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{'item': 'VGW-031/026/6620/2016'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 134§ 64§ 57a§ 36§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.02.2017 GeschäftszahlVGW-031/026/6620/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Maga.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z. 1 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.römisch zwei.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit angefochtenem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.03.2016, Zl. VStV/915300933683/2015, wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben am 11.06.2015 um 21:53 Uhr in Wien, R.-weg als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) angebracht ist, da das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war. Die Gültigkeit der Plakette S... mit der Lochung 03/2013 war abgelaufen.„Sie haben am 11.06.2015 um 21:53 Uhr in Wien, R.-weg als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG) angebracht ist, da das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war. Die Gültigkeit der Plakette S... mit der Lochung 03 aus 2013, war abgelaufen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, u. Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 112,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134Abs.

1 KFGGeldstrafe von € 112,00; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 0 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)

Paragraph 134, Absatz eins, KFG Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 11,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 123,20“ In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 19.04.2016 führte der Beschwerdeführer aus, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da die von ihm im Verfahren vor der belangten Behörde gestellten Beweisanträge – Einholung des von ihm mit Nummer bezeichneten gültigen Prüfgutachtens, Erhebungen zu der Frage, ob die gültige Plakette tatsächlich am gegenständlichen Wohnwagenanhänger angebracht gewesen sei, sowie zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers und eines allfälligen Aufforderers – nicht behandelt worden seien; das angefochtene Straferkenntnis sei lediglich aufgrund der Anzeige und einer schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers ergangen. Wie bereits zuvor von ihm angegeben, sei die beanstandete Plakette tatsächlich am Wohnwagen angebracht gewesen, doch habe sich an der Deichsel desselben eine gültige Plakette befunden. Das Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 25.06.2015, der zufolge am Wohnwagenanhänger des Beschwerdeführers mit dem behördlichen Kennzeichen W-... keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei. Darauf basierend erging am 04.09.2015 eine Strafverfügung, deren Spruch mit dem des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses identisch war. In seinem dagegen erhobenen Einspruch vom 21.09.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, für den Wohnwagenanhänger liege ein gültiges Prüfgutachten vom 02.03.2015 (Nr. ...) vor. Die aktuell gültige Plakette sei von der Prüfstelle an der Anhängerdeichsel angebracht worden, sei mit 03/2016 gelocht und habe die Nummer Y.... Anschließend stellte er die bereits erwähnten Beweisanträge.In seinem dagegen erhobenen Einspruch vom 21.09.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, für den Wohnwagenanhänger liege ein gültiges Prüfgutachten vom 02.03.2015 (Nr. ...) vor. Die aktuell gültige Plakette sei von der Prüfstelle an der Anhängerdeichsel angebracht worden, sei mit 03 aus 2016, gelocht und habe die Nummer Y.... Anschließend stellte er die bereits erwähnten Beweisanträge. Mit Schreiben vom 24.09.2015 ersuchte die belangte Behörde den Meldungsleger um eine Stellungnahme, welche dieser schriftlich am 12.10.2015 erstattete. Darin hielt der Meldungsleger fest, er habe keine gültige Plakette am Anhänger vorfinden können, ansonsten hätte er eine Anzeige nach der Prüf- und Begutachtungsstellen-Verordnung (PBStV) – Anbringen von mehreren Plaketten am Fahrzeug – erstattet. Am 25.02.2016 wurde dieses Schreiben dem Beschwerdeführer übermittelt. Mit Stellungnahme vom 11.03.2016 wiederholte dieser daraufhin die bereits von ihm gestellten Beweisanträge und bekräftigte, die ihm angelastete Übertretung nicht begangen zu haben. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis. Das Verwaltungsgericht Wien forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.07.2016 zur Vorlage des zum angelasteten Tatzeitpunkt gültigen Prüfgutachtens auf. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach (eingelangt am 05.08.2016). Vom erkennenden Gericht wurde weiters eine Anfrage in der Begutachtungsplakettendatenbank der Bezirkshauptmannschaft M. zur Begutachtungsplakette Y... durchgeführt. In der Folge führte das Gericht am 18.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer sowie die Zeugen GrI S. (Meldungsleger) und R. G. erschienen waren. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1. Sachverhalt Am 02.03.2015 stellte die KFZ-Werkstätte von R. G. für den Wohnwagenanhänger des Beschwerdeführers nach Behebung dreier Mängel ein Prüfgutachten

§ 57aAbs.

