← Österreich

{'item': 'VGW-171/049/5441/2016'}

Obsah (9)§ 69§ 28§ 25a§§ 3§ 73dArt. 130§ 38§ 37§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.02.2017 GeschäftszahlVGW-171/049/5441/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Kas

§ 69Abs.

1 AVG,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richter Mag. Kasper als Vorsitzenden, Mag. Kummernecker als Berichter, Mag. Viti als Beisitzerin und seine fachkundigen Laienrichter Mag. Hassfurther und Wessely über die Beschwerde des Herrn H. D., vertreten durch Herrn RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 29.2.2016, Zl. MA 2/051..., betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, AVG, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Begründung Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens, h.a. eingelangt am 13. März 2015, wird

§ 69Abs.

1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung, abgewiesen.“.„Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens, h.a. eingelangt am 13. März 2015, wird

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung, abgewiesen.“. Begründend führte die Behörde Folgendes aus: „Sie stehen seit

  1. April 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und befinden sich seit
  2. Jänner 2013 im Ruhestand. Mit Antrag vom
  3. März 2015, h.a. eingelangt am
  4. März 2015, begehrten Sie die Wiederaufnahme Ihres Ruhegenussbemessungsverfahrens

§ 69Abs. 1 Z 2 AVG i

Vm § 14 Abs. 4 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) zur Neuberechnung Ihres Ruhegenusses unter Anrechnung der von Ihnen vor dem

  1. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten. Begründend führten Sie hiezu im Wesentlichen die Urteile des EuGH vom
  2. November 2014, Rechtssache C-530/13 (Schmitzer), und vom
  3. Jänner 2015, Rechtssache C-417/13 (Starjakob), an.Mit Antrag vom
  4. März 2015, h.a. eingelangt am
  5. März 2015, begehrten Sie die Wiederaufnahme Ihres Ruhegenussbemessungsverfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) zur Neuberechnung Ihres Ruhegenusses unter Anrechnung der von Ihnen vor dem

  1. Lebensjahr zurückgelegten Vordienstzeiten. Begründend führten Sie hiezu im Wesentlichen die Urteile des EuGH vom
  2. November 2014, Rechtssache C-530/13 (Schmitzer), und vom
  3. Jänner 2015, Rechtssache C-417/13 (Starjakob), an. […] Die von Ihnen als Wiederaufnahmegrund

§ 69Abs. 1 Z 2 AVG angeführten Urteile des Eu

GH sind nicht geeignet, das rechtskräftig durch Bescheid (vom 22. Februar 2013) abgeschlossene Verfahren zur Ermittlung Ihres Ruhebezuges neu aufzurollen und somit die Rechtskraft zu durchbrechen. Im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind unter Tatsachen Geschehnisse im Seinsbereich, unter Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen zu verstehen. Tatsachen sind mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, somit Sachverhaltselemente, wie z.B. Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente – z.B. durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung – sind keine Tatsachen im Sinne des Neuerungsbestandes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Die von Ihnen ins Treffen geführten Entscheidungen des EuGH stellen somit weder neu hervorgekommene Tatsachen noch Beweismittel

§ 69Abs.

1 Z 2 AVG dar […].“.Die von Ihnen als Wiederaufnahmegrund

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG angeführten Urteile des EuGH sind nicht geeignet, das rechtskräftig durch Bescheid (vom 22. Februar 2013) abgeschlossene Verfahren zur Ermittlung Ihres Ruhebezuges neu aufzurollen und somit die Rechtskraft zu durchbrechen. Im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind unter Tatsachen Geschehnisse im Seinsbereich, unter Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen zu verstehen. Tatsachen sind mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, somit Sachverhaltselemente, wie z.B. Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente – z.B. durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung – sind keine Tatsachen im Sinne des Neuerungsbestandes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Die von Ihnen ins Treffen geführten Entscheidungen des EuGH stellen somit weder neu hervorgekommene Tatsachen noch Beweismittel

