärungen zu tätigen, zumal die Netzkosten selbst eine verbrauchsabhängige Komponente haben (s. http://www.wienernetze.at ...) Bezüglich der Mindestsicherung dürfen die jeweils ersten beiden Seiten der Bescheide vom 17.8.2016, vom 3.10.2016 und vom 14.11.2016 vorgelegt werden: Im August wurden rd. € 1.500 zzgl. € 51 Mietbehilfe für die Zeit ab Dezember zuerkannt, dies wurde im Oktober auf knapp rd. € 1.300 korrigiert und im November wieder geringfügig erhöht. Wenn die MA 40 derart oft „neuberechnet" (Rechenfehler korrigiert?) und einmal an den Vater der BF, dann an die Mutter der BF den Bescheid adressiert, kann die Übersicht schon verloren gehen. Die Mitbenutzung der Wohnung durch den nicht mindestsicherungsberechtigten Bruder der BF wird von der MA 40 bereits berücksichtigt, s. die Detailberechnung für 08-10/
- Hier werden durch Aliquotierung 25% einer Beihilfenobergrenze abgezogen und bezahlt der Bruder der BF, der über ein eigenes Einkommen verfügt, tatsächlich auch rd. 25% der Gesamtmiete“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1993 geborene Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und brachte am
- Oktober 2015 im Wege der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Studierende“
§ 64Abs.
1 NAG ein. Sie ist in Syrien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig.Die am ... 1993 geborene Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und brachte am 22. Oktober 2015 im Wege der österreichischen Botschaft in Damaskus einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Studierende“
Paragraph 64, Absatz eins, NAG ein. Sie ist in Syrien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen die Einschreiterin sind nicht aktenkundig. Mit Bescheid der Universität Wien, Referat Studienzulassung für das Rektorat der Universität Wien, vom
- September 2016, wurde die Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium Orientalistik zugelassen. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Konto bei der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG mit der Kontonummer ..., welches per
- Oktober 2015 ein Guthaben in der Höhe von EUR 6.200,-- auswies. Der gegenständliche Kontoeröffnungsvertrag wurde durch die Einschreiterin in Syrien gefertigt, woraufhin dem Konto durch in Wien erfolgte Einzahlungen dieser Betrag gutgeschrieben wurde. Dieses Geld stammt von der Familie der Beschwerdeführerin, wobei diese Mittel vollumfänglich durch der Familie in Österreich zuerkannte Förderungsmittel dotiert wurde. Am
- Jänner 2017 wurde diesem Konto ein weiterer Betrag in der Höhe von EUR 3.800,-- gutgeschrieben, wobei als Einzahler Herr Mo. M. aufscheint. Die Herkunft dieser zuletzt erfolgten Einzahlung konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren eine rechtsgültige Haftungserklärung des Herrn Mo. M.
§ 2Abs.
1 Z 15 NAG vor. Herr Mo. M. genießt in Österreich internationalen Schutz und ist seit 16. Jänner 2015 an der Anschrift Wien, G.-gasse, hauptgemeldet. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren eine rechtsgültige Haftungserklärung des Herrn Mo. M.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG vor. Herr Mo. M. genießt in Österreich internationalen Schutz und ist seit
- Jänner 2015 an der Anschrift Wien, G.-gasse, hauptgemeldet. Herr Mo. M. ist als Angestellter bei der W.-gesellschaft m.b.H. unselbständig erwerbstätig und bezieht aus dieser Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung seiner Einkommen in den Monaten August 2016 bis Dezember 2016 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 2.020,--. Er ist Nutzungsberechtigter der von seinem Vater angemieteten Wohnung in Wien, G.