4 KFG aus.Am 02.03.2015 stellte die KFZ-Werkstätte von R. G. für den Wohnwagenanhänger des Beschwerdeführers nach Behebung dreier Mängel ein Prüfgutachten

Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG aus. Die Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... wurde laut Begutachtungsplakettendatenbank am 20.11.2014 an Herrn R. G. ausgefolgt, der am 02.03.2015 die Erstellung des erwähnten Prüfgutachtens um 09:33 Uhr an diese Datenbank gemeldet hat. Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 11.06.2015 befand sich an der Frontseite des Anhängers rechts außen neben der unteren Ecke des Frontfensters eine ältere Prüfplakette mit der Nummer S... und der Lochung 03/2013, die von Herrn R. G. nicht entfernt worden ist, weil er den Lack nicht beschädigen wollte.Zum Zeitpunkt der Überprüfung am 11.06.2015 befand sich an der Frontseite des Anhängers rechts außen neben der unteren Ecke des Frontfensters eine ältere Prüfplakette mit der Nummer S... und der Lochung 03 aus 2013,, die von Herrn R. G. nicht entfernt worden ist, weil er den Lack nicht beschädigen wollte. Am 11.06.2015 stand der Wohnwagen an das KFZ des Beschwerdeführers angehängt am R.-weg, Wien geparkt, nahe der Wohnstätte des Beschwerdeführers, wo es GrI S. im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit nach Verständigung durch eine unbekannte Person vorfand. Da es gegen 22 Uhr abends war, leuchtete GrI S. mit der Taschenlampe von vorne auf den abgestellten Wohnwagen, wobei er die reflektierende abgelaufene Prüfplakette vorne rechts am Wagenkasten wahrnahm und näher untersuchte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass im Tatzeitpunkt die Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... an der Deichsel des Wohnwagenanhängers nicht angebracht war, wie auch nicht festgestellt werden konnte, dass die Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... im Tatzeitpunkt an der Deichsel des Wohnwagenanhängers angebracht war.