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar […].“. Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde ein. Er begründete diese – auf das entscheidungsrelevante Vorbringen beschränkt – damit, dass die Behörde die Abweisung des Antrages ausschließlich mit der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG begründe, ohne auf den Inhalt und das Begehren seines Antrages einzugehen. Die Behörde sei anlässlich seines Antrages verpflichtet gewesen, amtswegig die Rechtsordnung zu prüfen, ihm Parteiengehör einzuräumen und über die Anträge meritorisch zu entscheiden. Dies sei nicht geschehen, sondern sei der Antrag lediglich mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden. Er sehe sich dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da ihm kein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei. Außerdem habe die Behörde das in Art. 21 Abs. 1 GRC verankerte Verbot der Altersdiskriminierung und den Gleichheitssatz verletzt, ihr Vorgehen verstoße auch gegen die Rechtsprechung des EuGH, VfGH und VwGH.Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde ein. Er begründete diese – auf das entscheidungsrelevante Vorbringen beschränkt – damit, dass die Behörde die Abweisung des Antrages ausschließlich mit der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG begründe, ohne auf den Inhalt und das Begehren seines Antrages einzugehen. Die Behörde sei anlässlich seines Antrages verpflichtet gewesen, amtswegig die Rechtsordnung zu prüfen, ihm Parteiengehör einzuräumen und über die Anträge meritorisch zu entscheiden. Dies sei nicht geschehen, sondern sei der Antrag lediglich mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden. Er sehe sich dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da ihm kein rechtliches Gehör eingeräumt worden sei. Außerdem habe die Behörde das in Artikel 21, Absatz eins, GRC verankerte Verbot der Altersdiskriminierung und den Gleichheitssatz verletzt, ihr Vorgehen verstoße auch gegen die Rechtsprechung des EuGH, VfGH und VwGH. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Sein Begehren ist darauf gerichtet, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinen Anträgen vollinhaltlich Folge geben wird. In eventu wurde die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde begehrt. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer stand seit dem 1.4.1995 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und befindet sich seit dem 1.1.2013 im Ruhestand. Mit Bescheid vom 22.2.2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

§§ 3

ff PO 1995 ab dem 1.1.2013 ein Ruhegenuss von monatlich EUR 2.134,64 gebührt, der sich

§ 73dPO 1995 um EUR 42,66 erhöhe.

Außerdem wurde festgestellt, dass ihm

§§ 3bis 5 RVZG 1995 eine Ruhegenusszulage von monatlich EUR 248,28 gebührt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.2.2013 persönlich zugestellt und gegen ihn kein Rechtsmittel erhoben.Mit Bescheid vom 22.2.2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

Paragraphen 3, ff PO 1995 ab dem 1.1.2013 ein Ruhegenuss von monatlich EUR 2.134,64 gebührt, der sich

Paragraph 73 d, PO 1995 um EUR 42,66 erhöhe. Außerdem wurde festgestellt, dass ihm

Paragraphen 3, bis 5 RVZG 1995 eine Ruhegenusszulage von monatlich EUR 248,28 gebührt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.2.2013 persönlich zugestellt und gegen ihn kein Rechtsmittel erhoben. Am 11.11.2014 und 28.1.2015 ergingen im Vorabentscheidungsverfahren Urteile des EuGH (Rs Schmitzer und Rs Starjakob). Auch das in der Beschwerde angeführte Urteil des EuGH in der Rs Hütter erging im Vorabentscheidungsverfahren. Bezugnehmend auf diese Urteile beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6.3.2015 die Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens

§ 69Abs. 1 Z 2 AVG i

Vm § 14 Abs. 4 DVG und Neuberechnung seines Ruhegenusses unter Anrechnung gewisser vor seinem 18. Lebensjahr absolvierter Vordienstzeiten sowie die rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund dieser Anrechnung zustehenden Gehalts.Bezugnehmend auf diese Urteile beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6.3.2015 die Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, DVG und Neuberechnung seines Ruhegenusses unter Anrechnung gewisser vor seinem 18. Lebensjahr absolvierter Vordienstzeiten sowie die rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund dieser Anrechnung zustehenden Gehalts. Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der Behörde sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lauten wie folgt: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“. Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984 idgF, lautet wie folgt:Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, lautet wie folgt: „Zu den §§ 69 und 70 AVG„Zu den Paragraphen 69 und 70 AVG § 14.
(4)Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.“.Paragraph 14,
(4)Die im Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.“. Zunächst ist zur – vermeintlichen – Verletzung des rechtlichen Gehörs auszuführen, dass die Behörde die Pflicht hat, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen (vgl. VwGH 10.4.2013, 2011/08/0169). Im konkreten Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedoch unstrittig und waren daher im Ergebnis lediglich Rechtsfragen zu klären, die einem Ermittlungsverfahren, das

§ 37

AVG auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gerichtet ist, nicht zugänglich sind. Da (zulässigerweise) keine weiteren Beweise aufgenommen wurden, gab es auch Nichts, wozu die Behörde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör hätte einräumen müssen.Zunächst ist zur – vermeintlichen – Verletzung des rechtlichen Gehörs auszuführen, dass die Behörde die Pflicht hat, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen vergleiche VwGH 10.4.2013, 2011/08/0169). Im konkreten Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt jedoch unstrittig und waren daher im Ergebnis lediglich Rechtsfragen zu klären, die einem Ermittlungsverfahren, das

Paragraph 37, AVG auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gerichtet ist, nicht zugänglich sind. Da (zulässigerweise) keine weiteren Beweise aufgenommen wurden, gab es auch Nichts, wozu die Behörde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör hätte einräumen müssen. Im Übrigen geht das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs schon deswegen ins Leere, weil eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs nach der Rechtsprechung des VwGH im Berufungsverfahren saniert werden kann. Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar. Somit kann eine im Verfahren vor der Behörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, sofern der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Somit ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in seinem durch Art. 6 EMRK gewährleisteten Recht verletzt.Im Übrigen geht das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs schon deswegen ins Leere, weil eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs nach der Rechtsprechung des VwGH im Berufungsverfahren saniert werden kann. Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragbar. Somit kann eine im Verfahren vor der Behörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, sofern der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche , VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0056). Somit ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in seinem durch Artikel 6, EMRK gewährleisteten Recht verletzt. Daher ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auszuführen wie folgt: Mit Bescheid vom 22.2.2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

§§ 3

ff PO 1995 ab dem 1.1.2013 ein Ruhegenuss von monatlich EUR 2.134,64 gebührt, der sich

§ 73dPO 1995 um EUR 42,66 erhöhe.

Außerdem wurde festgestellt, dass ihm

§§ 3bis 5 RVZG 1995 eine Ruhegenusszulage von monatlich EUR 248,28 gebührt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.2.2013 persönlich zugestellt und ist mit Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist in (formelle) Rechtskraft erwachsen, da ab diesem Zeitpunkt kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen den Bescheid zulässig war.Mit Bescheid vom 22.2.2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

Paragraphen 3, ff PO 1995 ab dem 1.1.2013 ein Ruhegenuss von monatlich EUR 2.134,64 gebührt, der sich

Paragraph 73 d, PO 1995 um EUR 42,66 erhöhe. Außerdem wurde festgestellt, dass ihm

