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{'item': 'VGW-021/047/12040/2016'}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 52§ 9§ 25a§ 13c§ 13a§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.02.2017 GeschäftszahlVGW-021/047/12040/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Marts

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1000,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt werden. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1000,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt werden. II.

§ 64Abs. 2 VSt

G hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,00 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 100,00 Euro, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV.

§ 9Abs. 7 VSt

G haftet die Be. GmbH für die verhängte Geldstrafe von 1000,00 Euro, die Verfahrenskosten in der Höhe von 100,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. römisch vier.

Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die Be. GmbH für die verhängte Geldstrafe von 1000,00 Euro, die Verfahrenskosten in der Höhe von 100,00 Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand. V. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Be. GmbH mit Sitz in Wien …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Diskothek in Wien …, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 24.01.2016 um 00:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, da mehrere Gäste im Nichtraucherraum rauchten, und daher zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahme vom Rauchverbot

§ 13aAbs.

2 des Tabakgesetzes vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Be. GmbH mit Sitz in Wien …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Diskothek in Wien …, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 24.01.2016 um 00:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht wurde, da mehrere Gäste im Nichtraucherraum rauchten, und daher zu diesem Zeitpunkt keine Ausnahme vom Rauchverbot

Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes vorlag, weshalb in den Verabreichungsräumen Rauchverbot galt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Z. 1, § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden FassungParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 3.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche und 12 Stunden

§ 14Abs.

4 zweiter Strafsatz des Tabakgesetzesgemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz des Tabakgesetzes Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.300,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Be. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. B. verhängte Geldstrafe von € 3.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 300,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“ Die Be. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. B. verhängte Geldstrafe von € 3.000,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 300,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der am 30.11.2016 durchgeführten Beschwerdeverhandlung auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei stets bemüht gewesen, sämtliche Verwaltungsvorschriften gewissenhaft einzuhalten, allerdings sei eine lückenlose Kontrolle aus unternehmerischer Sicht nur schwer möglich. Insbesondere vor dem Hintergrund der bekannt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse werde um eine Herabsetzung der verhängten Strafe ersucht. Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und obliegt dem erkennenden Gericht lediglich die Überprüfung der verwaltungsbehördlichen Strafbemessung sowie der Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind

§ 14Abs.

4 Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung, da eine einschlägige, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung aufscheint (zu GZ. MBA ...-S 27814/13).Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art sind

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen. Gegenständlich kommt der zweite Strafsatz dieser Norm zur Anwendung, da eine einschlägige, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung aufscheint (zu GZ. MBA ...-S 27814/13). Daran, dass die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz eingehalten werden, besteht ein hohes öffentliches Interesse, welches dadurch, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation im Nichtraucherraum des Gastronomiebetriebes entgegen den gesetzlichen Bestimmungen das Rauchen gestattet wurde, in nicht nur unbedeutendem Maße verletzt wurde. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat konnte daher nicht als bloß geringfügig erachtet werden. Dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Als erschwerend war (entgegen der Auffassung der belangten Behörde „nur“) eine weitere einschlägige, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung (zu GZ. MBA ...-S 370/14, mit welcher eine Geldstrafe in der Höhe von 700,00 Euro verhängt wurde) zu werten. Weitere einschlägige Verwaltungsvormerkungen liegen hingegen nicht vor, da das in den übrigen Verfahren zugrunde liegende Verhalten des Beschuldigten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhte (vgl. etwa VwGH 5.10.1989, Zl. 87/08/0065, VwGH 29.6.1987, Zl. 86/10/0164). Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen. Als erschwerend war (entgegen der Auffassung der belangten Behörde „nur“) eine weitere einschlägige, zum gegenständlichen Tatzeitpunkt bereits rechtskräftige und bislang ungetilgte Verwaltungsvormerkung (zu GZ. MBA ...-S 370/14, mit welcher eine Geldstrafe in der Höhe von 700,00 Euro verhängt wurde) zu werten. Weitere einschlägige Verwaltungsvormerkungen liegen hingegen nicht vor, da das in den übrigen Verfahren zugrunde liegende Verhalten des Beschuldigten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhte vergleiche etwa VwGH 5.10.1989, Zl. 87/08/0065, VwGH 29.6.1987, Zl. 86/10/0164). Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund deren Bekanntgabe im Beschwerdeverfahren nunmehr als unterdurchschnittlich angesehen, Sorgepflichten waren keine zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um den letztlich schuldeinsichtigen Rechtsmittelwerber künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten wirksam abzuhalten. Überdies war auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen Bedacht zu nehmen Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.047.12040.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.