  1. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers, der Zeugen GrI S. und R. G., den vom Beschwerdeführer und von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden und Lichtbildern sowie aus der hg. durchgeführten Abfrage der Begutachtungsplakettendatenbank der BH M.. Dass sich zum angelasteten Tatzeitpunkt eine abgelaufene Begutachtungsplakette auf dem Wohnwagenanhänger befand, steht fest und wird auch vom Beschwerdeführer selbst zugestanden. Dass aber auch ein gültiges Prüfgutachten vorhanden war, ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten selbst, der glaubhaften Aussage des Zeugen G. hiezu sowie der Datenbankabfrage durch die BH M., die diese Angaben bestätigt. Angesichts dieser behördlichen automatisierten Dokumentation ist ein nachträglich (nach dem Tatzeitpunkt 11.06.2015) aus Gefälligkeit erstelltes und auf den 02.03.2015 rückdatiertes Prüfgutachten, um den Beschwerdeführer zu entlasten, auszuschließen. Fraglich und letztlich nicht festzustellen war, ob sich die nach dieser Begutachtung ausgestellte Plakette zum angelasteten Tatzeitpunkt auch tatsächlich auf dem Wohnwagenanhänger befand oder nicht. Dass die Plakette nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bei Anhängern üblicherweise an der Deichsel vom Zeugen G. angebracht wird, hat dieser glaubhaft geschildert. Die Lebensnähe, mit der er die Vorgänge rund um die Anbringung einer Prüfplakette darstellte, verlieh seinen Angaben dazu durchaus Glaubwürdigkeit, ebenso sein freimütiges Einräumen des Umstandes, dass er die abgelaufene Prüfplakette nicht entfernt habe, weil er den Lack des Anhängers nicht beschädigen wollte. Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, dass Begutachtungsplaketten in der Werkstätte durch den Mechanikermeister aufgeklebt werden – allein der Zeuge G. konnte nicht mit abschließender Sicherheit sagen, wo er die Begutachtungsplakette am 02.03.2015 angebracht hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2016, S. 6). Dass die Plakette nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge bei Anhängern üblicherweise an der Deichsel vom Zeugen G. angebracht wird, hat dieser glaubhaft geschildert. Die Lebensnähe, mit der er die Vorgänge rund um die Anbringung einer Prüfplakette darstellte, verlieh seinen Angaben dazu durchaus Glaubwürdigkeit, ebenso sein freimütiges Einräumen des Umstandes, dass er die abgelaufene Prüfplakette nicht entfernt habe, weil er den Lack des Anhängers nicht beschädigen wollte. Zudem entspricht es der Lebenserfahrung, dass Begutachtungsplaketten in der Werkstätte durch den Mechanikermeister aufgeklebt werden – allein der Zeuge G. konnte nicht mit abschließender Sicherheit sagen, wo er die Begutachtungsplakette am 02.03.2015 angebracht hatte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2016, S. 6). Aus seinen an sich glaubhaften Angaben lässt sich daher ein Sachverhalt ableiten, wie er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit zugetragen hat, jedoch kann anhand dieser Zeugenaussage nicht mit abschließender Sicherheit festgestellt werden, dass die Begutachtungsplakette im Tatzeitpunkt am rechten Rahmen der Deichsel angebracht war. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nichts, der sich konsistent, lebensnah und nachvollziehbar verantwortete und einen ruhigen und sachlichen Eindruck beim erkennenden Gericht hinterließ. Nicht ganz verständlich ist dem erkennenden Gericht der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als ehemaliger Leiter des Bundeskriminalamtes über das Wesen des zentralen Entlastungsbeweises in diesem Verwaltungsstrafverfahren – die Vorlage eines beweiskräftigen Fotos, das die Begutachtungsplakette eindeutig und verwechslungsfrei am Rahmen der Deichsel des Wohnwagenanhängers angebracht zeigt – nicht im Klaren gewesen sein soll. Allein die Tatsache, dass wie vom erkennenden Gericht festgestellt, die Durchführung der Begutachtung und die Erstellung des Prüfgutachtens des Wohnwagenanhängers vom Mechanikermeister G. am 02.03.2015 um 09:33 Uhr an die Begutachtungsplakettendatenbank der BH M. gemeldet wurde und die in Rede stehende Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... in dieser Datenbank nicht weiter (beispielsweise als gestohlen oder beschädigt) auffällig geworden ist, führt dazu, dass dieses Nichtvorlegen des erwähnten Entlastungsbeweises nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlägt, denn die Begutachtung des Wohnwagenanhängers am 02.03.2015, die festgestellter maßen stattgefunden hat, indiziert in lebensnaher Würdigung dieses Umstandes, dass die Begutachtungsplakette auch angebracht worden sein wird, sodass nicht der zwingende Schluss gezogen werden kann, dass ein vom Beschwerdeführer nicht vorgelegtes Entlastungsfoto die Annahme rechtfertigt, dass die Begutachtungsplakette tatsächlich nicht am Rahmen der Deichsel angebracht war. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 ausführt, dass das Prüfgutachten vom 02.03.2015 bei ihm zu Hause in Verstoß geraten sei, er ohnehin im Verwaltungsstrafverfahren Anträge auf Einvernahme des Zeugen G. und Beischaffung des Prüfgutachtens gestellt habe und er weiter deponiert, dass er nicht gewusst habe, wo im Verfahren er ein Foto der Deichsel seines Wohnwagenanhängers hätte vorlegen sollen, so ist diese Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des oben Dargelegten nicht im Sinne eines „Herausredens“ zu werten, sondern gibt sie für das erkennende Gericht die damalige subjektive Einschätzung seiner Lage durch den Beschwerdeführer wieder, wenngleich das Agieren des Beschwerdeführers während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde nicht immer geschickt im Sinne einer offensiven Verteidigung des Beschwerdeführers, die die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich verlangt, erscheint. Faktum ist jedenfalls, dass ein objektiver Beweis (Fotobeweis) dafür, dass die Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... an der Deichsel des Wohnwagenanhängers des Beschuldigten angebracht war, nicht erbracht worden ist. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... am Tattag zum Tatzeitpunkt nicht angebracht war, denn vom Meldungsleger GrInsp. S. wurden festgestellter maßen ebenfalls keine beweiskräftigen Fotos angefertigt, die die Deichsel des Wohnwagenanhängers ohne die Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... am Tattag zum Tatzeitpunkt gezeigt hätten. Dazu ist festzuhalten, dass der Zeuge GrInsp. S. für das erkennende Gericht ebenso einen glaubwürdigen Eindruck machte und um die Aufklärung des Sachverhaltes bemüht war. Für das erkennende Gericht besteht auch kein Zweifel daran, dass der Zeuge GrInsp. S. augenscheinlich keinen Anlass hatte, den Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu belasten wie auch kein Zweifel besteht, dass der Zeuge die von ihm geschilderte Amtshandlung am Tattag grundsätzlich routiniert durchgeführt hat. Wenn der Zeuge in diesem Zusammenhang jedoch deponierte, dass er, nachdem er die (abgelaufene) Plakette am Wohnwagen wahrgenommen hatte, nicht bewusst nach einer Plakette an der Deichsel gesucht habe und etwas später (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2016, S. 5) dazu aussagt, dass die Anfertigung von Fotos der Deichsel für ihn nicht erforderlich gewesen sei, weil das Delikt für ihn die abgelaufene Plakette gewesen sei, so gewinnt das erkennende Gericht daraus den Eindruck, dass die Nachsuche nach der gültigen Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... doch nicht so intensiv durchgeführt wurde, wie sich der Zeuge GrInsp. S. in der Verhandlung vom 18.11.2016 zu erinnern vermeinte. Hier muss allerdings noch zusätzlich berücksichtigt werden, dass der Anlassfall doch schon mehr als ein Jahr zurückliegt, und der Zeuge dazu angab, dass er sich nicht mehr bewusst erinnern könne und letztlich auf seine Stellungnahme, die ihrerseits wiederum vier Monate nach der Tat erfolgte, verwiesen hatte.Wenn der Zeuge in diesem Zusammenhang jedoch deponierte, dass er, nachdem er die (abgelaufene) Plakette am Wohnwagen wahrgenommen hatte, nicht bewusst nach einer Plakette an der Deichsel gesucht habe und etwas später vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 18.11.2016, S. 5) dazu aussagt, dass die Anfertigung von Fotos der Deichsel für ihn nicht erforderlich gewesen sei, weil das Delikt für ihn die abgelaufene Plakette gewesen sei, so gewinnt das erkennende Gericht daraus den Eindruck, dass die Nachsuche nach der gültigen Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... doch nicht so intensiv durchgeführt wurde, wie sich der Zeuge GrInsp. S. in der Verhandlung vom 18.11.2016 zu erinnern vermeinte. Hier muss allerdings noch zusätzlich berücksichtigt werden, dass der Anlassfall doch schon mehr als ein Jahr zurückliegt, und der Zeuge dazu angab, dass er sich