Paragraphen 3, bis 5 RVZG 1995 eine Ruhegenusszulage von monatlich EUR 248,28 gebührt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.2.2013 persönlich zugestellt und ist mit Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist in (formelle) Rechtskraft erwachsen, da ab diesem Zeitpunkt kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen den Bescheid zulässig war. Eine neuerliche Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 68ff AVG möglich, weshalb das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen war, bevor eine Entscheidung in der Sache selbst überhaupt möglich war.Eine neuerliche Entscheidung ist nur unter den Voraussetzungen der Paragraphen 68 f, f, AVG möglich, weshalb das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen war, bevor eine Entscheidung in der Sache selbst überhaupt möglich war. Im konkreten Fall beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 AVG. Die zitierte Bestimmung normiert, dass bei Bescheiden, die keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr zugänglich sind, eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich und zulässig ist, sofern einer der im Gesetz taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt.Im konkreten Fall beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG. Die zitierte Bestimmung normiert, dass bei Bescheiden, die keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr zugänglich sind, eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich und zulässig ist, sofern einer der im Gesetz taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe vorliegt. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt, längstens jedoch

§ 14Abs.

4 DVG binnen zehn Jahren ab Erlassung des Bescheides, einzubringen. Daher wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, in seinem Antrag anzugeben, wann er von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Dies wurde von ihm aber weder in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch in der Beschwerde selbst ausgeführt. Da dieser Mangel auch keinem Verbesserungsauftrag zugänglich ist, ist dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 5.11.1986, 86/11/0073).Der Antrag auf Wiederaufnahme ist nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt, längstens jedoch

