RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlVGW-111/V/075/1896/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Müller über die Beschwerde der K. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben, vom 05.10.2016, Zl. MA37/383365-2016-1, den BESCHLUSS gefasst: I. Die Fa. K. GmbH, wird gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm §§ 11 und 17 VwGVG iVm § 4 Ziviltechnikergesetz 1993 als berufsmäßiger Parteienvertreter im Beschwerdeverfahren zu MA37/163112-2016-1 vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zugelassen.römisch eins. Die Fa. K. GmbH, wird gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 11 und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Ziviltechnikergesetz 1993 als berufsmäßiger Parteienvertreter im Beschwerdeverfahren zu MA37/163112-2016-1 vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zugelassen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 05.10.2016, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Umbau eines Bürogebäudes versagt. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.10.2016 eine Beschwerde im Namen der Ae. GmbH von Herrn Dipl.-Ing. A. K. für die K. GmbH, eingebracht. Gemäß § 10 Abs. 3 AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Diese Bestimmung gilt gemäß §§ 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG sind solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraphen 11 und 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbzwecken vor den Landesverwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, im Konkreten aus dem Ziviltechnikergesetz: Ein Einschreiten eines Ziviltechnikers als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vom Berechtigungsumfang von Architekten gemäß § 4 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 156/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016, umfasst.Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbzwecken vor den Landesverwaltungsgerichten befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht, im Konkreten aus dem Ziviltechnikergesetz: Ein Einschreiten eines Ziviltechnikers als berufsmäßiger Vertreter im gerichtlichen, somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht vom Berechtigungsumfang von Architekten gemäß Paragraph 4, des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, umfasst. Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz kommt klar zum Ausdruck, dass Dipl.-Ing. A. K. für die K. GmbH, diesen im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit als Ziviltechniker erstellt und eingebracht hat. Dies ergibt sich – im Zusammenhalt mit der äußeren Form der Eingabe (Briefkopf mit Bezeichnung als Ziviltechniker, Stampiglie bei der Unterschrift) – klar aus dem Inhalt der Eingabe. Die Vertretungstätigkeit wird mithin unzweifelhaft zu Erwerbszwecken ausgeübt. Eine berufsmäßige Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Firma K. GmbH, im Beschwerdeverfahren in einer administrativen Baurechtsangelegenheit vor dem Verwaltungsgericht Wien ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien betreiben. Eine berufsmäßige Vertretung der Beschwerdeführerin durch die Firma K. GmbH, im Beschwerdeverfahren in einer administrativen Baurechtsangelegenheit vor dem Verwaltungsgericht Wien ist nicht mit Paragraph 10, Absatz 3, AVG vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind nämlich solche Personen als Bevollmächtigte nicht zuzulassen, die die Vertretung anderer unbefugt zu Erwerbszwecken in einem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien betreiben. Die Firma K. GmbH, war daher beschlussgemäß zur Vertretung der Ae. GmbH im gegenständlichen Verfahren nicht zuzulassen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.V.075.1896.2017
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