-gasse, wobei er hierfür einen Kostenbeitrag in der Höhe von monatlich EUR 200,-- leistet. Weiters fallen für diese Wohnung weitere Kosten für Energie an, zu welchen Herr Mo. M. im Jahr ungefähr EUR 500,-- beiträgt. Die angesprochene Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 71m2 und verursacht monatliche Bruttomietkosten in der Höhe von EUR 790,--. Derzeit leben sieben Personen in dieser Wohnung. Es besteht weiters eine Vereinbarung zwischen Herrn Mo. M. und seiner Familie, dass er um monatlich zumindest EUR 200,-- Lebensmittel und sonstige Bedarfsartikel für diese bereitstellt. Herr Mo. M. hat keine Sorgepflichten und keine Schulden. Die Beschwerdeführerin soll in der Wohnung Wien, G.-gasse, Wohnsitz nehmen und legte diesbezüglich eine gültige Wohnrechtsvereinbarung mit dem Wohnungseigentümer, Herrn Dr. G. H., vor, welche ihr bis zum Ende ihres Studiums ein unentgeltliches Wohnrecht in dieser Wohnung einräumt. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von ungefähr 80m2 und besteht aus drei Wohnräumen sowie Küche und Sanitärräumen. In dieser Wohnung leben aktuell zwei erwachsene Personen, nämlich die Tochter des Herrn Dr. H. sowie eine ihrer Studienkolleginnen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine bis
- Dezember 2017 in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Ihr wurde jedoch mit dem oben angeführten Bescheid der Universität Wien die Ablegung einer Ergänzungsprüfung für die deutsche Sprache vorgeschrieben. Die Eltern sowie fünf Geschwister der Beschwerdeführerin leben in Österreich, wobei diese nach asylrechtlichen Bestimmungen in Österreich aufhältig sind. In Syrien leben Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin sowie deren Großvater. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend die Herkunft der Mittel auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien gründen sich auf die Darlegungen der einvernommenen Personen im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. So fiel grundsätzlich zwar auf, dass sich die diesbezüglichen durch die Herren M. getätigten Aussagen in ihren Eckdaten durchaus deckten, allerdings traten hierbei durchaus berücksichtigungswürdige Widersprüche hervor. So legte Herr Mo. M. etwa diesbezüglich einvernommen dar, die einbezahlten EUR 6.200,-- seien der Restbetrag eines in Syrien der Beschwerdeführerin überlassenen Betrages von USD 10.000,-- gewesen, wobei dieses Geld nach Umwechslung in Damaskus von der Schwester der Einschreiterin nach Österreich mitgenommen worden sei. Die weiterhin in Damaskus lebende Beschwerdeführerin werde seitdem durch den nunmehr in die Wohnung eingezogenen Onkel versorgt, wobei diese vollumfänglich durch den Onkel – auch im Hinblick auf allfällige monetäre Bedürfnisse – im Gegenzug für ein Gratiswohnrecht versorgt werde. Herr Ma. M. jedoch führte diesbezüglich näher befragt aus, das Geld sei von der Mutter der Einschreiterin nach Österreich mitgebracht worden und werde die Einschreiterin zwar vom Onkel mit Lebensmitteln versorgt, allerdings stünden ihr auch Einnahmen aus einem Geschäft zur Verfügung und gebe es weitere Zahlungen aus dem Ausland, konkret aus Saudi Arabien. Auch erscheint es als völlig lebensfremd, dass die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt, als sich ihr Vater und ihr Bruder auf den Weg nach Europa machten und die weitere Familie in Damaskus zurückgelassen wurde, für sich einen Betrag von USD 10.000,-- erhalten haben will, welchen sie selbst sodann ihrer Mutter oder Schwester – dies konnte wie dargestellt nicht geklärt werden – zum Teil wieder in natura zurückgibt und dieses Geld sodann in Wien zum Zwecke der Finanzierung eines Studiums ebendort einbezahlt wird. Dies mit der Konsequenz, dass die Einschreiterin nunmehr allein nur mit dem Onkel und dessen Familie – will man den Darstellungen des Herrn Mo. M. Glauben schenken - völlig mittellos in Syrien zurückbleibt. Viel wahrscheinlicher, lebensnäher und auch durch die oben aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und den weiteren Akteninhalt gestützt erscheint die Annahme, dass die Herren M. ihr gesamtes Vermögen für die schleppergestützte