Paragraph 14, Absatz 4, DVG binnen zehn Jahren ab Erlassung des Bescheides, einzubringen. Daher wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, in seinem Antrag anzugeben, wann er von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Dies wurde von ihm aber weder in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch in der Beschwerde selbst ausgeführt. Da dieser Mangel auch keinem Verbesserungsauftrag zugänglich ist, ist dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche VwGH 5.11.1986, 86/11/0073). Darüber hinaus wurde der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG geltend gemacht, wonach das Verfahren wiederaufzunehmen ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, sofern die Möglichkeit besteht, dass diese zu einem anderslautenden Ergebnis führen geführt hätten.Darüber hinaus wurde der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend gemacht, wonach das Verfahren wiederaufzunehmen ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, sofern die Möglichkeit besteht, dass diese zu einem anderslautenden Ergebnis führen geführt hätten. Mit Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint. Dazu zählen auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind, wie beispielsweise Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die der Beobachtung eines anderen zugänglich sind. Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein Element jenes Sachverhaltes der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen – als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten – Ergebnis geführt hätte.Mit Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint. Dazu zählen auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind, wie beispielsweise Ansichten, Absichten oder Gesinnungen, die der Beobachtung eines anderen zugänglich sind. Ein Wiederaufnahmegrund kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, ein Element jenes Sachverhaltes der von der Behörde im wieder aufzunehmenden Verfahren zu beurteilen war und dem darin ergangenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen – als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten – Ergebnis geführt hätte. Mit Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Grundsätzlich gilt für Beweismittel (ebenso wie für Tatsachen), dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher (ohne Verschulden der Partei) nicht geltend gemacht werden konnten. Zu den neu hervorgekommenen Beweismitteln zählen nach Ansicht des VwGH auch solche, die durch eine spätere Entscheidung bekannt wurden. Eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung kommt als solche als Beweismittel nicht in Frage, weil sie nur das Ergebnis eines Denkprozesses über ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis und dessen rechtliche Beurteilung darstellt.Mit Beweismittel im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Grundsätzlich gilt für Beweismittel (ebenso wie für Tatsachen), dass sie nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, aber nicht bekannt waren und daher (ohne Verschulden der Partei) nicht geltend gemacht werden konnten. Zu den neu hervorgekommenen Beweismitteln zählen nach Ansicht des VwGH auch solche, die durch eine spätere Entscheidung bekannt wurden. Eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung kommt als solche als Beweismittel nicht in Frage, weil sie nur das Ergebnis eines Denkprozesses über ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis und dessen rechtliche Beurteilung darstellt. Um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch (für sich) ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund. Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren. Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde, das heißt: neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen, gleichgültig ob diese durch eine Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des VfGH oder VwGH, durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache oder (nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei) durch bessere Einsicht gewonnen werden. Dies gilt sogar für die nachträgliche Aufhebung des angewendeten Gesetzes oder der angewendeten Verordnung.Um keinen Wiederaufnahmegrund handelt es sich bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung, weil sie weder eine Tatsache noch (für sich) ein Beweismittel ist. Auch kann eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht, selbst wenn sie in den im anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen ist, keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Genauso wenig bildet das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, einen Wiederaufnahmegrund. Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren. Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde, das heißt: neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, sind keine Tatsachen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen, gleichgültig ob diese durch eine Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des VfGH oder VwGH, durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache oder (nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei) durch bessere Einsicht gewonnen werden. Dies gilt sogar für die nachträgliche Aufhebung des angewendeten Gesetzes oder der angewendeten Verordnung. Einen Wiederaufnahmegrund könnten allenfalls Entscheidungen darstellen, die sich auf einen Bescheid beziehen, der im wiederaufzunehmenden Verfahren eine Tatbestandswirkung entfaltet. Unter Tatbestandswirkung wird die Rechtswirkung (etwa eines Bescheides) verstanden, die ihrerseits als verwirklichter Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsvorschrift entspricht, wenn somit eine Norm bestimmte Rechtsfolgen an das bloße Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bescheides knüpft. Ein Tatbestandswirkung entfaltender Bescheid erzeugt diese Wirkung (konstitutiv) je nach der betreffenden Rechtsvorschrift mit seiner Wirksamkeit, seiner Rechtskraft oder seiner Vollstreckbarkeit. Eine ex-tunc wirkende Aufhebung eines solchen, Tatbestandswirkung entfaltenden Bescheides etwa durch den VwGH bildet einen Wiederaufnahmegrund wegen neu hervorgekommener Tatsache im darauf aufbauenden Verfahren. Ein solches Erkenntnis etwa des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem ein Tatbestandswirkung entfaltender Bescheid aufgehoben