nicht mehr bewusst erinnern könne und letztlich auf seine Stellungnahme, die ihrerseits wiederum vier Monate nach der Tat erfolgte, verwiesen hatte. Dass erkennende Gericht geht angesichts dieser zitierten Aussagen davon aus, dass der Zeuge GrInsp. S., nachdem er festgestellt hatte, dass die Plakette abgelaufen war, aufgrund seiner subjektiven Überzeugung und der daraus folgenden Routine gar nicht mehr daran dachte, nach einer weiteren Plakette zu suchen. Dass ein Zulassungsbesitzer einen Überprüfungstermin nicht einhält, kommt schließlich öfters vor, während die Fallkonstellation, dass sich zwei Plaketten auf demselben Fahrzeug (oder Anhänger) befinden, nach der Lebenserfahrung eher selten ist. Gerade wenn der Zeuge GrInsp. S. die abgelaufene Plakette zuerst gesehen hat – was sich, wie erwähnt, aus seiner eigenen Aussage klar ergibt, – ist es gar nicht unwahrscheinlich, dass er nach ihrer Betrachtung bereits automatisch in einer vertretbaren, routinemäßigen Einschätzung vom Vorliegen einer bestimmten (sehr gängigen!) Verwaltungsübertretung ausgegangen ist und danach seine weiteren Ermittlungen ausgerichtet hat. Der Zeuge GrInsp. S. hat, wie aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde hervorgeht, auch einige Fotos im Zusammenhang mit seinem Einschreiten am Tatort angefertigt, jedoch fehlt gegenständlich der wesentliche Belastungsbeweis – nämlich ein oder mehrere beweiskräftige Fotos, die die Deichsel des Wohnwagenanhängers ohne die Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... im Tatzeitpunkt zeigen. Würde nun der objektive Nachweis, dass die Begutachtung am 02.03.2015 in der Werkstatt des Mechanikermeisters G. stattgefunden hatte, durch die Meldung in der Begutachtungsplakettendatenbank der BH M. nicht bestehen, so könnte man sich a priori mit der Aussage des Zeugen GrpInsp. S. zufriedengeben, so allerdings steht der Umstand, dass die Begutachtung des Wohnwagenanhängers am 02.03.2015 tatsächlich durchgeführt worden war, der zwingenden Annahme entgegen, dass die Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... tatsächlich nicht an der Deichsel angebracht war, denn nach der Lebenserfahrung und der ebenso glaubwürdigen Aussage des Zeugen G. ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Begutachtungsplakette nach der Begutachtung auch angebracht worden wäre. In der konkreten Fallkonstellation kann daher allein mit dem gängigen Stehsatz vom besonders geschulten Organ der öffentlichen Aufsicht, das einen Sachverhalt richtig aufnehmen und wiedergeben könne, nicht das Auslangen gefunden werden. Vielmehr kommt den nicht angefertigten Beweisfotos der Deichsel des Wohnwagenanhängers Bedeutung dahingehend zu, dass ein objektiver Beweis für die angelastete Tat nicht vorliegt und daher nicht mit der für eine Verurteilung des Beschwerdeführers erforderlichen Sicherheit gesagt werden kann, dass die Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... im Tatzeitpunkt nicht an der Deichsel des Wohnwagenanhängers angebracht war. Auf eine spätere Entfernung hat sich kein Hinweis ergeben, wie auch kein Hinweis auf ein Herabfallen der Plakette durch Kälte besteht, da ein solcher Fall der Aussage des Zeugen G. folgend als sehr bis extrem selten anzusehen ist und, ohne sich jetzt mit den Temperaturen am 02.03.2015 näher auseinandersetzen zu müssen, nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die Überprüfung durch Mechanikermeister G. am 02.03.2015 nicht unter freiem Himmel, sondern in einer geschlossenen Werkshalle stattgefunden haben wird. Hinzu kommt, dass aus den über Aufforderung durch das erkennende Gericht vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos der Deichsel seines Wohnwagenanhängers hervorgeht, dass die Deichsel nicht korrodiert und der metallische Untergrund ebenmäßig und sauber ist. Das erkennende Gericht konnte daher keine Feststellungen zu einem späteren Ablösen aufgrund von Kälte oder einer sonstigen Entfernung, durch wen auch immer, treffen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Nach § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt.Nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG bestimmt, dass der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften des KFG und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG bestimmt, dass der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften des KFG und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

