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{'item': 'VGW-021/019/14602/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlVGW-021/019/14602/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn P. L., Wien, A.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.10.2016, Zl. MBA ... - S 15219/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 13a Abs. 1 Z. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 101/2015, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn P. L., Wien, A.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 04.10.2016, Zl. MBA ... - S 15219/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015,, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der auf das Strafausmaß eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 200,00 auf EUR 100,00 herabgesetzt wird.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der auf das Strafausmaß eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 200,00 auf EUR 100,00 herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG von EUR 20,00 auf EUR 10,00.Dementsprechend verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG von EUR 20,00 auf EUR 10,

  1. II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Gewerbeinhaber des Gewerbes "Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus" mit Standort in Wien, K.-straße ("P. Cafe"), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes gemäß § 13c des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG verstoßen, da zumindest am 04.04.2016 um 09:20 Uhr im Betrieb, der über einen Gastraum mit einer Fläche von ca. 80m2 zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfügt, das Rauchen gestattet wurde, zumal zum Zeitpunkt der Kontrolle festgestellt wurde, dass auf allen Tischen und im Bereich der Schank, welcher mit Barhockern ausgestattet ist, Aschenbecher aufgestellt waren und vier Gäste anwesend waren, wovon einer eine Zigarette rauchte, obwohl der Betrieb über keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 13a Abs. 3 Z 2 TNRSG verfügt und somit als Nichtrauchergastraum zu führen gewesen wäre.„Sie haben als Gewerbeinhaber des Gewerbes "Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus" mit Standort in Wien, K.-straße ("P. Cafe"), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes gemäß Paragraph 13 c, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG verstoßen, da zumindest am 04.04.2016 um 09:20 Uhr im Betrieb, der über einen Gastraum mit einer Fläche von ca. 80m2 zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfügt, das Rauchen gestattet wurde, zumal zum Zeitpunkt der Kontrolle festgestellt wurde, dass auf allen Tischen und im Bereich der Schank, welcher mit Barhockern ausgestattet ist, Aschenbecher aufgestellt waren und vier Gäste anwesend waren, wovon einer eine Zigarette rauchte, obwohl der Betrieb über keine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, TNRSG verfügt und somit als Nichtrauchergastraum zu führen gewesen wäre. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13a Abs. 1 Z 1 iVm § 13 c Abs. 1 Z.3 und Abs. 2 Z.4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 101/2015Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, c Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz-TNRSG Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden Gemäß § 14 Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 101/2015Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2015, Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 220,
  2. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Da die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, war es dem erkennenden Verwaltungsgericht versagt, Ausführungen hinsichtlich der Schuldfrage zu tätigen. Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch seine ausgewiesene Vertreterin glaubhaft dargelegt hat, alle Maßnahmen gesetzt zu haben, welche einen normkonformen Zustand gewährleisten. In Verbindung mit den besonderen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erschien daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch mit der nunmehr herabgesetzten Strafe als hinreichend gesühnt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf den angestrebten Präventionszweck und die gesetzliche Strafdrohung aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die angelastete Verwaltungsübertretung wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an einem umfassenden Nichtraucherschutz geschädigt. Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zuge des Verfahrens sind weder weitere besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zutage getreten. Auch die deklarierten Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen gesetzlicher Sorgepflichten wurde berücksichtigt Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.14602.2016

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