Reise nach Europa aufwendeten – ihren eigenen Angaben zufolge kostete dieses Unternehmen EUR 19.000,-- samt USD 2.800,--, was für syrische Verhältnisse auch bei einem behaupteten Monatseinkommen von USD 1.500,-- bei einer achtköpfigen Familie einen immensen Geldbetrag darstellt – und ihre Familie mit der Aussicht auf einen allfälligen Nachzug dort nahezu mittellos zurückließen, wie dies letztlich zumindest durch Herrn Mo. M. eingestanden seit der erfolgten „Vermögensveranlagung“ nunmehr auch bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Somit steht nach Würdigung all dieser Umstände für das Verwaltungsgericht Wien zweifelsohne fest, dass der behauptete Mitteltransfer aus Syrien nie erfolgte und der Betrag von EUR 6.200,- durch die Familie der Einschreiterin – alle Mitglieder bezogen zum Zeitpunkt der erfolgten Veranlagung Mittel aus der Grundversorgung und aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – aus hier bezogenen Sozialleistungen dotiert wurde. Ob der zuletzt einbezahlte Betrag von EUR 3.800,-- nur durch Herrn Mo. M. aufgebracht wurde oder ob auch hier Leistungen der gesamten Familie herangezogen wurden, konnte nicht mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, wobei festzuhalten ist, dass der zuletzt einbezahlte Betrag das zweifache des Monatseinkommens des Herrn M. ausmacht und es daher als durchaus wahrscheinlich erscheint, dass auch Mittel, welche nicht aus dem Einkommen des Herrn M. stammen, hier entsprechend veranlagt wurden. Mangels weiterer Relevanz für das vorliegende Verfahren konnten weiterführende diesbezügliche Ermittlungen, wie etwa die Einholung vollständiger Kontoauszüge des Herrn Mo. M. zur Überprüfung der tatsächlichen Herkunft dieser Mittel, unterbleiben. Die Feststellung, dass Herr Mo. M. jährlich EUR 500,-- an Energiekosten für die gemeinsame Wohnung in Wien, G.-gasse, trägt, gründet sich auf seine eigenen Angaben im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die davon abweichenden Darlegungen seines Vaters erschienen indes als völlig unglaubwürdig, wobei diesbezüglich ausdrücklich festzuhalten ist, dass dieser generell bei der Erörterung der finanziellen Situation seiner Familie einen in jeglicher Hinsicht unsicheren und unglaubwürdigen Eindruck hinterließ. Die diesbezüglich nach der Verhandlung mit Schriftsatz vom
- Jänner 2017 sinngemäß unter Hinweis auf die erfolgte Übersetzung angebotene Erklärungen, man habe Verbrauchs- und Netzkosten „verwechselt“, erscheint mangels irgendeiner ersichtlichen Plausibilität als nicht weiter beachtlich. Die Feststellungen betreffend das unentgeltliche Wohnrecht der Beschwerdeführerin im Falle ihres Zuzuges gründen sich auf die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung zwischen der Einschreiterin und Herrn Dr. G. H. sowie dessen zeugenschaftliche Einvernahme, wiewohl festzuhalten ist, dass Herr Dr. H. im Zuge seiner Einvernahme mehrmals durchaus unsicher wirkte. Dies trat etwa bei der Befragung zur Person der ihm nicht bekannten Beschwerdeführerin zutage, in welcher er auf deren besonderen Bildungsstand zu sprechen kam, jedoch weitere greifbare Angaben diesbezüglich schuldig blieb, oder auch durchaus bei der Erörterung der Frage, was bei einem allfälligen Eigenbedarf seiner Tochter zu gelten habe. Letztendlich ist jedoch festzuhalten, dass der akademisch gebildete Zeuge die Gültigkeit der gegenständlichen Wohnrechtsvereinbarung betreffend ein unentgeltliches Wohnrecht der Einschreiterin in seiner Eigentumswohnung glaubhaft bestätigte, er sohin entsprechend verpflichtet und die Einschreiterin durchsetzbar berechtigt ist und die vorliegenden Fakten nicht ausreichten, um die nicht beabsichtigte Umsetzung dieser Wohnrechtsvereinbarung mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit festzustellen. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 10 NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.