§ 36lit.

e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger (mit Ausnahme von Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden) – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern – auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter anderem nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b KFG fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) am Fahrzeug angebracht ist. Nach der zitierten Bestimmung dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr also grundsätzlich nur verwendet werden, wenn nicht nur die vorgeschriebene Begutachtung durchgeführt wurde, sondern eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette auch tatsächlich am Fahrzeug angebracht ist.

Paragraph 36, Litera e, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger (mit Ausnahme von Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden) – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82,, 83 und 104 Absatz 7, KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern – auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unter anderem nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (Paragraph 57 a, KFG) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter Paragraph 57 a, Absatz eins b, KFG fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG) am Fahrzeug angebracht ist. Nach der zitierten Bestimmung dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr also grundsätzlich nur verwendet werden, wenn nicht nur die vorgeschriebene Begutachtung durchgeführt wurde, sondern eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette auch tatsächlich am Fahrzeug angebracht ist. Nach § 57a Abs. 5 KFG ist die Begutachtungsplakette so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der

§ 57aAbs.

3 KFG für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.Nach Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG ist die Begutachtungsplakette so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der

Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Ein Fahrzeug wird auch dann „verwendet“ im Sinne des § 36 KFG, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird (VwGH 25.01.2002, 99/02/0146).Ein Fahrzeug wird auch dann „verwendet“ im Sinne des Paragraph 36, KFG, wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird (VwGH 25.01.2002, 99/02/0146). In Ausführung des KFG (§§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und Abs. 8 und § 58 Abs. 4) ist unter anderem die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV, BGBl. II Nr. 78/1998) ergangen.In Ausführung des KFG (Paragraphen 24, Absatz 5, 24 a, Absatz 7, 56, Absatz 4, 57, Absatz 9, 57 a, Absatz 2,, Absatz 7,, Absatz 7 c und Absatz 8 und Paragraph 58, Absatz 4,) ist unter anderem die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,) ergangen. § 9 dieser Verordnung lautet:Paragraph 9, dieser Verordnung lautet:

(1)Die Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Jahr und der Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.
(2)Die Begutachtungsplakette muss außen am Fahrzeug und so angebracht sein, dass ihr unterster Punkt nicht weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette darf nur angebracht sein (…) c) bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des Fahrzeuges.
(3)Das Anbringen mehrerer Begutachtungsplaketten an einem Fahrzeug nebeneinander oder aufeinander ist unzulässig. Die bereits zitierte Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG gilt auch für ein Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung.Die bereits zitierte Strafbestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG gilt auch für ein Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen und dabei genau zu umschreiben, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es darf für den Beschuldigten kein Zweifel bestehen, wofür er bestraft wird, weshalb Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat im Spruch nur dann keinen Einfluss haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte oder Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (siehe etwa dazu VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen und dabei genau zu umschreiben, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es darf für den Beschuldigten kein Zweifel bestehen, wofür er bestraft wird, weshalb Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat im Spruch nur dann keinen Einfluss haben, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte oder Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (siehe etwa dazu VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057). Im vorliegenden Fall enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tat „nicht dafür Sorge getragen [zu haben], dass an [dem Kraftfahrzeug – richtigerweise: Wohnwagenanhänger – mit dem Kennzeichen W-...] bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) angebracht ist, da das Fahrzeug [richtigerweise: der Anhänger] zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte auf den in der der [sic] Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war. Die Gültigkeit der Plakette S... mit der Lochung 03/2013 war abgelaufen.“ Der Vorwurf ist somit, der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt über keine gültige Begutachtungsplakette verfügt – was im Beweisverfahren allerdings nicht erwiesen werden konnte, weil nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts weder der Tatvorwurf der belangten Behörde mit der erforderlichen Sicherheit erhärtet werden konnte, noch festgestellt werden konnte, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.Im vorliegenden Fall enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Tat „nicht dafür Sorge getragen [zu haben], dass an [dem Kraftfahrzeug – richtigerweise: Wohnwagenanhänger – mit dem Kennzeichen W-...] bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (Paragraph 57 a, Absatz 5 und 6 KFG) angebracht ist, da das Fahrzeug [richtigerweise: der Anhänger] zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte auf den in der der [sic] Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war. Die Gültigkeit der Plakette S... mit der Lochung 03 aus 2013, war abgelaufen.“ Der Vorwurf ist somit, der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt über keine gültige Begutachtungsplakette verfügt – was im Beweisverfahren allerdings nicht erwiesen werden konnte, weil nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts weder der Tatvorwurf der belangten Behörde mit der erforderlichen Sicherheit erhärtet werden konnte, noch festgestellt werden konnte, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sache des Beschwerdeverfahrens ist (ähnlich wie beim Berufungsverfahren nach der früheren Rechtslage) „die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches“ des angefochtenen Bescheides gebildet hat (VwGH 25.04.2002, 2000/15/0084). Das ergibt sich schon aus der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach durch § 50 VwGVG jedenfalls keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens hinaus geschaffen wurde (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018).