wird, wirkt sich demnach auf den Sachverhalt des anderen, darauf aufbauenden Verfahrens aus (vgl. VwGH 21.9.2009, 2008/16/0148).Einen Wiederaufnahmegrund könnten allenfalls Entscheidungen darstellen, die sich auf einen Bescheid beziehen, der im wiederaufzunehmenden Verfahren eine Tatbestandswirkung entfaltet. Unter Tatbestandswirkung wird die Rechtswirkung (etwa eines Bescheides) verstanden, die ihrerseits als verwirklichter Sachverhalt dem Tatbestand einer Rechtsvorschrift entspricht, wenn somit eine Norm bestimmte Rechtsfolgen an das bloße Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bescheides knüpft. Ein Tatbestandswirkung entfaltender Bescheid erzeugt diese Wirkung (konstitutiv) je nach der betreffenden Rechtsvorschrift mit seiner Wirksamkeit, seiner Rechtskraft oder seiner Vollstreckbarkeit. Eine ex-tunc wirkende Aufhebung eines solchen, Tatbestandswirkung entfaltenden Bescheides etwa durch den VwGH bildet einen Wiederaufnahmegrund wegen neu hervorgekommener Tatsache im darauf aufbauenden Verfahren. Ein solches Erkenntnis etwa des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem ein Tatbestandswirkung entfaltender Bescheid aufgehoben wird, wirkt sich demnach auf den Sachverhalt des anderen, darauf aufbauenden Verfahrens aus vergleiche VwGH 21.9.2009, 2008/16/0148). Demgegenüber kommt einem Urteil des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem Vorabentscheidungsverfahren lediglich die Wirkung zu, eine bereits vorher bestehende Rechtslage zu klären. Es verschafft daher allenfalls eine neue rechtliche Erkenntnis, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung eines verwirklichten Sachverhaltes führt, lässt aber den Sachverhalt unberührt. Dass durch den Anwendungsvorrang des durch ein solches EuGH-Urteil ausgelegten Gemeinschaftsrechts eine nationale Bestimmung nicht angewendet wird, vermag für sich noch keine Änderung der Sachverhaltsgrundlage zu bewirken. Die erga-omnes-Wirkung bedeutet noch keine Änderung der Sachverhaltsgrundlage anderer Verfahren und somit keine neu hervorgekommene Tatsache, sondern betrifft die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes in einem anderen Verfahren (vgl. VwGH 21.9.2009, 2008/16/0148).Demgegenüber kommt einem Urteil des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem Vorabentscheidungsverfahren lediglich die Wirkung zu, eine bereits vorher bestehende Rechtslage zu klären. Es verschafft daher allenfalls eine neue rechtliche Erkenntnis, die zu einer anderen rechtlichen Würdigung eines verwirklichten Sachverhaltes führt, lässt aber den Sachverhalt unberührt. Dass durch den Anwendungsvorrang des durch ein solches EuGH-Urteil ausgelegten Gemeinschaftsrechts eine nationale Bestimmung nicht angewendet wird, vermag für sich noch keine Änderung der Sachverhaltsgrundlage zu bewirken. Die erga-omnes-Wirkung bedeutet noch keine Änderung der Sachverhaltsgrundlage anderer Verfahren und somit keine neu hervorgekommene Tatsache, sondern betrifft die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes in einem anderen Verfahren vergleiche VwGH 21.9.2009, 2008/16/0148). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Hervorkommen eines Urteils des EuGH weder eine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand noch aufgrund des Vorfragentatbestandes vermittelt (vgl. VwGH 27.9.2012, 2009/16/0005).Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Hervorkommen eines Urteils des EuGH weder eine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand noch aufgrund des Vorfragentatbestandes vermittelt vergleiche VwGH 27.9.2012, 2009/16/0005). Wenn der Beschwerdeführer somit seinen Antrag auf Wiederaufnahme lediglich mit einer (wenn auch neu hervorgekommenen) Rechtsprechung des EuGH begründet, so ist dem zu entgegnen, dass dies weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt. Auch ein sonstiger Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 bis 4 AVG ist gegenständlich nicht gegeben. In concreto lag kein Wiederaufnahmegrund vor und war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.Wenn der Beschwerdeführer somit seinen Antrag auf Wiederaufnahme lediglich mit einer (wenn auch neu hervorgekommenen) Rechtsprechung des EuGH begründet, so ist dem zu entgegnen, dass dies weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel darstellt. Auch ein sonstiger Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 AVG ist gegenständlich nicht gegeben. In concreto lag kein Wiederaufnahmegrund vor und war die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen. Eine Entscheidung über die Neuberechnung des Ruhegenusses sowie die allfällige rückwirkende Nachzahlung stand weder der Behörde zu noch steht sie dem erkennenden Gericht offen, da über die gegenständliche Angelegenheit bereits rechtskräftig entschieden wurde. Ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers konnte das erkennende Gericht nach § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers konnte das erkennende Gericht nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Art. 6 EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten sind (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051).Das Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist aber jedenfalls nur dann zulässig, wenn Artikel 6, EMRK die Durchführung einer solchen nicht gebietet. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann von der Durchführung der Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Beschwerde ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft, keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellung unbestritten sind vergleiche , etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051). Im konkreten Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt niemals in Zweifel gezogen, sodass im Ergebnis bloß eine Rechtsfrage zu klären war. Daher stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC dem Entfall der Verhandlung entgegen (vgl. etwa EGMR 5.9.2002, Appl. 42.057/98).Im konkreten Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt niemals in Zweifel gezogen, sodass im Ergebnis bloß eine Rechtsfrage zu klären war. Daher stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC dem Entfall der Verhandlung entgegen vergleiche , etwa EGMR 5.9.2002, Appl. 42.057/98). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.049.5441.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.