§ 64Abs.
1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
§ 29Abs.
1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
§ 7Abs.
1 NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 7, Absatz eins, NAG-DV sind dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
- gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
- gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
- Lichtbild des Antragstellers
§ 2a;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
- erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
- Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
- Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 284,32.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 334,17 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 889,84 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 889,84 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 327,29 €, falls beide Elternteile verstorben sind 491,43 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 581,60 €, falls beide Elternteile verstorben sind 889,84 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 137,30 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sinngemäß auf den Umstand, dass der Aufenthalt der Einschreiterin im Bundesgebiet mangels Nachweises der Herkunft geltend gemachter finanzieller Mittel zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im laufenden Ermittlungsverfahren eine ordnungsgemäß beglaubigte Haftungserklärung des Herrn Mo. M. vorlegte. Auf Grund der nach § 64 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG normierten Möglichkeit, Unterhaltsmittel auch durch die Vorlage einer tragfähigen Haftungserklärung nachzuweisen, war durch das Gericht die Tragfähigkeit dieser so vorgelegten Haftungserklärung einer Überprüfung zu unterziehen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im laufenden Ermittlungsverfahren eine ordnungsgemäß beglaubigte Haftungserklärung des Herrn Mo. M. vorlegte. Auf Grund der nach Paragraph 64, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG normierten Möglichkeit, Unterhaltsmittel auch durch die Vorlage einer tragfähigen Haftungserklärung nachzuweisen, war durch das Gericht die Tragfähigkeit dieser so vorgelegten Haftungserklärung einer Überprüfung zu unterziehen. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu derartigen Haftungserklärungen, dass es der Behörde obliegt, die Tragfähigkeit einer derartigen Haftungserklärung zu überprüfen. Das Höchstgericht judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass das NAG im Grundsätzlichen festlegt, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des § 293 ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des § 291a EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen (vgl. dazu VwGH, 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, sowie ausführlich unten). Die Existenz des Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des § 293 ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden (vgl. VwGH, 19. Jänner 2012, 2009/22/0146). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang, dass die Behörde bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen habe (vgl. VwGH, 21. Juni 2011, Zl. 2008/22/0744). Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu derartigen Haftungserklärungen, dass es der Behörde obliegt, die Tragfähigkeit einer derartigen Haftungserklärung zu überprüfen. Das Höchstgericht judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass das NAG im Grundsätzlichen festlegt, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des Paragraph 291 a, EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen vergleiche dazu VwGH, 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, sowie ausführlich unten). Die Existenz des Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden vergleiche VwGH, 19. Jänner 2012, 2009/22/0146). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang, dass die Behörde bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmen habe vergleiche VwGH, 21. Juni 2011, Zl. 2008/22/0744). Somit ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen des Zusammenführenden im Ergebnis mit einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach § 11 Abs. 5 NAG gleichsetzt, wobei auch in diesen Fällen das Haushalteinkommen und somit Einkünfte von Personen zu berücksichtigen sind, welche durch die abgegebene Haftungserklärung selbst nicht verpflichtet werden. Hierzu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der so genannte "Haushaltsrichtsatz" zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (Vgl. VwGH, 18. März 2010, 2008/22/0637). Anderes könnte nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass kein Konsens zwischen dem Zusammenführenden und dessen Ehepartner bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen den zuziehenden Fremden zu unterstützen (vgl. VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0210). Bei grundsätzlicher Kritikwürdigkeit dieser Judikatur – das Höchstgericht lässt es nämlich offenbar völlig außer Acht, dass der Ehepartner des Zusammenführenden durch dessen Haftungserklärung eben nicht verpflichtet wird, was letztendlich wiederum zu einer Verkürzung der öffentlichen Hand im Falle des Entstehens von Regressansprüchen führen kann – ist zur Beurteilung der Tragfähigkeit analog zur Feststellung des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG Folgendes auszuführen:Somit ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen des Zusammenführenden im Ergebnis mit einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG gleichsetzt, wobei auch in diesen Fällen das Haushalteinkommen und somit Einkünfte von Personen zu berücksichtigen sind, welche durch die abgegebene Haftungserklärung selbst nicht verpflichtet werden. Hierzu sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Existenz des Zusammenführenden auch dann gesichert ist, wenn einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar der so genannte "Haushaltsrichtsatz" zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (Vgl. VwGH, 18. März 2010, 2008/22/0637). Anderes könnte nur dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass kein Konsens zwischen dem Zusammenführenden und dessen Ehepartner bestehen könnte, mit dem den "Haushaltsrichtsatz" übersteigenden Einkommen den zuziehenden Fremden zu unterstützen vergleiche VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0210). Bei grundsätzlicher Kritikwürdigkeit dieser Judikatur – das Höchstgericht lässt es nämlich offenbar völlig außer Acht, dass der Ehepartner des Zusammenführenden durch dessen Haftungserklärung eben nicht verpflichtet wird, was letztendlich wiederum zu einer Verkürzung der öffentlichen Hand im Falle des Entstehens von Regressansprüchen führen kann – ist zur Beurteilung der Tragfähigkeit analog zur Feststellung des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG Folgendes auszuführen: Der Verfassungsgerichtshof judizierte mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH, 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Der Verfassungsgerichtshof judizierte mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche , VwGH, 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Haftungserklärung als tragfähig angesehen werden kann und ob somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich ein Hochschulstudium zu absolvieren, wobei sie wie dargelegt eine gültige Haftungserklärung ihres in Österreich lebenden Bruders vorgelegt hat. Demnach wäre zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes für sie selbst ein Betrag in der Höhe von EUR 889,84 zu veranschlagen, auch für Herrn M. selbst ist zumindest dieser Betrag nachzuweisen. Zusätzlich hat Herr M. für die gemeinsame Wohnung seiner Familie Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 200,-- sowie laufende Energiekosten in der Höhe von monatlich abgerundet EUR 40,-- zu leisten. Weiters trägt Herr M. vereinbarungsgemäß regelmäßige Lebenshaltungskosten seiner Familie, welche eine weitere regelmäßige Belastung von EUR 200,-- mit sich bringen. Hiervon summiert ist der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 155,-- ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.933,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nachzuweisen.Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich ein Hochschulstudium zu absolvieren, wobei sie wie dargelegt eine gültige Haftungserklärung ihres in Österreich lebenden Bruders vorgelegt hat. Demnach wäre zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes für sie selbst ein Betrag in der Höhe von EUR 889,84 zu veranschlagen, auch für Herrn M. selbst ist zumindest dieser Betrag nachzuweisen. Zusätzlich hat Herr M. für die gemeinsame Wohnung seiner Familie Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 200,-- sowie laufende Energiekosten in der Höhe von monatlich abgerundet EUR 40,-- zu leisten. Weiters trägt Herr M. vereinbarungsgemäß regelmäßige Lebenshaltungskosten seiner Familie, welche eine weitere regelmäßige Belastung von EUR 200,-- mit sich bringen. Hiervon summiert ist der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen, was einen Restbetrag von insgesamt abgerundet EUR 155,-- ergibt. Somit wäre jedenfalls ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 1.933,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Wie oben ausgeführt, bezieht Herr Mo. M. aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von durchschnittlich EUR 2.020,--. Allfälliges zusätzliches Haushaltseinkommen durch weitere Familienmitglieder war nicht zu prüfen, da einerseits unterhaltsrechtliche Beziehungen zwischen dem Haftenden und seiner