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sache des Beschwerdeverfahrens ist (ähnlich wie beim Berufungsverfahren nach der früheren Rechtslage) „die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches“ des angefochtenen Bescheides gebildet hat (VwGH 25.04.2002, 2000/15/0084). Das ergibt sich schon aus der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach durch Paragraph 50, VwGVG jedenfalls keine Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens hinaus geschaffen wurde (VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018). Sache des gegenständlichen Verfahrens ist daher der konkrete Vorwurf, über keine gültige Begutachtungsplakette verfügt zu haben.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Grundsatz „in dubio pro reo“ in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser Grundsatz eine Regel für jene Fälle darstellt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ (hier in dem erkennenden Gericht) nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. VwGH 08.09.1995, Zl. 95/02/0263, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Grundsatz „in dubio pro reo“ in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser Grundsatz eine Regel für jene Fälle darstellt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ (hier in dem erkennenden Gericht) nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen vergleiche VwGH 08.09.1995, Zl. 95/02/0263, mwN). Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung des Gerichts gleiches Gewicht haben (vgl. VwGH 09.05.1990, Zl. 89/03/0051, mwN).Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung des Gerichts gleiches Gewicht haben vergleiche VwGH 09.05.1990, Zl. 89/03/0051, mwN). Gegenständlich treffen diese von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen zu. Das erkennende Gericht hat alle erforderlichen Beweise aufgenommen und ist in seiner freien Würdigung der von ihm aufgenommenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, dass sowohl die Darlegungen des Beschwerdeführers als auch jene des Meldungslegers für sich gesehen plausibel erscheinen. Jedoch wurden von keiner Seite die wesentlichen objektiven Beweise, die recht einfach durch entsprechend beweiskräftige Fotos zu erbringen gewesen wären, und die einzig eine gesicherte Feststellung zur Anbringung beziehungsweise zur Nichtanbringung der Begutachtungsplakette mit der Nummer Y... auf der Deichsel des Wohnwagenanhängers erlaubt hätten, offenbar in Verkennung ihres Beweiswertes erbracht. Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten konnten daher vor dem Hintergrund des zweifelsfrei festgestellten Sachverhalts nicht ausgeräumt werden. Es herrscht somit nach Überzeugung des erkennenden Gerichts jenes Gleichgewicht der für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände und hatte das erkennende Gericht demgemäß nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu Gunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Das angefochtene Straferkenntnis war sohin spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Revisionsausspruch Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.026.6620.2016

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