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{'item': 'VGW-151/063/13847/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.02.2017 GeschäftszahlVGW-151/063/13847/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 11Abs.

5 NAG mit der ausschließlich für selbständige Künstler geltenden besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 Z 2 NAG. Der angefochtene Bescheid vermengt in unzulässiger Wiese die (allgemeine) Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG mit der ausschließlich für selbständige Künstler geltenden besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Eine strikte Trennung beider Voraussetzungen ist einerseits im Hinblick auf die im Falle des Fehlens allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach Art. 8 MRK gebotene einzelfallbezogene Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sowie andererseits aufgrund der diesfalls im Verlängerungsverfahren anzuwendenden speziellen Verfahrensbestimmung des § 25 NAG unbedingt erforderlich. Eine strikte Trennung beider Voraussetzungen ist einerseits im Hinblick auf die im Falle des Fehlens allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen nach Artikel 8, MRK gebotene einzelfallbezogene Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sowie andererseits aufgrund der diesfalls im Verlängerungsverfahren anzuwendenden speziellen Verfahrensbestimmung des Paragraph 25, NAG unbedingt erforderlich. Aus § 61 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz NAG kann nicht geschlossen werden, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs.

§ 11Abs.

5 NAG im Falle eines selbständigen Künstlers gleichzeitig eine besondere Erteilungsvoraussetzung darstellt. Abgesehen von den im Hinblick auf Art. 8 MRK bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (eine Interessensabwägung wäre gegenständlich auch bei Vorliegen eines mehr als 20-jährigen durchwegs rechtmäßigen Aufenthaltes nicht geboten) widerspricht dem auch der ausdrückliche Verweis auf die Voraussetzungen des

  1. Teiles sowie die Zulässigkeit einer Haftungserklärung im Einleitungssatz des § 61 NAG. Aus Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz NAG kann nicht geschlossen werden, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG im Falle eines selbständigen Künstlers gleichzeitig eine besondere Erteilungsvoraussetzung darstellt. Abgesehen von den im Hinblick auf Artikel 8, MRK bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (eine Interessensabwägung wäre gegenständlich auch bei Vorliegen eines mehr als 20-jährigen durchwegs rechtmäßigen Aufenthaltes nicht geboten) widerspricht dem auch der ausdrückliche Verweis auf die Voraussetzungen des
  2. Teiles sowie die Zulässigkeit einer Haftungserklärung im Einleitungssatz des Paragraph 61, NAG. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist demnach nach § 61 NAG im Falle eines selbständigen Künstlers zu prüfen, ob sein Unterhalt überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gedeckt ist, während nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG und § 11 Abs. 5 NAG die Höhe der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel im Verhältnis zu den Richtsätzen des § 293 ASVG zu prüfen ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist demnach nach Paragraph 61, NAG im Falle eines selbständigen Künstlers zu prüfen, ob sein Unterhalt überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung gedeckt ist, während nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG und Paragraph 11, Absatz 5, NAG die Höhe der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel im Verhältnis zu den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu prüfen ist. Gegenständlich steht das gesamte vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ausbildung und Tätigkeit als Konzertpianist und betrifft demnach unzweifelhaft Aufgaben der künstlerischen Gestaltung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 61 Abs1 Z 2 NAG. Paragraph 61, Abs1 Ziffer 2, NAG. Zu den Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs.

§ 11Abs.

5 NAG:Zu den Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG: Der aktuelle Richtsatz des § 293 ASVG für eine Einzelperson beträgt monatlich € 889,

  1. Bei Berücksichtigung der Mietkosten in Höhe von € 478,54 abzüglich des Wertes der freien Station (€ 284,32) ergibt sich für den Beschwerdeführer somit ein monatliches Gesamterfordernis von € 1.084,
  2. Der aktuelle Richtsatz des Paragraph 293, ASVG für eine Einzelperson beträgt monatlich € 889,
  3. Bei Berücksichtigung der Mietkosten in Höhe von € 478,54 abzüglich des Wertes der freien Station (€ 284,32) ergibt sich für den Beschwerdeführer somit ein monatliches Gesamterfordernis von € 1.084,
  4. Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (Hinweis E
  5. September 2014, Ro 2014/22/0032). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/22/0153 u.a.). Der Beschwerdeführer verfügt über regelmäßige monatliche Einnahmen von € 800,00 aus seiner Unterrichtstätigkeit sowie von weiteren € 400,00 alle 2 bis 3 Monate durch die Zusammenarbeit mit einem Klavierduo. Im Durchschnitt ergibt sich demnach ein monatlicher Betrag von zumindest € 933,
  6. Bezüglich des Fehlbetrages von monatlich € 151,06 ist davon auszugehen, dass dieser durch die weitere Konzerttätigkeit des Beschwerdeführers (im abgelaufenen Jahr wurden Einnahmen in Höhe von € 4.700,00 nachgewiesen) sowie durch Klavierbegleitungen bzw. Mitwirkungen an Projekten der W. abgedeckt werden kann. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer zur Abdeckung des Fehlbetrages zusätzlich auch noch ein Sparguthaben in der Höhe von € 8.512,21 zur Verfügung. Bei diesem Sachverhalt ist nicht zu erwarten, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nachgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist zur Frage des Verhältnisses von § 11 Abs.

§ 11Abs.

5 NAG zu § 61 Abs. 1 Z 2 NAG. keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich, doch war diese Frage gegenständlich insofern nicht entscheidungswesentlich, als aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen wurde, dass im Fall des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des § 11 Abs.

§ 11Abs.

5 NAG erfüllt sind. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist daher fallbezogen von bloß theoretischer Bedeutung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar ist zur Frage des Verhältnisses von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ersichtlich, doch war diese Frage gegenständlich insofern nicht entscheidungswesentlich, als aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen wurde, dass im Fall des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 11, Absatz 5, NAG erfüllt sind. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist daher fallbezogen von bloß theoretischer Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.063.13847.2016

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