Familie nicht bestehen und weiters sämtliche Familienmitglieder ohnehin lediglich den Mindestbedarf nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz lukrieren, womit nicht vom Vorhandensein zusätzlicher Unterhaltsmittel, welche der Beschwerdeführerin zusätzlich zu Gute kommen könnten, auszugehen war. Somit ist festzuhalten, dass der aus der Haftungserklärung Verpflichtete über ein im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 2.020,-- verfügt. Da zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ein monatliches Nettoeinkommen des Haftenden von insgesamt EUR 1.933,-- nachzuweisen wäre, erweist sich das Einkommen des Zusammenführenden als ausreichend. Somit steht jedenfalls fest, dass sich die durch den Zusammenführenden vorgelegte Haftungserklärung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als tragfähig erweist. Sohin ist der Beschwerdeführerin der Nachweis ausreichender Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich geglückt und liegt daher die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vor.Somit steht jedenfalls fest, dass sich die durch den Zusammenführenden vorgelegte Haftungserklärung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als tragfähig erweist. Sohin ist der Beschwerdeführerin der Nachweis ausreichender Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes in Österreich geglückt und liegt daher die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG vor. Auch die weiteren allgemeinen und besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels erscheinen als erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels im Ausland gestellt. Wie bereits festgestellt, ist die Beschwerdeführerin unbescholten und ist auch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen sie aktenkundig. Erkennbare öffentliche Interessen stehen dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Sie verfügt über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sowie über eine alle Risiken abdeckende, in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung. Zum im Akt einliegenden Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom
- Mai 2016 erlaubt sich das Verwaltungsgericht Wien abschließend nachstehende Bemerkungen: Das Bundesministerium verweist in diesem Schreiben einerseits darauf, dass die durch die Einschreiterin der Universität Wien vorgelegten Zeugnisse keine Beglaubigung der österreichischen Botschaft aufwiesen und es weiters zweifelhaft erscheine, dass die Einschreiterin tatsächlich Universitätsreife besitze, zumal sie über keine Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge. Weiters versuchten aktuell syrische Staatsangehörige vermehrt, durch Übermittlung von Studienzeugnissen durch bereits hier lebende Familienmitglieder an die Universität Wien vorzutäuschen, bereits in Österreich aufhältig zu sein, konkret erhärte sich dieser Verdacht auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin. Weiters sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Einschreiterin nach positiver Erledigung ihres Ansuchens in Österreich um Asyl ansuchen werde, zumal sie nicht in der Lage wäre, ein Studium hier zu absolvieren. Einleitend ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Wien die diesbezügliche Einschätzung des Bundesministeriums für Inneres vollinhaltlich teilt und auch hier keineswegs der Eindruck entstand, dass die Beschwerdeführerin zu Studienzwecken nach Österreich kommen wolle. Vielmehr steht fest, dass die Einreise auch der Beschwerdeführerin zum Zwecke der Familienzusammenführung in Österreich – egal auf welcher Rechtsgrundlage - schon seit langem durch deren bereits hier lebende Familienmitglieder geplant und vorbereitet wurde. Soweit das Bundesministerium im gegebenen Zusammenhang auf die mangelnde Studienreife bzw. mangels Deutschkenntnissen nicht vorhandene Fähigkeit der Beschwerdeführerin verweist, in Österreich ein Studium zu absolvieren, ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Studienzulassung durch die Universität Wien erteilt wurde und es sich hierbei um eine durch die zuständige Behörde rechtskräftig entschiedene, im gegenständlichen Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ bindende Vorfrage handelt, welche auch dann der Entscheidung zu Grunde zu legen ist, wenn diese aus welchen Gründen auch immer mit Rechtswidrigkeit behaftet sein sollte. Eine darüber hinausgehende Beurteilung eines zu erwartenden Studienerfolges des einreisewilligen Fremden steht dem Verwaltungsgericht Wien mangels entsprechender Rechtsgrundlage ebenso nicht zu. Soweit das Bundesministerium für Inneres weitere, durch das hier erkennende Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vollinhaltlich geteilte Bedenken betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels anführt, erlaubt sich dieses darauf hinzuweisen, dass es am Bundesministerium für Inneres als für das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige sachlich in Betracht kommende oberste Behörde und den politischen Entscheidungsträgern gelegen wäre, hier klare Regelungen zu schaffen, um der Vollziehung Mittel in die Hand zu geben, derartigen – und dieser Begriff ist hier sehr bewusst gewählt – rechtsmissbräuchlich herbeigeführten Verfahren wie vorliegend wirksam entgegen treten zu können. Exemplarisch wäre im konkreten Fall etwa die Festsetzung klarer Regelungen betreffend die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG zu nennen, um der oben bereits behandelten, nicht ansatzweise nachvollziehbaren diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche etwa die lange Laufzeit derartiger Haftungserklärungen oder den möglichen Haftungsumfang etwa gerade auch für Kosten aus einem nicht versicherten Krankheitsfall völlig unberücksichtigt lässt und zur Berücksichtigung von Einkommen nicht durch die Haftungserklärung verpflichteter Personen zwingt, die Beachtlichkeit zu entziehen. Auch wäre die Festsetzung einer Regelung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wonach sämtliche anspruchsbegründenden Unterlagen wie etwa wie hier Haftungserklärungen oder aber auch Sprachzeugnisse oder insbesondere Einstellungszusagen bei sonstiger Unbeachtlichkeit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzulegen sind, mehr als wünschenswert, um ein ständiges „Nachbessern“ von derartigen Anträgen durch wie die Erfahrung zeigt oftmals konstruierte Sachverhalte und Unterlagen zu unterbinden. Dies einhergehend mit einer zumindest zwölf Monate andauernden Prozesssperre eines Fremden für die Beantragung desselben Aufenthaltstitels ab Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung oder Ab- oder Zurückweisung eines Rechtsmittels an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes würde Fallkonstellationen wie die vorliegende erst gar nicht entstehen lassen und wäre die Vollziehung so auch gerade im vorliegende Falle in der Lage gewesen, ohne Spekulationen über die Studienfähigkeit und Studienwilligkeit der Einschreiterin oder sonstige hier nicht zu beachtende Umstände Anträgen wie dem vorliegenden wirksam entgegen zu treten.Soweit das Bundesministerium für Inneres weitere, durch das hier erkennende Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien vollinhaltlich geteilte Bedenken betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels anführt, erlaubt sich dieses darauf hinzuweisen, dass es am Bundesministerium für Inneres als für das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige sachlich in Betracht kommende oberste Behörde und den politischen Entscheidungsträgern gelegen wäre, hier klare Regelungen zu schaffen, um der Vollziehung Mittel in die Hand zu geben, derartigen – und dieser Begriff ist hier sehr bewusst gewählt – rechtsmissbräuchlich herbeigeführten Verfahren wie vorliegend wirksam entgegen treten zu können. Exemplarisch wäre im konkreten Fall etwa die Festsetzung klarer Regelungen betreffend die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG zu nennen, um der oben bereits behandelten, nicht ansatzweise nachvollziehbaren diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche etwa die lange Laufzeit derartiger Haftungserklärungen oder den möglichen Haftungsumfang etwa gerade auch für Kosten aus einem nicht versicherten Krankheitsfall völlig unberücksichtigt lässt und zur Berücksichtigung von Einkommen nicht durch die Haftungserklärung verpflichteter Personen zwingt, die Beachtlichkeit zu entziehen. Auch wäre die Festsetzung einer Regelung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, wonach sämtliche anspruchsbegründenden Unterlagen wie etwa wie hier Haftungserklärungen oder aber auch Sprachzeugnisse oder insbesondere Einstellungszusagen bei sonstiger Unbeachtlichkeit bereits im Zeitpunkt der Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vorzulegen sind, mehr als wünschenswert, um ein ständiges „Nachbessern“ von derartigen Anträgen durch wie die Erfahrung zeigt oftmals konstruierte Sachverhalte und Unterlagen zu unterbinden. Dies einhergehend mit einer zumindest zwölf Monate andauernden Prozesssperre eines Fremden für die Beantragung desselben Aufenthaltstitels ab Rechtskraft einer abweisenden Entscheidung oder Ab- oder Zurückweisung eines Rechtsmittels an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes würde Fallkonstellationen wie die vorliegende erst gar nicht entstehen lassen und wäre die Vollziehung so auch gerade im vorliegende Falle in der Lage gewesen, ohne Spekulationen über die Studienfähigkeit und Studienwilligkeit der Einschreiterin oder sonstige hier nicht zu beachtende Umstände Anträgen wie dem vorliegenden wirksam entgegen zu treten. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.023.13526.2016